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AL.2018.00009

Wiedererwägung, Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosentschädigung; Berechnung der Vorinstanz rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, war seit 19 77, zuletzt als Senior Ful fillment Professional bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/ 41) . Die Arbeit geberin kündigte am 2 0. April 2016 schriftli ch das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten per 3 1. August 2016 und sprach ihr eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zu (Urk. 7/7 S. 1 oben). Aufgrund einer Krankschreibung der Versicherten ver längerte sich die Kündigungsfrist bis Ende März 2017 (Urk. 7/40).

Die Versicherte meldete sic h am 1 2. August 2016 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosene ntschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/9).

Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ richtete der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Altersrente der Pensionskasse von Fr. 2'346.-- aus (Urk. 7/36; 7/55). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich von der Versicherten für in den Monaten Juli und August 2017 zu viel

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung Fr. 5'677.60 netto zurück. Mit Verfügung v om 2 9. September 2017 (Urk. 7/81) zog die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 1 8. September 2017 in Wieder

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Versicherte reichte am 2 2. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. November 2017 (Urk.

2) eine Eingabe bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich ein (Urk. 1). Die Eingabe wurde am 8. Januar 2018 (Urk.

4) als Be schwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet. Die Versicherte beantragte sinn gemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 8'057.4 5.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.3

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück - forderung aus ser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, mit Ver fügung vom 1 8. September 2017 habe sie von der Beschwerdeführerin für die Monate Juli und August 2017 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'677.60 netto zurückgefordert. Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 habe sie die Verfügung vom 1 8. September 2017 in Wiedererwägung gezogen, da sie betragsmässig nur die im Juli 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zu rückgefordert habe. Die Rückforderung betrage neu

Fr. 8'057.45 netto (S. 1 un ten).

Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung von Fr. 2'346.-- pro Monat beziehe. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der Arbeitslosenent schädigung abzuziehen . Zudem habe sie in der Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Krankentaggelder der Allianz Suisse erhalten (S. 4 E. 4 und 6). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Berechnung für Juli 2017 8.3 Tage und für August 2017 10.3 Tage, die nach Abzug von 20 Wartetagen als abgegolten zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin kam da her zum Ergebnis, dass für die betreffenden Monate kein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung bestand (S. 4 f. E. 7 und 8).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 vor, sie habe beantragt, dass die diversen Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprü fen seien. Sie akzeptiere den Einspracheentscheid nicht, da ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. September 2017 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind . Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in Höhe von Fr. 8'057.45 zu prüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war bis zum Ablauf der bis Ende März 2017 verlängerten Kündigungsfrist bei der Y.___ angestellt. Da ihr die frühere Arbeitge berin eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zusprach (vgl. Urk. 7/7 S. 1),

bestand frühestens ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2

Die Beschwerdegegnerin wies i n der Abrechnung vom 1 8. September 2017 für Juli 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 11'469.-- ein Taggeld von Fr. 369.95 aus (Fr. 11'469.-- x 0.7 : 21.7) und ermittelte ausgehend von entschä digungsberechtigten

E. 4 AVIG nach Art. 25 (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4

Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kinder unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60'001.-- und 90'000.-- Fran ken (lit . a), 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001.-- und 125'000.-- Franken (lit . b) und 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125'000.-- Franken (lit . c). 1.5

Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Nach Art. 28 Abs. 2 AVIG werden auch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstel len, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 2.

E. 4.1 Bei der Prüfung der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 8. September 2017

fälschlicherweise nur die den August 2017 betreffende ab gerechnete Arbeitslosenentschädigung, und nicht die beiden Monate Juli und Au gust 2017 berücksichtigt hat . Entsprechend forderte sie von der Beschwerdefüh rerin zu Unrecht nur Fr. 5'677.60 netto zurück . Da die Abrechnung en beid er Mo nate zu berücksichtigen gewesen wäre, is t von einem Versehen auszugehen. Die ursprüngliche Verfügung vom 1 8. September 2017 erweist sich damit als zwei fellos unrichtig. Die Berichtigung der Abrechnungen ist zudem von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 58 f. zu Art. 53 ATSG) . Ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 1 8. September 2017 erweist sich daher als rechtens.

E. 4.2 Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG sind Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädi gung abzuziehen.

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft richtete der Beschwerdeführerin gemäss den Abrechnungen vom 2 1. Juli 2017 und vom 2 2. August 2017 in den Monaten Juli und August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Kranken taggelder von je Fr. 4'676.-- aus (Urk. 7/68, Urk. 7/73). Aufgrund der Arbeitsun fähigkeit von 50 % reduziert sich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin für die betreffenden Monate von 100 auf 50 % .

E. 4.3 Bei einem Lohn von Fr. 10'587.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/10) zuzüglich des 1 3. Monatslohnes von Fr. 882.25 ergibt sich ein versicherter Verdienst von Fr. 11'469.25 (Fr. 10'587.-- + Fr. 882.25). Dies ist unbestritten.

In der korrigierten Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 betreffend Juli 2017 beträgt der versicherte Verdienst neu

Fr. 5'735.--. Die Be rechnung erweist sich als korrekt, da bei einer Arbeitsunfähigkeit im Juli 2017 von 50 %

noch eine Vermittlungsfähigkeit von 50 %

bestand. Dies führt, wie in den korrigierten Abrechnung en

dargelegt worden ist, zu einem Taggeld von neu Fr. 185.-- (vgl. Urk. 7/90 Beilage). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Entscheid berechnete, resultiert nach Abzug der Altersrente der Pensions kasse von Fr. 2'346.-- und ausgehend von 21 Wochentagen im Juli 2017

eine Differenz von Fr. 1'539.-- (Fr. 5'735. -- : 21.7 x 21 x 0.7 - Fr. 2'346. --) und damit von 8.3 Tag gelder n (Fr. 1'539.-- : Fr. 185.--) . Da bei einem versicherten Verdienst von über Fr. 125'000.-- 20 Wartetage abzuziehen sind, besteht für den Juli 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Für den Monat August 2017 resultiert aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin ebenfalls ein Taggeld von Fr. 185.--. Für diesen Monat ergibt sich bei 23 Wochentagen eine Differenz von Fr. 1’909 .-- (Fr. 5'735. -- : 21.7 x 23 x 0.7 -

Fr. 2'346.--), was zu einen Anspruch von 10.3 Tag geldern (Fr. 1'909.-- : Fr. 185.--) führt. Nach Abzug der Wartetage besteht somit auch für August 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit ergib sich eine Rückforde rung für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 8'057.45 netto (Fr. 2'379.85 + Fr. 5'677.60).

Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde lediglich an, dass sie die Abrech nungen der Beschwerdegegnerin der Monate Juli und August 2017 nicht nach vollziehen könne (Urk. 1). Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein sollen . Die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 beigel e gten kor rigierten Abrechnungen der Beschwerdegegnerin können nachvollzogen werden und erweisen sich als korrekt, auch wenn die wiederholt korrigierten Abrechnun gen etwas verwirrend erscheinen mögen.

E. 4.4 Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 8'057.45 netto für in den Monaten Juli und August 2017 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. November 2017 erweist sich so mit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger

E. 7 Tagen eine Entschädigung von Fr. 2'589.6 5. Nach Berück sichtigung der gesetzlichen Abzüge

von Fr. 209.80 wurden der Beschwerdefüh rerin für Juli 2017

Fr. 2'379.85 netto ausbezahlt (Urk. 7/75 Beilage).

Für den August 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Abrechnung vom 1 8. September 2017

bei 16.7 entschädigungsberechtigten Tagen eine Entschädi gung von Fr. 6'178.1 5. Die gesetzlichen Abzüge beliefen sich auf

Fr. 500.55, so dass der Beschwerdeführerin für diesen Monat

Fr. 5'677.60 netto ausbezahlt wur de n (Urk. 7/75 Beilage). 3.3

Mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Be schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die in den Monaten Juli und Au gust 2017 ausg erichtete Arbeitslosene ntschädigung zurück. Betragsmässig wies sie eine Rückforderung von Fr. 5'677.60 netto aus.

Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/81) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 1 8. September 2017 zurück und korrigierte die Rückfor derung dahingehend, dass die für Juli und August 2017 ausbezahlte Arbeitslo senentschädigung

Fr. 8'057.45 netto betrage. Die Beschwerdeführer erhob dage gen am 2 7. Oktober 2017 (Urk. 7/85 S. 1) Einsprache. Am 8. November 2017 (Urk. 7/90 S. 1) reichte sie bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00009

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, war seit 19 77, zuletzt als Senior Ful fillment Professional bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/ 41) . Die Arbeit geberin kündigte am 2 0. April 2016 schriftli ch das Arbeitsverhältnis mit der Ver sicherten per 3 1. August 2016 und sprach ihr eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zu (Urk. 7/7 S. 1 oben). Aufgrund einer Krankschreibung der Versicherten ver längerte sich die Kündigungsfrist bis Ende März 2017 (Urk. 7/40).

Die Versicherte meldete sic h am 1 2. August 2016 beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosene ntschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/9).

Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ richtete der Versicherten ab dem 1. April 2017 eine Altersrente der Pensionskasse von Fr. 2'346.-- aus (Urk. 7/36; 7/55). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich von der Versicherten für in den Monaten Juli und August 2017 zu viel

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung Fr. 5'677.60 netto zurück. Mit Verfügung v om 2 9. September 2017 (Urk. 7/81) zog die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 1 8. September 2017 in Wieder erwägung und korrigierte die Rückforderung auf neu

Fr. 8'057.45 netto. Die Ver sicherte erhob dagegen am 2 7. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 7/85 S. 1). Am 8. November 2017 (Urk. 7/90 S. 1) reichte sie der Arbeitslosenkasse eine weitere Eingabe ein.

Mit Entscheid vom 2 2. November 2017 (Urk. 7/91 = Urk.

2) wies die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich die Einsprache vom 2 7. Oktober 2017 ab .

2.

Die Versicherte reichte am 2 2. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. November 2017 (Urk.

2) eine Eingabe bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich ein (Urk. 1). Die Eingabe wurde am 8. Januar 2018 (Urk.

4) als Be schwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet. Die Versicherte beantragte sinn gemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 8'057.4 5.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.3

Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - versiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rück - forderung aus ser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4

Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kinder unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60'001.-- und 90'000.-- Fran ken (lit . a), 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90'001.-- und 125'000.-- Franken (lit . b) und 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125'000.-- Franken (lit . c). 1.5

Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Nach Art. 28 Abs. 2 AVIG werden auch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstel len, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, mit Ver fügung vom 1 8. September 2017 habe sie von der Beschwerdeführerin für die Monate Juli und August 2017 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'677.60 netto zurückgefordert. Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 habe sie die Verfügung vom 1 8. September 2017 in Wiedererwägung gezogen, da sie betragsmässig nur die im Juli 2017 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zu rückgefordert habe. Die Rückforderung betrage neu

Fr. 8'057.45 netto (S. 1 un ten).

Die Beschwerdegegnerin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 eine Altersrente der Personalvorsorgestiftung von Fr. 2'346.-- pro Monat beziehe. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der Arbeitslosenent schädigung abzuziehen . Zudem habe sie in der Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Krankentaggelder der Allianz Suisse erhalten (S. 4 E. 4 und 6). Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Berechnung für Juli 2017 8.3 Tage und für August 2017 10.3 Tage, die nach Abzug von 20 Wartetagen als abgegolten zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin kam da her zum Ergebnis, dass für die betreffenden Monate kein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung bestand (S. 4 f. E. 7 und 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 vor, sie habe beantragt, dass die diversen Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprü fen seien. Sie akzeptiere den Einspracheentscheid nicht, da ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei (Urk. 1). 2.3

Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. September 2017 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind . Im Weiteren ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in Höhe von Fr. 8'057.45 zu prüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war bis zum Ablauf der bis Ende März 2017 verlängerten Kündigungsfrist bei der Y.___ angestellt. Da ihr die frühere Arbeitge berin eine Abfindung von Fr. 177'000.-- zusprach (vgl. Urk. 7/7 S. 1),

bestand frühestens ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2

Die Beschwerdegegnerin wies i n der Abrechnung vom 1 8. September 2017 für Juli 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 11'469.-- ein Taggeld von Fr. 369.95 aus (Fr. 11'469.-- x 0.7 : 21.7) und ermittelte ausgehend von entschä digungsberechtigten 7 Tagen eine Entschädigung von Fr. 2'589.6 5. Nach Berück sichtigung der gesetzlichen Abzüge

von Fr. 209.80 wurden der Beschwerdefüh rerin für Juli 2017

Fr. 2'379.85 netto ausbezahlt (Urk. 7/75 Beilage).

Für den August 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Abrechnung vom 1 8. September 2017

bei 16.7 entschädigungsberechtigten Tagen eine Entschädi gung von Fr. 6'178.1 5. Die gesetzlichen Abzüge beliefen sich auf

Fr. 500.55, so dass der Beschwerdeführerin für diesen Monat

Fr. 5'677.60 netto ausbezahlt wur de n (Urk. 7/75 Beilage). 3.3

Mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 7/85 Beilage) forderte die Be schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die in den Monaten Juli und Au gust 2017 ausg erichtete Arbeitslosene ntschädigung zurück. Betragsmässig wies sie eine Rückforderung von Fr. 5'677.60 netto aus.

Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/81) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 1 8. September 2017 zurück und korrigierte die Rückfor derung dahingehend, dass die für Juli und August 2017 ausbezahlte Arbeitslo senentschädigung

Fr. 8'057.45 netto betrage. Die Beschwerdeführer erhob dage gen am 2 7. Oktober 2017 (Urk. 7/85 S. 1) Einsprache. Am 8. November 2017 (Urk. 7/90 S. 1) reichte sie bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein. 4. 4.1

Bei der Prüfung der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 8. September 2017

fälschlicherweise nur die den August 2017 betreffende ab gerechnete Arbeitslosenentschädigung, und nicht die beiden Monate Juli und Au gust 2017 berücksichtigt hat . Entsprechend forderte sie von der Beschwerdefüh rerin zu Unrecht nur Fr. 5'677.60 netto zurück . Da die Abrechnung en beid er Mo nate zu berücksichtigen gewesen wäre, is t von einem Versehen auszugehen. Die ursprüngliche Verfügung vom 1 8. September 2017 erweist sich damit als zwei fellos unrichtig. Die Berichtigung der Abrechnungen ist zudem von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 58 f. zu Art. 53 ATSG) . Ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 1 8. September 2017 erweist sich daher als rechtens.

4.2

Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG sind Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädi gung abzuziehen.

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft richtete der Beschwerdeführerin gemäss den Abrechnungen vom 2 1. Juli 2017 und vom 2 2. August 2017 in den Monaten Juli und August 2017 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Kranken taggelder von je Fr. 4'676.-- aus (Urk. 7/68, Urk. 7/73). Aufgrund der Arbeitsun fähigkeit von 50 % reduziert sich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin für die betreffenden Monate von 100 auf 50 % . 4.3

Bei einem Lohn von Fr. 10'587.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/10) zuzüglich des 1 3. Monatslohnes von Fr. 882.25 ergibt sich ein versicherter Verdienst von Fr. 11'469.25 (Fr. 10'587.-- + Fr. 882.25). Dies ist unbestritten.

In der korrigierten Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 betreffend Juli 2017 beträgt der versicherte Verdienst neu

Fr. 5'735.--. Die Be rechnung erweist sich als korrekt, da bei einer Arbeitsunfähigkeit im Juli 2017 von 50 %

noch eine Vermittlungsfähigkeit von 50 %

bestand. Dies führt, wie in den korrigierten Abrechnung en

dargelegt worden ist, zu einem Taggeld von neu Fr. 185.-- (vgl. Urk. 7/90 Beilage). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Entscheid berechnete, resultiert nach Abzug der Altersrente der Pensions kasse von Fr. 2'346.-- und ausgehend von 21 Wochentagen im Juli 2017

eine Differenz von Fr. 1'539.-- (Fr. 5'735. -- : 21.7 x 21 x 0.7 - Fr. 2'346. --) und damit von 8.3 Tag gelder n (Fr. 1'539.-- : Fr. 185.--) . Da bei einem versicherten Verdienst von über Fr. 125'000.-- 20 Wartetage abzuziehen sind, besteht für den Juli 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Für den Monat August 2017 resultiert aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin ebenfalls ein Taggeld von Fr. 185.--. Für diesen Monat ergibt sich bei 23 Wochentagen eine Differenz von Fr. 1’909 .-- (Fr. 5'735. -- : 21.7 x 23 x 0.7 -

Fr. 2'346.--), was zu einen Anspruch von 10.3 Tag geldern (Fr. 1'909.-- : Fr. 185.--) führt. Nach Abzug der Wartetage besteht somit auch für August 2017 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit ergib sich eine Rückforde rung für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 8'057.45 netto (Fr. 2'379.85 + Fr. 5'677.60).

Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde lediglich an, dass sie die Abrech nungen der Beschwerdegegnerin der Monate Juli und August 2017 nicht nach vollziehen könne (Urk. 1). Sie legte jedoch nicht dar, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein sollen . Die der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2017 beigel e gten kor rigierten Abrechnungen der Beschwerdegegnerin können nachvollzogen werden und erweisen sich als korrekt, auch wenn die wiederholt korrigierten Abrechnun gen etwas verwirrend erscheinen mögen. 4.4

Zusammenfassend forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 8'057.45 netto für in den Monaten Juli und August 2017 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. November 2017 erweist sich so mit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger