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AL.2017.00278

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit hat, weil er sich der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren gewidmet hat; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1989, meldete sich am 24. Juli 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosen entschä digung ab 18. August 2017 an (Urk. 9/2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 2 2. August 2017 (Urk. 9/7) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass dem Versicherten, welcher in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 8. August 2015 bis 1 7. August 2017 während insgesamt 11.933 Monaten Z ivildienst geleistet habe, eine Beitragszeit in diesem Umfang anzurechnen sei, und verneinte seinen Anspruch auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab

18. August 2017 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der genü genden Bei trags zeit. Dagegen erhob der Versicherte am 20. September 2017 Ein spra che (Urk. 9/10 ) . Mit Entscheid vom 3. November 2017 (Urk. 9/15 = Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten ab und stellte fest, dass der Versicherte in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet habe und eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 23. November 2017 (Poststempel auf Umschlag zu Urk. 1) Be schwer de und be an tragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei ihm ab 18. August 2017 Arbeitslosenentschädigung auszurichten und es sei bei der Bemessung der Beitragszeit die von ihm bei der Firma Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit mitzuberücksichtigen .

Mit Be schwerde antwort vom

18. Januar 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während min destens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die folgenden Zeiten als Beitrags zeit angerechnet werden: - Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmende tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a) - schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während min destens drei Wochen geführt werden (lit. b) - Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) - Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeits vertraglich vereinbart sind. 1.2

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka len dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.3

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Novem ber 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet und daher eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. Weiter erkannte sie, dass die Frage, ob die Tätigkeit bei der Y.___, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 1. bis 31. Oktober 2016 ausgeübt habe, als Beitragszeit zu be rück sichtigen sei, offen gelassen werden könne, da der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreichen würde (S. 3).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 8) die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in der der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 bei der Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anzurechnen sei, und dass dabei eine - die Anspruchs voraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllende -Beitragszeit von insgesamt 11.773 Monaten resultiere (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er vom 4. April 2016 bis 1. April 2017 durchgehend gearbeitet habe, und dass er deshalb die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt habe (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Rahmenfrist für die Bei trags zeit vorliegend zwei Jahre umfasse. Im Folgenden gilt es daher vorerst zu prüfen, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat beziehungsweise der Beitragszeit gleichgesetzte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG; vgl. Ziff. 1.1) zurückgelegt hat. 3.2

Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE

130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 3.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ im Rahmen eines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 1. bis 31. Oktober 2016 als Verkäufer tätig war und dabei einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 3'200.-- erzielte (Urk. 9/16, Urk. 6/2). 3.4

Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. April bis 30. September 2016 und vom 7. November 2016 bis 1. April 2017 Zivildienst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG leistete (Urk. 6/3, Urk 9/3-5). 3.5

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

1. bis 31. Oktober 2016 eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt und in der Zeit vom 4. April bis 3 0. September 2016 und vom 7. November bis 1. April 2017 Zivil dienst geleistet hat. Diese Zeiträume sind dem Beschwerdeführer als Bei tragszeit anzurechnen. 4.

4.1

Bei Annahme einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit , welche am 18. August 2015 zu laufen begonnen und am 17. August 2017 geendet hätte, gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 4. bis 30. April 2016 20 Werk tage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehend E. 3.2) 28 Kalen dertage umfasste, der Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 18 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 25.2 Kalendertage umfasste und der 1. April 2017 einen Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 1.4 Kalendertage um fasste. 4.2

Daraus resultiert e eine Beitragszeit von 11.82

Monaten ( 1 Monat + 28 ÷ 30 Tage + 5 Monate + 25.2 ÷ 30 Tage + 4 Monate + 1.4 ÷ 30 Tage). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit gelten würde, die zwölfmonatige Mindestsbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder derjenigen für die Beitragszeit hat. 5.2

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erzieh ung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewid meten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Tag gelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013 E. 7.3 und 10) findet Art. 9b Abs. 1 AVIG auf Personen Anwen dung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeits markt zur Verfügung zu stellen und welche sich vorgängig während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. 5.3

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

5.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 3. März 2014 geborenen Kindes ist (Urk. 9/1). Gemäss den Angaben der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2 S. 1) hat sich der Beschwerdeführer am 11. August 2015 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug ange meldet und innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Während der Ze it vom 3. April 2016 bis 2. April 2017 war der Beschwerdeführer vorüber gehend von der Stellenvermittlung abgemeldet. 5.5

Vorliegend ist der Sohn des Beschwerdeführers am 3. März 2014 (Urk. 9/1) und damit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug geboren worden. Da somit selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes am 3. März 2014 dessen Erziehung gewidmet hätte, der Beginn der Erziehungszeit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu liegen käme, fällt eine Verlängerung der Beitragszeit für den Leistungsbezug gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre ausser Betracht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit

auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG. 6.2

Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem allfälligen Zeitraum der Beschwerdeführer sich der Erziehung seines am 3. März 2014 geborenen Sohnes gewidmet hat und ob er deswegen vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschiede n ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Akten betreffend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 (vgl. dazu Urk. 2 S. 1) eingereicht (vgl. Urk. 9/1-18). 6.3

Demzufolge lässt sich nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG hat. 7. 7.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7.2

Vorliegend erweist sich der Sachverhalt

als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 6.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre prüfe und anschliessend über dessen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Be schwer de führers auf Arbeitslosen ent schädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 23. November 2017 (Poststempel auf Umschlag zu Urk. 1) Be schwer de und be an tragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei ihm ab 18. August 2017 Arbeitslosenentschädigung auszurichten und es sei bei der Bemessung der Beitragszeit die von ihm bei der Firma Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit mitzuberücksichtigen .

Mit Be schwerde antwort vom

18. Januar 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während min destens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die folgenden Zeiten als Beitrags zeit angerechnet werden: - Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmende tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a) - schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während min destens drei Wochen geführt werden (lit. b) - Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) - Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeits vertraglich vereinbart sind. 1.2

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka len dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.3

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Novem ber 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet und daher eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. Weiter erkannte sie, dass die Frage, ob die Tätigkeit bei der Y.___, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 1. bis 31. Oktober 2016 ausgeübt habe, als Beitragszeit zu be rück sichtigen sei, offen gelassen werden könne, da der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreichen würde (S. 3).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 8) die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in der der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 bei der Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anzurechnen sei, und dass dabei eine - die Anspruchs voraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllende -Beitragszeit von insgesamt 11.773 Monaten resultiere (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er vom 4. April 2016 bis 1. April 2017 durchgehend gearbeitet habe, und dass er deshalb die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt habe (Urk. 1).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Rahmenfrist für die Bei trags zeit vorliegend zwei Jahre umfasse. Im Folgenden gilt es daher vorerst zu prüfen, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat beziehungsweise der Beitragszeit gleichgesetzte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG; vgl. Ziff. 1.1) zurückgelegt hat.

E. 3.2 Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE

130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).

E. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ im Rahmen eines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 1. bis 31. Oktober 2016 als Verkäufer tätig war und dabei einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 3'200.-- erzielte (Urk. 9/16, Urk. 6/2).

E. 3.4 Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. April bis 30. September 2016 und vom 7. November 2016 bis 1. April 2017 Zivildienst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG leistete (Urk. 6/3, Urk 9/3-5).

E. 3.5 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

1. bis 31. Oktober 2016 eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt und in der Zeit vom 4. April bis 3 0. September 2016 und vom 7. November bis 1. April 2017 Zivil dienst geleistet hat. Diese Zeiträume sind dem Beschwerdeführer als Bei tragszeit anzurechnen.

E. 4.1 Bei Annahme einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit , welche am 18. August 2015 zu laufen begonnen und am 17. August 2017 geendet hätte, gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 4. bis 30. April 2016 20 Werk tage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehend E. 3.2) 28 Kalen dertage umfasste, der Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 18 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 25.2 Kalendertage umfasste und der 1. April 2017 einen Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 1.4 Kalendertage um fasste.

E. 4.2 Daraus resultiert e eine Beitragszeit von 11.82

Monaten ( 1 Monat + 28 ÷ 30 Tage + 5 Monate + 25.2 ÷ 30 Tage + 4 Monate + 1.4 ÷ 30 Tage). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit gelten würde, die zwölfmonatige Mindestsbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder derjenigen für die Beitragszeit hat. 5.2

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erzieh ung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewid meten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Tag gelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013 E. 7.3 und 10) findet Art. 9b Abs. 1 AVIG auf Personen Anwen dung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeits markt zur Verfügung zu stellen und welche sich vorgängig während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. 5.3

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

5.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 3. März 2014 geborenen Kindes ist (Urk. 9/1). Gemäss den Angaben der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2 S. 1) hat sich der Beschwerdeführer am 11. August 2015 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug ange meldet und innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Während der Ze it vom 3. April 2016 bis 2. April 2017 war der Beschwerdeführer vorüber gehend von der Stellenvermittlung abgemeldet. 5.5

Vorliegend ist der Sohn des Beschwerdeführers am 3. März 2014 (Urk. 9/1) und damit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug geboren worden. Da somit selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes am 3. März 2014 dessen Erziehung gewidmet hätte, der Beginn der Erziehungszeit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu liegen käme, fällt eine Verlängerung der Beitragszeit für den Leistungsbezug gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre ausser Betracht.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit

auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG.

E. 6.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem allfälligen Zeitraum der Beschwerdeführer sich der Erziehung seines am 3. März 2014 geborenen Sohnes gewidmet hat und ob er deswegen vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschiede n ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Akten betreffend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 (vgl. dazu Urk. 2 S. 1) eingereicht (vgl. Urk. 9/1-18).

E. 6.3 Demzufolge lässt sich nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG hat.

E. 7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 7.2 Vorliegend erweist sich der Sachverhalt

als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 6.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre prüfe und anschliessend über dessen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Be schwer de führers auf Arbeitslosen ent schädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00278

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 9. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1989, meldete sich am 24. Juli 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosen entschä digung ab 18. August 2017 an (Urk. 9/2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 2 2. August 2017 (Urk. 9/7) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass dem Versicherten, welcher in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 8. August 2015 bis 1 7. August 2017 während insgesamt 11.933 Monaten Z ivildienst geleistet habe, eine Beitragszeit in diesem Umfang anzurechnen sei, und verneinte seinen Anspruch auf Arbeitslo senent schä digung für die Zeit ab

18. August 2017 wegen Nichterfüllung der Anspruchs vo raus setzung der genü genden Bei trags zeit. Dagegen erhob der Versicherte am 20. September 2017 Ein spra che (Urk. 9/10 ) . Mit Entscheid vom 3. November 2017 (Urk. 9/15 = Urk. 2) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten ab und stellte fest, dass der Versicherte in der massge benden Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet habe und eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 23. November 2017 (Poststempel auf Umschlag zu Urk. 1) Be schwer de und be an tragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, es sei ihm ab 18. August 2017 Arbeitslosenentschädigung auszurichten und es sei bei der Bemessung der Beitragszeit die von ihm bei der Firma Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit mitzuberücksichtigen .

Mit Be schwerde antwort vom

18. Januar 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Arbeits lo sen kasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits lo sen v ersicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Ar beits losenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er fül lung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während min destens zwölf Mona ten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, wobei ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die folgenden Zeiten als Beitrags zeit angerechnet werden: - Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmende tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss (lit. a) - schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während min destens drei Wochen geführt werden (lit. b) - Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (lit. c) - Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeits vertraglich vereinbart sind. 1.2

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Ka len dermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Bei trags zeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusam men ge zählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Bei trags zeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Ver sicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Bei tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermit telt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Per son gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur ein mal gezählt (Abs. 4). 1.3

Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leis tungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vor sieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbe zug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom

3. Novem ber 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 während insgesamt 10.773 Monaten Zivildienst geleistet und daher eine Beitragszeit in diesem Umfange aufweise. Weiter erkannte sie, dass die Frage, ob die Tätigkeit bei der Y.___, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 1. bis 31. Oktober 2016 ausgeübt habe, als Beitragszeit zu be rück sichtigen sei, offen gelassen werden könne, da der Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreichen würde (S. 3).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 8) die Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer in der der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2016 bei der Y.___ ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anzurechnen sei, und dass dabei eine - die Anspruchs voraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllende -Beitragszeit von insgesamt 11.773 Monaten resultiere (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er vom 4. April 2016 bis 1. April 2017 durchgehend gearbeitet habe, und dass er deshalb die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt habe (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Rahmenfrist für die Bei trags zeit vorliegend zwei Jahre umfasse. Im Folgenden gilt es daher vorerst zu prüfen, wie lange der Beschwerdeführer innerhalb einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit vom 18. August 2015 bis 17. August 2017 eine bei tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat beziehungsweise der Beitragszeit gleichgesetzte Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG; vgl. Ziff. 1.1) zurückgelegt hat. 3.2

Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies be deutet, dass jeder Monat, in wel chem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE

130 V 492 E . 2 ). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat u mfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Bei tragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Massgebend ist daher, wann eine ver sicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhän gig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbei tet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzu wandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch dieje ni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wö chentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalender tage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teil zeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4). 3.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ im Rahmen eines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 1. bis 31. Oktober 2016 als Verkäufer tätig war und dabei einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 3'200.-- erzielte (Urk. 9/16, Urk. 6/2). 3.4

Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. April bis 30. September 2016 und vom 7. November 2016 bis 1. April 2017 Zivildienst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG leistete (Urk. 6/3, Urk 9/3-5). 3.5

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

1. bis 31. Oktober 2016 eine beitragspflichtige Beschäf tigung ausgeübt und in der Zeit vom 4. April bis 3 0. September 2016 und vom 7. November bis 1. April 2017 Zivil dienst geleistet hat. Diese Zeiträume sind dem Beschwerdeführer als Bei tragszeit anzurechnen. 4.

4.1

Bei Annahme einer zweijährigen Rahmen frist für die Beitragszeit , welche am 18. August 2015 zu laufen begonnen und am 17. August 2017 geendet hätte, gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 4. bis 30. April 2016 20 Werk tage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 (vgl. vorstehend E. 3.2) 28 Kalen dertage umfasste, der Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 18 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 25.2 Kalendertage umfasste und der 1. April 2017 einen Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 1.4 Kalendertage um fasste. 4.2

Daraus resultiert e eine Beitragszeit von 11.82

Monaten ( 1 Monat + 28 ÷ 30 Tage + 5 Monate + 25.2 ÷ 30 Tage + 4 Monate + 1.4 ÷ 30 Tage). Demzufolge hätte der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit gelten würde, die zwölfmonatige Mindestsbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder derjenigen für die Beitragszeit hat. 5.2

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erzieh ung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewid meten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Taggelder dürfen gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung die Höchstzahl der Tag gelder nach Art. 27 AVIG insgesamt nicht übersteigen.

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013 E. 7.3 und 10) findet Art. 9b Abs. 1 AVIG auf Personen Anwen dung, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind beziehungsweise deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeits markt zur Verfügung zu stellen und welche sich vorgängig während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. 5.3

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbe zug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

5.4

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 3. März 2014 geborenen Kindes ist (Urk. 9/1). Gemäss den Angaben der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk. 2 S. 1) hat sich der Beschwerdeführer am 11. August 2015 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug ange meldet und innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Während der Ze it vom 3. April 2016 bis 2. April 2017 war der Beschwerdeführer vorüber gehend von der Stellenvermittlung abgemeldet. 5.5

Vorliegend ist der Sohn des Beschwerdeführers am 3. März 2014 (Urk. 9/1) und damit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug geboren worden. Da somit selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes am 3. März 2014 dessen Erziehung gewidmet hätte, der Beginn der Erziehungszeit ausserhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu liegen käme, fällt eine Verlängerung der Beitragszeit für den Leistungsbezug gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre ausser Betracht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit

auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG. 6.2

Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem allfälligen Zeitraum der Beschwerdeführer sich der Erziehung seines am 3. März 2014 geborenen Sohnes gewidmet hat und ob er deswegen vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschiede n ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Akten betreffend die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 11. August 2015 bis 10. August 2017 (vgl. dazu Urk. 2 S. 1) eingereicht (vgl. Urk. 9/1-18). 6.3

Demzufolge lässt sich nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf vier Jahre gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG hat. 7. 7.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 7.2

Vorliegend erweist sich der Sachverhalt

als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 6.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre prüfe und anschliessend über dessen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 3. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Be schwer de führers auf Arbeitslosen ent schädigung für die Zeit ab 18. August 2017 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz