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AL.2017.00247

Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung wegen unterlassener Meldung von Zwischenverdiensttätigkeiten; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2019-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973 , stellte sich am 7. August 2014 beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansenstrasse

(RAV) der Arbeits ver mittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfü gung (Urk. 6 /1) und meldete sich am 8. August 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab 1. September 2014 an (Urk. 6 /3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rah menfrist für den Leistungsbe zug vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 Arbeits losenent schädigung ( Urk 6/65) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass sie i m Rahmen von Abklärungen gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgestellt habe, dass der Versicherte ihr in der Zeit von April bis September 2015 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeiten nicht gemeldet habe und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichtete r Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- auf . Die vom Versicherten am 2 1. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/117 ) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 6/118 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2 3. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei auf eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- zu verzichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2017 (Urk. 5 ) beantragte die Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich die Ab weisung der Beschwerde. Eine Ko pie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Ab sätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurch schnittlichen Arbeitszeit. 1.3

Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicher ten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden ( lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht ( lit . b).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten gewisse Versicherte ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, nämlich jene, die keine Unter haltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt ( lit . b), und die keine Inva lidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ent spricht ( lit . c).

Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird , indem der Mo natsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 1.4

Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gel der besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versi cherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdiens tes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). 1 .5

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kon trollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und orts üblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst ( Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt ( Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 1 3. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51). 1.6

Gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG besteht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstaus falls längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 Abs. 1 AVIG ; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kin dern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahm enfrist für den Leistungsbezug.

Art. 41a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Ein kommen aus Zwischenverdienst geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung . 1.7

Nach der Rechts prechung (Urteile des Bundesgerichts C 142/02 vom 2 7. Januar 2004 E. 3 und C 256/99 vom 1 6. März 2000 E. 4) ist eine zusätzlich zum Grund lohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferien bezugs als Zwischenverdienst anzurechnen. Demzufolge ist der anrechenbare Zwischenverdienst um die Ferienentschädigung zu kürzen . Erst im Zeitpunkt des Ferienbezugs ist die erarbeitete Ferienentschädigung als Zwischenverdienst auf zurechnen (vgl. Verwaltungsw eisungen des SECO, AVIG-Praxis ALE, Ziff. C149 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt habe, welche er nicht gemeldet habe, dass er deshalb während dieses Zeitraums lediglich An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungsweise Kompensationszahlun gen habe, und dass er die ihm für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeits losentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zurückzuerstatten habe. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bei der Fi rma Y.___ gearbeitet habe, und dass er zwar in der Vergangenheit bei der Z.___ , der A.___ und der B.___

Ar beitseinsätze geleistet habe, nicht jedoch im fraglichen Zeitraum ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund der vom Beschwerdeführer vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienste einen versicherten Verdienst von Fr. 4'450.-- im Monat ( vgl. Urk. 6/113 ). Dies wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). 3.2

Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhalts pflichtig war (Urk. 6/5) , hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'450.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 164.05 (Fr. 4’450 .-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage ; vgl. Urk. 6/113 ). 4. 4. 1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ , Zürich, in der Zeit von April bis September 2015 die folgenden als Zwischenver dienst anrechenbaren Einkommen erzielte (nach Abzug der Ferienentschädi gung) : April 2015 Fr. 830.70 ( Urk. 6/86) Mai 2015 Fr. 712.40 ( Urk. 6/87) Juni 2015 Fr. 1'349.30 ( Urk. 6/92) Juli 2015 Fr. 769.-- ( Urk. 6/97) August 2015 Fr. 230.-- ( Urk. 6/80) September 2015 Fr. 381.60 ( Urk. 6/78)

Bei der B.___ , Zürich , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Ein kommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 313.30 ( Urk. 6/96) Juli 2015 Fr. 182.75 ( Urk. 6/101) August 2015 Fr. 548.-- ( Urk. 6/102) September 2015 Fr. 156.65 ( Urk. 6/90)

Bei der Z.___ , C.___ , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis August 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 291.-- ( Urk. 6/ 105 ) Juli 2015 Fr. 91.30 ( Urk. 6/105 ) August 2015 Fr. 102.70 ( Urk. 6/105 ) 4. 2

Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 - ohne Berücksichtigung der erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) - Arbeitslosenentschädigung im Betr ag von insgesamt Fr. 19'657.55 (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 6/69) ausbezahlt hatte, bemass für diesen Zeitraum nach Berücksichtigung d er erwähnten Zwischenverdienste

einen An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungswiese auf Kompensationszah lungen im Betrag von insgesamt 13’125.5 5. Daraus resultiert eine Rückerstat tungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.--: Auszahlung in Fr. : Anspruch in Fr. : Rückforderung in Fr .: April 2015 3'816.20 2 ’ 701.95 1'114.25 Mai 2015 3’ 642.70 2'627.65 1 ’ 015.05 Juni 2015 3'603.60 1'867.10 1 ’ 736.50 Juli 2015 3'936.90 2'694.50 1'242.40 August 2015 3'650. -- 2’ 514.25 1'135.75 September 2015 1'008.15 720.10 288.05 Total: 19'657.55 13'125.55 6'532.00 4. 3

In masslicher Hinsicht wird der Anspruch auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 sowie die Rückerstattung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hat te . 4 . 4

De m Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass es sich bei den im fraglichen Zeitraum erhaltenen Lohnzahlungen der Z.___ , der A.___ und der B.___

um Nachzahlun gen für Ferien und 1 3. Monatslohn für in einem anderen Zeitraum geleistete Ar beitseinsätze gehandelt haben soll ( Urk. 1 S. 1). Denn gestützt auf die sich in den Akten befindenden Zwischenverdienstabrechnungen und Lohnabrechnungen der Z.___ , der A.___ und der B.___ sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto betreffend den Beschwerdeführer ( Urk. 6/69) hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) im streitigen Zeitraum von April bis Sep tember 2015 erzielt hat. 4. 5

Obwohl der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist ( Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114) die Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- fälschlicherweise mit einer bei einer Firma Y.___ ausgeübten Zwischenverdiensttägigkeit begründete (S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelte es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Sodann ist die Beschwerdegegnerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht ( als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung , Art. 42 und 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) jedenfalls mit Erlass des die Verfügung vom 1 4. September 2017 ersetzenden Ein spracheentscheids vom 1 7. Oktober 2015 ( Urk. 2 ) nachgekommen. Darin hat sie die Rückerstattung in nachvollziehbarer Weise mit den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ , der A.___ und der B.___ aus geübte n Zwischenverdiensttätigkeiten begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der unrichtigen Bezeichnung der Arbeitgeberinnen des Be schwerdeführes in der Verfügung vom 1 4. September 2017 fällt schon deshalb ausser Betracht , weil v ersicherte Personen gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor Ver fügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört zu werden brau chen . 5 . 5 .1

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5 .2

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrich tige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.

1; 122 V 274 f. E.

5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab solu ten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 5.3

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrecht mässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiederer wägung der leistungszusprechenden Verfügung erge ben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine pro zessuale Revi sion (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozes suale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unter scheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ander e n rechtlichen Beurteilung zu füh ren (BGE 126 V 24 E. 4b). 5 .4

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig aus bezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver wal tung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Üb rigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Recht spre chung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich be trachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b) . 6 . 6 .1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'657.55 aus richtete, obwohl der Beschwerdeführer für diese Zeit lediglich Anspruch auf Kompensationszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hatte.

Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zu Unrecht erfolgt und daher offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung von erheblicher Bedeu tung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 6.2

Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt des Auszugs aus dem in dividuellen Konto des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2012 bis 2015 am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/69) die Gewissheit hatte , dass die streitigen Zwischenver diensttätigkeiten bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ar beitsloseentschädigung beziehungsweise auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 mitzuberücksichtigen sind . Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 3. Januar 2017 zu laufen und endete frühestens am 2. Januar 2018 . Mit Erlass der Verfü gung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

6 .3

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 6'532.-- ist daher ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). 7 .2

Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 7 .3

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2 S. 4 ) auf das Gesuch des Be schwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicher ten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden ( lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht ( lit . b).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten gewisse Versicherte ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, nämlich jene, die keine Unter haltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt ( lit . b), und die keine Inva lidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ent spricht ( lit . c).

Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird , indem der Mo natsverdienst durch 21.7 geteilt wird.

E. 1.4 Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art.

E. 1.6 Gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG besteht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstaus falls längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 Abs. 1 AVIG ; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kin dern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahm enfrist für den Leistungsbezug.

Art. 41a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Ein kommen aus Zwischenverdienst geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung .

E. 1.7 Nach der Rechts prechung (Urteile des Bundesgerichts C 142/02 vom 2 7. Januar 2004 E. 3 und C 256/99 vom 1 6. März 2000 E. 4) ist eine zusätzlich zum Grund lohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferien bezugs als Zwischenverdienst anzurechnen. Demzufolge ist der anrechenbare Zwischenverdienst um die Ferienentschädigung zu kürzen . Erst im Zeitpunkt des Ferienbezugs ist die erarbeitete Ferienentschädigung als Zwischenverdienst auf zurechnen (vgl. Verwaltungsw eisungen des SECO, AVIG-Praxis ALE, Ziff. C149 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt habe, welche er nicht gemeldet habe, dass er deshalb während dieses Zeitraums lediglich An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungsweise Kompensationszahlun gen habe, und dass er die ihm für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeits losentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zurückzuerstatten habe. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bei der Fi rma Y.___ gearbeitet habe, und dass er zwar in der Vergangenheit bei der Z.___ , der A.___ und der B.___

Ar beitseinsätze geleistet habe, nicht jedoch im fraglichen Zeitraum ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund der vom Beschwerdeführer vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienste einen versicherten Verdienst von Fr. 4'450.-- im Monat ( vgl. Urk. 6/113 ). Dies wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). 3.2

Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhalts pflichtig war (Urk. 6/5) , hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'450.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 164.05 (Fr. 4’450 .-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage ; vgl. Urk. 6/113 ). 4. 4. 1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ , Zürich, in der Zeit von April bis September 2015 die folgenden als Zwischenver dienst anrechenbaren Einkommen erzielte (nach Abzug der Ferienentschädi gung) : April 2015 Fr. 830.70 ( Urk. 6/86) Mai 2015 Fr. 712.40 ( Urk. 6/87) Juni 2015 Fr. 1'349.30 ( Urk. 6/92) Juli 2015 Fr. 769.-- ( Urk. 6/97) August 2015 Fr. 230.-- ( Urk. 6/80) September 2015 Fr. 381.60 ( Urk. 6/78)

Bei der B.___ , Zürich , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Ein kommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 313.30 ( Urk. 6/96) Juli 2015 Fr. 182.75 ( Urk. 6/101) August 2015 Fr. 548.-- ( Urk. 6/102) September 2015 Fr. 156.65 ( Urk. 6/90)

Bei der Z.___ , C.___ , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis August 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 291.-- ( Urk. 6/ 105 ) Juli 2015 Fr. 91.30 ( Urk. 6/105 ) August 2015 Fr. 102.70 ( Urk. 6/105 ) 4. 2

Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 - ohne Berücksichtigung der erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) - Arbeitslosenentschädigung im Betr ag von insgesamt Fr. 19'657.55 (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 6/69) ausbezahlt hatte, bemass für diesen Zeitraum nach Berücksichtigung d er erwähnten Zwischenverdienste

einen An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungswiese auf Kompensationszah lungen im Betrag von insgesamt 13’125.5 5. Daraus resultiert eine Rückerstat tungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.--: Auszahlung in Fr. : Anspruch in Fr. : Rückforderung in Fr .: April 2015 3'816.20 2 ’ 701.95 1'114.25 Mai 2015 3’ 642.70 2'627.65 1 ’ 015.05 Juni 2015 3'603.60 1'867.10 1 ’ 736.50 Juli 2015 3'936.90 2'694.50 1'242.40 August 2015 3'650. -- 2’ 514.25 1'135.75 September 2015 1'008.15 720.10 288.05 Total: 19'657.55 13'125.55 6'532.00 4. 3

In masslicher Hinsicht wird der Anspruch auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 sowie die Rückerstattung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hat te . 4 . 4

De m Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass es sich bei den im fraglichen Zeitraum erhaltenen Lohnzahlungen der Z.___ , der A.___ und der B.___

um Nachzahlun gen für Ferien und 1 3. Monatslohn für in einem anderen Zeitraum geleistete Ar beitseinsätze gehandelt haben soll ( Urk. 1 S. 1). Denn gestützt auf die sich in den Akten befindenden Zwischenverdienstabrechnungen und Lohnabrechnungen der Z.___ , der A.___ und der B.___ sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto betreffend den Beschwerdeführer ( Urk. 6/69) hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) im streitigen Zeitraum von April bis Sep tember 2015 erzielt hat. 4. 5

Obwohl der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist ( Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114) die Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- fälschlicherweise mit einer bei einer Firma Y.___ ausgeübten Zwischenverdiensttägigkeit begründete (S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelte es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Sodann ist die Beschwerdegegnerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht ( als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung , Art. 42 und 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) jedenfalls mit Erlass des die Verfügung vom 1 4. September 2017 ersetzenden Ein spracheentscheids vom 1 7. Oktober 2015 ( Urk. 2 ) nachgekommen. Darin hat sie die Rückerstattung in nachvollziehbarer Weise mit den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ , der A.___ und der B.___ aus geübte n Zwischenverdiensttätigkeiten begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der unrichtigen Bezeichnung der Arbeitgeberinnen des Be schwerdeführes in der Verfügung vom 1 4. September 2017 fällt schon deshalb ausser Betracht , weil v ersicherte Personen gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor Ver fügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört zu werden brau chen . 5 . 5 .1

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5 .2

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrich tige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.

1; 122 V 274 f. E.

5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab solu ten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 5.3

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrecht mässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiederer wägung der leistungszusprechenden Verfügung erge ben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine pro zessuale Revi sion (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozes suale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unter scheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ander e n rechtlichen Beurteilung zu füh ren (BGE 126 V 24 E. 4b). 5 .4

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig aus bezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver wal tung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Üb rigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Recht spre chung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich be trachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b) . 6 . 6 .1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'657.55 aus richtete, obwohl der Beschwerdeführer für diese Zeit lediglich Anspruch auf Kompensationszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hatte.

Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zu Unrecht erfolgt und daher offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung von erheblicher Bedeu tung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.

E. 6 /3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rah menfrist für den Leistungsbe zug vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 Arbeits losenent schädigung ( Urk 6/65) .

E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt des Auszugs aus dem in dividuellen Konto des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2012 bis 2015 am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/69) die Gewissheit hatte , dass die streitigen Zwischenver diensttätigkeiten bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ar beitsloseentschädigung beziehungsweise auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 mitzuberücksichtigen sind . Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 3. Januar 2017 zu laufen und endete frühestens am 2. Januar 2018 . Mit Erlass der Verfü gung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

6 .3

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 6'532.-- ist daher ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). 7 .2

Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 7 .3

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2 S. 4 ) auf das Gesuch des Be schwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Ab sätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurch schnittlichen Arbeitszeit.

E. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gel der besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versi cherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdiens tes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). 1 .5

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kon trollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und orts üblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst ( Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt ( Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 1 3. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00247

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973 , stellte sich am 7. August 2014 beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Nansenstrasse

(RAV) der Arbeits ver mittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfü gung (Urk. 6 /1) und meldete sich am 8. August 2014 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab 1. September 2014 an (Urk. 6 /3). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rah menfrist für den Leistungsbe zug vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 Arbeits losenent schädigung ( Urk 6/65) . 1.2

Mit Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass sie i m Rahmen von Abklärungen gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgestellt habe, dass der Versicherte ihr in der Zeit von April bis September 2015 ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeiten nicht gemeldet habe und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichtete r Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- auf . Die vom Versicherten am 2 1. September 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/117 ) wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 6/118 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2 3. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei auf eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- zu verzichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Oktober 2017 (Urk. 5 ) beantragte die Arbeits lo senkasse des Kantons Zürich die Ab weisung der Beschwerde. Eine Ko pie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 8 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be messungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Bei tragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Ab sätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurch schnittlichen Arbeitszeit. 1.3

Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 Prozent des versicher ten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden ( lit . a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht ( lit . b).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten gewisse Versicherte ein Taggeld in der Höhe von nur 70 Prozent des versicherten Verdienstes, nämlich jene, die keine Unter haltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben ( lit . a), die ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt ( lit . b), und die keine Inva lidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ent spricht ( lit . c).

Art. 40a AVIV bestimmt, dass der Tagesverdienst ermittelt wird , indem der Mo natsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 1.4

Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitstelle gemäss Art. 16 AVIG ist die Arbeitslosigkeit beendet, und der Anspruch auf Arbeitslosentag gel der besteht nicht mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.1.3; BGE 122 V 34 E. 4c/ bb ). Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versi cherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Laut Abs. 2 lit . i dieser Bestimmung ist unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen insbesondere eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdiens tes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). 1 .5

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstän diger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienst ausfalls ( Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kon trollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und orts üblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst ( Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt ( Abs. 3).

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles in Form von Diffe renzausgleich ist die Förderung der Annahme auch schlecht entlöhnter Arbeiten. Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumping einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosen versicherung entschädigen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts C 139/06 vom 1 3. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Erzielt die versicherte Person in einer Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, der nicht dem berufs- und ortsüblichen Ansatz entspricht, führt dies nicht zum Dahinfallen des Anspruchs auf Differenzausgleich. Vielmehr wird der von der versicherten Person erzielte effektive Lohn betragsmässig bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (BGE 120 V 233 E. 5e, 502 E. 8e; SVR 1994 ALV Nr. 22 S. 51). 1.6

Gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG besteht der Anspruch auf Ersatz des Verdienstaus falls längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 Abs. 1 AVIG ; bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kin dern unter 25 Jahren sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er längstens bis zum Ende der Rahm enfrist für den Leistungsbezug.

Art. 41a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leis tungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Ein kommen aus Zwischenverdienst geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung . 1.7

Nach der Rechts prechung (Urteile des Bundesgerichts C 142/02 vom 2 7. Januar 2004 E. 3 und C 256/99 vom 1 6. März 2000 E. 4) ist eine zusätzlich zum Grund lohn ausgerichtete Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferien bezugs als Zwischenverdienst anzurechnen. Demzufolge ist der anrechenbare Zwischenverdienst um die Ferienentschädigung zu kürzen . Erst im Zeitpunkt des Ferienbezugs ist die erarbeitete Ferienentschädigung als Zwischenverdienst auf zurechnen (vgl. Verwaltungsw eisungen des SECO, AVIG-Praxis ALE, Ziff. C149 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt habe, welche er nicht gemeldet habe, dass er deshalb während dieses Zeitraums lediglich An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungsweise Kompensationszahlun gen habe, und dass er die ihm für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Arbeits losentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zurückzuerstatten habe. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er bei der Fi rma Y.___ gearbeitet habe, und dass er zwar in der Vergangenheit bei der Z.___ , der A.___ und der B.___

Ar beitseinsätze geleistet habe, nicht jedoch im fraglichen Zeitraum ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Grund der vom Beschwerdeführer vor Ein tritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienste einen versicherten Verdienst von Fr. 4'450.-- im Monat ( vgl. Urk. 6/113 ). Dies wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). 3.2

Da der Beschwerdeführer gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhalts pflichtig war (Urk. 6/5) , hatte er Anspruch auf ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'450.-- und mithin auf ein Bruttotag geld von rund Fr. 164.05 (Fr. 4’450 .-- x 0.8 ÷ 21.7 Tage ; vgl. Urk. 6/113 ). 4. 4. 1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ , Zürich, in der Zeit von April bis September 2015 die folgenden als Zwischenver dienst anrechenbaren Einkommen erzielte (nach Abzug der Ferienentschädi gung) : April 2015 Fr. 830.70 ( Urk. 6/86) Mai 2015 Fr. 712.40 ( Urk. 6/87) Juni 2015 Fr. 1'349.30 ( Urk. 6/92) Juli 2015 Fr. 769.-- ( Urk. 6/97) August 2015 Fr. 230.-- ( Urk. 6/80) September 2015 Fr. 381.60 ( Urk. 6/78)

Bei der B.___ , Zürich , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Ein kommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 313.30 ( Urk. 6/96) Juli 2015 Fr. 182.75 ( Urk. 6/101) August 2015 Fr. 548.-- ( Urk. 6/102) September 2015 Fr. 156.65 ( Urk. 6/90)

Bei der Z.___ , C.___ , hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis August 2015 die folgenden als Zwischenverdienst anrechenbaren Einkommen erzielt (nach Abzug der Ferienentschädigung) : Juni 2015 Fr. 291.-- ( Urk. 6/ 105 ) Juli 2015 Fr. 91.30 ( Urk. 6/105 ) August 2015 Fr. 102.70 ( Urk. 6/105 ) 4. 2

Die Beschwerdegegnerin, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 - ohne Berücksichtigung der erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) - Arbeitslosenentschädigung im Betr ag von insgesamt Fr. 19'657.55 (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 6/69) ausbezahlt hatte, bemass für diesen Zeitraum nach Berücksichtigung d er erwähnten Zwischenverdienste

einen An spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls beziehungswiese auf Kompensationszah lungen im Betrag von insgesamt 13’125.5 5. Daraus resultiert eine Rückerstat tungsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.--: Auszahlung in Fr. : Anspruch in Fr. : Rückforderung in Fr .: April 2015 3'816.20 2 ’ 701.95 1'114.25 Mai 2015 3’ 642.70 2'627.65 1 ’ 015.05 Juni 2015 3'603.60 1'867.10 1 ’ 736.50 Juli 2015 3'936.90 2'694.50 1'242.40 August 2015 3'650. -- 2’ 514.25 1'135.75 September 2015 1'008.15 720.10 288.05 Total: 19'657.55 13'125.55 6'532.00 4. 3

In masslicher Hinsicht wird der Anspruch auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 sowie die Rückerstattung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2015 Anspruch auf Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hat te . 4 . 4

De m Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass es sich bei den im fraglichen Zeitraum erhaltenen Lohnzahlungen der Z.___ , der A.___ und der B.___

um Nachzahlun gen für Ferien und 1 3. Monatslohn für in einem anderen Zeitraum geleistete Ar beitseinsätze gehandelt haben soll ( Urk. 1 S. 1). Denn gestützt auf die sich in den Akten befindenden Zwischenverdienstabrechnungen und Lohnabrechnungen der Z.___ , der A.___ und der B.___ sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto betreffend den Beschwerdeführer ( Urk. 6/69) hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Zwischenverdienste (vorstehend E. 4.2) im streitigen Zeitraum von April bis Sep tember 2015 erzielt hat. 4. 5

Obwohl der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist ( Urk. 1 S. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114) die Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'532.-- fälschlicherweise mit einer bei einer Firma Y.___ ausgeübten Zwischenverdiensttägigkeit begründete (S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelte es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Sodann ist die Beschwerdegegnerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht ( als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung , Art. 42 und 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG) jedenfalls mit Erlass des die Verfügung vom 1 4. September 2017 ersetzenden Ein spracheentscheids vom 1 7. Oktober 2015 ( Urk. 2 ) nachgekommen. Darin hat sie die Rückerstattung in nachvollziehbarer Weise mit den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ , der A.___ und der B.___ aus geübte n Zwischenverdiensttätigkeiten begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der unrichtigen Bezeichnung der Arbeitgeberinnen des Be schwerdeführes in der Verfügung vom 1 4. September 2017 fällt schon deshalb ausser Betracht , weil v ersicherte Personen gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor Ver fügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört zu werden brau chen . 5 . 5 .1

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis

Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5 .2

Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E.

4.1; 128 V 12 E.

1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwir kungs frist sind nicht das erstmalige unrich tige Handeln und die daran anknüpfende unrecht mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetz ungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E.

1; 122 V 274 f. E.

5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler h ätte Rechenschaft geben müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der ab solu ten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 5.3

Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrecht mässi gen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wiederer wägung der leistungszusprechenden Verfügung erge ben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine pro zessuale Revi sion (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozes suale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unter scheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück zu kommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel ent deckt werden, die geeignet sind, zu einer ander e n rechtlichen Beurteilung zu füh ren (BGE 126 V 24 E. 4b). 5 .4

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen (BGE 110 V 387 E. 4b). Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungs gewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbeachtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitig keiten sein. Die Höhe des unrechtmässig aus bezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver wal tung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistun gen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Üb rigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. Gemäss der Recht spre chung wurde jedoch ein Betrag von Fr. 706.25 als erheblich be trachtet, während Beträge von Fr. 265.20, von Fr. 165.90, von Fr. 394.20 und von Fr. 568.10 als nicht erheblich angesehen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b) . 6 . 6 .1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in der Zeit von April bis September 2015 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'657.55 aus richtete, obwohl der Beschwerdeführer für diese Zeit lediglich Anspruch auf Kompensationszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 13'125.55 hatte.

Unter diesen Umständen war die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 6'532.-- zu Unrecht erfolgt und daher offen sichtlich unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/ bb ). Angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen ist die Berichtigung von erheblicher Bedeu tung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zu rückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. 6.2

Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits verwirkt ist.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erhalt des Auszugs aus dem in dividuellen Konto des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2012 bis 2015 am 3. Januar 2017 ( Urk. 6/69) die Gewissheit hatte , dass die streitigen Zwischenver diensttätigkeiten bei der Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ar beitsloseentschädigung beziehungsweise auf Kompensationszahlungen für die Zeit von April bis September 2015 mitzuberücksichtigen sind . Die einjährige relative Verwirkungsfrist begann daher frühestens am 3. Januar 2017 zu laufen und endete frühestens am 2. Januar 2018 . Mit Erlass der Verfü gung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 6/114 ) hat die Beschwerde gegnerin den Rück forderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.

6 .3

Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 6'532.-- ist daher ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). 7 .2

Gemäss Art. 94 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenk asse ei n Erlassge such der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. 7 .3

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange foch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2017 (Urk. 2 S. 4 ) auf das Gesuch des Be schwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und fest stellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amts stelle zu überweisen sei. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz