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AL.2018.00242

Voraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2018-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, war seit dem 1 7. November 2014

bei der Y.___, Z.___, als Laborantin

in einem Pensum von 100 %

tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am

4. Juli 2017 wegen einer seit dem 1. Februar 2017 andauernden Krankheit per Ende Oktober 2017 kündigte (Urk. 12/44 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Ziff. 10-12, Urk. 12/48, Urk. 12/57) . B is Ende Feb ruar 2018 bezog die Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Taggeld leistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. März 2018 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 12/43) .

Am 2 8. Februar 2018 meldete sie sich bei der

Arbeitslosenversicherung zum Leis tungsbezug an und stellte sich im Umfang eines 50%-Pensum s respektive ganz tags zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 12/51, Urk. 12 /61) .

Mit Verfü gung vom 8. Juni 2018 (Urk. 12 /33) verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom eine Anspruchsberechtigung ab 1. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits ausfalles . Die dagegen von der Versicherten am 1 3. Juni 2018 erhobene Einspra ch e (Urk. 12/28) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 ab (Urk. 12/24 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. August 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der synd icom vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Taggelder ab dem Zeitpunkt der An meldung Ende Februar 2018 bis auf weiteres auszurichte n basierend auf einem Vollzeitpensum mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % . In prozessualer Hinsicht er suchte sie um Beizug der Akten der Invalidenversicherung

sowie um Bestellung von Rechtsanwältin

Fiona Carol Forrer zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin

(Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitslosenkasse syndicom beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Sep tember 2018 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführe rin am 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit . Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte n Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, es liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Die unterzeichnete Anmeldebestäti gung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 bescheinige einen Vermittlungs grad von 50 % . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt, dass sie höchstens im Ausmass von 50 % in der Lage sei zu arbeiten. Da sie von ihrer Krankentaggeldversiche rung Taggelder im Umfang von 50 % erhalte, sei der Arbeits-/Verdienstausfall nicht anrechenbar (S. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe seit dem 1 4. Juli 2014 bis ins Jahr 2017 zu 100 % beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, als sie erkrankt und per 2 1. Oktober 2017 gekündigt worden sei. Seit her erhalte sie Krankentaggelder ausbezahlt. Seit dem 1. März 2018 sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, weshalb sie sich per Ende Februar 2018 beim RAV ange meldet habe. Sie erfülle die Rahmenfrist gemäss Art. 13 AVIG, indem sie vor ihrer Krankheit vom 1 4. Juli 2014 bis 3 1. Oktober 2017 für die Y.___

gearbeitet habe und bis heute Krankentaggelder beziehe und daher von ihrer Beitragspflicht befreit sei. Der versicherte Verdienst richte sich ebenfalls nach dem letzten Arbeitsverhältnis (S. 3 Ziff. 1-3) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. März 2018 . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete einen nichtanrechenbaren Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Anmeld e bestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 (vgl. Urk. 12 /61) einen Vermittlungs fähig keitsgrad von 50 % angegeben habe, welches Pensum bereits durch die Krankentaggelder abgedeckt sei

(vgl. vorstehend E. 2.1) . 3 . 2

Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letz ten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeits losigkeit. Es kommt darauf an, w as die versicherte Person «an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat» und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeit lich erwerbstätig sein wollen oder können, erwerben bloss einen teilweisen Ar beitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2312 Rz 158).

Die Beschwerdegegnerin liess de n Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem letzt en Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Laborantin vor Eintritt ihrer Krankheit ein Vollzeitpensum absolviert hat (vgl. Urk. 12/44 Ziff. 3 und Ziff. 5-6, Urk. 12/57 Ziff. 7), vollständig ausser Acht .

Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung geht klar hervor, dass sie in der Lage ist, 50 % zu arbeiten und für die anderen 50 % krank geschrieben ist (vgl. Urk. 12/51 Ziff. 3-4), was sie mit dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von

Dr. A.___

m it vom 8. Februar 2018 belegte (vgl. Urk. 12/58).

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Februar 2018 zunächst zu 50 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 12/61), rührt von dem Umstand her, dass sie infolge ihrer Erkrankung lediglich ein solches Pensum absolvieren konnte .

Zuvor war sie während mehreren Jahren vollzeitig erwerbs tätig gewesen (Urk. 12/44). Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Erkrankung nur ein 50%-Pensum hätte absolvieren wollen, für welches sie gleichzeitig krankgeschrieben war. Das Anspruchskriterium eines anrechenbaren Arbe itsausfalles ist damit zu bejah en. 3.3

Aufgrund des Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 2) erhobene Beschwerde

(Urk. 1) in dem Sinne gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung des anrechenba r en Arbeitsausfall s erfüllt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die ü brigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2018 neu befinde. 4. 4.1

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sich erungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 4.2

Der von Rechtsanwältin

Fiona Carol Forrer mit Eingabe vom 2 . Oktober 2018 (Urk. 14-15) geltend gemachte Aufwand von 1 5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

angemessen . Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 St unden für die Beschwerdeschrift, rund 5

Stunden für Aktenstudium und ein Korrespondenz aufwand

von rund 3 . 5 Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegnerin, der etwa sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des für An wälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich e Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2018 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbar en Arbeitsausfall s erfüllt ist, an die Ar beitslosenkasse syndicom

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15 - seco - Direktion für Arbeit, - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, war seit dem 1 7. November 2014

bei der Y.___, Z.___, als Laborantin

in einem Pensum von 100 %

tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am

4. Juli 2017 wegen einer seit dem 1. Februar 2017 andauernden Krankheit per Ende Oktober 2017 kündigte (Urk. 12/44 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Ziff. 10-12, Urk. 12/48, Urk. 12/57) . B is Ende Feb ruar 2018 bezog die Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Taggeld leistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. März 2018 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 12/43) .

Am 2 8. Februar 2018 meldete sie sich bei der

Arbeitslosenversicherung zum Leis tungsbezug an und stellte sich im Umfang eines 50%-Pensum s respektive ganz tags zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 12/51, Urk. 12 /61) .

Mit Verfü gung vom 8. Juni 2018 (Urk. 12 /33) verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom eine Anspruchsberechtigung ab 1. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits ausfalles . Die dagegen von der Versicherten am 1 3. Juni 2018 erhobene Einspra ch e (Urk. 12/28) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 ab (Urk. 12/24 = Urk. 2).

E. 2 lit. b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit . Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte n Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, es liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Die unterzeichnete Anmeldebestäti gung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 bescheinige einen Vermittlungs grad von 50 % . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt, dass sie höchstens im Ausmass von 50 % in der Lage sei zu arbeiten. Da sie von ihrer Krankentaggeldversiche rung Taggelder im Umfang von 50 % erhalte, sei der Arbeits-/Verdienstausfall nicht anrechenbar (S. 1).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe seit dem 1 4. Juli 2014 bis ins Jahr 2017 zu 100 % beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, als sie erkrankt und per 2 1. Oktober 2017 gekündigt worden sei. Seit her erhalte sie Krankentaggelder ausbezahlt. Seit dem 1. März 2018 sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, weshalb sie sich per Ende Februar 2018 beim RAV ange meldet habe. Sie erfülle die Rahmenfrist gemäss Art. 13 AVIG, indem sie vor ihrer Krankheit vom 1 4. Juli 2014 bis 3 1. Oktober 2017 für die Y.___

gearbeitet habe und bis heute Krankentaggelder beziehe und daher von ihrer Beitragspflicht befreit sei. Der versicherte Verdienst richte sich ebenfalls nach dem letzten Arbeitsverhältnis (S. 3 Ziff. 1-3) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. März 2018 . 3.

E. 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete einen nichtanrechenbaren Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Anmeld e bestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 (vgl. Urk. 12 /61) einen Vermittlungs fähig keitsgrad von 50 % angegeben habe, welches Pensum bereits durch die Krankentaggelder abgedeckt sei

(vgl. vorstehend E. 2.1) . 3 . 2

Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letz ten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeits losigkeit. Es kommt darauf an, w as die versicherte Person «an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat» und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeit lich erwerbstätig sein wollen oder können, erwerben bloss einen teilweisen Ar beitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2312 Rz 158).

Die Beschwerdegegnerin liess de n Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem letzt en Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Laborantin vor Eintritt ihrer Krankheit ein Vollzeitpensum absolviert hat (vgl. Urk. 12/44 Ziff. 3 und Ziff. 5-6, Urk. 12/57 Ziff.

E. 3.3 Aufgrund des Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 2) erhobene Beschwerde

(Urk. 1) in dem Sinne gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung des anrechenba r en Arbeitsausfall s erfüllt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die ü brigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2018 neu befinde. 4.

E. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 2.

E. 4.1 Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sich erungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 4.2 Der von Rechtsanwältin

Fiona Carol Forrer mit Eingabe vom 2 . Oktober 2018 (Urk. 14-15) geltend gemachte Aufwand von 1 5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

angemessen . Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 St unden für die Beschwerdeschrift, rund 5

Stunden für Aktenstudium und ein Korrespondenz aufwand

von rund 3 . 5 Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegnerin, der etwa sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des für An wälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich e Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2018 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbar en Arbeitsausfall s erfüllt ist, an die Ar beitslosenkasse syndicom

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15 - seco - Direktion für Arbeit, - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 7 ), vollständig ausser Acht .

Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung geht klar hervor, dass sie in der Lage ist, 50 % zu arbeiten und für die anderen 50 % krank geschrieben ist (vgl. Urk. 12/51 Ziff. 3-4), was sie mit dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von

Dr. A.___

m it vom 8. Februar 2018 belegte (vgl. Urk. 12/58).

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Februar 2018 zunächst zu 50 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 12/61), rührt von dem Umstand her, dass sie infolge ihrer Erkrankung lediglich ein solches Pensum absolvieren konnte .

Zuvor war sie während mehreren Jahren vollzeitig erwerbs tätig gewesen (Urk. 12/44). Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Erkrankung nur ein 50%-Pensum hätte absolvieren wollen, für welches sie gleichzeitig krankgeschrieben war. Das Anspruchskriterium eines anrechenbaren Arbe itsausfalles ist damit zu bejah en.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00242

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

30. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, 3027 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, war seit dem 1 7. November 2014

bei der Y.___, Z.___, als Laborantin

in einem Pensum von 100 %

tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am

4. Juli 2017 wegen einer seit dem 1. Februar 2017 andauernden Krankheit per Ende Oktober 2017 kündigte (Urk. 12/44 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Ziff. 10-12, Urk. 12/48, Urk. 12/57) . B is Ende Feb ruar 2018 bezog die Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Taggeld leistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. März 2018 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 12/43) .

Am 2 8. Februar 2018 meldete sie sich bei der

Arbeitslosenversicherung zum Leis tungsbezug an und stellte sich im Umfang eines 50%-Pensum s respektive ganz tags zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 12/51, Urk. 12 /61) .

Mit Verfü gung vom 8. Juni 2018 (Urk. 12 /33) verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom eine Anspruchsberechtigung ab 1. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits ausfalles . Die dagegen von der Versicherten am 1 3. Juni 2018 erhobene Einspra ch e (Urk. 12/28) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 ab (Urk. 12/24 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. August 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid der synd icom vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Taggelder ab dem Zeitpunkt der An meldung Ende Februar 2018 bis auf weiteres auszurichte n basierend auf einem Vollzeitpensum mit einer Arbeits fähigkeit von 50 % . In prozessualer Hinsicht er suchte sie um Beizug der Akten der Invalidenversicherung

sowie um Bestellung von Rechtsanwältin

Fiona Carol Forrer zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin

(Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitslosenkasse syndicom beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Sep tember 2018 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführe rin am 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit . Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherte n Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3 . Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nuss baumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, es liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Die unterzeichnete Anmeldebestäti gung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 bescheinige einen Vermittlungs grad von 50 % . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt, dass sie höchstens im Ausmass von 50 % in der Lage sei zu arbeiten. Da sie von ihrer Krankentaggeldversiche rung Taggelder im Umfang von 50 % erhalte, sei der Arbeits-/Verdienstausfall nicht anrechenbar (S. 1). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe seit dem 1 4. Juli 2014 bis ins Jahr 2017 zu 100 % beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, als sie erkrankt und per 2 1. Oktober 2017 gekündigt worden sei. Seit her erhalte sie Krankentaggelder ausbezahlt. Seit dem 1. März 2018 sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, weshalb sie sich per Ende Februar 2018 beim RAV ange meldet habe. Sie erfülle die Rahmenfrist gemäss Art. 13 AVIG, indem sie vor ihrer Krankheit vom 1 4. Juli 2014 bis 3 1. Oktober 2017 für die Y.___

gearbeitet habe und bis heute Krankentaggelder beziehe und daher von ihrer Beitragspflicht befreit sei. Der versicherte Verdienst richte sich ebenfalls nach dem letzten Arbeitsverhältnis (S. 3 Ziff. 1-3) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. März 2018 . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete einen nichtanrechenbaren Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Anmeld e bestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 2 2. März 2018 (vgl. Urk. 12 /61) einen Vermittlungs fähig keitsgrad von 50 % angegeben habe, welches Pensum bereits durch die Krankentaggelder abgedeckt sei

(vgl. vorstehend E. 2.1) . 3 . 2

Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letz ten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeits losigkeit. Es kommt darauf an, w as die versicherte Person «an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat» und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeit lich erwerbstätig sein wollen oder können, erwerben bloss einen teilweisen Ar beitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2312 Rz 158).

Die Beschwerdegegnerin liess de n Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem letzt en Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Laborantin vor Eintritt ihrer Krankheit ein Vollzeitpensum absolviert hat (vgl. Urk. 12/44 Ziff. 3 und Ziff. 5-6, Urk. 12/57 Ziff. 7), vollständig ausser Acht .

Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung geht klar hervor, dass sie in der Lage ist, 50 % zu arbeiten und für die anderen 50 % krank geschrieben ist (vgl. Urk. 12/51 Ziff. 3-4), was sie mit dem Arbeitsunfähigkeits zeugnis von

Dr. A.___

m it vom 8. Februar 2018 belegte (vgl. Urk. 12/58).

Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 2 8. Februar 2018 zunächst zu 50 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 12/61), rührt von dem Umstand her, dass sie infolge ihrer Erkrankung lediglich ein solches Pensum absolvieren konnte .

Zuvor war sie während mehreren Jahren vollzeitig erwerbs tätig gewesen (Urk. 12/44). Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Erkrankung nur ein 50%-Pensum hätte absolvieren wollen, für welches sie gleichzeitig krankgeschrieben war. Das Anspruchskriterium eines anrechenbaren Arbe itsausfalles ist damit zu bejah en. 3.3

Aufgrund des Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 2) erhobene Beschwerde

(Urk. 1) in dem Sinne gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung des anrechenba r en Arbeitsausfall s erfüllt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie die ü brigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2018 neu befinde. 4. 4.1

Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sich erungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 4.2

Der von Rechtsanwältin

Fiona Carol Forrer mit Eingabe vom 2 . Oktober 2018 (Urk. 14-15) geltend gemachte Aufwand von 1 5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht

angemessen . Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 St unden für die Beschwerdeschrift, rund 5

Stunden für Aktenstudium und ein Korrespondenz aufwand

von rund 3 . 5 Stunden als überhöht.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwer degegnerin, der etwa sechs seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zu gesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des für An wälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich e Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoc htene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2018 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbar en Arbeitsausfall s erfüllt ist, an die Ar beitslosenkasse syndicom

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15 - seco - Direktion für Arbeit, - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan