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AL.2018.00181

Insolvenzentschädigung, Schadenminderungspflicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei unter Berücksichtigung des kurzen Arbeitsverhältnisses ausserordentlich hohen Lohnausständen.

Zürich SozVersG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ war seit dem 1 1. November 2013 als Projekt Mana ger bei der Y.___ AG angestellt . Mit Verfügung vom 1 1. November 2015 gewährte das Bezir ksgericht Z.___ der Arbeitgebe rin des Versicherten eine pro visorische Nachlassstundung bis 1 1. Januar 2016 und verzichtete vorläufig auf eine öffent liche Bekanntmachung . Mit E-Mail vom 1 7. Februar 2016 wurde der Versicherte von der Arbeitgeberin über diesen Sachverhalt orie ntiert unter Bei lage einer Stun dungs-/Abzahlungsvereinbarung so wie Schuldanerkennung . Mit Entscheid vom 1 1. März 2016 gewährte das Bezirksgericht Z.___ eine defi nitive Nachlassstundung bis zum 12. Sept ember 2016; der Versicherte stellte am 1 1. Mai 2016 einen ersten Antrag auf Ins olvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlo schen ist und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheent scheid vom 1 7. August 2016 fest. Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Z.___ die am 1 1. März 2016 bewilligte defini tive Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die Y.___ AG. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2016 ab und eröffnete den K onkurs am gleichen Tag (Urk.

1 und Urk. 9). 1.2

Am 1 4. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertr ag als Projekt Manager mit der A.___

AG (Urk. 6/7). Bereits mit Schreiben vom 2 2. Februar sowie 1 1. April 2017 musste der Versicherte ausstehende Lohn zahlungen mahnen (Urk. 6/8 Blatt 48-49). Am 1 2. April 2017 erwirkte er einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Löhne von Dezember 2016 bis März 2017; die Betriebene erhob am 8. Mai 2017 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 6 /8 Blatt 50-51). Am 2 0. Juni 2017 mahnte der Versicherte die Ausstände erneut schriftlich; eine weitere Mahnung erfolgte mit Einschreiben vom 1 9. November 2017 nebst der Betreibung für die Löhne von Mai bis Oktober 2017 mit Zah lungs befehl vom 2 1. November 2017

(Urk. 6/8 Blatt 53-55). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1. Januar 2018 (Urk. 6/8 Blatt 57-58). Am 3. Januar 2018 erwirkte der Versicherte erneut einen Zahlungs befehl und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 6/8 Blatt 59-63). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 informierte das zustän dige Konkursamt über die Konkurseröffnung über die A.___ AG am 3. Januar 2018 unter Hinweis auf die Auflösung der entsprechenden Arbeits verträge (Urk. 6/18 Blatt 10). Am 1 1. Januar 2018 beantragte d er Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letzten geleisteten Arbeitstag am 3. Januar 2018 (Urk. 6/10). 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/2) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 6/17) – mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2018 fest (Urk. 6/19 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte zumindest die teilweise Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 2 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG in Liquidation bei (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1) .

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s

der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhal ten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.

6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.

4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Betreibung vom 1 2. April 2017 sowie jener vom 2 1. November 2017 seiner Schadenmin de rungs pflicht nicht nachgekommen sei; dies auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG (Urk. 2 S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er es heute als grosses Versäumnis sehe, dass er aufgrund der tröpfchenweise erfolgten Zahlungen nicht drastische Konsequenzen gezogen habe (Urk. 1 S. 1). Trotzdem sei er der Auffassung, dass er seiner Schadenminderungspflicht während seines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis zum Konkurs in genügendem Ausmass nachgekommen sei, insbesondere aufgrund de r erfolgten Betreibungen (S. 2) . 3. 3.1

Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver si cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Der Arbeitsvertrag mit der A.___ AG und dem Beschwerdeführer wurde rund zwei Wochen nach der Konkurseröffnung der Y.___ AG abge schlossen. Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag B.___ als CEO, welche bereits bei der Y.___ AG in leitender Stellung tätig war (Urk. 6/7

und Urk. 9). Bei einem Dienstbeginn am 1 6. November 2016 und einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 8'800.-- betrugen die Ausstände gemäss Betreibung vom 1 2. April 2017 bereits Fr. 31'900.-- (Urk. 6/8 Blatt 50). Durch die Akten belegt ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 0. Juni 2017 bis 1 9. November 2017 die weiter anwachsenden Ausstände weder gemahnt, noc h die eingeleitete Betreibung vorangetrieben hat (Urk. 6/8 Blatt 53-54), was vom Beschwerdeführer selber nunmehr als Versäumnis gewertet wird. In Anbetracht der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist bereits am 1 2. April 2017 von einem immensen Lohnausstand auszugehen, so dass der Beschwerdeführer – insbe son dere auch aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG - s chon zu diesem Zeitpunkt

gehalten gewesen wäre, die Begleichung der ausstehenden Lohnzahlungen auf dem Rechtsweg voranzu trei ben.

Dies gilt umso mehr, als aus dem Schreiben vom 1

9. November 2017 her vorgeht, dass für die folgenden Monate ebenfal ls kein Lohn ausgerichtet wurde (Urk. 6/8 Blatt 54) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer bis Ende Oktober kleinere Teilzahlungen erhielt (nach eigenen Angaben Fr. 19'920.1 0, vgl. 6/8 Blatt 54), ist dennoch bis zu diesem Zeitpunkt von Loh nausständen von gut Fr. 7 0 ' 000.-- auszugehen (Urk. 6/8 Blatt 54). Bei diesem Ablauf wäre der Be s chwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ins besondere in der Zei t nach dem Zahlungsbefehl vom 12. April 2017

respektive der Mahnung vom 2 0. Juni 2017 bis Ende Oktober 2017 gehalten gewesen, weitere rechtliche Schritte zur Realisierung des Lohn es einzuleiten .

Zu bemerken ist d abei weiter, dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 3.3

In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der hohen Lohn ausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Y.___ AG gemachten Erfahrungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Verletzung der Scha denminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochte nen Ein spracheentscheids vom 30 . Mai 2018 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 und Urk. 9).

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

E. 6 /8 Blatt 50-51). Am 2 0. Juni 2017 mahnte der Versicherte die Ausstände erneut schriftlich; eine weitere Mahnung erfolgte mit Einschreiben vom 1 9. November 2017 nebst der Betreibung für die Löhne von Mai bis Oktober 2017 mit Zah lungs befehl vom 2 1. November 2017

(Urk. 6/8 Blatt 53-55). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1. Januar 2018 (Urk. 6/8 Blatt 57-58). Am 3. Januar 2018 erwirkte der Versicherte erneut einen Zahlungs befehl und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 6/8 Blatt 59-63). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 informierte das zustän dige Konkursamt über die Konkurseröffnung über die A.___ AG am 3. Januar 2018 unter Hinweis auf die Auflösung der entsprechenden Arbeits verträge (Urk. 6/18 Blatt 10). Am 1 1. Januar 2018 beantragte d er Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letzten geleisteten Arbeitstag am 3. Januar 2018 (Urk. 6/10).

E. 6.1 ).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.

4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Betreibung vom 1 2. April 2017 sowie jener vom 2 1. November 2017 seiner Schadenmin de rungs pflicht nicht nachgekommen sei; dies auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG (Urk. 2 S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er es heute als grosses Versäumnis sehe, dass er aufgrund der tröpfchenweise erfolgten Zahlungen nicht drastische Konsequenzen gezogen habe (Urk. 1 S. 1). Trotzdem sei er der Auffassung, dass er seiner Schadenminderungspflicht während seines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis zum Konkurs in genügendem Ausmass nachgekommen sei, insbesondere aufgrund de r erfolgten Betreibungen (S. 2) . 3. 3.1

Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver si cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Der Arbeitsvertrag mit der A.___ AG und dem Beschwerdeführer wurde rund zwei Wochen nach der Konkurseröffnung der Y.___ AG abge schlossen. Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag B.___ als CEO, welche bereits bei der Y.___ AG in leitender Stellung tätig war (Urk. 6/7

und Urk.

E. 9 ). Bei einem Dienstbeginn am 1 6. November 2016 und einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 8'800.-- betrugen die Ausstände gemäss Betreibung vom 1 2. April 2017 bereits Fr. 31'900.-- (Urk. 6/8 Blatt 50). Durch die Akten belegt ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 0. Juni 2017 bis 1 9. November 2017 die weiter anwachsenden Ausstände weder gemahnt, noc h die eingeleitete Betreibung vorangetrieben hat (Urk. 6/8 Blatt 53-54), was vom Beschwerdeführer selber nunmehr als Versäumnis gewertet wird. In Anbetracht der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist bereits am 1 2. April 2017 von einem immensen Lohnausstand auszugehen, so dass der Beschwerdeführer – insbe son dere auch aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG - s chon zu diesem Zeitpunkt

gehalten gewesen wäre, die Begleichung der ausstehenden Lohnzahlungen auf dem Rechtsweg voranzu trei ben.

Dies gilt umso mehr, als aus dem Schreiben vom 1

9. November 2017 her vorgeht, dass für die folgenden Monate ebenfal ls kein Lohn ausgerichtet wurde (Urk. 6/8 Blatt 54) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer bis Ende Oktober kleinere Teilzahlungen erhielt (nach eigenen Angaben Fr. 19'920.1 0, vgl. 6/8 Blatt 54), ist dennoch bis zu diesem Zeitpunkt von Loh nausständen von gut Fr. 7 0 ' 000.-- auszugehen (Urk. 6/8 Blatt 54). Bei diesem Ablauf wäre der Be s chwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ins besondere in der Zei t nach dem Zahlungsbefehl vom 12. April 2017

respektive der Mahnung vom 2 0. Juni 2017 bis Ende Oktober 2017 gehalten gewesen, weitere rechtliche Schritte zur Realisierung des Lohn es einzuleiten .

Zu bemerken ist d abei weiter, dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 3.3

In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der hohen Lohn ausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Y.___ AG gemachten Erfahrungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Verletzung der Scha denminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochte nen Ein spracheentscheids vom 30 . Mai 2018 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00181

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

24. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ war seit dem 1 1. November 2013 als Projekt Mana ger bei der Y.___ AG angestellt . Mit Verfügung vom 1 1. November 2015 gewährte das Bezir ksgericht Z.___ der Arbeitgebe rin des Versicherten eine pro visorische Nachlassstundung bis 1 1. Januar 2016 und verzichtete vorläufig auf eine öffent liche Bekanntmachung . Mit E-Mail vom 1 7. Februar 2016 wurde der Versicherte von der Arbeitgeberin über diesen Sachverhalt orie ntiert unter Bei lage einer Stun dungs-/Abzahlungsvereinbarung so wie Schuldanerkennung . Mit Entscheid vom 1 1. März 2016 gewährte das Bezirksgericht Z.___ eine defi nitive Nachlassstundung bis zum 12. Sept ember 2016; der Versicherte stellte am 1 1. Mai 2016 einen ersten Antrag auf Ins olvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlo schen ist und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheent scheid vom 1 7. August 2016 fest. Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Z.___ die am 1 1. März 2016 bewilligte defini tive Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die Y.___ AG. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2016 ab und eröffnete den K onkurs am gleichen Tag (Urk.

1 und Urk. 9). 1.2

Am 1 4. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertr ag als Projekt Manager mit der A.___

AG (Urk. 6/7). Bereits mit Schreiben vom 2 2. Februar sowie 1 1. April 2017 musste der Versicherte ausstehende Lohn zahlungen mahnen (Urk. 6/8 Blatt 48-49). Am 1 2. April 2017 erwirkte er einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Löhne von Dezember 2016 bis März 2017; die Betriebene erhob am 8. Mai 2017 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 6 /8 Blatt 50-51). Am 2 0. Juni 2017 mahnte der Versicherte die Ausstände erneut schriftlich; eine weitere Mahnung erfolgte mit Einschreiben vom 1 9. November 2017 nebst der Betreibung für die Löhne von Mai bis Oktober 2017 mit Zah lungs befehl vom 2 1. November 2017

(Urk. 6/8 Blatt 53-55). Weitere Mahnungen erfolgten mit Schreiben vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1. Januar 2018 (Urk. 6/8 Blatt 57-58). Am 3. Januar 2018 erwirkte der Versicherte erneut einen Zahlungs befehl und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 6/8 Blatt 59-63). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 informierte das zustän dige Konkursamt über die Konkurseröffnung über die A.___ AG am 3. Januar 2018 unter Hinweis auf die Auflösung der entsprechenden Arbeits verträge (Urk. 6/18 Blatt 10). Am 1 1. Januar 2018 beantragte d er Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letzten geleisteten Arbeitstag am 3. Januar 2018 (Urk. 6/10). 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 6/2) und hielt an diesem Entscheid – nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 6/17) – mit Einspracheentscheid vom 3 0. Mai 2018 fest (Urk. 6/19 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte zumindest die teilweise Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 2 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG in Liquidation bei (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1) .

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s

der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhal ten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.

6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.

4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid ins besondere damit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Betreibung vom 1 2. April 2017 sowie jener vom 2 1. November 2017 seiner Schadenmin de rungs pflicht nicht nachgekommen sei; dies auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG (Urk. 2 S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er es heute als grosses Versäumnis sehe, dass er aufgrund der tröpfchenweise erfolgten Zahlungen nicht drastische Konsequenzen gezogen habe (Urk. 1 S. 1). Trotzdem sei er der Auffassung, dass er seiner Schadenminderungspflicht während seines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bis zum Konkurs in genügendem Ausmass nachgekommen sei, insbesondere aufgrund de r erfolgten Betreibungen (S. 2) . 3. 3.1

Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die ver si cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Der Arbeitsvertrag mit der A.___ AG und dem Beschwerdeführer wurde rund zwei Wochen nach der Konkurseröffnung der Y.___ AG abge schlossen. Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag B.___ als CEO, welche bereits bei der Y.___ AG in leitender Stellung tätig war (Urk. 6/7

und Urk. 9). Bei einem Dienstbeginn am 1 6. November 2016 und einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 8'800.-- betrugen die Ausstände gemäss Betreibung vom 1 2. April 2017 bereits Fr. 31'900.-- (Urk. 6/8 Blatt 50). Durch die Akten belegt ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 0. Juni 2017 bis 1 9. November 2017 die weiter anwachsenden Ausstände weder gemahnt, noc h die eingeleitete Betreibung vorangetrieben hat (Urk. 6/8 Blatt 53-54), was vom Beschwerdeführer selber nunmehr als Versäumnis gewertet wird. In Anbetracht der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist bereits am 1 2. April 2017 von einem immensen Lohnausstand auszugehen, so dass der Beschwerdeführer – insbe son dere auch aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Y.___ AG - s chon zu diesem Zeitpunkt

gehalten gewesen wäre, die Begleichung der ausstehenden Lohnzahlungen auf dem Rechtsweg voranzu trei ben.

Dies gilt umso mehr, als aus dem Schreiben vom 1

9. November 2017 her vorgeht, dass für die folgenden Monate ebenfal ls kein Lohn ausgerichtet wurde (Urk. 6/8 Blatt 54) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer bis Ende Oktober kleinere Teilzahlungen erhielt (nach eigenen Angaben Fr. 19'920.1 0, vgl. 6/8 Blatt 54), ist dennoch bis zu diesem Zeitpunkt von Loh nausständen von gut Fr. 7 0 ' 000.-- auszugehen (Urk. 6/8 Blatt 54). Bei diesem Ablauf wäre der Be s chwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ins besondere in der Zei t nach dem Zahlungsbefehl vom 12. April 2017

respektive der Mahnung vom 2 0. Juni 2017 bis Ende Oktober 2017 gehalten gewesen, weitere rechtliche Schritte zur Realisierung des Lohn es einzuleiten .

Zu bemerken ist d abei weiter, dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 3.3

In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der hohen Lohn ausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Y.___ AG gemachten Erfahrungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Verletzung der Scha denminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochte nen Ein spracheentscheids vom 30 . Mai 2018 . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty