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AL.2017.00297

Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten einer Weiterbildung (Deutschkurs) mangels arbeitsmarktlicher Indikation; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 als Reinig u ngs mitarbeiterin bei der Y.___, Zürich, tätig (Urk 8/2) . Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosen versicherung zum Leis tungs bezug ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6/6)

an und stellte sich der Arbeits ver mittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 8/1). Anlässlich einer Deutscheinschätzung vom 1 4. September 2016 (Urk. 8/3) erreichte die Ver sicherte das Niveau A1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz - rahmen für Sprachen (GER). In der Folge besuchte die Versicherte auf Anord nung des Regionalen Arbeitsverm it tlungszentrums Zürich Z.___ (RAV) vom 7. November 2016 bis 3. Februar 2017 (Urk. 8/6) und vom 6. Februar bis 1 7. März 2017 (Urk. 8/4) zwei Deutschkurse (Deutsch im Arbeitsmarkt und Alphabetisierung) und erreichte dabei das Niveau A2 gemäss dem GER (Urk. 8/5, Urk. 8/7). Am 2 4. März 2017 absolvierte die Versicherte das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). 1.2

Am 8. November 2017 stellte die Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zum Be such des Deutschkurses „ Deutsch im Arbeitsmarkt für Schul gewohnte B1” mit Beginn ab 4. Dezember 2017 für eine Dauer vom 12 Wochen (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 1 0. November 2017 (Urk. 6/1) lehnte das RAV,

Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, das Kursgesuch der Versicherten ab. Die von der Versicherten am 2 0. November 2017 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifi zierung für Stellensuchende (AWA), mit Entscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6 /3 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) erhob die Ver si cherte am 1 4. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinnge mäss dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten des Kurses gemäss ihrem Gesuch vom 8. November 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 2'752.-- (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 4.3).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2018 beantragte das AW A die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5) und reichte am 1 8. Januar 2018 (Urk.

7) weitere Unterlagen (Urk. 8/1-9) ein. Am 2 3. Januar 2018 w urde der Beschwerdeführer in Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 9) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Per sonen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermi t telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a.

die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch

und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b.

die beruflichen Qualifikationen ent sprechend den Bedürfnissen des Ar beits markts fördern;

c.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d.

die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. 1.3

Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 2 2. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli

2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Aus weitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bishe rige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.1; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3). 1.4

Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtspre chung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versiche rung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Einglie derungs

- und Weiterbildungs massnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren han deln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der an gestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen). 1.5

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element be zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amt licher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versi cherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundes gerichts

8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .

2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliesslich als Gebäudereinigerin tätig gewe sen sei, und dass sie in dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt als Reini gungs mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht erschwert vermittelbar sei. Sie verfüge insbesondere über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungs weise über ein genügendes arbeitsmarktlich verwertbares sprachliches Niveau. Zudem bestünden für den

Lehrgang Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweizerischen Roten Kreuzes, welchen die Beschwerdeführerin nach Besuch des streitigen Deutschkurses zu absolvieren beabsichtige, keine arbeitsmarkt liche Notwendigkeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle als Pflegehelferin zu finden, im Vergleich zu denjenigen als Reinigungs mitarbeiterin nicht grösser seien (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie für den Besuch des von ihr gewünschten Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweize rischen Roten Kreuzes einen weiteren Deutschkurs absolvieren müsse, und dass der Besuch des Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen arbeitsmark tlich indiziert sei, weil im Pflegebereich ein Fachkräftemangel herrsche (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Vorerst gilt es, die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses zu prüfen.

3.2

Bei Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist nicht entschei - dend, dass der beantragte Sprachkurs die Chancen der Beschwerdeführerin inner halb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht oder ihr Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermit telten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E.

4). Ausschlaggebend ist viel mehr, ob der Arbeitsmarkt in objektiver Hinsicht für Personen mit den Qualifikationen Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wett bewerb um diese Stellen benachteiligt ist oder nicht. 3.3

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung. Sie war nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliessl ich als Gebäudereinigerin bezieh ungs weise Reinigungsmitarbeiterin tätig, vorerst vom Juli 2011 bis März 2014 im Vereinigten Königreich und anschliessend vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 in der Schweiz bei der Y.___ (Urk 8/2). 3.4

Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit besuchte die Beschwerdeführerin auf Anwei sung des RAV zwei Deutschkurse (Urk. 8/6 und Urk. 8/4) und absolvierte am 2 4. März 2017 erfolgreich das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2

beziehungsweise Niveau A2 gemäss dem GER) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). In ihrer Stellungnahme beziehungsweise in der Rückmeldung zu dem von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar bis 2 8. April 2017 besuchten Deutschkurs vom 2 7. April 2017 (Urk. 8/7) gab die Kursleitung an, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprachhandlungskompetenz in allen Fertig kei ten, insbesondere im Leseverstehen, Schreiben und Sprechen verbessert habe, und dass sie ihren deutschsprachigen Wortschatz schriftlich und mündlich an wenden könne, weshalb eine Verlängerung des Deutschkurses nicht emp fohlen werde. 3.5

Den bei den Akten lieg enden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen” der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2016 bis September 2017 (Urk. 8/9/2-15) ist zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum in dem der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufs erfahrung offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäu de reinigung und Hauswirtschaft in objektiver Hinsicht genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte die Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen genügen. Denn einerseits ist notorisch, dass es sich bei den Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Haus wirtschaft üblicherweise vorwiegend um solche handelt, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Andererseits dürfte die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Niveau s A2 gemäss dem GER für diesen Bereich über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass sie bei der Suche nach Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reini - gung und Hauswirtschaft auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen wäre. 3.6

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das RAV in der Verfügung vom 1 0. November

2017 (Urk. 6/1) beziehungsweise der Beschwerdegegner im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) eine er schwer te Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reinigung und Hauswirt schaft aus Gründen des Arbeitsmarktes verneinte. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 8. November 2017 damit, dass sie beabsichtige, den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer /Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes zu besuchen, und dass dafür der Besuch eines weiteren Deutschkurses im Hinblick auf die Erreichung des Niveaus B1 gemäss dem GER vorausgesetzt werde (Urk. 6/4). Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 6/2), worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihre Sprachkenntnisse für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer/Pflegehelferin gegenwärtig nicht genügten, und worin ihr der Besuch eines Kurses Deutsch als Zweitsprache und die Wiederholung des Sprachtests in sechs Monaten emp fohlen wurde. 4.2

In ihrer Beschwerde stützt e sich die Beschwerdeführerin auf die Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fach kräftenachfrage” des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1 9. September 2016 (www.seco.admin.ch

), woraus sie einen Auszug (S. 184-187; Urk. 3/2) ein reichte . Diese Studie des seco

enthält aktuelle Statistiken zum Fachkräftebedarf in verschiedenen Berufsarten in der Schweiz und stellt daher ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Abklärung der Situation auf dem für die

Beschwerde führerin in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehungsweise zur Prüfung der arbeitsmarktlichen Indikation des beantragten Deutschkurses dar. 4.3

Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus der Studie des seco (S. 184-187; Urk. 3/2) ist indes insofern nicht aussa gekräftig, als dass darin zwar ein erhöhter Fachkräftebedarf bei Gesundheitsberufen im Vergleich zu den übrigen Berufen von insgesamt 6.5 festgestellt wir d; d arin wird indes nicht unterschieden zwischen den einzelnen Gesundheitsberufe n, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.4

Demgegenüber enthält die Tabelle 42 „Fachkräftebedarf nach Berufsarten”, welche in der Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage” des seco vom 1 9. September 2016 enthal ten ist (S. 206-216),

nachvollziehbare Angaben zum Fachkräftebedarf in sämt lichen Wirtschaftszweigen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts zweige des Bundesamtes fü r Statistik (NOGA 2008

www.bfs.admin.ch

) . Gemäss dieser Tabelle weist der Wirtschaftszweig „ Hauswarte, Raum- und Gebäude reiniger ” eine n Fachkräftebedarf von 5.5 (Nr. 62103, S. 212) und der Wirt schaft szweig

„ Spitalgehilfen, Hilfspfleger ” (Nr. 86505; S. 216) einen solchen von lediglich 4.0 auf. 4.5

Demzufolge steht fest, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger im Vergleich zu demjenigen der Hauswarte, Raum- und Gebäudereiniger ein ge ring er er Bedarf an Fachkräften ausgewiesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger beziehungsweise Pflege helfer im Vergleich zu demjenigen der Raum- und Gebäudereiniger auch ein geringeres Angebot an offenen Stellen vorhanden ist. Eine a rbeitsmarktliche Indikation ist deshalb sowohl für den Lehrgang Pflegehelfer/Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes als auch für den von der Beschwerdeführerin als Vorbereitung hiezu zu besuc hen beabsichtigten Deutschkurs zu verneinen. 5.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erschwert vermi t telbar ist, und dass der von ihr beantragte Deutschkurskurs nicht geeignet ist, ihre Vermittlungs fähigkeit zu verbessern .

D eshalb hat er

ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten des beantragten Deutschkurses zu Recht verneint.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia, Seestrasse 217, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 0. November 2017 (Urk. 6/1) lehnte das RAV,

Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, das Kursgesuch der Versicherten ab. Die von der Versicherten am 2 0. November 2017 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifi zierung für Stellensuchende (AWA), mit Entscheid vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Per sonen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermi t telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a.

die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch

und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b.

die beruflichen Qualifikationen ent sprechend den Bedürfnissen des Ar beits markts fördern;

c.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d.

die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

E. 1.3 Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 2 2. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli

2003) neu gefasste Art. 59 Abs.

E. 1.4 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtspre chung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versiche rung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Einglie derungs

- und Weiterbildungs massnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren han deln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der an gestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen).

E. 1.5 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element be zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amt licher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versi cherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundes gerichts

8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliesslich als Gebäudereinigerin tätig gewe sen sei, und dass sie in dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt als Reini gungs mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht erschwert vermittelbar sei. Sie verfüge insbesondere über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungs weise über ein genügendes arbeitsmarktlich verwertbares sprachliches Niveau. Zudem bestünden für den

Lehrgang Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweizerischen Roten Kreuzes, welchen die Beschwerdeführerin nach Besuch des streitigen Deutschkurses zu absolvieren beabsichtige, keine arbeitsmarkt liche Notwendigkeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle als Pflegehelferin zu finden, im Vergleich zu denjenigen als Reinigungs mitarbeiterin nicht grösser seien (S. 2) .

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie für den Besuch des von ihr gewünschten Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweize rischen Roten Kreuzes einen weiteren Deutschkurs absolvieren müsse, und dass der Besuch des Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen arbeitsmark tlich indiziert sei, weil im Pflegebereich ein Fachkräftemangel herrsche (Urk. 1 S. 2).

E. 3.1 Vorerst gilt es, die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses zu prüfen.

E. 3.2 Bei Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist nicht entschei - dend, dass der beantragte Sprachkurs die Chancen der Beschwerdeführerin inner halb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht oder ihr Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermit telten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E.

4). Ausschlaggebend ist viel mehr, ob der Arbeitsmarkt in objektiver Hinsicht für Personen mit den Qualifikationen Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wett bewerb um diese Stellen benachteiligt ist oder nicht.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung. Sie war nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliessl ich als Gebäudereinigerin bezieh ungs weise Reinigungsmitarbeiterin tätig, vorerst vom Juli 2011 bis März 2014 im Vereinigten Königreich und anschliessend vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 in der Schweiz bei der Y.___ (Urk 8/2).

E. 3.4 Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit besuchte die Beschwerdeführerin auf Anwei sung des RAV zwei Deutschkurse (Urk. 8/6 und Urk. 8/4) und absolvierte am 2 4. März 2017 erfolgreich das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2

beziehungsweise Niveau A2 gemäss dem GER) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). In ihrer Stellungnahme beziehungsweise in der Rückmeldung zu dem von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar bis 2 8. April 2017 besuchten Deutschkurs vom 2 7. April 2017 (Urk. 8/7) gab die Kursleitung an, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprachhandlungskompetenz in allen Fertig kei ten, insbesondere im Leseverstehen, Schreiben und Sprechen verbessert habe, und dass sie ihren deutschsprachigen Wortschatz schriftlich und mündlich an wenden könne, weshalb eine Verlängerung des Deutschkurses nicht emp fohlen werde.

E. 3.5 Den bei den Akten lieg enden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen” der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2016 bis September 2017 (Urk. 8/9/2-15) ist zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum in dem der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufs erfahrung offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäu de reinigung und Hauswirtschaft in objektiver Hinsicht genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte die Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen genügen. Denn einerseits ist notorisch, dass es sich bei den Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Haus wirtschaft üblicherweise vorwiegend um solche handelt, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Andererseits dürfte die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Niveau s A2 gemäss dem GER für diesen Bereich über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass sie bei der Suche nach Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reini - gung und Hauswirtschaft auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen wäre.

E. 3.6 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das RAV in der Verfügung vom 1 0. November

2017 (Urk. 6/1) beziehungsweise der Beschwerdegegner im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) eine er schwer te Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reinigung und Hauswirt schaft aus Gründen des Arbeitsmarktes verneinte.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 8. November 2017 damit, dass sie beabsichtige, den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer /Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes zu besuchen, und dass dafür der Besuch eines weiteren Deutschkurses im Hinblick auf die Erreichung des Niveaus B1 gemäss dem GER vorausgesetzt werde (Urk. 6/4). Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 6/2), worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihre Sprachkenntnisse für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer/Pflegehelferin gegenwärtig nicht genügten, und worin ihr der Besuch eines Kurses Deutsch als Zweitsprache und die Wiederholung des Sprachtests in sechs Monaten emp fohlen wurde.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde stützt e sich die Beschwerdeführerin auf die Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fach kräftenachfrage” des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1 9. September 2016 (www.seco.admin.ch

), woraus sie einen Auszug (S. 184-187; Urk. 3/2) ein reichte . Diese Studie des seco

enthält aktuelle Statistiken zum Fachkräftebedarf in verschiedenen Berufsarten in der Schweiz und stellt daher ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Abklärung der Situation auf dem für die

Beschwerde führerin in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehungsweise zur Prüfung der arbeitsmarktlichen Indikation des beantragten Deutschkurses dar.

E. 4.3 Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus der Studie des seco (S. 184-187; Urk. 3/2) ist indes insofern nicht aussa gekräftig, als dass darin zwar ein erhöhter Fachkräftebedarf bei Gesundheitsberufen im Vergleich zu den übrigen Berufen von insgesamt 6.5 festgestellt wir d; d arin wird indes nicht unterschieden zwischen den einzelnen Gesundheitsberufe n, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.

E. 4.4 Demgegenüber enthält die Tabelle 42 „Fachkräftebedarf nach Berufsarten”, welche in der Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage” des seco vom 1 9. September 2016 enthal ten ist (S. 206-216),

nachvollziehbare Angaben zum Fachkräftebedarf in sämt lichen Wirtschaftszweigen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts zweige des Bundesamtes fü r Statistik (NOGA 2008

www.bfs.admin.ch

) . Gemäss dieser Tabelle weist der Wirtschaftszweig „ Hauswarte, Raum- und Gebäude reiniger ” eine n Fachkräftebedarf von 5.5 (Nr. 62103, S. 212) und der Wirt schaft szweig

„ Spitalgehilfen, Hilfspfleger ” (Nr. 86505; S. 216) einen solchen von lediglich 4.0 auf.

E. 4.5 Demzufolge steht fest, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger im Vergleich zu demjenigen der Hauswarte, Raum- und Gebäudereiniger ein ge ring er er Bedarf an Fachkräften ausgewiesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger beziehungsweise Pflege helfer im Vergleich zu demjenigen der Raum- und Gebäudereiniger auch ein geringeres Angebot an offenen Stellen vorhanden ist. Eine a rbeitsmarktliche Indikation ist deshalb sowohl für den Lehrgang Pflegehelfer/Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes als auch für den von der Beschwerdeführerin als Vorbereitung hiezu zu besuc hen beabsichtigten Deutschkurs zu verneinen.

E. 5 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erschwert vermi t telbar ist, und dass der von ihr beantragte Deutschkurskurs nicht geeignet ist, ihre Vermittlungs fähigkeit zu verbessern .

D eshalb hat er

ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten des beantragten Deutschkurses zu Recht verneint.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia, Seestrasse 217, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00297

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Qualifizierung für Stellensuchende (QuS) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 als Reinig u ngs mitarbeiterin bei der Y.___, Zürich, tätig (Urk 8/2) . Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosen versicherung zum Leis tungs bezug ab diesem Zeitpunkt (Urk. 6/6)

an und stellte sich der Arbeits ver mittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 8/1). Anlässlich einer Deutscheinschätzung vom 1 4. September 2016 (Urk. 8/3) erreichte die Ver sicherte das Niveau A1 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz - rahmen für Sprachen (GER). In der Folge besuchte die Versicherte auf Anord nung des Regionalen Arbeitsverm it tlungszentrums Zürich Z.___ (RAV) vom 7. November 2016 bis 3. Februar 2017 (Urk. 8/6) und vom 6. Februar bis 1 7. März 2017 (Urk. 8/4) zwei Deutschkurse (Deutsch im Arbeitsmarkt und Alphabetisierung) und erreichte dabei das Niveau A2 gemäss dem GER (Urk. 8/5, Urk. 8/7). Am 2 4. März 2017 absolvierte die Versicherte das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). 1.2

Am 8. November 2017 stellte die Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zum Be such des Deutschkurses „ Deutsch im Arbeitsmarkt für Schul gewohnte B1” mit Beginn ab 4. Dezember 2017 für eine Dauer vom 12 Wochen (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 1 0. November 2017 (Urk. 6/1) lehnte das RAV,

Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende, das Kursgesuch der Versicherten ab. Die von der Versicherten am 2 0. November 2017 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Qualifi zierung für Stellensuchende (AWA), mit Entscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6 /3 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) erhob die Ver si cherte am 1 4. Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinnge mäss dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten des Kurses gemäss ihrem Gesuch vom 8. November 2017 im Betrag von insgesamt Fr. 2'752.-- (vgl. Urk. 6/4 Ziff. 4.3).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2018 beantragte das AW A die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5) und reichte am 1 8. Januar 2018 (Urk.

7) weitere Unterlagen (Urk. 8/1-9) ein. Am 2 3. Januar 2018 w urde der Beschwerdeführer in Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben (Urk. 9) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Per sonen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Einglie derung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermi t telbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a.

die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch

und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b.

die beruflichen Qualifikationen ent sprechend den Bedürfnissen des Ar beits markts fördern;

c.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d.

die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. 1.3

Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 2 2. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli

2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Aus weitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bishe rige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.1; SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3). 1.4

Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich indivi duelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Nach Gesetz und Rechtspre chung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen versiche rung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Einglie derungs

- und Weiterbildungs massnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren han deln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der an gestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ver werten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen). 1.5

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeits marktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element be zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amt licher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versi cherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundes gerichts

8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 2 .

2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliesslich als Gebäudereinigerin tätig gewe sen sei, und dass sie in dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt als Reini gungs mitarbeiterin und Raumpflegerin nicht erschwert vermittelbar sei. Sie verfüge insbesondere über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungs weise über ein genügendes arbeitsmarktlich verwertbares sprachliches Niveau. Zudem bestünden für den

Lehrgang Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweizerischen Roten Kreuzes, welchen die Beschwerdeführerin nach Besuch des streitigen Deutschkurses zu absolvieren beabsichtige, keine arbeitsmarkt liche Notwendigkeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle als Pflegehelferin zu finden, im Vergleich zu denjenigen als Reinigungs mitarbeiterin nicht grösser seien (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie für den Besuch des von ihr gewünschten Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen des Schweize rischen Roten Kreuzes einen weiteren Deutschkurs absolvieren müsse, und dass der Besuch des Kurses für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen arbeitsmark tlich indiziert sei, weil im Pflegebereich ein Fachkräftemangel herrsche (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Vorerst gilt es, die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses zu prüfen.

3.2

Bei Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist nicht entschei - dend, dass der beantragte Sprachkurs die Chancen der Beschwerdeführerin inner halb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht oder ihr Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermit telten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 3 0. Juni 2016 E.

4). Ausschlaggebend ist viel mehr, ob der Arbeitsmarkt in objektiver Hinsicht für Personen mit den Qualifikationen Beschwerdeführerin grundsätzlich Stellen bereithält und ob die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wett bewerb um diese Stellen benachteiligt ist oder nicht. 3.3

Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung. Sie war nach Abschluss der Schulbildung in Polen, abgesehen von einigen Jahren der Mit hilfe im Betrieb ihrer Familie, ausschliessl ich als Gebäudereinigerin bezieh ungs weise Reinigungsmitarbeiterin tätig, vorerst vom Juli 2011 bis März 2014 im Vereinigten Königreich und anschliessend vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 in der Schweiz bei der Y.___ (Urk 8/2). 3.4

Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit besuchte die Beschwerdeführerin auf Anwei sung des RAV zwei Deutschkurse (Urk. 8/6 und Urk. 8/4) und absolvierte am 2 4. März 2017 erfolgreich das Zertifikat Start Deutsch 2 (Europaratsstufe A2

beziehungsweise Niveau A2 gemäss dem GER) mit dem Prädikat sehr gut (Urk. 8/8). In ihrer Stellungnahme beziehungsweise in der Rückmeldung zu dem von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar bis 2 8. April 2017 besuchten Deutschkurs vom 2 7. April 2017 (Urk. 8/7) gab die Kursleitung an, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprachhandlungskompetenz in allen Fertig kei ten, insbesondere im Leseverstehen, Schreiben und Sprechen verbessert habe, und dass sie ihren deutschsprachigen Wortschatz schriftlich und mündlich an wenden könne, weshalb eine Verlängerung des Deutschkurses nicht emp fohlen werde. 3.5

Den bei den Akten lieg enden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen” der Beschwerdeführerin für die Zeit von September 2016 bis September 2017 (Urk. 8/9/2-15) ist zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum in dem der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Berufs erfahrung offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäu de reinigung und Hauswirtschaft in objektiver Hinsicht genügend offene Stellen vorhanden waren. In subjektiver Hinsicht dürfte die Beschwerdeführerin den gestellten Anforderungen genügen. Denn einerseits ist notorisch, dass es sich bei den Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäudereinigung und Haus wirtschaft üblicherweise vorwiegend um solche handelt, für welche keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Andererseits dürfte die Beschwerdeführerin mit dem Erreichen des Niveau s A2 gemäss dem GER für diesen Bereich über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, dass sie bei der Suche nach Arbeitsstellen im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reini - gung und Hauswirtschaft auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen wäre. 3.6

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das RAV in der Verfügung vom 1 0. November

2017 (Urk. 6/1) beziehungsweise der Beschwerdegegner im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) eine er schwer te Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt im Bereich Unterhaltsreinigung, Gebäude reinigung und Hauswirt schaft aus Gründen des Arbeitsmarktes verneinte. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 8. November 2017 damit, dass sie beabsichtige, den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer /Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes zu besuchen, und dass dafür der Besuch eines weiteren Deutschkurses im Hinblick auf die Erreichung des Niveaus B1 gemäss dem GER vorausgesetzt werde (Urk. 6/4). Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 6/2), worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihre Sprachkenntnisse für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfer/Pflegehelferin gegenwärtig nicht genügten, und worin ihr der Besuch eines Kurses Deutsch als Zweitsprache und die Wiederholung des Sprachtests in sechs Monaten emp fohlen wurde. 4.2

In ihrer Beschwerde stützt e sich die Beschwerdeführerin auf die Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fach kräftenachfrage” des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 1 9. September 2016 (www.seco.admin.ch

), woraus sie einen Auszug (S. 184-187; Urk. 3/2) ein reichte . Diese Studie des seco

enthält aktuelle Statistiken zum Fachkräftebedarf in verschiedenen Berufsarten in der Schweiz und stellt daher ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Abklärung der Situation auf dem für die

Beschwerde führerin in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehungsweise zur Prüfung der arbeitsmarktlichen Indikation des beantragten Deutschkurses dar. 4.3

Der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus der Studie des seco (S. 184-187; Urk. 3/2) ist indes insofern nicht aussa gekräftig, als dass darin zwar ein erhöhter Fachkräftebedarf bei Gesundheitsberufen im Vergleich zu den übrigen Berufen von insgesamt 6.5 festgestellt wir d; d arin wird indes nicht unterschieden zwischen den einzelnen Gesundheitsberufe n, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann. 4.4

Demgegenüber enthält die Tabelle 42 „Fachkräftebedarf nach Berufsarten”, welche in der Studie „Fachkräftemangel in der Schweiz, Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage” des seco vom 1 9. September 2016 enthal ten ist (S. 206-216),

nachvollziehbare Angaben zum Fachkräftebedarf in sämt lichen Wirtschaftszweigen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts zweige des Bundesamtes fü r Statistik (NOGA 2008

www.bfs.admin.ch

) . Gemäss dieser Tabelle weist der Wirtschaftszweig „ Hauswarte, Raum- und Gebäude reiniger ” eine n Fachkräftebedarf von 5.5 (Nr. 62103, S. 212) und der Wirt schaft szweig

„ Spitalgehilfen, Hilfspfleger ” (Nr. 86505; S. 216) einen solchen von lediglich 4.0 auf. 4.5

Demzufolge steht fest, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger im Vergleich zu demjenigen der Hauswarte, Raum- und Gebäudereiniger ein ge ring er er Bedarf an Fachkräften ausgewiesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im Bereich der Spitalgehilfen und Hilfspfleger beziehungsweise Pflege helfer im Vergleich zu demjenigen der Raum- und Gebäudereiniger auch ein geringeres Angebot an offenen Stellen vorhanden ist. Eine a rbeitsmarktliche Indikation ist deshalb sowohl für den Lehrgang Pflegehelfer/Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes als auch für den von der Beschwerdeführerin als Vorbereitung hiezu zu besuc hen beabsichtigten Deutschkurs zu verneinen. 5.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erschwert vermi t telbar ist, und dass der von ihr beantragte Deutschkurskurs nicht geeignet ist, ihre Vermittlungs fähigkeit zu verbessern .

D eshalb hat er

ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten des beantragten Deutschkurses zu Recht verneint.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse Unia, Seestrasse 217, 8810 Horgen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz