Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 83, absolvierte nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft an der Y.___ im Jahr 2009 (Urk. 3/1) und Erwerb des Doktortitels Anfang Oktober 2014
( Urk. 3/2) von Mai 2015 bis Ende Mai 2016 ein einjähriges Auditorat am Bezirksgericht Z.___ ( Urk. 3/3 , Urk. 6/8 , Urk. 6/17 ) . Am 2. Juni 2016 meldete er sich beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung an (Urk. 3/4), für welche er sich in der Folge vorbereitete. Am 1 4. November 2016 fand der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung statt ( Urk. 3/6), welche n
X.___ am 26. Juni 2017 wiederholte (Urk. 3/7-8). Am 3. April 2018 absolvierte er den mündlichen Prüfungsteil (Urk. 6/18 ). Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.___ das Anwaltspatent (Urk. 3/9).
Am 9. April 201 8
hatte
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an gemeldet (Urk. 6/1) und bei der Arbeitslo senkasse Zürich (nachfolgend: ALK ) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung mit Wirkung ab demselben Datum gestellt (Urk. 6/2 ). Mit Ver fügung vom
20. April
2018 verneinte die ALK
einen Anspruch von X.___
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2018 wegen nicht erfüllter Bei tragszeit (Urk. 6/21 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom
27. April 2018
(Urk. 6/24 ) wies die ALK
mit E insprachee ntscheid vom 7. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom 3. Juli 201 8 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 9. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe ; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerd egegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 201 8 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit ( Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die ver sicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(Art. 14 AVIG).
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. E ine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Per son von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, wes halb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt
( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.2.2
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist , als Beitragsmonat ( Abs. 1) . Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Be schäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeite n, die nicht einen vollen Kalen dermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten ( Abs. 2 ) . 1.3
1.3.1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhält nis einzugehen (BGE
139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorberei tung auf ein konkretes be rufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/ aa ) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundes gerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nach besserungen von Diplomar beiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( vgl. Art. 17 AVIG , Art. 18 ff. AVIV ) ver unmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1 5. No vember 2016 E. 3.3). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung habe, da er in der Rahmenfrist vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein G rund
für die Befreiung von der en Erfüllung nach Art. 14 AVIG vorliege. Namentlich könnten
bezüglich dieser Rahmenfrist insgesamt nicht mehr als 12 Monate an vollzeitlicher erwerbsloser Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung anerkannt werden. Denn aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit des geltend gemachten langen Zeitaufwandes für die Prüfungsvorbereitung von Anfang Juni 2016 bis Anfang April 2018, mithin während 22 Monaten, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen
( Urk. 2 S. 4 f. ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,
Umfang und Intensität der Anwalts prüfung hätten es ihm nicht erlaubt, während der Vorbereitungszeit vom 2. Juni 2016 bis 3. April 2018 voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Der Stoffum fang sei enorm und es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchsvolle Arbeiten, die eine äusserst seriöse Vorbereitung erfordern würden. Hierzu ver weise er auf die Bestätigung des Obergerichts vom 1 7. April 2018 (Urk. 3/11), wonach erfahrungsgemäss die Vorbereitungszeit für die schriftliche wie die mündliche Prüfung zwischen vier und sechs Monaten liege. Im Vergleich zu sei nen Mitstreitern seien besondere Anstrengungen nötig gewesen, da der Abschlu ss seines Studiums Jahre zurück gelegen und sein anschliessendes Doktorat keinen Bezug zum Schweizer Recht gehabt habe.
Massgebend für die Anwendbark eit von Art. 14 lit . a AVIG sei zudem die fehlende objektive Beschäftigungsmöglichkeit für die effektiv zur Verfügung stehende Zeit. In den kurzen Warteperioden zwi schen den schriftlichen Prüfungen und den Mitteilung en der Ergebnisse von Mitte November 2016 bis Ende Januar 2017 re s pektive
von Ende Juni bis Mitte Sep tember 2017 sei eine Erwerbstätigkeit schon deshalb unzumutbar gewesen , weil sich gar kein Arbeitgeber gefunden hätte, der ihn für diese kurze Zeit für eine Arbeit, die seiner Ausbildun g entspreche, angestellt hätte. Ferner wäre der be trächtliche Aufwand einer ernsthaften Stellensuche mit der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht vereinbar gewesen . Die Beschwerdegegnerin habe hierzu nichts dargelegt. Aber auch mit einer A nstellung über diese insgesamt fünf Monate hätte er die geforderten 12 Monate Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können.
Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrem Entscheid in Widerspruch zur etablierten Praxis und Rechtsprechung gesetzt. So habe sich das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit im Verfahren zum Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorbereitung auf die Zürcher Anwaltsprüfung eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit ausschliesse. Des Weiteren unterscheide sich sein Fall grund legend von jenem Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2016 vom 1 5. November 201 6. Denn bei ihm sei die Ablegung der Anwaltsprüfung ein notwendiger Schritt gewesen, um nach der Assistenzstelle mit Doktorat im Bereich Völkerrecht als einzige Arbeitserfahrung auf dem juristischen Arbeitsmarkt überhaupt ver mittlungsfähig zu sein. Das Bundesgericht habe in seinen Entscheiden 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2 und 8C_418/2016 vom 1 5. November 2016 E. 3. 5. klar festgehalten, dass im Rahmen der Anwaltsprüfung aufgrund der kantonalen unterschiedlichen Regelungen im Einzelfall abzuklären sei, in wel chem Masse die Dauer der Vorbereitungszeit als Befreiungsgrund berücksichtigt werden könne. Ausserdem seien auch Prüfungswiederholungen zur Vorberei tungszeit zu zählen. In seinem Fall sei aufgrund der konkreten Umstände ein Aufwand von 18 Monate n für insgesamt drei Prüfungen , mithin von jeweils bis zu sechs Monate n pro Prüfung gerechtfertigt. Die Prüfungsvorbereitung sei damit kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit innert der Rahmenfrist und die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG sei somit erfüllt, da er mehr als 12
Monate in Ausbildung gestanden habe. Die naturgemäss unmögliche lücken lose Beweisführung in solchen Fällen führe nicht etwas zu einer Beweis erleichterung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin , sondern zu seinen Gunsten. So halte das Bundesgericht im Urteil 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.1 fest, dass im Rahmen einer Anwaltsprüfung über den getätigten Zeitaufwand ein strikter Nachweis nicht verlangt werde, weshalb es genügen müsse, wenn dieser glaub haft und nachvollziehbar dargelegt werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es noch nicht einmal versucht habe, das von ihm Dargelegte unter die von ihr angegebene Doktrin zu subsumieren. Zudem habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie von einer schwierigen Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes ausgehe, die von ihm offerierten Beweise jedoch nicht berücksichtige
(Urk. 1 S.
2
ff. ). 2.3
Un strittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 keine ausreichende Beitrag s zeit von zwölf Monaten ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG )
ausweisen kann, da er während dieser Zeit ausschliesslich
bis am 3 1. Mai 2016
( Auditor at , Urk. 6/8, Urk. 6/17)
- mithin während knapp zwei Monate n
( Urk. 6/21 S. 1 f.) - erwerbs tätig war . Die Beschwerde gegnerin prüfte somit zu Recht das Vorliegen eines Befreiungs grun des nach Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG, von welchen unstrittig allein
lit . a in Betracht fällt.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführer s einzugehen, die Beschwer degegnerin habe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) seinen Anspruch auf recht liches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, indem seine Ausführungen nicht unter die von ihr angegebene Doktrin subsumiert habe . Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschlies sende Gehörsver letzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor, zumal der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begrün det wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, weshalb sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verneint hat. Die Einwände des Beschwerdeführer s
wurden sodann zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen beantwortet (Urk. 2). D ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss zudem auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hin weisen) .
Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Auch vermochte der Be schwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte seine Anliegen mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) vor einer Beschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl.
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
4. 4.1
Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprü fbarkeit nicht anerkannt werden ( AVIG-Praxis ALE , Stand Oktober 2012, Rz B187 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. Novem ber 2016 E. 3.4 ) . Die
Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung
kann rechtsprechungs gemäss
jedoch grundsätzlich Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit bieten . Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden . Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nach vollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen ver bunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR
2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitäts erfor dernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prü fen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Ver hinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2 ). 4.2 4.2.1
Hier steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2016 zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 6/17), sich am 2. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung anmeldete (Urk. 3/4), am 14. November 2016 ohne Erfolg den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ablegte (Urk. 3/6), was ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 3/7), und er die Wieder holungsprüfung am 26. Juni 2017 bestand (Urk. 3/7-8), worüber er mit Schreiben vom 18. September 2017 orientiert wurde (Urk. 3/8). Fest steht auch, dass er am 3. April 2018 den mündlichen Prüfungsteil absolviert und bestanden hat (Urk. 6/18), woraufhin ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2018 das Anwaltspatent erteilt wurde (Urk. 3/9).
Insgesamt erfolgte das Ablegen der Anwaltsprüfung von Anfang Juni 2016 bis am 3. April 2018 somit in einem Zeitraum von rund 22 Monate n . Für die erste schriftliche Prüfung standen dem Beschwerdeführer 5 Monate und rund zwei Wochen zur Verfügung . Z wischen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 1. Februar 2017 und der Wiederholungsprüfung am 26. Juni 2017 lagen 4 Mo nate und dreieinhalb Wochen verfügbare Vorbereitungszeit und ab der zweiten Mitteilung vom 18. September 2017 ver b lieben ihm 6 Monate und zwei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung vom 3. April 201 8. Nach den schrift lichen Prüfungen waren jeweils zwei Monate und zwei respektive drei Wochen bis zur Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen verstrichen .
Gemäss dem Schreiben der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. April 2018 ,
adressiert an den Beschwerdeführer zuhan den der regionalen Arbeitsvermittlungs-Agentur ,
beträgt die Vorbereitungszeit für jede einzelne Prüfung zum Rechtsanwaltspatent erfahrungsgemäss zwischen vier bis sechs Monate n . Es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchs volle Arbeiten, die sich auf das gesamte Zivilrecht (inklusive internationales Recht), Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das öffent liche Recht beziehen würden . Diese Prüfungen würden eine äusserst seriöse Vor bereitung erfordern, die nicht unterbrochen werden sollte ( Urk. 3/11). 4.2.2
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erwerbslose Vorbereitungszeit von insgesamt 22 Monaten ist sowohl mit Blick auf die Rechtsprechung als auch unter Berücksichtigung der kantonalen Prüfungsanforderungen als unverhältnismässi ger Aufwand zu qualifizieren. Zwar wird rechtsprechungsgemäss Anwärtern auf das Anwaltspatent einige Zeit vor den Abschlussprüfungen erwerbslose Vorbe reitungszeit zugestanden , welche als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG anzuerkennen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2) , und auch für die
Zeit, welche für Prü fungswiederholungen aufgewendet wird sowie welche bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungs ergebnisses verstreicht, wird kein strikter Nachweis zum effektiv notwendigen und betriebenen Vorbereitungsaufwand verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 2 4. November 2017 E. 2 ). Dies bedeutet jedoch nicht, da ss unbesehen weiterer Umstände in jedem Fall die erfahrungsgemäss
maximale kantonal e Vorbereitungszeit als Befreiungszeit zu berücksichtigen wäre .
In den bisherigen Urteilen des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich zur hier strittigen Frage wurde erkannt , dass eine erwerblose, beitragsfreie Z eit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung von insgesamt mehr als 12 Monaten unverhältnismässig sei , wobei das Ablegen von Wiederholungs prüfungen zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen könne (vgl. Urteile AL.2008.00324 vom 3 0. Juni 2009 , AL.2008.00189 vom 31. Oktober 2008 , AL.2005.00214 vom 2 4. August 2005 , AL.2004.00455 vom 29. April 2005 , AL.2004.00519 vom 30. März 2005 , AL.2004.00204 vom 2 2. Juni 2004 ) . Dabei wurde n
unter anderem die Urteile des Bundesgerichts C 139/2004
vom 4. Oktober 2004
und C 7/98 vom 3 0. April 1998 E. 2.a (unveröffentlicht) zitiert, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft ( Urk. 2 S. 2 S. 5).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen , besteht hier bezüglich der anrechenba ren Ausbildungszeit auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtspre chung kein Anlass. Denn die geltend gemachte Verhinderung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss nach wie vor mehr als zwölf Monate vor gelegen haben , kausal sein und rechtsprechungsgemäss im Einzelfall aus objek tiver Sicht gerechtfertigt sein , was auch im vorliegenden Fall
indes nicht zutrifft, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2.3
Für die erste schriftliche und die mündliche Prüfung können hier im Sinne einer vollzeitlichen Vorbereitungszeit nicht mehr als je vier Monate und für die Wiederholungsprüfung nicht mehr als drei Monate, insgesamt mithin maximal 11 Monate, als beitragsbefreite Ausbildungsze it im Sinne Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG berücksichtigt werden .
Dabei ist für die schriftliche Wiederholungsprüfung nicht dieselbe vollzeitliche Vorbereitungszeit wie zu einer regulären Prüfung gerechtfertigt, da hierzu kein neuer Prüfungsstoff erarbeitet werden musste .
D ie Notwendigkeit für eine längere vollzeitliche Lernzeit vor jeder Prüfung ist auch angesichts der konkreten Umst ände, dass der Beschwerdeführer das Studium bereits mehrere Jahre zuvor im Jahr 2009 abgeschlossen hat ( Urk. 3/1)
un d er in den darauffolgenden Jahren als Assistent und Doktorand im Völkerrecht tätig war
( Urk. 1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/ 2), nicht anzunehmen.
Denn wie alle Prüfungs absolventen hat te auch er vor der Prüfung das geforderte einjährige Praktikum absolviert . Als Auditor am Bezirksgericht Z.___ musste er sich mit vielen ver schiedenen Rechtsgebieten befassen , und namentlich die neuen Zivil- und Straf prozessordnungen waren da mals bereits in Kraft
(Urk. 6/17).
Unerheblich ist sodann , wie der Beschwerdeführer die Vorbereitungszeit im Ein zelnen gestaltete, mithin ob er sich ein Mal pro Woche mit einer Lerngruppe respektive Lernpartner traf oder nicht. Er war jedenfalls frei, diese im Selbststu dium zu absolvierende Zeit selbständig zu gestalten .
Zumindest in den übrigen 11 Monaten hätte er einer Teilzeit beschäftigung nachgehen können , zumal d ies nicht aus schliesst , dass er auch diese Zeit hauptsächlich zur Prüfungsv orbereitung genutzt hätte .
In einem den Kanton St. Gallen betreffenden Fall ging das Bundesgericht
sogar in Bezug auf die gesamte Vorbereitungszeit davon aus, dass es dem Versicherten angesichts der flexiblen Einteilung der Lernzeit und des Lernstoffes möglich gewesen wäre, neben der Prüfungsvorbereitung einer Teilzeitbeschäftigung nach zugehe
n. Dabei verwies das Bundesgericht ebenfalls respektive weiterhin auf das hiervor genannte Bundesgerichtsurteil C 139/2004
vom 4. Oktober 2004
( ARV
2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2 ). Weiter wurde festgehalten, dass d abei jeder Kalen dermonat, in dem der Versicherte
- und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten hätte (BGE 121 V 165 E. 2c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität müsse dem zu folge ebenfalls verneint werden (Urteil des Bundesgericht s 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 7.2) .
Dies muss hier folglich erst recht für die Zeiträume gelten, welche mehr als vier respektive drei Monate unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungen lag en , mithin für die übrigen 11 von den 22 Monaten Vorbereitungs
- und Warte zeit en .
Dem Einwand des Beschwerdeführer s, dass es schwierig respektive unmöglich gewesen wäre, eine passende temporäre Stelle zu erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dies kein kausale s , da ausbildungsbedingtes
Hindernis zur Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG dar stellt und daher in Bezug auf die hier zu beurteilende Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG unbeachtlich ist.
Auch dem Einwand des Beschwerdeführer s, die Stellensu che wäre während der Prüfungsvorbereitungszeit wegen des grossen Aufwandes nicht möglich gewesen, ist nicht zu folgen. Denn diese hätte s chon während des Auditorats
begonnen werden können.
4.3 4.3.1
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 verhindert gewesen war, eine Erwerbs tätig keit auszuüben. Die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG erweist sich damit als unbegründet. Die Arbeitslosen kasse hat den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 9. April 2018 daher zu Recht verneint.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen , namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Befragung des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 3 ff.) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. Sep tember 2014 E. 5 und 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ) verletzte die Beschwerdegegnerin daher auch weder den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV) , indem sie ohne Abnahme der im Einspracheverfahren offerierten Beweise ( Befragung des Beschwerdeführer s und Zeugeneinvernahmen ; Urk. 6/24) auf eine schwierige Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes von 22 Monaten schloss ( Urk. 2 S. 5 ). 4.3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) ist folglich rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 83, absolvierte nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft an der Y.___ im Jahr 2009 (Urk. 3/1) und Erwerb des Doktortitels Anfang Oktober 2014
( Urk. 3/2) von Mai 2015 bis Ende Mai 2016 ein einjähriges Auditorat am Bezirksgericht Z.___ ( Urk. 3/3 , Urk. 6/8 , Urk. 6/17 ) . Am 2. Juni 2016 meldete er sich beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung an (Urk. 3/4), für welche er sich in der Folge vorbereitete. Am 1 4. November 2016 fand der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung statt ( Urk. 3/6), welche n
X.___ am 26. Juni 2017 wiederholte (Urk. 3/7-8). Am 3. April 2018 absolvierte er den mündlichen Prüfungsteil (Urk. 6/18 ). Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.___ das Anwaltspatent (Urk. 3/9).
Am 9. April 201 8
hatte
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an gemeldet (Urk. 6/1) und bei der Arbeitslo senkasse Zürich (nachfolgend: ALK ) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung mit Wirkung ab demselben Datum gestellt (Urk. 6/2 ). Mit Ver fügung vom
20. April
2018 verneinte die ALK
einen Anspruch von X.___
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2018 wegen nicht erfüllter Bei tragszeit (Urk. 6/21 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom
27. April 2018
(Urk. 6/24 ) wies die ALK
mit E insprachee ntscheid vom 7. Juni 2018 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit ( Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die ver sicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(Art. 14 AVIG).
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. E ine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Per son von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, wes halb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt
( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen ).
E. 1.2 und E. 3.3).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist , als Beitragsmonat ( Abs. 1) . Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Be schäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeite n, die nicht einen vollen Kalen dermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten ( Abs. 2 ) .
E. 1.2.1 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3).
E. 1.2.2 Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
(BGE 131 V 444 E.
E. 1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art.
E. 1.3.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorberei tung auf ein konkretes be rufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/ aa ) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundes gerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nach besserungen von Diplomar beiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( vgl. Art. 17 AVIG , Art. 18 ff. AVIV ) ver unmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1 5. No vember 2016 E. 3.3). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom 3. Juli 201 8 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 9. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe ; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerd egegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 201 8 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung habe, da er in der Rahmenfrist vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein G rund
für die Befreiung von der en Erfüllung nach Art. 14 AVIG vorliege. Namentlich könnten
bezüglich dieser Rahmenfrist insgesamt nicht mehr als 12 Monate an vollzeitlicher erwerbsloser Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung anerkannt werden. Denn aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit des geltend gemachten langen Zeitaufwandes für die Prüfungsvorbereitung von Anfang Juni 2016 bis Anfang April 2018, mithin während 22 Monaten, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen
( Urk. 2 S. 4 f. ).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,
Umfang und Intensität der Anwalts prüfung hätten es ihm nicht erlaubt, während der Vorbereitungszeit vom 2. Juni 2016 bis 3. April 2018 voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Der Stoffum fang sei enorm und es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchsvolle Arbeiten, die eine äusserst seriöse Vorbereitung erfordern würden. Hierzu ver weise er auf die Bestätigung des Obergerichts vom 1 7. April 2018 (Urk. 3/11), wonach erfahrungsgemäss die Vorbereitungszeit für die schriftliche wie die mündliche Prüfung zwischen vier und sechs Monaten liege. Im Vergleich zu sei nen Mitstreitern seien besondere Anstrengungen nötig gewesen, da der Abschlu ss seines Studiums Jahre zurück gelegen und sein anschliessendes Doktorat keinen Bezug zum Schweizer Recht gehabt habe.
Massgebend für die Anwendbark eit von Art. 14 lit . a AVIG sei zudem die fehlende objektive Beschäftigungsmöglichkeit für die effektiv zur Verfügung stehende Zeit. In den kurzen Warteperioden zwi schen den schriftlichen Prüfungen und den Mitteilung en der Ergebnisse von Mitte November 2016 bis Ende Januar 2017 re s pektive
von Ende Juni bis Mitte Sep tember 2017 sei eine Erwerbstätigkeit schon deshalb unzumutbar gewesen , weil sich gar kein Arbeitgeber gefunden hätte, der ihn für diese kurze Zeit für eine Arbeit, die seiner Ausbildun g entspreche, angestellt hätte. Ferner wäre der be trächtliche Aufwand einer ernsthaften Stellensuche mit der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht vereinbar gewesen . Die Beschwerdegegnerin habe hierzu nichts dargelegt. Aber auch mit einer A nstellung über diese insgesamt fünf Monate hätte er die geforderten 12 Monate Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können.
Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrem Entscheid in Widerspruch zur etablierten Praxis und Rechtsprechung gesetzt. So habe sich das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit im Verfahren zum Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorbereitung auf die Zürcher Anwaltsprüfung eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit ausschliesse. Des Weiteren unterscheide sich sein Fall grund legend von jenem Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2016 vom 1 5. November 201 6. Denn bei ihm sei die Ablegung der Anwaltsprüfung ein notwendiger Schritt gewesen, um nach der Assistenzstelle mit Doktorat im Bereich Völkerrecht als einzige Arbeitserfahrung auf dem juristischen Arbeitsmarkt überhaupt ver mittlungsfähig zu sein. Das Bundesgericht habe in seinen Entscheiden 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2 und 8C_418/2016 vom 1 5. November 2016 E. 3. 5. klar festgehalten, dass im Rahmen der Anwaltsprüfung aufgrund der kantonalen unterschiedlichen Regelungen im Einzelfall abzuklären sei, in wel chem Masse die Dauer der Vorbereitungszeit als Befreiungsgrund berücksichtigt werden könne. Ausserdem seien auch Prüfungswiederholungen zur Vorberei tungszeit zu zählen. In seinem Fall sei aufgrund der konkreten Umstände ein Aufwand von 18 Monate n für insgesamt drei Prüfungen , mithin von jeweils bis zu sechs Monate n pro Prüfung gerechtfertigt. Die Prüfungsvorbereitung sei damit kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit innert der Rahmenfrist und die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG sei somit erfüllt, da er mehr als 12
Monate in Ausbildung gestanden habe. Die naturgemäss unmögliche lücken lose Beweisführung in solchen Fällen führe nicht etwas zu einer Beweis erleichterung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin , sondern zu seinen Gunsten. So halte das Bundesgericht im Urteil 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.1 fest, dass im Rahmen einer Anwaltsprüfung über den getätigten Zeitaufwand ein strikter Nachweis nicht verlangt werde, weshalb es genügen müsse, wenn dieser glaub haft und nachvollziehbar dargelegt werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es noch nicht einmal versucht habe, das von ihm Dargelegte unter die von ihr angegebene Doktrin zu subsumieren. Zudem habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie von einer schwierigen Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes ausgehe, die von ihm offerierten Beweise jedoch nicht berücksichtige
(Urk. 1 S.
2
ff. ).
E. 2.3 Un strittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 keine ausreichende Beitrag s zeit von zwölf Monaten ( Art.
E. 3 ATSG), Unfall ( Art.
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art.
E. 4.1 Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprü fbarkeit nicht anerkannt werden ( AVIG-Praxis ALE , Stand Oktober 2012, Rz B187 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. Novem ber 2016 E. 3.4 ) . Die
Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung
kann rechtsprechungs gemäss
jedoch grundsätzlich Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit bieten . Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden . Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nach vollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen ver bunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR
2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitäts erfor dernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prü fen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Ver hinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2 ).
E. 4.2.1 Hier steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2016 zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 6/17), sich am 2. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung anmeldete (Urk. 3/4), am 14. November 2016 ohne Erfolg den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ablegte (Urk. 3/6), was ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 3/7), und er die Wieder holungsprüfung am 26. Juni 2017 bestand (Urk. 3/7-8), worüber er mit Schreiben vom 18. September 2017 orientiert wurde (Urk. 3/8). Fest steht auch, dass er am 3. April 2018 den mündlichen Prüfungsteil absolviert und bestanden hat (Urk. 6/18), woraufhin ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2018 das Anwaltspatent erteilt wurde (Urk. 3/9).
Insgesamt erfolgte das Ablegen der Anwaltsprüfung von Anfang Juni 2016 bis am 3. April 2018 somit in einem Zeitraum von rund 22 Monate n . Für die erste schriftliche Prüfung standen dem Beschwerdeführer 5 Monate und rund zwei Wochen zur Verfügung . Z wischen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 1. Februar 2017 und der Wiederholungsprüfung am 26. Juni 2017 lagen 4 Mo nate und dreieinhalb Wochen verfügbare Vorbereitungszeit und ab der zweiten Mitteilung vom 18. September 2017 ver b lieben ihm 6 Monate und zwei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung vom 3. April 201 8. Nach den schrift lichen Prüfungen waren jeweils zwei Monate und zwei respektive drei Wochen bis zur Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen verstrichen .
Gemäss dem Schreiben der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. April 2018 ,
adressiert an den Beschwerdeführer zuhan den der regionalen Arbeitsvermittlungs-Agentur ,
beträgt die Vorbereitungszeit für jede einzelne Prüfung zum Rechtsanwaltspatent erfahrungsgemäss zwischen vier bis sechs Monate n . Es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchs volle Arbeiten, die sich auf das gesamte Zivilrecht (inklusive internationales Recht), Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das öffent liche Recht beziehen würden . Diese Prüfungen würden eine äusserst seriöse Vor bereitung erfordern, die nicht unterbrochen werden sollte ( Urk. 3/11).
E. 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erwerbslose Vorbereitungszeit von insgesamt 22 Monaten ist sowohl mit Blick auf die Rechtsprechung als auch unter Berücksichtigung der kantonalen Prüfungsanforderungen als unverhältnismässi ger Aufwand zu qualifizieren. Zwar wird rechtsprechungsgemäss Anwärtern auf das Anwaltspatent einige Zeit vor den Abschlussprüfungen erwerbslose Vorbe reitungszeit zugestanden , welche als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG anzuerkennen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2) , und auch für die
Zeit, welche für Prü fungswiederholungen aufgewendet wird sowie welche bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungs ergebnisses verstreicht, wird kein strikter Nachweis zum effektiv notwendigen und betriebenen Vorbereitungsaufwand verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 2 4. November 2017 E. 2 ). Dies bedeutet jedoch nicht, da ss unbesehen weiterer Umstände in jedem Fall die erfahrungsgemäss
maximale kantonal e Vorbereitungszeit als Befreiungszeit zu berücksichtigen wäre .
In den bisherigen Urteilen des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich zur hier strittigen Frage wurde erkannt , dass eine erwerblose, beitragsfreie Z eit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung von insgesamt mehr als 12 Monaten unverhältnismässig sei , wobei das Ablegen von Wiederholungs prüfungen zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen könne (vgl. Urteile AL.2008.00324 vom 3 0. Juni 2009 , AL.2008.00189 vom 31. Oktober 2008 , AL.2005.00214 vom 2 4. August 2005 , AL.2004.00455 vom 29. April 2005 , AL.2004.00519 vom 30. März 2005 , AL.2004.00204 vom 2 2. Juni 2004 ) . Dabei wurde n
unter anderem die Urteile des Bundesgerichts C 139/2004
vom 4. Oktober 2004
und C 7/98 vom 3 0. April 1998 E. 2.a (unveröffentlicht) zitiert, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft ( Urk. 2 S. 2 S. 5).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen , besteht hier bezüglich der anrechenba ren Ausbildungszeit auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtspre chung kein Anlass. Denn die geltend gemachte Verhinderung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss nach wie vor mehr als zwölf Monate vor gelegen haben , kausal sein und rechtsprechungsgemäss im Einzelfall aus objek tiver Sicht gerechtfertigt sein , was auch im vorliegenden Fall
indes nicht zutrifft, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
E. 4.2.3 Für die erste schriftliche und die mündliche Prüfung können hier im Sinne einer vollzeitlichen Vorbereitungszeit nicht mehr als je vier Monate und für die Wiederholungsprüfung nicht mehr als drei Monate, insgesamt mithin maximal
E. 4.3.1 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 verhindert gewesen war, eine Erwerbs tätig keit auszuüben. Die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art.
E. 4.3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) ist folglich rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhält nis einzugehen (BGE
139 V 37 E.
E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 8 Abs. 1 lit . e AVIG )
ausweisen kann, da er während dieser Zeit ausschliesslich
bis am 3 1. Mai 2016
( Auditor at , Urk. 6/8, Urk. 6/17)
- mithin während knapp zwei Monate n
( Urk. 6/21 S. 1 f.) - erwerbs tätig war . Die Beschwerde gegnerin prüfte somit zu Recht das Vorliegen eines Befreiungs grun des nach Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG, von welchen unstrittig allein
lit . a in Betracht fällt.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführer s einzugehen, die Beschwer degegnerin habe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) seinen Anspruch auf recht liches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, indem seine Ausführungen nicht unter die von ihr angegebene Doktrin subsumiert habe . Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschlies sende Gehörsver letzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor, zumal der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begrün det wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, weshalb sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verneint hat. Die Einwände des Beschwerdeführer s
wurden sodann zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen beantwortet (Urk. 2). D ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss zudem auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hin weisen) .
Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Auch vermochte der Be schwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte seine Anliegen mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) vor einer Beschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl.
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
4.
E. 11 Monate, als beitragsbefreite Ausbildungsze it im Sinne Art.
E. 14 Abs. 1 lit . a AVIG erweist sich damit als unbegründet. Die Arbeitslosen kasse hat den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 9. April 2018 daher zu Recht verneint.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen , namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Befragung des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 3 ff.) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. Sep tember 2014 E. 5 und 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ) verletzte die Beschwerdegegnerin daher auch weder den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV) , indem sie ohne Abnahme der im Einspracheverfahren offerierten Beweise ( Befragung des Beschwerdeführer s und Zeugeneinvernahmen ; Urk. 6/24) auf eine schwierige Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes von 22 Monaten schloss ( Urk. 2 S. 5 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00197
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 83, absolvierte nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft an der Y.___ im Jahr 2009 (Urk. 3/1) und Erwerb des Doktortitels Anfang Oktober 2014
( Urk. 3/2) von Mai 2015 bis Ende Mai 2016 ein einjähriges Auditorat am Bezirksgericht Z.___ ( Urk. 3/3 , Urk. 6/8 , Urk. 6/17 ) . Am 2. Juni 2016 meldete er sich beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung an (Urk. 3/4), für welche er sich in der Folge vorbereitete. Am 1 4. November 2016 fand der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung statt ( Urk. 3/6), welche n
X.___ am 26. Juni 2017 wiederholte (Urk. 3/7-8). Am 3. April 2018 absolvierte er den mündlichen Prüfungsteil (Urk. 6/18 ). Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.___ das Anwaltspatent (Urk. 3/9).
Am 9. April 201 8
hatte
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an gemeldet (Urk. 6/1) und bei der Arbeitslo senkasse Zürich (nachfolgend: ALK ) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung mit Wirkung ab demselben Datum gestellt (Urk. 6/2 ). Mit Ver fügung vom
20. April
2018 verneinte die ALK
einen Anspruch von X.___
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2018 wegen nicht erfüllter Bei tragszeit (Urk. 6/21 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom
27. April 2018
(Urk. 6/24 ) wies die ALK
mit E insprachee ntscheid vom 7. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
mit Eingabe vom 3. Juli 201 8 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 9. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe ; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerd egegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 201 8 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIG ) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 11 AVIG ) . Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG die Beitragszeit ( Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die ver sicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(Art. 14 AVIG).
Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. E ine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Per son von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, wes halb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt
( BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Ja hre vor diesem Tag (Abs. 3). 1.2.2
Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
(BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist , als Beitragsmonat ( Abs. 1) . Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Be schäfti gung im Laufe des Monats) werden Beitragszeite n, die nicht einen vollen Kalen dermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitrags monat gelten ( Abs. 2 ) . 1.3
1.3.1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeit arbeits verhält nis einzugehen (BGE
139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorberei tung auf ein konkretes be rufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/ aa ) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundes gerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nach besserungen von Diplomar beiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( vgl. Art. 17 AVIG , Art. 18 ff. AVIV ) ver unmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 1 5. No vember 2016 E. 3.3). 2. 2.1
D ie Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
auf den Standpunkt , dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung habe, da er in der Rahmenfrist vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein G rund
für die Befreiung von der en Erfüllung nach Art. 14 AVIG vorliege. Namentlich könnten
bezüglich dieser Rahmenfrist insgesamt nicht mehr als 12 Monate an vollzeitlicher erwerbsloser Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung anerkannt werden. Denn aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit des geltend gemachten langen Zeitaufwandes für die Prüfungsvorbereitung von Anfang Juni 2016 bis Anfang April 2018, mithin während 22 Monaten, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen
( Urk. 2 S. 4 f. ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,
Umfang und Intensität der Anwalts prüfung hätten es ihm nicht erlaubt, während der Vorbereitungszeit vom 2. Juni 2016 bis 3. April 2018 voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Der Stoffum fang sei enorm und es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchsvolle Arbeiten, die eine äusserst seriöse Vorbereitung erfordern würden. Hierzu ver weise er auf die Bestätigung des Obergerichts vom 1 7. April 2018 (Urk. 3/11), wonach erfahrungsgemäss die Vorbereitungszeit für die schriftliche wie die mündliche Prüfung zwischen vier und sechs Monaten liege. Im Vergleich zu sei nen Mitstreitern seien besondere Anstrengungen nötig gewesen, da der Abschlu ss seines Studiums Jahre zurück gelegen und sein anschliessendes Doktorat keinen Bezug zum Schweizer Recht gehabt habe.
Massgebend für die Anwendbark eit von Art. 14 lit . a AVIG sei zudem die fehlende objektive Beschäftigungsmöglichkeit für die effektiv zur Verfügung stehende Zeit. In den kurzen Warteperioden zwi schen den schriftlichen Prüfungen und den Mitteilung en der Ergebnisse von Mitte November 2016 bis Ende Januar 2017 re s pektive
von Ende Juni bis Mitte Sep tember 2017 sei eine Erwerbstätigkeit schon deshalb unzumutbar gewesen , weil sich gar kein Arbeitgeber gefunden hätte, der ihn für diese kurze Zeit für eine Arbeit, die seiner Ausbildun g entspreche, angestellt hätte. Ferner wäre der be trächtliche Aufwand einer ernsthaften Stellensuche mit der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht vereinbar gewesen . Die Beschwerdegegnerin habe hierzu nichts dargelegt. Aber auch mit einer A nstellung über diese insgesamt fünf Monate hätte er die geforderten 12 Monate Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können.
Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrem Entscheid in Widerspruch zur etablierten Praxis und Rechtsprechung gesetzt. So habe sich das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit im Verfahren zum Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorbereitung auf die Zürcher Anwaltsprüfung eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit ausschliesse. Des Weiteren unterscheide sich sein Fall grund legend von jenem Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2016 vom 1 5. November 201 6. Denn bei ihm sei die Ablegung der Anwaltsprüfung ein notwendiger Schritt gewesen, um nach der Assistenzstelle mit Doktorat im Bereich Völkerrecht als einzige Arbeitserfahrung auf dem juristischen Arbeitsmarkt überhaupt ver mittlungsfähig zu sein. Das Bundesgericht habe in seinen Entscheiden 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2 und 8C_418/2016 vom 1 5. November 2016 E. 3. 5. klar festgehalten, dass im Rahmen der Anwaltsprüfung aufgrund der kantonalen unterschiedlichen Regelungen im Einzelfall abzuklären sei, in wel chem Masse die Dauer der Vorbereitungszeit als Befreiungsgrund berücksichtigt werden könne. Ausserdem seien auch Prüfungswiederholungen zur Vorberei tungszeit zu zählen. In seinem Fall sei aufgrund der konkreten Umstände ein Aufwand von 18 Monate n für insgesamt drei Prüfungen , mithin von jeweils bis zu sechs Monate n pro Prüfung gerechtfertigt. Die Prüfungsvorbereitung sei damit kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit innert der Rahmenfrist und die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG sei somit erfüllt, da er mehr als 12
Monate in Ausbildung gestanden habe. Die naturgemäss unmögliche lücken lose Beweisführung in solchen Fällen führe nicht etwas zu einer Beweis erleichterung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin , sondern zu seinen Gunsten. So halte das Bundesgericht im Urteil 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.1 fest, dass im Rahmen einer Anwaltsprüfung über den getätigten Zeitaufwand ein strikter Nachweis nicht verlangt werde, weshalb es genügen müsse, wenn dieser glaub haft und nachvollziehbar dargelegt werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es noch nicht einmal versucht habe, das von ihm Dargelegte unter die von ihr angegebene Doktrin zu subsumieren. Zudem habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie von einer schwierigen Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes ausgehe, die von ihm offerierten Beweise jedoch nicht berücksichtige
(Urk. 1 S.
2
ff. ). 2.3
Un strittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 keine ausreichende Beitrag s zeit von zwölf Monaten ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG )
ausweisen kann, da er während dieser Zeit ausschliesslich
bis am 3 1. Mai 2016
( Auditor at , Urk. 6/8, Urk. 6/17)
- mithin während knapp zwei Monate n
( Urk. 6/21 S. 1 f.) - erwerbs tätig war . Die Beschwerde gegnerin prüfte somit zu Recht das Vorliegen eines Befreiungs grun des nach Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG, von welchen unstrittig allein
lit . a in Betracht fällt.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführer s einzugehen, die Beschwer degegnerin habe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) seinen Anspruch auf recht liches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, indem seine Ausführungen nicht unter die von ihr angegebene Doktrin subsumiert habe . Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschlies sende Gehörsver letzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fahrensfehler behafteten Ver fügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , liegt nicht vor, zumal der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begrün det wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, weshalb sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verneint hat. Die Einwände des Beschwerdeführer s
wurden sodann zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen beantwortet (Urk. 2). D ie Verwaltung kann sich recht sprechungsgemäss zudem auf die für den Ent scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand aus einan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hin weisen) .
Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Auch vermochte der Be schwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzu fechten und konnte seine Anliegen mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) vor einer Beschwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl.
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ).
4. 4.1
Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprü fbarkeit nicht anerkannt werden ( AVIG-Praxis ALE , Stand Oktober 2012, Rz B187 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. Novem ber 2016 E. 3.4 ) . Die
Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung
kann rechtsprechungs gemäss
jedoch grundsätzlich Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit bieten . Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden . Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nach vollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen ver bunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR
2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitäts erfor dernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prü fen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Ver hinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2 ). 4.2 4.2.1
Hier steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2016 zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 6/17), sich am 2. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung anmeldete (Urk. 3/4), am 14. November 2016 ohne Erfolg den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ablegte (Urk. 3/6), was ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 3/7), und er die Wieder holungsprüfung am 26. Juni 2017 bestand (Urk. 3/7-8), worüber er mit Schreiben vom 18. September 2017 orientiert wurde (Urk. 3/8). Fest steht auch, dass er am 3. April 2018 den mündlichen Prüfungsteil absolviert und bestanden hat (Urk. 6/18), woraufhin ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2018 das Anwaltspatent erteilt wurde (Urk. 3/9).
Insgesamt erfolgte das Ablegen der Anwaltsprüfung von Anfang Juni 2016 bis am 3. April 2018 somit in einem Zeitraum von rund 22 Monate n . Für die erste schriftliche Prüfung standen dem Beschwerdeführer 5 Monate und rund zwei Wochen zur Verfügung . Z wischen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 1. Februar 2017 und der Wiederholungsprüfung am 26. Juni 2017 lagen 4 Mo nate und dreieinhalb Wochen verfügbare Vorbereitungszeit und ab der zweiten Mitteilung vom 18. September 2017 ver b lieben ihm 6 Monate und zwei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung vom 3. April 201 8. Nach den schrift lichen Prüfungen waren jeweils zwei Monate und zwei respektive drei Wochen bis zur Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen verstrichen .
Gemäss dem Schreiben der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. April 2018 ,
adressiert an den Beschwerdeführer zuhan den der regionalen Arbeitsvermittlungs-Agentur ,
beträgt die Vorbereitungszeit für jede einzelne Prüfung zum Rechtsanwaltspatent erfahrungsgemäss zwischen vier bis sechs Monate n . Es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchs volle Arbeiten, die sich auf das gesamte Zivilrecht (inklusive internationales Recht), Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das öffent liche Recht beziehen würden . Diese Prüfungen würden eine äusserst seriöse Vor bereitung erfordern, die nicht unterbrochen werden sollte ( Urk. 3/11). 4.2.2
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erwerbslose Vorbereitungszeit von insgesamt 22 Monaten ist sowohl mit Blick auf die Rechtsprechung als auch unter Berücksichtigung der kantonalen Prüfungsanforderungen als unverhältnismässi ger Aufwand zu qualifizieren. Zwar wird rechtsprechungsgemäss Anwärtern auf das Anwaltspatent einige Zeit vor den Abschlussprüfungen erwerbslose Vorbe reitungszeit zugestanden , welche als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG anzuerkennen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2) , und auch für die
Zeit, welche für Prü fungswiederholungen aufgewendet wird sowie welche bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungs ergebnisses verstreicht, wird kein strikter Nachweis zum effektiv notwendigen und betriebenen Vorbereitungsaufwand verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 2 4. November 2017 E. 2 ). Dies bedeutet jedoch nicht, da ss unbesehen weiterer Umstände in jedem Fall die erfahrungsgemäss
maximale kantonal e Vorbereitungszeit als Befreiungszeit zu berücksichtigen wäre .
In den bisherigen Urteilen des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich zur hier strittigen Frage wurde erkannt , dass eine erwerblose, beitragsfreie Z eit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung von insgesamt mehr als 12 Monaten unverhältnismässig sei , wobei das Ablegen von Wiederholungs prüfungen zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen könne (vgl. Urteile AL.2008.00324 vom 3 0. Juni 2009 , AL.2008.00189 vom 31. Oktober 2008 , AL.2005.00214 vom 2 4. August 2005 , AL.2004.00455 vom 29. April 2005 , AL.2004.00519 vom 30. März 2005 , AL.2004.00204 vom 2 2. Juni 2004 ) . Dabei wurde n
unter anderem die Urteile des Bundesgerichts C 139/2004
vom 4. Oktober 2004
und C 7/98 vom 3 0. April 1998 E. 2.a (unveröffentlicht) zitiert, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft ( Urk. 2 S. 2 S. 5).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen , besteht hier bezüglich der anrechenba ren Ausbildungszeit auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtspre chung kein Anlass. Denn die geltend gemachte Verhinderung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss nach wie vor mehr als zwölf Monate vor gelegen haben , kausal sein und rechtsprechungsgemäss im Einzelfall aus objek tiver Sicht gerechtfertigt sein , was auch im vorliegenden Fall
indes nicht zutrifft, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2.3
Für die erste schriftliche und die mündliche Prüfung können hier im Sinne einer vollzeitlichen Vorbereitungszeit nicht mehr als je vier Monate und für die Wiederholungsprüfung nicht mehr als drei Monate, insgesamt mithin maximal 11 Monate, als beitragsbefreite Ausbildungsze it im Sinne Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG berücksichtigt werden .
Dabei ist für die schriftliche Wiederholungsprüfung nicht dieselbe vollzeitliche Vorbereitungszeit wie zu einer regulären Prüfung gerechtfertigt, da hierzu kein neuer Prüfungsstoff erarbeitet werden musste .
D ie Notwendigkeit für eine längere vollzeitliche Lernzeit vor jeder Prüfung ist auch angesichts der konkreten Umst ände, dass der Beschwerdeführer das Studium bereits mehrere Jahre zuvor im Jahr 2009 abgeschlossen hat ( Urk. 3/1)
un d er in den darauffolgenden Jahren als Assistent und Doktorand im Völkerrecht tätig war
( Urk. 1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/ 2), nicht anzunehmen.
Denn wie alle Prüfungs absolventen hat te auch er vor der Prüfung das geforderte einjährige Praktikum absolviert . Als Auditor am Bezirksgericht Z.___ musste er sich mit vielen ver schiedenen Rechtsgebieten befassen , und namentlich die neuen Zivil- und Straf prozessordnungen waren da mals bereits in Kraft
(Urk. 6/17).
Unerheblich ist sodann , wie der Beschwerdeführer die Vorbereitungszeit im Ein zelnen gestaltete, mithin ob er sich ein Mal pro Woche mit einer Lerngruppe respektive Lernpartner traf oder nicht. Er war jedenfalls frei, diese im Selbststu dium zu absolvierende Zeit selbständig zu gestalten .
Zumindest in den übrigen 11 Monaten hätte er einer Teilzeit beschäftigung nachgehen können , zumal d ies nicht aus schliesst , dass er auch diese Zeit hauptsächlich zur Prüfungsv orbereitung genutzt hätte .
In einem den Kanton St. Gallen betreffenden Fall ging das Bundesgericht
sogar in Bezug auf die gesamte Vorbereitungszeit davon aus, dass es dem Versicherten angesichts der flexiblen Einteilung der Lernzeit und des Lernstoffes möglich gewesen wäre, neben der Prüfungsvorbereitung einer Teilzeitbeschäftigung nach zugehe
n. Dabei verwies das Bundesgericht ebenfalls respektive weiterhin auf das hiervor genannte Bundesgerichtsurteil C 139/2004
vom 4. Oktober 2004
( ARV
2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2 ). Weiter wurde festgehalten, dass d abei jeder Kalen dermonat, in dem der Versicherte
- und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten hätte (BGE 121 V 165 E. 2c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 2 6. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität müsse dem zu folge ebenfalls verneint werden (Urteil des Bundesgericht s 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 7.2) .
Dies muss hier folglich erst recht für die Zeiträume gelten, welche mehr als vier respektive drei Monate unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungen lag en , mithin für die übrigen 11 von den 22 Monaten Vorbereitungs
- und Warte zeit en .
Dem Einwand des Beschwerdeführer s, dass es schwierig respektive unmöglich gewesen wäre, eine passende temporäre Stelle zu erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dies kein kausale s , da ausbildungsbedingtes
Hindernis zur Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG dar stellt und daher in Bezug auf die hier zu beurteilende Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG unbeachtlich ist.
Auch dem Einwand des Beschwerdeführer s, die Stellensu che wäre während der Prüfungsvorbereitungszeit wegen des grossen Aufwandes nicht möglich gewesen, ist nicht zu folgen. Denn diese hätte s chon während des Auditorats
begonnen werden können.
4.3 4.3.1
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 verhindert gewesen war, eine Erwerbs tätig keit auszuüben. Die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG erweist sich damit als unbegründet. Die Arbeitslosen kasse hat den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 9. April 2018 daher zu Recht verneint.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen , namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Befragung des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 3 ff.) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil e des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 1 6. Sep tember 2014 E. 5 und 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).
E ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6 ) verletzte die Beschwerdegegnerin daher auch weder den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV) , indem sie ohne Abnahme der im Einspracheverfahren offerierten Beweise ( Befragung des Beschwerdeführer s und Zeugeneinvernahmen ; Urk. 6/24) auf eine schwierige Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes von 22 Monaten schloss ( Urk. 2 S. 5 ). 4.3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) ist folglich rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann