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AL.2018.00184

Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2019-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war ab August 1994 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___, Z.___ , angestellt ( Urk. 11/5 f.). Nach dem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 per 3 0. April 2018 aufgelöst worden war ( Urk. 11/4), meldete sich die Versicherte am 1 9. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 11/1). Ferner meldete sie sich mit Schreiben vom 2 2. März 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten der Versicherten bei der Y.___ ( Urk. 11/17). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 11/18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ab ( Urk. 11/20 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2018 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. August 1994 bis 3 0. April 2018 bei der Y.___ angestellt gewesen sei. Ihr Ehe mann habe während dieser Zeit als im Handelsregister eingetragener Verwal tungsrat mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und amte auch weiterhin in dieser Funktion. Aufgrund dieser Organstellung verfüge dieser nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Somit bestehe wei terhin ein Missbrauchsrisiko, da der Arbeitsausfall praktisch unkontrollierbar sei. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 2.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

1) geltend, ihre Position als Ehegattin des Geschäftsführers der Y.___ sei ihr zwar bewusst und sie anerkenne, dass infolgedessen ein potentielles Miss brauchsrisiko bestehe. Dies treffe im konkreten Fall jedoch nicht zu. Zudem sei ihr unverständlich, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, obwohl sie über 20 Jahre lang die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1994 bis zum 3 0. April 2018 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___ angestellt war ( Urk. 11/6). Alleiniger Verwaltungsrat dieses Unternehmens ist gemäss Handelsregisterauszug seit dem 2 9. Januar 1999 der Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/16), der folglich eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat (vgl. E. 1.2). 3.2

Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung haben, findet sich einerseits in Rz B21 der AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Andererseits entspricht der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Personen mit arbeitgeberähn licher Stellung und von deren mitarbeitenden Ehegatten ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts (vgl. E.

1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 11/4) und ist nach wie vor alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf jederzeit erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Aufgrund dieser Konstellation liegt in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis eine Missbrauchsgefahr vor (vgl. E. 1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Mög lichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E. 3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2). Daran ändert auch der von der Versicherten angeführte Umstand nichts, dass sie während ihrer Anstellung bei der Y.___ Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, da die Entrichtung der Sozialversiche rungsbeiträge allein keine Anspruchsberechtigung

begründet. 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf eine Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Person be schränkt, ist dem Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk.

10) nicht stattzugeben. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war ab August 1994 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___, Z.___ , angestellt ( Urk. 11/5 f.). Nach dem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 per 3 0. April 2018 aufgelöst worden war ( Urk. 11/4), meldete sich die Versicherte am 1 9. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 11/1). Ferner meldete sie sich mit Schreiben vom 2 2. März 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten der Versicherten bei der Y.___ ( Urk. 11/17). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 11/18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ab ( Urk. 11/20 = Urk. 2).

E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 11/4) und ist nach wie vor alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf jederzeit erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Aufgrund dieser Konstellation liegt in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis eine Missbrauchsgefahr vor (vgl. E. 1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Mög lichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E. 3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2). Daran ändert auch der von der Versicherten angeführte Umstand nichts, dass sie während ihrer Anstellung bei der Y.___ Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, da die Entrichtung der Sozialversiche rungsbeiträge allein keine Anspruchsberechtigung

begründet.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2018 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. August 1994 bis 3 0. April 2018 bei der Y.___ angestellt gewesen sei. Ihr Ehe mann habe während dieser Zeit als im Handelsregister eingetragener Verwal tungsrat mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und amte auch weiterhin in dieser Funktion. Aufgrund dieser Organstellung verfüge dieser nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Somit bestehe wei terhin ein Missbrauchsrisiko, da der Arbeitsausfall praktisch unkontrollierbar sei. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 2.2 Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

1) geltend, ihre Position als Ehegattin des Geschäftsführers der Y.___ sei ihr zwar bewusst und sie anerkenne, dass infolgedessen ein potentielles Miss brauchsrisiko bestehe. Dies treffe im konkreten Fall jedoch nicht zu. Zudem sei ihr unverständlich, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, obwohl sie über 20 Jahre lang die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet habe.

E. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1994 bis zum 3 0. April 2018 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___ angestellt war ( Urk. 11/6). Alleiniger Verwaltungsrat dieses Unternehmens ist gemäss Handelsregisterauszug seit dem 2 9. Januar 1999 der Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/16), der folglich eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat (vgl. E. 1.2).

E. 3.2 Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung haben, findet sich einerseits in Rz B21 der AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Andererseits entspricht der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Personen mit arbeitgeberähn licher Stellung und von deren mitarbeitenden Ehegatten ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts (vgl. E.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00184

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

17. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war ab August 1994 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___, Z.___ , angestellt ( Urk. 11/5 f.). Nach dem das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 per 3 0. April 2018 aufgelöst worden war ( Urk. 11/4), meldete sich die Versicherte am 1 9. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszent rum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 11/1). Ferner meldete sie sich mit Schreiben vom 2 2. März 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 11/3).

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten der Versicherten bei der Y.___ ( Urk. 11/17). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 11/18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ab ( Urk. 11/20 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2018 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 1 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. August 1994 bis 3 0. April 2018 bei der Y.___ angestellt gewesen sei. Ihr Ehe mann habe während dieser Zeit als im Handelsregister eingetragener Verwal tungsrat mit Einzelunterschrift eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt und amte auch weiterhin in dieser Funktion. Aufgrund dieser Organstellung verfüge dieser nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Somit bestehe wei terhin ein Missbrauchsrisiko, da der Arbeitsausfall praktisch unkontrollierbar sei. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 2.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

1) geltend, ihre Position als Ehegattin des Geschäftsführers der Y.___ sei ihr zwar bewusst und sie anerkenne, dass infolgedessen ein potentielles Miss brauchsrisiko bestehe. Dies treffe im konkreten Fall jedoch nicht zu. Zudem sei ihr unverständlich, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, obwohl sie über 20 Jahre lang die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1994 bis zum 3 0. April 2018 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin bei der Y.___ angestellt war ( Urk. 11/6). Alleiniger Verwaltungsrat dieses Unternehmens ist gemäss Handelsregisterauszug seit dem 2 9. Januar 1999 der Ehemann der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/16), der folglich eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat (vgl. E. 1.2). 3.2

Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung haben, findet sich einerseits in Rz B21 der AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Andererseits entspricht der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Personen mit arbeitgeberähn licher Stellung und von deren mitarbeitenden Ehegatten ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts (vgl. E.

1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 3 0. Januar 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl. Urk. 11/4) und ist nach wie vor alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Beschwer deführerin bei Bedarf jederzeit erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. Aufgrund dieser Konstellation liegt in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis eine Missbrauchsgefahr vor (vgl. E. 1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 2 0. Februar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Mög lichkeit besteht, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E. 3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2). Daran ändert auch der von der Versicherten angeführte Umstand nichts, dass sie während ihrer Anstellung bei der Y.___ Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, da die Entrichtung der Sozialversiche rungsbeiträge allein keine Anspruchsberechtigung

begründet. 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ( Urk.

2) als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf eine Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Person be schränkt, ist dem Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk.

10) nicht stattzugeben. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch