Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ bezog in den Monaten Januar 2015 , Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017
für verschiedene Baustellen in den Kantonen Zürich und Aar gau Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'466.30 (vgl. Urk. 9/38) . Mit Revisionsverfügung vom 2 3. Mai 2017 hielt das Staatssek retariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass die X.___ Schlechtwetterentschä digung en im Umfang von Fr. 67'491.85 unrechtmässig bezogen habe und for derte diesen Betrag zurück ( Urk. 9/47). Die dagegen von der X.___ am 1 4. Juni 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies das Seco m it Entscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 9/46) ab . 1.2
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 stellte die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Erlass/Teile rlass der Rückforderung von Fr. 67'491.85 ( Urk. 9/9 ). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 wies das AWA
dieses Gesuch ab ( Urk. 9/8). Die dagegen von der X.___ am 2 2. Juni 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 9/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1 S.
2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hin wei sen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen vom Seco zurückgefordert worden seien, weil die Beschwerdeführerin wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage ge l tend gemacht habe, an denen die Angestellten
gearb eitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/ unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien. Der gute Glaube sei daher von vornherein auszuschliessen . Daran würde sich auch nichts ändern, wenn es sich lediglich um «unbeabsichtigte» Fehler beim Erstellen der Stundenrapporte gehandelt hätte. Denn
in den Verfügungen des Beschwerdegeg ners , mit welchen die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung en jeweils bewilligt worden sei, und in der Broschüre «Info-Service Schlech twetterentschä digung» sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass für die von den wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmer eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden müsse.
Bei Anwendung eines Mindest masses an Aufmerksamkeit hätte sie deshalb erkennen können und müssen, dass ihre Arbeitszeitkontrolle nicht als Basis zur Geltendmachung von Schlechtwet terentschädigung genüge . Somit wäre der Beschwerdeführerin auch unter der Annahme, dass tatsächlich wetterbedingt e Ausfallstunden angefallen seien , vor zuwerfen, dem gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht genügend nachgekom men zu sein. Diese Unterlassung könnte nicht als leichte Nachlässi gkeit qualifi ziert werden . Nach dem Gesagten fehle es an der Erlassvoraus setzung des guten Glaubens . Die Prüfun g , ob eine grosse Härte vorliege , erübrige sich, da für den Erlass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss ten ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass sie nicht unrecht mässig Leistungen bezogen habe , sondern die ihr effektiv zustehenden . Es lägen Schlechtwetterrapporte vor, die von den Angestellten und den Bauherren unter zeichnet worden seien. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines Unternehmen . Die für die Administration verantwortliche Person habe die Stun denlisten/-rapporte nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Dies aber nach firmeninternen Kriterien, um die Leistungen der Mitarbeiter zu belegen , und nicht mit dem Fokus der Schlechtwetterentschädigung. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Beschwerdegegner dafür, dass keine getren nten Listen geführt und irr tümlich auch eine Pe rson im Krankenstatus angemeldet worden sei en , entschul digt. Die fehlerhaf te Abrechnung, die im Nachhinein korrigiert worden sei, reiche nicht aus, um die Unschuldsvermutung umzustossen bzw. den guten Glauben zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. zehn Jahren gegründet worden und habe bereits früher Schlechtwetterentschädigungen bezogen. Die damaligen Listen bzw. das damalige Berechnungsmodell seien vom Revisor akzeptiert wor den. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung de r Schlechtwetterentschädigung von einer grossen Härte betroffen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Januar 2017 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigung en in der Höhe von Fr. 67‘491.85
wurde vom Seco
mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 bereits rechtskräftig festgestellt ( Urk. 9/46; vgl. auch Urk. 9/39-40) und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und ob eine grosse Härte vorliegt. 3.2
Aktenkundig ist, dass das Seco bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 eine Arbeitg eberkontrolle durchgeführt hat , anlässlich derer die (internen) Stunden listen der Beschwerdeführerin überprüft wurden . Das Seco erklärte, aus diesen Stundenlisten
sei ersichtlich, dass wetterbedingte Ausfälle für Tage geltend gemacht worden seien , an denen die Arbeitne hmer gearbeitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien.
In den Stundenlisten seien detaillierte Einträge der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf den jeweiligen Baustellen und sämtliche r Absenzen (im Januar 2017 auch Schlechtwetterausfälle) enthalten. Die Spalte Überzeit sei täglich nachgeführt worden. Aufgrund der eingetragenen Arbeitstage und der mit diesen Einträgen übereinstimmenden Anzahl ausgerichteter Mahlzeitenentschädigungen sei erwiesen, dass die Stundenlisten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden und auf den betreffenden Baustellen gearbeitet worden sei ( Urk. 9/46-47 ). In der Beilage 1 zu r Revisionsverfügung vom 2 3. Mai 2017 führte das Seco
dabei Tag für Tag exakt a uf , wie viele Stunden die vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
gemäss den Stundenlisten
im Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017
gearbeitet haben und wie viele Mahlzeit entschä digungen ihnen gemäss den
Lohn abrechnungen ausgerichtet wurden . Ebenfalls aufgeführt wurde, welche Ausfallstunden nac hträglich nicht anerkannt wurden ( Urk. 9/14 ). 3.3
Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in den vom Seco
analysierten Stundenlis ten
nicht korrekt sein könnten, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin über Monate hinweg versehentlich falsche Arbeitszeiten festgehalten haben soll, ist nicht glaubhaft. Die eingereichten Bestätigungen der Bauherren, aus denen im Wesentlichen lediglich hervorgeht, dass
die Arbeiten bei Schnee, Eis und Minus temperaturen unt erbrochen worden seien ( Urk. 9/23-26 ) , und der Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
des Monats Januar 2016 ( Urk. 9/82-83 ) ver mögen die
Angaben
in den Stundenlisten sodann nicht in Zweifel zu ziehen.
Da der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt sein musste , dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädi gung en hatte,
kann vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.
Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann unter diesen Umständen auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4. Juni 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies das Seco m it Entscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 9/46) ab .
E. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hin wei sen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1 S.
2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen vom Seco zurückgefordert worden seien, weil die Beschwerdeführerin wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage ge l tend gemacht habe, an denen die Angestellten
gearb eitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/ unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien. Der gute Glaube sei daher von vornherein auszuschliessen . Daran würde sich auch nichts ändern, wenn es sich lediglich um «unbeabsichtigte» Fehler beim Erstellen der Stundenrapporte gehandelt hätte. Denn
in den Verfügungen des Beschwerdegeg ners , mit welchen die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung en jeweils bewilligt worden sei, und in der Broschüre «Info-Service Schlech twetterentschä digung» sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass für die von den wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmer eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden müsse.
Bei Anwendung eines Mindest masses an Aufmerksamkeit hätte sie deshalb erkennen können und müssen, dass ihre Arbeitszeitkontrolle nicht als Basis zur Geltendmachung von Schlechtwet terentschädigung genüge . Somit wäre der Beschwerdeführerin auch unter der Annahme, dass tatsächlich wetterbedingt e Ausfallstunden angefallen seien , vor zuwerfen, dem gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht genügend nachgekom men zu sein. Diese Unterlassung könnte nicht als leichte Nachlässi gkeit qualifi ziert werden . Nach dem Gesagten fehle es an der Erlassvoraus setzung des guten Glaubens . Die Prüfun g , ob eine grosse Härte vorliege , erübrige sich, da für den Erlass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss ten ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass sie nicht unrecht mässig Leistungen bezogen habe , sondern die ihr effektiv zustehenden . Es lägen Schlechtwetterrapporte vor, die von den Angestellten und den Bauherren unter zeichnet worden seien. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines Unternehmen . Die für die Administration verantwortliche Person habe die Stun denlisten/-rapporte nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Dies aber nach firmeninternen Kriterien, um die Leistungen der Mitarbeiter zu belegen , und nicht mit dem Fokus der Schlechtwetterentschädigung. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Beschwerdegegner dafür, dass keine getren nten Listen geführt und irr tümlich auch eine Pe rson im Krankenstatus angemeldet worden sei en , entschul digt. Die fehlerhaf te Abrechnung, die im Nachhinein korrigiert worden sei, reiche nicht aus, um die Unschuldsvermutung umzustossen bzw. den guten Glauben zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. zehn Jahren gegründet worden und habe bereits früher Schlechtwetterentschädigungen bezogen. Die damaligen Listen bzw. das damalige Berechnungsmodell seien vom Revisor akzeptiert wor den. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung de r Schlechtwetterentschädigung von einer grossen Härte betroffen ( Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Januar 2017 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigung en in der Höhe von Fr. 67‘491.85
wurde vom Seco
mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 bereits rechtskräftig festgestellt ( Urk. 9/46; vgl. auch Urk. 9/39-40) und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und ob eine grosse Härte vorliegt.
E. 3.2 Aktenkundig ist, dass das Seco bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 eine Arbeitg eberkontrolle durchgeführt hat , anlässlich derer die (internen) Stunden listen der Beschwerdeführerin überprüft wurden . Das Seco erklärte, aus diesen Stundenlisten
sei ersichtlich, dass wetterbedingte Ausfälle für Tage geltend gemacht worden seien , an denen die Arbeitne hmer gearbeitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien.
In den Stundenlisten seien detaillierte Einträge der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf den jeweiligen Baustellen und sämtliche r Absenzen (im Januar 2017 auch Schlechtwetterausfälle) enthalten. Die Spalte Überzeit sei täglich nachgeführt worden. Aufgrund der eingetragenen Arbeitstage und der mit diesen Einträgen übereinstimmenden Anzahl ausgerichteter Mahlzeitenentschädigungen sei erwiesen, dass die Stundenlisten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden und auf den betreffenden Baustellen gearbeitet worden sei ( Urk. 9/46-47 ). In der Beilage 1 zu r Revisionsverfügung vom 2 3. Mai 2017 führte das Seco
dabei Tag für Tag exakt a uf , wie viele Stunden die vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
gemäss den Stundenlisten
im Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017
gearbeitet haben und wie viele Mahlzeit entschä digungen ihnen gemäss den
Lohn abrechnungen ausgerichtet wurden . Ebenfalls aufgeführt wurde, welche Ausfallstunden nac hträglich nicht anerkannt wurden ( Urk. 9/14 ).
E. 3.3 Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in den vom Seco
analysierten Stundenlis ten
nicht korrekt sein könnten, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin über Monate hinweg versehentlich falsche Arbeitszeiten festgehalten haben soll, ist nicht glaubhaft. Die eingereichten Bestätigungen der Bauherren, aus denen im Wesentlichen lediglich hervorgeht, dass
die Arbeiten bei Schnee, Eis und Minus temperaturen unt erbrochen worden seien ( Urk. 9/23-26 ) , und der Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
des Monats Januar 2016 ( Urk. 9/82-83 ) ver mögen die
Angaben
in den Stundenlisten sodann nicht in Zweifel zu ziehen.
Da der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt sein musste , dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädi gung en hatte,
kann vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.
Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann unter diesen Umständen auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00273
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur. Y.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ bezog in den Monaten Januar 2015 , Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017
für verschiedene Baustellen in den Kantonen Zürich und Aar gau Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'466.30 (vgl. Urk. 9/38) . Mit Revisionsverfügung vom 2 3. Mai 2017 hielt das Staatssek retariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass die X.___ Schlechtwetterentschä digung en im Umfang von Fr. 67'491.85 unrechtmässig bezogen habe und for derte diesen Betrag zurück ( Urk. 9/47). Die dagegen von der X.___ am 1 4. Juni 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies das Seco m it Entscheid vom 4. Juli 2017 ( Urk. 9/46) ab . 1.2
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 stellte die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Erlass/Teile rlass der Rückforderung von Fr. 67'491.85 ( Urk. 9/9 ). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 wies das AWA
dieses Gesuch ab ( Urk. 9/8). Die dagegen von der X.___ am 2 2. Juni 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 9/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2 4. Juli 2018 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen ( Urk. 1 S.
2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hin wei sen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen vom Seco zurückgefordert worden seien, weil die Beschwerdeführerin wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage ge l tend gemacht habe, an denen die Angestellten
gearb eitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/ unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien. Der gute Glaube sei daher von vornherein auszuschliessen . Daran würde sich auch nichts ändern, wenn es sich lediglich um «unbeabsichtigte» Fehler beim Erstellen der Stundenrapporte gehandelt hätte. Denn
in den Verfügungen des Beschwerdegeg ners , mit welchen die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung en jeweils bewilligt worden sei, und in der Broschüre «Info-Service Schlech twetterentschä digung» sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass für die von den wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmer eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden müsse.
Bei Anwendung eines Mindest masses an Aufmerksamkeit hätte sie deshalb erkennen können und müssen, dass ihre Arbeitszeitkontrolle nicht als Basis zur Geltendmachung von Schlechtwet terentschädigung genüge . Somit wäre der Beschwerdeführerin auch unter der Annahme, dass tatsächlich wetterbedingt e Ausfallstunden angefallen seien , vor zuwerfen, dem gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht genügend nachgekom men zu sein. Diese Unterlassung könnte nicht als leichte Nachlässi gkeit qualifi ziert werden . Nach dem Gesagten fehle es an der Erlassvoraus setzung des guten Glaubens . Die Prüfun g , ob eine grosse Härte vorliege , erübrige sich, da für den Erlass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müss ten ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ma chte demgegenüber geltend, dass sie nicht unrecht mässig Leistungen bezogen habe , sondern die ihr effektiv zustehenden . Es lägen Schlechtwetterrapporte vor, die von den Angestellten und den Bauherren unter zeichnet worden seien. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines Unternehmen . Die für die Administration verantwortliche Person habe die Stun denlisten/-rapporte nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Dies aber nach firmeninternen Kriterien, um die Leistungen der Mitarbeiter zu belegen , und nicht mit dem Fokus der Schlechtwetterentschädigung. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Beschwerdegegner dafür, dass keine getren nten Listen geführt und irr tümlich auch eine Pe rson im Krankenstatus angemeldet worden sei en , entschul digt. Die fehlerhaf te Abrechnung, die im Nachhinein korrigiert worden sei, reiche nicht aus, um die Unschuldsvermutung umzustossen bzw. den guten Glauben zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. zehn Jahren gegründet worden und habe bereits früher Schlechtwetterentschädigungen bezogen. Die damaligen Listen bzw. das damalige Berechnungsmodell seien vom Revisor akzeptiert wor den. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung de r Schlechtwetterentschädigung von einer grossen Härte betroffen ( Urk. 1). 3. 3.1
Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Januar 2017 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigung en in der Höhe von Fr. 67‘491.85
wurde vom Seco
mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 bereits rechtskräftig festgestellt ( Urk. 9/46; vgl. auch Urk. 9/39-40) und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und ob eine grosse Härte vorliegt. 3.2
Aktenkundig ist, dass das Seco bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 eine Arbeitg eberkontrolle durchgeführt hat , anlässlich derer die (internen) Stunden listen der Beschwerdeführerin überprüft wurden . Das Seco erklärte, aus diesen Stundenlisten
sei ersichtlich, dass wetterbedingte Ausfälle für Tage geltend gemacht worden seien , an denen die Arbeitne hmer gearbeitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien.
In den Stundenlisten seien detaillierte Einträge der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf den jeweiligen Baustellen und sämtliche r Absenzen (im Januar 2017 auch Schlechtwetterausfälle) enthalten. Die Spalte Überzeit sei täglich nachgeführt worden. Aufgrund der eingetragenen Arbeitstage und der mit diesen Einträgen übereinstimmenden Anzahl ausgerichteter Mahlzeitenentschädigungen sei erwiesen, dass die Stundenlisten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden und auf den betreffenden Baustellen gearbeitet worden sei ( Urk. 9/46-47 ). In der Beilage 1 zu r Revisionsverfügung vom 2 3. Mai 2017 führte das Seco
dabei Tag für Tag exakt a uf , wie viele Stunden die vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
gemäss den Stundenlisten
im Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017
gearbeitet haben und wie viele Mahlzeit entschä digungen ihnen gemäss den
Lohn abrechnungen ausgerichtet wurden . Ebenfalls aufgeführt wurde, welche Ausfallstunden nac hträglich nicht anerkannt wurden ( Urk. 9/14 ). 3.3
Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in den vom Seco
analysierten Stundenlis ten
nicht korrekt sein könnten, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin über Monate hinweg versehentlich falsche Arbeitszeiten festgehalten haben soll, ist nicht glaubhaft. Die eingereichten Bestätigungen der Bauherren, aus denen im Wesentlichen lediglich hervorgeht, dass
die Arbeiten bei Schnee, Eis und Minus temperaturen unt erbrochen worden seien ( Urk. 9/23-26 ) , und der Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
des Monats Januar 2016 ( Urk. 9/82-83 ) ver mögen die
Angaben
in den Stundenlisten sodann nicht in Zweifel zu ziehen.
Da der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt sein musste , dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädi gung en hatte,
kann vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.
Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann unter diesen Umständen auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur. Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl