Sachverhalt
1.
X.___ , geboren Z.___ , war bei der A.___ (nachfolgend: B.___ ) im C.___ angestellt . Mit Schreiben vom
D.___ kündigte X.___ diese Anstellung per D.___ ( Urk. 6/13 ). Die B.___ bestätigte die Kündigung und merkte den Austritt von X.___
- unter Einhaltung der Kündigungsfrist - per Ende August 2017 vor. Ab dem E.___ wurde sie von der B.___ für die weitere Kündigungszeit freigestellt (Urk. 6/5 , Urk. 6/9 S. 1 ).
Am
16. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim Regi onalen Arbeits vermitt lungszentrum ( RAV ) F.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1 ). Am 8 . August 2017 beantragte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 1 . September 20 17 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/7 ). Mit Verfügung vom
29. September
2017 stellte
diese die Ver sicherte wegen selbstver schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem
1. September 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/20 ). D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Oktober
2017, ergänzt mit Schreiben vom 30. Oktober
2017 ,
Einsprache (Urk. 6/26 /1 , Urk. 6/31 /1 ) , welche die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich
mit Einspracheentscheid vom 10 . November 2017 insofern teilweise guthiess, als sie die Einstelltage von 31 auf 21 kürzte (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. Dezember 2017 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 1 0. November 2017 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage
gutzu heissen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
19. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit
a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist.
Nach Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt di e Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war , es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. 2.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt als verwaltungsrecht liche Sanktion (BGE 126 V 130 E. 1 mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenver sicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (BGE 126 V 520 E. 4). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1) .
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2) . Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend ( vgl. dazu BGE 114 V 281 E. 3, 111 V 235 E. 2a, 108 V 163 mit Hinweis) muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken ( Art. 16 Abs. 2 AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im a ngefochtenen Entscheid zur Begründung aus , es sei i m Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ durch die Beschwerdeführerin
unstrittig keine nachfolgende Anstellung zugesichert gewe sen. Aufgrund der Aktenlage sei zudem insgesamt nicht ausreichend erstellt, dass der vorübergehende Verbleib bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle unzu mutbar im Sinne von Art. 16 AVIG gewesen sei. So seien die von der Beschwer deführerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Stellenaufgabe nicht durch ein rechtsgenügliches ärztliches Zeugnis belegt worden. Und die Beschwerdeführerin habe auch keine detaillierten Ausführungen zu konkreten Vorfällen gemacht, welche als schwerwiegende, persönlichkeitsverletzende Vorkommnisse qualifiziert werden könnten, und sie könne diese auch nicht belegen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihr zumindest vorübergehend zumutbar gewesen wäre, aus der damaligen Stelle heraus eine neue Tätigkeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV daher selbst ver schuldet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung sei indes als entschuldbarer Grund im Sinne von Art.
45 Abs. 4 AVIV zu qualifizieren, was eine Abweichung vom schweren Verschuldensgrad rechtfertige. Unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens sei eine Reduktion der Einstelldauer auf 21 Tage gerechtfertigt (Urk. 2 S. 4 f f .). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe ihr Arbeitsverhältnis bei der B.___ am D.___ wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung aufgrund sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten , ohne eine neue Anst ellung zu haben, gekündigt. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die Beschwerdegegne rin
nur deshalb von der Zumutbarkeit der Weiterführung der Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Anstellung ausgehe, weil die Beschwerdeführerin nicht bei einem Psychiater, sondern bei einer Psychotherapeutin gewesen sei, welche kein Arztzeugnis ausstellen dürfe. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchti gung könne auch durch andere geeignete Beweise erbracht werden. Bei der im Einspracheverfahren eingereichten Stellungnahme der Psychologin G.___ vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/31/3) handle es sich zwar nicht um ein ärztliches Zeugnis, aber damit sei der nötige Beweis mit einem "anderen geeig neten Beweismittel" erbracht. Danach sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der Schilderungen von G.___
dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Psychiater der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ausgestellt hätte, welches den von der Beschwerdegegnerin genannten Anforderungen genügt hätte. Zudem habe sie mit der Einsprache die ärztliche Verordnung von Dr. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/26/3) eingereicht, welcher zu entnehmen sei, dass sie sich damals in ärztlicher Behandlung befunden habe und aus ärztlicher Sicht eine Psychothera pie indiziert sei. Diese Behandlung unterstreiche die ausweglose Situation, in der sie sich befunden habe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass sie die Situation mit ihrem ehemaligen Vorgesetzten nicht detailliert geschildert habe. Vor allem auf I.___ habe sie der ehemalige Vorgesetzte sexuell belästigt, unter anderem mittels Chat-Nachrichten. Als ihr ehemaliger Vorgesetzter ihr eine höhere Position innerhalb des Unternehmens unter der Bedingung angeboten habe, dass sie als Gegenleistung mit ihm schlafe, habe sie sich bedroht gefühlt und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die sexuellen Belästigungen wegzu stecken, zumal sich ihr Arbeitsplatz direkt vor seinem J.___ befunden habe und sie aufgrund der Arbeit täglich mit ihm Kontakt habe haben müssen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei das Verhalten des ehemaligen Vorgesetzten nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungs gesetz, GlG ) als diskriminierend zu bezeichnen. Bereits die (in der Beschwerde teilweise zitierten) Chat-Nachrichten
(Urk. 1 S. 4) müssten genügend Beweis dafür sein, in welcher Situation sie sich befunden habe, zumal sie zusätzlich von einer weiblichen Vorgesetzten schikaniert worden sei. Die Chat-Nachrichten könnten nachgereicht werden, zu ihrem Schutz werde dies indes vorerst unter lassen.
Die geschilderten Vorkommnisse würden schwerwiegende, persönlich keitsverletzende Übergriffe darstellen, welche zu einem nachvollziehbaren grossen psychischen Druck geführt hätten. Der Standpunkt der Beschwerdegeg nerin dagegen sei unverständlich und führe zur Frage, was sich eine Frau von ihrem Chef noch alles gefallen lassen müsse, damit es als schwerwiegendes persönlichkeitsverletzendes Vorkommnis qualifiziert werde. Das s sich die Beschwerde führerin von der B.___ habe freistellen lassen und dies von der Arbeit geberin bewilligt worden sei, sei im Übrigen genauso ein Hinweis auf die Unzu mutbarkeit der Weiterführung der Anstellung wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die psychologische Behandlung bei G.___
(nach der Freistellung) sofort habe beenden können, da sich der psychische Druck sofort reduziert habe. Die Arbeitslosigkeit se i somit nicht selbstverschuldet und es sei vom Verhängen von Einstelltagen abzusehen (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1 . September 2017
durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG und Art.
44 Abs. 1 lit . b AVIV eingetreten ist und ob die Beschwerdegeg nerin sie daher zu Recht ab dem
1. September 2017 für die Dauer von 2 1 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit der
B.___
mit ihrem Kündigungsschreiben vom D.___ aufgelöst hat (Urk. 6/ 13 ) und dass sie in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung für eine neue Stelle hatte .
Weiter ist ausgewiesen, dass die B.___ die Kündigung unter Wahrung der drei monatigen Kündigungsfrist bis Ende August 2017 entgegengenommen hat und die Beschwerdeführerin ab dem E.___ freigestellt hat ( Urk. 6/5). Die Beschwerdeführerin war mit der
Freistellung anstelle der sofortigen Vertragsauf lösung
offenbar einverstanden, ihr letzter Arbeitstag war gemäss den Angaben der B.___ in der Arbeitgeberbescheinigung denn auch der K.___ , Urk. 6/9 S. 1; vgl. die Erklärung vom 8. September 2017 im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses : "Gekündigt am D.___ auf den 31. August als letzter Arbeitstag" , Urk. 6/18 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom D.___
mitgeteilte Kündigung per D.___ ( Urk. 6/13) , mithin eine als fristlos datierte Auflösung des Arbeitsverhältnisses , letztlich einvernehmlich im Sinne einer fristwahrenden Kündigung per Ende August 2017 erklärt hat . Eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 ff. des Obligationenrechts (OR) hätte im Übrigen
unmissverständlich als solche erklärt werden müssen ( Portmann /Rudolf in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage 20 15 , Art. 337 Rz 1 5 ).
Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei der B.___ ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV objektiv erfüllt. Bei dieser Ausgangslage ist die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
ab dem 1 . September
2017 nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV
jedoch dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an der Arbeitsstelle
bei der B.___
nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten ni cht mehr zumutbar gewesen war. 4. 2
4.2.1
Ob die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zumutbar war, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzel falls (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 2.1.1).
Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 2 AVIG), kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 2 1. Juni 1988 über Beschäf tigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 1 7. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe (" sans
motif
légitime " ) sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündi gung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_629/2014 vom 1 5. Oktober 2014 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss können e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsver schiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzu mutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. I m Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas kann jedoch aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitlic he Störungen abzuwenden (Urteile des Bundesgerichts C 8/04 vom 5. April 2004 E. 2.2.1 und C 135/02 v om 1
0. Februar 2003 E. 2.2.2; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG).
Medizinische oder gesundheits gefährdende Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 23 4 E . 4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8 C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2, 8C_201/2013 vom 1 7. J uni 2013 E. 2 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2 ).
A ls unzumutbar gilt d as Verbleiben am Arbeitsplatz unter anderem auch dann, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (vgl. Weisungen des Staatssekre tariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE Oktober 2011, Rz D2 7) . Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsver hältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan densein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 4.2.2
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht in schwerwiegender Weise verletzt, zum Beispiel bei ungenügenden Schutzvorkehrungen, Ehrverletzung, sexueller Belästigung etc. ( Portmann /Rudolf ,
a.a.O., Art. 337 Rz 34). Namentlich gilt e ine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Vorgesetzten als Grund, der den Arbeitnehmer zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 337 N9).
Sexuelle Belästigung
ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen unter Strafe gestellt ( vgl. 193 und 198 StGB). Diese Strafbestimmungen richten sich jeweils gegen den Belästiger selbst. Sodann ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach dem Gleichstellungsgesetz ( GlG ) , welches seit 1. Juli 1996 in Kraft ist, verboten. Adressaten des Belästigungsverbotes und seiner allfälligen Rechtsfol gen im Gleichstellungsgesetz sind dabei ausschliesslich die Arbeitgeber. Wer von einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 des Gleich stellungsgesetzes
betroffen ist, hat gemäss Art. 5
GlG
gegenüber der Arbeitgeber schaft Anspruch darauf, dass solche Belästigungen verhindert oder beseitigt werden. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Arbeit geberschaft nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinde rung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Im Unterschied zu Mobbing setzt eine sexuelle Belästigung keine systematische beziehungsweise über längeren Zeitraum anhaltenden Übergriffe voraus; eine Belästigungshand lung genügt, um den Tatbestand der Diskriminierung nach Art.
4 GlG zu erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem G leichstellungsgesetz wurde Art. 328 OR ergänzt und die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer vor sexueller Belästigung zu schützen, verdeutlicht. So bestimmt nun diese Norm, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen kein e weiteren Nachteile entstehen. Letzteres erfordert ein aktives Einschreiten des Arbeitgebers und kann unter Umständen eine fristlose Entlassung des Täters notwendig machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_3 18/2007 und 1C_320/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.3). Den Arbeitgeber trifft im Bereich der sexuellen Belästigung damit eine besondere Verantwortung. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von Belästigungen sind dabei immer auch a lle Vorgesetzten verantwortlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_480/2009 vo m 1 1. Dezember 2009 E. 6.2; Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O. , Art. 328 N5 ; Hensch , Gleichstellungsgesetz und Mutterschutz, in: Portmann /von Kaenel [Hrsg.], Fach handbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2018, Kapitel 2, S. 17 ff. ).
4.3 . 4.3.1
Die
Gründe und Umstände ihrer Kündigung
wurden von der Beschwerdeführerin wie folgt b eschrieben:
"Ausnutzung einer Machtposition von Seiten einer meiner L.___ in Verbin dung mit sexueller Belästigung und Angebote für eine neue Arbeitsrolle gegen entsprechende 'Gegenleistung'. Psychologisch war diese Situation nicht länger ertragbar für mich." (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August 2017, Urk. 6/7 S. 2).
"Mein oberster Vorgesetzter hat über einen Zeitraum von 2 Jahren immer wieder sexuelle Anspielungen gemacht und speziell auf I.___ mich gebeten, ihn auf sein M.___ zimmer zu begleiten. Ich hab e immer abgelehnt und es als Flirterei angesehen, doch als er es versucht hat in Verbindung mit einer neuen Rolle für mich, konnte ich es nicht mehr entschuldigen. Da er direkten Einfluss auf meine Aufgaben hatte, und ich in seiner direkten Umgebung N.___ , konnte ich die Situation nicht ertragen." "Ich habe den Vorfall nicht meinem Betrieb gemel det, weil ich Angst vor Bestrafung hatte und weil ich psychologisch nicht in der Lage war, eine allfällige Hinterfragung, warum ich es nicht früher gemeldet habe und ich mich nicht offensichtlicher gewehrt habe, zu überstehen ." "Ich war nicht in ärztlicher Behandlung, hatte aber psychologische Beratung. Die körperlichen Auswirkungen waren Schlaflosigkeit, Angstzustände bis hin zu Suizidgedanken. Ich musste den Arbeitsplatz so schnell wie möglich verlassen, weswegen auch eine Freistellung seit dem
E.___ bewilligt wurde."
(" Fragebogen zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin " vom 8. September 2017 ; Urk. 6/18).
Dr. H.____ erklärte in der ärztlichen Verordnung vom 2 8. Februar 2017, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit ab dem 1 0. Januar 2017 in seiner Behandlung (gewesen) sei. Er bestätige, dass nach der Untersuchung und Behand lung vom 1 0. Januar 2017 aus ärztlicher Sicht eine Psychotherapie indiziert gewesen sei ( Urk. 6/26/3) .
Die Psychologin G.___
führte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2017, mit welchem sie auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin antwortete, zudem aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 2. Januar bis zum 1 3. Juni 2017 bei ihr in Behandlung befunden. Es habe sich um eine zeitlich befristete Krisenintervention im Zusammenhang mit einer schweren Belastung am Arbeitsplatz gehandelt. Sie habe die psychotherapeutische Hilfestellung deswegen aufgenommen, weil sie sich am Arbeitsplatz in einer ausweg s losen Situation befunden habe. Zum einen sei es um einen Vorgesetzten gegangen, der den professionellen Kontakt durch tendenziell grenzüberschreitende Zudringlich keit und zugleich fehlende Zuverlässigkeit sowie ausbleibende Unterstützung erheblich belastete habe, zum anderen um eine Vorgesetzte, die ein motiviertes, engagiertes und selbständiges Mitarbeiten durch Geringschätzung, Respektlosig keit und intransparent widersprüchliche Kommunikation sehr erschwert und in Aussicht gestellte Förder- und Aufstiegsmöglichkeiten kontinuierlich sabotiert habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Behandlung die folgen den Beeinträchtigungen geschildert: Schlaflosigkeit, Angstzustände, Suizidge danken, massive Gehemmtheit im Kontakt mit dem Vorgesetzten, quälendes Grübeln, extrem vermindertes Selbstwerterleben, depressive Verstimmungen mit Schuldgefühlen und Hoffnungslosigkeit, vermindertem Antrieb, Motivationsver lust und sozialem Rückzug. Aus psychotherapeutischer Sicht habe ein erhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Ver fassung bestanden, wenn die Beschwerdeführerin bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle am bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre. Es sei eine Mobbing-Situation entstanden, in der sie sich zunehmen d isoliert, übergangen und ausge grenzt gesehen habe. Es sei nicht mehr zu einer geordneten und zielführenden Zusammenarbeit gekommen, und das Risiko nachhaltiger Rufschädigung im Sinne einer negativen Beurteilung ihres Kompetenzprofils sei gewachsen. Es habe aus ihrer psychologische n Sicht Grund zur Annahme gegeben, dass die Beschwer deführerin eine aussichtsreiche Stelle n suche und erfolgreiche Bewerbungsge spräche während des Ver b leibens am Arbeitsplatz nicht gewachsen gewesen wäre. Aus psychologischer Sicht werde die damalige psychosoziale Situation so einge schätzt, dass im Zeitpunkt der Stellenaufgabe der Verbleib am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/31/3) . 4.3.2
Im Einspracheverfahren liess die Versicherte von ihrer Rechtsvertreterin ausser dem ausführen, die Psychologin erwähne " tendenziell grenzüberschreitende Zudringlichkeiten " . Die Beschwerdeführerin habe anscheinend der Psychologin gegenüber nicht erwähnt, wie schlimm die sexuellen Belästigungen ihres Vorge setzten wirklich gewesen seien. Ihr, der Rechtsvertreterin, würden diverse Chat verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und diesem vorliegen. Auf Verlangen würden diese gerne anonymisiert nachgereicht werden, was vorerst zum Schutz der Beschwerdeführerin unterlassen werde. Diese wolle niemandem schaden und sich nicht die Stellensuche erschweren, indem sie Nachrichten ihres ehemaligen Vorgesetzten, welcher in ihrer Branche über grossen Einfluss verfüge, veröffent liche. Einige Beispiele seien die Folgenden: " O.___ der Rock hoch, festgehalten P.___ ", Q.___ , " R.___ welche Stellung S.___ bevorzugte?", " T.___ vorstellen wie du nackt vorm U.___ !! V.___ ", " W.___ zieh dich nicht so dick an. AA._ __ höchstens AB.___
Tshirt . AC._ __ ohne bra ", " AD.___ nur röckchen
AE .___ ". Da es mit zwei Vorgesetzten Unstimmigkeiten gegeben habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen, sich in aller Deutlichkeit gegen die sexuellen Belästi gungen zu wehren (Einsprache vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 6/31/1). 4.4 4.4.1
Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits Monate vor ihrer Kündigung vom D.___ , nämlich am 1 0. Januar 2017 einen Arzt aufge sucht hat, der aus gesundheitlichen Gründen eine Psychotherapie als indiziert erachtete ( Urk. 6/26/3) , welche r sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1 2. Janua r bis 1 3. Juni 2017
unterzog (Urk. 6/31/3 S. 1) . Mit dem Bericht von G.___ ist zudem belegt, dass die
Behandlung aufgrund einer psycho sozialen Belastung
im Zusammenhang mit dem Verhalten von zwei Vorgesetzten an der damaligen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der B.___
notwendig wurde , welche die Beschwerdeführerin
psychisch
schwer beeinträchtigte und sie schliesslich zur Kündigung veranlasste .
Auch wenn damit kein ärztliches Zeugnis zur Frage der Zumutbarkeit vorliegt, darf daraus e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2 S. 5) nicht bereits darauf geschlossen werden , dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ über den 31. August 2017 für die Beschwerdeführerin somit zumutbar war. Denn auch in dieser Frage gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung . Zum Nachweis einer überwiegend wahrscheinlich vorhandenen Gesundheitsge fährdung durch ein in ausgepr ägtem Masse belastetes Betriebs- und Arbeitsklima respektive zum Nachweis der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis for t zufüh ren, kann auch auf andere geeignete Beweismittel
abgestellt werden . Daran ändert nichts, dass n ach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet
wird. Denn diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei jedoch
nach der bundgerichtlichen Rechtsprechung von der versicherten Person nicht ein str ikter Nachweis zu verlangen ist
( Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 2.1.2 ) .
Hier enthalten der Bericht von G.___ zusammen mit der ärztlichen Verordnung von Dr. H.____
vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage bereits genügend beweiskräftige Aussagen dazu , dass die Beschwerdeführerin triftige Gründe für das zeitnahe Verlassen der Arbeitsstelle hatte , weshalb der Gegenbeweis zur Vermutung ,
das
Verbleiben an der Arbeitsstelle sei zumutbar, nicht als gescheitert anzunehmen ist, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt.
4.4.2
Massgeblich ist , dass die
Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnis ses
aus
triftigen Gründen
(" motif
légitime " ) im Sinne von Art. 20 lit . c des IAO- Übereinkommens nach den
konkreten Umstände n des Einzelfalles zu beurteilen ist . Hier wurde n a ls Grund für die Kündigung der Beschwerdeführerin
nicht nur die ges undheitliche n Auswirkung en
einer betriebsinternen psychosozialen Belas tungssituation vorgebracht , sondern in erster Linie
die sexuelle Belästigung durch ihren obersten Vorgesetzten.
So hatte die Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August
2017 ( Urk. 6/7 S. 2), als auch in ihren weiteren Erläuterungen vom 8. September 2017 ( Urk. 6/18 ) als Grund für ihre Kündigung die zwei Jahre andauernde sexuelle Belästigung in Form sexueller Anspielungen und Zudringlichkeiten durch ihren obersten Vorgesetzten genannt, welche nach ihrer Darstellung darin gipfelte, dass dieser in Form einer Q uid -pro-quo-Nötigung eine Beförderung von sexuellen Handlungen abhängig gemacht habe.
Q uid -pro-quo-Belästigungen stellen immer einen schweren Angriff auf die sexuelle Freiheit des Arbeitnehmers dar und erfüllen damit das Erfordernis der genugtuungswürdigen, schweren Persönlichkeitsverletzung ( Art. 49 OR). Aber auch jede sexuelle Belästigung im Betrieb in leichterer Form stellt eine Verletzung der Persönlichkeit
und des Arbeitsvertrages dar ( Art. 328 Abs. 1 OR), wobei bei wi ederholtem, konstantem störendem Verhalten trotz Abmahnung des Täters ebenfalls eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR vor liegen kann (W. Gloor , Sexuelle Belästigung im Betrieb: die rechtliche Seite des Problems, abgedruckt in: Zeitschrift Gewerkschaftliche Rundschau, Band 81 [ 1989 ] , Heft 5 , S. 180 und S. 182 f.; einsehbar unter www.e-periodica.ch ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_88/2009 vom 1 8. August 2009 , BGE 130 III E. 5.1 ).
Auch ist nach den Art. 3 ff. des Gleich stellungsgesetzes jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechts zugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beein trächtigt, diskriminierend. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art ( Quid -pro-quo-Belästigungen; Art. 4 GlG ). Nach der Rechtsprechung sind auch sexistische Sprü che sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze als sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 4 GlG zu qualifizieren ( BGE 126 III 395 E. 7b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2010 vom 3. Februar 2010 E. 4.2 ; Hensch , a.a.O. S. 17 ).
Zudem ist eine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder durch einen Vorgesetzten
- wie ausgeführt - als Grund zur fristlosen Vert ragsauflösung
zu nennen
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O., Art. 337 N9).
Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobachteten Verhalten um einen harm losen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, ist nicht die Absicht der belästigenden Person a usschlaggebend, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.
Wer vor Angriffen auf seine Persönlichkeit nicht sicher ist, leidet physisch und psychisch und kann sein Leistungsp otenzial nicht mehr ausschöpfen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen /gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Psychosoziale-Risiken-am-Arbeitsplatz/
Sexuelle-Belaestigung.html ; Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Definition sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz.html ). 4.4.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
( Urk. 2 S. 5) sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig bezeichneten ( Urk. 2 S. 5) Vorkommnisse
vor diesem Hintergrund
sehr wohl dazu geeignet, als erheblich persönlichkeitsv erletzend qualifiziert zu werden , zumal durch die Position des Vorgesetzten ein arbeitsrechtliches Abhän gigkeitsverhältnis bestand.
Bereits die von der Beschwerdeführerin
in der Ein sprache ergänzung
erwähnten , teilweise zitierten Chat-Nachrichten des Vorge setzten ( Urk. 6/31/1 S. 2 )
waren dazu geeignet, eine Arbeitssituation zu schaffen , in welcher die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Die Unzumutbarkeit aufgrund der persönlichkeitsverletzenden und damit einher gehend gesundheits gefährdenden
Vorkommnisse am Arbeitsplatz werden durch den Umstand bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin
in den Monaten vor der Kündigung bis zur Freistellung zunächst ärztliche Hilfe suchte
( Urk. 6/26/3) und sie hernach auf ärztliche Verordnung hin wegen der belastenden Arbeitssituation eine mehrmonatige Psychotherapie im Sinne einer zeitlich befristeten Krisenin tervention aufnahm, in der es ausschliesslich und gerade um das belastende Verhalten ihrer Vorgesetzten mit unter anderem grenzüberschreitenden Zudring lichkeiten eines Vorgesetzten ging ( Urk. 6/31/3) .
G.___ bestätigte denn auch, dass sich die se psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz erheblich auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat und sowohl eine erfolgreiche Stellensuche während der Dauer dieser Erwerbstätigkeit als auch die Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses erheblich beeinträchtigte.
Ins Gesamtbild dieser nachvollziehbaren Einschätzung fügt sich schliesslich auch, dass die von der Beschwerdeführerin
am D.___
zunächst als fristlos mitgeteilte Kündigung (Urk. 6/ 13 ) zu ihren Gunsten in eine befristete Kündigung mit Freistellung per AF ._ __ 2017 und Lohnfortzahlung bis zum Ende der drei monatigen Kündigungsfrist
per 3 1. August 2017 umgewandelt wurde (Urk. 6/5 ). 4.4.4
Es kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Arbeit freiwillig aufgegeben und sie habe sich für die Kündigung nicht auf triftige Gründe stützen können. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 3 1. August 2017 hinaus ist damit als für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu beurteilen. 4.5
Nach dem Gesagten erfolgte die mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) bestätigte Sanktionierung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu Unrecht .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0 . November 2017 (Urk. 2) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'300.-
- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. November 2017 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismitte l angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 0. Oktober
2017, ergänzt mit Schreiben vom 30. Oktober
2017 ,
Einsprache (Urk. 6/26 /1 , Urk. 6/31 /1 ) , welche die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich
mit Einspracheentscheid vom 10 . November 2017 insofern teilweise guthiess, als sie die Einstelltage von 31 auf 21 kürzte (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. Dezember 2017 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 1 0. November 2017 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage
gutzu heissen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
19. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit
a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist.
Nach Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt di e Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war , es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
E. 2.1.2 ) .
Hier enthalten der Bericht von G.___ zusammen mit der ärztlichen Verordnung von Dr. H.____
vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage bereits genügend beweiskräftige Aussagen dazu , dass die Beschwerdeführerin triftige Gründe für das zeitnahe Verlassen der Arbeitsstelle hatte , weshalb der Gegenbeweis zur Vermutung ,
das
Verbleiben an der Arbeitsstelle sei zumutbar, nicht als gescheitert anzunehmen ist, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt.
4.4.2
Massgeblich ist , dass die
Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnis ses
aus
triftigen Gründen
(" motif
légitime " ) im Sinne von Art. 20 lit . c des IAO- Übereinkommens nach den
konkreten Umstände n des Einzelfalles zu beurteilen ist . Hier wurde n a ls Grund für die Kündigung der Beschwerdeführerin
nicht nur die ges undheitliche n Auswirkung en
einer betriebsinternen psychosozialen Belas tungssituation vorgebracht , sondern in erster Linie
die sexuelle Belästigung durch ihren obersten Vorgesetzten.
So hatte die Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August
2017 ( Urk. 6/7 S. 2), als auch in ihren weiteren Erläuterungen vom 8. September 2017 ( Urk. 6/18 ) als Grund für ihre Kündigung die zwei Jahre andauernde sexuelle Belästigung in Form sexueller Anspielungen und Zudringlichkeiten durch ihren obersten Vorgesetzten genannt, welche nach ihrer Darstellung darin gipfelte, dass dieser in Form einer Q uid -pro-quo-Nötigung eine Beförderung von sexuellen Handlungen abhängig gemacht habe.
Q uid -pro-quo-Belästigungen stellen immer einen schweren Angriff auf die sexuelle Freiheit des Arbeitnehmers dar und erfüllen damit das Erfordernis der genugtuungswürdigen, schweren Persönlichkeitsverletzung ( Art. 49 OR). Aber auch jede sexuelle Belästigung im Betrieb in leichterer Form stellt eine Verletzung der Persönlichkeit
und des Arbeitsvertrages dar ( Art. 328 Abs. 1 OR), wobei bei wi ederholtem, konstantem störendem Verhalten trotz Abmahnung des Täters ebenfalls eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR vor liegen kann (W. Gloor , Sexuelle Belästigung im Betrieb: die rechtliche Seite des Problems, abgedruckt in: Zeitschrift Gewerkschaftliche Rundschau, Band 81 [ 1989 ] , Heft 5 , S. 180 und S. 182 f.; einsehbar unter www.e-periodica.ch ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_88/2009 vom 1 8. August 2009 , BGE 130 III E. 5.1 ).
Auch ist nach den Art. 3 ff. des Gleich stellungsgesetzes jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechts zugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beein trächtigt, diskriminierend. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art ( Quid -pro-quo-Belästigungen; Art. 4 GlG ). Nach der Rechtsprechung sind auch sexistische Sprü che sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze als sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 4 GlG zu qualifizieren ( BGE 126 III 395 E. 7b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2010 vom 3. Februar 2010 E. 4.2 ; Hensch , a.a.O. S. 17 ).
Zudem ist eine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder durch einen Vorgesetzten
- wie ausgeführt - als Grund zur fristlosen Vert ragsauflösung
zu nennen
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O., Art. 337 N9).
Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobachteten Verhalten um einen harm losen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, ist nicht die Absicht der belästigenden Person a usschlaggebend, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.
Wer vor Angriffen auf seine Persönlichkeit nicht sicher ist, leidet physisch und psychisch und kann sein Leistungsp otenzial nicht mehr ausschöpfen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen /gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Psychosoziale-Risiken-am-Arbeitsplatz/
Sexuelle-Belaestigung.html ; Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Definition sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz.html ). 4.4.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
( Urk. 2 S. 5) sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig bezeichneten ( Urk. 2 S. 5) Vorkommnisse
vor diesem Hintergrund
sehr wohl dazu geeignet, als erheblich persönlichkeitsv erletzend qualifiziert zu werden , zumal durch die Position des Vorgesetzten ein arbeitsrechtliches Abhän gigkeitsverhältnis bestand.
Bereits die von der Beschwerdeführerin
in der Ein sprache ergänzung
erwähnten , teilweise zitierten Chat-Nachrichten des Vorge setzten ( Urk. 6/31/1 S. 2 )
waren dazu geeignet, eine Arbeitssituation zu schaffen , in welcher die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Die Unzumutbarkeit aufgrund der persönlichkeitsverletzenden und damit einher gehend gesundheits gefährdenden
Vorkommnisse am Arbeitsplatz werden durch den Umstand bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin
in den Monaten vor der Kündigung bis zur Freistellung zunächst ärztliche Hilfe suchte
( Urk. 6/26/3) und sie hernach auf ärztliche Verordnung hin wegen der belastenden Arbeitssituation eine mehrmonatige Psychotherapie im Sinne einer zeitlich befristeten Krisenin tervention aufnahm, in der es ausschliesslich und gerade um das belastende Verhalten ihrer Vorgesetzten mit unter anderem grenzüberschreitenden Zudring lichkeiten eines Vorgesetzten ging ( Urk. 6/31/3) .
G.___ bestätigte denn auch, dass sich die se psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz erheblich auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat und sowohl eine erfolgreiche Stellensuche während der Dauer dieser Erwerbstätigkeit als auch die Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses erheblich beeinträchtigte.
Ins Gesamtbild dieser nachvollziehbaren Einschätzung fügt sich schliesslich auch, dass die von der Beschwerdeführerin
am D.___
zunächst als fristlos mitgeteilte Kündigung (Urk. 6/
E. 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt als verwaltungsrecht liche Sanktion (BGE 126 V 130 E. 1 mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenver sicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (BGE 126 V 520 E. 4). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1) .
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2) . Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend ( vgl. dazu BGE 114 V 281 E. 3, 111 V 235 E. 2a, 108 V 163 mit Hinweis) muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken ( Art. 16 Abs. 2 AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im a ngefochtenen Entscheid zur Begründung aus , es sei i m Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ durch die Beschwerdeführerin
unstrittig keine nachfolgende Anstellung zugesichert gewe sen. Aufgrund der Aktenlage sei zudem insgesamt nicht ausreichend erstellt, dass der vorübergehende Verbleib bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle unzu mutbar im Sinne von Art. 16 AVIG gewesen sei. So seien die von der Beschwer deführerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Stellenaufgabe nicht durch ein rechtsgenügliches ärztliches Zeugnis belegt worden. Und die Beschwerdeführerin habe auch keine detaillierten Ausführungen zu konkreten Vorfällen gemacht, welche als schwerwiegende, persönlichkeitsverletzende Vorkommnisse qualifiziert werden könnten, und sie könne diese auch nicht belegen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihr zumindest vorübergehend zumutbar gewesen wäre, aus der damaligen Stelle heraus eine neue Tätigkeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV daher selbst ver schuldet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung sei indes als entschuldbarer Grund im Sinne von Art.
45 Abs. 4 AVIV zu qualifizieren, was eine Abweichung vom schweren Verschuldensgrad rechtfertige. Unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens sei eine Reduktion der Einstelldauer auf 21 Tage gerechtfertigt (Urk. 2 S. 4 f f .). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe ihr Arbeitsverhältnis bei der B.___ am D.___ wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung aufgrund sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten , ohne eine neue Anst ellung zu haben, gekündigt. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die Beschwerdegegne rin
nur deshalb von der Zumutbarkeit der Weiterführung der Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Anstellung ausgehe, weil die Beschwerdeführerin nicht bei einem Psychiater, sondern bei einer Psychotherapeutin gewesen sei, welche kein Arztzeugnis ausstellen dürfe. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchti gung könne auch durch andere geeignete Beweise erbracht werden. Bei der im Einspracheverfahren eingereichten Stellungnahme der Psychologin G.___ vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/31/3) handle es sich zwar nicht um ein ärztliches Zeugnis, aber damit sei der nötige Beweis mit einem "anderen geeig neten Beweismittel" erbracht. Danach sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der Schilderungen von G.___
dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Psychiater der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ausgestellt hätte, welches den von der Beschwerdegegnerin genannten Anforderungen genügt hätte. Zudem habe sie mit der Einsprache die ärztliche Verordnung von Dr. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/26/3) eingereicht, welcher zu entnehmen sei, dass sie sich damals in ärztlicher Behandlung befunden habe und aus ärztlicher Sicht eine Psychothera pie indiziert sei. Diese Behandlung unterstreiche die ausweglose Situation, in der sie sich befunden habe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass sie die Situation mit ihrem ehemaligen Vorgesetzten nicht detailliert geschildert habe. Vor allem auf I.___ habe sie der ehemalige Vorgesetzte sexuell belästigt, unter anderem mittels Chat-Nachrichten. Als ihr ehemaliger Vorgesetzter ihr eine höhere Position innerhalb des Unternehmens unter der Bedingung angeboten habe, dass sie als Gegenleistung mit ihm schlafe, habe sie sich bedroht gefühlt und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die sexuellen Belästigungen wegzu stecken, zumal sich ihr Arbeitsplatz direkt vor seinem J.___ befunden habe und sie aufgrund der Arbeit täglich mit ihm Kontakt habe haben müssen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei das Verhalten des ehemaligen Vorgesetzten nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungs gesetz, GlG ) als diskriminierend zu bezeichnen. Bereits die (in der Beschwerde teilweise zitierten) Chat-Nachrichten
(Urk. 1 S. 4) müssten genügend Beweis dafür sein, in welcher Situation sie sich befunden habe, zumal sie zusätzlich von einer weiblichen Vorgesetzten schikaniert worden sei. Die Chat-Nachrichten könnten nachgereicht werden, zu ihrem Schutz werde dies indes vorerst unter lassen.
Die geschilderten Vorkommnisse würden schwerwiegende, persönlich keitsverletzende Übergriffe darstellen, welche zu einem nachvollziehbaren grossen psychischen Druck geführt hätten. Der Standpunkt der Beschwerdegeg nerin dagegen sei unverständlich und führe zur Frage, was sich eine Frau von ihrem Chef noch alles gefallen lassen müsse, damit es als schwerwiegendes persönlichkeitsverletzendes Vorkommnis qualifiziert werde. Das s sich die Beschwerde führerin von der B.___ habe freistellen lassen und dies von der Arbeit geberin bewilligt worden sei, sei im Übrigen genauso ein Hinweis auf die Unzu mutbarkeit der Weiterführung der Anstellung wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die psychologische Behandlung bei G.___
(nach der Freistellung) sofort habe beenden können, da sich der psychische Druck sofort reduziert habe. Die Arbeitslosigkeit se i somit nicht selbstverschuldet und es sei vom Verhängen von Einstelltagen abzusehen (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1 . September 2017
durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG und Art.
44 Abs. 1 lit . b AVIV eingetreten ist und ob die Beschwerdegeg nerin sie daher zu Recht ab dem
1. September 2017 für die Dauer von 2 1 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit der
B.___
mit ihrem Kündigungsschreiben vom D.___ aufgelöst hat (Urk. 6/ 13 ) und dass sie in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung für eine neue Stelle hatte .
Weiter ist ausgewiesen, dass die B.___ die Kündigung unter Wahrung der drei monatigen Kündigungsfrist bis Ende August 2017 entgegengenommen hat und die Beschwerdeführerin ab dem E.___ freigestellt hat ( Urk. 6/5). Die Beschwerdeführerin war mit der
Freistellung anstelle der sofortigen Vertragsauf lösung
offenbar einverstanden, ihr letzter Arbeitstag war gemäss den Angaben der B.___ in der Arbeitgeberbescheinigung denn auch der K.___ , Urk. 6/9 S. 1; vgl. die Erklärung vom 8. September 2017 im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses : "Gekündigt am D.___ auf den 31. August als letzter Arbeitstag" , Urk. 6/18 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom D.___
mitgeteilte Kündigung per D.___ ( Urk. 6/13) , mithin eine als fristlos datierte Auflösung des Arbeitsverhältnisses , letztlich einvernehmlich im Sinne einer fristwahrenden Kündigung per Ende August 2017 erklärt hat . Eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 ff. des Obligationenrechts (OR) hätte im Übrigen
unmissverständlich als solche erklärt werden müssen ( Portmann /Rudolf in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage 20 15 , Art. 337 Rz 1
E. 5 ).
Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei der B.___ ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV objektiv erfüllt. Bei dieser Ausgangslage ist die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
ab dem 1 . September
2017 nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV
jedoch dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an der Arbeitsstelle
bei der B.___
nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten ni cht mehr zumutbar gewesen war. 4. 2
4.2.1
Ob die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zumutbar war, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzel falls (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 2.1.1).
Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 2 AVIG), kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 2 1. Juni 1988 über Beschäf tigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 1 7. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe (" sans
motif
légitime " ) sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündi gung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_629/2014 vom 1 5. Oktober 2014 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss können e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsver schiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzu mutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. I m Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas kann jedoch aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitlic he Störungen abzuwenden (Urteile des Bundesgerichts C 8/04 vom 5. April 2004 E. 2.2.1 und C 135/02 v om 1
0. Februar 2003 E. 2.2.2; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG).
Medizinische oder gesundheits gefährdende Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 23 4 E . 4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2,
E. 8 C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2, 8C_201/2013 vom 1 7. J uni 2013 E. 2 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2 ).
A ls unzumutbar gilt d as Verbleiben am Arbeitsplatz unter anderem auch dann, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (vgl. Weisungen des Staatssekre tariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE Oktober 2011, Rz D2 7) . Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsver hältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan densein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 4.2.2
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht in schwerwiegender Weise verletzt, zum Beispiel bei ungenügenden Schutzvorkehrungen, Ehrverletzung, sexueller Belästigung etc. ( Portmann /Rudolf ,
a.a.O., Art. 337 Rz 34). Namentlich gilt e ine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Vorgesetzten als Grund, der den Arbeitnehmer zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 337 N9).
Sexuelle Belästigung
ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen unter Strafe gestellt ( vgl. 193 und 198 StGB). Diese Strafbestimmungen richten sich jeweils gegen den Belästiger selbst. Sodann ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach dem Gleichstellungsgesetz ( GlG ) , welches seit 1. Juli 1996 in Kraft ist, verboten. Adressaten des Belästigungsverbotes und seiner allfälligen Rechtsfol gen im Gleichstellungsgesetz sind dabei ausschliesslich die Arbeitgeber. Wer von einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 des Gleich stellungsgesetzes
betroffen ist, hat gemäss Art. 5
GlG
gegenüber der Arbeitgeber schaft Anspruch darauf, dass solche Belästigungen verhindert oder beseitigt werden. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Arbeit geberschaft nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinde rung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Im Unterschied zu Mobbing setzt eine sexuelle Belästigung keine systematische beziehungsweise über längeren Zeitraum anhaltenden Übergriffe voraus; eine Belästigungshand lung genügt, um den Tatbestand der Diskriminierung nach Art.
4 GlG zu erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem G leichstellungsgesetz wurde Art. 328 OR ergänzt und die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer vor sexueller Belästigung zu schützen, verdeutlicht. So bestimmt nun diese Norm, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen kein e weiteren Nachteile entstehen. Letzteres erfordert ein aktives Einschreiten des Arbeitgebers und kann unter Umständen eine fristlose Entlassung des Täters notwendig machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_3 18/2007 und 1C_320/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.3). Den Arbeitgeber trifft im Bereich der sexuellen Belästigung damit eine besondere Verantwortung. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von Belästigungen sind dabei immer auch a lle Vorgesetzten verantwortlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_480/2009 vo m 1 1. Dezember 2009 E. 6.2; Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O. , Art. 328 N5 ; Hensch , Gleichstellungsgesetz und Mutterschutz, in: Portmann /von Kaenel [Hrsg.], Fach handbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2018, Kapitel 2, S. 17 ff. ).
4.3 . 4.3.1
Die
Gründe und Umstände ihrer Kündigung
wurden von der Beschwerdeführerin wie folgt b eschrieben:
"Ausnutzung einer Machtposition von Seiten einer meiner L.___ in Verbin dung mit sexueller Belästigung und Angebote für eine neue Arbeitsrolle gegen entsprechende 'Gegenleistung'. Psychologisch war diese Situation nicht länger ertragbar für mich." (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August 2017, Urk. 6/7 S. 2).
"Mein oberster Vorgesetzter hat über einen Zeitraum von 2 Jahren immer wieder sexuelle Anspielungen gemacht und speziell auf I.___ mich gebeten, ihn auf sein M.___ zimmer zu begleiten. Ich hab e immer abgelehnt und es als Flirterei angesehen, doch als er es versucht hat in Verbindung mit einer neuen Rolle für mich, konnte ich es nicht mehr entschuldigen. Da er direkten Einfluss auf meine Aufgaben hatte, und ich in seiner direkten Umgebung N.___ , konnte ich die Situation nicht ertragen." "Ich habe den Vorfall nicht meinem Betrieb gemel det, weil ich Angst vor Bestrafung hatte und weil ich psychologisch nicht in der Lage war, eine allfällige Hinterfragung, warum ich es nicht früher gemeldet habe und ich mich nicht offensichtlicher gewehrt habe, zu überstehen ." "Ich war nicht in ärztlicher Behandlung, hatte aber psychologische Beratung. Die körperlichen Auswirkungen waren Schlaflosigkeit, Angstzustände bis hin zu Suizidgedanken. Ich musste den Arbeitsplatz so schnell wie möglich verlassen, weswegen auch eine Freistellung seit dem
E.___ bewilligt wurde."
(" Fragebogen zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin " vom 8. September 2017 ; Urk. 6/18).
Dr. H.____ erklärte in der ärztlichen Verordnung vom 2 8. Februar 2017, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit ab dem 1 0. Januar 2017 in seiner Behandlung (gewesen) sei. Er bestätige, dass nach der Untersuchung und Behand lung vom 1 0. Januar 2017 aus ärztlicher Sicht eine Psychotherapie indiziert gewesen sei ( Urk. 6/26/3) .
Die Psychologin G.___
führte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2017, mit welchem sie auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin antwortete, zudem aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 2. Januar bis zum 1 3. Juni 2017 bei ihr in Behandlung befunden. Es habe sich um eine zeitlich befristete Krisenintervention im Zusammenhang mit einer schweren Belastung am Arbeitsplatz gehandelt. Sie habe die psychotherapeutische Hilfestellung deswegen aufgenommen, weil sie sich am Arbeitsplatz in einer ausweg s losen Situation befunden habe. Zum einen sei es um einen Vorgesetzten gegangen, der den professionellen Kontakt durch tendenziell grenzüberschreitende Zudringlich keit und zugleich fehlende Zuverlässigkeit sowie ausbleibende Unterstützung erheblich belastete habe, zum anderen um eine Vorgesetzte, die ein motiviertes, engagiertes und selbständiges Mitarbeiten durch Geringschätzung, Respektlosig keit und intransparent widersprüchliche Kommunikation sehr erschwert und in Aussicht gestellte Förder- und Aufstiegsmöglichkeiten kontinuierlich sabotiert habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Behandlung die folgen den Beeinträchtigungen geschildert: Schlaflosigkeit, Angstzustände, Suizidge danken, massive Gehemmtheit im Kontakt mit dem Vorgesetzten, quälendes Grübeln, extrem vermindertes Selbstwerterleben, depressive Verstimmungen mit Schuldgefühlen und Hoffnungslosigkeit, vermindertem Antrieb, Motivationsver lust und sozialem Rückzug. Aus psychotherapeutischer Sicht habe ein erhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Ver fassung bestanden, wenn die Beschwerdeführerin bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle am bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre. Es sei eine Mobbing-Situation entstanden, in der sie sich zunehmen d isoliert, übergangen und ausge grenzt gesehen habe. Es sei nicht mehr zu einer geordneten und zielführenden Zusammenarbeit gekommen, und das Risiko nachhaltiger Rufschädigung im Sinne einer negativen Beurteilung ihres Kompetenzprofils sei gewachsen. Es habe aus ihrer psychologische n Sicht Grund zur Annahme gegeben, dass die Beschwer deführerin eine aussichtsreiche Stelle n suche und erfolgreiche Bewerbungsge spräche während des Ver b leibens am Arbeitsplatz nicht gewachsen gewesen wäre. Aus psychologischer Sicht werde die damalige psychosoziale Situation so einge schätzt, dass im Zeitpunkt der Stellenaufgabe der Verbleib am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/31/3) . 4.3.2
Im Einspracheverfahren liess die Versicherte von ihrer Rechtsvertreterin ausser dem ausführen, die Psychologin erwähne " tendenziell grenzüberschreitende Zudringlichkeiten " . Die Beschwerdeführerin habe anscheinend der Psychologin gegenüber nicht erwähnt, wie schlimm die sexuellen Belästigungen ihres Vorge setzten wirklich gewesen seien. Ihr, der Rechtsvertreterin, würden diverse Chat verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und diesem vorliegen. Auf Verlangen würden diese gerne anonymisiert nachgereicht werden, was vorerst zum Schutz der Beschwerdeführerin unterlassen werde. Diese wolle niemandem schaden und sich nicht die Stellensuche erschweren, indem sie Nachrichten ihres ehemaligen Vorgesetzten, welcher in ihrer Branche über grossen Einfluss verfüge, veröffent liche. Einige Beispiele seien die Folgenden: " O.___ der Rock hoch, festgehalten P.___ ", Q.___ , " R.___ welche Stellung S.___ bevorzugte?", " T.___ vorstellen wie du nackt vorm U.___ !! V.___ ", " W.___ zieh dich nicht so dick an. AA._ __ höchstens AB.___
Tshirt . AC._ __ ohne bra ", " AD.___ nur röckchen
AE .___ ". Da es mit zwei Vorgesetzten Unstimmigkeiten gegeben habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen, sich in aller Deutlichkeit gegen die sexuellen Belästi gungen zu wehren (Einsprache vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 6/31/1). 4.4 4.4.1
Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits Monate vor ihrer Kündigung vom D.___ , nämlich am 1 0. Januar 2017 einen Arzt aufge sucht hat, der aus gesundheitlichen Gründen eine Psychotherapie als indiziert erachtete ( Urk. 6/26/3) , welche r sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1 2. Janua r bis 1 3. Juni 2017
unterzog (Urk. 6/31/3 S. 1) . Mit dem Bericht von G.___ ist zudem belegt, dass die
Behandlung aufgrund einer psycho sozialen Belastung
im Zusammenhang mit dem Verhalten von zwei Vorgesetzten an der damaligen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der B.___
notwendig wurde , welche die Beschwerdeführerin
psychisch
schwer beeinträchtigte und sie schliesslich zur Kündigung veranlasste .
Auch wenn damit kein ärztliches Zeugnis zur Frage der Zumutbarkeit vorliegt, darf daraus e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2 S. 5) nicht bereits darauf geschlossen werden , dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ über den 31. August 2017 für die Beschwerdeführerin somit zumutbar war. Denn auch in dieser Frage gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung . Zum Nachweis einer überwiegend wahrscheinlich vorhandenen Gesundheitsge fährdung durch ein in ausgepr ägtem Masse belastetes Betriebs- und Arbeitsklima respektive zum Nachweis der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis for t zufüh ren, kann auch auf andere geeignete Beweismittel
abgestellt werden . Daran ändert nichts, dass n ach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet
wird. Denn diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei jedoch
nach der bundgerichtlichen Rechtsprechung von der versicherten Person nicht ein str ikter Nachweis zu verlangen ist
( Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E.
E. 13 ) zu ihren Gunsten in eine befristete Kündigung mit Freistellung per AF ._ __ 2017 und Lohnfortzahlung bis zum Ende der drei monatigen Kündigungsfrist
per 3 1. August 2017 umgewandelt wurde (Urk. 6/5 ). 4.4.4
Es kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Arbeit freiwillig aufgegeben und sie habe sich für die Kündigung nicht auf triftige Gründe stützen können. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 3 1. August 2017 hinaus ist damit als für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu beurteilen. 4.5
Nach dem Gesagten erfolgte die mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) bestätigte Sanktionierung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu Unrecht .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0 . November 2017 (Urk. 2) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'300.-
- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. November 2017 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismitte l angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00292
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 8. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren Z.___ , war bei der A.___ (nachfolgend: B.___ ) im C.___ angestellt . Mit Schreiben vom
D.___ kündigte X.___ diese Anstellung per D.___ ( Urk. 6/13 ). Die B.___ bestätigte die Kündigung und merkte den Austritt von X.___
- unter Einhaltung der Kündigungsfrist - per Ende August 2017 vor. Ab dem E.___ wurde sie von der B.___ für die weitere Kündigungszeit freigestellt (Urk. 6/5 , Urk. 6/9 S. 1 ).
Am
16. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim Regi onalen Arbeits vermitt lungszentrum ( RAV ) F.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1 ). Am 8 . August 2017 beantragte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Zeit ab dem 1 . September 20 17 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/7 ). Mit Verfügung vom
29. September
2017 stellte
diese die Ver sicherte wegen selbstver schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 31 Tagen ab dem
1. September 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/20 ). D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 0. Oktober
2017, ergänzt mit Schreiben vom 30. Oktober
2017 ,
Einsprache (Urk. 6/26 /1 , Urk. 6/31 /1 ) , welche die A rbeitslosenkasse des Kantons Zürich
mit Einspracheentscheid vom 10 . November 2017 insofern teilweise guthiess, als sie die Einstelltage von 31 auf 21 kürzte (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
5. Dezember 2017 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid
vom 1 0. November 2017 sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage
gutzu heissen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
19. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit
a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist.
Nach Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) gilt di e Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war , es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. 2.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt als verwaltungsrecht liche Sanktion (BGE 126 V 130 E. 1 mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenver sicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (BGE 126 V 520 E. 4). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1) .
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2) . Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend ( vgl. dazu BGE 114 V 281 E. 3, 111 V 235 E. 2a, 108 V 163 mit Hinweis) muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeits losigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken ( Art. 16 Abs. 2 AVIG ; Urteil des Bundesgerichts 8C _42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben ( lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat ( lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im a ngefochtenen Entscheid zur Begründung aus , es sei i m Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ durch die Beschwerdeführerin
unstrittig keine nachfolgende Anstellung zugesichert gewe sen. Aufgrund der Aktenlage sei zudem insgesamt nicht ausreichend erstellt, dass der vorübergehende Verbleib bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle unzu mutbar im Sinne von Art. 16 AVIG gewesen sei. So seien die von der Beschwer deführerin geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Stellenaufgabe nicht durch ein rechtsgenügliches ärztliches Zeugnis belegt worden. Und die Beschwerdeführerin habe auch keine detaillierten Ausführungen zu konkreten Vorfällen gemacht, welche als schwerwiegende, persönlichkeitsverletzende Vorkommnisse qualifiziert werden könnten, und sie könne diese auch nicht belegen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihr zumindest vorübergehend zumutbar gewesen wäre, aus der damaligen Stelle heraus eine neue Tätigkeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV daher selbst ver schuldet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung sei indes als entschuldbarer Grund im Sinne von Art.
45 Abs. 4 AVIV zu qualifizieren, was eine Abweichung vom schweren Verschuldensgrad rechtfertige. Unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens sei eine Reduktion der Einstelldauer auf 21 Tage gerechtfertigt (Urk. 2 S. 4 f f .). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe ihr Arbeitsverhältnis bei der B.___ am D.___ wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung aufgrund sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten , ohne eine neue Anst ellung zu haben, gekündigt. Es könne nicht akzeptiert werden, dass die Beschwerdegegne rin
nur deshalb von der Zumutbarkeit der Weiterführung der Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Anstellung ausgehe, weil die Beschwerdeführerin nicht bei einem Psychiater, sondern bei einer Psychotherapeutin gewesen sei, welche kein Arztzeugnis ausstellen dürfe. Der Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchti gung könne auch durch andere geeignete Beweise erbracht werden. Bei der im Einspracheverfahren eingereichten Stellungnahme der Psychologin G.___ vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/31/3) handle es sich zwar nicht um ein ärztliches Zeugnis, aber damit sei der nötige Beweis mit einem "anderen geeig neten Beweismittel" erbracht. Danach sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz bei der B.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der Schilderungen von G.___
dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Psychiater der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ausgestellt hätte, welches den von der Beschwerdegegnerin genannten Anforderungen genügt hätte. Zudem habe sie mit der Einsprache die ärztliche Verordnung von Dr. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/26/3) eingereicht, welcher zu entnehmen sei, dass sie sich damals in ärztlicher Behandlung befunden habe und aus ärztlicher Sicht eine Psychothera pie indiziert sei. Diese Behandlung unterstreiche die ausweglose Situation, in der sie sich befunden habe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass sie die Situation mit ihrem ehemaligen Vorgesetzten nicht detailliert geschildert habe. Vor allem auf I.___ habe sie der ehemalige Vorgesetzte sexuell belästigt, unter anderem mittels Chat-Nachrichten. Als ihr ehemaliger Vorgesetzter ihr eine höhere Position innerhalb des Unternehmens unter der Bedingung angeboten habe, dass sie als Gegenleistung mit ihm schlafe, habe sie sich bedroht gefühlt und es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die sexuellen Belästigungen wegzu stecken, zumal sich ihr Arbeitsplatz direkt vor seinem J.___ befunden habe und sie aufgrund der Arbeit täglich mit ihm Kontakt habe haben müssen . Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei das Verhalten des ehemaligen Vorgesetzten nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungs gesetz, GlG ) als diskriminierend zu bezeichnen. Bereits die (in der Beschwerde teilweise zitierten) Chat-Nachrichten
(Urk. 1 S. 4) müssten genügend Beweis dafür sein, in welcher Situation sie sich befunden habe, zumal sie zusätzlich von einer weiblichen Vorgesetzten schikaniert worden sei. Die Chat-Nachrichten könnten nachgereicht werden, zu ihrem Schutz werde dies indes vorerst unter lassen.
Die geschilderten Vorkommnisse würden schwerwiegende, persönlich keitsverletzende Übergriffe darstellen, welche zu einem nachvollziehbaren grossen psychischen Druck geführt hätten. Der Standpunkt der Beschwerdegeg nerin dagegen sei unverständlich und führe zur Frage, was sich eine Frau von ihrem Chef noch alles gefallen lassen müsse, damit es als schwerwiegendes persönlichkeitsverletzendes Vorkommnis qualifiziert werde. Das s sich die Beschwerde führerin von der B.___ habe freistellen lassen und dies von der Arbeit geberin bewilligt worden sei, sei im Übrigen genauso ein Hinweis auf die Unzu mutbarkeit der Weiterführung der Anstellung wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die psychologische Behandlung bei G.___
(nach der Freistellung) sofort habe beenden können, da sich der psychische Druck sofort reduziert habe. Die Arbeitslosigkeit se i somit nicht selbstverschuldet und es sei vom Verhängen von Einstelltagen abzusehen (Urk. 1). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1 . September 2017
durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG und Art.
44 Abs. 1 lit . b AVIV eingetreten ist und ob die Beschwerdegeg nerin sie daher zu Recht ab dem
1. September 2017 für die Dauer von 2 1 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 4. 4.1
Es ist unstrittig ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit der
B.___
mit ihrem Kündigungsschreiben vom D.___ aufgelöst hat (Urk. 6/ 13 ) und dass sie in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung für eine neue Stelle hatte .
Weiter ist ausgewiesen, dass die B.___ die Kündigung unter Wahrung der drei monatigen Kündigungsfrist bis Ende August 2017 entgegengenommen hat und die Beschwerdeführerin ab dem E.___ freigestellt hat ( Urk. 6/5). Die Beschwerdeführerin war mit der
Freistellung anstelle der sofortigen Vertragsauf lösung
offenbar einverstanden, ihr letzter Arbeitstag war gemäss den Angaben der B.___ in der Arbeitgeberbescheinigung denn auch der K.___ , Urk. 6/9 S. 1; vgl. die Erklärung vom 8. September 2017 im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses : "Gekündigt am D.___ auf den 31. August als letzter Arbeitstag" , Urk. 6/18 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom D.___
mitgeteilte Kündigung per D.___ ( Urk. 6/13) , mithin eine als fristlos datierte Auflösung des Arbeitsverhältnisses , letztlich einvernehmlich im Sinne einer fristwahrenden Kündigung per Ende August 2017 erklärt hat . Eine fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 ff. des Obligationenrechts (OR) hätte im Übrigen
unmissverständlich als solche erklärt werden müssen ( Portmann /Rudolf in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage 20 15 , Art. 337 Rz 1 5 ).
Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei der B.___ ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV objektiv erfüllt. Bei dieser Ausgangslage ist die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin
ab dem 1 . September
2017 nach Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV
jedoch dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an der Arbeitsstelle
bei der B.___
nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten ni cht mehr zumutbar gewesen war. 4. 2
4.2.1
Ob die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zumutbar war, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzel falls (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 2.1.1).
Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 2 AVIG), kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit . c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 2 1. Juni 1988 über Beschäf tigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 1 7. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe (" sans
motif
légitime " ) sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündi gung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/ aa ; Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_629/2014 vom 1 5. Oktober 2014 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss können e in schlechtes Arbeitsklima und Meinungsver schiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzu mutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. I m Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas kann jedoch aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitlic he Störungen abzuwenden (Urteile des Bundesgerichts C 8/04 vom 5. April 2004 E. 2.2.1 und C 135/02 v om 1
0. Februar 2003 E. 2.2.2; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . c AVIG).
Medizinische oder gesundheits gefährdende Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 23 4 E . 4b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8 C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2, 8C_201/2013 vom 1 7. J uni 2013 E. 2 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2 ).
A ls unzumutbar gilt d as Verbleiben am Arbeitsplatz unter anderem auch dann, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (vgl. Weisungen des Staatssekre tariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE Oktober 2011, Rz D2 7) . Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsver hältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan densein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 4.2.2
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in der Regel gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht in schwerwiegender Weise verletzt, zum Beispiel bei ungenügenden Schutzvorkehrungen, Ehrverletzung, sexueller Belästigung etc. ( Portmann /Rudolf ,
a.a.O., Art. 337 Rz 34). Namentlich gilt e ine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Vorgesetzten als Grund, der den Arbeitnehmer zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 337 N9).
Sexuelle Belästigung
ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen unter Strafe gestellt ( vgl. 193 und 198 StGB). Diese Strafbestimmungen richten sich jeweils gegen den Belästiger selbst. Sodann ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach dem Gleichstellungsgesetz ( GlG ) , welches seit 1. Juli 1996 in Kraft ist, verboten. Adressaten des Belästigungsverbotes und seiner allfälligen Rechtsfol gen im Gleichstellungsgesetz sind dabei ausschliesslich die Arbeitgeber. Wer von einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 des Gleich stellungsgesetzes
betroffen ist, hat gemäss Art. 5
GlG
gegenüber der Arbeitgeber schaft Anspruch darauf, dass solche Belästigungen verhindert oder beseitigt werden. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Arbeit geberschaft nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinde rung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können. Im Unterschied zu Mobbing setzt eine sexuelle Belästigung keine systematische beziehungsweise über längeren Zeitraum anhaltenden Übergriffe voraus; eine Belästigungshand lung genügt, um den Tatbestand der Diskriminierung nach Art.
4 GlG zu erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem G leichstellungsgesetz wurde Art. 328 OR ergänzt und die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer vor sexueller Belästigung zu schützen, verdeutlicht. So bestimmt nun diese Norm, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen kein e weiteren Nachteile entstehen. Letzteres erfordert ein aktives Einschreiten des Arbeitgebers und kann unter Umständen eine fristlose Entlassung des Täters notwendig machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_3 18/2007 und 1C_320/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.3). Den Arbeitgeber trifft im Bereich der sexuellen Belästigung damit eine besondere Verantwortung. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von Belästigungen sind dabei immer auch a lle Vorgesetzten verantwortlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_480/2009 vo m 1 1. Dezember 2009 E. 6.2; Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O. , Art. 328 N5 ; Hensch , Gleichstellungsgesetz und Mutterschutz, in: Portmann /von Kaenel [Hrsg.], Fach handbuch Arbeitsrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2018, Kapitel 2, S. 17 ff. ).
4.3 . 4.3.1
Die
Gründe und Umstände ihrer Kündigung
wurden von der Beschwerdeführerin wie folgt b eschrieben:
"Ausnutzung einer Machtposition von Seiten einer meiner L.___ in Verbin dung mit sexueller Belästigung und Angebote für eine neue Arbeitsrolle gegen entsprechende 'Gegenleistung'. Psychologisch war diese Situation nicht länger ertragbar für mich." (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August 2017, Urk. 6/7 S. 2).
"Mein oberster Vorgesetzter hat über einen Zeitraum von 2 Jahren immer wieder sexuelle Anspielungen gemacht und speziell auf I.___ mich gebeten, ihn auf sein M.___ zimmer zu begleiten. Ich hab e immer abgelehnt und es als Flirterei angesehen, doch als er es versucht hat in Verbindung mit einer neuen Rolle für mich, konnte ich es nicht mehr entschuldigen. Da er direkten Einfluss auf meine Aufgaben hatte, und ich in seiner direkten Umgebung N.___ , konnte ich die Situation nicht ertragen." "Ich habe den Vorfall nicht meinem Betrieb gemel det, weil ich Angst vor Bestrafung hatte und weil ich psychologisch nicht in der Lage war, eine allfällige Hinterfragung, warum ich es nicht früher gemeldet habe und ich mich nicht offensichtlicher gewehrt habe, zu überstehen ." "Ich war nicht in ärztlicher Behandlung, hatte aber psychologische Beratung. Die körperlichen Auswirkungen waren Schlaflosigkeit, Angstzustände bis hin zu Suizidgedanken. Ich musste den Arbeitsplatz so schnell wie möglich verlassen, weswegen auch eine Freistellung seit dem
E.___ bewilligt wurde."
(" Fragebogen zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin " vom 8. September 2017 ; Urk. 6/18).
Dr. H.____ erklärte in der ärztlichen Verordnung vom 2 8. Februar 2017, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit ab dem 1 0. Januar 2017 in seiner Behandlung (gewesen) sei. Er bestätige, dass nach der Untersuchung und Behand lung vom 1 0. Januar 2017 aus ärztlicher Sicht eine Psychotherapie indiziert gewesen sei ( Urk. 6/26/3) .
Die Psychologin G.___
führte in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2017, mit welchem sie auf die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin antwortete, zudem aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 2. Januar bis zum 1 3. Juni 2017 bei ihr in Behandlung befunden. Es habe sich um eine zeitlich befristete Krisenintervention im Zusammenhang mit einer schweren Belastung am Arbeitsplatz gehandelt. Sie habe die psychotherapeutische Hilfestellung deswegen aufgenommen, weil sie sich am Arbeitsplatz in einer ausweg s losen Situation befunden habe. Zum einen sei es um einen Vorgesetzten gegangen, der den professionellen Kontakt durch tendenziell grenzüberschreitende Zudringlich keit und zugleich fehlende Zuverlässigkeit sowie ausbleibende Unterstützung erheblich belastete habe, zum anderen um eine Vorgesetzte, die ein motiviertes, engagiertes und selbständiges Mitarbeiten durch Geringschätzung, Respektlosig keit und intransparent widersprüchliche Kommunikation sehr erschwert und in Aussicht gestellte Förder- und Aufstiegsmöglichkeiten kontinuierlich sabotiert habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Behandlung die folgen den Beeinträchtigungen geschildert: Schlaflosigkeit, Angstzustände, Suizidge danken, massive Gehemmtheit im Kontakt mit dem Vorgesetzten, quälendes Grübeln, extrem vermindertes Selbstwerterleben, depressive Verstimmungen mit Schuldgefühlen und Hoffnungslosigkeit, vermindertem Antrieb, Motivationsver lust und sozialem Rückzug. Aus psychotherapeutischer Sicht habe ein erhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der psychischen und psychosozialen Ver fassung bestanden, wenn die Beschwerdeführerin bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle am bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre. Es sei eine Mobbing-Situation entstanden, in der sie sich zunehmen d isoliert, übergangen und ausge grenzt gesehen habe. Es sei nicht mehr zu einer geordneten und zielführenden Zusammenarbeit gekommen, und das Risiko nachhaltiger Rufschädigung im Sinne einer negativen Beurteilung ihres Kompetenzprofils sei gewachsen. Es habe aus ihrer psychologische n Sicht Grund zur Annahme gegeben, dass die Beschwer deführerin eine aussichtsreiche Stelle n suche und erfolgreiche Bewerbungsge spräche während des Ver b leibens am Arbeitsplatz nicht gewachsen gewesen wäre. Aus psychologischer Sicht werde die damalige psychosoziale Situation so einge schätzt, dass im Zeitpunkt der Stellenaufgabe der Verbleib am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/31/3) . 4.3.2
Im Einspracheverfahren liess die Versicherte von ihrer Rechtsvertreterin ausser dem ausführen, die Psychologin erwähne " tendenziell grenzüberschreitende Zudringlichkeiten " . Die Beschwerdeführerin habe anscheinend der Psychologin gegenüber nicht erwähnt, wie schlimm die sexuellen Belästigungen ihres Vorge setzten wirklich gewesen seien. Ihr, der Rechtsvertreterin, würden diverse Chat verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und diesem vorliegen. Auf Verlangen würden diese gerne anonymisiert nachgereicht werden, was vorerst zum Schutz der Beschwerdeführerin unterlassen werde. Diese wolle niemandem schaden und sich nicht die Stellensuche erschweren, indem sie Nachrichten ihres ehemaligen Vorgesetzten, welcher in ihrer Branche über grossen Einfluss verfüge, veröffent liche. Einige Beispiele seien die Folgenden: " O.___ der Rock hoch, festgehalten P.___ ", Q.___ , " R.___ welche Stellung S.___ bevorzugte?", " T.___ vorstellen wie du nackt vorm U.___ !! V.___ ", " W.___ zieh dich nicht so dick an. AA._ __ höchstens AB.___
Tshirt . AC._ __ ohne bra ", " AD.___ nur röckchen
AE .___ ". Da es mit zwei Vorgesetzten Unstimmigkeiten gegeben habe, habe sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gesehen, sich in aller Deutlichkeit gegen die sexuellen Belästi gungen zu wehren (Einsprache vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 6/31/1). 4.4 4.4.1
Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits Monate vor ihrer Kündigung vom D.___ , nämlich am 1 0. Januar 2017 einen Arzt aufge sucht hat, der aus gesundheitlichen Gründen eine Psychotherapie als indiziert erachtete ( Urk. 6/26/3) , welche r sich die Beschwerdeführerin in der Folge vom 1 2. Janua r bis 1 3. Juni 2017
unterzog (Urk. 6/31/3 S. 1) . Mit dem Bericht von G.___ ist zudem belegt, dass die
Behandlung aufgrund einer psycho sozialen Belastung
im Zusammenhang mit dem Verhalten von zwei Vorgesetzten an der damaligen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der B.___
notwendig wurde , welche die Beschwerdeführerin
psychisch
schwer beeinträchtigte und sie schliesslich zur Kündigung veranlasste .
Auch wenn damit kein ärztliches Zeugnis zur Frage der Zumutbarkeit vorliegt, darf daraus e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2 S. 5) nicht bereits darauf geschlossen werden , dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ über den 31. August 2017 für die Beschwerdeführerin somit zumutbar war. Denn auch in dieser Frage gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung . Zum Nachweis einer überwiegend wahrscheinlich vorhandenen Gesundheitsge fährdung durch ein in ausgepr ägtem Masse belastetes Betriebs- und Arbeitsklima respektive zum Nachweis der Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis for t zufüh ren, kann auch auf andere geeignete Beweismittel
abgestellt werden . Daran ändert nichts, dass n ach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet
wird. Denn diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei jedoch
nach der bundgerichtlichen Rechtsprechung von der versicherten Person nicht ein str ikter Nachweis zu verlangen ist
( Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 1 0. Februar 2003 E. 2.1.2 ) .
Hier enthalten der Bericht von G.___ zusammen mit der ärztlichen Verordnung von Dr. H.____
vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage bereits genügend beweiskräftige Aussagen dazu , dass die Beschwerdeführerin triftige Gründe für das zeitnahe Verlassen der Arbeitsstelle hatte , weshalb der Gegenbeweis zur Vermutung ,
das
Verbleiben an der Arbeitsstelle sei zumutbar, nicht als gescheitert anzunehmen ist, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt.
4.4.2
Massgeblich ist , dass die
Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnis ses
aus
triftigen Gründen
(" motif
légitime " ) im Sinne von Art. 20 lit . c des IAO- Übereinkommens nach den
konkreten Umstände n des Einzelfalles zu beurteilen ist . Hier wurde n a ls Grund für die Kündigung der Beschwerdeführerin
nicht nur die ges undheitliche n Auswirkung en
einer betriebsinternen psychosozialen Belas tungssituation vorgebracht , sondern in erster Linie
die sexuelle Belästigung durch ihren obersten Vorgesetzten.
So hatte die Beschwerdeführerin sowohl im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August
2017 ( Urk. 6/7 S. 2), als auch in ihren weiteren Erläuterungen vom 8. September 2017 ( Urk. 6/18 ) als Grund für ihre Kündigung die zwei Jahre andauernde sexuelle Belästigung in Form sexueller Anspielungen und Zudringlichkeiten durch ihren obersten Vorgesetzten genannt, welche nach ihrer Darstellung darin gipfelte, dass dieser in Form einer Q uid -pro-quo-Nötigung eine Beförderung von sexuellen Handlungen abhängig gemacht habe.
Q uid -pro-quo-Belästigungen stellen immer einen schweren Angriff auf die sexuelle Freiheit des Arbeitnehmers dar und erfüllen damit das Erfordernis der genugtuungswürdigen, schweren Persönlichkeitsverletzung ( Art. 49 OR). Aber auch jede sexuelle Belästigung im Betrieb in leichterer Form stellt eine Verletzung der Persönlichkeit
und des Arbeitsvertrages dar ( Art. 328 Abs. 1 OR), wobei bei wi ederholtem, konstantem störendem Verhalten trotz Abmahnung des Täters ebenfalls eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR vor liegen kann (W. Gloor , Sexuelle Belästigung im Betrieb: die rechtliche Seite des Problems, abgedruckt in: Zeitschrift Gewerkschaftliche Rundschau, Band 81 [ 1989 ] , Heft 5 , S. 180 und S. 182 f.; einsehbar unter www.e-periodica.ch ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_88/2009 vom 1 8. August 2009 , BGE 130 III E. 5.1 ).
Auch ist nach den Art. 3 ff. des Gleich stellungsgesetzes jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechts zugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beein trächtigt, diskriminierend. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art ( Quid -pro-quo-Belästigungen; Art. 4 GlG ). Nach der Rechtsprechung sind auch sexistische Sprü che sowie anzügliche Bemerkungen oder Witze als sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 4 GlG zu qualifizieren ( BGE 126 III 395 E. 7b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2010 vom 3. Februar 2010 E. 4.2 ; Hensch , a.a.O. S. 17 ).
Zudem ist eine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder durch einen Vorgesetzten
- wie ausgeführt - als Grund zur fristlosen Vert ragsauflösung
zu nennen
( Streiff /von Kaenel /Rudolf, a.a.O., Art. 337 N9).
Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobachteten Verhalten um einen harm losen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, ist nicht die Absicht der belästigenden Person a usschlaggebend, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.
Wer vor Angriffen auf seine Persönlichkeit nicht sicher ist, leidet physisch und psychisch und kann sein Leistungsp otenzial nicht mehr ausschöpfen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen /gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Psychosoziale-Risiken-am-Arbeitsplatz/
Sexuelle-Belaestigung.html ; Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann [EBG], Definition sexuelle Belästigung, abrufbar unter www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz.html ). 4.4.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
( Urk. 2 S. 5) sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig bezeichneten ( Urk. 2 S. 5) Vorkommnisse
vor diesem Hintergrund
sehr wohl dazu geeignet, als erheblich persönlichkeitsv erletzend qualifiziert zu werden , zumal durch die Position des Vorgesetzten ein arbeitsrechtliches Abhän gigkeitsverhältnis bestand.
Bereits die von der Beschwerdeführerin
in der Ein sprache ergänzung
erwähnten , teilweise zitierten Chat-Nachrichten des Vorge setzten ( Urk. 6/31/1 S. 2 )
waren dazu geeignet, eine Arbeitssituation zu schaffen , in welcher die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Die Unzumutbarkeit aufgrund der persönlichkeitsverletzenden und damit einher gehend gesundheits gefährdenden
Vorkommnisse am Arbeitsplatz werden durch den Umstand bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin
in den Monaten vor der Kündigung bis zur Freistellung zunächst ärztliche Hilfe suchte
( Urk. 6/26/3) und sie hernach auf ärztliche Verordnung hin wegen der belastenden Arbeitssituation eine mehrmonatige Psychotherapie im Sinne einer zeitlich befristeten Krisenin tervention aufnahm, in der es ausschliesslich und gerade um das belastende Verhalten ihrer Vorgesetzten mit unter anderem grenzüberschreitenden Zudring lichkeiten eines Vorgesetzten ging ( Urk. 6/31/3) .
G.___ bestätigte denn auch, dass sich die se psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz erheblich auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat und sowohl eine erfolgreiche Stellensuche während der Dauer dieser Erwerbstätigkeit als auch die Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses erheblich beeinträchtigte.
Ins Gesamtbild dieser nachvollziehbaren Einschätzung fügt sich schliesslich auch, dass die von der Beschwerdeführerin
am D.___
zunächst als fristlos mitgeteilte Kündigung (Urk. 6/ 13 ) zu ihren Gunsten in eine befristete Kündigung mit Freistellung per AF ._ __ 2017 und Lohnfortzahlung bis zum Ende der drei monatigen Kündigungsfrist
per 3 1. August 2017 umgewandelt wurde (Urk. 6/5 ). 4.4.4
Es kann somit bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre bisherige Arbeit freiwillig aufgegeben und sie habe sich für die Kündigung nicht auf triftige Gründe stützen können. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 3 1. August 2017 hinaus ist damit als für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu beurteilen. 4.5
Nach dem Gesagten erfolgte die mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) bestätigte Sanktionierung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit . b AVIV zu Unrecht .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0 . November 2017 (Urk. 2) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss
eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'300.-
- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d er angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. November 2017 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren B egründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismitte l angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.