Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ bezog in einer am 2. Januar 2017 eröff neten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/10 3 ). Mit Ver fü gung vom 1 3. Dezember 2017 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab 4 . Okto ber 2017
in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 / 11 ) . Die dagegen von der Ver sicherten am 1 9 .
Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7 /1 2 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mä r z 2018 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2018 erhob X.___ am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Überweisung durch das AWA ; dort eingegangen am
2. Mai 2018; Urk. 1 und Urk. 4 ).
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29.
Mai 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 7/1-103]), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 1.2
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nac h Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zu mut bare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), insbe sondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt . Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. A rbeitslose Versicherte haben bei den Ver hand lungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosig keit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 34 E. 3b) .
Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der Aufforderung des RAV, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, nicht oder nicht rech tzeitig nach kommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchs be rechti gung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2018 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom RAV am 6. September 2017 angewiesen worden
sei , sich bis zum 11. September 2017 bei der Y.___ auf eine Stelle als Service-Disponentin in einem 100 % - Pensum zu bewerben. Dabei hätte es sich um eine per sofort anzutretende, unbe fristete Vollzeitstelle mit einem Monatslohn von Fr. 6 ' 0 00.-- gehandelt. Der Arbeitsort wäre in Z.___ gewesen . Das Stellenangebot sei unter den Voraus setzungen und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Ge mäss den Akten habe sich die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2017 auf diese Stelle beworben und es sei in der Folge ein telefonisches Interview am 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr vereinbart worden. Dieses sei jedoch nicht zu stande ge kommen. Gemäss der telefonischen Rückmeldung der Y.___ vom 1 7. November 2017 sowie gemäss deren E-Mail vom 8. Dezember 2017 habe das Gespräch nicht durchgeführt werden können , weil die Beschwer de führerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und sie sich auch nicht zu rück gemeldet habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie gar keinen Anruf von der Y.___ erhalten habe . Unab hängig davon, aus welchen Gründen das Telefoninterview zum geplanten Zeit punkt nicht zu stande gekommen sei, hätte sie danach aber nicht einfach untätig bleiben dürfen. B ei diesem Telefoninterview habe es sich um ein Gespräch hinsichtlich einer mög lichen Anstellung gehandelt . Deshalb hätte von der Be schwer deführerin erwartet werden können, dass sie sich nach dem gemäss ihren Anga ben unterbliebenen Anruf umgehend mit der Y.___ in Ver bin dung setzen würde . Sie hätte sich nach den Gründen für das nicht stattgefun dene Gespräch erkundigen und einen neuen Termin für ein Gespräch vereinbaren müs sen. Die Beschwerde führerin mache zwar geltend, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 bei der Y.___ angerufen habe. Sie habe jedoch niemand erreichen können. Eine Kontaktaufnahme mit der Y.___ sei damit nicht zustande ge kom men . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stel lungnahme vom 2 7. November 2017 zudem ausgeführt, dass sie vergessen hätte, sich eine Erinnerung zu setzen, um nochmals zu versuchen, mit der Y.___ Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich somit nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der Y.___ gekümmert. Erst am 2 2. November 2017, nachdem sie das Schreiben des RAV mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten hatte , habe sie sich mit der Y.___ effektiv in Kontakt gesetzt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stelle, um welche es beim geplanten Telefoninterview gegangen sei, bereits besetzt gewesen sei
( Urk. 2 S.
3). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie keinen Anruf der Y.___ erhalten habe ( Urk. 1 S. 1). Ihr Fehler, dass sie vergessen habe, eine Erinnerung in den Kalender zu schreiben, sollte zudem nicht 31 Ein stelltage zur Folge habe n ( Urk. 1 S. 1). Sie habe sich am 1 1. September 2017 per E-Mail auf die Stelle bei der Y.___ beworben. Angeblich habe es beim Öffnen ihres Bewerbungsdossiers Schwierigkeiten geben, weshalb sie die Dateien nochmals gesendet habe. Es sei zutreffend, dass sie für die besagte Zeit ein Telefongespräch vereinbart habe. Es habe aber niemand angerufen ( Urk. 7/6) . Sie habe gedacht, dass vielleicht etwas dazwischengekommen sei, oder dass sie vergessen worden sei. Schliesslich habe «das Ganze» bei der Terminabsprache sehr unsicher «getönt». Sie habe auch noch nie ein Interview per Telefon gehabt und sich nichts dabei gedacht (Urk. 7/12) . Sie habe sich dann aber trotzdem erkun di gen wollen .
Sie habe deshalb am Nach mittag desselben Tages ein paar Mal ver sucht, bei der Y.___ anzurufen, doch habe sie niemanden errei chen können (Urk.
7/6 , Urk. 7/12 ) . Die s habe ihren ersten Eindruck , dass der Mit arbeiter im Personalwesen der Y.___ sehr unzuverlässig sei, bestätigt (Urk.
7/12). Danach habe sie vergessen in ihren Kalender einzutragen, es bei der Y.___ erneut zu versuchen. Nachdem sie das Schreiben des RAV vom 2 0. November 2017 erhalten habe, sei sie am 2 2. Novem ber 2017 nach Z.___ zur
Y.___ gefahren. Dort hätten die Mitarbeiter am Empfang sicherlich zehn Versuche benötigt, um den Teamleiter Service Ad ministration oder den Mitar beiter im Personalwesen zu erreichen . Schliesslich h ab e sie mit dem Teamleiter Service Administration sprechen können. Er habe ihr zwar gesagt, dass die Stelle, für welche sie sich beworben hätte , bereits verge ben sei. Er habe sie jedoch auf eine offene Stelle als «Sachbearbeiterin Service Administration» hingewiesen, für die sie sich in der Folge beworben habe ( Urk. 7/6 ).
3.
3.1
Gemäss den Angaben eines Mitarbeiters im Personalwesen der Y.___ vom 8. Dezember 2017
wurde mit der Beschwerdeführerin auf de ren Bewerbung als Service-Disponentin hin für den 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr ein Termin für ein Telefoninterview vereinbart . Er führte weiter aus, dass sie drei Mal erfolglos ver sucht hätten , die Beschwerdeführerin telefonisch zu errei chen. Sie hätten auch keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten ( Urk. 6/9). Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 versucht habe, mit der Y.___
in Kontakt zu tre ten. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass sie nicht unmittelba r danach tätigt wurde, als sie - gemäss ihren Angaben - um 10.30 Uhr den vereinbarten Anruf nicht erhalten hatte. Dann wären die Aussichten, um mit dem
Teamleiter Service Administra tion, welcher das Gespräch mit der Beschwerdeführerin hätte führen soll e n ( Urk. 6/18), zu telefonieren , am grössten gewesen, denn er hatte sich diesen Termin für die Beschwerdeführerin reserviert. Es genügte ebenso wenig , dass die Beschwer deführerin lediglich am Nachmittag «ein paar Mal» bei der Y.___ angerufen hat te , ohne jedoch mit jemande m bezüglich des verpass ten Termins ge sprochen zu haben (vgl. Urk. 7/6) . Angesichts dessen, dass es sich bei dem verpassten Telefontermin um ein Gespräch für eine Festanstellung han delte, hätte die Beschwerdeführerin nichts unversucht lassen dürfen, um die Gründe für den - gemäss ihrer Beschreibung - nicht erfolgten Anruf zu erfahren und einen neuen Termin zu vereinbaren. Indem die Beschwerdeführerin in der Folge vergass, sich erneut um Kontakt mit der Y.___ zu bemühen und sich nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der genannten Un ternehmung kümmerte, nahm sie in Kauf, dass die Stelle als Service-Disponentin anderweitig besetzt würde umso mehr, als die Arbeitsstelle per sofort zu besetzen war ( Urk. 7/3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später am 2 2. November 2017 vor Ort das Gespräch mit den Personalverantwortlichen der Y.___ suchte und sich danach für eine andere Stelle in diesem Unter nehmen beworben hat (vgl. Urk. 7/6), spricht zwar für ihr Engagement bei der Stellen suche. Vorliegend geht es aber einzig darum, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten mitursäch lich dazu bei ge tragen hat, dass es nicht zum Ab schluss eines Arbeitsvertrages mit der Y.___ für die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Service-Disponentin gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2017
E. 4.2) . Dies trifft nach dem Vorgenannten
klar zu. 3.2
Der Beschwerdegegner ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Weisungen des RAV nicht befolgt
hat, weil sie der Be werbungsaufforderung - wozu selbstredend auch das Bewerbungsgespräch zu zählen ist - innert Frist nicht nachgekommen ist (Urk. 2). Damit ist der Einstel lungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 1.3, wonach dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig besetzt wird). Nach dem Gesag ten vermag sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vor bringen nicht zu entlasten. 4 .
4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 4 .2
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 1 Tagen liegt im unter sten Bereich eines schweren Verschuldens. Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizieren und die Einstell dauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz. D79). Mit Blick darauf und i n Anbetracht der gesamten Um stände ist die Annahme eines schwe ren Verschuldens somit nicht zu beanstanden und die Einstellung in der An spruchsberechtigung während 3 1 Tagen rechtens. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 004 Regensdorf 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___ bezog in einer am 2. Januar 2017 eröff neten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/10
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit ( §
E. 1.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nac h Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zu mut bare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), insbe sondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt . Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. A rbeitslose Versicherte haben bei den Ver hand lungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosig keit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 34 E. 3b) .
Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der Aufforderung des RAV, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, nicht oder nicht rech tzeitig nach kommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchs be rechti gung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2018 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom RAV am 6. September 2017 angewiesen worden
sei , sich bis zum 11. September 2017 bei der Y.___ auf eine Stelle als Service-Disponentin in einem 100 % - Pensum zu bewerben. Dabei hätte es sich um eine per sofort anzutretende, unbe fristete Vollzeitstelle mit einem Monatslohn von Fr. 6 ' 0 00.-- gehandelt. Der Arbeitsort wäre in Z.___ gewesen . Das Stellenangebot sei unter den Voraus setzungen und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Ge mäss den Akten habe sich die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2017 auf diese Stelle beworben und es sei in der Folge ein telefonisches Interview am 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr vereinbart worden. Dieses sei jedoch nicht zu stande ge kommen. Gemäss der telefonischen Rückmeldung der Y.___ vom 1 7. November 2017 sowie gemäss deren E-Mail vom 8. Dezember 2017 habe das Gespräch nicht durchgeführt werden können , weil die Beschwer de führerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und sie sich auch nicht zu rück gemeldet habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie gar keinen Anruf von der Y.___ erhalten habe . Unab hängig davon, aus welchen Gründen das Telefoninterview zum geplanten Zeit punkt nicht zu stande gekommen sei, hätte sie danach aber nicht einfach untätig bleiben dürfen. B ei diesem Telefoninterview habe es sich um ein Gespräch hinsichtlich einer mög lichen Anstellung gehandelt . Deshalb hätte von der Be schwer deführerin erwartet werden können, dass sie sich nach dem gemäss ihren Anga ben unterbliebenen Anruf umgehend mit der Y.___ in Ver bin dung setzen würde . Sie hätte sich nach den Gründen für das nicht stattgefun dene Gespräch erkundigen und einen neuen Termin für ein Gespräch vereinbaren müs sen. Die Beschwerde führerin mache zwar geltend, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 bei der Y.___ angerufen habe. Sie habe jedoch niemand erreichen können. Eine Kontaktaufnahme mit der Y.___ sei damit nicht zustande ge kom men . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stel lungnahme vom 2 7. November 2017 zudem ausgeführt, dass sie vergessen hätte, sich eine Erinnerung zu setzen, um nochmals zu versuchen, mit der Y.___ Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich somit nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der Y.___ gekümmert. Erst am 2 2. November 2017, nachdem sie das Schreiben des RAV mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten hatte , habe sie sich mit der Y.___ effektiv in Kontakt gesetzt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stelle, um welche es beim geplanten Telefoninterview gegangen sei, bereits besetzt gewesen sei
( Urk. 2 S.
3). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie keinen Anruf der Y.___ erhalten habe ( Urk. 1 S. 1). Ihr Fehler, dass sie vergessen habe, eine Erinnerung in den Kalender zu schreiben, sollte zudem nicht 31 Ein stelltage zur Folge habe n ( Urk. 1 S. 1). Sie habe sich am 1 1. September 2017 per E-Mail auf die Stelle bei der Y.___ beworben. Angeblich habe es beim Öffnen ihres Bewerbungsdossiers Schwierigkeiten geben, weshalb sie die Dateien nochmals gesendet habe. Es sei zutreffend, dass sie für die besagte Zeit ein Telefongespräch vereinbart habe. Es habe aber niemand angerufen ( Urk. 7/6) . Sie habe gedacht, dass vielleicht etwas dazwischengekommen sei, oder dass sie vergessen worden sei. Schliesslich habe «das Ganze» bei der Terminabsprache sehr unsicher «getönt». Sie habe auch noch nie ein Interview per Telefon gehabt und sich nichts dabei gedacht (Urk. 7/12) . Sie habe sich dann aber trotzdem erkun di gen wollen .
Sie habe deshalb am Nach mittag desselben Tages ein paar Mal ver sucht, bei der Y.___ anzurufen, doch habe sie niemanden errei chen können (Urk.
7/6 , Urk. 7/12 ) . Die s habe ihren ersten Eindruck , dass der Mit arbeiter im Personalwesen der Y.___ sehr unzuverlässig sei, bestätigt (Urk.
7/12). Danach habe sie vergessen in ihren Kalender einzutragen, es bei der Y.___ erneut zu versuchen. Nachdem sie das Schreiben des RAV vom 2 0. November 2017 erhalten habe, sei sie am 2 2. Novem ber 2017 nach Z.___ zur
Y.___ gefahren. Dort hätten die Mitarbeiter am Empfang sicherlich zehn Versuche benötigt, um den Teamleiter Service Ad ministration oder den Mitar beiter im Personalwesen zu erreichen . Schliesslich h ab e sie mit dem Teamleiter Service Administration sprechen können. Er habe ihr zwar gesagt, dass die Stelle, für welche sie sich beworben hätte , bereits verge ben sei. Er habe sie jedoch auf eine offene Stelle als «Sachbearbeiterin Service Administration» hingewiesen, für die sie sich in der Folge beworben habe ( Urk. 7/6 ).
3.
E. 3 ). Mit Ver fü gung vom 1 3. Dezember 2017 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab
E. 3.1 Gemäss den Angaben eines Mitarbeiters im Personalwesen der Y.___ vom 8. Dezember 2017
wurde mit der Beschwerdeführerin auf de ren Bewerbung als Service-Disponentin hin für den 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr ein Termin für ein Telefoninterview vereinbart . Er führte weiter aus, dass sie drei Mal erfolglos ver sucht hätten , die Beschwerdeführerin telefonisch zu errei chen. Sie hätten auch keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten ( Urk. 6/9). Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 versucht habe, mit der Y.___
in Kontakt zu tre ten. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass sie nicht unmittelba r danach tätigt wurde, als sie - gemäss ihren Angaben - um 10.30 Uhr den vereinbarten Anruf nicht erhalten hatte. Dann wären die Aussichten, um mit dem
Teamleiter Service Administra tion, welcher das Gespräch mit der Beschwerdeführerin hätte führen soll e n ( Urk. 6/18), zu telefonieren , am grössten gewesen, denn er hatte sich diesen Termin für die Beschwerdeführerin reserviert. Es genügte ebenso wenig , dass die Beschwer deführerin lediglich am Nachmittag «ein paar Mal» bei der Y.___ angerufen hat te , ohne jedoch mit jemande m bezüglich des verpass ten Termins ge sprochen zu haben (vgl. Urk. 7/6) . Angesichts dessen, dass es sich bei dem verpassten Telefontermin um ein Gespräch für eine Festanstellung han delte, hätte die Beschwerdeführerin nichts unversucht lassen dürfen, um die Gründe für den - gemäss ihrer Beschreibung - nicht erfolgten Anruf zu erfahren und einen neuen Termin zu vereinbaren. Indem die Beschwerdeführerin in der Folge vergass, sich erneut um Kontakt mit der Y.___ zu bemühen und sich nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der genannten Un ternehmung kümmerte, nahm sie in Kauf, dass die Stelle als Service-Disponentin anderweitig besetzt würde umso mehr, als die Arbeitsstelle per sofort zu besetzen war ( Urk. 7/3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später am 2 2. November 2017 vor Ort das Gespräch mit den Personalverantwortlichen der Y.___ suchte und sich danach für eine andere Stelle in diesem Unter nehmen beworben hat (vgl. Urk. 7/6), spricht zwar für ihr Engagement bei der Stellen suche. Vorliegend geht es aber einzig darum, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten mitursäch lich dazu bei ge tragen hat, dass es nicht zum Ab schluss eines Arbeitsvertrages mit der Y.___ für die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Service-Disponentin gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2017
E. 4.2) . Dies trifft nach dem Vorgenannten
klar zu.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Weisungen des RAV nicht befolgt
hat, weil sie der Be werbungsaufforderung - wozu selbstredend auch das Bewerbungsgespräch zu zählen ist - innert Frist nicht nachgekommen ist (Urk. 2). Damit ist der Einstel lungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 1.3, wonach dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig besetzt wird). Nach dem Gesag ten vermag sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vor bringen nicht zu entlasten. 4 .
4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 4 .2
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 1 Tagen liegt im unter sten Bereich eines schweren Verschuldens. Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizieren und die Einstell dauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz. D79). Mit Blick darauf und i n Anbetracht der gesamten Um stände ist die Annahme eines schwe ren Verschuldens somit nicht zu beanstanden und die Einstellung in der An spruchsberechtigung während 3 1 Tagen rechtens. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 004 Regensdorf 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher
E. 4 . Okto ber 2017
in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 / 11 ) . Die dagegen von der Ver sicherten am 1
E. 9 .
Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7 /1 2 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mä r z 2018 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2018 erhob X.___ am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Überweisung durch das AWA ; dort eingegangen am
2. Mai 2018; Urk. 1 und Urk. 4 ).
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29.
Mai 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 7/1-103]), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00147
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ bezog in einer am 2. Januar 2017 eröff neten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7/10 3 ). Mit Ver fü gung vom 1 3. Dezember 2017 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab 4 . Okto ber 2017
in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 / 11 ) . Die dagegen von der Ver sicherten am 1 9 .
Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7 /1 2 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 1 5 . Mä r z 2018 ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. März 2018 erhob X.___ am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung ( Überweisung durch das AWA ; dort eingegangen am
2. Mai 2018; Urk. 1 und Urk. 4 ).
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29.
Mai 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 7/1-103]), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2) , fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig keit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht). 1.2
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nac h Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver meiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zu mut bare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), insbe sondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt . Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. A rbeitslose Versicherte haben bei den Ver hand lungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosig keit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 34 E. 3b) .
Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der Aufforderung des RAV, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, nicht oder nicht rech tzeitig nach kommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in zu Recht wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchs be rechti gung eingestellt wurde. 2.2
Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2018 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom RAV am 6. September 2017 angewiesen worden
sei , sich bis zum 11. September 2017 bei der Y.___ auf eine Stelle als Service-Disponentin in einem 100 % - Pensum zu bewerben. Dabei hätte es sich um eine per sofort anzutretende, unbe fristete Vollzeitstelle mit einem Monatslohn von Fr. 6 ' 0 00.-- gehandelt. Der Arbeitsort wäre in Z.___ gewesen . Das Stellenangebot sei unter den Voraus setzungen und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Ge mäss den Akten habe sich die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2017 auf diese Stelle beworben und es sei in der Folge ein telefonisches Interview am 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr vereinbart worden. Dieses sei jedoch nicht zu stande ge kommen. Gemäss der telefonischen Rückmeldung der Y.___ vom 1 7. November 2017 sowie gemäss deren E-Mail vom 8. Dezember 2017 habe das Gespräch nicht durchgeführt werden können , weil die Beschwer de führerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und sie sich auch nicht zu rück gemeldet habe ( Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie gar keinen Anruf von der Y.___ erhalten habe . Unab hängig davon, aus welchen Gründen das Telefoninterview zum geplanten Zeit punkt nicht zu stande gekommen sei, hätte sie danach aber nicht einfach untätig bleiben dürfen. B ei diesem Telefoninterview habe es sich um ein Gespräch hinsichtlich einer mög lichen Anstellung gehandelt . Deshalb hätte von der Be schwer deführerin erwartet werden können, dass sie sich nach dem gemäss ihren Anga ben unterbliebenen Anruf umgehend mit der Y.___ in Ver bin dung setzen würde . Sie hätte sich nach den Gründen für das nicht stattgefun dene Gespräch erkundigen und einen neuen Termin für ein Gespräch vereinbaren müs sen. Die Beschwerde führerin mache zwar geltend, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 bei der Y.___ angerufen habe. Sie habe jedoch niemand erreichen können. Eine Kontaktaufnahme mit der Y.___ sei damit nicht zustande ge kom men . Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stel lungnahme vom 2 7. November 2017 zudem ausgeführt, dass sie vergessen hätte, sich eine Erinnerung zu setzen, um nochmals zu versuchen, mit der Y.___ Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich somit nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der Y.___ gekümmert. Erst am 2 2. November 2017, nachdem sie das Schreiben des RAV mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten hatte , habe sie sich mit der Y.___ effektiv in Kontakt gesetzt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stelle, um welche es beim geplanten Telefoninterview gegangen sei, bereits besetzt gewesen sei
( Urk. 2 S.
3). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie keinen Anruf der Y.___ erhalten habe ( Urk. 1 S. 1). Ihr Fehler, dass sie vergessen habe, eine Erinnerung in den Kalender zu schreiben, sollte zudem nicht 31 Ein stelltage zur Folge habe n ( Urk. 1 S. 1). Sie habe sich am 1 1. September 2017 per E-Mail auf die Stelle bei der Y.___ beworben. Angeblich habe es beim Öffnen ihres Bewerbungsdossiers Schwierigkeiten geben, weshalb sie die Dateien nochmals gesendet habe. Es sei zutreffend, dass sie für die besagte Zeit ein Telefongespräch vereinbart habe. Es habe aber niemand angerufen ( Urk. 7/6) . Sie habe gedacht, dass vielleicht etwas dazwischengekommen sei, oder dass sie vergessen worden sei. Schliesslich habe «das Ganze» bei der Terminabsprache sehr unsicher «getönt». Sie habe auch noch nie ein Interview per Telefon gehabt und sich nichts dabei gedacht (Urk. 7/12) . Sie habe sich dann aber trotzdem erkun di gen wollen .
Sie habe deshalb am Nach mittag desselben Tages ein paar Mal ver sucht, bei der Y.___ anzurufen, doch habe sie niemanden errei chen können (Urk.
7/6 , Urk. 7/12 ) . Die s habe ihren ersten Eindruck , dass der Mit arbeiter im Personalwesen der Y.___ sehr unzuverlässig sei, bestätigt (Urk.
7/12). Danach habe sie vergessen in ihren Kalender einzutragen, es bei der Y.___ erneut zu versuchen. Nachdem sie das Schreiben des RAV vom 2 0. November 2017 erhalten habe, sei sie am 2 2. Novem ber 2017 nach Z.___ zur
Y.___ gefahren. Dort hätten die Mitarbeiter am Empfang sicherlich zehn Versuche benötigt, um den Teamleiter Service Ad ministration oder den Mitar beiter im Personalwesen zu erreichen . Schliesslich h ab e sie mit dem Teamleiter Service Administration sprechen können. Er habe ihr zwar gesagt, dass die Stelle, für welche sie sich beworben hätte , bereits verge ben sei. Er habe sie jedoch auf eine offene Stelle als «Sachbearbeiterin Service Administration» hingewiesen, für die sie sich in der Folge beworben habe ( Urk. 7/6 ).
3.
3.1
Gemäss den Angaben eines Mitarbeiters im Personalwesen der Y.___ vom 8. Dezember 2017
wurde mit der Beschwerdeführerin auf de ren Bewerbung als Service-Disponentin hin für den 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr ein Termin für ein Telefoninterview vereinbart . Er führte weiter aus, dass sie drei Mal erfolglos ver sucht hätten , die Beschwerdeführerin telefonisch zu errei chen. Sie hätten auch keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten ( Urk. 6/9). Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 versucht habe, mit der Y.___
in Kontakt zu tre ten. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass sie nicht unmittelba r danach tätigt wurde, als sie - gemäss ihren Angaben - um 10.30 Uhr den vereinbarten Anruf nicht erhalten hatte. Dann wären die Aussichten, um mit dem
Teamleiter Service Administra tion, welcher das Gespräch mit der Beschwerdeführerin hätte führen soll e n ( Urk. 6/18), zu telefonieren , am grössten gewesen, denn er hatte sich diesen Termin für die Beschwerdeführerin reserviert. Es genügte ebenso wenig , dass die Beschwer deführerin lediglich am Nachmittag «ein paar Mal» bei der Y.___ angerufen hat te , ohne jedoch mit jemande m bezüglich des verpass ten Termins ge sprochen zu haben (vgl. Urk. 7/6) . Angesichts dessen, dass es sich bei dem verpassten Telefontermin um ein Gespräch für eine Festanstellung han delte, hätte die Beschwerdeführerin nichts unversucht lassen dürfen, um die Gründe für den - gemäss ihrer Beschreibung - nicht erfolgten Anruf zu erfahren und einen neuen Termin zu vereinbaren. Indem die Beschwerdeführerin in der Folge vergass, sich erneut um Kontakt mit der Y.___ zu bemühen und sich nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der genannten Un ternehmung kümmerte, nahm sie in Kauf, dass die Stelle als Service-Disponentin anderweitig besetzt würde umso mehr, als die Arbeitsstelle per sofort zu besetzen war ( Urk. 7/3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später am 2 2. November 2017 vor Ort das Gespräch mit den Personalverantwortlichen der Y.___ suchte und sich danach für eine andere Stelle in diesem Unter nehmen beworben hat (vgl. Urk. 7/6), spricht zwar für ihr Engagement bei der Stellen suche. Vorliegend geht es aber einzig darum, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten mitursäch lich dazu bei ge tragen hat, dass es nicht zum Ab schluss eines Arbeitsvertrages mit der Y.___ für die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Service-Disponentin gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2017
E. 4.2) . Dies trifft nach dem Vorgenannten
klar zu. 3.2
Der Beschwerdegegner ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Weisungen des RAV nicht befolgt
hat, weil sie der Be werbungsaufforderung - wozu selbstredend auch das Bewerbungsgespräch zu zählen ist - innert Frist nicht nachgekommen ist (Urk. 2). Damit ist der Einstel lungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 1.3, wonach dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig besetzt wird). Nach dem Gesag ten vermag sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vor bringen nicht zu entlasten. 4 .
4 .1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. 4 .2
Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 1 Tagen liegt im unter sten Bereich eines schweren Verschuldens. Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizieren und die Einstell dauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz. D79). Mit Blick darauf und i n Anbetracht der gesamten Um stände ist die Annahme eines schwe ren Verschuldens somit nicht zu beanstanden und die Einstellung in der An spruchsberechtigung während 3 1 Tagen rechtens. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 004 Regensdorf 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher