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AL.2018.00264

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer Bar. Es ist nicht belegt, dass es sich bei den Barbezügen vom Geschäftskonto tatsächlich um Lohn des Geschäftsführers gehandelt hat.

Zürich SozVersG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, war vom 1. September 2016 bis 3 1. August 2017 als Geschäftsführer der Y.___ in Zürich tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/6-7) . Betreiberin dieser Bar war die Z.___ . Als Geschäftsführer und Gesell schafter der Z.___

war A.___ im Handelsregister eingetragen . Die Gesellschaft fiel am 1 2. Dezember 2017 in Konkurs (Urk. 7/9) . X.___ meldete sich am 1 9. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV)

B.___ zur Arbeitsvermittlung und bean tragte ab dem selben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1-3). Daraufhin eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Januar 2018 bis 1 8. Januar 202 0. In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherten auf, einen Bankkonto-Auszug, aus welchem die monatliche Netto lohn zahlung der Z.___ im Zeitraum von September 2016 bis August 2017 zu entnehmen sei, einzureichen (Urk. 7/16).

Der Versicherte legte einen Konto-Auszug auf (Urk. 7/22). Nachdem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, hielt d ie Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, dass der massge bende versicherte Verdienst Fr. 2'975.-- betrage (Urk. 7/77) . Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2018 Einsprache und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst auf Fr. 4'784 .-- festzusetzen sei (Urk. 7/96) .

Mit Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12.

September 2018 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei von Fr.

2'975.-- auf Fr. 4'875.-- zu korri gieren. Dieser Betrag sei per sofort als Basis für die Berechnung seiner Arbeits losenenentschädigung anzuwenden. Die sich unter Berücksichtigung dieser be richtigten Berech n ungsgrundlage gegenüber den bereits ausbezahlten Taggelder ergebende Differenz sei ihm von der Beschwerdegegnerin rückwirkend vom Zeit punkt seines Eintritts in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 1 9. Januar 2018 nachzubezahlen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-133), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2 1.2.1

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitrags pflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tat sächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11.

Juli 2018 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses bis dato weder weitere Bank- oder Postbelege noch Buchhaltungs unterlagen beigebracht habe. Er habe im Einspracheverfahren als neue s Doku ment lediglich die Steuererklärung 2017 eingereicht, welche aber höchstens ein Indiz für Lohnzahlungen bilden würde, diese jedoch nicht zu belegen vermögen. Für den fraglichen Zeitraum vom September 2016 bis August 2017 könne ledig lich die mittels Auszug aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers vom 19. Feb ruar 2018 ausgewiesenen Gutschriften von Fr. 33'474.65 als tatsächliche Lohn zahlung berücksichtigt werden. Somit sei für die Berechnung des ver sicherten Verdienstes von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'789.55 (Fr. 33'474.65 : 12) auszugehen, was einem Bruttomonatslohn von Fr. 2'975. -- entspr eche. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 2'975.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2017 insgesamt Fr. 58'500.-- brutto an Salär zahlungen von der Z.___ erhalten habe. Er habe diesen Lohn teilweise in bar erhalten (Urk. 1 S. 2). Die Zahlungen bis zum 2. April 2017 seien aus dem Auszug seines Privatkontos ersichtlich und seien von der Beschwerde geg nerin auch akzeptiert worden. Anders verhalte es sich mit den Zahlungen ab 17. Mai 201 7. Diese habe er zwar erhalten, jedoch aufgrund von schwer wie gen den privaten Problemen nicht auf sein Konto einbezahlt. Damals sei er unter anderem wegen Mietzinsausständen aus seiner Wohnung ausge wiesen worden.

Er habe nun aber in den Besitz von B elegen gelangen können, die für den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. August 2017 Zahlungen der Z.___ von insgesamt Fr. 20'900 .-- beweisen würden. Dabei hand le es sich um ein Lohn quittungsbuch, welches vom Firmeninhaber A.___ ausgestellt und von A.___ und ihm (dem Beschwerdeführer) unterzeichnet worden sei. Aus dem Geschäfts konto-Auszug der Z.___ seien die Bezüge ersichtlich, welche mit seinen in bar erhaltenen Lohnauszahlungen korrelieren würden (Urk.

1 S. 3). 3. 3.1

Es ist daher zu prüfen, ob mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Unterlagen, ein Lohnfluss zwischen dem 3. April und 17. Au gust 2017 nachgewiesen ist. 3.2

Eine b ehauptete Barauszahlung kann zum Beispiel mit Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) be wiesen werden (E. 1.2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Auskunft des Treuhänders der Z.___, wonach der Lohn vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 auch b ar bezogen worden sei (Urk. 7/53), von folgendem aus:

Bei den

Ein zahlungen am UBS Bancomat an der C.___ in Zürich, welcher sich in der Nähe der Y.___ befand (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/21), auf das Konto des Beschwer de führers (vgl. Urk. 7/22) bis 2. April 2017 müsse es sich ebenfalls um Lohnzah lungen an den Beschwerdeführer gehandelt haben (Urk. 7/77 S. 3). Über die Höhe der Barzahlungen machte der ehemalige Treuhänder aber keine Angaben. Diese Angaben konnte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs verfahren auch nicht auf einen anderen Weg erhältlich machen. Sie ist dem Beschwerdeführer mithin entgegenge kommen. Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, zumal ein anderer Grund für diese Einzahlungen nicht ersichtlich ist und der Beschwerde führer in dieser Zeit über keine anderen Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 7/71).

Die Beschwerde gegnerin akzeptierte sodann ebenfalls, dass die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 nicht von der Y.___

- wo der Beschwerdeführer zumindest formell angestellt war (vgl. Urk. 7/7) - und auch nicht von der Z.___ ausbezahlt wurde n . Diese Zahlungen erfolgten von der D.___, welche vom 2 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2017 im Handelsregister des Kantons Zug einge tragen gewesen war (vgl. den ent sprechenden Internet-Handelsregister auszug) . Allerdings war A.___ Geschäftsführer sowohl dieser Gesellschaft als auch der Z.___ (Urk. 7/9) . Faktisch war er es, der den Beschwer deführer bezahlte (vgl. Urk. 3/2) . Aber auch diese Beurteilung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers. Weitere Lohnzahlungen können aber nicht berücksichtigt werden.

D ie Beschwe rde gegnerin ist zu Recht davon aus gegangen, das s darüber hinaus kein Lohnfluss belegt ist . Der Beschwerde führer verweist im vorliegenden Verfahren auf den Auszug aus dem Postkonto der Y.___ (Urk. 3/3), das «Lohn quittungsbuch für X.___ » (Urk. 3/2) und den Auszug aus seinem Privatkonto vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 7/22). Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Unter lagen erst im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche rungsgericht einreichen konnte. Anders als bis zu den nicht stritti gen Zahlungen bis 2. April 2017 fehlt es bezüglich der späteren Zahlungen über dies am Nachweis, dass der Beschwerdeführer dieses Geld auch erhalten hat. Der Beschwerdeführer mach t geltend, dass er dies Zahlungen nach dem 2. April 2017 wegen «schwerwiegenden privaten Proble men» nicht auf sein Konto habe einzah len können. Er verweist darauf, dass er aus seiner Wohnung ausgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 3).

Nach Lage der Akten erfolgte die Mitteilung des Beschwerdefüh rers bei der Beschwerdegegnerin und beim RAV, wonach er seine Wohnung an der E.___ in Zürich habe verlassen müssen,

aber erst anfangs Februar 2018 (vgl.

Urk. 7/15) . Es kommt hinzu, dass nach seiner Darstellung bis zum 2. April 2017 der Bezug vom Ge schäftskonto, die «Übergabe» durch A.___ und die Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgte (Urk. 3/1-3). Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er das übrige Geld sogleich zur Tilgung von Schulden verwendet hat. Dem Beschwerde führer gelingt der Nachweis des Lohnflusses mithin nicht. 4.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'975. -- ausgegangen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2017 in Konkurs (Urk. 7/9) . X.___ meldete sich am 1 9. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV)

B.___ zur Arbeitsvermittlung und bean tragte ab dem selben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1-3). Daraufhin eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Januar 2018 bis 1 8. Januar 202 0. In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherten auf, einen Bankkonto-Auszug, aus welchem die monatliche Netto lohn zahlung der Z.___ im Zeitraum von September 2016 bis August 2017 zu entnehmen sei, einzureichen (Urk. 7/16).

Der Versicherte legte einen Konto-Auszug auf (Urk. 7/22). Nachdem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, hielt d ie Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, dass der massge bende versicherte Verdienst Fr. 2'975.-- betrage (Urk. 7/77) . Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2018 Einsprache und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst auf Fr. 4'784 .-- festzusetzen sei (Urk. 7/96) .

Mit Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

E. 1.2.1 Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs.

E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitrags pflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tat sächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12.

September 2018 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei von Fr.

2'975.-- auf Fr. 4'875.-- zu korri gieren. Dieser Betrag sei per sofort als Basis für die Berechnung seiner Arbeits losenenentschädigung anzuwenden. Die sich unter Berücksichtigung dieser be richtigten Berech n ungsgrundlage gegenüber den bereits ausbezahlten Taggelder ergebende Differenz sei ihm von der Beschwerdegegnerin rückwirkend vom Zeit punkt seines Eintritts in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 1 9. Januar 2018 nachzubezahlen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-133), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11.

Juli 2018 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses bis dato weder weitere Bank- oder Postbelege noch Buchhaltungs unterlagen beigebracht habe. Er habe im Einspracheverfahren als neue s Doku ment lediglich die Steuererklärung 2017 eingereicht, welche aber höchstens ein Indiz für Lohnzahlungen bilden würde, diese jedoch nicht zu belegen vermögen. Für den fraglichen Zeitraum vom September 2016 bis August 2017 könne ledig lich die mittels Auszug aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers vom 19. Feb ruar 2018 ausgewiesenen Gutschriften von Fr. 33'474.65 als tatsächliche Lohn zahlung berücksichtigt werden. Somit sei für die Berechnung des ver sicherten Verdienstes von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'789.55 (Fr. 33'474.65 : 12) auszugehen, was einem Bruttomonatslohn von Fr. 2'975. -- entspr eche. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 2'975.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 4).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2017 insgesamt Fr. 58'500.-- brutto an Salär zahlungen von der Z.___ erhalten habe. Er habe diesen Lohn teilweise in bar erhalten (Urk. 1 S. 2). Die Zahlungen bis zum 2. April 2017 seien aus dem Auszug seines Privatkontos ersichtlich und seien von der Beschwerde geg nerin auch akzeptiert worden. Anders verhalte es sich mit den Zahlungen ab 17. Mai 201 7. Diese habe er zwar erhalten, jedoch aufgrund von schwer wie gen den privaten Problemen nicht auf sein Konto einbezahlt. Damals sei er unter anderem wegen Mietzinsausständen aus seiner Wohnung ausge wiesen worden.

Er habe nun aber in den Besitz von B elegen gelangen können, die für den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. August 2017 Zahlungen der Z.___ von insgesamt Fr. 20'900 .-- beweisen würden. Dabei hand le es sich um ein Lohn quittungsbuch, welches vom Firmeninhaber A.___ ausgestellt und von A.___ und ihm (dem Beschwerdeführer) unterzeichnet worden sei. Aus dem Geschäfts konto-Auszug der Z.___ seien die Bezüge ersichtlich, welche mit seinen in bar erhaltenen Lohnauszahlungen korrelieren würden (Urk.

1 S. 3).

E. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit.

E. 3.1 Es ist daher zu prüfen, ob mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Unterlagen, ein Lohnfluss zwischen dem 3. April und 17. Au gust 2017 nachgewiesen ist.

E. 3.2 Eine b ehauptete Barauszahlung kann zum Beispiel mit Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) be wiesen werden (E. 1.2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Auskunft des Treuhänders der Z.___, wonach der Lohn vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 auch b ar bezogen worden sei (Urk. 7/53), von folgendem aus:

Bei den

Ein zahlungen am UBS Bancomat an der C.___ in Zürich, welcher sich in der Nähe der Y.___ befand (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/21), auf das Konto des Beschwer de führers (vgl. Urk. 7/22) bis 2. April 2017 müsse es sich ebenfalls um Lohnzah lungen an den Beschwerdeführer gehandelt haben (Urk. 7/77 S. 3). Über die Höhe der Barzahlungen machte der ehemalige Treuhänder aber keine Angaben. Diese Angaben konnte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs verfahren auch nicht auf einen anderen Weg erhältlich machen. Sie ist dem Beschwerdeführer mithin entgegenge kommen. Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, zumal ein anderer Grund für diese Einzahlungen nicht ersichtlich ist und der Beschwerde führer in dieser Zeit über keine anderen Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 7/71).

Die Beschwerde gegnerin akzeptierte sodann ebenfalls, dass die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 nicht von der Y.___

- wo der Beschwerdeführer zumindest formell angestellt war (vgl. Urk. 7/7) - und auch nicht von der Z.___ ausbezahlt wurde n . Diese Zahlungen erfolgten von der D.___, welche vom 2 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2017 im Handelsregister des Kantons Zug einge tragen gewesen war (vgl. den ent sprechenden Internet-Handelsregister auszug) . Allerdings war A.___ Geschäftsführer sowohl dieser Gesellschaft als auch der Z.___ (Urk. 7/9) . Faktisch war er es, der den Beschwer deführer bezahlte (vgl. Urk. 3/2) . Aber auch diese Beurteilung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers. Weitere Lohnzahlungen können aber nicht berücksichtigt werden.

D ie Beschwe rde gegnerin ist zu Recht davon aus gegangen, das s darüber hinaus kein Lohnfluss belegt ist . Der Beschwerde führer verweist im vorliegenden Verfahren auf den Auszug aus dem Postkonto der Y.___ (Urk. 3/3), das «Lohn quittungsbuch für X.___ » (Urk. 3/2) und den Auszug aus seinem Privatkonto vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 7/22). Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Unter lagen erst im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche rungsgericht einreichen konnte. Anders als bis zu den nicht stritti gen Zahlungen bis 2. April 2017 fehlt es bezüglich der späteren Zahlungen über dies am Nachweis, dass der Beschwerdeführer dieses Geld auch erhalten hat. Der Beschwerdeführer mach t geltend, dass er dies Zahlungen nach dem 2. April 2017 wegen «schwerwiegenden privaten Proble men» nicht auf sein Konto habe einzah len können. Er verweist darauf, dass er aus seiner Wohnung ausgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 3).

Nach Lage der Akten erfolgte die Mitteilung des Beschwerdefüh rers bei der Beschwerdegegnerin und beim RAV, wonach er seine Wohnung an der E.___ in Zürich habe verlassen müssen,

aber erst anfangs Februar 2018 (vgl.

Urk. 7/15) . Es kommt hinzu, dass nach seiner Darstellung bis zum 2. April 2017 der Bezug vom Ge schäftskonto, die «Übergabe» durch A.___ und die Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgte (Urk. 3/1-3). Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er das übrige Geld sogleich zur Tilgung von Schulden verwendet hat. Dem Beschwerde führer gelingt der Nachweis des Lohnflusses mithin nicht.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00264

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, war vom 1. September 2016 bis 3 1. August 2017 als Geschäftsführer der Y.___ in Zürich tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/6-7) . Betreiberin dieser Bar war die Z.___ . Als Geschäftsführer und Gesell schafter der Z.___

war A.___ im Handelsregister eingetragen . Die Gesellschaft fiel am 1 2. Dezember 2017 in Konkurs (Urk. 7/9) . X.___ meldete sich am 1 9. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV)

B.___ zur Arbeitsvermittlung und bean tragte ab dem selben Tag Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1-3). Daraufhin eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1 9. Januar 2018 bis 1 8. Januar 202 0. In der Folge forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Ver sicherten auf, einen Bankkonto-Auszug, aus welchem die monatliche Netto lohn zahlung der Z.___ im Zeitraum von September 2016 bis August 2017 zu entnehmen sei, einzureichen (Urk. 7/16).

Der Versicherte legte einen Konto-Auszug auf (Urk. 7/22). Nachdem sie weitere Abklärungen getätigt hatte, hielt d ie Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, dass der massge bende versicherte Verdienst Fr. 2'975.-- betrage (Urk. 7/77) . Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2018 Einsprache und beantragte, dass der ver sicherte Verdienst auf Fr. 4'784 .-- festzusetzen sei (Urk. 7/96) .

Mit Einsprache entscheid vom 11. Juli 2018 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12.

September 2018 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei von Fr.

2'975.-- auf Fr. 4'875.-- zu korri gieren. Dieser Betrag sei per sofort als Basis für die Berechnung seiner Arbeits losenenentschädigung anzuwenden. Die sich unter Berücksichtigung dieser be richtigten Berech n ungsgrundlage gegenüber den bereits ausbezahlten Taggelder ergebende Differenz sei ihm von der Beschwerdegegnerin rückwirkend vom Zeit punkt seines Eintritts in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 1 9. Januar 2018 nachzubezahlen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-133), was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2 1.2.1

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitrags pflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hie r für effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tat sächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11.

Juli 2018 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis des Lohnflusses bis dato weder weitere Bank- oder Postbelege noch Buchhaltungs unterlagen beigebracht habe. Er habe im Einspracheverfahren als neue s Doku ment lediglich die Steuererklärung 2017 eingereicht, welche aber höchstens ein Indiz für Lohnzahlungen bilden würde, diese jedoch nicht zu belegen vermögen. Für den fraglichen Zeitraum vom September 2016 bis August 2017 könne ledig lich die mittels Auszug aus dem Bankkonto des Beschwerdeführers vom 19. Feb ruar 2018 ausgewiesenen Gutschriften von Fr. 33'474.65 als tatsächliche Lohn zahlung berücksichtigt werden. Somit sei für die Berechnung des ver sicherten Verdienstes von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'789.55 (Fr. 33'474.65 : 12) auszugehen, was einem Bruttomonatslohn von Fr. 2'975. -- entspr eche. Der versicherte Verdienst sei daher auf Fr. 2'975.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 4). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2017 insgesamt Fr. 58'500.-- brutto an Salär zahlungen von der Z.___ erhalten habe. Er habe diesen Lohn teilweise in bar erhalten (Urk. 1 S. 2). Die Zahlungen bis zum 2. April 2017 seien aus dem Auszug seines Privatkontos ersichtlich und seien von der Beschwerde geg nerin auch akzeptiert worden. Anders verhalte es sich mit den Zahlungen ab 17. Mai 201 7. Diese habe er zwar erhalten, jedoch aufgrund von schwer wie gen den privaten Problemen nicht auf sein Konto einbezahlt. Damals sei er unter anderem wegen Mietzinsausständen aus seiner Wohnung ausge wiesen worden.

Er habe nun aber in den Besitz von B elegen gelangen können, die für den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. August 2017 Zahlungen der Z.___ von insgesamt Fr. 20'900 .-- beweisen würden. Dabei hand le es sich um ein Lohn quittungsbuch, welches vom Firmeninhaber A.___ ausgestellt und von A.___ und ihm (dem Beschwerdeführer) unterzeichnet worden sei. Aus dem Geschäfts konto-Auszug der Z.___ seien die Bezüge ersichtlich, welche mit seinen in bar erhaltenen Lohnauszahlungen korrelieren würden (Urk.

1 S. 3). 3. 3.1

Es ist daher zu prüfen, ob mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdever fahren eingereichten Unterlagen, ein Lohnfluss zwischen dem 3. April und 17. Au gust 2017 nachgewiesen ist. 3.2

Eine b ehauptete Barauszahlung kann zum Beispiel mit Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) be wiesen werden (E. 1.2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Auskunft des Treuhänders der Z.___, wonach der Lohn vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 auch b ar bezogen worden sei (Urk. 7/53), von folgendem aus:

Bei den

Ein zahlungen am UBS Bancomat an der C.___ in Zürich, welcher sich in der Nähe der Y.___ befand (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/21), auf das Konto des Beschwer de führers (vgl. Urk. 7/22) bis 2. April 2017 müsse es sich ebenfalls um Lohnzah lungen an den Beschwerdeführer gehandelt haben (Urk. 7/77 S. 3). Über die Höhe der Barzahlungen machte der ehemalige Treuhänder aber keine Angaben. Diese Angaben konnte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs verfahren auch nicht auf einen anderen Weg erhältlich machen. Sie ist dem Beschwerdeführer mithin entgegenge kommen. Davon ist auch vorliegend nicht abzuweichen, zumal ein anderer Grund für diese Einzahlungen nicht ersichtlich ist und der Beschwerde führer in dieser Zeit über keine anderen Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 7/71).

Die Beschwerde gegnerin akzeptierte sodann ebenfalls, dass die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 nicht von der Y.___

- wo der Beschwerdeführer zumindest formell angestellt war (vgl. Urk. 7/7) - und auch nicht von der Z.___ ausbezahlt wurde n . Diese Zahlungen erfolgten von der D.___, welche vom 2 3. November 2010 bis 1 0. Mai 2017 im Handelsregister des Kantons Zug einge tragen gewesen war (vgl. den ent sprechenden Internet-Handelsregister auszug) . Allerdings war A.___ Geschäftsführer sowohl dieser Gesellschaft als auch der Z.___ (Urk. 7/9) . Faktisch war er es, der den Beschwer deführer bezahlte (vgl. Urk. 3/2) . Aber auch diese Beurteilung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers. Weitere Lohnzahlungen können aber nicht berücksichtigt werden.

D ie Beschwe rde gegnerin ist zu Recht davon aus gegangen, das s darüber hinaus kein Lohnfluss belegt ist . Der Beschwerde führer verweist im vorliegenden Verfahren auf den Auszug aus dem Postkonto der Y.___ (Urk. 3/3), das «Lohn quittungsbuch für X.___ » (Urk. 3/2) und den Auszug aus seinem Privatkonto vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 7/22). Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Unter lagen erst im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche rungsgericht einreichen konnte. Anders als bis zu den nicht stritti gen Zahlungen bis 2. April 2017 fehlt es bezüglich der späteren Zahlungen über dies am Nachweis, dass der Beschwerdeführer dieses Geld auch erhalten hat. Der Beschwerdeführer mach t geltend, dass er dies Zahlungen nach dem 2. April 2017 wegen «schwerwiegenden privaten Proble men» nicht auf sein Konto habe einzah len können. Er verweist darauf, dass er aus seiner Wohnung ausgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 3).

Nach Lage der Akten erfolgte die Mitteilung des Beschwerdefüh rers bei der Beschwerdegegnerin und beim RAV, wonach er seine Wohnung an der E.___ in Zürich habe verlassen müssen,

aber erst anfangs Februar 2018 (vgl.

Urk. 7/15) . Es kommt hinzu, dass nach seiner Darstellung bis zum 2. April 2017 der Bezug vom Ge schäftskonto, die «Übergabe» durch A.___ und die Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgte (Urk. 3/1-3). Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er das übrige Geld sogleich zur Tilgung von Schulden verwendet hat. Dem Beschwerde führer gelingt der Nachweis des Lohnflusses mithin nicht. 4.

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'975. -- ausgegangen ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher