Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1956 geborene X.___
war vor seiner Anstellu ng bei der A.___ AG bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 1 S. 4 ). Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Zürich die am 1 1. März 2016 bezüglich der B.___ AG gewährte definitive Nach lass stundung, was am 3 1. Oktober 2016 zur Ko nkurseröffnung führte (Urk. 10 S. 2 ). 1.2
Am 9. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag als Application Engineer mit der A.___ AG ( Urk. 7/47-48). Bereits mit Schreiben vom 1 1. April 2017 musste der Versicherte ausstehende Lohnzah lungen mahnen; weitere Mahnungen erfolgten am 9. Mai 2017 sowie am 7. Juni 2017 ( Urk. 7/16-18). Am 1 9. Juni 2017 erwirkte der Versicherte einen Zahlungsbefehl bei Lohnausständen (samt Eintrittsbonus) in der Höhe von Fr. 3 7 ' 376 . 75 ( Urk. 7/26-27). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017, 8. August 2017, 1. September 2017, 4. Oktober 2017 sowie 3. und 3 0. November 2017 ( Urk. 7/19-24). Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 erfolgte eine letzte Mahnung unter Hinweis auf eine mögliche fristlose Kündigung sowie eine Kon kurseröffnung ( Urk. 7/28-29). Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2016 (richtig: 2017) kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos (Urk. 7/30 ); die Konkurseröffnung er folgte am 3. Januar 2018 ( Urk. 7/31). Am 1 6. Januar 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letz ten geleisteten Arbeitstag am 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/14 ). Die Forderungseingabe beim zustä ndigen Konkursamt erfolgte am 9. Februar 2018, bei einem Forde r ungs betrag von insgesamt Fr. 118'551.65
( Urk. 7/33 ). 1.3
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch au f Insolvenzentschädigung ( Urk. 7/12-13 ) und hielt an diesem Entschei d mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Antrag des Beschwerdeführer s
auf Insolvenz ent schä digung vom 1 6. Januar 2018 gutzuheissen; u nter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S . 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Besch werdeführer mit Ver fügung vom 2 7. September 2018 zur Kenntnis gebrac ht wurde (Urk. 9 ). Das Ge richt zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der B.___ AG in Liquidation bei (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schul deten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr läs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n
zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , welche sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli
2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass die Lohnzahlungen mit wenigen Ausnahmen seit Februar 2017 ausgeblieben seien. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nach erhobenem Rechtsvorschlag wiederum knapp sieben Monate untätig geblieben. Dabei könne nicht von einer konsequenten Geltendmachung der Ansprüche gegen die Arbeit geberin ausgegangen werden, zumal von erheblichen Ausständen auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4 ). U nter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusam men hang mit der Anstellung bei der B.___ AG, hätte der Beschwe rde führer spätestens nach der Einleitung der Betreibung weitere vollstreckungs rechtlich e Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 5 ). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass von einer arbeitnehmenden Person während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werde, gegen den Arbeitgeber Betreibung oder Klage zu erheben, was sich auch aus dem massgebenden Leitfaden des seco ergebe ( AVIG -Praxis IE , B36-38). Genau diese Grundsätze habe de r Beschwerdeführer eingehalten ( Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer keineswegs von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeit geberin ausgehen müssen, insbesondere aufgrund der en Zusicherungen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2017 61 Jahre alt, hochspe zialisiert und ohne Aussicht auf einen neuen Arbeitgeber gewesen sei (S. 7). Auch eine Betreibung hätte den Schaden nicht verhindert; zudem sei ihm die Insol venzentschädigung im Verfahren betreffen die B.___ AG ohne Vor be halte ausbezahlt worden. Zuletzt stelle die AVIG-Praxis IE eine Vertrauens grund lage dar, auf welche sich der Beschwerdeführer habe verlassen dürfen, sodass nicht von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 8 f.). 3. 3.1
Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver sicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie kon kret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgericht s C 264/04 vom
20. Juli 2005 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen). 3.2 3.2.1
Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwer de führer wurde eine Woche nach der Konkurseröffnung der B.___
AG abgeschlossen ( Urk. 7/47-48 ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag Susanne Meier als CEO, welche bereits bei der B.___ AG in leitender Stellung tätig war ( Urk. 10). Bei einem Dienstbeginn am 7. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr. 9 '500.-- - nebst einem Eintr ittsbonus in der Höhe von Fr. 8'066.45
- betrugen die Ausstände bis Ende Mai 2017 bereits Fr. 3 7 ' 376 . 7 5 ( Urk. 7/26 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin in de r Zeit ab Dienstbeginn bis zur fristlosen Kündigung
– nebst dem Zahlungsbefehl vom 1 9. Juni 2017
–
zehn Mal schri ftlich gemahnt hat . Auf grund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammen hang mit der B.___ AG hätte dem Beschwerdeführer die schwierige Marktsituation klar sein müssen und er wäre aufgrund der sehr hohen Lohnausstände schon früher gehalten ge wesen, die Begleichung seiner stetig auflaufenden Lohnausstände auf dem Rechts weg einzufordern. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem Zahlungs befehl vom 1 9. Juni 2017, wo es der Beschwerdeführer trotz weiterer Zunahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine substantiellen Anzeichen für eine Begleichung der Ausstände bestanden; andern falls liesse sich die allein vor dem Konkurs aufgelaufene Forderungssumme von Fr. 96'221.20 nicht erklären ( Urk. 7/33). Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer einige Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gericht s C 264/04 vom
20. Juli
2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. 3.2.2
Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E.
4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der B.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist.
Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der B.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu bea nstanden ist; ebenso
wenig kann aus der dann zumal vorgenommenen Ausrichtung von Insolvenzentschädigung auf das vorlie gende Verfahren geschlossen werden. 3.3 3.3.1
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu be grün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusi cherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen). 3.3.2
Selbst wenn man gestützt auf die Formulierung im massgebenden Kreisschreiben, dass v on der arbeitnehmenden Person nicht verlangt wird , dass sie während dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einl eitet oder eine Klage einreicht (AVIG-Praxis IE B36), davon ausgehen könnte, dass sich der Beschwerdeführer klaglos verhalten hat, kann dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn an anderer Stelle wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kassen die Frage, i nwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnan sprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, nach den gesa mten Umständen des Einzelfalles beurteilen (B38). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu beanstanden; die Formulierung der ein schlägigen Absätze des Kreisschreibens könnten allerdings präziser gefasst sein. 3.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der B.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.
Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Ein spra cheentscheids vom 2 7. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Robert Furter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 S. 4 ). Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Zürich die am 1 1. März 2016 bezüglich der B.___ AG gewährte definitive Nach lass stundung, was am 3 1. Oktober 2016 zur Ko nkurseröffnung führte (Urk. 10 S. 2 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schul deten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr läs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n
zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , welche sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli
2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass die Lohnzahlungen mit wenigen Ausnahmen seit Februar 2017 ausgeblieben seien. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nach erhobenem Rechtsvorschlag wiederum knapp sieben Monate untätig geblieben. Dabei könne nicht von einer konsequenten Geltendmachung der Ansprüche gegen die Arbeit geberin ausgegangen werden, zumal von erheblichen Ausständen auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4 ). U nter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusam men hang mit der Anstellung bei der B.___ AG, hätte der Beschwe rde führer spätestens nach der Einleitung der Betreibung weitere vollstreckungs rechtlich e Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 5 ). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass von einer arbeitnehmenden Person während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werde, gegen den Arbeitgeber Betreibung oder Klage zu erheben, was sich auch aus dem massgebenden Leitfaden des seco ergebe ( AVIG -Praxis IE , B36-38). Genau diese Grundsätze habe de r Beschwerdeführer eingehalten ( Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer keineswegs von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeit geberin ausgehen müssen, insbesondere aufgrund der en Zusicherungen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2017 61 Jahre alt, hochspe zialisiert und ohne Aussicht auf einen neuen Arbeitgeber gewesen sei (S. 7). Auch eine Betreibung hätte den Schaden nicht verhindert; zudem sei ihm die Insol venzentschädigung im Verfahren betreffen die B.___ AG ohne Vor be halte ausbezahlt worden. Zuletzt stelle die AVIG-Praxis IE eine Vertrauens grund lage dar, auf welche sich der Beschwerdeführer habe verlassen dürfen, sodass nicht von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 8 f.). 3.
E. 3.1 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver sicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie kon kret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgericht s C 264/04 vom
20. Juli 2005 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen).
E. 3.2.1 Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwer de führer wurde eine Woche nach der Konkurseröffnung der B.___
AG abgeschlossen ( Urk. 7/47-48 ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag Susanne Meier als CEO, welche bereits bei der B.___ AG in leitender Stellung tätig war ( Urk. 10). Bei einem Dienstbeginn am 7. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr.
E. 3.2.2 Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E.
4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der B.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist.
Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der B.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu bea nstanden ist; ebenso
wenig kann aus der dann zumal vorgenommenen Ausrichtung von Insolvenzentschädigung auf das vorlie gende Verfahren geschlossen werden.
E. 3.3.1 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu be grün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusi cherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Selbst wenn man gestützt auf die Formulierung im massgebenden Kreisschreiben, dass v on der arbeitnehmenden Person nicht verlangt wird , dass sie während dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einl eitet oder eine Klage einreicht (AVIG-Praxis IE B36), davon ausgehen könnte, dass sich der Beschwerdeführer klaglos verhalten hat, kann dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn an anderer Stelle wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kassen die Frage, i nwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnan sprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, nach den gesa mten Umständen des Einzelfalles beurteilen (B38). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu beanstanden; die Formulierung der ein schlägigen Absätze des Kreisschreibens könnten allerdings präziser gefasst sein.
E. 3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der B.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.
Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Ein spra cheentscheids vom 2 7. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Robert Furter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 ' 376 . 75 ( Urk. 7/26-27). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017, 8. August 2017, 1. September 2017, 4. Oktober 2017 sowie 3. und 3 0. November 2017 ( Urk. 7/19-24). Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 erfolgte eine letzte Mahnung unter Hinweis auf eine mögliche fristlose Kündigung sowie eine Kon kurseröffnung ( Urk. 7/28-29). Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2016 (richtig: 2017) kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos (Urk. 7/30 ); die Konkurseröffnung er folgte am 3. Januar 2018 ( Urk. 7/31). Am 1 6. Januar 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letz ten geleisteten Arbeitstag am 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/14 ). Die Forderungseingabe beim zustä ndigen Konkursamt erfolgte am 9. Februar 2018, bei einem Forde r ungs betrag von insgesamt Fr. 118'551.65
( Urk. 7/33 ).
E. 9 '500.-- - nebst einem Eintr ittsbonus in der Höhe von Fr. 8'066.45
- betrugen die Ausstände bis Ende Mai 2017 bereits Fr. 3 7 ' 376 . 7 5 ( Urk. 7/26 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin in de r Zeit ab Dienstbeginn bis zur fristlosen Kündigung
– nebst dem Zahlungsbefehl vom 1 9. Juni 2017
–
zehn Mal schri ftlich gemahnt hat . Auf grund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammen hang mit der B.___ AG hätte dem Beschwerdeführer die schwierige Marktsituation klar sein müssen und er wäre aufgrund der sehr hohen Lohnausstände schon früher gehalten ge wesen, die Begleichung seiner stetig auflaufenden Lohnausstände auf dem Rechts weg einzufordern. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem Zahlungs befehl vom 1 9. Juni 2017, wo es der Beschwerdeführer trotz weiterer Zunahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine substantiellen Anzeichen für eine Begleichung der Ausstände bestanden; andern falls liesse sich die allein vor dem Konkurs aufgelaufene Forderungssumme von Fr. 96'221.20 nicht erklären ( Urk. 7/33). Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer einige Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gericht s C 264/04 vom
20. Juli
2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00238
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
7. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter Pestalozzi Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 1, 8001 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1956 geborene X.___
war vor seiner Anstellu ng bei der A.___ AG bei der B.___ AG angestellt ( Urk. 1 S. 4 ). Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Zürich die am 1 1. März 2016 bezüglich der B.___ AG gewährte definitive Nach lass stundung, was am 3 1. Oktober 2016 zur Ko nkurseröffnung führte (Urk. 10 S. 2 ). 1.2
Am 9. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag als Application Engineer mit der A.___ AG ( Urk. 7/47-48). Bereits mit Schreiben vom 1 1. April 2017 musste der Versicherte ausstehende Lohnzah lungen mahnen; weitere Mahnungen erfolgten am 9. Mai 2017 sowie am 7. Juni 2017 ( Urk. 7/16-18). Am 1 9. Juni 2017 erwirkte der Versicherte einen Zahlungsbefehl bei Lohnausständen (samt Eintrittsbonus) in der Höhe von Fr. 3 7 ' 376 . 75 ( Urk. 7/26-27). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017, 8. August 2017, 1. September 2017, 4. Oktober 2017 sowie 3. und 3 0. November 2017 ( Urk. 7/19-24). Mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 erfolgte eine letzte Mahnung unter Hinweis auf eine mögliche fristlose Kündigung sowie eine Kon kurseröffnung ( Urk. 7/28-29). Mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2016 (richtig: 2017) kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos (Urk. 7/30 ); die Konkurseröffnung er folgte am 3. Januar 2018 ( Urk. 7/31). Am 1 6. Januar 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letz ten geleisteten Arbeitstag am 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 7/14 ). Die Forderungseingabe beim zustä ndigen Konkursamt erfolgte am 9. Februar 2018, bei einem Forde r ungs betrag von insgesamt Fr. 118'551.65
( Urk. 7/33 ). 1.3
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch au f Insolvenzentschädigung ( Urk. 7/12-13 ) und hielt an diesem Entschei d mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 1. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Antrag des Beschwerdeführer s
auf Insolvenz ent schä digung vom 1 6. Januar 2018 gutzuheissen; u nter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S . 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Besch werdeführer mit Ver fügung vom 2 7. September 2018 zur Kenntnis gebrac ht wurde (Urk. 9 ). Das Ge richt zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der B.___ AG in Liquidation bei (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schul deten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr läs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n
zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , welche sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli
2014 E.
6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insol venzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).
Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass die Lohnzahlungen mit wenigen Ausnahmen seit Februar 2017 ausgeblieben seien. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nach erhobenem Rechtsvorschlag wiederum knapp sieben Monate untätig geblieben. Dabei könne nicht von einer konsequenten Geltendmachung der Ansprüche gegen die Arbeit geberin ausgegangen werden, zumal von erheblichen Ausständen auszugehen sei ( Urk. 2 S. 4 ). U nter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusam men hang mit der Anstellung bei der B.___ AG, hätte der Beschwe rde führer spätestens nach der Einleitung der Betreibung weitere vollstreckungs rechtlich e Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 5 ). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass von einer arbeitnehmenden Person während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werde, gegen den Arbeitgeber Betreibung oder Klage zu erheben, was sich auch aus dem massgebenden Leitfaden des seco ergebe ( AVIG -Praxis IE , B36-38). Genau diese Grundsätze habe de r Beschwerdeführer eingehalten ( Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer keineswegs von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeit geberin ausgehen müssen, insbesondere aufgrund der en Zusicherungen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2017 61 Jahre alt, hochspe zialisiert und ohne Aussicht auf einen neuen Arbeitgeber gewesen sei (S. 7). Auch eine Betreibung hätte den Schaden nicht verhindert; zudem sei ihm die Insol venzentschädigung im Verfahren betreffen die B.___ AG ohne Vor be halte ausbezahlt worden. Zuletzt stelle die AVIG-Praxis IE eine Vertrauens grund lage dar, auf welche sich der Beschwerdeführer habe verlassen dürfen, sodass nicht von einer Verletzung der Schadenminder ungspflicht auszugehen sei (S. 8 f.). 3. 3.1
Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver sicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie kon kret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgericht s C 264/04 vom
20. Juli 2005 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen). 3.2 3.2.1
Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwer de führer wurde eine Woche nach der Konkurseröffnung der B.___
AG abgeschlossen ( Urk. 7/47-48 ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag Susanne Meier als CEO, welche bereits bei der B.___ AG in leitender Stellung tätig war ( Urk. 10). Bei einem Dienstbeginn am 7. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr. 9 '500.-- - nebst einem Eintr ittsbonus in der Höhe von Fr. 8'066.45
- betrugen die Ausstände bis Ende Mai 2017 bereits Fr. 3 7 ' 376 . 7 5 ( Urk. 7/26 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin in de r Zeit ab Dienstbeginn bis zur fristlosen Kündigung
– nebst dem Zahlungsbefehl vom 1 9. Juni 2017
–
zehn Mal schri ftlich gemahnt hat . Auf grund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammen hang mit der B.___ AG hätte dem Beschwerdeführer die schwierige Marktsituation klar sein müssen und er wäre aufgrund der sehr hohen Lohnausstände schon früher gehalten ge wesen, die Begleichung seiner stetig auflaufenden Lohnausstände auf dem Rechts weg einzufordern. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem Zahlungs befehl vom 1 9. Juni 2017, wo es der Beschwerdeführer trotz weiterer Zunahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine substantiellen Anzeichen für eine Begleichung der Ausstände bestanden; andern falls liesse sich die allein vor dem Konkurs aufgelaufene Forderungssumme von Fr. 96'221.20 nicht erklären ( Urk. 7/33). Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer einige Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gericht s C 264/04 vom
20. Juli
2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. 3.2.2
Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E.
4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangs vollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der B.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist.
Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der B.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu bea nstanden ist; ebenso
wenig kann aus der dann zumal vorgenommenen Ausrichtung von Insolvenzentschädigung auf das vorlie gende Verfahren geschlossen werden. 3.3 3.3.1
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be stimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungs weisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu be grün den, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt die Bürgerin oder der Bürger aber zu einer bestimmten, sie oder ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt die Behörde ihr oder ihm diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusi cherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich die betroffene Person auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 52 E. 3b mit Hinweisen). 3.3.2
Selbst wenn man gestützt auf die Formulierung im massgebenden Kreisschreiben, dass v on der arbeitnehmenden Person nicht verlangt wird , dass sie während dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einl eitet oder eine Klage einreicht (AVIG-Praxis IE B36), davon ausgehen könnte, dass sich der Beschwerdeführer klaglos verhalten hat, kann dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn an anderer Stelle wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kassen die Frage, i nwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnan sprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, nach den gesa mten Umständen des Einzelfalles beurteilen (B38). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu beanstanden; die Formulierung der ein schlägigen Absätze des Kreisschreibens könnten allerdings präziser gefasst sein. 3.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der B.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.
Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Ein spra cheentscheids vom 2 7. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Robert Furter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty