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AL.2018.00059

Insolvenzentschädigung. Verletzung der Schadenminderungspflicht, weil die Beschwerdeführerin trotz unterbliebenen Lohnzahlungen seit Beginn des mehrmonatigen Arbeitsverhältnisses ihre Forderung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf gerichtlichem Weg durchsetzen wollte.

Zürich SozVersG · 2018-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 201 6 auf Teneriffa als Assistenzbetreuerin von Y.___ tätig (Urk. 7/1). Am 22. Juni 2017 stellte sie Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 27‘093.-- (Urk. 7/1). Als Arbeitgeber bezeichnete sie den am 2 0. Oktober 2016 verstorbenen Z.___, den Vater von Y.___, über dessen Erb s chaft mit Urteil des Konkursgerichts Zürich vom 6.

Juni 2017 die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden war (Urk. 7/10, Urk. 7/21) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte X.___ am 1 7. August 2017 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages ein zureichen (Urk. 7/24) .

Dieser Aufforderung kam sie

am

1. September 2017 nach (Urk.

7/31) .

Sodann holte die Arbeitslosenkasse beim Beistand von Y.___ Auskünfte ein (Urk.

7/32). Mit Verfügung vo m 1. November 2017 ver neinte

sie

d en Anspruch von X.___

auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Lohnforderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 7/35). Dagegen liess X.___ am 4 .

Dezember 2017 Einsprache erheben (Urk.

7/ 4 6). M it Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 wies die Arbeitslosen kasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 2. Februar 2018 Beschwerde und stellte fol gende Anträge (Urk. 1 S. 2): “ 1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheids Nr. 964 vom 1 2. Januar 2018 sowie der Verfügung Nr. O.___ vom 1. November 2017 seien der Beschwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr für die Zeit vom 1 6. Januar 2016 bis zum 1 6. Mai 2016 eine Insolvenzent schä di gung in der Höhe von CHF 23‘000.00 auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 %

MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihr er Akten [ Urk. 7/1-52]).

Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk.

6) ein. Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in am 27. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Januar 2018 betreffend Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19.

Oktober 2016 bis 3 1. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AL.2018.00075 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligato rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196;

Für einen Anwendungsfall bei Konkurs über den Nachlass vgl. Urteil des Bundesgerichts C 230/99 vom 2 7. Juli 2000) .

1 .2

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits ver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol venzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine kon se quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes ge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2 .

2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenz ent schädigung hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 erwog die Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Urk. 2 S. 3). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Y.___, den Sohn des angeblichen Arbeitgebers, auf Teneriffa betreut habe. Ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Bestätigung des Arbeitsverhältnisses befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, in welcher Höhe sie noch eine offene Lohnforderung habe, habe sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es komme hinzu, dass die Be schwerdeführerin auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach ge kommen sei. Sie habe fast fünf Monate für den Arbeitgeber gearbeitet, ohne ihn schriftlich auf die ausstehenden Lohnzahlungen aufmerksam gemacht zu haben. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu ver neinen (Urk. 2 S. 4) . 2 .3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Auftrag von Z.___ vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 Y.___ auf Teneriffa betreut habe (Urk. 1 S. 3) . Dafür sei ein Entgelt in der Höhe von Fr. 24‘293.-- vereinbart worden (Urk. 1 S. 3), was zuzüglich 13. Monatslohn sowie Ferienlohn einer Gesamtforderung von total Fr. 27‘093.-- entspreche (Urk. 1 S. 8). Es sei zwar zutreffend, dass kein schriftlicher Arbeitsver trag bestehe. Ein mündlich geschlossenes Arbeits verhältnis sei aber gleichwohl zulässig. Sodann sei die von ihr geltend gemachte Forderung vom zuständigen Konkursamt zugelassen worden. Dieses

sei gehalten, jede einzelne Forderung nach Höhe und be anspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Es ha be im Rahmen dieser Prüfung den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abzuklären (Urk. 1 S. 6). Das Beweismass, welches das Konkursamt bei der Zulas sungsprüfung einer Forderung zu beachten habe, liege über dem Beweis mass der Glaubhaftmachung. Mit der Zulassung der Forderung der Beschwerde führerin im Konkursverfahren gegen Z.___

durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohnforderung somit genügend glaubhaft gemacht. Zur Glaub haftmachung der Forderung würden sodann die ein gereichten Unter lagen und die Zeugenaussagen beitragen. Zudem sei sie ihrer Schaden minde rungspflicht nach gekommen. Sie habe Z.___ mehrfach tele fonisch auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Sie sei aber nicht ver pflichtet gewesen, den Arbeitgeber schrift lich abzumahnen. Selbst wenn sie dies getan hätte, hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht fristlos auflösen können, sondern hätte dem Arbeit geber eine angemessene Frist zur Sicherheits leistung ansetzen müssen. Realisti scherweise hätten das Arbeitsverhältnis auch dann nicht vor dem 16. Mai 2016 aufgelöst werden können. Zudem habe sie gegenüber Y.___ eine gewisse Verantwor tung, da dieser auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei. Somit sei es aus ihrer Sicht vertretbar gewesen, ihre Lohnforderungen erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich habe d ie Tatsache, dass sie Y.___ zwischenzeitlich geheiratet habe, keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung . Die Ehe sei am 1 9. September 2017 geschlossen worden, mithin 16 Monate nach dem ihr Arbeitseinsatz auf Teneriffa beendet gewesen sei (Urk. 10 S. 3). 3.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lernte sie Y.___ und sein en Vater, Z.___, aufgrund dessen Kontaktanzeige in einer Zeitung kennen (Urk. 7/16). Z.___ suchte

jemanden, der Y.___ während dessen Aufenthalt s

auf Teneriffa betreuen würde (Urk.

7/16,

Urk. 7/41; vgl. Urk.

7/44). Y.___ leidet seit einem Autounfall im Jahr 1988 unter anderem an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und bezieht eine Hilflosen entschädigung der Unfallversicherung (Urk.

7/8 S.

6, Urk.

7/44, Urk.

7/49). Laut der Beschwerdeführerin vereinbarte sie mit Z.___ mündlich, dass sie vom 2 9. Dezember 2015 bis 1 6. Mai 2016

Y.___

auf Teneriffa betreuen und dort sein Doppelhaus “bewirtschaften“ (K ochen, W asche n, E in kau fen, Gartenpflege etc.) werde (Urk. 7/16).

Ab de m 2 9. Dezember 2015 hielt sie sich zusammen mit Y.___ auf Teneriffa auf (Urk.

7/43; vgl. auch die Bestätigung von Y.___ [ Urk. 7/15]). In einer E-Mail-Nachricht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte die Beschwerde f ührerin am

1 1. März 2016 aus, sie befinde sich noch bis

zum 1 6. Mai 2016 mit Y.___ auf Teneriffa in den Ferien, habe für ihre Tätigkeit als Betreu erin bislang aber noch kein Geld bekommen. Sein Vater habe sich schon mehr mals im Krankenhaus aufgehalten. Die Mutter und Schwester von Y.___ würden auf Teneriffa leben. Zu Beginn des Monats werde von der Familie jeweils das Haus haltsgeld über wiesen (Urk. 7/37). Am 16.

Mai 2016 kehrten die Beschwerde führerin und Y.___ nach Zürich zurück (Urk. 7/16) . Im Auftrag der Beschwerde führerin

setzte die B.___ m it Schreiben vom 1 2. Juli 2016 Z.___ eine Frist bis 2 1. Juli 2016, um ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerde führerin die offenen Ver g ü t ungsforderungen für ihre Tätigkeit bezahlt werden, und um ihr sämtliche Unter lagen betreffend Leistungen der Sozialversicherungen (z. B. Ver fügun gen betref fend Hilflosenent schädigung) zukommen zu lassen (Urk. 7/15) . Es erfolgte keine Antwort von Z.___ . Unter Hinweis auf die vor ihrer Abreise mit Z.___ getroffene Abmachung betreffend Entschädigung für die Betreu ung von Y.___ gelangte die Beschwerdeführerin m it einem vom 3. Sep tember 2016 datierten Schreiben an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich

(Urk. 7/16) . Nachdem die Beschwerdeführerin ein verbessertes Schlichtungs ge such einge reicht hatte, wurde Z.___ auf den 1 8. Oktober 2016 zur Schlichtungs verhandlung vor geladen (Urk. 7/29 S. 4). Wegen schwerer Er kran kung von Z.___ musste die Schlichtungsver handlung

allerdings am 14.

Okto ber 2015 verschoben werden und der neue Termin wurde im Einver neh men mit der Beschwerdeführerin, welche eine Abwesenheit vom 1 9. Oktober 2016 bis 2 3. März 2017 auf grund eines Aufenthalts auf Teneriffa angab, auf den 2 8. März 2017 fest gesetzt (Urk.

7/29 S. 4; vgl. Urk.

7/18). Z.___ ver starb am 2 0. Oktober 2016 (Urk.

7/11, Urk.

7/21). Y.___ und die übrigen Erben von Z.___ (vgl. Urk. 7/10) schlugen dessen Nachlass aus (vgl. Urk. 7/13, Urk.

7/21). Am 23./2 4. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Friedens richteramt mit, sie habe sich dazu entsc h i e den, die Erben von Z.___ ins Recht zu fassen (Urk.

7/29 S.

5).

Die Schlichtungsverhandlung wurde neu auf den 3 0. Mai 201 7 angesetzt . Bei dieser Verhandlung bezifferte die Beschwerde führerin ihre Lohnforderung auf total Fr.

27'093.--. Y.___ liess die Klage unter Hinweis auf die beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Aus schla gungserklärung bestreiten. Die übrigen Erben von Z.___ er schie nen nicht zur Schlich tungsverhandlung (Urk.

7/29 S.

5).

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Mai 2017 Klage bewilligung gemäss Art. 209 der Schweizerische Zivil pro zessordnung (ZPO) an das Arbeitsgericht Zürich erteilt (Urk.

7/ 29) . Alsdann

ordnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich

m it Urteil vom

6. Juni 2017 über die Erbschaft von Z.___ die konkursamt liche Liquidation an (Urk. 7/21). A m 26. August 2017 erfolgte die Forderungs ein gabe de r Beschwerde führerin über Fr. 27'093.-- beim Konkursamt A.___

(Urk. 7 / 25). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und in die sem Zusammenhang namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Scha denminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4 .2

4.2.1

Laut den Angaben der Beschwerde führerin

hat sie vor der Abreise nach Teneriffa am 2 9. Dezember 2015 von Z.___ eine Anzahlung von

Fr. 2‘230.-- bekommen

(Urk. 1 S. 3) . Danach soll

sie jedoch keine weitere n Lohnzahlungen mehr erhalten

haben (vgl. Urk. 7/ 37) . Es finden sich keine Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts auf Teneriffa vom 29. Dezem ber 2015 bis 16.

Mai 2016 die ausstehenden Lohnzahlungen jemals schriftlich oder mündlich a bgemahnt hätte . Für ihre Behauptung, dass sie Z.___ mehr fach telefonisch auf die Lohnaus stände aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 7)

bestehen keine Belege. So oder anders hätte dessen fehlende Bereitschaft, die angeblich seit mehreren Monaten fälligen Lohnzahlungen zu leisten, nach sol chen fruchtlosen Mahnungen für die Beschwerdeführerin genügend Anlass geben müssen, um bereits damals konkrete rechtliche Schritte zur Durch setzung ihrer Lohnforderung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.1). Zur Einleitung eines Betreibungs- oder Klage ver fahrens gegen Z.___ hätte sich die Beschwerdeführerin nicht persönlich in die Schweiz begeben müssen, sondern hätte dafür auch einen Vertreter bestellen kön nen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Y.___ nicht habe im Stich lassen wollen und sich deshalb entschieden habe, ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen und ihre Forderung aus dem Arbeits vertrag danach falls notwendig auf dem Gerichtsweg durchzusetzen (Urk. 1 S. 4).

Angesichts der Tat sache, dass sie über keinen schriftlichen Arbeits vertrag verfügte, damals keinen Kontakt zur Familie von Y.___ hatte (Urk. 7/44), und in der damali gen Zeit noch davon ausgehen gehen musste, dass sie Y.___ nur bis zum 1 6. Mai 2016 betreuen w erde, erweist sich deren Vorgehensweise als g rob fahrlässig . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG (Urteile des Bundes gerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E.

4.5 und 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 4.2.2

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es sodann nicht Sache der versicher ten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Reali sierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vor ge schriebene fort ge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar be vor stehen den Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E. 1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Z.___ eingeleitet. Mit dem erst rund zwei Monate nach der Rückkehr von Teneriffa ver sandten Schrei ben ihrer Rechtsschutzversicherung vom

12. Juli 2016 wurde kein Druck auf Z.___ ausgeübt, da die Fristansetzung mit keinen Säumnis folgen, wie namentlich der Einleitung eines Betreibungs- oder Klageverfahrens, verbunden war (Urk. 7/15) . Rund dreieinhalb Monate nach der Rückkehr in die Schweiz gelangte die Beschwer deführerin sodann mit einem Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich (Urk. 7/16). Als die für den 18. Oktober 2016 vorgesehene Schlichtungs verhandlung w egen einer schweren Erk rankung von Z.___

verschoben werden musste, wurde am 14. Oktober 2016 als Ersatz termin (vorerst) der 28. März 2017 festgelegt, weil die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie befinde sich vom

19. Oktober 2016 bis 23. März 2017 auf Teneriffa (Urk.

7/29 S.

4; vgl. Urk.

7/18). Es ist mithin vor allem auf das Verhalten der Beschwerde führerin zurückzuführen, dass ihr erst am 30. Mai 2017, mithin über ein Jahr nach dem Ende des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses auf Teneriffa, Klage bewilligung an das Arbeitsgericht Zürich erteilt wurde (Urk.

7/29). 4.2.3

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 2 8. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis).

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu.

Aus diesem Grund kann d ie Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, mit der Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen Z.___ durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohn forde rung genügend glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 7), ni chts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 201

E. 6 Juni 2017 die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden war (Urk. 7/10, Urk. 7/21) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte X.___ am 1 7. August 2017 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages ein zureichen (Urk. 7/24) .

Dieser Aufforderung kam sie

am

1. September 2017 nach (Urk.

7/31) .

Sodann holte die Arbeitslosenkasse beim Beistand von Y.___ Auskünfte ein (Urk.

7/32). Mit Verfügung vo m 1. November 2017 ver neinte

sie

d en Anspruch von X.___

auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Lohnforderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 7/35). Dagegen liess X.___ am 4 .

Dezember 2017 Einsprache erheben (Urk.

7/ 4 6). M it Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 wies die Arbeitslosen kasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 2. Februar 2018 Beschwerde und stellte fol gende Anträge (Urk. 1 S. 2): “ 1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheids Nr. 964 vom 1 2. Januar 2018 sowie der Verfügung Nr. O.___ vom 1. November 2017 seien der Beschwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr für die Zeit vom 1 6. Januar 2016 bis zum 1 6. Mai 2016 eine Insolvenzent schä di gung in der Höhe von CHF 23‘000.00 auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 %

MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihr er Akten [ Urk. 7/1-52]).

Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk.

6) ein. Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in am 27. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Januar 2018 betreffend Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19.

Oktober 2016 bis 3 1. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AL.2018.00075 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligato rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196;

Für einen Anwendungsfall bei Konkurs über den Nachlass vgl. Urteil des Bundesgerichts C 230/99 vom 2 7. Juli 2000) .

1 .2

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits ver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol venzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine kon se quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes ge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2 .

2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenz ent schädigung hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 erwog die Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Urk. 2 S. 3). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Y.___, den Sohn des angeblichen Arbeitgebers, auf Teneriffa betreut habe. Ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Bestätigung des Arbeitsverhältnisses befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, in welcher Höhe sie noch eine offene Lohnforderung habe, habe sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es komme hinzu, dass die Be schwerdeführerin auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach ge kommen sei. Sie habe fast fünf Monate für den Arbeitgeber gearbeitet, ohne ihn schriftlich auf die ausstehenden Lohnzahlungen aufmerksam gemacht zu haben. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu ver neinen (Urk. 2 S. 4) . 2 .3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Auftrag von Z.___ vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 Y.___ auf Teneriffa betreut habe (Urk. 1 S. 3) . Dafür sei ein Entgelt in der Höhe von Fr. 24‘293.-- vereinbart worden (Urk. 1 S. 3), was zuzüglich 13. Monatslohn sowie Ferienlohn einer Gesamtforderung von total Fr. 27‘093.-- entspreche (Urk. 1 S. 8). Es sei zwar zutreffend, dass kein schriftlicher Arbeitsver trag bestehe. Ein mündlich geschlossenes Arbeits verhältnis sei aber gleichwohl zulässig. Sodann sei die von ihr geltend gemachte Forderung vom zuständigen Konkursamt zugelassen worden. Dieses

sei gehalten, jede einzelne Forderung nach Höhe und be anspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Es ha be im Rahmen dieser Prüfung den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abzuklären (Urk. 1 S. 6). Das Beweismass, welches das Konkursamt bei der Zulas sungsprüfung einer Forderung zu beachten habe, liege über dem Beweis mass der Glaubhaftmachung. Mit der Zulassung der Forderung der Beschwerde führerin im Konkursverfahren gegen Z.___

durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohnforderung somit genügend glaubhaft gemacht. Zur Glaub haftmachung der Forderung würden sodann die ein gereichten Unter lagen und die Zeugenaussagen beitragen. Zudem sei sie ihrer Schaden minde rungspflicht nach gekommen. Sie habe Z.___ mehrfach tele fonisch auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Sie sei aber nicht ver pflichtet gewesen, den Arbeitgeber schrift lich abzumahnen. Selbst wenn sie dies getan hätte, hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht fristlos auflösen können, sondern hätte dem Arbeit geber eine angemessene Frist zur Sicherheits leistung ansetzen müssen. Realisti scherweise hätten das Arbeitsverhältnis auch dann nicht vor dem 16. Mai 2016 aufgelöst werden können. Zudem habe sie gegenüber Y.___ eine gewisse Verantwor tung, da dieser auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei. Somit sei es aus ihrer Sicht vertretbar gewesen, ihre Lohnforderungen erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich habe d ie Tatsache, dass sie Y.___ zwischenzeitlich geheiratet habe, keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung . Die Ehe sei am 1 9. September 2017 geschlossen worden, mithin 16 Monate nach dem ihr Arbeitseinsatz auf Teneriffa beendet gewesen sei (Urk.

E. 10 S. 3). 3.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lernte sie Y.___ und sein en Vater, Z.___, aufgrund dessen Kontaktanzeige in einer Zeitung kennen (Urk. 7/16). Z.___ suchte

jemanden, der Y.___ während dessen Aufenthalt s

auf Teneriffa betreuen würde (Urk.

7/16,

Urk. 7/41; vgl. Urk.

7/44). Y.___ leidet seit einem Autounfall im Jahr 1988 unter anderem an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und bezieht eine Hilflosen entschädigung der Unfallversicherung (Urk.

7/8 S.

6, Urk.

7/44, Urk.

7/49). Laut der Beschwerdeführerin vereinbarte sie mit Z.___ mündlich, dass sie vom 2 9. Dezember 2015 bis 1 6. Mai 2016

Y.___

auf Teneriffa betreuen und dort sein Doppelhaus “bewirtschaften“ (K ochen, W asche n, E in kau fen, Gartenpflege etc.) werde (Urk. 7/16).

Ab de m 2 9. Dezember 2015 hielt sie sich zusammen mit Y.___ auf Teneriffa auf (Urk.

7/43; vgl. auch die Bestätigung von Y.___ [ Urk. 7/15]). In einer E-Mail-Nachricht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte die Beschwerde f ührerin am

1 1. März 2016 aus, sie befinde sich noch bis

zum 1 6. Mai 2016 mit Y.___ auf Teneriffa in den Ferien, habe für ihre Tätigkeit als Betreu erin bislang aber noch kein Geld bekommen. Sein Vater habe sich schon mehr mals im Krankenhaus aufgehalten. Die Mutter und Schwester von Y.___ würden auf Teneriffa leben. Zu Beginn des Monats werde von der Familie jeweils das Haus haltsgeld über wiesen (Urk. 7/37). Am 16.

Mai 2016 kehrten die Beschwerde führerin und Y.___ nach Zürich zurück (Urk. 7/16) . Im Auftrag der Beschwerde führerin

setzte die B.___ m it Schreiben vom 1 2. Juli 2016 Z.___ eine Frist bis 2 1. Juli 2016, um ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerde führerin die offenen Ver g ü t ungsforderungen für ihre Tätigkeit bezahlt werden, und um ihr sämtliche Unter lagen betreffend Leistungen der Sozialversicherungen (z. B. Ver fügun gen betref fend Hilflosenent schädigung) zukommen zu lassen (Urk. 7/15) . Es erfolgte keine Antwort von Z.___ . Unter Hinweis auf die vor ihrer Abreise mit Z.___ getroffene Abmachung betreffend Entschädigung für die Betreu ung von Y.___ gelangte die Beschwerdeführerin m it einem vom 3. Sep tember 2016 datierten Schreiben an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich

(Urk. 7/16) . Nachdem die Beschwerdeführerin ein verbessertes Schlichtungs ge such einge reicht hatte, wurde Z.___ auf den 1 8. Oktober 2016 zur Schlichtungs verhandlung vor geladen (Urk. 7/29 S. 4). Wegen schwerer Er kran kung von Z.___ musste die Schlichtungsver handlung

allerdings am 14.

Okto ber 2015 verschoben werden und der neue Termin wurde im Einver neh men mit der Beschwerdeführerin, welche eine Abwesenheit vom 1 9. Oktober 2016 bis 2 3. März 2017 auf grund eines Aufenthalts auf Teneriffa angab, auf den 2 8. März 2017 fest gesetzt (Urk.

7/29 S. 4; vgl. Urk.

7/18). Z.___ ver starb am 2 0. Oktober 2016 (Urk.

7/11, Urk.

7/21). Y.___ und die übrigen Erben von Z.___ (vgl. Urk. 7/10) schlugen dessen Nachlass aus (vgl. Urk. 7/13, Urk.

7/21). Am 23./2 4. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Friedens richteramt mit, sie habe sich dazu entsc h i e den, die Erben von Z.___ ins Recht zu fassen (Urk.

7/29 S.

5).

Die Schlichtungsverhandlung wurde neu auf den 3 0. Mai 201 7 angesetzt . Bei dieser Verhandlung bezifferte die Beschwerde führerin ihre Lohnforderung auf total Fr.

27'093.--. Y.___ liess die Klage unter Hinweis auf die beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Aus schla gungserklärung bestreiten. Die übrigen Erben von Z.___ er schie nen nicht zur Schlich tungsverhandlung (Urk.

7/29 S.

5).

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Mai 2017 Klage bewilligung gemäss Art. 209 der Schweizerische Zivil pro zessordnung (ZPO) an das Arbeitsgericht Zürich erteilt (Urk.

7/ 29) . Alsdann

ordnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich

m it Urteil vom

6. Juni 2017 über die Erbschaft von Z.___ die konkursamt liche Liquidation an (Urk. 7/21). A m 26. August 2017 erfolgte die Forderungs ein gabe de r Beschwerde führerin über Fr. 27'093.-- beim Konkursamt A.___

(Urk. 7 / 25). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und in die sem Zusammenhang namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Scha denminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4 .2

4.2.1

Laut den Angaben der Beschwerde führerin

hat sie vor der Abreise nach Teneriffa am 2 9. Dezember 2015 von Z.___ eine Anzahlung von

Fr. 2‘230.-- bekommen

(Urk. 1 S. 3) . Danach soll

sie jedoch keine weitere n Lohnzahlungen mehr erhalten

haben (vgl. Urk. 7/ 37) . Es finden sich keine Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts auf Teneriffa vom 29. Dezem ber 2015 bis 16.

Mai 2016 die ausstehenden Lohnzahlungen jemals schriftlich oder mündlich a bgemahnt hätte . Für ihre Behauptung, dass sie Z.___ mehr fach telefonisch auf die Lohnaus stände aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 7)

bestehen keine Belege. So oder anders hätte dessen fehlende Bereitschaft, die angeblich seit mehreren Monaten fälligen Lohnzahlungen zu leisten, nach sol chen fruchtlosen Mahnungen für die Beschwerdeführerin genügend Anlass geben müssen, um bereits damals konkrete rechtliche Schritte zur Durch setzung ihrer Lohnforderung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.1). Zur Einleitung eines Betreibungs- oder Klage ver fahrens gegen Z.___ hätte sich die Beschwerdeführerin nicht persönlich in die Schweiz begeben müssen, sondern hätte dafür auch einen Vertreter bestellen kön nen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Y.___ nicht habe im Stich lassen wollen und sich deshalb entschieden habe, ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen und ihre Forderung aus dem Arbeits vertrag danach falls notwendig auf dem Gerichtsweg durchzusetzen (Urk. 1 S. 4).

Angesichts der Tat sache, dass sie über keinen schriftlichen Arbeits vertrag verfügte, damals keinen Kontakt zur Familie von Y.___ hatte (Urk. 7/44), und in der damali gen Zeit noch davon ausgehen gehen musste, dass sie Y.___ nur bis zum 1 6. Mai 2016 betreuen w erde, erweist sich deren Vorgehensweise als g rob fahrlässig . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG (Urteile des Bundes gerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E.

4.5 und 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 4.2.2

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es sodann nicht Sache der versicher ten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Reali sierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vor ge schriebene fort ge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar be vor stehen den Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E. 1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Z.___ eingeleitet. Mit dem erst rund zwei Monate nach der Rückkehr von Teneriffa ver sandten Schrei ben ihrer Rechtsschutzversicherung vom

12. Juli 2016 wurde kein Druck auf Z.___ ausgeübt, da die Fristansetzung mit keinen Säumnis folgen, wie namentlich der Einleitung eines Betreibungs- oder Klageverfahrens, verbunden war (Urk. 7/15) . Rund dreieinhalb Monate nach der Rückkehr in die Schweiz gelangte die Beschwer deführerin sodann mit einem Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich (Urk. 7/16). Als die für den 18. Oktober 2016 vorgesehene Schlichtungs verhandlung w egen einer schweren Erk rankung von Z.___

verschoben werden musste, wurde am 14. Oktober 2016 als Ersatz termin (vorerst) der 28. März 2017 festgelegt, weil die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie befinde sich vom

19. Oktober 2016 bis 23. März 2017 auf Teneriffa (Urk.

7/29 S.

4; vgl. Urk.

7/18). Es ist mithin vor allem auf das Verhalten der Beschwerde führerin zurückzuführen, dass ihr erst am 30. Mai 2017, mithin über ein Jahr nach dem Ende des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses auf Teneriffa, Klage bewilligung an das Arbeitsgericht Zürich erteilt wurde (Urk.

7/29). 4.2.3

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 2 8. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis).

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu.

Aus diesem Grund kann d ie Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, mit der Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen Z.___ durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohn forde rung genügend glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 7), ni chts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00059

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 201 6 auf Teneriffa als Assistenzbetreuerin von Y.___ tätig (Urk. 7/1). Am 22. Juni 2017 stellte sie Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Ausstand in der Höhe von Fr. 27‘093.-- (Urk. 7/1). Als Arbeitgeber bezeichnete sie den am 2 0. Oktober 2016 verstorbenen Z.___, den Vater von Y.___, über dessen Erb s chaft mit Urteil des Konkursgerichts Zürich vom 6.

Juni 2017 die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden war (Urk. 7/10, Urk. 7/21) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich forderte X.___ am 1 7. August 2017 auf, weitere Unterlagen zur Substantiierung ihres Antrages ein zureichen (Urk. 7/24) .

Dieser Aufforderung kam sie

am

1. September 2017 nach (Urk.

7/31) .

Sodann holte die Arbeitslosenkasse beim Beistand von Y.___ Auskünfte ein (Urk.

7/32). Mit Verfügung vo m 1. November 2017 ver neinte

sie

d en Anspruch von X.___

auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Lohnforderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 7/35). Dagegen liess X.___ am 4 .

Dezember 2017 Einsprache erheben (Urk.

7/ 4 6). M it Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 wies die Arbeitslosen kasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 2. Februar 2018 Beschwerde und stellte fol gende Anträge (Urk. 1 S. 2): “ 1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheids Nr. 964 vom 1 2. Januar 2018 sowie der Verfügung Nr. O.___ vom 1. November 2017 seien der Beschwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr für die Zeit vom 1 6. Januar 2016 bis zum 1 6. Mai 2016 eine Insolvenzent schä di gung in der Höhe von CHF 23‘000.00 auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 %

MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihr er Akten [ Urk. 7/1-52]).

Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 (Urk.

10) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk.

6) ein. Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführer in am 27. Februar 2018 gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Januar 2018 betreffend Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 19.

Oktober 2016 bis 3 1. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde erheben liess. Diese Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AL.2018.00075 . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligato rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädi gung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196;

Für einen Anwendungsfall bei Konkurs über den Nachlass vgl. Urteil des Bundesgerichts C 230/99 vom 2 7. Juli 2000) .

1 .2

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeits ver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungs verweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeit nehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstre ckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfän dung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Errei chen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstre ckungs verfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insol venzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine kon se quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes ge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutz würdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2 .

2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenz ent schädigung hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2018 erwog die Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Urk. 2 S. 3). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Y.___, den Sohn des angeblichen Arbeitgebers, auf Teneriffa betreut habe. Ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Bestätigung des Arbeitsverhältnisses befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, in welcher Höhe sie noch eine offene Lohnforderung habe, habe sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es komme hinzu, dass die Be schwerdeführerin auch ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach ge kommen sei. Sie habe fast fünf Monate für den Arbeitgeber gearbeitet, ohne ihn schriftlich auf die ausstehenden Lohnzahlungen aufmerksam gemacht zu haben. Auch aus diesem Grund wäre ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu ver neinen (Urk. 2 S. 4) . 2 .3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Auftrag von Z.___ vom 29. Dezember 2015 bis 16. Mai 2016 Y.___ auf Teneriffa betreut habe (Urk. 1 S. 3) . Dafür sei ein Entgelt in der Höhe von Fr. 24‘293.-- vereinbart worden (Urk. 1 S. 3), was zuzüglich 13. Monatslohn sowie Ferienlohn einer Gesamtforderung von total Fr. 27‘093.-- entspreche (Urk. 1 S. 8). Es sei zwar zutreffend, dass kein schriftlicher Arbeitsver trag bestehe. Ein mündlich geschlossenes Arbeits verhältnis sei aber gleichwohl zulässig. Sodann sei die von ihr geltend gemachte Forderung vom zuständigen Konkursamt zugelassen worden. Dieses

sei gehalten, jede einzelne Forderung nach Höhe und be anspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Es ha be im Rahmen dieser Prüfung den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abzuklären (Urk. 1 S. 6). Das Beweismass, welches das Konkursamt bei der Zulas sungsprüfung einer Forderung zu beachten habe, liege über dem Beweis mass der Glaubhaftmachung. Mit der Zulassung der Forderung der Beschwerde führerin im Konkursverfahren gegen Z.___

durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohnforderung somit genügend glaubhaft gemacht. Zur Glaub haftmachung der Forderung würden sodann die ein gereichten Unter lagen und die Zeugenaussagen beitragen. Zudem sei sie ihrer Schaden minde rungspflicht nach gekommen. Sie habe Z.___ mehrfach tele fonisch auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Sie sei aber nicht ver pflichtet gewesen, den Arbeitgeber schrift lich abzumahnen. Selbst wenn sie dies getan hätte, hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht fristlos auflösen können, sondern hätte dem Arbeit geber eine angemessene Frist zur Sicherheits leistung ansetzen müssen. Realisti scherweise hätten das Arbeitsverhältnis auch dann nicht vor dem 16. Mai 2016 aufgelöst werden können. Zudem habe sie gegenüber Y.___ eine gewisse Verantwor tung, da dieser auf ihre Unterstützung angewiesen gewesen sei. Somit sei es aus ihrer Sicht vertretbar gewesen, ihre Lohnforderungen erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich habe d ie Tatsache, dass sie Y.___ zwischenzeitlich geheiratet habe, keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung . Die Ehe sei am 1 9. September 2017 geschlossen worden, mithin 16 Monate nach dem ihr Arbeitseinsatz auf Teneriffa beendet gewesen sei (Urk. 10 S. 3). 3.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lernte sie Y.___ und sein en Vater, Z.___, aufgrund dessen Kontaktanzeige in einer Zeitung kennen (Urk. 7/16). Z.___ suchte

jemanden, der Y.___ während dessen Aufenthalt s

auf Teneriffa betreuen würde (Urk.

7/16,

Urk. 7/41; vgl. Urk.

7/44). Y.___ leidet seit einem Autounfall im Jahr 1988 unter anderem an einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und bezieht eine Hilflosen entschädigung der Unfallversicherung (Urk.

7/8 S.

6, Urk.

7/44, Urk.

7/49). Laut der Beschwerdeführerin vereinbarte sie mit Z.___ mündlich, dass sie vom 2 9. Dezember 2015 bis 1 6. Mai 2016

Y.___

auf Teneriffa betreuen und dort sein Doppelhaus “bewirtschaften“ (K ochen, W asche n, E in kau fen, Gartenpflege etc.) werde (Urk. 7/16).

Ab de m 2 9. Dezember 2015 hielt sie sich zusammen mit Y.___ auf Teneriffa auf (Urk.

7/43; vgl. auch die Bestätigung von Y.___ [ Urk. 7/15]). In einer E-Mail-Nachricht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

führte die Beschwerde f ührerin am

1 1. März 2016 aus, sie befinde sich noch bis

zum 1 6. Mai 2016 mit Y.___ auf Teneriffa in den Ferien, habe für ihre Tätigkeit als Betreu erin bislang aber noch kein Geld bekommen. Sein Vater habe sich schon mehr mals im Krankenhaus aufgehalten. Die Mutter und Schwester von Y.___ würden auf Teneriffa leben. Zu Beginn des Monats werde von der Familie jeweils das Haus haltsgeld über wiesen (Urk. 7/37). Am 16.

Mai 2016 kehrten die Beschwerde führerin und Y.___ nach Zürich zurück (Urk. 7/16) . Im Auftrag der Beschwerde führerin

setzte die B.___ m it Schreiben vom 1 2. Juli 2016 Z.___ eine Frist bis 2 1. Juli 2016, um ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerde führerin die offenen Ver g ü t ungsforderungen für ihre Tätigkeit bezahlt werden, und um ihr sämtliche Unter lagen betreffend Leistungen der Sozialversicherungen (z. B. Ver fügun gen betref fend Hilflosenent schädigung) zukommen zu lassen (Urk. 7/15) . Es erfolgte keine Antwort von Z.___ . Unter Hinweis auf die vor ihrer Abreise mit Z.___ getroffene Abmachung betreffend Entschädigung für die Betreu ung von Y.___ gelangte die Beschwerdeführerin m it einem vom 3. Sep tember 2016 datierten Schreiben an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich

(Urk. 7/16) . Nachdem die Beschwerdeführerin ein verbessertes Schlichtungs ge such einge reicht hatte, wurde Z.___ auf den 1 8. Oktober 2016 zur Schlichtungs verhandlung vor geladen (Urk. 7/29 S. 4). Wegen schwerer Er kran kung von Z.___ musste die Schlichtungsver handlung

allerdings am 14.

Okto ber 2015 verschoben werden und der neue Termin wurde im Einver neh men mit der Beschwerdeführerin, welche eine Abwesenheit vom 1 9. Oktober 2016 bis 2 3. März 2017 auf grund eines Aufenthalts auf Teneriffa angab, auf den 2 8. März 2017 fest gesetzt (Urk.

7/29 S. 4; vgl. Urk.

7/18). Z.___ ver starb am 2 0. Oktober 2016 (Urk.

7/11, Urk.

7/21). Y.___ und die übrigen Erben von Z.___ (vgl. Urk. 7/10) schlugen dessen Nachlass aus (vgl. Urk. 7/13, Urk.

7/21). Am 23./2 4. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Friedens richteramt mit, sie habe sich dazu entsc h i e den, die Erben von Z.___ ins Recht zu fassen (Urk.

7/29 S.

5).

Die Schlichtungsverhandlung wurde neu auf den 3 0. Mai 201 7 angesetzt . Bei dieser Verhandlung bezifferte die Beschwerde führerin ihre Lohnforderung auf total Fr.

27'093.--. Y.___ liess die Klage unter Hinweis auf die beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Aus schla gungserklärung bestreiten. Die übrigen Erben von Z.___ er schie nen nicht zur Schlich tungsverhandlung (Urk.

7/29 S.

5).

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Mai 2017 Klage bewilligung gemäss Art. 209 der Schweizerische Zivil pro zessordnung (ZPO) an das Arbeitsgericht Zürich erteilt (Urk.

7/ 29) . Alsdann

ordnete der Konkursrichter des Bezirks gerichts Zürich

m it Urteil vom

6. Juni 2017 über die Erbschaft von Z.___ die konkursamt liche Liquidation an (Urk. 7/21). A m 26. August 2017 erfolgte die Forderungs ein gabe de r Beschwerde führerin über Fr. 27'093.-- beim Konkursamt A.___

(Urk. 7 / 25). 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und in die sem Zusammenhang namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Scha denminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4 .2

4.2.1

Laut den Angaben der Beschwerde führerin

hat sie vor der Abreise nach Teneriffa am 2 9. Dezember 2015 von Z.___ eine Anzahlung von

Fr. 2‘230.-- bekommen

(Urk. 1 S. 3) . Danach soll

sie jedoch keine weitere n Lohnzahlungen mehr erhalten

haben (vgl. Urk. 7/ 37) . Es finden sich keine Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts auf Teneriffa vom 29. Dezem ber 2015 bis 16.

Mai 2016 die ausstehenden Lohnzahlungen jemals schriftlich oder mündlich a bgemahnt hätte . Für ihre Behauptung, dass sie Z.___ mehr fach telefonisch auf die Lohnaus stände aufmerksam gemacht habe (Urk. 1 S. 7)

bestehen keine Belege. So oder anders hätte dessen fehlende Bereitschaft, die angeblich seit mehreren Monaten fälligen Lohnzahlungen zu leisten, nach sol chen fruchtlosen Mahnungen für die Beschwerdeführerin genügend Anlass geben müssen, um bereits damals konkrete rechtliche Schritte zur Durch setzung ihrer Lohnforderung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.1). Zur Einleitung eines Betreibungs- oder Klage ver fahrens gegen Z.___ hätte sich die Beschwerdeführerin nicht persönlich in die Schweiz begeben müssen, sondern hätte dafür auch einen Vertreter bestellen kön nen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Y.___ nicht habe im Stich lassen wollen und sich deshalb entschieden habe, ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachzukommen und ihre Forderung aus dem Arbeits vertrag danach falls notwendig auf dem Gerichtsweg durchzusetzen (Urk. 1 S. 4).

Angesichts der Tat sache, dass sie über keinen schriftlichen Arbeits vertrag verfügte, damals keinen Kontakt zur Familie von Y.___ hatte (Urk. 7/44), und in der damali gen Zeit noch davon ausgehen gehen musste, dass sie Y.___ nur bis zum 1 6. Mai 2016 betreuen w erde, erweist sich deren Vorgehensweise als g rob fahrlässig . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG (Urteile des Bundes gerichts 8C_573/2017 vom 1 8. Oktober 2017 E.

4.5 und 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 4.2.2

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es sodann nicht Sache der versicher ten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Reali sierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vor ge schriebene fort ge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinn voll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar be vor stehen den Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach kommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E. 1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Z.___ eingeleitet. Mit dem erst rund zwei Monate nach der Rückkehr von Teneriffa ver sandten Schrei ben ihrer Rechtsschutzversicherung vom

12. Juli 2016 wurde kein Druck auf Z.___ ausgeübt, da die Fristansetzung mit keinen Säumnis folgen, wie namentlich der Einleitung eines Betreibungs- oder Klageverfahrens, verbunden war (Urk. 7/15) . Rund dreieinhalb Monate nach der Rückkehr in die Schweiz gelangte die Beschwer deführerin sodann mit einem Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an das Friedens richteramt C.___ der Stadt Zürich (Urk. 7/16). Als die für den 18. Oktober 2016 vorgesehene Schlichtungs verhandlung w egen einer schweren Erk rankung von Z.___

verschoben werden musste, wurde am 14. Oktober 2016 als Ersatz termin (vorerst) der 28. März 2017 festgelegt, weil die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie befinde sich vom

19. Oktober 2016 bis 23. März 2017 auf Teneriffa (Urk.

7/29 S.

4; vgl. Urk.

7/18). Es ist mithin vor allem auf das Verhalten der Beschwerde führerin zurückzuführen, dass ihr erst am 30. Mai 2017, mithin über ein Jahr nach dem Ende des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses auf Teneriffa, Klage bewilligung an das Arbeitsgericht Zürich erteilt wurde (Urk.

7/29). 4.2.3

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 2 8. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis).

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu.

Aus diesem Grund kann d ie Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, mit der Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen Z.___ durch das Konkursamt A.___ sei ihre Lohn forde rung genügend glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 7), ni chts zu ihren Gunsten ableiten. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher