Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1970, war seit dem 1. September
2014 als Senior Consultant für die Y.___ AG tätig (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/3). Am 1 0. November
2016 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4).
Mit Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7/1) sowie Ergänzung vom 3. Janu ar
2017 (Urk. 7/9) beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Insolven zent schä digung für ausstehende Löhne und Ferienguthaben für die Monate Oktober
2016 bis Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 28. Juni bis 30. September
2016 sowie Provisionen. Die Arbeitslosenkasse sprach ihm mit V erfügung vom 5. April 2017 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu, was einem Teilbetrag der beantragten Summe entspricht ( Urk. 7/14). Zur Begründung gab sie an, dass es dem Versicherten nicht gelun gen sei, den behaupteten Anspruch auf Provisionen glaubhaft zu machen, da die Umsatzlisten und Informationen über Kundenzahlungsdaten der ausgestell ten Rechnungen gefehlt hätten ( Urk. 7/14 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2017 Einsprache ( Urk. 7/15). Die Arbeitslosenkasse holte weitere Auskünfte ein und wies die Einsprache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/21-22) mit Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ab ( Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei teilwei se aufzuheben und es sei die Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 9‘476.70 um Fr. 20‘009.75 auf gesamthaft Fr. 29‘486.45 zu erhöhen ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. November 2017 schloss die Arbeitslosenkasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am
21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gel ten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderun gen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien . Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzes wortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleiste ten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeit gebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Ar beitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeits ver hältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hin weis).
Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur ge deckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorge schriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnis ses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung an ge nommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeits ver trag licher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Über stunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E.
6.2-6.5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruch s auf Insolvenzentschädigung. 2.2
Die Beschwerdegegner in hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung auf das Entstehungs prinzip abzustellen sei. Massgebend sei, ob die jeweilige Arbeitsleistung in der insolvenzentschädigungsberechtigten Zeit erbracht worden sei. Aus den Rech nungen an die Z.___ und die
A.___ ergebe sich, dass die Arbeitsleistung en für die Vermittlung von B.___ im Zeit raum Februar bis März
2016, diejenigen für die Vermittlung von C.___ im Oktober
2015 und die Arbeitsleistungen für die Vermittlung von D.___ im ersten halben Jahr des Jahres 2016 erbracht worden sei en . Die Forderung über Fr. 32‘888.00 sei folglich aus insolvenzentschädigungsrechtli cher Sicht nicht erstellt (S. 5 unten). Die Forderung über Fr. 6‘549.75 im Zu sammenhang mit Dr.
E.___ werde in der Schuldanerkennung vom 1 4. November
2016 nicht anerkannt. Im Schreiben der ehemaligen Arbeitgebe rin führe F.___ (Verwaltungsrat der Y.___ AG) aus, dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Ver handlungen und das Schreiben von Offerten gemacht habe. Es liege Beweislo sigkeit vor, welche der B eschwerdeführer zu tragen habe (S. 6 oben). 2.3
Der B eschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass die Bonusansprüche für die Vermittlung von Herrn D.___ an die A.___ AG in Höhe von Fr. 13‘460.-- und von Herrn Dr. E.___ an die Z.___ in Höhe von Fr. 6‘549.75 ausgewiesen seien, weshalb die Insolvenzentschädi gung um Fr. 20‘009.75 zu erhöhen sei (S. 9 unten). Betreffend die Vermittlung von Herrn D.___ sei die Vermittlungstätigkeit erst am 5. Juli 2016 abgeschlossen gewesen (S. 5 oben). F.___ habe den Konkurs bewusst hinausgezögert (S. 5 Mitte). Wäre der Konkurs definitiv am 2 0. Oktober 2016 eröffnet worden, so wäre die Vermittlung von Herrn D.___ noch in der anspruchsberechtigten Zeit - dann nämlic h 21. Juni bis 20. Oktober 2016 - erfolgt (S. 6 oben). In Bezug auf die Vermittlung von Dr. E.___ habe er nachweislich im September 2016 den ers ten K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ hergestellt, was sich aus de r E-Ma il vom 20. September 2016 (Urk. 3/14) ergebe. Er habe Dr. E.___ zunächst über Xing und dann telefonisch kontaktiert und in der Folge drei Interviews mit ihm geführt (S. 7 Mitte). Es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdegegner in einzig auf die Aussagen von F.___ stütze (S. 8 Mitte). Dieser tue alles, um die Konkursmasse zu verkleinern. Auch hege F.___ einen persönlichen Groll gegen ihn und möchte deshalb nicht, dass er für seine geleisteten Arbeiten und Vermittlungen entschädigt werde (S. 9 oben). 3. 3.1
Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 7/3) ergibt sich, dass der Be schwerdeführer neben einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.-- Anspruch auf einen monatlichen Bonus von 40 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.--, von 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.-- sowie 60 % auf dem Umsatz über Fr. 35'001.-- hat. 3.2
Mit Schreiben vom 1 4. November
2016 ( Urk. 7/5) bestätigte F.___
sei tens der Y.___ AG einen Anspruch des B eschwerdefüh rers auf Bonus respektive Provisionen in Höhe von Fr. 12‘242.-- (Herr C.___, Z.___), Fr. 7‘186.-- (Herr B.___, Z.___) sowie Fr. 13‘460. -- (Herr D.___ ) für das Jahr 2016 bis und mit 14. Novem ber
2016. Des
Weiteren bestätigte er ein Ferienguthaben von 13
Tagen bis zum 31. Dezember 2016. 3.3
Mit Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/1) und
Ergänzung vom 3. Januar
2017 ( Urk. 7/9) nannte der Beschwerdeführer offene Lohnforderungen und Ferienguthaben für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 0. September 2016 sowie Provisionen gemäss Bestätigung des Arbeitgebers in der Höhe von insgesamt Fr. 32'888.--. 3.4
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 7/14) eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu. Diese setzt sich aus dem Monatslohn für die Zeit vom 1. Oktober bis 10. November 2016 in der Höhe von Fr. 7'333.35 sowie dem Ferien anspruch für den Zeitraum vom 11. Juli bis 10. November 2016 (8.494 Feri en tage) von Fr. 2'143.35 zusammen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 8-10). 3.5
Aus der Kollokationsverfügung des Konkursamtes G.___ vom 18. Mai 2017 (Beilage zu Urk. 7/17) ergibt sich, dass eine Forderung des Beschwer defüh rers in der Höhe von Fr. 65‘339.30 in der 1. Klasse zugelassen und kolloziert wurde. Diese setzt sich zusammen aus dem Lohn für Oktober 2016 bis Januar 2017 von Fr. 22'000.--, dem Ferienanspruch (13 Tage, 2016) von Fr. 3'287.05, einem Bonus von Fr. 32'888.--, einem weiteren Bonus von Fr. 6'549.75 sowie Spesen von Fr. 614.50.
4. 4.1
Am 10. November 2016 wurde über die Y.___ AG der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4). Der letzte Arbeitstag wurde ebenfalls am 10. November 2016 geleistet (vgl. Urk. 7/10). Folglich ging die Beschwerdegeg nerin zu Recht von einer anspruchsberechtigten Zeitspanne vom 11. Juli 2016 bis zum 10. November 2016 aus (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). 4.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht mehr an den Bonusforderungen für die Vermittlung von Herrn C.___ und Herrn B.___ an die Z.___ über Fr. 12‘242. -- respektive
Fr. 7‘186. --
fest hielt ( vgl. Urk. 1 S. 4 unten ). Zu prüfen bleiben somit insbesondere die Entschädi gungen für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- sowie für die Vermittlung von Dr. E.___ in der Höhe von Fr. 6'549.75. 4.3
In Bezug auf die Forderung betreffend Vermittlung von Herrn D.___ ist festzu halten, dass die Vermittlungstätigkeit gemäss Angabe des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 abgeschlossen war (S. 5 oben). Die Arbeitsleistung erfolgte so mit nicht im massgeblichen Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis zum 10. Novem ber 2016. Der Umstand, dass angeblich der Konkurs hinausgezögert und – statt am
2 0. Oktober 2016 –
erst am 1 0. November
2016 eröffnet wurde , vermag die ent schädigungsberechtigte Zeit nicht zu verschieben. Nach konstanter Recht spre chung ist die Aufzählung der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1 und vorstehend E. 1.1).
Da die Regelung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG nach den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) definierten zwangsvollstre ckungsrechtlichen Stadien ausgerichtet ist, muss sich auch die Auslegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen an die SchKG-rechtlich definierten Vor gaben halten. Eine „ grosszügigere" Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG durch das Gericht , wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Be schwerde postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), käme im Ergebnis einer Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich (BGE 131 V 196 E. 4.1.2), wofür nach dem Ge sagten kein Raum besteht. Diesbezüglich kommt der B eschwerdegegner in auch kein Ermessen zu. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Bonusforderung für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- bei der Festsetzung der Insolvenzentschädigung nicht berücksichtigte. 4.4
Zur Bonusforderung aus der Vermittlung von Dr. E.___ - welche unbestrittener massen in der entschädigungsberechtigte n Zeit erfolgte (vgl. Urk. 2 S. 6 oben) – ist strittig, in welchem Ausmass der B eschwerdeführer an dieser Vermittlung beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahme von
F.___ , Verwaltungsrat der Y.___ AG , vom 25. Juli 2017 (Urk. 7/20). F.___ führte darin aus,
dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Verhandlungen mit den Kun den und das Schreiben und Unterbreiten v on Offerten gemacht habe. Der Be schwerdeführer sei nur zu circa 10 % beteiligt gewesen (vgl. Urk. 7/20).
Gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV) hat die versicherte Person ihre Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung rei chen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsver trägen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar beit gebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung , in: Schweizerisches Bundes verwaltungs recht, SBVR, Soziale Sicherh eit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2 454 N 622).
Mit E-Mail vom 2 0. September
2016 (Beilage 12 zu Urk. 7/15 = Urk. 3/14) an H.___ , Partner bei der Z.___, führt e
d er Beschwerdeführer aus, dass er ein längeres Gespräch mit E.___ gehabt habe , und verwies auf dessen Xing-Profil . Dieser sei einem Wechsel in die Schweiz nicht abgeneigt, wenn das Package stimme.
Er erhalte am Wochenende seine Unterlagen , welche er ihm baldmöglichst zustellen werde. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich H.___ beim Beschwerdeführer. Dies belegt, dass der Beschwerdeführer
zumindest anfänglich die Vermittlung von Dr. E.___
anhand nahm respektive den K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ her stellt
e. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Folge drei Interviews mit Dr. E.___ geführt und die sen mittels ATP Tool an die Z.___ weitergeleitet
habe (Urk. 1 S. 7 unten) .
Wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt, hat Dr. E.___ dem Beschwerde führer telefonisch mitgeteilt, dass er am 1. März 2017 bei Z.___ starten werde. Dass Dr. E.___ am 1. März 2017 die neue Stelle antrat, ergibt sich auch aus der „Credit Note“ vom 1. März 2017 (Beilage 13 zu Urk. 7/15). Darin wurde eine Gutschrift über Fr. 27‘874.36 betreffend Vermittlung von E.___ angezeigt.
Die Tatsache, d ass die Forderung im Zusammenhang mit Dr.
E.___ in der Schuldanerkennung vom 1 4. November 2016 nicht erwähnt wurde, ist demnach damit zu erklären, dass sie damals noch nicht entstanden war. In der zeitlich späteren Kollokationsverfügung vom 1 8. Ma i 2017 wurde dann neben den be kannten Provisionen von insgesamt Fr. 32'888.-- eine zusätzliche Bonusforde rung des Beschwerdeführers über Fr. 6'549.75 aufgeführt.
Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt sich, dass ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J.___ vom Konkursamt stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer leitete eine E-Mail weiter, mit welcher die Kunden und Kandi daten der Y.___ AG über die Übernahme sämtlicher Man date durch eine neue Firma informiert wurden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in dieser E-Mail aus, dass es sich beim Kandidaten, welchen er im Gespräch erwähnt habe, um Dr. E.___ handle. Zudem nannte er weitere Kandidaten, welche im Gespräch seien. Diese E-Mail stützt die Aussage des Be schwerdeführers, dass die Konkursverwaltung durch ihn respektive seine Forde rungseingabe darauf aufmerksam geworden sei, dass der Y.___ AG noch eine Forderung über Fr. 27'874.36 zustehe, worüber F.___ nicht erfreut gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 oben).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage von F.___, wonach der Arbeitsaufwand für die Vermittlung von Dr. E.___ nur zu circa 10 % vom Be schwerdeführer – und im Übrigen von ihm selbst – erbracht worden sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint angesichts der Aktenlage glaubhaft, dass die Vermittlungstätigkeit betreffend Dr. E.___ im Wesentlichen durch den Beschwer deführer geleistet wurde. So kontaktierte Dr. E.___ beispielsweise den Beschwer deführer persönlich, um ihm den bevorstehenden Stellenantritt mitzuteilen. Zu dem sind d ie Angaben von F.___ z u seinen eigenen Leistungen sehr allgemein („alle Vorbereitungen, Interview Präparationen, Interview Begleitung, Verhandlungen mit den Kunden…“) un d ohne Bezug zur Leistung des Be schwerdeführers .
Zu prüfen bleibt die Höhe der Bonusforderung. In der „Credit Note“ vom 1. März 2017 wurde eine unbestritten gebliebene Gutschrift von Fr. 27‘874.36 angezeigt. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Bonus 40 % auf dem Umsatz zwi schen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.-- sowie 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.--. Vorliegend setzt sich der Bonus somit aus Fr. 5'000.- (40 % von Fr. 12'500.--) und Fr. 1'436.68 (50 % von Fr. 2'873.36 [Fr. 27‘874.36 - Fr. 25'001.--]) zusammen, was einen Anspruch von insgesamt rund Fr. 6'436.70 ergibt. Entsprechend ist die Insolvenzentschädigung des Be schwerdeführers um Fr. 6'436.70 zu erhöhen. 5.
Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ferien entschädigung zu, wobei sie ausgehend vom jährlichen Ferienanspruch von 25 Tagen für die anspruchsberechtigte Zeitspanne vom 11. Juli bis 10. Novem ber 2016 einen Anspruch auf 8.494 zu entschädigende Ferientage berechnete (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 9). Dies ist nicht korrekt. Wie unter Erwägung 1.3 dargelegt, sind Lohnforderungen für noch nicht bezogene Ferien und für Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst, wenn der Ver sicherte – wie hier – ehemals im Monatslohn angestellt gewesen war und keine Ferienlohnzuschläge erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4). Die bezogene Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.35 ist somit vom Bonusanspruch für die Vermittlung von Dr. E.___ in Abzug zu bringen.
Zusammenfassend ist die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 4'293.35 (Fr. 6'436.70 - Fr. 2'143.35) zu erhöhen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.
Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegner in zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss teilweisen Obsiegens wird diese um die Hälfte gekürzt und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich vom
19. September 2017
dahingehend abgeändert , dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine um Fr. 4'293.35
höhere Insolvenzentschädi gung, mithin insgesamt Fr. 13'770.05, hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Girardet - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1970, war seit dem 1. September
2014 als Senior Consultant für die Y.___ AG tätig (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/3). Am 1 0. November
2016 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4).
Mit Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7/1) sowie Ergänzung vom 3. Janu ar
2017 (Urk. 7/9) beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Insolven zent schä digung für ausstehende Löhne und Ferienguthaben für die Monate Oktober
2016 bis Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 28. Juni bis 30. September
2016 sowie Provisionen. Die Arbeitslosenkasse sprach ihm mit V erfügung vom 5. April 2017 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu, was einem Teilbetrag der beantragten Summe entspricht ( Urk. 7/14). Zur Begründung gab sie an, dass es dem Versicherten nicht gelun gen sei, den behaupteten Anspruch auf Provisionen glaubhaft zu machen, da die Umsatzlisten und Informationen über Kundenzahlungsdaten der ausgestell ten Rechnungen gefehlt hätten ( Urk. 7/14 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2017 Einsprache ( Urk. 7/15). Die Arbeitslosenkasse holte weitere Auskünfte ein und wies die Einsprache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/21-22) mit Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ab ( Urk. 7/23 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gel ten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderun gen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien . Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzes wortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleiste ten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeit gebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Ar beitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeits ver hältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hin weis).
Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur ge deckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorge schriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnis ses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung an ge nommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeits ver trag licher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Über stunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E.
6.2-6.5).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei teilwei se aufzuheben und es sei die Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 9‘476.70 um Fr. 20‘009.75 auf gesamthaft Fr. 29‘486.45 zu erhöhen ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. November 2017 schloss die Arbeitslosenkasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am
21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruch s auf Insolvenzentschädigung.
E. 2.2 Die Beschwerdegegner in hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung auf das Entstehungs prinzip abzustellen sei. Massgebend sei, ob die jeweilige Arbeitsleistung in der insolvenzentschädigungsberechtigten Zeit erbracht worden sei. Aus den Rech nungen an die Z.___ und die
A.___ ergebe sich, dass die Arbeitsleistung en für die Vermittlung von B.___ im Zeit raum Februar bis März
2016, diejenigen für die Vermittlung von C.___ im Oktober
2015 und die Arbeitsleistungen für die Vermittlung von D.___ im ersten halben Jahr des Jahres 2016 erbracht worden sei en . Die Forderung über Fr. 32‘888.00 sei folglich aus insolvenzentschädigungsrechtli cher Sicht nicht erstellt (S. 5 unten). Die Forderung über Fr. 6‘549.75 im Zu sammenhang mit Dr.
E.___ werde in der Schuldanerkennung vom 1 4. November
2016 nicht anerkannt. Im Schreiben der ehemaligen Arbeitgebe rin führe F.___ (Verwaltungsrat der Y.___ AG) aus, dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Ver handlungen und das Schreiben von Offerten gemacht habe. Es liege Beweislo sigkeit vor, welche der B eschwerdeführer zu tragen habe (S. 6 oben).
E. 2.3 Der B eschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass die Bonusansprüche für die Vermittlung von Herrn D.___ an die A.___ AG in Höhe von Fr. 13‘460.-- und von Herrn Dr. E.___ an die Z.___ in Höhe von Fr. 6‘549.75 ausgewiesen seien, weshalb die Insolvenzentschädi gung um Fr. 20‘009.75 zu erhöhen sei (S. 9 unten). Betreffend die Vermittlung von Herrn D.___ sei die Vermittlungstätigkeit erst am 5. Juli 2016 abgeschlossen gewesen (S. 5 oben). F.___ habe den Konkurs bewusst hinausgezögert (S. 5 Mitte). Wäre der Konkurs definitiv am 2 0. Oktober 2016 eröffnet worden, so wäre die Vermittlung von Herrn D.___ noch in der anspruchsberechtigten Zeit - dann nämlic h 21. Juni bis 20. Oktober 2016 - erfolgt (S. 6 oben). In Bezug auf die Vermittlung von Dr. E.___ habe er nachweislich im September 2016 den ers ten K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ hergestellt, was sich aus de r E-Ma il vom 20. September 2016 (Urk. 3/14) ergebe. Er habe Dr. E.___ zunächst über Xing und dann telefonisch kontaktiert und in der Folge drei Interviews mit ihm geführt (S. 7 Mitte). Es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdegegner in einzig auf die Aussagen von F.___ stütze (S. 8 Mitte). Dieser tue alles, um die Konkursmasse zu verkleinern. Auch hege F.___ einen persönlichen Groll gegen ihn und möchte deshalb nicht, dass er für seine geleisteten Arbeiten und Vermittlungen entschädigt werde (S. 9 oben).
E. 3.1 Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 7/3) ergibt sich, dass der Be schwerdeführer neben einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.-- Anspruch auf einen monatlichen Bonus von 40 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.--, von 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.-- sowie 60 % auf dem Umsatz über Fr. 35'001.-- hat.
E. 3.2 Mit Schreiben vom 1 4. November
2016 ( Urk. 7/5) bestätigte F.___
sei tens der Y.___ AG einen Anspruch des B eschwerdefüh rers auf Bonus respektive Provisionen in Höhe von Fr. 12‘242.-- (Herr C.___, Z.___), Fr. 7‘186.-- (Herr B.___, Z.___) sowie Fr. 13‘460. -- (Herr D.___ ) für das Jahr 2016 bis und mit 14. Novem ber
2016. Des
Weiteren bestätigte er ein Ferienguthaben von 13
Tagen bis zum 31. Dezember 2016.
E. 3.3 Mit Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/1) und
Ergänzung vom 3. Januar
2017 ( Urk. 7/9) nannte der Beschwerdeführer offene Lohnforderungen und Ferienguthaben für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 0. September 2016 sowie Provisionen gemäss Bestätigung des Arbeitgebers in der Höhe von insgesamt Fr. 32'888.--.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 7/14) eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu. Diese setzt sich aus dem Monatslohn für die Zeit vom 1. Oktober bis 10. November 2016 in der Höhe von Fr. 7'333.35 sowie dem Ferien anspruch für den Zeitraum vom 11. Juli bis 10. November 2016 (8.494 Feri en tage) von Fr. 2'143.35 zusammen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 8-10).
E. 3.5 Aus der Kollokationsverfügung des Konkursamtes G.___ vom 18. Mai 2017 (Beilage zu Urk. 7/17) ergibt sich, dass eine Forderung des Beschwer defüh rers in der Höhe von Fr. 65‘339.30 in der 1. Klasse zugelassen und kolloziert wurde. Diese setzt sich zusammen aus dem Lohn für Oktober 2016 bis Januar 2017 von Fr. 22'000.--, dem Ferienanspruch (13 Tage, 2016) von Fr. 3'287.05, einem Bonus von Fr. 32'888.--, einem weiteren Bonus von Fr. 6'549.75 sowie Spesen von Fr. 614.50.
E. 4.1 Am 10. November 2016 wurde über die Y.___ AG der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4). Der letzte Arbeitstag wurde ebenfalls am 10. November 2016 geleistet (vgl. Urk. 7/10). Folglich ging die Beschwerdegeg nerin zu Recht von einer anspruchsberechtigten Zeitspanne vom 11. Juli 2016 bis zum 10. November 2016 aus (vgl. Urk. 2 S. 3 unten).
E. 4.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht mehr an den Bonusforderungen für die Vermittlung von Herrn C.___ und Herrn B.___ an die Z.___ über Fr. 12‘242. -- respektive
Fr. 7‘186. --
fest hielt ( vgl. Urk. 1 S. 4 unten ). Zu prüfen bleiben somit insbesondere die Entschädi gungen für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- sowie für die Vermittlung von Dr. E.___ in der Höhe von Fr. 6'549.75.
E. 4.3 In Bezug auf die Forderung betreffend Vermittlung von Herrn D.___ ist festzu halten, dass die Vermittlungstätigkeit gemäss Angabe des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 abgeschlossen war (S. 5 oben). Die Arbeitsleistung erfolgte so mit nicht im massgeblichen Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis zum 10. Novem ber 2016. Der Umstand, dass angeblich der Konkurs hinausgezögert und – statt am
2 0. Oktober 2016 –
erst am 1 0. November
2016 eröffnet wurde , vermag die ent schädigungsberechtigte Zeit nicht zu verschieben. Nach konstanter Recht spre chung ist die Aufzählung der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1 und vorstehend E. 1.1).
Da die Regelung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG nach den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) definierten zwangsvollstre ckungsrechtlichen Stadien ausgerichtet ist, muss sich auch die Auslegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen an die SchKG-rechtlich definierten Vor gaben halten. Eine „ grosszügigere" Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG durch das Gericht , wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Be schwerde postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), käme im Ergebnis einer Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich (BGE 131 V 196 E. 4.1.2), wofür nach dem Ge sagten kein Raum besteht. Diesbezüglich kommt der B eschwerdegegner in auch kein Ermessen zu. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Bonusforderung für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- bei der Festsetzung der Insolvenzentschädigung nicht berücksichtigte.
E. 4.4 Zur Bonusforderung aus der Vermittlung von Dr. E.___ - welche unbestrittener massen in der entschädigungsberechtigte n Zeit erfolgte (vgl. Urk. 2 S. 6 oben) – ist strittig, in welchem Ausmass der B eschwerdeführer an dieser Vermittlung beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahme von
F.___ , Verwaltungsrat der Y.___ AG , vom 25. Juli 2017 (Urk. 7/20). F.___ führte darin aus,
dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Verhandlungen mit den Kun den und das Schreiben und Unterbreiten v on Offerten gemacht habe. Der Be schwerdeführer sei nur zu circa 10 % beteiligt gewesen (vgl. Urk. 7/20).
Gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV) hat die versicherte Person ihre Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung rei chen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsver trägen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar beit gebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung , in: Schweizerisches Bundes verwaltungs recht, SBVR, Soziale Sicherh eit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2 454 N 622).
Mit E-Mail vom 2 0. September
2016 (Beilage 12 zu Urk. 7/15 = Urk. 3/14) an H.___ , Partner bei der Z.___, führt e
d er Beschwerdeführer aus, dass er ein längeres Gespräch mit E.___ gehabt habe , und verwies auf dessen Xing-Profil . Dieser sei einem Wechsel in die Schweiz nicht abgeneigt, wenn das Package stimme.
Er erhalte am Wochenende seine Unterlagen , welche er ihm baldmöglichst zustellen werde. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich H.___ beim Beschwerdeführer. Dies belegt, dass der Beschwerdeführer
zumindest anfänglich die Vermittlung von Dr. E.___
anhand nahm respektive den K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ her stellt
e. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Folge drei Interviews mit Dr. E.___ geführt und die sen mittels ATP Tool an die Z.___ weitergeleitet
habe (Urk. 1 S. 7 unten) .
Wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt, hat Dr. E.___ dem Beschwerde führer telefonisch mitgeteilt, dass er am 1. März 2017 bei Z.___ starten werde. Dass Dr. E.___ am 1. März 2017 die neue Stelle antrat, ergibt sich auch aus der „Credit Note“ vom 1. März 2017 (Beilage 13 zu Urk. 7/15). Darin wurde eine Gutschrift über Fr. 27‘874.36 betreffend Vermittlung von E.___ angezeigt.
Die Tatsache, d ass die Forderung im Zusammenhang mit Dr.
E.___ in der Schuldanerkennung vom 1 4. November 2016 nicht erwähnt wurde, ist demnach damit zu erklären, dass sie damals noch nicht entstanden war. In der zeitlich späteren Kollokationsverfügung vom 1 8. Ma i 2017 wurde dann neben den be kannten Provisionen von insgesamt Fr. 32'888.-- eine zusätzliche Bonusforde rung des Beschwerdeführers über Fr. 6'549.75 aufgeführt.
Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt sich, dass ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J.___ vom Konkursamt stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer leitete eine E-Mail weiter, mit welcher die Kunden und Kandi daten der Y.___ AG über die Übernahme sämtlicher Man date durch eine neue Firma informiert wurden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in dieser E-Mail aus, dass es sich beim Kandidaten, welchen er im Gespräch erwähnt habe, um Dr. E.___ handle. Zudem nannte er weitere Kandidaten, welche im Gespräch seien. Diese E-Mail stützt die Aussage des Be schwerdeführers, dass die Konkursverwaltung durch ihn respektive seine Forde rungseingabe darauf aufmerksam geworden sei, dass der Y.___ AG noch eine Forderung über Fr. 27'874.36 zustehe, worüber F.___ nicht erfreut gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 oben).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage von F.___, wonach der Arbeitsaufwand für die Vermittlung von Dr. E.___ nur zu circa 10 % vom Be schwerdeführer – und im Übrigen von ihm selbst – erbracht worden sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint angesichts der Aktenlage glaubhaft, dass die Vermittlungstätigkeit betreffend Dr. E.___ im Wesentlichen durch den Beschwer deführer geleistet wurde. So kontaktierte Dr. E.___ beispielsweise den Beschwer deführer persönlich, um ihm den bevorstehenden Stellenantritt mitzuteilen. Zu dem sind d ie Angaben von F.___ z u seinen eigenen Leistungen sehr allgemein („alle Vorbereitungen, Interview Präparationen, Interview Begleitung, Verhandlungen mit den Kunden…“) un d ohne Bezug zur Leistung des Be schwerdeführers .
Zu prüfen bleibt die Höhe der Bonusforderung. In der „Credit Note“ vom 1. März 2017 wurde eine unbestritten gebliebene Gutschrift von Fr. 27‘874.36 angezeigt. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Bonus 40 % auf dem Umsatz zwi schen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.-- sowie 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.--. Vorliegend setzt sich der Bonus somit aus Fr. 5'000.- (40 % von Fr. 12'500.--) und Fr. 1'436.68 (50 % von Fr. 2'873.36 [Fr. 27‘874.36 - Fr. 25'001.--]) zusammen, was einen Anspruch von insgesamt rund Fr. 6'436.70 ergibt. Entsprechend ist die Insolvenzentschädigung des Be schwerdeführers um Fr. 6'436.70 zu erhöhen.
E. 5 Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ferien entschädigung zu, wobei sie ausgehend vom jährlichen Ferienanspruch von 25 Tagen für die anspruchsberechtigte Zeitspanne vom 11. Juli bis 10. Novem ber 2016 einen Anspruch auf 8.494 zu entschädigende Ferientage berechnete (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 9). Dies ist nicht korrekt. Wie unter Erwägung 1.3 dargelegt, sind Lohnforderungen für noch nicht bezogene Ferien und für Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst, wenn der Ver sicherte – wie hier – ehemals im Monatslohn angestellt gewesen war und keine Ferienlohnzuschläge erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4). Die bezogene Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.35 ist somit vom Bonusanspruch für die Vermittlung von Dr. E.___ in Abzug zu bringen.
Zusammenfassend ist die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 4'293.35 (Fr. 6'436.70 - Fr. 2'143.35) zu erhöhen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 6 Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegner in zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss teilweisen Obsiegens wird diese um die Hälfte gekürzt und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich vom
19. September 2017
dahingehend abgeändert , dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine um Fr. 4'293.35
höhere Insolvenzentschädi gung, mithin insgesamt Fr. 13'770.05, hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Girardet - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00241
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alain Girardet Schweiger Advokatur / Notariat Dammstrasse 19, 6300 Zug gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1970, war seit dem 1. September
2014 als Senior Consultant für die Y.___ AG tätig (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 7/3). Am 1 0. November
2016 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4).
Mit Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7/1) sowie Ergänzung vom 3. Janu ar
2017 (Urk. 7/9) beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Insolven zent schä digung für ausstehende Löhne und Ferienguthaben für die Monate Oktober
2016 bis Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 28. Juni bis 30. September
2016 sowie Provisionen. Die Arbeitslosenkasse sprach ihm mit V erfügung vom 5. April 2017 eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu, was einem Teilbetrag der beantragten Summe entspricht ( Urk. 7/14). Zur Begründung gab sie an, dass es dem Versicherten nicht gelun gen sei, den behaupteten Anspruch auf Provisionen glaubhaft zu machen, da die Umsatzlisten und Informationen über Kundenzahlungsdaten der ausgestell ten Rechnungen gefehlt hätten ( Urk. 7/14 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. April 2017 Einsprache ( Urk. 7/15). Die Arbeitslosenkasse holte weitere Auskünfte ein und wies die Einsprache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/21-22) mit Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ab ( Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September
2017 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei teilwei se aufzuheben und es sei die Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 9‘476.70 um Fr. 20‘009.75 auf gesamthaft Fr. 29‘486.45 zu erhöhen ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 7. November 2017 schloss die Arbeitslosenkasse auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am
21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gel ten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsun fähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme rin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tat sächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderun gen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien . Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzes wortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleiste ten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeit gebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Ar beitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeits ver hältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hin weis).
Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur ge deckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorge schriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnis ses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung an ge nommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeits ver trag licher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Über stunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E.
6.2-6.5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruch s auf Insolvenzentschädigung. 2.2
Die Beschwerdegegner in hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung auf das Entstehungs prinzip abzustellen sei. Massgebend sei, ob die jeweilige Arbeitsleistung in der insolvenzentschädigungsberechtigten Zeit erbracht worden sei. Aus den Rech nungen an die Z.___ und die
A.___ ergebe sich, dass die Arbeitsleistung en für die Vermittlung von B.___ im Zeit raum Februar bis März
2016, diejenigen für die Vermittlung von C.___ im Oktober
2015 und die Arbeitsleistungen für die Vermittlung von D.___ im ersten halben Jahr des Jahres 2016 erbracht worden sei en . Die Forderung über Fr. 32‘888.00 sei folglich aus insolvenzentschädigungsrechtli cher Sicht nicht erstellt (S. 5 unten). Die Forderung über Fr. 6‘549.75 im Zu sammenhang mit Dr.
E.___ werde in der Schuldanerkennung vom 1 4. November
2016 nicht anerkannt. Im Schreiben der ehemaligen Arbeitgebe rin führe F.___ (Verwaltungsrat der Y.___ AG) aus, dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Ver handlungen und das Schreiben von Offerten gemacht habe. Es liege Beweislo sigkeit vor, welche der B eschwerdeführer zu tragen habe (S. 6 oben). 2.3
Der B eschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde ( Urk.
1) auf den Stand punkt, dass die Bonusansprüche für die Vermittlung von Herrn D.___ an die A.___ AG in Höhe von Fr. 13‘460.-- und von Herrn Dr. E.___ an die Z.___ in Höhe von Fr. 6‘549.75 ausgewiesen seien, weshalb die Insolvenzentschädi gung um Fr. 20‘009.75 zu erhöhen sei (S. 9 unten). Betreffend die Vermittlung von Herrn D.___ sei die Vermittlungstätigkeit erst am 5. Juli 2016 abgeschlossen gewesen (S. 5 oben). F.___ habe den Konkurs bewusst hinausgezögert (S. 5 Mitte). Wäre der Konkurs definitiv am 2 0. Oktober 2016 eröffnet worden, so wäre die Vermittlung von Herrn D.___ noch in der anspruchsberechtigten Zeit - dann nämlic h 21. Juni bis 20. Oktober 2016 - erfolgt (S. 6 oben). In Bezug auf die Vermittlung von Dr. E.___ habe er nachweislich im September 2016 den ers ten K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ hergestellt, was sich aus de r E-Ma il vom 20. September 2016 (Urk. 3/14) ergebe. Er habe Dr. E.___ zunächst über Xing und dann telefonisch kontaktiert und in der Folge drei Interviews mit ihm geführt (S. 7 Mitte). Es gehe nicht an, dass sich die Beschwerdegegner in einzig auf die Aussagen von F.___ stütze (S. 8 Mitte). Dieser tue alles, um die Konkursmasse zu verkleinern. Auch hege F.___ einen persönlichen Groll gegen ihn und möchte deshalb nicht, dass er für seine geleisteten Arbeiten und Vermittlungen entschädigt werde (S. 9 oben). 3. 3.1
Aus dem Arbeitsvertrag vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 7/3) ergibt sich, dass der Be schwerdeführer neben einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.-- Anspruch auf einen monatlichen Bonus von 40 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.--, von 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.-- sowie 60 % auf dem Umsatz über Fr. 35'001.-- hat. 3.2
Mit Schreiben vom 1 4. November
2016 ( Urk. 7/5) bestätigte F.___
sei tens der Y.___ AG einen Anspruch des B eschwerdefüh rers auf Bonus respektive Provisionen in Höhe von Fr. 12‘242.-- (Herr C.___, Z.___), Fr. 7‘186.-- (Herr B.___, Z.___) sowie Fr. 13‘460. -- (Herr D.___ ) für das Jahr 2016 bis und mit 14. Novem ber
2016. Des
Weiteren bestätigte er ein Ferienguthaben von 13
Tagen bis zum 31. Dezember 2016. 3.3
Mit Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/1) und
Ergänzung vom 3. Januar
2017 ( Urk. 7/9) nannte der Beschwerdeführer offene Lohnforderungen und Ferienguthaben für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017, Ferienguthaben für die Zeit vom 2 8. Juni bis 3 0. September 2016 sowie Provisionen gemäss Bestätigung des Arbeitgebers in der Höhe von insgesamt Fr. 32'888.--. 3.4
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 7/14) eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 9‘476.70 zu. Diese setzt sich aus dem Monatslohn für die Zeit vom 1. Oktober bis 10. November 2016 in der Höhe von Fr. 7'333.35 sowie dem Ferien anspruch für den Zeitraum vom 11. Juli bis 10. November 2016 (8.494 Feri en tage) von Fr. 2'143.35 zusammen (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 8-10). 3.5
Aus der Kollokationsverfügung des Konkursamtes G.___ vom 18. Mai 2017 (Beilage zu Urk. 7/17) ergibt sich, dass eine Forderung des Beschwer defüh rers in der Höhe von Fr. 65‘339.30 in der 1. Klasse zugelassen und kolloziert wurde. Diese setzt sich zusammen aus dem Lohn für Oktober 2016 bis Januar 2017 von Fr. 22'000.--, dem Ferienanspruch (13 Tage, 2016) von Fr. 3'287.05, einem Bonus von Fr. 32'888.--, einem weiteren Bonus von Fr. 6'549.75 sowie Spesen von Fr. 614.50.
4. 4.1
Am 10. November 2016 wurde über die Y.___ AG der Kon kurs eröffnet (vgl. Urk. 7/4). Der letzte Arbeitstag wurde ebenfalls am 10. November 2016 geleistet (vgl. Urk. 7/10). Folglich ging die Beschwerdegeg nerin zu Recht von einer anspruchsberechtigten Zeitspanne vom 11. Juli 2016 bis zum 10. November 2016 aus (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). 4.2
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht mehr an den Bonusforderungen für die Vermittlung von Herrn C.___ und Herrn B.___ an die Z.___ über Fr. 12‘242. -- respektive
Fr. 7‘186. --
fest hielt ( vgl. Urk. 1 S. 4 unten ). Zu prüfen bleiben somit insbesondere die Entschädi gungen für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- sowie für die Vermittlung von Dr. E.___ in der Höhe von Fr. 6'549.75. 4.3
In Bezug auf die Forderung betreffend Vermittlung von Herrn D.___ ist festzu halten, dass die Vermittlungstätigkeit gemäss Angabe des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 abgeschlossen war (S. 5 oben). Die Arbeitsleistung erfolgte so mit nicht im massgeblichen Zeitraum vom 11. Juli 2016 bis zum 10. Novem ber 2016. Der Umstand, dass angeblich der Konkurs hinausgezögert und – statt am
2 0. Oktober 2016 –
erst am 1 0. November
2016 eröffnet wurde , vermag die ent schädigungsberechtigte Zeit nicht zu verschieben. Nach konstanter Recht spre chung ist die Aufzählung der Insolvenztatbestände nach Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1 und vorstehend E. 1.1).
Da die Regelung der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG nach den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) definierten zwangsvollstre ckungsrechtlichen Stadien ausgerichtet ist, muss sich auch die Auslegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen an die SchKG-rechtlich definierten Vor gaben halten. Eine „ grosszügigere" Auslegung des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG durch das Gericht , wie es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Be schwerde postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), käme im Ergebnis einer Erweiterung der Insolvenztatbestände gleich (BGE 131 V 196 E. 4.1.2), wofür nach dem Ge sagten kein Raum besteht. Diesbezüglich kommt der B eschwerdegegner in auch kein Ermessen zu. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Bonusforderung für die Vermittlung von Herrn D.___ von Fr. 13'460.-- bei der Festsetzung der Insolvenzentschädigung nicht berücksichtigte. 4.4
Zur Bonusforderung aus der Vermittlung von Dr. E.___ - welche unbestrittener massen in der entschädigungsberechtigte n Zeit erfolgte (vgl. Urk. 2 S. 6 oben) – ist strittig, in welchem Ausmass der B eschwerdeführer an dieser Vermittlung beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahme von
F.___ , Verwaltungsrat der Y.___ AG , vom 25. Juli 2017 (Urk. 7/20). F.___ führte darin aus,
dass er selber alle Vorbereitungen für das Interview, die Begleitung, Verhandlungen mit den Kun den und das Schreiben und Unterbreiten v on Offerten gemacht habe. Der Be schwerdeführer sei nur zu circa 10 % beteiligt gewesen (vgl. Urk. 7/20).
Gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV) hat die versicherte Person ihre Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung rei chen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsver trägen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar beit gebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung , in: Schweizerisches Bundes verwaltungs recht, SBVR, Soziale Sicherh eit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2 454 N 622).
Mit E-Mail vom 2 0. September
2016 (Beilage 12 zu Urk. 7/15 = Urk. 3/14) an H.___ , Partner bei der Z.___, führt e
d er Beschwerdeführer aus, dass er ein längeres Gespräch mit E.___ gehabt habe , und verwies auf dessen Xing-Profil . Dieser sei einem Wechsel in die Schweiz nicht abgeneigt, wenn das Package stimme.
Er erhalte am Wochenende seine Unterlagen , welche er ihm baldmöglichst zustellen werde. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich H.___ beim Beschwerdeführer. Dies belegt, dass der Beschwerdeführer
zumindest anfänglich die Vermittlung von Dr. E.___
anhand nahm respektive den K ontakt zwischen der Z.___ und Dr. E.___ her stellt
e. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in der Folge drei Interviews mit Dr. E.___ geführt und die sen mittels ATP Tool an die Z.___ weitergeleitet
habe (Urk. 1 S. 7 unten) .
Wie sich aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt, hat Dr. E.___ dem Beschwerde führer telefonisch mitgeteilt, dass er am 1. März 2017 bei Z.___ starten werde. Dass Dr. E.___ am 1. März 2017 die neue Stelle antrat, ergibt sich auch aus der „Credit Note“ vom 1. März 2017 (Beilage 13 zu Urk. 7/15). Darin wurde eine Gutschrift über Fr. 27‘874.36 betreffend Vermittlung von E.___ angezeigt.
Die Tatsache, d ass die Forderung im Zusammenhang mit Dr.
E.___ in der Schuldanerkennung vom 1 4. November 2016 nicht erwähnt wurde, ist demnach damit zu erklären, dass sie damals noch nicht entstanden war. In der zeitlich späteren Kollokationsverfügung vom 1 8. Ma i 2017 wurde dann neben den be kannten Provisionen von insgesamt Fr. 32'888.-- eine zusätzliche Bonusforde rung des Beschwerdeführers über Fr. 6'549.75 aufgeführt.
Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 an das Konkursamt G.___ (Urk. 3/15) ergibt sich, dass ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau J.___ vom Konkursamt stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer leitete eine E-Mail weiter, mit welcher die Kunden und Kandi daten der Y.___ AG über die Übernahme sämtlicher Man date durch eine neue Firma informiert wurden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in dieser E-Mail aus, dass es sich beim Kandidaten, welchen er im Gespräch erwähnt habe, um Dr. E.___ handle. Zudem nannte er weitere Kandidaten, welche im Gespräch seien. Diese E-Mail stützt die Aussage des Be schwerdeführers, dass die Konkursverwaltung durch ihn respektive seine Forde rungseingabe darauf aufmerksam geworden sei, dass der Y.___ AG noch eine Forderung über Fr. 27'874.36 zustehe, worüber F.___ nicht erfreut gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 oben).
Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage von F.___, wonach der Arbeitsaufwand für die Vermittlung von Dr. E.___ nur zu circa 10 % vom Be schwerdeführer – und im Übrigen von ihm selbst – erbracht worden sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint angesichts der Aktenlage glaubhaft, dass die Vermittlungstätigkeit betreffend Dr. E.___ im Wesentlichen durch den Beschwer deführer geleistet wurde. So kontaktierte Dr. E.___ beispielsweise den Beschwer deführer persönlich, um ihm den bevorstehenden Stellenantritt mitzuteilen. Zu dem sind d ie Angaben von F.___ z u seinen eigenen Leistungen sehr allgemein („alle Vorbereitungen, Interview Präparationen, Interview Begleitung, Verhandlungen mit den Kunden…“) un d ohne Bezug zur Leistung des Be schwerdeführers .
Zu prüfen bleibt die Höhe der Bonusforderung. In der „Credit Note“ vom 1. März 2017 wurde eine unbestritten gebliebene Gutschrift von Fr. 27‘874.36 angezeigt. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Bonus 40 % auf dem Umsatz zwi schen Fr. 12'500.-- und Fr. 25'000.-- sowie 50 % auf dem Umsatz zwischen Fr. 25'001.-- und Fr. 35'000.--. Vorliegend setzt sich der Bonus somit aus Fr. 5'000.- (40 % von Fr. 12'500.--) und Fr. 1'436.68 (50 % von Fr. 2'873.36 [Fr. 27‘874.36 - Fr. 25'001.--]) zusammen, was einen Anspruch von insgesamt rund Fr. 6'436.70 ergibt. Entsprechend ist die Insolvenzentschädigung des Be schwerdeführers um Fr. 6'436.70 zu erhöhen. 5.
Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ferien entschädigung zu, wobei sie ausgehend vom jährlichen Ferienanspruch von 25 Tagen für die anspruchsberechtigte Zeitspanne vom 11. Juli bis 10. Novem ber 2016 einen Anspruch auf 8.494 zu entschädigende Ferientage berechnete (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 9). Dies ist nicht korrekt. Wie unter Erwägung 1.3 dargelegt, sind Lohnforderungen für noch nicht bezogene Ferien und für Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst, wenn der Ver sicherte – wie hier – ehemals im Monatslohn angestellt gewesen war und keine Ferienlohnzuschläge erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4). Die bezogene Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.35 ist somit vom Bonusanspruch für die Vermittlung von Dr. E.___ in Abzug zu bringen.
Zusammenfassend ist die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 4'293.35 (Fr. 6'436.70 - Fr. 2'143.35) zu erhöhen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.
Bei diese m Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegner in zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses und des bloss teilweisen Obsiegens wird diese um die Hälfte gekürzt und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich vom
19. September 2017
dahingehend abgeändert , dass d er Beschwerdeführer Anspruch auf eine um Fr. 4'293.35
höhere Insolvenzentschädi gung, mithin insgesamt Fr. 13'770.05, hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Girardet - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni