Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zudem einen Postgraduate Master in Accounting sowie einen Master of Laws - Financial Law (LL.M.) erworben. Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2018 war er als Chief Financial Officer (CFO) bei der Y.___ GmbH angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung der Gesellschaft infolge schlechter finanzieller Lage ge kündigt ( Urk. 6/8, 6/11/3). Am 2 9. Juni 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung an ( Urk. 6/5 f., 6/11/1 f.).
Am 2 4. August 2018 reichte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustim mung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » bei der A.___ in der Höhe von insgesamt USD 3'000.-- ein (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 3 0. August 2018 wies das RAV das Gesuch insbesondere mit der Begründung ab, dass der Versicherte aus fachlicher Sicht nicht als erschwert ver mittelbar gelte und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterentwicklung nicht Sache der Arb eitslosenversicherung sei (Urk. 6/1). Die vom V ersicherten da gegen am 5. September 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. Oktober 2018 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Teilnahme am Kurs « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application
-
Online» zu bewilligen. Das RAV sei zu verpflichten, die Kursgebühren vollumfänglich zu übernehmen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 9. November 2018 schloss das AWA auf Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 21. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/1, 6/4) , fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.
Gemäss Art
1a Abs
2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen ( 2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen ( 3. Ab schnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen ( 4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen ( Art. 59 Abs. 1 ter AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll ver hindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versiche rung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert. 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine För derung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu be kämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage ver setzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der ange stammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S.
221 E. 1b). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im
Einspracheentscheid vom 1 7. September 2018 im Wesentlichen in Erwägung, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen solle die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar seien, gefördert werden. Die Arbeitslosenversicherung fördere keine be ruflichen Weiterbildungsmassnahmen, die sozialüblich seien beziehungsweise von Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden könnten, um ihren beruf lich en Standard aufrechtzuerhalten.
Im konkreten Fall gehe es nicht darum, die wirtschaftliche, gesellschaftliche, technische und bildungsmässige Relevanz der Blockchain -Technologie zu beurteilen. Es gehe allein darum, ob der beantragte Kurs aus rechtlicher Sicht für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Versicherte werde zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, auch ohne dass in seinem Lebenslauf die beantragte Weiterbildung in der Blockchain -Technologie aufgeführt sei. Dies zeige, dass seine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werde und dass er für die Arbeitgeber interessant sei. Der Umstand, dass er bis anhin noch keine Stellenzusage erhalten habe, sei zwar be dauerlich, aber kein Grund für die Annahme, die beantragte Weiterbildung sei arbeitsmarktlich indiziert. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch ohne den Einsatz einer qualifizierenden Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne ( Urk. 2 S. 3). 3.2
In seiner Beschwerde vom 1 6. Oktober 2018 machte der Versicherte zusammen gefasst geltend, insbesondere die Absage der B.___ AG zeige klar, dass der Arbeitsmarkt die Entwicklung von Know-How über Blockchain aufdränge und der Besuch eines Ku rses in diesem Kontext für eine Wiedereingliederung notwen dig sei. Der Kurs brächte einen fassbaren Vorteil in Bezug auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt , was Ziel der Arbeitslosenversicherung sei. Die Voraus setzungen von Art. 59 AVIG seien erfüllt , weshalb das RAV die Kursteilnahme zu bewilligen und die damit einhergehenden Kosten zu übernehmen habe ( Urk. 1 S.
2). 3.3
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass der Versicherte mit einer optimierten und zielge richteten Bewerbun g sstrategie auch ohne den Einsatz der beantragten arbeits marktlichen Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einge gliedert werden könne . Der beantragte Kurs sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer nicht erschwert vermittelbar sei ( Urk. 5 S. 2 f.). 4. 4.1
Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ( Urk. 6/8) ist im Wesentlichen zu entneh men, dass er von 1997 bis 2006 in den Niederlanden mehrere Studiengänge ab solviert hat (Bachelor in Business Administration, Master of Arts in Business Economics, Postgraduate Master in Accounting und Master of Laws - Financial Law). Er verfügt im Weiteren über sehr gute Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form (Holländisch, Deutsch und Englisch).
Zur Erwerbsbiographie ist insbesondere festzuhalten, dass der Versicherte von September 2002 bis August 2007 als Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden tätig war. Von September 2007 bis Februar 2011 übte er bei der C.___ AG die Funk tion eines Beraters in Mergers & Acquisitions ( M&A ) aus. Nachfolgend war er bis Ende Juni 2018 als CFO bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8 f.). 4.2
Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen , sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich Finanz- und Rechnungswesen . Zu dem hat er insbesondere in seiner letzten Tätigkeit als CFO bei der Y.___ GmbH in einer leitenden Funktion Erfahrungen sammeln können. Damit ist er im Stellenmarkt gut positioniert, was auch der Umstand zeigt, dass er nach seiner Anmeldung beim RAV bei verschiedenen potentiellen Arbeitgebern zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde ( Urk. 6/10). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Be schwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktli chen Indikation geschlossen werden. Dies gilt umso mehr mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). D a nach gilt die Vermittlung einer versicherten Person als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie bereits in fortgeschrittenem Alter steht ( lit . a) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat ( lit . d). Beides traf auf den 1979 geborenen Beschwerde führer im massge benden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen ) nicht zu. 5.
Ergänzend ist zu betonen, dass bei der Prüfung der Frage nach der arbeitsmarkt lichen Indikation nicht entscheidend ist, dass der beantragte Blockchain -Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb des bis herigen Tätigkeitsgebiets erhö hen od er sein Bewerbungsfeld erweitern würde , da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt .
Allein die Absage der B.___ AG ( Urk. 3/1), auf welche sich der Versicherte hauptsächlich beruft, lässt nicht den Schluss zu, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses beinahe keine Arbeitsplätze ge ben würde. Dies widerlegt denn auch ein Blick auf die von ihm seit der Anmel dung beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 6/10). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner auch dahingehend beizupflichten, dass die Arbeitslosenversi cherung keine beruflichen Weiterbildungsmassnahmen zu fördern hat, welche von Berufsangehörigen üblich erweise erwartet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwer deführers in objektiver Hinsicht grundsätzlich Stellen bereithält und er in subjek tiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Arbeitsplätze nicht benachteiligt ist. 6 .
Zusammenfassend haben das RAV und der Beschwerdegegner das Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » zu Recht abge wiesen . Einerseits ist der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeits markt nicht erschwert vermittelbar; andererseits handelt es sich beim beantragten Kurs um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allge meine Förderung der beruflichen Weiterbildung, weshalb keine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt.
In Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 7. September 2018 ( Urk. 2) ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich City, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber Mosimann Würsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1979, hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zudem einen Postgraduate Master in Accounting sowie einen Master of Laws - Financial Law (LL.M.) erworben. Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2018 war er als Chief Financial Officer (CFO) bei der Y.___ GmbH angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung der Gesellschaft infolge schlechter finanzieller Lage ge kündigt ( Urk. 6/8, 6/11/3). Am 2 9. Juni 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung an ( Urk. 6/5 f., 6/11/1 f.).
Am 2 4. August 2018 reichte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustim mung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » bei der A.___ in der Höhe von insgesamt USD 3'000.-- ein (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 3 0. August 2018 wies das RAV das Gesuch insbesondere mit der Begründung ab, dass der Versicherte aus fachlicher Sicht nicht als erschwert ver mittelbar gelte und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterentwicklung nicht Sache der Arb eitslosenversicherung sei (Urk. 6/1). Die vom V ersicherten da gegen am 5. September 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2).
E. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs.
E. 2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll ver hindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versiche rung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert.
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine För derung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu be kämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage ver setzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der ange stammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S.
221 E. 1b).
E. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner zog im
Einspracheentscheid vom 1 7. September 2018 im Wesentlichen in Erwägung, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen solle die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar seien, gefördert werden. Die Arbeitslosenversicherung fördere keine be ruflichen Weiterbildungsmassnahmen, die sozialüblich seien beziehungsweise von Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden könnten, um ihren beruf lich en Standard aufrechtzuerhalten.
Im konkreten Fall gehe es nicht darum, die wirtschaftliche, gesellschaftliche, technische und bildungsmässige Relevanz der Blockchain -Technologie zu beurteilen. Es gehe allein darum, ob der beantragte Kurs aus rechtlicher Sicht für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Versicherte werde zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, auch ohne dass in seinem Lebenslauf die beantragte Weiterbildung in der Blockchain -Technologie aufgeführt sei. Dies zeige, dass seine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werde und dass er für die Arbeitgeber interessant sei. Der Umstand, dass er bis anhin noch keine Stellenzusage erhalten habe, sei zwar be dauerlich, aber kein Grund für die Annahme, die beantragte Weiterbildung sei arbeitsmarktlich indiziert. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch ohne den Einsatz einer qualifizierenden Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne ( Urk. 2 S. 3).
E. 3.2 In seiner Beschwerde vom 1 6. Oktober 2018 machte der Versicherte zusammen gefasst geltend, insbesondere die Absage der B.___ AG zeige klar, dass der Arbeitsmarkt die Entwicklung von Know-How über Blockchain aufdränge und der Besuch eines Ku rses in diesem Kontext für eine Wiedereingliederung notwen dig sei. Der Kurs brächte einen fassbaren Vorteil in Bezug auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt , was Ziel der Arbeitslosenversicherung sei. Die Voraus setzungen von Art. 59 AVIG seien erfüllt , weshalb das RAV die Kursteilnahme zu bewilligen und die damit einhergehenden Kosten zu übernehmen habe ( Urk. 1 S.
2).
E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass der Versicherte mit einer optimierten und zielge richteten Bewerbun g sstrategie auch ohne den Einsatz der beantragten arbeits marktlichen Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einge gliedert werden könne . Der beantragte Kurs sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer nicht erschwert vermittelbar sei ( Urk.
E. 5 Ergänzend ist zu betonen, dass bei der Prüfung der Frage nach der arbeitsmarkt lichen Indikation nicht entscheidend ist, dass der beantragte Blockchain -Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb des bis herigen Tätigkeitsgebiets erhö hen od er sein Bewerbungsfeld erweitern würde , da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt .
Allein die Absage der B.___ AG ( Urk. 3/1), auf welche sich der Versicherte hauptsächlich beruft, lässt nicht den Schluss zu, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses beinahe keine Arbeitsplätze ge ben würde. Dies widerlegt denn auch ein Blick auf die von ihm seit der Anmel dung beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 6/10). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner auch dahingehend beizupflichten, dass die Arbeitslosenversi cherung keine beruflichen Weiterbildungsmassnahmen zu fördern hat, welche von Berufsangehörigen üblich erweise erwartet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwer deführers in objektiver Hinsicht grundsätzlich Stellen bereithält und er in subjek tiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Arbeitsplätze nicht benachteiligt ist.
E. 6 .
Zusammenfassend haben das RAV und der Beschwerdegegner das Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » zu Recht abge wiesen . Einerseits ist der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeits markt nicht erschwert vermittelbar; andererseits handelt es sich beim beantragten Kurs um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allge meine Förderung der beruflichen Weiterbildung, weshalb keine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt.
In Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 7. September 2018 ( Urk. 2) ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich City, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber Mosimann Würsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00310
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zudem einen Postgraduate Master in Accounting sowie einen Master of Laws - Financial Law (LL.M.) erworben. Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2018 war er als Chief Financial Officer (CFO) bei der Y.___ GmbH angestellt . Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung der Gesellschaft infolge schlechter finanzieller Lage ge kündigt ( Urk. 6/8, 6/11/3). Am 2 9. Juni 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeits vermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung an ( Urk. 6/5 f., 6/11/1 f.).
Am 2 4. August 2018 reichte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustim mung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » bei der A.___ in der Höhe von insgesamt USD 3'000.-- ein (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 3 0. August 2018 wies das RAV das Gesuch insbesondere mit der Begründung ab, dass der Versicherte aus fachlicher Sicht nicht als erschwert ver mittelbar gelte und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterentwicklung nicht Sache der Arb eitslosenversicherung sei (Urk. 6/1). Die vom V ersicherten da gegen am 5. September 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. Oktober 2018 Be schwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Teilnahme am Kurs « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application
-
Online» zu bewilligen. Das RAV sei zu verpflichten, die Kursgebühren vollumfänglich zu übernehmen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 9. November 2018 schloss das AWA auf Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 21. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/1, 6/4) , fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.
Gemäss Art
1a Abs
2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen ( 2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen ( 3. Ab schnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen ( 4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen ( Art. 59 Abs. 1 ter AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Um schulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll ver hindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versiche rung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit ver bessert. 2.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine För derung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu be kämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage ver setzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der ange stammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 28 2 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S.
221 E. 1b). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im
Einspracheentscheid vom 1 7. September 2018 im Wesentlichen in Erwägung, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen solle die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar seien, gefördert werden. Die Arbeitslosenversicherung fördere keine be ruflichen Weiterbildungsmassnahmen, die sozialüblich seien beziehungsweise von Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden könnten, um ihren beruf lich en Standard aufrechtzuerhalten.
Im konkreten Fall gehe es nicht darum, die wirtschaftliche, gesellschaftliche, technische und bildungsmässige Relevanz der Blockchain -Technologie zu beurteilen. Es gehe allein darum, ob der beantragte Kurs aus rechtlicher Sicht für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Versicherte werde zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, auch ohne dass in seinem Lebenslauf die beantragte Weiterbildung in der Blockchain -Technologie aufgeführt sei. Dies zeige, dass seine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werde und dass er für die Arbeitgeber interessant sei. Der Umstand, dass er bis anhin noch keine Stellenzusage erhalten habe, sei zwar be dauerlich, aber kein Grund für die Annahme, die beantragte Weiterbildung sei arbeitsmarktlich indiziert. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch ohne den Einsatz einer qualifizierenden Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne ( Urk. 2 S. 3). 3.2
In seiner Beschwerde vom 1 6. Oktober 2018 machte der Versicherte zusammen gefasst geltend, insbesondere die Absage der B.___ AG zeige klar, dass der Arbeitsmarkt die Entwicklung von Know-How über Blockchain aufdränge und der Besuch eines Ku rses in diesem Kontext für eine Wiedereingliederung notwen dig sei. Der Kurs brächte einen fassbaren Vorteil in Bezug auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt , was Ziel der Arbeitslosenversicherung sei. Die Voraus setzungen von Art. 59 AVIG seien erfüllt , weshalb das RAV die Kursteilnahme zu bewilligen und die damit einhergehenden Kosten zu übernehmen habe ( Urk. 1 S.
2). 3.3
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass der Versicherte mit einer optimierten und zielge richteten Bewerbun g sstrategie auch ohne den Einsatz der beantragten arbeits marktlichen Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einge gliedert werden könne . Der beantragte Kurs sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer nicht erschwert vermittelbar sei ( Urk. 5 S. 2 f.). 4. 4.1
Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ( Urk. 6/8) ist im Wesentlichen zu entneh men, dass er von 1997 bis 2006 in den Niederlanden mehrere Studiengänge ab solviert hat (Bachelor in Business Administration, Master of Arts in Business Economics, Postgraduate Master in Accounting und Master of Laws - Financial Law). Er verfügt im Weiteren über sehr gute Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form (Holländisch, Deutsch und Englisch).
Zur Erwerbsbiographie ist insbesondere festzuhalten, dass der Versicherte von September 2002 bis August 2007 als Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden tätig war. Von September 2007 bis Februar 2011 übte er bei der C.___ AG die Funk tion eines Beraters in Mergers & Acquisitions ( M&A ) aus. Nachfolgend war er bis Ende Juni 2018 als CFO bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8 f.). 4.2
Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen , sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich Finanz- und Rechnungswesen . Zu dem hat er insbesondere in seiner letzten Tätigkeit als CFO bei der Y.___ GmbH in einer leitenden Funktion Erfahrungen sammeln können. Damit ist er im Stellenmarkt gut positioniert, was auch der Umstand zeigt, dass er nach seiner Anmeldung beim RAV bei verschiedenen potentiellen Arbeitgebern zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde ( Urk. 6/10). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Be schwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktli chen Indikation geschlossen werden. Dies gilt umso mehr mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). D a nach gilt die Vermittlung einer versicherten Person als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie bereits in fortgeschrittenem Alter steht ( lit . a) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat ( lit . d). Beides traf auf den 1979 geborenen Beschwerde führer im massge benden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen ) nicht zu. 5.
Ergänzend ist zu betonen, dass bei der Prüfung der Frage nach der arbeitsmarkt lichen Indikation nicht entscheidend ist, dass der beantragte Blockchain -Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb des bis herigen Tätigkeitsgebiets erhö hen od er sein Bewerbungsfeld erweitern würde , da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt .
Allein die Absage der B.___ AG ( Urk. 3/1), auf welche sich der Versicherte hauptsächlich beruft, lässt nicht den Schluss zu, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses beinahe keine Arbeitsplätze ge ben würde. Dies widerlegt denn auch ein Blick auf die von ihm seit der Anmel dung beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen ( Urk. 6/10). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner auch dahingehend beizupflichten, dass die Arbeitslosenversi cherung keine beruflichen Weiterbildungsmassnahmen zu fördern hat, welche von Berufsangehörigen üblich erweise erwartet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwer deführers in objektiver Hinsicht grundsätzlich Stellen bereithält und er in subjek tiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Arbeitsplätze nicht benachteiligt ist. 6 .
Zusammenfassend haben das RAV und der Beschwerdegegner das Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses « Blockchain Technologies: Business Innovation and
Application » zu Recht abge wiesen . Einerseits ist der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeits markt nicht erschwert vermittelbar; andererseits handelt es sich beim beantragten Kurs um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allge meine Förderung der beruflichen Weiterbildung, weshalb keine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt.
In Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 7. September 2018 ( Urk. 2) ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse Zürich City, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber Mosimann Würsch