Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ ( Urk. 8/13). Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2018 ( Urk. 8/4) und von X.___ per 3 1. Januar 2018 ( Urk. 8/14) aufgelöst , nachdem L etzterer über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 8/ 2) . Am 14.
September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1) und beantragte
a m 2 6. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 ( Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeits losen kasse) fest, dass der Beschwerdeführer 5 Wartetage zu bestehen habe, in den Monaten Februar bis April bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe (teilweise unter Anrechnung der Kranken tag gelder) und im Monat Mai bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein 50%iger Anspruch auf Taggelder bestehe ( Urk. 8/82).
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8/93) und be an tragte sinngemäss , es seien ihm trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis April 2018 Arbeitslosentaggelder auszurichten respektive die Krankentaggelder seien an seine Arbeitslosenentschädigung nicht anzurechnen. Ausserdem sei ihm ab Mai 2018 ein Taggeld entsprechend seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu richten, nicht jedoch der v ersicherte Verdienst um 50 % zu kürze n (Urk. 8/93). Mit Entscheid vom 3. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Ein sprache ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/103]). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2018 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Berechnung des Taggeldanspruches sei zu korrigieren, statt der Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % sei ihm das Taggeld um 50 % zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Be schwerdeführer am 5. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fähig keit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E.
6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbe reitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be son dere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2). 1.3
Versicherte, die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwan ger schaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und ver mittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenf rist auf 44 Taggelder beschränkt ( Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfall versicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenent schä digung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 von Art. 28 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit ver mittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld , wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind oder ein um 50 Prozent gekürztes Taggeld , wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind
Art. 28 Abs. 4 AVIG) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 korrekt festlegte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, da der Be schwerdeführer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren wahrzu nehmen habe, sei die allgemeine Wartezeit von 10 auf 5 Tage zu reduzieren. Der versicherte Verdienst sei im Laufe des Verfahrens von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. korrigiert worden. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahre habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf ein Tag geld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. In den Monaten Februar bis April 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da er ab dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG entstanden. Aufgrund des Krankentaggeldanspruches des Beschwerdeführers, welcher den Taggeldanspruch nach AVIG überstiegen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder der Arbei t slosenversicherung gehabt. Der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG habe am 2. März 2018 geendet. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt und bis zum April 2018 vollständig arbeits- und damit vermittlungsunfähig gewesen sei, habe kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden. Seit Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, weshalb er Anspruch auf ein um 50 % gekürztes Taggeld nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG habe. Die Korrektur d es Taggeldes habe nach der AVIG- Praxis über eine entsprechende Kürzung des versicherten Verdienstes zu erfolgen. 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, dass der versicherte Verdienst um 50 % gekürzt werde. Vielmehr sei sein Taggeld anspruch um 50 % zu kürzen. Dies sei für ihn viel eher nachvollziehbar, da er beim RAV auch zu 50 % vermittlungspflichtig sei. Stattdessen werde er durch die Beschwerdegegnerin nun als zu 100 % vermittlungspflichtig eingestuft, jedoch nur zu 50 % des versichersicherten Verdienstes. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei seiner Meinung nach verfassungswidrig. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erzielte bei Arbeitsbeginn im Jahr 2011 ein monatliches Gehalt von Fr. 4'750. zuzüglich eines 1 3. Monatsgehalts ( Urk. 8/13, 8/23). Zuletzt wurde ihm monatlich ein Einkommen von Fr. 5'050. au sbezahlt (Urk. 8/24 , 8/36) , woraus unter Einrechnung des 1 3. Monatsgehalts ein jährliches Salär von Fr. 65'650. resultierte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu b ean standen, dass die Beschwerdegegn erin den versicherten Verdienst von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. (Fr. 65'650. / 12) erhöhte (vgl. Urk. 8/99). 3.2
Nach Art. 18 AVIG beträgt die allgemeine Wartezeit für den Beginn des An spruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung 5 Tage für Versicherte , welche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wahrzunehmen haben ( Art. 18 Abs. 1 AVIG e contrario ). Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urk. 8/25, 8/83). Die Reduktion der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 5 Tage erfolgte demnach korrekt. 3.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos (vgl. seine Kün digung per 3 1. Januar 2018, Urk. 8/14). Seit dem 2 0. Juli 2017 und bis zum 3 0. April 2018 wurde ihm eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/56 sowie 8/63). Da der Beschwerdeführer demnach nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar bis April 2018 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vermittelbar war, bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Arbei tslosen versi che rung (vgl. E. 1.2 ). Während 30 Tagen stand ihm jedoch ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zu (vgl. E. 1.3 ). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte , bestand demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder trotz fehlender Ver mittlungsfähigkeit bis zum 2. März 2018 (30 Tage ab Anmeldung). Der Tag geldanspruch hätte in dieser Zeit 80 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) des versicherten Verdienstes (Fr. 5'471. , vgl. oben E. 3.1) betragen , was einem Taggeldanspruch von Fr. 201.70 entspricht (Fr. 5'741. x 0.8 / 21.7 [durchschnittliche Arbeits tage]) . Im Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Krankentaggeld von Fr. 4'070. ( Urk. 8/51 ) , im März 2018 ein solches von Fr. 4'506. ( Urk. 8/66) und im April 2018 ein solches von Fr. 4'360. ( Urk. 8/59) ausbezahlt. Im Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer während 20 kontroll ierten Tage n Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 201.70 und somit gesamthaft einen Anspruch von Fr. 4'034. --
gehabt (vgl. auch Urk. 8/53) . In Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG ist hiervon das Taggeld der Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Da der Kranken taggeldanspruch im Februar 2018 (Fr. 4'070. ) den Taggeldanspruch aus Arbeits losenversicherung (Fr. 4'034. ) übersteigt, steht dem Beschwerdeführer kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
zu . Gleiches gilt für den Monat März, in welchem de m Beschwerdeführer noch während zweier Tage ein Ansp ruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zugestanden hätte . Im April 2018 bestand sodann ohnehin aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigke it kein Leistungsanspruch mehr ,
da der Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits aufge schöpf t w ar . 3.4
Der Beschwerdeführer bemängelte am Entscheid der Beschwerdegegnerin insbe sondere, dass ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2018 das Taggeld entsprechend zu kürzen sei, nicht aber der versicherte Verdienst. Un bestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2018 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. z.B. Urk. 8/77, 8/74, 8/89). Nach Art. 28 Abs. 4 AVIG hat der Versicherte trotz seiner vorübergehend verminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf ein Tag geld der Arbeitslosenversicherung. Da er weiterhin 50 % arbeitsfähig ist, ist sein Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG um 50 % zu kürzen. Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wie diese Kürzung des Taggeldes umzusetzen ist. Die AVIG-Praxis des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zur Arbeitslosen ent schä digung sieht in Rz . C178 vor, dass die Korrektur des Taggeldanspruches über eine Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ausgabe Juli 2019, Rz . C178, abrufbar über die Homepage des seco ). Dieses Vorgehen wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2018 vom 7 . Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2018 vom 6. März 2019 E. 4.2.1). Anzumerken bleibt, dass das Resultat unabhängig davon, ob der versicherte Verdienst (Fr. 5'471. x 0.5 x 0.8 / 21.7 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) oder das Taggeld um 50 % gekürzt wird (Fr. 5'471. x 0.8 / 21.7 = Fr. 201.69 x 0.5 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) , dasselbe bleibt . Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als verfassungswidrig und ist in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Praxis und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. Insbe sondere bietet auch die von der Beschwerdegegnerin in der Begründung ange führte Vorgehensweise zur Kürzung des Taggeldes nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG mittels einer Reduktion des versicherten Verdienstes um 50 % nicht Anlass zur Beanstandung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ ( Urk. 8/13). Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2018 ( Urk. 8/4) und von X.___ per 3 1. Januar 2018 ( Urk. 8/14) aufgelöst , nachdem L etzterer über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 8/ 2) . Am 14.
September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1) und beantragte
a m 2 6. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 ( Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeits losen kasse) fest, dass der Beschwerdeführer 5 Wartetage zu bestehen habe, in den Monaten Februar bis April bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe (teilweise unter Anrechnung der Kranken tag gelder) und im Monat Mai bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein 50%iger Anspruch auf Taggelder bestehe ( Urk. 8/82).
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8/93) und be an tragte sinngemäss , es seien ihm trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis April 2018 Arbeitslosentaggelder auszurichten respektive die Krankentaggelder seien an seine Arbeitslosenentschädigung nicht anzurechnen. Ausserdem sei ihm ab Mai 2018 ein Taggeld entsprechend seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu richten, nicht jedoch der v ersicherte Verdienst um 50 % zu kürze n (Urk. 8/93). Mit Entscheid vom 3. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Ein sprache ab ( Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Versicherte, die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwan ger schaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und ver mittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenf rist auf 44 Taggelder beschränkt ( Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfall versicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenent schä digung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 von Art. 28 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit ver mittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld , wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind oder ein um 50 Prozent gekürztes Taggeld , wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind
Art. 28 Abs. 4 AVIG) . 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2018 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Berechnung des Taggeldanspruches sei zu korrigieren, statt der Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % sei ihm das Taggeld um 50 % zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Be schwerdeführer am 5. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 korrekt festlegte.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, da der Be schwerdeführer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren wahrzu nehmen habe, sei die allgemeine Wartezeit von 10 auf 5 Tage zu reduzieren. Der versicherte Verdienst sei im Laufe des Verfahrens von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. korrigiert worden. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahre habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf ein Tag geld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. In den Monaten Februar bis April 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da er ab dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG entstanden. Aufgrund des Krankentaggeldanspruches des Beschwerdeführers, welcher den Taggeldanspruch nach AVIG überstiegen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder der Arbei t slosenversicherung gehabt. Der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG habe am 2. März 2018 geendet. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt und bis zum April 2018 vollständig arbeits- und damit vermittlungsunfähig gewesen sei, habe kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden. Seit Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, weshalb er Anspruch auf ein um 50 % gekürztes Taggeld nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG habe. Die Korrektur d es Taggeldes habe nach der AVIG- Praxis über eine entsprechende Kürzung des versicherten Verdienstes zu erfolgen.
E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, dass der versicherte Verdienst um 50 % gekürzt werde. Vielmehr sei sein Taggeld anspruch um 50 % zu kürzen. Dies sei für ihn viel eher nachvollziehbar, da er beim RAV auch zu 50 % vermittlungspflichtig sei. Stattdessen werde er durch die Beschwerdegegnerin nun als zu 100 % vermittlungspflichtig eingestuft, jedoch nur zu 50 % des versichersicherten Verdienstes. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei seiner Meinung nach verfassungswidrig. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erzielte bei Arbeitsbeginn im Jahr 2011 ein monatliches Gehalt von Fr. 4'750. zuzüglich eines 1 3. Monatsgehalts ( Urk. 8/13, 8/23). Zuletzt wurde ihm monatlich ein Einkommen von Fr. 5'050. au sbezahlt (Urk. 8/24 , 8/36) , woraus unter Einrechnung des 1 3. Monatsgehalts ein jährliches Salär von Fr. 65'650. resultierte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu b ean standen, dass die Beschwerdegegn erin den versicherten Verdienst von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. (Fr. 65'650. / 12) erhöhte (vgl. Urk. 8/99).
E. 3.2 Nach Art. 18 AVIG beträgt die allgemeine Wartezeit für den Beginn des An spruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung 5 Tage für Versicherte , welche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wahrzunehmen haben ( Art. 18 Abs. 1 AVIG e contrario ). Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urk. 8/25, 8/83). Die Reduktion der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 5 Tage erfolgte demnach korrekt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos (vgl. seine Kün digung per 3 1. Januar 2018, Urk. 8/14). Seit dem 2 0. Juli 2017 und bis zum 3 0. April 2018 wurde ihm eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/56 sowie 8/63). Da der Beschwerdeführer demnach nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar bis April 2018 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vermittelbar war, bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Arbei tslosen versi che rung (vgl. E. 1.2 ). Während 30 Tagen stand ihm jedoch ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zu (vgl. E. 1.3 ). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte , bestand demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder trotz fehlender Ver mittlungsfähigkeit bis zum 2. März 2018 (30 Tage ab Anmeldung). Der Tag geldanspruch hätte in dieser Zeit 80 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) des versicherten Verdienstes (Fr. 5'471. , vgl. oben E. 3.1) betragen , was einem Taggeldanspruch von Fr. 201.70 entspricht (Fr. 5'741. x 0.8 / 21.7 [durchschnittliche Arbeits tage]) . Im Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Krankentaggeld von Fr. 4'070. ( Urk. 8/51 ) , im März 2018 ein solches von Fr. 4'506. ( Urk. 8/66) und im April 2018 ein solches von Fr. 4'360. ( Urk. 8/59) ausbezahlt. Im Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer während 20 kontroll ierten Tage n Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 201.70 und somit gesamthaft einen Anspruch von Fr. 4'034. --
gehabt (vgl. auch Urk. 8/53) . In Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG ist hiervon das Taggeld der Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Da der Kranken taggeldanspruch im Februar 2018 (Fr. 4'070. ) den Taggeldanspruch aus Arbeits losenversicherung (Fr. 4'034. ) übersteigt, steht dem Beschwerdeführer kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
zu . Gleiches gilt für den Monat März, in welchem de m Beschwerdeführer noch während zweier Tage ein Ansp ruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zugestanden hätte . Im April 2018 bestand sodann ohnehin aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigke it kein Leistungsanspruch mehr ,
da der Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits aufge schöpf t w ar .
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelte am Entscheid der Beschwerdegegnerin insbe sondere, dass ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2018 das Taggeld entsprechend zu kürzen sei, nicht aber der versicherte Verdienst. Un bestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2018 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. z.B. Urk. 8/77, 8/74, 8/89). Nach Art. 28 Abs. 4 AVIG hat der Versicherte trotz seiner vorübergehend verminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf ein Tag geld der Arbeitslosenversicherung. Da er weiterhin 50 % arbeitsfähig ist, ist sein Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG um 50 % zu kürzen. Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wie diese Kürzung des Taggeldes umzusetzen ist. Die AVIG-Praxis des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zur Arbeitslosen ent schä digung sieht in Rz . C178 vor, dass die Korrektur des Taggeldanspruches über eine Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ausgabe Juli 2019, Rz . C178, abrufbar über die Homepage des seco ). Dieses Vorgehen wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2018 vom 7 . Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2018 vom 6. März 2019 E. 4.2.1). Anzumerken bleibt, dass das Resultat unabhängig davon, ob der versicherte Verdienst (Fr. 5'471. x 0.5 x 0.8 / 21.7 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) oder das Taggeld um 50 % gekürzt wird (Fr. 5'471. x 0.8 / 21.7 = Fr. 201.69 x 0.5 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) , dasselbe bleibt . Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als verfassungswidrig und ist in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Praxis und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. Insbe sondere bietet auch die von der Beschwerdegegnerin in der Begründung ange führte Vorgehensweise zur Kürzung des Taggeldes nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG mittels einer Reduktion des versicherten Verdienstes um 50 % nicht Anlass zur Beanstandung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
E. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fähig keit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E.
6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbe reitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be son dere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00276
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
30. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ ( Urk. 8/13). Das Arbeits verhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 2 8. Februar 2018 ( Urk. 8/4) und von X.___ per 3 1. Januar 2018 ( Urk. 8/14) aufgelöst , nachdem L etzterer über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 8/ 2) . Am 14.
September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 8/1) und beantragte
a m 2 6. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 ( Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeits losen kasse) fest, dass der Beschwerdeführer 5 Wartetage zu bestehen habe, in den Monaten Februar bis April bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe (teilweise unter Anrechnung der Kranken tag gelder) und im Monat Mai bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein 50%iger Anspruch auf Taggelder bestehe ( Urk. 8/82).
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8/93) und be an tragte sinngemäss , es seien ihm trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis April 2018 Arbeitslosentaggelder auszurichten respektive die Krankentaggelder seien an seine Arbeitslosenentschädigung nicht anzurechnen. Ausserdem sei ihm ab Mai 2018 ein Taggeld entsprechend seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu richten, nicht jedoch der v ersicherte Verdienst um 50 % zu kürze n (Urk. 8/93). Mit Entscheid vom 3. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Ein sprache ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/103]). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2018 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Berechnung des Taggeldanspruches sei zu korrigieren, statt der Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % sei ihm das Taggeld um 50 % zu kürzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Be schwerdeführer am 5. November 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetz es
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädi gung , AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fähig keit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E.
6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbe reitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be son dere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2). 1.3
Versicherte, die wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Schwan ger schaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und ver mittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenf rist auf 44 Taggelder beschränkt ( Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfall versicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenent schä digung abgezogen ( Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 von Art. 28 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend ver min dert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit ver mittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld , wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind oder ein um 50 Prozent gekürztes Taggeld , wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind
Art. 28 Abs. 4 AVIG) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 korrekt festlegte. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, da der Be schwerdeführer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren wahrzu nehmen habe, sei die allgemeine Wartezeit von 10 auf 5 Tage zu reduzieren. Der versicherte Verdienst sei im Laufe des Verfahrens von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. korrigiert worden. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahre habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf ein Tag geld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. In den Monaten Februar bis April 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da er ab dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG entstanden. Aufgrund des Krankentaggeldanspruches des Beschwerdeführers, welcher den Taggeldanspruch nach AVIG überstiegen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder der Arbei t slosenversicherung gehabt. Der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG habe am 2. März 2018 geendet. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt und bis zum April 2018 vollständig arbeits- und damit vermittlungsunfähig gewesen sei, habe kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden. Seit Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, weshalb er Anspruch auf ein um 50 % gekürztes Taggeld nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG habe. Die Korrektur d es Taggeldes habe nach der AVIG- Praxis über eine entsprechende Kürzung des versicherten Verdienstes zu erfolgen. 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, dass der versicherte Verdienst um 50 % gekürzt werde. Vielmehr sei sein Taggeld anspruch um 50 % zu kürzen. Dies sei für ihn viel eher nachvollziehbar, da er beim RAV auch zu 50 % vermittlungspflichtig sei. Stattdessen werde er durch die Beschwerdegegnerin nun als zu 100 % vermittlungspflichtig eingestuft, jedoch nur zu 50 % des versichersicherten Verdienstes. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin sei seiner Meinung nach verfassungswidrig. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer erzielte bei Arbeitsbeginn im Jahr 2011 ein monatliches Gehalt von Fr. 4'750. zuzüglich eines 1 3. Monatsgehalts ( Urk. 8/13, 8/23). Zuletzt wurde ihm monatlich ein Einkommen von Fr. 5'050. au sbezahlt (Urk. 8/24 , 8/36) , woraus unter Einrechnung des 1 3. Monatsgehalts ein jährliches Salär von Fr. 65'650. resultierte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu b ean standen, dass die Beschwerdegegn erin den versicherten Verdienst von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. (Fr. 65'650. / 12) erhöhte (vgl. Urk. 8/99). 3.2
Nach Art. 18 AVIG beträgt die allgemeine Wartezeit für den Beginn des An spruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung 5 Tage für Versicherte , welche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wahrzunehmen haben ( Art. 18 Abs. 1 AVIG e contrario ). Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urk. 8/25, 8/83). Die Reduktion der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 5 Tage erfolgte demnach korrekt. 3.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos (vgl. seine Kün digung per 3 1. Januar 2018, Urk. 8/14). Seit dem 2 0. Juli 2017 und bis zum 3 0. April 2018 wurde ihm eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/56 sowie 8/63). Da der Beschwerdeführer demnach nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar bis April 2018 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vermittelbar war, bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Arbei tslosen versi che rung (vgl. E. 1.2 ). Während 30 Tagen stand ihm jedoch ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zu (vgl. E. 1.3 ). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte , bestand demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder trotz fehlender Ver mittlungsfähigkeit bis zum 2. März 2018 (30 Tage ab Anmeldung). Der Tag geldanspruch hätte in dieser Zeit 80 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) des versicherten Verdienstes (Fr. 5'471. , vgl. oben E. 3.1) betragen , was einem Taggeldanspruch von Fr. 201.70 entspricht (Fr. 5'741. x 0.8 / 21.7 [durchschnittliche Arbeits tage]) . Im Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Krankentaggeld von Fr. 4'070. ( Urk. 8/51 ) , im März 2018 ein solches von Fr. 4'506. ( Urk. 8/66) und im April 2018 ein solches von Fr. 4'360. ( Urk. 8/59) ausbezahlt. Im Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer während 20 kontroll ierten Tage n Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 201.70 und somit gesamthaft einen Anspruch von Fr. 4'034. --
gehabt (vgl. auch Urk. 8/53) . In Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG ist hiervon das Taggeld der Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Da der Kranken taggeldanspruch im Februar 2018 (Fr. 4'070. ) den Taggeldanspruch aus Arbeits losenversicherung (Fr. 4'034. ) übersteigt, steht dem Beschwerdeführer kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
zu . Gleiches gilt für den Monat März, in welchem de m Beschwerdeführer noch während zweier Tage ein Ansp ruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zugestanden hätte . Im April 2018 bestand sodann ohnehin aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigke it kein Leistungsanspruch mehr ,
da der Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits aufge schöpf t w ar . 3.4
Der Beschwerdeführer bemängelte am Entscheid der Beschwerdegegnerin insbe sondere, dass ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2018 das Taggeld entsprechend zu kürzen sei, nicht aber der versicherte Verdienst. Un bestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2018 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. z.B. Urk. 8/77, 8/74, 8/89). Nach Art. 28 Abs. 4 AVIG hat der Versicherte trotz seiner vorübergehend verminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf ein Tag geld der Arbeitslosenversicherung. Da er weiterhin 50 % arbeitsfähig ist, ist sein Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG um 50 % zu kürzen. Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wie diese Kürzung des Taggeldes umzusetzen ist. Die AVIG-Praxis des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zur Arbeitslosen ent schä digung sieht in Rz . C178 vor, dass die Korrektur des Taggeldanspruches über eine Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ausgabe Juli 2019, Rz . C178, abrufbar über die Homepage des seco ). Dieses Vorgehen wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2018 vom 7 . Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2018 vom 6. März 2019 E. 4.2.1). Anzumerken bleibt, dass das Resultat unabhängig davon, ob der versicherte Verdienst (Fr. 5'471. x 0.5 x 0.8 / 21.7 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) oder das Taggeld um 50 % gekürzt wird (Fr. 5'471. x 0.8 / 21.7 = Fr. 201.69 x 0.5 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) , dasselbe bleibt . Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als verfassungswidrig und ist in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Praxis und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. Insbe sondere bietet auch die von der Beschwerdegegnerin in der Begründung ange führte Vorgehensweise zur Kürzung des Taggeldes nach Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG mittels einer Reduktion des versicherten Verdienstes um 50 % nicht Anlass zur Beanstandung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier