Sachverhalt
1.
Die 1954 geborene X.___ , diplomierte Krankenschwester, war ab Dezember 2014 im Rahmen einer unbefristeten Aushilfsstelle im Ladengeschäft
Y.___ für das Konfektionieren, Abfüllen und Mischen von Räucherwerk angestellt und erzielte bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende August 2017 einen Ges amtverdienst von Fr. 30'332.-- ( Urk. 7/63, 7/74). Am 2 1. September 2017 meldete sich die alleiner ziehende Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1996, 2004, 2004) beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV), zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 40 % im Rahmen stundenweiser Einsätze (Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 bis 15.00 Uhr) und zum Bezug von Arbeitslosene ntschädigung ab 1. September 2017 an ( Urk. 7/71, 7/72).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2017 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/18). Hieran hielt es mit Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 3. April 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei mit der Feststellung, dass sie vermittlungsfähig sei, aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an zuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, son dern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön li che n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öf fentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385 E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C _202/2013 vom 28. Mai 2013 ).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.2
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be sondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) . 1.3
Mit Blick auf die zeitliche Verfügbarkeit erkannte das Bundesgericht im Zusam menhang mit familiären Betreuungsaufgaben zudem, dass die Vermittlungsfähig keit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf, namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine ( Voll zeit -) beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, C 90/03). Zu präzisieren ist ausserdem , dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die kon kreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Be tracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entsch eidend sind (ARV 2004 S. 280 E . 3.1, 1991 Nr. 3 ). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 1. September 201 7. Dass die Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2017 erklärt hatte, eine Stelle erst per 2 5. Oktober 2017 antreten zu können ( Urk. 7/40 S. 1), folgt aus dem Umstand, dass der 1 1. Oktober 2017 in den Schulferien lag ( 7. Ok tober bis
2 2. Oktober 2017) , während welcher die Beschwerdeführerin infolge ih rer Kinderbetreuungspflichten grundsätzlich nicht arbeiten kann. Hieraus ist ent gegen der Annahme des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 2) nicht zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich erst ab 2 5. Oktober 2017 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollte.
2.2
Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von deren Angaben im Formular " Bereitschaft zur Arbeit saufnahme" vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/40), wonach sie an drei Wochentagen (Montag, Dienstag, Donnerstag) zu zirka 40 % zur Verfügung stehe, wobei sie sich jeweils frühestens um 9.00 Uhr auf den Arbeitsweg machen könne und spätestens um 16.00 Uhr wieder z u H ause sein müsse, um die Betreuung ihrer an Tr isomie 21 leidenden Tochter Z.___ , Jahrgang 2004 , gewährleisten zu können, verneint. Erschwerend wertete er , dass die Arbeitszeit über Mittag anfalle, und die Be schwerdeführerin während der Schulferien nicht zur Verfügung stehe, was das Angebot möglicher Stellen weiter einschränke. Zwar sei es nicht unmöglich, aber sehr ungewiss, einen Arbeitgeber zu finden, welcher zusätzlich zu den bezahlten Ferien neun Wochen unbezahlten Urlaub gewähre. Dass die Beschwerdeführerin zudem einräume, dass sie nicht bereit sei, ihre Tochter an einem Tag, an welchem es dieser schlecht gehe, fremdbetreuen zu lassen, mache das Finden einer Stelle sehr ungewiss. 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt dag egen im Wesentlichen vorbringen, dass das zeit liche Fenster der Verfügbarkeit nicht ganz korrekt festgestellt worden sei. Ihre Tochter werde um 8.30 Uhr mit dem Schulbus zu Hause abholt und sie begleite Z.___ bis zur A.___ ; sie könne sich zwischen 8.45 und 9.00 Uhr auf den Arbe itsweg machen, stünde mithin am Arbeitsplatz spätestens um 9.30 Uhr zur Verfügung und kön n e bis 15.30 Uhr anwesend sein, müsse sie doch um 16.00 Uhr die Tochter zu Hause in Empfang nehmen, was zu einer reinen Arbeitszeit vo n 6 Stunden täglich führe . Die bishe rigen Stellenabsagen gründeten denn auch nur ausnahmsweise in mangelnder zeitlicher Flexibilität der Beschwerdeführerin, sondern hätten im Gegenteil ge zeigt , dass ihre Bewerbun gen auf Interesse stossen würden . Zudem habe sie be reits nach rund zwei Monaten der Stellensuche einen ersten Rahmenarbeitsver trag unterschreiben und innerhalb von sechs Monaten eine unbefristete Festan stellung von 10 % finden können. Auch ha be ihre letzte Arbeitgeberin ihre grosse Flexibilität bestätigt; sie habe an dieser Stelle denn auch nie wegen Unpässlich keiten ihrer Tochter gefehlt. Was ihre verfügbaren Zeiten und die Einschränkung hinsichtlich der Schulferien anbelange, sei es stossend und vom Beschwerdegeg ner nicht belegt, hi eraus generell die Vermittlungsunfähigkeit abzuleiten. So seien doch gerade im Kinderbetreuungsbereich Zeiten über Mittag sehr gefragt und Ar beiten im Haushalt oder in der Reinigung seien häufig
t ageszeitenunabhängig. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass sie bereit und in der Lage sei, ein weites Spektrum an Arbeiten zu erledigen, auch solche, die nicht ihrer Ausbildung als Pflegefachfrau entsprächen ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Regelung der Betreuungssitua tion für ihre noch minderjährigen Zwillinge mit Jahrgang 2004 und dabei insbe sondere für die an Trisomie 21 leidende Tochter Z.___ für die Zeit der an gestrebten Teilzeittätigkeit grundsätzlich vorweisen kann, besucht Z.___ doch von Montag bis Donner stag die heilpädagogische A.___ mit Tagesbetreuung und Schulbustransport, und am Freitag folgt ein The rapietag (vgl. Präsenzkarten 2017/2018, 3/12, 7/6 S. 3).
Dass Z.___ nach einer schlechten Nacht mit wenig Schlaf am Morgen aus medizinischen Gründen ausschlafen können müsse und sich die Beschwerdefüh rerin diesfalls von der Arbeit abmelden , ihre Tochter mithin nicht fremdbetreuen lassen würde (vgl. Urk. 7/6 S. 3) , begründet für sich alleine keine Vermittlungs unfähigkeit. Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes ( ArG ) muss ein
Arbeitge ber Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeug nisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen frei geben.
Gemäss Ang aben der Beschwerdeführerin hat sie an ihrer letzten Arbeitsstelle aus diesem Grund nie gefehlt ( Urk. 1 S. 7), was im Schreiben der A.___ vom 1 4. März 2018, wonach Z.___ die Schule regelmässig ohne abnorme Absenzzeiten besuche ( Urk. 3/10), ebenso Bestätigung findet wie im Schreiben der letzten Arbeitgeberin vom 8. März 2018, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbst im Krankheitsfall ihrer Tochter zuverlässig verrichtet und sich beim Suchen von Lösungen enorm flexibel gezeigt habe ( Urk. 3/13).
Die Annahme einer deutlich über dem Betreuungsbedarf gesunder Kinder liegen den Betreuungsbedürftigkeit zufolge Krankheit der Tochte r Z.___ drängt s i ch angesichts dessen nicht auf. 3.2
Was die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist aufgrund der Akten und der Parteivorbringen davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin um zirka 9.00 Uhr von der A.___ her den Arbeitsweg antreten kann und um 16.00 Uhr zu Hause sein muss (vgl. insbesondere Urk. 7/40). Für Arbeitsstellen in B.___ ist sie also entsprechend ihren Ausführungen von zirka 9.30 bis 15.30 Uhr verfügbar, was 18 Arbeitss tunden pro Woche entspricht. Hochgerechnet auf 44 Wochen pro Jahr ( 52 Wochen abzüglich 13 Wochen Schul ferien zuzüglich 5 Wochen des üblichen Ferienanspruch s für Arbeitnehmer über 50 )
würde dies zu zirka 792 Bruttoa rbeitsstunden jährlich führen .
Verglichen mit den Bruttosollstunden des Personals des Kantons Zürich im Jahr 2017 von 2184 (vgl. Jahre skalender 2017 : https://pa.zh.ch/internet - / finanzdirek tion/personalamt/de/ anstellungsbedingungen/arbeitszeit_ferienurlaub/arbeitszeit.html , [ 3.7.18 ] ) resultiert ein angestrebtes Pensum von zirka 36 % , womit die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ( BGE 136 V 95 E. 5.1 ) klar überschritten ist, was vom Beschwerdegegner denn auch unbestrit ten blieb. Fraglich und zu prüfen ist, ob die konkreten Aussichten auf eine An stellung auf dem für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Verfügbarkeit, der konjunkturellen Ver hältnisse und der übrigen Umstände als intakt zu beurteilen sind. 3.3
Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an lediglich drei Wo chentagen unter fixen zeitlichen Vorgaben der Arbeitszeit über Mittag von 10.00 bis 15.00 Uhr, respektive von 9.30 bis 15.30 Uhr, sofern die Arbeitsstelle in B.___ ist, zur Verfügung stellt/stellen kann, das Angebot möglicher Stellen deut lich einschränkt, zumal sie während der kantonalen Schulferien infolge ihrer Kin derbetreuungspflichten nicht zu Verfügung steht (vgl. dazu: Urk. 2 S. 3). Dass das Finden einer Teilzeitstelle trotz dieser relativ eng gesetzten zeitlichen Grenzen nicht unmöglich ist, zeigte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur mit der in negehabten letzten Arbeitsstelle, sondern auch mit dem Abschluss eines Arbeits vertrags mit der C.___ AG, am 1. März 2018 über ein Pensum im Re inigungsbereich von zirka 10 % (zirka 6 Stunden donnerstags ) ab 8. Februar 2018 ( Urk. 3/9).
Dass gerade bei der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf ihre familiären Betreuungsaufgaben verneint werden darf , folgt auch aus dem Umstand, dass sich die diplomierte Krankenschwester nicht nur auf Arbeitsstellen im angestammten Bereich der Pfle ge bewirbt. Vielmehr stellt sie sich auch für Hilfsarbeiten in diversen Branchen, zum Beispiel im Bereich Küche, Reinigung oder Produktion zur Verfügung und bewirbt sich zudem auf Tätigkei ten im Bereich der Kinderpflege/-betreuung und im Verkauf (vgl. Urk. 7/40 S. 1, 7/42; Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in Urk. 7/51-57). Diese Fl exibilität spiegelt sich auch in ihrem beruflichen Werdegang wider , weist sie doch neben ihren Erfahrungen aus dem Bereich der Pflege (Chirurgie, Psychiatrie, Hauskrankenpflege) Arbeitserfahrungen im Bereich der Betreuung drogenabhän giger Menschen , im Bereich Hauswart arbeit, als Mitarbeiterin von Y.___ in B.___ , einem Verkaufsladen mit Produkten aus dem Bereich „ bewusstes und ganzheitliches Leben " , und in der Menüzubereitung in einer Privatschule auf (vgl. Urk. 7/62-67).
Zwar sind realistische Stellenaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie während der 13 Wochen Schulferien durch die Kinderbetreu ung absorbiert ist, insbesondere im Schulbereich anzusiedeln; anges ichts dessen, dass sie sich für ein sehr breites Feld an Tätigkeiten zur Verfügung stellt, fallen im erweiterten Schulbereich aber diverse Stellen wie (Hilfs-)Tätigkeiten im Be reich der Kinderbetreuung, Mittagstisch, Reinigung, Arbeiten in einer Schulkan tine oder der Hauswartung in Betracht, welche ihrer Natur nach
– da dem Schul betrieb zugehörig - zudem keinen konjunkturellen Schwankungen unterl i egen. Auch scheint es durchaus realistisch, Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeits mark t im Bereich der Reinigung insbesondere in Privathaushalten oder in der privaten Kinderbetreuung zu finden.
Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die in den Akten lie genden Absagen von potentiellen Arbeitgebern respektive die den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" zu entnehmenden Absage gründe entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners ( Urk. 2 S. 3) nicht unmissverständlich darauf hinweisen, dass diese insbesondere auf die mangelnde respektive eng definierte zeitliche Verfügbarkeit zurückzuführen sind. Zwar fin den sich vereinzelt Hinweise auf notwendige Ferienablösungen oder eine ver langte hohe Flexibilität (vgl. Urk. 7/52), doch bilden diese die Ausnahme, nicht die Regel (vgl. Urk. 3/517/51-57). Auch ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle nicht wegen Ausfällen zu folge Kinderbetreuung oder wegen mangelnder zeitlicher Flexibilität verlor, son dern wegen interner Umstrukturierungen ( Urk. 3/13).
Zusammenfassend führt die Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände
zum Schluss, dass die Stellena ussichten der Beschwerdeführerin auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt durchaus intakt sind.
Der Beschwerdegegner hat folglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprü fungsbefugnis bilde t (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1 ), zu Unrecht ver neint.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Be schwerde und mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 vermittlungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , aufzuheben. 4.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes f ür Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Februar 20 1 8 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 1. September 2017 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1954 geborene X.___ , diplomierte Krankenschwester, war ab Dezember 2014 im Rahmen einer unbefristeten Aushilfsstelle im Ladengeschäft
Y.___ für das Konfektionieren, Abfüllen und Mischen von Räucherwerk angestellt und erzielte bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende August 2017 einen Ges amtverdienst von Fr. 30'332.-- ( Urk. 7/63, 7/74). Am 2 1. September 2017 meldete sich die alleiner ziehende Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1996, 2004, 2004) beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV), zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 40 % im Rahmen stundenweiser Einsätze (Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 bis 15.00 Uhr) und zum Bezug von Arbeitslosene ntschädigung ab 1. September 2017 an ( Urk. 7/71, 7/72).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2017 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/18). Hieran hielt es mit Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2018 fest ( Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an zuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, son dern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön li che n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öf fentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385 E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C _202/2013 vom 28. Mai 2013 ).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
E. 1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be sondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) .
E. 1.3 Mit Blick auf die zeitliche Verfügbarkeit erkannte das Bundesgericht im Zusam menhang mit familiären Betreuungsaufgaben zudem, dass die Vermittlungsfähig keit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf, namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine ( Voll zeit -) beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, C 90/03). Zu präzisieren ist ausserdem , dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die kon kreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Be tracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entsch eidend sind (ARV 2004 S. 280 E . 3.1, 1991 Nr. 3 ).
E. 2 S. 2) nicht zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich erst ab 2 5. Oktober 2017 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollte.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab
E. 2.2 Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von deren Angaben im Formular " Bereitschaft zur Arbeit saufnahme" vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/40), wonach sie an drei Wochentagen (Montag, Dienstag, Donnerstag) zu zirka 40 % zur Verfügung stehe, wobei sie sich jeweils frühestens um 9.00 Uhr auf den Arbeitsweg machen könne und spätestens um 16.00 Uhr wieder z u H ause sein müsse, um die Betreuung ihrer an Tr isomie 21 leidenden Tochter Z.___ , Jahrgang 2004 , gewährleisten zu können, verneint. Erschwerend wertete er , dass die Arbeitszeit über Mittag anfalle, und die Be schwerdeführerin während der Schulferien nicht zur Verfügung stehe, was das Angebot möglicher Stellen weiter einschränke. Zwar sei es nicht unmöglich, aber sehr ungewiss, einen Arbeitgeber zu finden, welcher zusätzlich zu den bezahlten Ferien neun Wochen unbezahlten Urlaub gewähre. Dass die Beschwerdeführerin zudem einräume, dass sie nicht bereit sei, ihre Tochter an einem Tag, an welchem es dieser schlecht gehe, fremdbetreuen zu lassen, mache das Finden einer Stelle sehr ungewiss.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dag egen im Wesentlichen vorbringen, dass das zeit liche Fenster der Verfügbarkeit nicht ganz korrekt festgestellt worden sei. Ihre Tochter werde um 8.30 Uhr mit dem Schulbus zu Hause abholt und sie begleite Z.___ bis zur A.___ ; sie könne sich zwischen 8.45 und 9.00 Uhr auf den Arbe itsweg machen, stünde mithin am Arbeitsplatz spätestens um 9.30 Uhr zur Verfügung und kön n e bis 15.30 Uhr anwesend sein, müsse sie doch um 16.00 Uhr die Tochter zu Hause in Empfang nehmen, was zu einer reinen Arbeitszeit vo n 6 Stunden täglich führe . Die bishe rigen Stellenabsagen gründeten denn auch nur ausnahmsweise in mangelnder zeitlicher Flexibilität der Beschwerdeführerin, sondern hätten im Gegenteil ge zeigt , dass ihre Bewerbun gen auf Interesse stossen würden . Zudem habe sie be reits nach rund zwei Monaten der Stellensuche einen ersten Rahmenarbeitsver trag unterschreiben und innerhalb von sechs Monaten eine unbefristete Festan stellung von 10 % finden können. Auch ha be ihre letzte Arbeitgeberin ihre grosse Flexibilität bestätigt; sie habe an dieser Stelle denn auch nie wegen Unpässlich keiten ihrer Tochter gefehlt. Was ihre verfügbaren Zeiten und die Einschränkung hinsichtlich der Schulferien anbelange, sei es stossend und vom Beschwerdegeg ner nicht belegt, hi eraus generell die Vermittlungsunfähigkeit abzuleiten. So seien doch gerade im Kinderbetreuungsbereich Zeiten über Mittag sehr gefragt und Ar beiten im Haushalt oder in der Reinigung seien häufig
t ageszeitenunabhängig. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass sie bereit und in der Lage sei, ein weites Spektrum an Arbeiten zu erledigen, auch solche, die nicht ihrer Ausbildung als Pflegefachfrau entsprächen ( Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3 des Arbeitsgesetzes ( ArG ) muss ein
Arbeitge ber Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeug nisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen frei geben.
Gemäss Ang aben der Beschwerdeführerin hat sie an ihrer letzten Arbeitsstelle aus diesem Grund nie gefehlt ( Urk. 1 S. 7), was im Schreiben der A.___ vom 1 4. März 2018, wonach Z.___ die Schule regelmässig ohne abnorme Absenzzeiten besuche ( Urk. 3/10), ebenso Bestätigung findet wie im Schreiben der letzten Arbeitgeberin vom 8. März 2018, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbst im Krankheitsfall ihrer Tochter zuverlässig verrichtet und sich beim Suchen von Lösungen enorm flexibel gezeigt habe ( Urk. 3/13).
Die Annahme einer deutlich über dem Betreuungsbedarf gesunder Kinder liegen den Betreuungsbedürftigkeit zufolge Krankheit der Tochte r Z.___ drängt s i ch angesichts dessen nicht auf.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Regelung der Betreuungssitua tion für ihre noch minderjährigen Zwillinge mit Jahrgang 2004 und dabei insbe sondere für die an Trisomie 21 leidende Tochter Z.___ für die Zeit der an gestrebten Teilzeittätigkeit grundsätzlich vorweisen kann, besucht Z.___ doch von Montag bis Donner stag die heilpädagogische A.___ mit Tagesbetreuung und Schulbustransport, und am Freitag folgt ein The rapietag (vgl. Präsenzkarten 2017/2018, 3/12, 7/6 S. 3).
Dass Z.___ nach einer schlechten Nacht mit wenig Schlaf am Morgen aus medizinischen Gründen ausschlafen können müsse und sich die Beschwerdefüh rerin diesfalls von der Arbeit abmelden , ihre Tochter mithin nicht fremdbetreuen lassen würde (vgl. Urk. 7/6 S. 3) , begründet für sich alleine keine Vermittlungs unfähigkeit. Gemäss Art. 36 Abs.
E. 3.2 Was die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist aufgrund der Akten und der Parteivorbringen davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin um zirka 9.00 Uhr von der A.___ her den Arbeitsweg antreten kann und um 16.00 Uhr zu Hause sein muss (vgl. insbesondere Urk. 7/40). Für Arbeitsstellen in B.___ ist sie also entsprechend ihren Ausführungen von zirka 9.30 bis 15.30 Uhr verfügbar, was 18 Arbeitss tunden pro Woche entspricht. Hochgerechnet auf 44 Wochen pro Jahr ( 52 Wochen abzüglich 13 Wochen Schul ferien zuzüglich 5 Wochen des üblichen Ferienanspruch s für Arbeitnehmer über 50 )
würde dies zu zirka 792 Bruttoa rbeitsstunden jährlich führen .
Verglichen mit den Bruttosollstunden des Personals des Kantons Zürich im Jahr 2017 von 2184 (vgl. Jahre skalender 2017 : https://pa.zh.ch/internet - / finanzdirek tion/personalamt/de/ anstellungsbedingungen/arbeitszeit_ferienurlaub/arbeitszeit.html , [ 3.7.18 ] ) resultiert ein angestrebtes Pensum von zirka 36 % , womit die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ( BGE 136 V 95 E. 5.1 ) klar überschritten ist, was vom Beschwerdegegner denn auch unbestrit ten blieb. Fraglich und zu prüfen ist, ob die konkreten Aussichten auf eine An stellung auf dem für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Verfügbarkeit, der konjunkturellen Ver hältnisse und der übrigen Umstände als intakt zu beurteilen sind.
E. 3.3 Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an lediglich drei Wo chentagen unter fixen zeitlichen Vorgaben der Arbeitszeit über Mittag von 10.00 bis 15.00 Uhr, respektive von 9.30 bis 15.30 Uhr, sofern die Arbeitsstelle in B.___ ist, zur Verfügung stellt/stellen kann, das Angebot möglicher Stellen deut lich einschränkt, zumal sie während der kantonalen Schulferien infolge ihrer Kin derbetreuungspflichten nicht zu Verfügung steht (vgl. dazu: Urk. 2 S. 3). Dass das Finden einer Teilzeitstelle trotz dieser relativ eng gesetzten zeitlichen Grenzen nicht unmöglich ist, zeigte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur mit der in negehabten letzten Arbeitsstelle, sondern auch mit dem Abschluss eines Arbeits vertrags mit der C.___ AG, am 1. März 2018 über ein Pensum im Re inigungsbereich von zirka 10 % (zirka 6 Stunden donnerstags ) ab 8. Februar 2018 ( Urk. 3/9).
Dass gerade bei der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf ihre familiären Betreuungsaufgaben verneint werden darf , folgt auch aus dem Umstand, dass sich die diplomierte Krankenschwester nicht nur auf Arbeitsstellen im angestammten Bereich der Pfle ge bewirbt. Vielmehr stellt sie sich auch für Hilfsarbeiten in diversen Branchen, zum Beispiel im Bereich Küche, Reinigung oder Produktion zur Verfügung und bewirbt sich zudem auf Tätigkei ten im Bereich der Kinderpflege/-betreuung und im Verkauf (vgl. Urk. 7/40 S. 1, 7/42; Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in Urk. 7/51-57). Diese Fl exibilität spiegelt sich auch in ihrem beruflichen Werdegang wider , weist sie doch neben ihren Erfahrungen aus dem Bereich der Pflege (Chirurgie, Psychiatrie, Hauskrankenpflege) Arbeitserfahrungen im Bereich der Betreuung drogenabhän giger Menschen , im Bereich Hauswart arbeit, als Mitarbeiterin von Y.___ in B.___ , einem Verkaufsladen mit Produkten aus dem Bereich „ bewusstes und ganzheitliches Leben " , und in der Menüzubereitung in einer Privatschule auf (vgl. Urk. 7/62-67).
Zwar sind realistische Stellenaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie während der 13 Wochen Schulferien durch die Kinderbetreu ung absorbiert ist, insbesondere im Schulbereich anzusiedeln; anges ichts dessen, dass sie sich für ein sehr breites Feld an Tätigkeiten zur Verfügung stellt, fallen im erweiterten Schulbereich aber diverse Stellen wie (Hilfs-)Tätigkeiten im Be reich der Kinderbetreuung, Mittagstisch, Reinigung, Arbeiten in einer Schulkan tine oder der Hauswartung in Betracht, welche ihrer Natur nach
– da dem Schul betrieb zugehörig - zudem keinen konjunkturellen Schwankungen unterl i egen. Auch scheint es durchaus realistisch, Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeits mark t im Bereich der Reinigung insbesondere in Privathaushalten oder in der privaten Kinderbetreuung zu finden.
Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die in den Akten lie genden Absagen von potentiellen Arbeitgebern respektive die den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" zu entnehmenden Absage gründe entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners ( Urk. 2 S. 3) nicht unmissverständlich darauf hinweisen, dass diese insbesondere auf die mangelnde respektive eng definierte zeitliche Verfügbarkeit zurückzuführen sind. Zwar fin den sich vereinzelt Hinweise auf notwendige Ferienablösungen oder eine ver langte hohe Flexibilität (vgl. Urk. 7/52), doch bilden diese die Ausnahme, nicht die Regel (vgl. Urk. 3/517/51-57). Auch ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle nicht wegen Ausfällen zu folge Kinderbetreuung oder wegen mangelnder zeitlicher Flexibilität verlor, son dern wegen interner Umstrukturierungen ( Urk. 3/13).
Zusammenfassend führt die Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände
zum Schluss, dass die Stellena ussichten der Beschwerdeführerin auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt durchaus intakt sind.
Der Beschwerdegegner hat folglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprü fungsbefugnis bilde t (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1 ), zu Unrecht ver neint.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Be schwerde und mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 vermittlungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , aufzuheben.
E. 4 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes f ür Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Februar 20 1
E. 8 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 1. September 2017 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00118
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
18. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit Rechtsanwältin Claudia Bloem Theaterstrasse 7, 8400 Winterthur gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die 1954 geborene X.___ , diplomierte Krankenschwester, war ab Dezember 2014 im Rahmen einer unbefristeten Aushilfsstelle im Ladengeschäft
Y.___ für das Konfektionieren, Abfüllen und Mischen von Räucherwerk angestellt und erzielte bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende August 2017 einen Ges amtverdienst von Fr. 30'332.-- ( Urk. 7/63, 7/74). Am 2 1. September 2017 meldete sich die alleiner ziehende Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1996, 2004, 2004) beim Regionalen Ar beitsvermittlungszentrum (RAV), zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 40 % im Rahmen stundenweiser Einsätze (Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 bis 15.00 Uhr) und zum Bezug von Arbeitslosene ntschädigung ab 1. September 2017 an ( Urk. 7/71, 7/72).
Mit Verfügung vom 1 6. November 2017 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/18). Hieran hielt es mit Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2018 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 3. April 2018 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei mit der Feststellung, dass sie vermittlungsfähig sei, aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an zuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungs fäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, son dern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön li che n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öf fentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsäch lichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385 E. 2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C _202/2013 vom 28. Mai 2013 ).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % ei nes Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.2
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder be sondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochen stunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht ver mittlungsunfähig. S ind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeits platzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen wer den. Der Grund für die Ein schränkung in den Arbeitsmöglich keiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 2 6. März 2015 E. 2.2) . 1.3
Mit Blick auf die zeitliche Verfügbarkeit erkannte das Bundesgericht im Zusam menhang mit familiären Betreuungsaufgaben zudem, dass die Vermittlungsfähig keit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf, namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine ( Voll zeit -) beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, C 90/03). Zu präzisieren ist ausserdem , dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die kon kreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Be tracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entsch eidend sind (ARV 2004 S. 280 E . 3.1, 1991 Nr. 3 ). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 1. September 201 7. Dass die Beschwerdeführerin am 1 1. Oktober 2017 erklärt hatte, eine Stelle erst per 2 5. Oktober 2017 antreten zu können ( Urk. 7/40 S. 1), folgt aus dem Umstand, dass der 1 1. Oktober 2017 in den Schulferien lag ( 7. Ok tober bis
2 2. Oktober 2017) , während welcher die Beschwerdeführerin infolge ih rer Kinderbetreuungspflichten grundsätzlich nicht arbeiten kann. Hieraus ist ent gegen der Annahme des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 2) nicht zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich erst ab 2 5. Oktober 2017 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollte.
2.2
Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehend von deren Angaben im Formular " Bereitschaft zur Arbeit saufnahme" vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 7/40), wonach sie an drei Wochentagen (Montag, Dienstag, Donnerstag) zu zirka 40 % zur Verfügung stehe, wobei sie sich jeweils frühestens um 9.00 Uhr auf den Arbeitsweg machen könne und spätestens um 16.00 Uhr wieder z u H ause sein müsse, um die Betreuung ihrer an Tr isomie 21 leidenden Tochter Z.___ , Jahrgang 2004 , gewährleisten zu können, verneint. Erschwerend wertete er , dass die Arbeitszeit über Mittag anfalle, und die Be schwerdeführerin während der Schulferien nicht zur Verfügung stehe, was das Angebot möglicher Stellen weiter einschränke. Zwar sei es nicht unmöglich, aber sehr ungewiss, einen Arbeitgeber zu finden, welcher zusätzlich zu den bezahlten Ferien neun Wochen unbezahlten Urlaub gewähre. Dass die Beschwerdeführerin zudem einräume, dass sie nicht bereit sei, ihre Tochter an einem Tag, an welchem es dieser schlecht gehe, fremdbetreuen zu lassen, mache das Finden einer Stelle sehr ungewiss. 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt dag egen im Wesentlichen vorbringen, dass das zeit liche Fenster der Verfügbarkeit nicht ganz korrekt festgestellt worden sei. Ihre Tochter werde um 8.30 Uhr mit dem Schulbus zu Hause abholt und sie begleite Z.___ bis zur A.___ ; sie könne sich zwischen 8.45 und 9.00 Uhr auf den Arbe itsweg machen, stünde mithin am Arbeitsplatz spätestens um 9.30 Uhr zur Verfügung und kön n e bis 15.30 Uhr anwesend sein, müsse sie doch um 16.00 Uhr die Tochter zu Hause in Empfang nehmen, was zu einer reinen Arbeitszeit vo n 6 Stunden täglich führe . Die bishe rigen Stellenabsagen gründeten denn auch nur ausnahmsweise in mangelnder zeitlicher Flexibilität der Beschwerdeführerin, sondern hätten im Gegenteil ge zeigt , dass ihre Bewerbun gen auf Interesse stossen würden . Zudem habe sie be reits nach rund zwei Monaten der Stellensuche einen ersten Rahmenarbeitsver trag unterschreiben und innerhalb von sechs Monaten eine unbefristete Festan stellung von 10 % finden können. Auch ha be ihre letzte Arbeitgeberin ihre grosse Flexibilität bestätigt; sie habe an dieser Stelle denn auch nie wegen Unpässlich keiten ihrer Tochter gefehlt. Was ihre verfügbaren Zeiten und die Einschränkung hinsichtlich der Schulferien anbelange, sei es stossend und vom Beschwerdegeg ner nicht belegt, hi eraus generell die Vermittlungsunfähigkeit abzuleiten. So seien doch gerade im Kinderbetreuungsbereich Zeiten über Mittag sehr gefragt und Ar beiten im Haushalt oder in der Reinigung seien häufig
t ageszeitenunabhängig. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass sie bereit und in der Lage sei, ein weites Spektrum an Arbeiten zu erledigen, auch solche, die nicht ihrer Ausbildung als Pflegefachfrau entsprächen ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Regelung der Betreuungssitua tion für ihre noch minderjährigen Zwillinge mit Jahrgang 2004 und dabei insbe sondere für die an Trisomie 21 leidende Tochter Z.___ für die Zeit der an gestrebten Teilzeittätigkeit grundsätzlich vorweisen kann, besucht Z.___ doch von Montag bis Donner stag die heilpädagogische A.___ mit Tagesbetreuung und Schulbustransport, und am Freitag folgt ein The rapietag (vgl. Präsenzkarten 2017/2018, 3/12, 7/6 S. 3).
Dass Z.___ nach einer schlechten Nacht mit wenig Schlaf am Morgen aus medizinischen Gründen ausschlafen können müsse und sich die Beschwerdefüh rerin diesfalls von der Arbeit abmelden , ihre Tochter mithin nicht fremdbetreuen lassen würde (vgl. Urk. 7/6 S. 3) , begründet für sich alleine keine Vermittlungs unfähigkeit. Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes ( ArG ) muss ein
Arbeitge ber Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeug nisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen frei geben.
Gemäss Ang aben der Beschwerdeführerin hat sie an ihrer letzten Arbeitsstelle aus diesem Grund nie gefehlt ( Urk. 1 S. 7), was im Schreiben der A.___ vom 1 4. März 2018, wonach Z.___ die Schule regelmässig ohne abnorme Absenzzeiten besuche ( Urk. 3/10), ebenso Bestätigung findet wie im Schreiben der letzten Arbeitgeberin vom 8. März 2018, gemäss welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbst im Krankheitsfall ihrer Tochter zuverlässig verrichtet und sich beim Suchen von Lösungen enorm flexibel gezeigt habe ( Urk. 3/13).
Die Annahme einer deutlich über dem Betreuungsbedarf gesunder Kinder liegen den Betreuungsbedürftigkeit zufolge Krankheit der Tochte r Z.___ drängt s i ch angesichts dessen nicht auf. 3.2
Was die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist aufgrund der Akten und der Parteivorbringen davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin um zirka 9.00 Uhr von der A.___ her den Arbeitsweg antreten kann und um 16.00 Uhr zu Hause sein muss (vgl. insbesondere Urk. 7/40). Für Arbeitsstellen in B.___ ist sie also entsprechend ihren Ausführungen von zirka 9.30 bis 15.30 Uhr verfügbar, was 18 Arbeitss tunden pro Woche entspricht. Hochgerechnet auf 44 Wochen pro Jahr ( 52 Wochen abzüglich 13 Wochen Schul ferien zuzüglich 5 Wochen des üblichen Ferienanspruch s für Arbeitnehmer über 50 )
würde dies zu zirka 792 Bruttoa rbeitsstunden jährlich führen .
Verglichen mit den Bruttosollstunden des Personals des Kantons Zürich im Jahr 2017 von 2184 (vgl. Jahre skalender 2017 : https://pa.zh.ch/internet - / finanzdirek tion/personalamt/de/ anstellungsbedingungen/arbeitszeit_ferienurlaub/arbeitszeit.html , [ 3.7.18 ] ) resultiert ein angestrebtes Pensum von zirka 36 % , womit die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ( BGE 136 V 95 E. 5.1 ) klar überschritten ist, was vom Beschwerdegegner denn auch unbestrit ten blieb. Fraglich und zu prüfen ist, ob die konkreten Aussichten auf eine An stellung auf dem für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Verfügbarkeit, der konjunkturellen Ver hältnisse und der übrigen Umstände als intakt zu beurteilen sind. 3.3
Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an lediglich drei Wo chentagen unter fixen zeitlichen Vorgaben der Arbeitszeit über Mittag von 10.00 bis 15.00 Uhr, respektive von 9.30 bis 15.30 Uhr, sofern die Arbeitsstelle in B.___ ist, zur Verfügung stellt/stellen kann, das Angebot möglicher Stellen deut lich einschränkt, zumal sie während der kantonalen Schulferien infolge ihrer Kin derbetreuungspflichten nicht zu Verfügung steht (vgl. dazu: Urk. 2 S. 3). Dass das Finden einer Teilzeitstelle trotz dieser relativ eng gesetzten zeitlichen Grenzen nicht unmöglich ist, zeigte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur mit der in negehabten letzten Arbeitsstelle, sondern auch mit dem Abschluss eines Arbeits vertrags mit der C.___ AG, am 1. März 2018 über ein Pensum im Re inigungsbereich von zirka 10 % (zirka 6 Stunden donnerstags ) ab 8. Februar 2018 ( Urk. 3/9).
Dass gerade bei der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf ihre familiären Betreuungsaufgaben verneint werden darf , folgt auch aus dem Umstand, dass sich die diplomierte Krankenschwester nicht nur auf Arbeitsstellen im angestammten Bereich der Pfle ge bewirbt. Vielmehr stellt sie sich auch für Hilfsarbeiten in diversen Branchen, zum Beispiel im Bereich Küche, Reinigung oder Produktion zur Verfügung und bewirbt sich zudem auf Tätigkei ten im Bereich der Kinderpflege/-betreuung und im Verkauf (vgl. Urk. 7/40 S. 1, 7/42; Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in Urk. 7/51-57). Diese Fl exibilität spiegelt sich auch in ihrem beruflichen Werdegang wider , weist sie doch neben ihren Erfahrungen aus dem Bereich der Pflege (Chirurgie, Psychiatrie, Hauskrankenpflege) Arbeitserfahrungen im Bereich der Betreuung drogenabhän giger Menschen , im Bereich Hauswart arbeit, als Mitarbeiterin von Y.___ in B.___ , einem Verkaufsladen mit Produkten aus dem Bereich „ bewusstes und ganzheitliches Leben " , und in der Menüzubereitung in einer Privatschule auf (vgl. Urk. 7/62-67).
Zwar sind realistische Stellenaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie während der 13 Wochen Schulferien durch die Kinderbetreu ung absorbiert ist, insbesondere im Schulbereich anzusiedeln; anges ichts dessen, dass sie sich für ein sehr breites Feld an Tätigkeiten zur Verfügung stellt, fallen im erweiterten Schulbereich aber diverse Stellen wie (Hilfs-)Tätigkeiten im Be reich der Kinderbetreuung, Mittagstisch, Reinigung, Arbeiten in einer Schulkan tine oder der Hauswartung in Betracht, welche ihrer Natur nach
– da dem Schul betrieb zugehörig - zudem keinen konjunkturellen Schwankungen unterl i egen. Auch scheint es durchaus realistisch, Arbeitsstellen auf dem allgemeinen Arbeits mark t im Bereich der Reinigung insbesondere in Privathaushalten oder in der privaten Kinderbetreuung zu finden.
Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die in den Akten lie genden Absagen von potentiellen Arbeitgebern respektive die den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" zu entnehmenden Absage gründe entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners ( Urk. 2 S. 3) nicht unmissverständlich darauf hinweisen, dass diese insbesondere auf die mangelnde respektive eng definierte zeitliche Verfügbarkeit zurückzuführen sind. Zwar fin den sich vereinzelt Hinweise auf notwendige Ferienablösungen oder eine ver langte hohe Flexibilität (vgl. Urk. 7/52), doch bilden diese die Ausnahme, nicht die Regel (vgl. Urk. 3/517/51-57). Auch ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle nicht wegen Ausfällen zu folge Kinderbetreuung oder wegen mangelnder zeitlicher Flexibilität verlor, son dern wegen interner Umstrukturierungen ( Urk. 3/13).
Zusammenfassend führt die Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände
zum Schluss, dass die Stellena ussichten der Beschwerdeführerin auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt durchaus intakt sind.
Der Beschwerdegegner hat folglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 6. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprü fungsbefugnis bilde t (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1 ), zu Unrecht ver neint.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Be schwerde und mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 2 1. September 2017 vermittlungsfähig war und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , aufzuheben. 4.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes f ür Wirtschaft und Arbeit vom 2 6. Februar 20 1 8 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Be schwerdeführerin ab dem 2 1. September 2017 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer