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AL.2018.00030

Anspruchsberechtigung; kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben

Zürich SozVersG · 2018-04-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988, meldete sich am 6. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslose nentschädigung (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 verneinte die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2017 mit der Begründung, dass der Versicherte die erforderli che zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfülle und aus den Akten auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 6/8). Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 6/18) wies die ALK mit Entscheid vom 3. Januar 2018 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Septem ber 2017 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

An die Beitragszeit angerechnet werden auch schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (Art. 13 Abs. 2

lit . b AVIG). 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinwei sen). 1.4

Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind, ist möglich. Nicht zulässig ist dagegen das Zusammenzählen von Bei tragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung. Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während neun Monaten eine unselbstständige Erwerbstäti gkeit ausgeübt hat und während drei Monaten schweizeri schen Mili tärdienst geleistet hat, erfüllt die Beitragszeit.

Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während fünf Monaten eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt und während neun Monaten eine vollzeitliche Weiter bildung absolviert hat, erfüllt die Beitragszeit nicht (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz . B170). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 5,7 44 Monate an beitragspflich tigen Beschäftigung en ausweise. Für die Befreiung von der Erfül lung der Bei tragszeit sei

einzig das zweite Semester der Berufsmaturitätsschule (BMS), wel che s

er vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016

absolviert habe, anzurechnen .

Es stehe somit fest, d ass der Beschwerdeführer die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen könne (Urk. 6/8 und Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er in der m assgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit zwar tatsächlich lediglich ca. 6,5 Monate an bei tragspflichtigen Beschäftigung en

nachweisen könne. Er habe in der Rahmen frist jedoch auch eine Ausbildung absolviert, welche

– zusammen mit dem Zivilschutzdienst – insgesamt zwölfeinhalb Monate gedauert habe. Es sei ihm daher während mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen, Arbeitslosenversi cherungsbeiträge zu leisten. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb zu bejahen (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 b is zum 5. September 2017 vom 6. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 als Verwaltungssekretär beim Y.___ (vier Monate und 25 Tage; Urk. 6/4 und

Urk. 6/18) und vom 1 0. Oktober bis zum 4. November 2016 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG (26 Tage; Urk. 6/3

und Urk. 6/18) angestellt war . Er übte somit während insgesamt fünf Monaten und 21 Tagen beitragspflichtige Beschäfti gungen aus (vgl. E. 1.1) . Z udem macht e

der Beschwerdeführer

14 Tage Zivil schutz geltend

(vgl. Urk. 6/13 und Urk. 6/18), welche an die se Beitragszeit anzurechnen sind (vgl. E. 1.2).

Demnach steht fest und ist auch unbestritten, d ass der Beschwerdeführer i n der

Rahmenfrist für die Beitragszeit

vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 k eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach weisen kann . 3.2

Zu prüfen ist nun, ob ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit vorliegt.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. September 20 15 bis zum 1 4. Februar 2016 das berufsbegleitende erste Semester

der BMS

A.___, vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 das vollzeitliche zweite Semester der B MS

A.___

und vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 den Vorkurs an der Kan tonalen Maturitätsschule für Erwachsene für die Aufnahmeprüfungen an die Pädagogische Hochschule Zürich (PH; bis zu 31 Lektionen pro Woche) absol vierte (Urk. 6/18) .

Da es dem Beschwerdeführer während des ersten Semesters der BMS vom 2. September 2015 bis zum 1 4. Februar 2016 möglich war, nebenbei eine Erwerbstätigkeit auszuüben

– er arbeitete damals von Semesterbeginn bis zum 3 1. Januar 2016

noch in einem 50%-Pensum beim Y.___ (Urk. 6/4) und übte damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung aus (vgl. E. 3.1) -,

kann dieser Teil seiner Ausbildung nicht für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angerechnet werden (vgl. E. 1.3) .

Die beiden weiteren Teile der zur

Diskussion stehenden Ausbildung, das heisst das zweite Semester der BMS vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 (vier Monate und 29 Tage)

und der Vorkurs für die Aufnahmeprüfungen an die

PH vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 (drei Monate und 29 Tage), dauerten zusammen sodann lediglich

acht Monate und 28 Tage . Demnach wurde der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung nicht während mehr als zwölf Monaten daran gehindert, eine bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Das Vorliegen eines Befreiungstatbe standes ist deshalb zu verneinen (vgl. E. 1.3) .

U nter diesen Umständen kann die Streitfrage, ob es dem Beschwerdeführer auf grund des Vorkurs es für die Aufnahmeprüfungen an die PH nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 2 S. 3), offen bleiben . 3.3

Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seiner achtjährigen Anstellung beim Y.___ vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. Januar 2016 immer Arbeitslosenversicherungsb eitr ä ge entrichtet (Urk. 1 S. 1), vermag daran nichts zu ändern. Wie unter E. 3.1 dargelegt, ist einzig von Bedeutung, ob er in der v om 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 dauernde n Rahmenfrist eine mindestens zwölfmonatige bei tragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 6 . September 2017 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1988, meldete sich am 6. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslose nentschädigung (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 verneinte die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2017 mit der Begründung, dass der Versicherte die erforderli che zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfülle und aus den Akten auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 6/8). Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 6/18) wies die ALK mit Entscheid vom 3. Januar 2018 (Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 1.2 An die Beitragszeit angerechnet werden auch schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (Art. 13 Abs. 2

lit . b AVIG).

E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art.

E. 1.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind, ist möglich. Nicht zulässig ist dagegen das Zusammenzählen von Bei tragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung. Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während neun Monaten eine unselbstständige Erwerbstäti gkeit ausgeübt hat und während drei Monaten schweizeri schen Mili tärdienst geleistet hat, erfüllt die Beitragszeit.

Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während fünf Monaten eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt und während neun Monaten eine vollzeitliche Weiter bildung absolviert hat, erfüllt die Beitragszeit nicht (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz . B170). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Septem ber 2017 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 5,7 44 Monate an beitragspflich tigen Beschäftigung en ausweise. Für die Befreiung von der Erfül lung der Bei tragszeit sei

einzig das zweite Semester der Berufsmaturitätsschule (BMS), wel che s

er vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016

absolviert habe, anzurechnen .

Es stehe somit fest, d ass der Beschwerdeführer die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen könne (Urk. 6/8 und Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er in der m assgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit zwar tatsächlich lediglich ca. 6,5 Monate an bei tragspflichtigen Beschäftigung en

nachweisen könne. Er habe in der Rahmen frist jedoch auch eine Ausbildung absolviert, welche

– zusammen mit dem Zivilschutzdienst – insgesamt zwölfeinhalb Monate gedauert habe. Es sei ihm daher während mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen, Arbeitslosenversi cherungsbeiträge zu leisten. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb zu bejahen (Urk. 1). 3.

E. 3 ATSG), Unfall (Art.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 b is zum 5. September 2017 vom 6. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 als Verwaltungssekretär beim Y.___ (vier Monate und 25 Tage; Urk. 6/4 und

Urk. 6/18) und vom 1 0. Oktober bis zum 4. November 2016 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG (26 Tage; Urk. 6/3

und Urk. 6/18) angestellt war . Er übte somit während insgesamt fünf Monaten und 21 Tagen beitragspflichtige Beschäfti gungen aus (vgl. E. 1.1) . Z udem macht e

der Beschwerdeführer

14 Tage Zivil schutz geltend

(vgl. Urk. 6/13 und Urk. 6/18), welche an die se Beitragszeit anzurechnen sind (vgl. E. 1.2).

Demnach steht fest und ist auch unbestritten, d ass der Beschwerdeführer i n der

Rahmenfrist für die Beitragszeit

vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 k eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach weisen kann .

E. 3.2 Zu prüfen ist nun, ob ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit vorliegt.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. September 20 15 bis zum 1 4. Februar 2016 das berufsbegleitende erste Semester

der BMS

A.___, vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 das vollzeitliche zweite Semester der B MS

A.___

und vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 den Vorkurs an der Kan tonalen Maturitätsschule für Erwachsene für die Aufnahmeprüfungen an die Pädagogische Hochschule Zürich (PH; bis zu 31 Lektionen pro Woche) absol vierte (Urk. 6/18) .

Da es dem Beschwerdeführer während des ersten Semesters der BMS vom 2. September 2015 bis zum 1 4. Februar 2016 möglich war, nebenbei eine Erwerbstätigkeit auszuüben

– er arbeitete damals von Semesterbeginn bis zum 3 1. Januar 2016

noch in einem 50%-Pensum beim Y.___ (Urk. 6/4) und übte damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung aus (vgl. E. 3.1) -,

kann dieser Teil seiner Ausbildung nicht für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angerechnet werden (vgl. E. 1.3) .

Die beiden weiteren Teile der zur

Diskussion stehenden Ausbildung, das heisst das zweite Semester der BMS vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 (vier Monate und 29 Tage)

und der Vorkurs für die Aufnahmeprüfungen an die

PH vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 (drei Monate und 29 Tage), dauerten zusammen sodann lediglich

acht Monate und 28 Tage . Demnach wurde der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung nicht während mehr als zwölf Monaten daran gehindert, eine bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Das Vorliegen eines Befreiungstatbe standes ist deshalb zu verneinen (vgl. E. 1.3) .

U nter diesen Umständen kann die Streitfrage, ob es dem Beschwerdeführer auf grund des Vorkurs es für die Aufnahmeprüfungen an die PH nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 2 S. 3), offen bleiben .

E. 3.3 Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seiner achtjährigen Anstellung beim Y.___ vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. Januar 2016 immer Arbeitslosenversicherungsb eitr ä ge entrichtet (Urk. 1 S. 1), vermag daran nichts zu ändern. Wie unter E. 3.1 dargelegt, ist einzig von Bedeutung, ob er in der v om 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 dauernde n Rahmenfrist eine mindestens zwölfmonatige bei tragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 6 . September 2017 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.

E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinwei sen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00030

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988, meldete sich am 6. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte ab demselben Tag Arbeitslose nentschädigung (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 verneinte die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. September 2017 mit der Begründung, dass der Versicherte die erforderli che zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfülle und aus den Akten auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 6/8). Die dagegen vom Versicherten am 27. November 2017 erhobene Ein sprache (Urk. 6/18) wies die ALK mit Entscheid vom 3. Januar 2018 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Septem ber 2017 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

An die Beitragszeit angerechnet werden auch schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (Art. 13 Abs. 2

lit . b AVIG). 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Per son durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinwei sen). 1.4

Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten, die Beitragszeiten gleichgestellt sind, ist möglich. Nicht zulässig ist dagegen das Zusammenzählen von Bei tragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung. Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während neun Monaten eine unselbstständige Erwerbstäti gkeit ausgeübt hat und während drei Monaten schweizeri schen Mili tärdienst geleistet hat, erfüllt die Beitragszeit.

Eine versicherte Person, die in der Rahmenfris t für die Beitragszeit während fünf Monaten eine beitragspflichtige Beschä ftigung ausgeübt und während neun Monaten eine vollzeitliche Weiter bildung absolviert hat, erfüllt die Beitragszeit nicht (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz . B170). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 5,7 44 Monate an beitragspflich tigen Beschäftigung en ausweise. Für die Befreiung von der Erfül lung der Bei tragszeit sei

einzig das zweite Semester der Berufsmaturitätsschule (BMS), wel che s

er vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016

absolviert habe, anzurechnen .

Es stehe somit fest, d ass der Beschwerdeführer die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen könne (Urk. 6/8 und Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er in der m assgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit zwar tatsächlich lediglich ca. 6,5 Monate an bei tragspflichtigen Beschäftigung en

nachweisen könne. Er habe in der Rahmen frist jedoch auch eine Ausbildung absolviert, welche

– zusammen mit dem Zivilschutzdienst – insgesamt zwölfeinhalb Monate gedauert habe. Es sei ihm daher während mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen, Arbeitslosenversi cherungsbeiträge zu leisten. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb zu bejahen (Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. September 2015 b is zum 5. September 2017 vom 6. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 als Verwaltungssekretär beim Y.___ (vier Monate und 25 Tage; Urk. 6/4 und

Urk. 6/18) und vom 1 0. Oktober bis zum 4. November 2016 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG (26 Tage; Urk. 6/3

und Urk. 6/18) angestellt war . Er übte somit während insgesamt fünf Monaten und 21 Tagen beitragspflichtige Beschäfti gungen aus (vgl. E. 1.1) . Z udem macht e

der Beschwerdeführer

14 Tage Zivil schutz geltend

(vgl. Urk. 6/13 und Urk. 6/18), welche an die se Beitragszeit anzurechnen sind (vgl. E. 1.2).

Demnach steht fest und ist auch unbestritten, d ass der Beschwerdeführer i n der

Rahmenfrist für die Beitragszeit

vom 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 k eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach weisen kann . 3.2

Zu prüfen ist nun, ob ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Bei tragszeit vorliegt.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. September 20 15 bis zum 1 4. Februar 2016 das berufsbegleitende erste Semester

der BMS

A.___, vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 das vollzeitliche zweite Semester der B MS

A.___

und vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 den Vorkurs an der Kan tonalen Maturitätsschule für Erwachsene für die Aufnahmeprüfungen an die Pädagogische Hochschule Zürich (PH; bis zu 31 Lektionen pro Woche) absol vierte (Urk. 6/18) .

Da es dem Beschwerdeführer während des ersten Semesters der BMS vom 2. September 2015 bis zum 1 4. Februar 2016 möglich war, nebenbei eine Erwerbstätigkeit auszuüben

– er arbeitete damals von Semesterbeginn bis zum 3 1. Januar 2016

noch in einem 50%-Pensum beim Y.___ (Urk. 6/4) und übte damit eine beitrags pflichtige Beschäftigung aus (vgl. E. 3.1) -,

kann dieser Teil seiner Ausbildung nicht für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit angerechnet werden (vgl. E. 1.3) .

Die beiden weiteren Teile der zur

Diskussion stehenden Ausbildung, das heisst das zweite Semester der BMS vom 1 5. Februar bis zum 1 4. Juli 2016 (vier Monate und 29 Tage)

und der Vorkurs für die Aufnahmeprüfungen an die

PH vom 9. Januar bis zum 6. Mai 2017 (drei Monate und 29 Tage), dauerten zusammen sodann lediglich

acht Monate und 28 Tage . Demnach wurde der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung nicht während mehr als zwölf Monaten daran gehindert, eine bei tragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Das Vorliegen eines Befreiungstatbe standes ist deshalb zu verneinen (vgl. E. 1.3) .

U nter diesen Umständen kann die Streitfrage, ob es dem Beschwerdeführer auf grund des Vorkurs es für die Aufnahmeprüfungen an die PH nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 2 S. 3), offen bleiben . 3.3

Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während seiner achtjährigen Anstellung beim Y.___ vom 1. Januar 2008 bis zum 3 1. Januar 2016 immer Arbeitslosenversicherungsb eitr ä ge entrichtet (Urk. 1 S. 1), vermag daran nichts zu ändern. Wie unter E. 3.1 dargelegt, ist einzig von Bedeutung, ob er in der v om 6. September 2015 bis zum 5. September 2017 dauernde n Rahmenfrist eine mindestens zwölfmonatige bei tragspflich tige Beschäftigung ausgeübt hat. 4.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ar beitslosenentschädigung ab dem 6 . September 2017 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl