Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, war ab dem 1 2. Mai 2014 bei der Y.___ AG, als Verkaufsleiter angestellt ( Urk. 11/9, 11/15). Am 1. Dezember 2015 meldete er sich aufgrund eines drohenden Stellenverlusts beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 11/4). Am 6. Januar 2016, 11.00 Uhr, eröffnete das Kantonsgericht A.___ den Konkurs über die Y.___ AG, worauf die Konkursverwaltung entschied, den Betrieb sofort einzustellen und für die Lohnforderungen keine Sicherheit zu leisten. Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2016 zudem mitgeteilt, dass die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Konkurs masse verweigert werde und das Arbeitsverhältnis – bei sofortiger Frei stellung – auf den nächsten vertraglich oder gesetz lich möglichen Termi n als gekündigt gelte ( Urk. 11/10). Am 2 0. Januar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse
Unia
einerseits Antrag auf Insolvenz ent schädigung ( Urk. 11/8) und andererseits auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. April 2016 ( Urk. 11/13). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug vom 7. Januar 2016 bis 6. Januar 2018 und richtete – ausgehend von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern – Arbeitslosenentschädigung aus ( Urk. 11/20 , 11/31, 11/40, 11/45, 11/48 und 11/54 ).
Am 2 7. Juli 2017 teilte die Unia dem Versicherten schriftlich mit, dass dessen Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2 5. Juli 2017 ausgeschöpft sei ( Urk. 11/59). Mit Kassenver fügung vom 1 6. August 2017 hielt die Unia fest, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder habe , welcher Höchstanspruch
- ausgehend von der am 7. Januar 2016 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2 5. Juli 2017 ausgeschöpft sei ( Urk. 11/62). Die dagegen vom Versicherten am 15. September respektive 2. Oktober 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/65, 11/68) wies die Unia mit Ent scheid vom 6. Februar 2018 ab ( Urk. 11/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien 520 Taggelder auszubezahlen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. März 2018 hielt er
– nun vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli –
an seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest und ersuchte um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sei t dem 7. Januar 2016 ( Urk. 6 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 5. April 2018 schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 1 6. April 2018 reichte Fürsprecher Urs Kröpfli seine Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit .
b) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs.
1 AVIG). Der Arbeits uchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat ( Art. 10 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) . Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ent schädigungsansprüche zustehen ( Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche in Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit . a oder b AVIG aus ( Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). 1.2
Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Tag geldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicher ten Verdienst richtet ( Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggel der in erster Linie nach der Beitragszeit
d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezu ges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten ( lit . a) beziehungsweise auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann ( lit . b). Hat sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder bezieht sie eine Invali denrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht und kann sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen, so besteht Anspruch auf 520 Taggelder ( lit . c). 1. 3
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvor aus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug sei per 7. Januar 2016 eröffnet worden, da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG in tatsächlicher Hinsicht am 6. Januar 2016 mit der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen beendet worden sei. D em Beschwerdeführer seien ab diesem Datum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 3 1. März 2016 Leistungen gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichtet worden.
Der Beschwerdeführer könne eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen, da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 gedauert habe. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 lit . b AVIG bestehe somit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018 geltend, ihm seien von der Arbeitslosenkasse 520 Taggelder auszuzahlen ( Urk. 1). Ergänzend weist er mit Stellungnahme vom 8. März 2018 darauf hin , dass er erst am Nachmittag des 8. Januar 2016 vom Konkurs der Arbeitgeberin erfahren habe, als zwei Mitarbeiter des Konkursamtes ihn darüber orientiert und ihm mitgeteilt hätten, er müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm somit frühestens am 8. Januar 2016 zugegangen, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Taggeld leistungen frühestens am 9. Januar 2016 zu laufen begonnen habe. Die Aus schöpfung des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Höchstanspruchs von 400 Taggeldern sei folglich erst am 2 7. Juli 2017 erreicht worden, weshalb zumindest die Taggeldleistungen für den 2 6. u nd 2 7. Juli 2017 nachträglich aus zurichten seien ( Urk. 6 S. 4 f.). In Bezug auf den Höchstanspruch an Taggeldern sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür treffe, dass das Arbeitsverhältnis mit ausserordentlicher Kündigung fristlos aufgelöst worden sei. Sollte dieser Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht wer den können, wäre wohl davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten auf gelöst worden sei. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis erst per Ende März 2016 beendet gewesen, was sodann eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten u nd einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern zur Folge haben würde ( Urk. 6 S. 5 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 7. Januar 2016 ansetzte. Zum anderen ist zu klären, ob sie berechtigterweise von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern ausging. 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest. Vorbehalten bleiben einzig Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist . Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (BGE 126 V 368 E.
3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug a m
7.
Januar 2016 und richtete ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG für die bis 3 1. März 2016 laufende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung aus. Dieses Vorgehen erweist sich aus verschiedenen Gründen nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Ver bindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Zunächst macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen ab dem 7.
Januar 2016 unbegründet gewesen seien und daher Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar gewesen sei. Die s ist im Falle des Konkurses der A rbeitgeberin , welcher vorliegend am 6. Januar 2016 durch das Kantonsgericht A.___ e röffnet wurde (vgl. Urk. 11/10) ,
in der Regel auch nicht anzunehmen (vgl. BGE 126 V 368 E. 4). Im Weiteren ist weder er sichtlich noch dargetan, dass ab dem 7.
Januar 2016 nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren. Insbesondere galt der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt und nicht ab 1. April 2016 a ls arbeitslos, da nach der gesetzlichen Ordnung die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mass gebend ist (BGE 126 V 368 E. 2a). Faktisch stand ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Y.___ AG fest, dass die für das Arbeitsverhältnis typische Leistung des Arbeitgebers (Lohn) nicht mehr erbracht wird respektive mangels Verfügungsfähigkeit nicht mehr erbracht werden darf (vgl. Art. 204 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetreibung und Konkurs, SchKG). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2015 aufgrund des dro henden Stellenverlusts beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk.
11/4), w eshalb die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 3 AVIG am 7. Januar 2016 ebenfalls erfüllt war.
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Verschiebung der Rahmen frist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. Januar 2016 erst ab der Kontrollperiode April 2016 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung geltend machte (Urk. 11/13), kein Raum ( vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Randziffer B44).
Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin
- gestützt auf ihre unbeanstandet gebliebene Information unter anderem betreffend Höchst zahl der Taggelder und Beginn des Leistungsanspruch s ( Urk. 11/20) - ab dem 7. Januar 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit (vgl.
Art.
18 Abs. 1 AVIG) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl er sich zunächst zum Bezug von Insolvenz ent schädigung angemeldet hatte ( Urk. 11/8) . Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall .
Zudem ist der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs offensichtlich seinen Obliegenheiten als Arbeitsloser umfassend nachgekommen und hat namentlich auch die für die Kontrollperioden Januar bis März 2016 von der Beschwerdegegnerin geforderten persönlichen Angaben zum Bezug von Arbeits losenentschädigung geliefert (Urk. 11/18, 11/26). Soweit ersichtlich hat er aus serdem die von der Arbeitslosenkasse A.___ für den Zeitraum vom 7.
Sep tember 2015 bis 6. Januar 2016 ausgerichtete Insolvenzentschädigung akzeptiert, sodass die Abrechnung vom 3. Februar 2016 ( Urk. 11/28) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, die Festlegung der Rahmenfrist erst nach der mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 erfolgten Ankündi gung der Ausschöpfung des Taggeldanspruchs ( Urk. 11/59) in Frage zu stellen beziehungsweise diese zu verschieben, zumal nach Lage der Akten nachträglich auch keine arbeitsvertraglichen Lohnansprüche realisiert wurden (vgl. dazu BGE 126 V 368).
Angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen die Taggeldabrechnung ( en ) fällt auch die anbegehrte Verschiebung der Rahmenfrist um wenige Tage wegen der Kenntnis nahme der Kündigung am 8. Januar 2016 ( Urk. 6 S. 4) von vornherein ausser Betracht . 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Höchstzahl der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG auf 400 festgelegt. Dies erweist sich als rechtens, da der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit – 7. Januar 2014 bis 6. Januar 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG ) – vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt war und damit eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen kann.
Entgegen seiner Argumentation ist die Anzahl Bei tragsmonate zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (AVIG-Praxis ALE, Randziffer C90). Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber , dass das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht erst mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten ( Urk. 11/15) per 3 1. März 2016 beendet war (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a). 3.4
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, war ab dem 1 2. Mai 2014 bei der Y.___ AG, als Verkaufsleiter angestellt ( Urk. 11/9, 11/15). Am 1. Dezember 2015 meldete er sich aufgrund eines drohenden Stellenverlusts beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 11/4). Am 6. Januar 2016, 11.00 Uhr, eröffnete das Kantonsgericht A.___ den Konkurs über die Y.___ AG, worauf die Konkursverwaltung entschied, den Betrieb sofort einzustellen und für die Lohnforderungen keine Sicherheit zu leisten. Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2016 zudem mitgeteilt, dass die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Konkurs masse verweigert werde und das Arbeitsverhältnis – bei sofortiger Frei stellung – auf den nächsten vertraglich oder gesetz lich möglichen Termi n als gekündigt gelte ( Urk. 11/10). Am
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Tag geldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicher ten Verdienst richtet ( Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggel der in erster Linie nach der Beitragszeit
d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezu ges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten ( lit . a) beziehungsweise auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann ( lit . b). Hat sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder bezieht sie eine Invali denrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht und kann sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen, so besteht Anspruch auf 520 Taggelder ( lit . c). 1. 3
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvor aus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 4. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien 520 Taggelder auszubezahlen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. März 2018 hielt er
– nun vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli –
an seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest und ersuchte um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sei t dem 7. Januar 2016 ( Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug sei per 7. Januar 2016 eröffnet worden, da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG in tatsächlicher Hinsicht am 6. Januar 2016 mit der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen beendet worden sei. D em Beschwerdeführer seien ab diesem Datum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 3 1. März 2016 Leistungen gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichtet worden.
Der Beschwerdeführer könne eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen, da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 gedauert habe. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 lit . b AVIG bestehe somit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018 geltend, ihm seien von der Arbeitslosenkasse 520 Taggelder auszuzahlen ( Urk. 1). Ergänzend weist er mit Stellungnahme vom 8. März 2018 darauf hin , dass er erst am Nachmittag des 8. Januar 2016 vom Konkurs der Arbeitgeberin erfahren habe, als zwei Mitarbeiter des Konkursamtes ihn darüber orientiert und ihm mitgeteilt hätten, er müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm somit frühestens am 8. Januar 2016 zugegangen, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Taggeld leistungen frühestens am 9. Januar 2016 zu laufen begonnen habe. Die Aus schöpfung des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Höchstanspruchs von 400 Taggeldern sei folglich erst am 2 7. Juli 2017 erreicht worden, weshalb zumindest die Taggeldleistungen für den 2 6. u nd 2 7. Juli 2017 nachträglich aus zurichten seien ( Urk. 6 S. 4 f.). In Bezug auf den Höchstanspruch an Taggeldern sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür treffe, dass das Arbeitsverhältnis mit ausserordentlicher Kündigung fristlos aufgelöst worden sei. Sollte dieser Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht wer den können, wäre wohl davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten auf gelöst worden sei. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis erst per Ende März 2016 beendet gewesen, was sodann eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten u nd einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern zur Folge haben würde ( Urk. 6 S. 5 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 7. Januar 2016 ansetzte. Zum anderen ist zu klären, ob sie berechtigterweise von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern ausging. 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest. Vorbehalten bleiben einzig Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist . Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (BGE 126 V 368 E.
3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug a m
7.
Januar 2016 und richtete ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG für die bis 3 1. März 2016 laufende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung aus. Dieses Vorgehen erweist sich aus verschiedenen Gründen nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Ver bindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Zunächst macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen ab dem 7.
Januar 2016 unbegründet gewesen seien und daher Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar gewesen sei. Die s ist im Falle des Konkurses der A rbeitgeberin , welcher vorliegend am 6. Januar 2016 durch das Kantonsgericht A.___ e röffnet wurde (vgl. Urk. 11/10) ,
in der Regel auch nicht anzunehmen (vgl. BGE 126 V 368 E. 4). Im Weiteren ist weder er sichtlich noch dargetan, dass ab dem 7.
Januar 2016 nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren. Insbesondere galt der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt und nicht ab 1. April 2016 a ls arbeitslos, da nach der gesetzlichen Ordnung die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mass gebend ist (BGE 126 V 368 E. 2a). Faktisch stand ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Y.___ AG fest, dass die für das Arbeitsverhältnis typische Leistung des Arbeitgebers (Lohn) nicht mehr erbracht wird respektive mangels Verfügungsfähigkeit nicht mehr erbracht werden darf (vgl. Art. 204 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetreibung und Konkurs, SchKG). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2015 aufgrund des dro henden Stellenverlusts beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk.
11/4), w eshalb die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 3 AVIG am 7. Januar 2016 ebenfalls erfüllt war.
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Verschiebung der Rahmen frist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. Januar 2016 erst ab der Kontrollperiode April 2016 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung geltend machte (Urk. 11/13), kein Raum ( vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Randziffer B44).
Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin
- gestützt auf ihre unbeanstandet gebliebene Information unter anderem betreffend Höchst zahl der Taggelder und Beginn des Leistungsanspruch s ( Urk. 11/20) - ab dem 7. Januar 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit (vgl.
Art.
18 Abs. 1 AVIG) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl er sich zunächst zum Bezug von Insolvenz ent schädigung angemeldet hatte ( Urk. 11/8) . Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall .
Zudem ist der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs offensichtlich seinen Obliegenheiten als Arbeitsloser umfassend nachgekommen und hat namentlich auch die für die Kontrollperioden Januar bis März 2016 von der Beschwerdegegnerin geforderten persönlichen Angaben zum Bezug von Arbeits losenentschädigung geliefert (Urk. 11/18, 11/26). Soweit ersichtlich hat er aus serdem die von der Arbeitslosenkasse A.___ für den Zeitraum vom 7.
Sep tember 2015 bis 6. Januar 2016 ausgerichtete Insolvenzentschädigung akzeptiert, sodass die Abrechnung vom 3. Februar 2016 ( Urk. 11/28) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, die Festlegung der Rahmenfrist erst nach der mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 erfolgten Ankündi gung der Ausschöpfung des Taggeldanspruchs ( Urk. 11/59) in Frage zu stellen beziehungsweise diese zu verschieben, zumal nach Lage der Akten nachträglich auch keine arbeitsvertraglichen Lohnansprüche realisiert wurden (vgl. dazu BGE 126 V 368).
Angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen die Taggeldabrechnung ( en ) fällt auch die anbegehrte Verschiebung der Rahmenfrist um wenige Tage wegen der Kenntnis nahme der Kündigung am 8. Januar 2016 ( Urk. 6 S. 4) von vornherein ausser Betracht . 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Höchstzahl der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG auf 400 festgelegt. Dies erweist sich als rechtens, da der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit – 7. Januar 2014 bis 6. Januar 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG ) – vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt war und damit eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen kann.
Entgegen seiner Argumentation ist die Anzahl Bei tragsmonate zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (AVIG-Praxis ALE, Randziffer C90). Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber , dass das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht erst mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten ( Urk. 11/15) per 3 1. März 2016 beendet war (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a). 3.4
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 6 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 5. April 2018 schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 1 6. April 2018 reichte Fürsprecher Urs Kröpfli seine Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit .
b) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art.
E. 10 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit . a oder b AVIG aus ( Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00074
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 3. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, war ab dem 1 2. Mai 2014 bei der Y.___ AG, als Verkaufsleiter angestellt ( Urk. 11/9, 11/15). Am 1. Dezember 2015 meldete er sich aufgrund eines drohenden Stellenverlusts beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 11/4). Am 6. Januar 2016, 11.00 Uhr, eröffnete das Kantonsgericht A.___ den Konkurs über die Y.___ AG, worauf die Konkursverwaltung entschied, den Betrieb sofort einzustellen und für die Lohnforderungen keine Sicherheit zu leisten. Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2016 zudem mitgeteilt, dass die Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Konkurs masse verweigert werde und das Arbeitsverhältnis – bei sofortiger Frei stellung – auf den nächsten vertraglich oder gesetz lich möglichen Termi n als gekündigt gelte ( Urk. 11/10). Am 2 0. Januar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse
Unia
einerseits Antrag auf Insolvenz ent schädigung ( Urk. 11/8) und andererseits auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. April 2016 ( Urk. 11/13). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungs bezug vom 7. Januar 2016 bis 6. Januar 2018 und richtete – ausgehend von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern – Arbeitslosenentschädigung aus ( Urk. 11/20 , 11/31, 11/40, 11/45, 11/48 und 11/54 ).
Am 2 7. Juli 2017 teilte die Unia dem Versicherten schriftlich mit, dass dessen Höchstanspruch von 400 Taggeldern innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2 5. Juli 2017 ausgeschöpft sei ( Urk. 11/59). Mit Kassenver fügung vom 1 6. August 2017 hielt die Unia fest, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Höchstanspruch auf 400 Taggelder habe , welcher Höchstanspruch
- ausgehend von der am 7. Januar 2016 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2 5. Juli 2017 ausgeschöpft sei ( Urk. 11/62). Die dagegen vom Versicherten am 15. September respektive 2. Oktober 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/65, 11/68) wies die Unia mit Ent scheid vom 6. Februar 2018 ab ( Urk. 11/69 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien 520 Taggelder auszubezahlen ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. März 2018 hielt er
– nun vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli –
an seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest und ersuchte um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sei t dem 7. Januar 2016 ( Urk. 6 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 5. April 2018 schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 1 6. April 2018 reichte Fürsprecher Urs Kröpfli seine Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit .
b) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs.
1 AVIG). Der Arbeits uchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat ( Art. 10 Abs. 3 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert ( Art. 11 Abs. 1 AVIG) . Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ent schädigungsansprüche zustehen ( Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche in Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit . a oder b AVIG aus ( Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). 1.2
Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Tag geldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicher ten Verdienst richtet ( Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggel der in erster Linie nach der Beitragszeit
d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezu ges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten ( lit . a) beziehungsweise auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann ( lit . b). Hat sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder bezieht sie eine Invali denrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht und kann sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen, so besteht Anspruch auf 520 Taggelder ( lit . c). 1. 3
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvor aus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug sei per 7. Januar 2016 eröffnet worden, da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG in tatsächlicher Hinsicht am 6. Januar 2016 mit der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen beendet worden sei. D em Beschwerdeführer seien ab diesem Datum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 3 1. März 2016 Leistungen gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichtet worden.
Der Beschwerdeführer könne eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen, da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 gedauert habe. In Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 lit . b AVIG bestehe somit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 400 Taggelder ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018 geltend, ihm seien von der Arbeitslosenkasse 520 Taggelder auszuzahlen ( Urk. 1). Ergänzend weist er mit Stellungnahme vom 8. März 2018 darauf hin , dass er erst am Nachmittag des 8. Januar 2016 vom Konkurs der Arbeitgeberin erfahren habe, als zwei Mitarbeiter des Konkursamtes ihn darüber orientiert und ihm mitgeteilt hätten, er müsse nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm somit frühestens am 8. Januar 2016 zugegangen, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Taggeld leistungen frühestens am 9. Januar 2016 zu laufen begonnen habe. Die Aus schöpfung des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Höchstanspruchs von 400 Taggeldern sei folglich erst am 2 7. Juli 2017 erreicht worden, weshalb zumindest die Taggeldleistungen für den 2 6. u nd 2 7. Juli 2017 nachträglich aus zurichten seien ( Urk. 6 S. 4 f.). In Bezug auf den Höchstanspruch an Taggeldern sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür treffe, dass das Arbeitsverhältnis mit ausserordentlicher Kündigung fristlos aufgelöst worden sei. Sollte dieser Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht wer den können, wäre wohl davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten auf gelöst worden sei. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis erst per Ende März 2016 beendet gewesen, was sodann eine Beitragszeit von mehr als 22 Monaten u nd einen Höchstanspruch von 520 Taggeldern zur Folge haben würde ( Urk. 6 S. 5 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 7. Januar 2016 ansetzte. Zum anderen ist zu klären, ob sie berechtigterweise von einem Höchstanspruch von 400 Taggeldern ausging. 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne ein für alle Mal fest. Vorbehalten bleiben einzig Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist . Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (BGE 126 V 368 E.
3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug a m
7.
Januar 2016 und richtete ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG für die bis 3 1. März 2016 laufende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung aus. Dieses Vorgehen erweist sich aus verschiedenen Gründen nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in Ver bindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Zunächst macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen ab dem 7.
Januar 2016 unbegründet gewesen seien und daher Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar gewesen sei. Die s ist im Falle des Konkurses der A rbeitgeberin , welcher vorliegend am 6. Januar 2016 durch das Kantonsgericht A.___ e röffnet wurde (vgl. Urk. 11/10) ,
in der Regel auch nicht anzunehmen (vgl. BGE 126 V 368 E. 4). Im Weiteren ist weder er sichtlich noch dargetan, dass ab dem 7.
Januar 2016 nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren. Insbesondere galt der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt und nicht ab 1. April 2016 a ls arbeitslos, da nach der gesetzlichen Ordnung die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mass gebend ist (BGE 126 V 368 E. 2a). Faktisch stand ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Y.___ AG fest, dass die für das Arbeitsverhältnis typische Leistung des Arbeitgebers (Lohn) nicht mehr erbracht wird respektive mangels Verfügungsfähigkeit nicht mehr erbracht werden darf (vgl. Art. 204 Abs.
1 des Bundesgesetzes über Schu ldbetreibung und Konkurs, SchKG). Zudem hatte sich der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2015 aufgrund des dro henden Stellenverlusts beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk.
11/4), w eshalb die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 3 AVIG am 7. Januar 2016 ebenfalls erfüllt war.
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Verschiebung der Rahmen frist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. Januar 2016 erst ab der Kontrollperiode April 2016 die Ausrich tung von Arbeitslosenentschädigung geltend machte (Urk. 11/13), kein Raum ( vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Randziffer B44).
Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin
- gestützt auf ihre unbeanstandet gebliebene Information unter anderem betreffend Höchst zahl der Taggelder und Beginn des Leistungsanspruch s ( Urk. 11/20) - ab dem 7. Januar 2016 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit (vgl.
Art.
18 Abs. 1 AVIG) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung stets ohne zu opponieren entgegengenommen , obwohl er sich zunächst zum Bezug von Insolvenz ent schädigung angemeldet hatte ( Urk. 11/8) . Wird die Taggeldabrechnung in der vom Bundesgericht als angemessen erachteten Frist von 90 Tagen nicht gerügt, wird sie rechtbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall .
Zudem ist der Beschwerdeführer während des Leistungsbezugs offensichtlich seinen Obliegenheiten als Arbeitsloser umfassend nachgekommen und hat namentlich auch die für die Kontrollperioden Januar bis März 2016 von der Beschwerdegegnerin geforderten persönlichen Angaben zum Bezug von Arbeits losenentschädigung geliefert (Urk. 11/18, 11/26). Soweit ersichtlich hat er aus serdem die von der Arbeitslosenkasse A.___ für den Zeitraum vom 7.
Sep tember 2015 bis 6. Januar 2016 ausgerichtete Insolvenzentschädigung akzeptiert, sodass die Abrechnung vom 3. Februar 2016 ( Urk. 11/28) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, die Festlegung der Rahmenfrist erst nach der mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 erfolgten Ankündi gung der Ausschöpfung des Taggeldanspruchs ( Urk. 11/59) in Frage zu stellen beziehungsweise diese zu verschieben, zumal nach Lage der Akten nachträglich auch keine arbeitsvertraglichen Lohnansprüche realisiert wurden (vgl. dazu BGE 126 V 368).
Angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen die Taggeldabrechnung ( en ) fällt auch die anbegehrte Verschiebung der Rahmenfrist um wenige Tage wegen der Kenntnis nahme der Kündigung am 8. Januar 2016 ( Urk. 6 S. 4) von vornherein ausser Betracht . 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat die Höchstzahl der Taggelder in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG auf 400 festgelegt. Dies erweist sich als rechtens, da der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit – 7. Januar 2014 bis 6. Januar 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG ) – vom 1 2. Mai 2014 bis 6. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt war und damit eine Beitragszeit von 19.887 Monaten nachweisen kann.
Entgegen seiner Argumentation ist die Anzahl Bei tragsmonate zu Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (AVIG-Praxis ALE, Randziffer C90). Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber , dass das Arbeitsverhältnis aus rechtlicher Sicht erst mit Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten ( Urk. 11/15) per 3 1. März 2016 beendet war (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a). 3.4
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch