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AL.2018.00041

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit; nicht fristgerecht auf eine zugewiesene Stelle beworben; keine entschuldbaren Gründe; schweres Verschulden; Bemessung der Einstellung um 45 Tage unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2019-05-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1991 geborene X.___

war zuletzt vom 3. Januar bis 31. März 2017 bei der Y.___ AG als Automobilmechaniker angestellt (Urk. 7/42). Am 5. April 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an (Urk. 7/41)

und ersuchte am 20. April 2017 (Urk. 7/40) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. April 2017. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte dem Versicherten für die Dauer von jeweils vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe müh ungen in den Kontrollperiode n

April und Juni 2017 in der Anspruchsbe rechti gung ein (vgl. Urk. 7/31) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) stellte das AWA dem Versicherten für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Ein spra cheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/28) gutgeheissen und die Ver fügung aufgehoben .

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 (Urk. 7 / 2) stellte das AWA dem Versi cherten für die Dau er von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die hierge gen erho bene Einsprache (Urk. 7/3) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) abgewiesen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31.

Januar 201 8 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Dezem ber 2017 und der Verfügung Nr. 334721340 vom 26. September 2017 sowie den Rückzug der verfügten 45 Einstelltage und deren Bezahlung (S. 2) .

In seiner Beschwerdeantwort vom 26 . Januar 2018 (Urk.

6) ersuchte der Be schwer de gegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 5 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). 1.3

Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuwe isung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.

14 S. 167). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründet seinen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 201 7 (Urk. 2) dahingehend, dass der Beschwerdefü hrer am 16 . August 2017

vom RAV aufgefordert worden sei, sich bis zum 18. August 2017 auf eine Stelle als Mechatroniker bei der Z.___

AG zu bewerben. Die Stelle sei als zumutbar gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht fristgerecht darauf beworben. Damit habe er die Möglichkeit einer Anstellung von Vornherein verhindert, was aus arbeits losenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen sei, wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Zum Zeitpunkt der Ste llenzuweisung am 16. August 2017 und der Bewerbungsfrist bis zum 18. August 2017 sei die A.___ AG

noch auf der Suche nach einem neuen Mitarbeiter und die betreffende Stelle noch offen gewesen. Indem er sich nicht beworben habe, habe er in Kauf ge nommen, dass seine Arbeitslosigkeit weiterhin andauere. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführe r

während der letzten zwei Jahre bereits wegen Ver letzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchs berechtigung habe eingestellt werden müssen. Eine Einstellung für die Dauer von 45 Tagen trage dem Verschulden und den konkreten Umständen daher ange mes sen Rechnung (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31 . Januar 2018 (Urk. 1) vor, es sei im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen, was ihm die Firma A.___ telefonisch auch bestätigt habe. Zudem sei im Einspracheentscheid für die Begründung der Anzahl Einstelltage die wieder holte Verletzung von Pflichten aufgeführt worden. Dabei sei versäumt worden, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8 Tagen nach Einsprache vor behaltlos zurückgezogen worden sei. 3.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

16. August 2017 vom RAV ange wiesen wurde, sich b ei der

Z.___ bis zum 18. August 2017 für eine Stelle bei der A.___ AG zu bewerben und er die besagte Bewerbung der Z.___

erst am

28. August 2018 zukommen liess (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7/33) .

Bei der besagten Stelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Mechatroniker

bei der A.___

AG mit einem Monatslohn von circa Fr. 5'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/33).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die von ihm am 28. August 2018 ein gereichte Bewerbung von der Z.___ nicht weitergeleitet worden und im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen sei (Urk. 1 S. 2) .

Die Z.___

leitete die Bewerbung in der Folge nicht weiter, weil die A.___ AG zum Zeitpunkt des Eingangs respektive am 31. August 2018 die besagte Stelle nicht mehr zu besetzen gedachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/5) . In der Mail vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/3/19) bestätigte C.___

jedoch, dass die A.___ AG Mitte August 2017 noch auf der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter für die Werkstatt war. Damit war die Stelle zum massgeblichen Zeit punkt – Zuweisung der Stelle mit angesetzter Bewerbungsfr i st bis zum 18. August 2017 (Urk. 7/ 33) – noch offen und zu besetzen .

Mit der verspäteten Einreichung der Bewerbung hat es der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass die zum Zeitpunkt der Zuweisung respektive der ange setz ten Bewerbungsfrist offene

Stelle nicht durch ihn besetzt werden konnte. Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist ist als Aus druck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Ar beitslosigkeit zu werten .

Entscheidend ist, dass er durch Unterlassen einer fri stgerechten Bewerbung um die zugewiesen Stelle eine Chance versäumt hat, die Arbeitslosigkeit rasch und auch wesentlich früher als mit der im Oktober 2017 (vgl. Urk. 7/38) angetretenen Stelle zu beenden.

Entschuldbare Grün de werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht lich. Damit sind keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich innerhalb der angesetzten vom RAV angesetzten Bewerbungsfrist auf die Stelle bei der Z.___

zu bewerben.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Arbeits losig keit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – das heisst 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV), wobei erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berück sichtigen sind (BGE 123 V 153).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen ver längert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). 4.2

Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 45 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei versäumt worden zu berücksichtigen, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8

Tagen zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 2). 4.3

Indem sich der Beschwerdeführer mit der verspäteten Bewerbung nicht e rn sthaft um die Aufnahme von Vertrags verhandlungen mit der Z.___

bemüht e und somit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbarer Arbeit erfüllt e (vgl. E. 1.3 und E. 3), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem schweren Verschulden aus (Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV) .

Im Rahmen der Dauer der Einstellung zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den vergangen zwei Jahren bereits zweimal (rechtskräftig) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden musste (Urk. 7/ 31).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ver säumte es der Beschwerde gegner nicht, den Umstand zu berücksichtigen, dass mit Einsprachentscheid vom 19. Dezem ber 2017 (Urk. 7/28) die am 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 wieder aufgehoben wurde. Vielmehr zog der Beschwerdegegner diesen Umstand von Anfang an gar nicht in die Berechnung der Sanktionsdauer mit ein und legte der Verfügung über die Einstellung von 45 Tage wegen versäumten fristengerechten Einreichung der Bewerbung bei der Z.___ vom 26. September 2017 (Urk. 7/2) eine n Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die Einstellung für acht Tage noch gar nicht bekannt war .

Die aufgehobene Verfügung

datierte vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/28) und wurde damit rund zwei Wochen nach der besagten Verfügung betreffend die Ein stellung um 45 Tage erlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers geht somit fehl. 4.4

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Einstellung der Anspruchs berech tigung für die Dauer von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 wegen der versäum ten fristengerechten Bewerbung daher nicht zu beanstanden. In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syna - die Gewerkschaft - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Rüti 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1991 geborene X.___

war zuletzt vom 3. Januar bis 31. März 2017 bei der Y.___ AG als Automobilmechaniker angestellt (Urk. 7/42). Am 5. April 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an (Urk. 7/41)

und ersuchte am 20. April 2017 (Urk. 7/40) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. April 2017. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte dem Versicherten für die Dauer von jeweils vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe müh ungen in den Kontrollperiode n

April und Juni 2017 in der Anspruchsbe rechti gung ein (vgl. Urk. 7/31) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) stellte das AWA dem Versicherten für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Ein spra cheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/28) gutgeheissen und die Ver fügung aufgehoben .

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 (Urk. 7 /

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

E. 1.3 Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuwe isung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.

14 S. 167). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31.

Januar 201 8 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Dezem ber 2017 und der Verfügung Nr. 334721340 vom 26. September 2017 sowie den Rückzug der verfügten 45 Einstelltage und deren Bezahlung (S. 2) .

In seiner Beschwerdeantwort vom 26 . Januar 2018 (Urk.

6) ersuchte der Be schwer de gegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 201

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31 . Januar 2018 (Urk. 1) vor, es sei im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen, was ihm die Firma A.___ telefonisch auch bestätigt habe. Zudem sei im Einspracheentscheid für die Begründung der Anzahl Einstelltage die wieder holte Verletzung von Pflichten aufgeführt worden. Dabei sei versäumt worden, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8 Tagen nach Einsprache vor behaltlos zurückgezogen worden sei. 3.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

16. August 2017 vom RAV ange wiesen wurde, sich b ei der

Z.___ bis zum 18. August 2017 für eine Stelle bei der A.___ AG zu bewerben und er die besagte Bewerbung der Z.___

erst am

28. August 2018 zukommen liess (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7/33) .

Bei der besagten Stelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Mechatroniker

bei der A.___

AG mit einem Monatslohn von circa Fr. 5'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/33).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die von ihm am 28. August 2018 ein gereichte Bewerbung von der Z.___ nicht weitergeleitet worden und im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen sei (Urk. 1 S. 2) .

Die Z.___

leitete die Bewerbung in der Folge nicht weiter, weil die A.___ AG zum Zeitpunkt des Eingangs respektive am 31. August 2018 die besagte Stelle nicht mehr zu besetzen gedachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/5) . In der Mail vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/3/19) bestätigte C.___

jedoch, dass die A.___ AG Mitte August 2017 noch auf der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter für die Werkstatt war. Damit war die Stelle zum massgeblichen Zeit punkt – Zuweisung der Stelle mit angesetzter Bewerbungsfr i st bis zum 18. August 2017 (Urk. 7/ 33) – noch offen und zu besetzen .

Mit der verspäteten Einreichung der Bewerbung hat es der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass die zum Zeitpunkt der Zuweisung respektive der ange setz ten Bewerbungsfrist offene

Stelle nicht durch ihn besetzt werden konnte. Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist ist als Aus druck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Ar beitslosigkeit zu werten .

Entscheidend ist, dass er durch Unterlassen einer fri stgerechten Bewerbung um die zugewiesen Stelle eine Chance versäumt hat, die Arbeitslosigkeit rasch und auch wesentlich früher als mit der im Oktober 2017 (vgl. Urk. 7/38) angetretenen Stelle zu beenden.

Entschuldbare Grün de werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht lich. Damit sind keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich innerhalb der angesetzten vom RAV angesetzten Bewerbungsfrist auf die Stelle bei der Z.___

zu bewerben.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Arbeits losig keit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – das heisst 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV), wobei erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berück sichtigen sind (BGE 123 V 153).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen ver längert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). 4.2

Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 45 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei versäumt worden zu berücksichtigen, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8

Tagen zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 2). 4.3

Indem sich der Beschwerdeführer mit der verspäteten Bewerbung nicht e rn sthaft um die Aufnahme von Vertrags verhandlungen mit der Z.___

bemüht e und somit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbarer Arbeit erfüllt e (vgl. E. 1.3 und E. 3), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem schweren Verschulden aus (Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV) .

Im Rahmen der Dauer der Einstellung zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den vergangen zwei Jahren bereits zweimal (rechtskräftig) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden musste (Urk. 7/ 31).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ver säumte es der Beschwerde gegner nicht, den Umstand zu berücksichtigen, dass mit Einsprachentscheid vom 19. Dezem ber 2017 (Urk. 7/28) die am 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 wieder aufgehoben wurde. Vielmehr zog der Beschwerdegegner diesen Umstand von Anfang an gar nicht in die Berechnung der Sanktionsdauer mit ein und legte der Verfügung über die Einstellung von 45 Tage wegen versäumten fristengerechten Einreichung der Bewerbung bei der Z.___ vom 26. September 2017 (Urk. 7/2) eine n Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die Einstellung für acht Tage noch gar nicht bekannt war .

Die aufgehobene Verfügung

datierte vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/28) und wurde damit rund zwei Wochen nach der besagten Verfügung betreffend die Ein stellung um 45 Tage erlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers geht somit fehl. 4.4

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Einstellung der Anspruchs berech tigung für die Dauer von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 wegen der versäum ten fristengerechten Bewerbung daher nicht zu beanstanden. In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syna - die Gewerkschaft - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Rüti 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 5 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 7 (Urk. 2) dahingehend, dass der Beschwerdefü hrer am 16 . August 2017

vom RAV aufgefordert worden sei, sich bis zum 18. August 2017 auf eine Stelle als Mechatroniker bei der Z.___

AG zu bewerben. Die Stelle sei als zumutbar gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht fristgerecht darauf beworben. Damit habe er die Möglichkeit einer Anstellung von Vornherein verhindert, was aus arbeits losenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen sei, wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Zum Zeitpunkt der Ste llenzuweisung am 16. August 2017 und der Bewerbungsfrist bis zum 18. August 2017 sei die A.___ AG

noch auf der Suche nach einem neuen Mitarbeiter und die betreffende Stelle noch offen gewesen. Indem er sich nicht beworben habe, habe er in Kauf ge nommen, dass seine Arbeitslosigkeit weiterhin andauere. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführe r

während der letzten zwei Jahre bereits wegen Ver letzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchs berechtigung habe eingestellt werden müssen. Eine Einstellung für die Dauer von 45 Tagen trage dem Verschulden und den konkreten Umständen daher ange mes sen Rechnung (S. 2 f.) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00041

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

27. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Syna - die Gewerkschaft Regionalsekretariat ZH/SH, D.___ Albulastrasse 55, 8048 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1991 geborene X.___

war zuletzt vom 3. Januar bis 31. März 2017 bei der Y.___ AG als Automobilmechaniker angestellt (Urk. 7/42). Am 5. April 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beitsvermittlung an (Urk. 7/41)

und ersuchte am 20. April 2017 (Urk. 7/40) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. April 2017. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte dem Versicherten für die Dauer von jeweils vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbe müh ungen in den Kontrollperiode n

April und Juni 2017 in der Anspruchsbe rechti gung ein (vgl. Urk. 7/31) . Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) stellte das AWA dem Versicherten für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 in der Anspruchsbe rechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Ein spra cheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/28) gutgeheissen und die Ver fügung aufgehoben .

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 (Urk. 7 / 2) stellte das AWA dem Versi cherten für die Dau er von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung ein. Die hierge gen erho bene Einsprache (Urk. 7/3) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) abgewiesen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 31.

Januar 201 8 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Dezem ber 2017 und der Verfügung Nr. 334721340 vom 26. September 2017 sowie den Rückzug der verfügten 45 Einstelltage und deren Bezahlung (S. 2) .

In seiner Beschwerdeantwort vom 26 . Januar 2018 (Urk.

6) ersuchte der Be schwer de gegner um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 5 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeit s losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

Gemäss Art.

30 Abs. 1 lit

d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). 1.3

Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuwe isung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.

14 S. 167). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründet seinen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 201 7 (Urk. 2) dahingehend, dass der Beschwerdefü hrer am 16 . August 2017

vom RAV aufgefordert worden sei, sich bis zum 18. August 2017 auf eine Stelle als Mechatroniker bei der Z.___

AG zu bewerben. Die Stelle sei als zumutbar gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich nicht fristgerecht darauf beworben. Damit habe er die Möglichkeit einer Anstellung von Vornherein verhindert, was aus arbeits losenversicherungsrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen sei, wie die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Zum Zeitpunkt der Ste llenzuweisung am 16. August 2017 und der Bewerbungsfrist bis zum 18. August 2017 sei die A.___ AG

noch auf der Suche nach einem neuen Mitarbeiter und die betreffende Stelle noch offen gewesen. Indem er sich nicht beworben habe, habe er in Kauf ge nommen, dass seine Arbeitslosigkeit weiterhin andauere. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stelle ein schweres Verschulden dar. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführe r

während der letzten zwei Jahre bereits wegen Ver letzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchs berechtigung habe eingestellt werden müssen. Eine Einstellung für die Dauer von 45 Tagen trage dem Verschulden und den konkreten Umständen daher ange mes sen Rechnung (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31 . Januar 2018 (Urk. 1) vor, es sei im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen, was ihm die Firma A.___ telefonisch auch bestätigt habe. Zudem sei im Einspracheentscheid für die Begründung der Anzahl Einstelltage die wieder holte Verletzung von Pflichten aufgeführt worden. Dabei sei versäumt worden, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8 Tagen nach Einsprache vor behaltlos zurückgezogen worden sei. 3.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am

16. August 2017 vom RAV ange wiesen wurde, sich b ei der

Z.___ bis zum 18. August 2017 für eine Stelle bei der A.___ AG zu bewerben und er die besagte Bewerbung der Z.___

erst am

28. August 2018 zukommen liess (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7/33) .

Bei der besagten Stelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Mechatroniker

bei der A.___

AG mit einem Monatslohn von circa Fr. 5'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 7/33).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die von ihm am 28. August 2018 ein gereichte Bewerbung von der Z.___ nicht weitergeleitet worden und im Verlaufe des August 2017 keine Stelle zu besetzen gewesen sei (Urk. 1 S. 2) .

Die Z.___

leitete die Bewerbung in der Folge nicht weiter, weil die A.___ AG zum Zeitpunkt des Eingangs respektive am 31. August 2018 die besagte Stelle nicht mehr zu besetzen gedachte (vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/5) . In der Mail vom 8. Dezember 2017 (Urk. 7/3/19) bestätigte C.___

jedoch, dass die A.___ AG Mitte August 2017 noch auf der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter für die Werkstatt war. Damit war die Stelle zum massgeblichen Zeit punkt – Zuweisung der Stelle mit angesetzter Bewerbungsfr i st bis zum 18. August 2017 (Urk. 7/ 33) – noch offen und zu besetzen .

Mit der verspäteten Einreichung der Bewerbung hat es der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass die zum Zeitpunkt der Zuweisung respektive der ange setz ten Bewerbungsfrist offene

Stelle nicht durch ihn besetzt werden konnte. Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist ist als Aus druck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Ar beitslosigkeit zu werten .

Entscheidend ist, dass er durch Unterlassen einer fri stgerechten Bewerbung um die zugewiesen Stelle eine Chance versäumt hat, die Arbeitslosigkeit rasch und auch wesentlich früher als mit der im Oktober 2017 (vgl. Urk. 7/38) angetretenen Stelle zu beenden.

Entschuldbare Grün de werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht lich. Damit sind keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sich innerhalb der angesetzten vom RAV angesetzten Bewerbungsfrist auf die Stelle bei der Z.___

zu bewerben.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Arbeits losig keit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. 4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – das heisst 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV), wobei erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berück sichtigen sind (BGE 123 V 153).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 der AVIV angemessen ver längert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). 4.2

Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 45 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsbe rechtigung ein (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei versäumt worden zu berücksichtigen, dass die letzte Verfügung über die Einstellung von 8

Tagen zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 2). 4.3

Indem sich der Beschwerdeführer mit der verspäteten Bewerbung nicht e rn sthaft um die Aufnahme von Vertrags verhandlungen mit der Z.___

bemüht e und somit den Tatbestand der Ablehnung einer zumutbarer Arbeit erfüllt e (vgl. E. 1.3 und E. 3), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem schweren Verschulden aus (Art. 45 Abs. 4 lit . b AVIV) .

Im Rahmen der Dauer der Einstellung zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den vergangen zwei Jahren bereits zweimal (rechtskräftig) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen

in der Anspruchsberechtigung einge stellt werden musste (Urk. 7/ 31).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ver säumte es der Beschwerde gegner nicht, den Umstand zu berücksichtigen, dass mit Einsprachentscheid vom 19. Dezem ber 2017 (Urk. 7/28) die am 12. Oktober 2017 (Urk. 7/26) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2017 wieder aufgehoben wurde. Vielmehr zog der Beschwerdegegner diesen Umstand von Anfang an gar nicht in die Berechnung der Sanktionsdauer mit ein und legte der Verfügung über die Einstellung von 45 Tage wegen versäumten fristengerechten Einreichung der Bewerbung bei der Z.___ vom 26. September 2017 (Urk. 7/2) eine n Sachverhalt zu Grunde, bei welchem die Einstellung für acht Tage noch gar nicht bekannt war .

Die aufgehobene Verfügung

datierte vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/28) und wurde damit rund zwei Wochen nach der besagten Verfügung betreffend die Ein stellung um 45 Tage erlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde führers geht somit fehl. 4.4

Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Einstellung der Anspruchs berech tigung für die Dauer von 45 Tagen ab dem 19. August 2017 wegen der versäum ten fristengerechten Bewerbung daher nicht zu beanstanden. In der Folge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syna - die Gewerkschaft - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Syna Rüti 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubMüller