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AL.2018.00011

Anspruchsberechtigung; Sprachkurs in Neuseeland ist kein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; die gleichzeitige Ausübung einer Teilzeittätigkeit wäre zumutbar gewesen; fehlender Kausalzusammenhang; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1992, arbeitete seit 1 7. Februar 2014 als Gärt ner bei der Y.___ AG und kündigte am 2 5. Januar 2016 das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2016 (Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk. 5/15). Vom 2. Mai bis 2 4. Juni 2016 besuchte der Versicherte einen Sprachkurs in Neuseeland mit 23 Wochenlektionen (Urk. 5/25, Urk. 5/28). Vom 1 4. September 2016 bis 2 1. Juli 2017 besuchte er vollzeitlich die Staatliche Fachschule für Agrarwirt schaft in Z.___ und schloss dort die Ausbildung zum Gärtner meister ab (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Ab dem 1. August 2017 attestierten die behandelnden Hausärzte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/8, Urk. 5/21, Urk. 5/31, Urk. 5/33).

Am 5. September 2017 meldete der Versicherte sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/1) und beantragte bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung ab dem 5. September 2017 (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 2 6. September 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 5/20). Die vom Versicherten dagegen am 3 1. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/25) wies die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk.5/29 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 7. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leis tungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 (Urk. 4), welche dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7), beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts a nderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung ei ner beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Be freiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1. 3

Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Thomas Nussbaumer, Arbeitslo senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auf - lage, S. 2249 N 237). 1. 4

Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Min destbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Bei tragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausge schlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz entschädigung, Art. 14, S. 57). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungsgrund vorliege. Die Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft habe weniger als zwölf Monate gedauert, und der achtwöchige Sprachkurs in Neuseeland sei nicht vollzeitlich erfolgt. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich und zumutbar gewesen, zumin dest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Damit fehle es am Kausalzusam menhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Befrei ungszeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass die Berück sichtigung der Unzulässigkeit einer Erwerbstätigkeit während eines Sprachau fenthaltes zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen würde; zudem würde dies einen Anreiz schaffen, entsprechende Aus- und Weiterbildungen in Staaten zu absolvieren, in denen eine Arbeitstätigkeit nicht erlaubt sei (Urk. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Besuch des achtwöchigen Sprach kurses in Neuseeland als Befreiungsgrund vollumfänglich anzurechnen sei, da Neuseeland bei einem Sprachaufenthalt von weniger als 14 Wochen keine Ar beitserlaubnis gewähre. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, im Vorfeld der Buchung eines Sprachaufenthalts diese Regelung im Hinblick auf einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ändern (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2017 (Urk. 5/5). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert damit vom 5. September 2015 bis zum 4. September 2017 (vorstehend E. 1.1). 3.2

In dieser Zeit übte der Beschwerdeführer lediglich bis 3 0. April 2016 eine bei tragspflichtige Beschäftigung aus (Y.___ AG; Urk. 5/15). Es steht damit fest

und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hat. 3. 3

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung an der Staatlichen Fachschu le für Agrarwirtschaft dauerte vom 1 4. September 2016 bis 3. Februar 2017 (1. Semester) und vom 6. Februar bis 2 1. Juli 2017 (2. Semester) und wurde mit einem Vollzeitunterricht mit 39 Wochenstunden beziehungsweise 35 Wochen stunden durchgeführt (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Unbestrittenermassen ist sie als vollzeitliche Ausbildung und damit als Befreiungsgrund anzuerkennen, erreicht für sich allein aber noch nicht die erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten. De m in der Einsprache noch geltend gemachte n Einwand, wo nach die Ausbildung als eine einjährige Ausbildung konzipiert sei und daher schon für sich allein als Befreiungsgrund genüge (Urk. 5/25), ist nicht zu folgen, denn die Ausbildung endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlus ses (vorstehend E. 1.4).

3.4

Hinsichtlich des Sprachaufenthalts in Neuseeland ist aktenkundig, dass der Be schwerdeführer vom 2. Mai bis 2 4. Juni 2016 einen Intensivkurs mit 23 Lektio nen pro Woche besuchte und diesen mit dem „ Certificate

of English “ abschloss (Urk. 5/2, Urk. 5/25, Urk. 5/28). Den Informationen der neuseeländischen Ein wanderungsbehörde ist sodann zu entnehmen, dass für die Erteilung einer Ar beitsbewilligung für eine teilzeitliche Tätigkeit bei gleichzeitigem Besuch eines Sprachkurses eine Kursdauer von mindestens 14 Wochen vorausgesetzt wird (https://www.immigration.govt.nz/new-zealand-visas/options/study/working-during-after-your-study/working-on-a-student-visa).

Bei dieser Lektionenzahl wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verblieben.

Dass es ih m mangels einer Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, in Neu seeland eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht zu berücksichtigen, da er den Ausbildungsort für seinen Sprachkurs selber gewählt hat und nicht besser zu stellen ist als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (vergleiche Urteil des So zialversicherungsgerichtes AL.2010.00355 vom 6. Januar 2011 E. 3. 3). Daher spielt es auch keine Rolle, dass in Frage kommende andere englischsprachige Länder mindestens so restriktive Bestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt kennen. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildungstätigkeit.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Sprachkurs vorliegend überhaupt den Begriff einer beru fliche n Weiterbildung

im Sinne einer Ausbil dung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit erfüllt . Wohl mögen E nglisch kenntnisse im Allgemeinen für die Vermittelbarkeit von Vorteil sein . Indessen erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer von diesem Sprachau fenthalt im Sinne einer Verbesserung seiner Aussichten, eine Stelle als Gärt nermeister zu finden, wesentlich profitiert e, und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, von Berufs wegen auf Englischk enntnisse angewiesen zu sein. 3. 5

Unter diesen Umständen erübrigt sich die nähere Prüfung der für die An spruchsberechtigung ebenfalls vorausgesetzte n Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 lit . f AVIG), welche a ngesichts der dem Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 3 1. Januar 2018 attestierten volle n Arbeitsunfähigkeit (trotz welcher er sich aber zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte) zumindest als frag lich erscheint (Urk. 5/8, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/30-31, Urk. 5/33).

4.

Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2017 somit zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts a nderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs.

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs.

E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art.

E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungsgrund vorliege. Die Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft habe weniger als zwölf Monate gedauert, und der achtwöchige Sprachkurs in Neuseeland sei nicht vollzeitlich erfolgt. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich und zumutbar gewesen, zumin dest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Damit fehle es am Kausalzusam menhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Befrei ungszeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass die Berück sichtigung der Unzulässigkeit einer Erwerbstätigkeit während eines Sprachau fenthaltes zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen würde; zudem würde dies einen Anreiz schaffen, entsprechende Aus- und Weiterbildungen in Staaten zu absolvieren, in denen eine Arbeitstätigkeit nicht erlaubt sei (Urk. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Besuch des achtwöchigen Sprach kurses in Neuseeland als Befreiungsgrund vollumfänglich anzurechnen sei, da Neuseeland bei einem Sprachaufenthalt von weniger als 14 Wochen keine Ar beitserlaubnis gewähre. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, im Vorfeld der Buchung eines Sprachaufenthalts diese Regelung im Hinblick auf einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ändern (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt . 3.

E. 3 ATSG), Unfall (Art.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2017 (Urk. 5/5). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert damit vom 5. September 2015 bis zum 4. September 2017 (vorstehend E. 1.1).

E. 3.2 In dieser Zeit übte der Beschwerdeführer lediglich bis 3 0. April 2016 eine bei tragspflichtige Beschäftigung aus (Y.___ AG; Urk. 5/15). Es steht damit fest

und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hat. 3. 3

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung an der Staatlichen Fachschu le für Agrarwirtschaft dauerte vom 1 4. September 2016 bis 3. Februar 2017 (1. Semester) und vom 6. Februar bis 2 1. Juli 2017 (2. Semester) und wurde mit einem Vollzeitunterricht mit 39 Wochenstunden beziehungsweise 35 Wochen stunden durchgeführt (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Unbestrittenermassen ist sie als vollzeitliche Ausbildung und damit als Befreiungsgrund anzuerkennen, erreicht für sich allein aber noch nicht die erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten. De m in der Einsprache noch geltend gemachte n Einwand, wo nach die Ausbildung als eine einjährige Ausbildung konzipiert sei und daher schon für sich allein als Befreiungsgrund genüge (Urk. 5/25), ist nicht zu folgen, denn die Ausbildung endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlus ses (vorstehend E. 1.4).

E. 3.4 Hinsichtlich des Sprachaufenthalts in Neuseeland ist aktenkundig, dass der Be schwerdeführer vom 2. Mai bis 2 4. Juni 2016 einen Intensivkurs mit 23 Lektio nen pro Woche besuchte und diesen mit dem „ Certificate

of English “ abschloss (Urk. 5/2, Urk. 5/25, Urk. 5/28). Den Informationen der neuseeländischen Ein wanderungsbehörde ist sodann zu entnehmen, dass für die Erteilung einer Ar beitsbewilligung für eine teilzeitliche Tätigkeit bei gleichzeitigem Besuch eines Sprachkurses eine Kursdauer von mindestens 14 Wochen vorausgesetzt wird (https://www.immigration.govt.nz/new-zealand-visas/options/study/working-during-after-your-study/working-on-a-student-visa).

Bei dieser Lektionenzahl wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verblieben.

Dass es ih m mangels einer Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, in Neu seeland eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht zu berücksichtigen, da er den Ausbildungsort für seinen Sprachkurs selber gewählt hat und nicht besser zu stellen ist als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (vergleiche Urteil des So zialversicherungsgerichtes AL.2010.00355 vom 6. Januar 2011 E. 3. 3). Daher spielt es auch keine Rolle, dass in Frage kommende andere englischsprachige Länder mindestens so restriktive Bestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt kennen. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildungstätigkeit.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Sprachkurs vorliegend überhaupt den Begriff einer beru fliche n Weiterbildung

im Sinne einer Ausbil dung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit erfüllt . Wohl mögen E nglisch kenntnisse im Allgemeinen für die Vermittelbarkeit von Vorteil sein . Indessen erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer von diesem Sprachau fenthalt im Sinne einer Verbesserung seiner Aussichten, eine Stelle als Gärt nermeister zu finden, wesentlich profitiert e, und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, von Berufs wegen auf Englischk enntnisse angewiesen zu sein. 3.

E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.

E. 5 Unter diesen Umständen erübrigt sich die nähere Prüfung der für die An spruchsberechtigung ebenfalls vorausgesetzte n Vermittlungsfähigkeit (Art.

E. 8 lit . f AVIG), welche a ngesichts der dem Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 3 1. Januar 2018 attestierten volle n Arbeitsunfähigkeit (trotz welcher er sich aber zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte) zumindest als frag lich erscheint (Urk. 5/8, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/30-31, Urk. 5/33).

4.

Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2017 somit zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00011

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1992, arbeitete seit 1 7. Februar 2014 als Gärt ner bei der Y.___ AG und kündigte am 2 5. Januar 2016 das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 2016 (Urk. 5/3, Urk. 5/6, Urk. 5/15). Vom 2. Mai bis 2 4. Juni 2016 besuchte der Versicherte einen Sprachkurs in Neuseeland mit 23 Wochenlektionen (Urk. 5/25, Urk. 5/28). Vom 1 4. September 2016 bis 2 1. Juli 2017 besuchte er vollzeitlich die Staatliche Fachschule für Agrarwirt schaft in Z.___ und schloss dort die Ausbildung zum Gärtner meister ab (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Ab dem 1. August 2017 attestierten die behandelnden Hausärzte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/8, Urk. 5/21, Urk. 5/31, Urk. 5/33).

Am 5. September 2017 meldete der Versicherte sich beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/1) und beantragte bei der Arbeitslosenversicherung die Ausrichtung von Arbeitslo senentschädigung ab dem 5. September 2017 (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 2 6. September 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 5/20). Die vom Versicherten dagegen am 3 1. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/25) wies die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk.5/29 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 (Urk.

2) erhob der Versi cherte am 7. Januar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leis tungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2018 (Urk. 4), welche dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7), beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts a nderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jah re vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.

3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung ei ner beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Be freiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusam menhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicher ten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1. 3

Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses (Thomas Nussbaumer, Arbeitslo senversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auf - lage, S. 2249 N 237). 1. 4

Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Min destbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Bei tragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausge schlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenz entschädigung, Art. 14, S. 57). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungsgrund vorliege. Die Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft habe weniger als zwölf Monate gedauert, und der achtwöchige Sprachkurs in Neuseeland sei nicht vollzeitlich erfolgt. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich und zumutbar gewesen, zumin dest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Damit fehle es am Kausalzusam menhang zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Befrei ungszeit (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass die Berück sichtigung der Unzulässigkeit einer Erwerbstätigkeit während eines Sprachau fenthaltes zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen würde; zudem würde dies einen Anreiz schaffen, entsprechende Aus- und Weiterbildungen in Staaten zu absolvieren, in denen eine Arbeitstätigkeit nicht erlaubt sei (Urk. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Besuch des achtwöchigen Sprach kurses in Neuseeland als Befreiungsgrund vollumfänglich anzurechnen sei, da Neuseeland bei einem Sprachaufenthalt von weniger als 14 Wochen keine Ar beitserlaubnis gewähre. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, im Vorfeld der Buchung eines Sprachaufenthalts diese Regelung im Hinblick auf einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ändern (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt . 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2017 (Urk. 5/5). Die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert damit vom 5. September 2015 bis zum 4. September 2017 (vorstehend E. 1.1). 3.2

In dieser Zeit übte der Beschwerdeführer lediglich bis 3 0. April 2016 eine bei tragspflichtige Beschäftigung aus (Y.___ AG; Urk. 5/15). Es steht damit fest

und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hat. 3. 3

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung an der Staatlichen Fachschu le für Agrarwirtschaft dauerte vom 1 4. September 2016 bis 3. Februar 2017 (1. Semester) und vom 6. Februar bis 2 1. Juli 2017 (2. Semester) und wurde mit einem Vollzeitunterricht mit 39 Wochenstunden beziehungsweise 35 Wochen stunden durchgeführt (Urk. 5/4, Urk. 5/9, Urk. 5/11). Unbestrittenermassen ist sie als vollzeitliche Ausbildung und damit als Befreiungsgrund anzuerkennen, erreicht für sich allein aber noch nicht die erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten. De m in der Einsprache noch geltend gemachte n Einwand, wo nach die Ausbildung als eine einjährige Ausbildung konzipiert sei und daher schon für sich allein als Befreiungsgrund genüge (Urk. 5/25), ist nicht zu folgen, denn die Ausbildung endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlus ses (vorstehend E. 1.4).

3.4

Hinsichtlich des Sprachaufenthalts in Neuseeland ist aktenkundig, dass der Be schwerdeführer vom 2. Mai bis 2 4. Juni 2016 einen Intensivkurs mit 23 Lektio nen pro Woche besuchte und diesen mit dem „ Certificate

of English “ abschloss (Urk. 5/2, Urk. 5/25, Urk. 5/28). Den Informationen der neuseeländischen Ein wanderungsbehörde ist sodann zu entnehmen, dass für die Erteilung einer Ar beitsbewilligung für eine teilzeitliche Tätigkeit bei gleichzeitigem Besuch eines Sprachkurses eine Kursdauer von mindestens 14 Wochen vorausgesetzt wird (https://www.immigration.govt.nz/new-zealand-visas/options/study/working-during-after-your-study/working-on-a-student-visa).

Bei dieser Lektionenzahl wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verblieben.

Dass es ih m mangels einer Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, in Neu seeland eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht zu berücksichtigen, da er den Ausbildungsort für seinen Sprachkurs selber gewählt hat und nicht besser zu stellen ist als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (vergleiche Urteil des So zialversicherungsgerichtes AL.2010.00355 vom 6. Januar 2011 E. 3. 3). Daher spielt es auch keine Rolle, dass in Frage kommende andere englischsprachige Länder mindestens so restriktive Bestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt kennen. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildungstätigkeit.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Sprachkurs vorliegend überhaupt den Begriff einer beru fliche n Weiterbildung

im Sinne einer Ausbil dung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit erfüllt . Wohl mögen E nglisch kenntnisse im Allgemeinen für die Vermittelbarkeit von Vorteil sein . Indessen erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer von diesem Sprachau fenthalt im Sinne einer Verbesserung seiner Aussichten, eine Stelle als Gärt nermeister zu finden, wesentlich profitiert e, und der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, von Berufs wegen auf Englischk enntnisse angewiesen zu sein. 3. 5

Unter diesen Umständen erübrigt sich die nähere Prüfung der für die An spruchsberechtigung ebenfalls vorausgesetzte n Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 lit . f AVIG), welche a ngesichts der dem Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis 3 1. Januar 2018 attestierten volle n Arbeitsunfähigkeit (trotz welcher er sich aber zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte) zumindest als frag lich erscheint (Urk. 5/8, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/30-31, Urk. 5/33).

4.

Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. September 2017 somit zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens