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AL.2018.00034

Anrechenbarer Arbeitsausfall und Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei bestehender Teilzeittätigkeit und unfallbedingter längerdauernder Arbeitsunfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2019-09-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1976 geborene X.___ war seit dem 1. September 2001 als Mitarbeiterin Verkauf/Administr ation/Kundendienst für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 7/10). Im Zusammenhang mit einer Spätfolge eines Unfalles aus dem Jahr 2007 (Urk. 1 S. 1) kam es ab 4. Juni 2013 zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2), was schliesslich zu einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 %

per 1. September 2014 führte (Urk. 3/3). In der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 bezog die Versicherte Arbeitslosen ent schä digung unter Berücksichtigung des nunmehr reduzierten Pensums bei Y.___ (Urk. 3/4/1 f.). Aufgrund einer Zunahme der bekannten Handbeschwerden wurde am 1 5. Oktober 2015 ein operativer Eingriff erforderlich (Urk. 3/5/1 -3), was bis zum 4. September 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 5. September bis 2 2. Oktober 2016 wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2h/Tag) und vom 2 3. Oktober 2016 bis 2 3. Januar 2017 eine solche von 25 % (3h/Tag) attestiert (Urk. 7/13).

Am 1. Februar 2017 stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis bei Y.___

(Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mangels Vorliegens eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (Urk. 7/24). Mit Ein spracheentscheid vom 1 2. Dezember 2017 wies die Arbeitslosenka sse die da ge gen erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 bei einem Arbeitsausfall im Umfang von 50 % gutzuheissen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schrei ben vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Arztbe richt ein (Urk. 10 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und d ie Insol venz entschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrech en baren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbau mer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Er füllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserzieh ung s anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid un ter Hinweis darauf, dass es der Versicherten bei einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. September 2016 respektive 75 % ab 2 3. Oktober 2016 möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit von vier respektive sechs Stunden auszuüben, womit unter Berücksichtigung der effektiv ausgeübten Tätigkeit im Umfang von zwei respektive drei Stunden nicht von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen sei. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 10.653 Monaten (1 5. Oktober 2015 bis 4. September 2016) nicht möglich gewesen, eine beitrags pflichtige Beschäftigung auszuüben, so dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie entsprechend der bescheinigten Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 5. September 2016 zunächst zwei und danach ab 2 3. Oktober 2016 drei Stunden pro Tag gearbeitet habe. Im Umfang von 50 % habe sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, wobei sie für dieses Arbeitspensum von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist mittlerweile, dass die Beschwerdeführer in im Umfang von 50 % einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, was der gängigen Praxis ent spricht. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganz tagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).

Zutreffend ist weiter, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Januar 2017 auszugehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin ihr Pensum per 1. September 2014 auf 50 % reduzierte, sie in der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 Arbeitslosenentschädigung bezog und spätestens ab dem 1 5. Oktober 2015 von einer länger dauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Bei tragszeit für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht (vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist. 3.2

Zu prüfen bleibt entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid lediglich, ob für jenen Teil der Zeit von einem Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ausgegangen werden kann.

Unbestritten ist dabei, dass für die Zeit vom 1 5. Oktober 2015 bis zum 4. September 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wobei die Beschwerde führerin in dieser Phase nach der Operation auch ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Für die Zeit vom 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 1. März 2017 fest, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 Stunden pro Tag) auszugehen sei, für die Zeit ab 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von 25 % (3 Stunden pro Tag). Wahrscheinlich könne das Pensum im Verlauf des Januars bis Anfang Februar 2017 auf das normale Arbeitspensum von 50 % gesteigert werden (Urk. 7/13). Aus diesen Angaben erschliesst sich ohne weiteres, dass sich die angegebenen Prozente auf das bisherige effektiv ausgeübte Pensum beziehen und die angegebene Stundenzahl das pro Tag zumutbare Pensum beschreiben, so dass für die Zeit ab 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 von einer eff ektiven Leistungsfähigkeit von zwei Stunden und ab dem 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von drei Stunden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht, beitragszeitenbildend hätte tätig sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ihren Pflichten nachgekommen ist und ihr ärztlich attestiertes Lei stungsvermögen ausgeschöpft hat, zumindest in der Zeit vom 2 6. September 2016 bis Ende Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/ 11, Ferien bezug respektive Ist-Arbeitszeiten).

Neben der akzeptierten Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (10.653 Monate) ist damit zumindest in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 von einer vollständigen Verwertung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten auszugehen, so dass für den strittigen Zeitanteil von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ist. Für den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall ist die Beschwer deführerin dementsprechend von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit und hat, sofern die weiter e n Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbe its lo senentschädigung. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwer degegnerin vom 1 2. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Arbeitsausfall (50 %) von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist und – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 S. 1) kam es ab 4. Juni 2013 zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2), was schliesslich zu einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 %

per 1. September 2014 führte (Urk. 3/3). In der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 bezog die Versicherte Arbeitslosen ent schä digung unter Berücksichtigung des nunmehr reduzierten Pensums bei Y.___ (Urk. 3/4/1 f.). Aufgrund einer Zunahme der bekannten Handbeschwerden wurde am 1 5. Oktober 2015 ein operativer Eingriff erforderlich (Urk. 3/5/1 -3), was bis zum 4. September 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 5. September bis 2 2. Oktober 2016 wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2h/Tag) und vom 2 3. Oktober 2016 bis 2 3. Januar 2017 eine solche von 25 % (3h/Tag) attestiert (Urk. 7/13).

Am 1. Februar 2017 stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis bei Y.___

(Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mangels Vorliegens eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (Urk. 7/24). Mit Ein spracheentscheid vom 1 2. Dezember 2017 wies die Arbeitslosenka sse die da ge gen erhobene Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und d ie Insol venz entschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art.

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Er füllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.

E. 2 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 bei einem Arbeitsausfall im Umfang von 50 % gutzuheissen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid un ter Hinweis darauf, dass es der Versicherten bei einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. September 2016 respektive 75 % ab 2 3. Oktober 2016 möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit von vier respektive sechs Stunden auszuüben, womit unter Berücksichtigung der effektiv ausgeübten Tätigkeit im Umfang von zwei respektive drei Stunden nicht von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen sei. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 10.653 Monaten (1 5. Oktober 2015 bis 4. September 2016) nicht möglich gewesen, eine beitrags pflichtige Beschäftigung auszuüben, so dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie entsprechend der bescheinigten Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 5. September 2016 zunächst zwei und danach ab 2 3. Oktober 2016 drei Stunden pro Tag gearbeitet habe. Im Umfang von 50 % habe sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, wobei sie für dieses Arbeitspensum von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist mittlerweile, dass die Beschwerdeführer in im Umfang von 50 % einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, was der gängigen Praxis ent spricht. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganz tagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).

Zutreffend ist weiter, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Januar 2017 auszugehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin ihr Pensum per 1. September 2014 auf 50 % reduzierte, sie in der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 Arbeitslosenentschädigung bezog und spätestens ab dem 1 5. Oktober 2015 von einer länger dauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Bei tragszeit für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht (vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist. 3.2

Zu prüfen bleibt entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid lediglich, ob für jenen Teil der Zeit von einem Befreiungsgrund im Sinne von Art.

E. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schrei ben vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Arztbe richt ein (Urk.

E. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art.

E. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrech en baren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbau mer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).

E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ausgegangen werden kann.

Unbestritten ist dabei, dass für die Zeit vom 1 5. Oktober 2015 bis zum 4. September 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wobei die Beschwerde führerin in dieser Phase nach der Operation auch ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Für die Zeit vom 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 1. März 2017 fest, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 Stunden pro Tag) auszugehen sei, für die Zeit ab 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von 25 % (3 Stunden pro Tag). Wahrscheinlich könne das Pensum im Verlauf des Januars bis Anfang Februar 2017 auf das normale Arbeitspensum von 50 % gesteigert werden (Urk. 7/13). Aus diesen Angaben erschliesst sich ohne weiteres, dass sich die angegebenen Prozente auf das bisherige effektiv ausgeübte Pensum beziehen und die angegebene Stundenzahl das pro Tag zumutbare Pensum beschreiben, so dass für die Zeit ab 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 von einer eff ektiven Leistungsfähigkeit von zwei Stunden und ab dem 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von drei Stunden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht, beitragszeitenbildend hätte tätig sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ihren Pflichten nachgekommen ist und ihr ärztlich attestiertes Lei stungsvermögen ausgeschöpft hat, zumindest in der Zeit vom 2 6. September 2016 bis Ende Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/ 11, Ferien bezug respektive Ist-Arbeitszeiten).

Neben der akzeptierten Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (10.653 Monate) ist damit zumindest in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 von einer vollständigen Verwertung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten auszugehen, so dass für den strittigen Zeitanteil von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ist. Für den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall ist die Beschwer deführerin dementsprechend von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit und hat, sofern die weiter e n Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbe its lo senentschädigung. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwer degegnerin vom 1 2. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Arbeitsausfall (50 %) von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist und – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00034

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1976 geborene X.___ war seit dem 1. September 2001 als Mitarbeiterin Verkauf/Administr ation/Kundendienst für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 7/10). Im Zusammenhang mit einer Spätfolge eines Unfalles aus dem Jahr 2007 (Urk. 1 S. 1) kam es ab 4. Juni 2013 zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2), was schliesslich zu einer Reduktion des Arbeitspensums auf 50 %

per 1. September 2014 führte (Urk. 3/3). In der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 bezog die Versicherte Arbeitslosen ent schä digung unter Berücksichtigung des nunmehr reduzierten Pensums bei Y.___ (Urk. 3/4/1 f.). Aufgrund einer Zunahme der bekannten Handbeschwerden wurde am 1 5. Oktober 2015 ein operativer Eingriff erforderlich (Urk. 3/5/1 -3), was bis zum 4. September 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 2 S. 3). Für die Zeit vom 5. September bis 2 2. Oktober 2016 wurde der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2h/Tag) und vom 2 3. Oktober 2016 bis 2 3. Januar 2017 eine solche von 25 % (3h/Tag) attestiert (Urk. 7/13).

Am 1. Februar 2017 stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfü gung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis bei Y.___

(Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 2 8. April 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung mangels Vorliegens eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (Urk. 7/24). Mit Ein spracheentscheid vom 1 2. Dezember 2017 wies die Arbeitslosenka sse die da ge gen erhobene Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 bei einem Arbeitsausfall im Umfang von 50 % gutzuheissen (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg ne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schrei ben vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Arztbe richt ein (Urk. 10 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und d ie Insol venz entschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).

Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbau mer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeits ausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeits verhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung; AVIV).

Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrech en baren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbau mer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Er füllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserzieh ung s anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid un ter Hinweis darauf, dass es der Versicherten bei einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 5. September 2016 respektive 75 % ab 2 3. Oktober 2016 möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit von vier respektive sechs Stunden auszuüben, womit unter Berücksichtigung der effektiv ausgeübten Tätigkeit im Umfang von zwei respektive drei Stunden nicht von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen sei. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 10.653 Monaten (1 5. Oktober 2015 bis 4. September 2016) nicht möglich gewesen, eine beitrags pflichtige Beschäftigung auszuüben, so dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie entsprechend der bescheinigten Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 5. September 2016 zunächst zwei und danach ab 2 3. Oktober 2016 drei Stunden pro Tag gearbeitet habe. Im Umfang von 50 % habe sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, wobei sie für dieses Arbeitspensum von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1). 3. 3.1

Unbestritten ist mittlerweile, dass die Beschwerdeführer in im Umfang von 50 % einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, was der gängigen Praxis ent spricht. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganz tagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).

Zutreffend ist weiter, dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. Januar 2017 auszugehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde füh rerin ihr Pensum per 1. September 2014 auf 50 % reduzierte, sie in der Zeit von Oktober 2014 bis August 2015 Arbeitslosenentschädigung bezog und spätestens ab dem 1 5. Oktober 2015 von einer länger dauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Bei tragszeit für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht (vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist. 3.2

Zu prüfen bleibt entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid lediglich, ob für jenen Teil der Zeit von einem Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ausgegangen werden kann.

Unbestritten ist dabei, dass für die Zeit vom 1 5. Oktober 2015 bis zum 4. September 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wobei die Beschwerde führerin in dieser Phase nach der Operation auch ihrer angestammten Tätigkeit nicht nachgehen konnte.

Für die Zeit vom 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in seinem Bericht vom 1. März 2017 fest, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2 Stunden pro Tag) auszugehen sei, für die Zeit ab 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von 25 % (3 Stunden pro Tag). Wahrscheinlich könne das Pensum im Verlauf des Januars bis Anfang Februar 2017 auf das normale Arbeitspensum von 50 % gesteigert werden (Urk. 7/13). Aus diesen Angaben erschliesst sich ohne weiteres, dass sich die angegebenen Prozente auf das bisherige effektiv ausgeübte Pensum beziehen und die angegebene Stundenzahl das pro Tag zumutbare Pensum beschreiben, so dass für die Zeit ab 5. September 2016 bis 2 2. Oktober 2016 von einer eff ektiven Leistungsfähigkeit von zwei Stunden und ab dem 2 3. Oktober 2016 von einer solchen von drei Stunden auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin für jenen Teil der Zeit, für welchen sie einen Arbeitsausfall geltend macht, beitragszeitenbildend hätte tätig sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ihren Pflichten nachgekommen ist und ihr ärztlich attestiertes Lei stungsvermögen ausgeschöpft hat, zumindest in der Zeit vom 2 6. September 2016 bis Ende Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/ 11, Ferien bezug respektive Ist-Arbeitszeiten).

Neben der akzeptierten Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (10.653 Monate) ist damit zumindest in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 von einer vollständigen Verwertung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten auszugehen, so dass für den strittigen Zeitanteil von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ist. Für den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall ist die Beschwer deführerin dementsprechend von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit und hat, sofern die weiter e n Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbe its lo senentschädigung. 4.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Be schwer degegnerin vom 1 2. Dezember 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Arbeitsausfall (50 %) von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist und – sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty