Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, war ab Mai
2013 als Sozialpädagoge bei m Verein Y.___ angestellt (Urk. 7 / 5). Am 29 . September 2017 kün digte er
seine Anstellung per 31.
Dezember 2017 (Urk. 7/8, Urk. 7/12). In der Folge meldete er sich am 2 1 . De zember 2017 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 3 . Januar 201 8 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7 /1, Urk.
7/ 4).
Mit Verfügung vom 12 . Februar 201 8 stellte die
Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 201 8 für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 / 1 6). Die da gegen von der Versicherten am 6. März 201 8 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 17) wies die Unia Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 17.
August 201 8
ab (Urk. 2). 2.
Dag egen erhob X.___ am 12 . September 2018 Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 7. August 2018 sei gänzlich auf die Einstelltage zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . Septem ber 2018 beantragte die Beschwer degegner in Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-40 ]), was dem Beschwerde füh rer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädi gung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vor ge setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von sich aus gekündigt habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen sei. Zwar habe er sich bereits vor seiner Kündigung im September 2017 in ärztliche Be handlung begeben und es könne davon ausgegangen werden, dass die Situa tion am Arbeitsplatz die aufgetretenen Symptome ausgelöst und er unter diesen ge litten habe. Jedoch sei er nachweislich lediglich vom 1 7. November 2017 bis 4.
(richtig: 3.) Dezember 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe folg lich während der Kündigungsfrist noch grösstenteils seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Anstellung
beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben (Urk. 2 S. 3). Der Eintritt der Arbeitslosigkeit gelte daher als selbstverschuldet und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Unter Berücksichtigung der gel tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertige sich eine Einstell dauer von 17 Tagen (Urk. 2 S. 4).
2. 2
Der Beschwerdeführe r brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2017 zunehmend an Schlafstörungen gelitten habe, weswegen seine Leis tungsfähigkeit schleichend gesunken sei. Über die Monate habe auch die Lebens freude und -leichtigkeit gelitten, woraufhin er sich immer aus gezehr ter gefühlt habe. Der Leidensdruck sei so gross geworden, dass der Gang zum Haus arzt im August 2017 unumgänglich geworden sei. Nach einem Dreivierteljahr grübeln, hinterfragen, abwägen, Gesprächen mit dem Arzt und der Super visorin usw. sei der Leidensdruck, aber auch die Überzeugung, dass die Schlafstörungen mit dem Arbeitsklima und den unregelmässigen Arbeitszeiten zusammenhängen würden, sowie das Ausgezehrtsein derart gross geworden, dass er den Entscheid zur Kün digung gefällt habe (Urk. 7/17 S. 1).
D ie Arztzeugnisse seines Hausarztes vom 9. Februar und vom
6. März 2018 würden belegen, dass der weitere Verbleib an der Arbeitsstelle seinen gesund heitlichen Zustand weiter verschlechtert hätte und die Kündigung richtig gewesen sei. Gemäss dem Arztzeugnis vom 6. März 2018 habe dringender Handlungsbedarf bestanden und sei n Hausarzt habe seine Ent scheidung, die Arbeitsstelle beim Verein Y.___
zu k ündigen, vollum fäng lich unterstützt. Sein Hausarzt habe sodann ausgeführt, dass eine weitere gesund heitliche Verschlechterung durch den Ver bleib respektive bis zum Erhalt einer neuen Arbeitsstelle unverantwortlich und falsch gewesen wäre. Die 17 Ein stell tage seien verfügt worden, bevor sein Hausarzt die Richtigkeit seiner Ent schei dung durch das Zeugnis vom 6. März 2018 habe bestätig en können. Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nochmals zu prüfen und aufzuhe ben (Urk. 1). 3.
3.1
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 schrieb Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, dass er den Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit hausärztlich betreue n würde . Wegen einer Erschöpfungsproblematik habe der Be schwerdeführer aus eigenem Antrieb gekündigt. Während der Kündigungs phase, d. h. ab Oktober 2017 und auch schon davor, sei der Beschwerdeführer deswegen bei ihm in Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewe sen, während dieser Zeit Bewerbungen zu schreiben (Urk. 7/3).
3.2
In seinem Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 hielt Dr. A.___
fest, dass der Beschwer deführer ihm Konzentrationsstörungen und Verspannungen geschildert habe, die auch psychischer Art gewesen seien. So habe er unter anderem auch an Schlaf losigkeit gelitten. Der Beschwerdeführer sei vom 17. November bis 3. De zember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei ab dem 4. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe v erschiedene s aus probiert. Unter anderem habe er sich bei ihm gesundheitlich komplett «durch checken» las sen . Dann habe er sich einen Coach zur Seite genommen, welcher eine A naly s e durchgeführt habe. D em Beschwerdeführer könne mithin nicht vor geworfen wer den, dass er sich nicht intensiv m it seiner Situation auseinander gesetzt habe. Trotzdem sei es weiterhin zu Schlafstörungen gekommen, weshalb die Kündigung d ie logische Konsequenz gewesen sei. Dies auch, damit sein Gesundheitszustand nicht gef ährdet werde. Generell sei es so, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausüben könne, insbesondere auch im angestammten Beruf. Wahrscheinlich sei die Problematik arbeitsplatz bedingt. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid zur Kündigung in Zusam men arbeit mit einem Coach selber gefällt (Urk. 7/11).
3.3
In seinem Schreiben vom 6. März 2018 führte Dr. A.___ aus, dass der Be schwerde führer eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Dort könne er gut arbeiten und nachts auch gut durchschlafen. Somit sei seine Beurteilung vom 9. Februar 2018, wonach die Problematik arbeitsplatzbedingt sei, vollständig zutreffend. Es sei richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe, um seine Gesund heit zu schützen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er aus ei ner Laune heraus gekündigt habe. E s sei vielmehr auf eine differenzierte Entscheidung gewesen (Urk. 7/18). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Anstellung als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Er habe an gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die auf grund dieser Tätigkeit entstanden seien (Urk. 1). Aus arbeitslosenver siche rungs rechtlicher Sicht ist massgebend, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/8) noch zumutbar war oder nicht. In seinem ä rztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 sprach Dr. A.___ von einer Er schöpfungsproblematik (Urk. 3). Gemäss seinem Arztzeugnis vom 9. Feb ruar 2018 litt der Beschwerdeführer an Konzentrationsstörungen und Verspan nungen und Schlaf losigkeit, wobei er auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abstellte (Urk. 7/11) .
Dr. A.___ hat den Beschwerdeführer untersucht (Urk. 7/11). Medizinische Befunde oder Diagnosen, welche die Weiterarbeit des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ unzumutbar ge macht hätten, nannte Dr. A.___ nicht. Er attestierte dem Beschwerde führer vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3, Urk. 7/11), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Andere Arztberichte existieren nicht.
Selbst wenn auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.
A.___ abgestellt würde, bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 und in der Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die Zeit vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer von Dr. A.___ eine Arbeitsun fä higkeit attestiert. In der Folgezeit war der Beschwerdeführer laut Dr.
A.___ wieder voll arbeitsfähig. Damit konnte er seine Arbeit als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus ärztlicher Sicht ab dem 4. Dezember 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31.
Dezember 2017 und darüber hinaus wieder voll um fänglich aus üben. Aufgrund dessen wäre es ihm auch zumutbar gewesen, so lange beim Verein Y.___ zu arbeiten, bis er eine andere Stelle gefunden h ätte . Die Beur teilung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich daher als zu treffend. Anzufügen ist, dass die Vor brin gen des Beschwerdeführers, wonach der weitere Verbleib an der Arbeits stelle seinen gesundheitlichen Zustand weiter ver schlech tert hätte und
- bezüglich Stellenwechsel - ein dringender Handlungs be darf bestanden habe (Urk. 1), entgegen seiner Ansicht auch im Schreiben von Dr. A.___ vom 6. März 2018 keine Stütze findet. In diesem Schreiben machte Dr. A.___ keine solche Angaben (Urk. 7/18). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2.2
Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV sieht grundsätzlich vor, dass die Aufgabe einer zumut baren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden dar stellt und eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 1 2. März 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin führte zum Verschulden aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Probleme, für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Verfügung vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 7/16 S. 2]; bestätigt mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. August 2018 [ Urk. 2 S. 4]). Dies ist nicht zu beanstan den. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer kann das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts C
23/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. D er Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, war ab Mai
2013 als Sozialpädagoge bei m Verein Y.___ angestellt (Urk. 7 /
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädi gung, AVIV).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vor ge setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von sich aus gekündigt habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen sei. Zwar habe er sich bereits vor seiner Kündigung im September 2017 in ärztliche Be handlung begeben und es könne davon ausgegangen werden, dass die Situa tion am Arbeitsplatz die aufgetretenen Symptome ausgelöst und er unter diesen ge litten habe. Jedoch sei er nachweislich lediglich vom 1 7. November 2017 bis 4.
(richtig: 3.) Dezember 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe folg lich während der Kündigungsfrist noch grösstenteils seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Anstellung
beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben (Urk. 2 S. 3). Der Eintritt der Arbeitslosigkeit gelte daher als selbstverschuldet und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Unter Berücksichtigung der gel tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertige sich eine Einstell dauer von 17 Tagen (Urk. 2 S. 4).
2. 2
Der Beschwerdeführe r brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2017 zunehmend an Schlafstörungen gelitten habe, weswegen seine Leis tungsfähigkeit schleichend gesunken sei. Über die Monate habe auch die Lebens freude und -leichtigkeit gelitten, woraufhin er sich immer aus gezehr ter gefühlt habe. Der Leidensdruck sei so gross geworden, dass der Gang zum Haus arzt im August 2017 unumgänglich geworden sei. Nach einem Dreivierteljahr grübeln, hinterfragen, abwägen, Gesprächen mit dem Arzt und der Super visorin usw. sei der Leidensdruck, aber auch die Überzeugung, dass die Schlafstörungen mit dem Arbeitsklima und den unregelmässigen Arbeitszeiten zusammenhängen würden, sowie das Ausgezehrtsein derart gross geworden, dass er den Entscheid zur Kün digung gefällt habe (Urk. 7/17 S. 1).
D ie Arztzeugnisse seines Hausarztes vom 9. Februar und vom
6. März 2018 würden belegen, dass der weitere Verbleib an der Arbeitsstelle seinen gesund heitlichen Zustand weiter verschlechtert hätte und die Kündigung richtig gewesen sei. Gemäss dem Arztzeugnis vom 6. März 2018 habe dringender Handlungsbedarf bestanden und sei n Hausarzt habe seine Ent scheidung, die Arbeitsstelle beim Verein Y.___
zu k ündigen, vollum fäng lich unterstützt. Sein Hausarzt habe sodann ausgeführt, dass eine weitere gesund heitliche Verschlechterung durch den Ver bleib respektive bis zum Erhalt einer neuen Arbeitsstelle unverantwortlich und falsch gewesen wäre. Die 17 Ein stell tage seien verfügt worden, bevor sein Hausarzt die Richtigkeit seiner Ent schei dung durch das Zeugnis vom 6. März 2018 habe bestätig en können. Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nochmals zu prüfen und aufzuhe ben (Urk. 1). 3.
3.1
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 schrieb Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, dass er den Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit hausärztlich betreue n würde . Wegen einer Erschöpfungsproblematik habe der Be schwerdeführer aus eigenem Antrieb gekündigt. Während der Kündigungs phase, d. h. ab Oktober 2017 und auch schon davor, sei der Beschwerdeführer deswegen bei ihm in Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewe sen, während dieser Zeit Bewerbungen zu schreiben (Urk. 7/3).
3.2
In seinem Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 hielt Dr. A.___
fest, dass der Beschwer deführer ihm Konzentrationsstörungen und Verspannungen geschildert habe, die auch psychischer Art gewesen seien. So habe er unter anderem auch an Schlaf losigkeit gelitten. Der Beschwerdeführer sei vom 17. November bis 3. De zember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei ab dem 4. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe v erschiedene s aus probiert. Unter anderem habe er sich bei ihm gesundheitlich komplett «durch checken» las sen . Dann habe er sich einen Coach zur Seite genommen, welcher eine A naly s e durchgeführt habe. D em Beschwerdeführer könne mithin nicht vor geworfen wer den, dass er sich nicht intensiv m it seiner Situation auseinander gesetzt habe. Trotzdem sei es weiterhin zu Schlafstörungen gekommen, weshalb die Kündigung d ie logische Konsequenz gewesen sei. Dies auch, damit sein Gesundheitszustand nicht gef ährdet werde. Generell sei es so, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausüben könne, insbesondere auch im angestammten Beruf. Wahrscheinlich sei die Problematik arbeitsplatz bedingt. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid zur Kündigung in Zusam men arbeit mit einem Coach selber gefällt (Urk. 7/11).
3.3
In seinem Schreiben vom 6. März 2018 führte Dr. A.___ aus, dass der Be schwerde führer eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Dort könne er gut arbeiten und nachts auch gut durchschlafen. Somit sei seine Beurteilung vom 9. Februar 2018, wonach die Problematik arbeitsplatzbedingt sei, vollständig zutreffend. Es sei richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe, um seine Gesund heit zu schützen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er aus ei ner Laune heraus gekündigt habe. E s sei vielmehr auf eine differenzierte Entscheidung gewesen (Urk. 7/18). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Anstellung als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Er habe an gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die auf grund dieser Tätigkeit entstanden seien (Urk. 1). Aus arbeitslosenver siche rungs rechtlicher Sicht ist massgebend, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/8) noch zumutbar war oder nicht. In seinem ä rztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 sprach Dr. A.___ von einer Er schöpfungsproblematik (Urk. 3). Gemäss seinem Arztzeugnis vom 9. Feb ruar 2018 litt der Beschwerdeführer an Konzentrationsstörungen und Verspan nungen und Schlaf losigkeit, wobei er auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abstellte (Urk. 7/11) .
Dr. A.___ hat den Beschwerdeführer untersucht (Urk. 7/11). Medizinische Befunde oder Diagnosen, welche die Weiterarbeit des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ unzumutbar ge macht hätten, nannte Dr. A.___ nicht. Er attestierte dem Beschwerde führer vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3, Urk. 7/11), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Andere Arztberichte existieren nicht.
Selbst wenn auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.
A.___ abgestellt würde, bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 und in der Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die Zeit vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer von Dr. A.___ eine Arbeitsun fä higkeit attestiert. In der Folgezeit war der Beschwerdeführer laut Dr.
A.___ wieder voll arbeitsfähig. Damit konnte er seine Arbeit als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus ärztlicher Sicht ab dem 4. Dezember 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31.
Dezember 2017 und darüber hinaus wieder voll um fänglich aus üben. Aufgrund dessen wäre es ihm auch zumutbar gewesen, so lange beim Verein Y.___ zu arbeiten, bis er eine andere Stelle gefunden h ätte . Die Beur teilung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich daher als zu treffend. Anzufügen ist, dass die Vor brin gen des Beschwerdeführers, wonach der weitere Verbleib an der Arbeits stelle seinen gesundheitlichen Zustand weiter ver schlech tert hätte und
- bezüglich Stellenwechsel - ein dringender Handlungs be darf bestanden habe (Urk. 1), entgegen seiner Ansicht auch im Schreiben von Dr. A.___ vom 6. März 2018 keine Stütze findet. In diesem Schreiben machte Dr. A.___ keine solche Angaben (Urk. 7/18). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2.2
Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV sieht grundsätzlich vor, dass die Aufgabe einer zumut baren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden dar stellt und eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 1 2. März 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin führte zum Verschulden aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Probleme, für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Verfügung vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 7/16 S. 2]; bestätigt mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. August 2018 [ Urk. 2 S. 4]). Dies ist nicht zu beanstan den. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer kann das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts C
23/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. D er Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 ). Am 29 . September 2017 kün digte er
seine Anstellung per 31.
Dezember 2017 (Urk. 7/8, Urk. 7/12). In der Folge meldete er sich am 2 1 . De zember 2017 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 3 . Januar 201
E. 12 . Februar 201 8 stellte die
Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 201 8 für
E. 17 August 201 8
ab (Urk. 2). 2.
Dag egen erhob X.___ am 12 . September 2018 Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 7. August 2018 sei gänzlich auf die Einstelltage zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . Septem ber 2018 beantragte die Beschwer degegner in Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-40 ]), was dem Beschwerde füh rer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00271
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, war ab Mai
2013 als Sozialpädagoge bei m Verein Y.___ angestellt (Urk. 7 / 5). Am 29 . September 2017 kün digte er
seine Anstellung per 31.
Dezember 2017 (Urk. 7/8, Urk. 7/12). In der Folge meldete er sich am 2 1 . De zember 2017 beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 3 . Januar 201 8 Arbeitslosenent schädigung (Urk. 7 /1, Urk.
7/ 4).
Mit Verfügung vom 12 . Februar 201 8 stellte die
Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 201 8 für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 / 1 6). Die da gegen von der Versicherten am 6. März 201 8 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 17) wies die Unia Arbeitslosen kasse mit Einspracheentscheid vom 17.
August 201 8
ab (Urk. 2). 2.
Dag egen erhob X.___ am 12 . September 2018 Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 7. August 2018 sei gänzlich auf die Einstelltage zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27 . Septem ber 2018 beantragte die Beschwer degegner in Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-40 ]), was dem Beschwerde füh rer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädi gung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vor ge setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuge hen (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von sich aus gekündigt habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen sei. Zwar habe er sich bereits vor seiner Kündigung im September 2017 in ärztliche Be handlung begeben und es könne davon ausgegangen werden, dass die Situa tion am Arbeitsplatz die aufgetretenen Symptome ausgelöst und er unter diesen ge litten habe. Jedoch sei er nachweislich lediglich vom 1 7. November 2017 bis 4.
(richtig: 3.) Dezember 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe folg lich während der Kündigungsfrist noch grösstenteils seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Anstellung
beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben (Urk. 2 S. 3). Der Eintritt der Arbeitslosigkeit gelte daher als selbstverschuldet und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen . Unter Berücksichtigung der gel tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertige sich eine Einstell dauer von 17 Tagen (Urk. 2 S. 4).
2. 2
Der Beschwerdeführe r brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2017 zunehmend an Schlafstörungen gelitten habe, weswegen seine Leis tungsfähigkeit schleichend gesunken sei. Über die Monate habe auch die Lebens freude und -leichtigkeit gelitten, woraufhin er sich immer aus gezehr ter gefühlt habe. Der Leidensdruck sei so gross geworden, dass der Gang zum Haus arzt im August 2017 unumgänglich geworden sei. Nach einem Dreivierteljahr grübeln, hinterfragen, abwägen, Gesprächen mit dem Arzt und der Super visorin usw. sei der Leidensdruck, aber auch die Überzeugung, dass die Schlafstörungen mit dem Arbeitsklima und den unregelmässigen Arbeitszeiten zusammenhängen würden, sowie das Ausgezehrtsein derart gross geworden, dass er den Entscheid zur Kün digung gefällt habe (Urk. 7/17 S. 1).
D ie Arztzeugnisse seines Hausarztes vom 9. Februar und vom
6. März 2018 würden belegen, dass der weitere Verbleib an der Arbeitsstelle seinen gesund heitlichen Zustand weiter verschlechtert hätte und die Kündigung richtig gewesen sei. Gemäss dem Arztzeugnis vom 6. März 2018 habe dringender Handlungsbedarf bestanden und sei n Hausarzt habe seine Ent scheidung, die Arbeitsstelle beim Verein Y.___
zu k ündigen, vollum fäng lich unterstützt. Sein Hausarzt habe sodann ausgeführt, dass eine weitere gesund heitliche Verschlechterung durch den Ver bleib respektive bis zum Erhalt einer neuen Arbeitsstelle unverantwortlich und falsch gewesen wäre. Die 17 Ein stell tage seien verfügt worden, bevor sein Hausarzt die Richtigkeit seiner Ent schei dung durch das Zeugnis vom 6. März 2018 habe bestätig en können. Die Einstel lung in der Anspruchsberechtigung sei daher nochmals zu prüfen und aufzuhe ben (Urk. 1). 3.
3.1
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 schrieb Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, dass er den Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit hausärztlich betreue n würde . Wegen einer Erschöpfungsproblematik habe der Be schwerdeführer aus eigenem Antrieb gekündigt. Während der Kündigungs phase, d. h. ab Oktober 2017 und auch schon davor, sei der Beschwerdeführer deswegen bei ihm in Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewe sen, während dieser Zeit Bewerbungen zu schreiben (Urk. 7/3).
3.2
In seinem Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 hielt Dr. A.___
fest, dass der Beschwer deführer ihm Konzentrationsstörungen und Verspannungen geschildert habe, die auch psychischer Art gewesen seien. So habe er unter anderem auch an Schlaf losigkeit gelitten. Der Beschwerdeführer sei vom 17. November bis 3. De zember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei ab dem 4. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe v erschiedene s aus probiert. Unter anderem habe er sich bei ihm gesundheitlich komplett «durch checken» las sen . Dann habe er sich einen Coach zur Seite genommen, welcher eine A naly s e durchgeführt habe. D em Beschwerdeführer könne mithin nicht vor geworfen wer den, dass er sich nicht intensiv m it seiner Situation auseinander gesetzt habe. Trotzdem sei es weiterhin zu Schlafstörungen gekommen, weshalb die Kündigung d ie logische Konsequenz gewesen sei. Dies auch, damit sein Gesundheitszustand nicht gef ährdet werde. Generell sei es so, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausüben könne, insbesondere auch im angestammten Beruf. Wahrscheinlich sei die Problematik arbeitsplatz bedingt. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid zur Kündigung in Zusam men arbeit mit einem Coach selber gefällt (Urk. 7/11).
3.3
In seinem Schreiben vom 6. März 2018 führte Dr. A.___ aus, dass der Be schwerde führer eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Dort könne er gut arbeiten und nachts auch gut durchschlafen. Somit sei seine Beurteilung vom 9. Februar 2018, wonach die Problematik arbeitsplatzbedingt sei, vollständig zutreffend. Es sei richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe, um seine Gesund heit zu schützen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er aus ei ner Laune heraus gekündigt habe. E s sei vielmehr auf eine differenzierte Entscheidung gewesen (Urk. 7/18). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Anstellung als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Er habe an gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die auf grund dieser Tätigkeit entstanden seien (Urk. 1). Aus arbeitslosenver siche rungs rechtlicher Sicht ist massgebend, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/8) noch zumutbar war oder nicht. In seinem ä rztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 sprach Dr. A.___ von einer Er schöpfungsproblematik (Urk. 3). Gemäss seinem Arztzeugnis vom 9. Feb ruar 2018 litt der Beschwerdeführer an Konzentrationsstörungen und Verspan nungen und Schlaf losigkeit, wobei er auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers abstellte (Urk. 7/11) .
Dr. A.___ hat den Beschwerdeführer untersucht (Urk. 7/11). Medizinische Befunde oder Diagnosen, welche die Weiterarbeit des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ unzumutbar ge macht hätten, nannte Dr. A.___ nicht. Er attestierte dem Beschwerde führer vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3, Urk. 7/11), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Andere Arztberichte existieren nicht.
Selbst wenn auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.
A.___ abgestellt würde, bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 9. September 2017 und in der Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die Zeit vom 1 7. November bis 3.
Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer von Dr. A.___ eine Arbeitsun fä higkeit attestiert. In der Folgezeit war der Beschwerdeführer laut Dr.
A.___ wieder voll arbeitsfähig. Damit konnte er seine Arbeit als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus ärztlicher Sicht ab dem 4. Dezember 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31.
Dezember 2017 und darüber hinaus wieder voll um fänglich aus üben. Aufgrund dessen wäre es ihm auch zumutbar gewesen, so lange beim Verein Y.___ zu arbeiten, bis er eine andere Stelle gefunden h ätte . Die Beur teilung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich daher als zu treffend. Anzufügen ist, dass die Vor brin gen des Beschwerdeführers, wonach der weitere Verbleib an der Arbeits stelle seinen gesundheitlichen Zustand weiter ver schlech tert hätte und
- bezüglich Stellenwechsel - ein dringender Handlungs be darf bestanden habe (Urk. 1), entgegen seiner Ansicht auch im Schreiben von Dr. A.___ vom 6. März 2018 keine Stütze findet. In diesem Schreiben machte Dr. A.___ keine solche Angaben (Urk. 7/18). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2.2
Art. 45 Abs. 4 lit . a AVIV sieht grundsätzlich vor, dass die Aufgabe einer zumut baren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden dar stellt und eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 1 2. März 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin führte zum Verschulden aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Probleme, für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Verfügung vom 1 2. Februar 2018 [ Urk. 7/16 S. 2]; bestätigt mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 7. August 2018 [ Urk. 2 S. 4]). Dies ist nicht zu beanstan den. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer kann das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts C
23/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. D er Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher