Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965, war ab dem 1. Februar 2012 bei der Y.___, einer Gesellschaft nach deutsche m Recht mit Sitz an der Z.___,
als Leiter der
im Handelsregister einge tra genen schweizerische n
Zweignied erlassung
des Unternehmens
angestellt . Der Sitz der Zweigniederlassung befand sich in A.___ . Beim Arbeitsverhältnis handelte sich um eine Vollzeitanstellung und vereinbart war die Gehaltszahlung in Euro
(Urk. 6/1/10, Urk. 6/14/ 7). Ab Juli 2012 blieben die Lohnzahlungen aus. Mit Ein schreiben vom 2 8. August 2012 forderte der Versicherte die Arbeitgeberin förm lich auf, die Löhne für die Monate Juli und August 2012 bis zum 3 0. August 2012 zu beza hlen (Urk. 6/9/10). Mit weiterem Schreiben vom 2 8. August 2012 kündigte der Versicherte unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis per Ende November 2012 (Urk. 6/9/11). An die ordentliche Kündigung durch den Versicherten schloss sich die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 7. September 2012 an (Urk. 6/9/7). 1.2
Am 2 0. November 2012 erhob der Versicherte nach vorangegangener friedens richterlicher Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung (vgl. Urk. 6/14/6¸ Urk. 6/15/3) am Arbeitsgericht des Bezirksgericht s Uster gegen die Y.___
ein e Forderungsklage über Fr. 30'334.95 für ausstehende Löhne der Monate
Juli
bis September 2012, unter Vorbehalt des Nachklagerechts für die Löhne der Monate Oktober und November 2012 (Urk. 6/14/5). Diese Klage zog der Kläger nach durchgeführter Instruktions verhandlung zurück. Der Abschreibungsbeschluss des Gerichts erging am 9. Dezember 201 3. H intergrund des Rückzugs bildete
die in
Schweizerfranken eingeklagte Forderungssumme, während
dem der Lohn in Euro geschuldet war
(vgl. Urk. 6/18/6).
Am 1 2. Februar 2014 fand in der Angelegenheit eine weitere friedensrichterliche Schlichtungsverhandlung statt, in deren Nachgang die Klagebewilligung ausge stellt wurde (Urk. 6/18/5). Auf die am 5. März 2014 vom Versicherten gegen die Arbeitgeberin erhobene Forderungsklage (ausstehende Löhne für die Monate Juli bis Dezember 2012 im Betrag von € 49'999.98
und eine Strafzahlung von €
24'999.99, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 7. September 2012) trat das Arbeits gericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 1 5. April 2014 mit der Begrün dung nicht ein, weder sei die Klagebewilligung im Original eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet worden (Urk. 6/18/4). Auf die dagegen erho bene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergericht s des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2 7. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/18/3).
Am 8. Mai 2014 hatte X.___ unter Einreichung der Klagebe willi gung vom 8. Mai 2014 nunmehr im Original erneut Klage mit demselben Rechts begehren gegen die Y.___
erhoben. Auf diese Klage trat das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 1 7. September 2014 wiederum nicht ein . Grund war die Hängigkeit des Beru fungs verfahrens im Zusammenhang mit der am 5. März 2014 erhobenen Klage und damit die Litispendenz der Lohnstreitigkeit mit der Arbeitgeberin im Zeit punkt der erneuten Klageeinleitung (Urk. 6/18/2).
Der Versicherte stellte am 6. November 2014 wiederum ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt in A.___ (Urk. 6/9/4), woraufhin eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 8. Dezember 2014 erging (Urk. 6/12/8). Nachdem der Schlichtungsversuch erneut
gescheitert war erhob der Versicherte am 9. Dezember 2014 Klage gegen die Arbeitgeberin. Nach Durchführung des Schrif tenwechsels (Urk. 6/12/4 ff.) führte das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster am 1. Februar 2016 eine Instruktionsverhandl ung durch (vgl. Urk. 6/12/3). In dieser schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Versicherten den Betrag von € 30'000.-- (netto, abzugsfrei und im Sinne einer Prozesszahlung) zu bezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Gericht das Verfahren mit Verfügung
(recte: Beschluss) vom 1 7. Februar 2016 ab (Urk. 6/12/2). 1.3
X.___ stellte am 9. August 2016 unter Hinweis auf offene Lohn for de rungen im Umfang von Fr. 33'000.-- betreffend die Monate Juli bis November 2012 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzent schädigung (Urk. 6/1/1) . Nach Prüfung der von der Arbeitslosenkasse de s Kantons Zürich ver langten Unterlagen (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/16) verneinte die se mit Verfügung vom 5. Juli 2017 den Anspruch des Versicherten auf Insolv enz entschädigung (Verfügung Nr. 3500026685; Urk. 6/17). Gegen diese Verfüg ung erhob der Versicherte am 7. August 2017 Einsprache (Urk. 6/19/1). Diese Einspra che wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab (Einspracheentscheid Nr. 602; Urk. 2 = Urk. 6/20). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 erhob der Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und es sei hinsichtlich der offenen Lohnansprüche für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 1 7. September 2012 im Umfang von € 20'832.50 eine entsprechende Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfä higkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist grundsätzlich der massge bende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen .
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Ar t. 3 Abs. 2 A VIG.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der Beschwerde führer beantrage eine Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin. Im Rahmen der Abklärungen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die versicherte Person müsse sich bereits während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendma chung ausstehender Löhne bemühen. Zwar werde nicht verlangt, dass bereits während laufendem Arbeitsverhältnis eine Klage oder die Betreibung eingeleitet werde. Indessen ha be die versicherte Person beim Arbeitgeber in eindeutiger Weise ihre Lohnforderungen zu stellen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses sodann müsse die versicherte Person sehr rasch und konkret gegen den Arbeitgeber vorgehen und die Lohnforde rungen auf dem Voll streckungs we ge ein fordern. Tue sie dies nicht, verliere sie den Anspruch auf die Insolvenzentschädi gung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 offene Lohnforde rungen geltend gemacht und am 2 8. August 2012 die erste schriftliche Mahnung an die Arbeitgeberin gesandt habe. Dem Rechtsvertreter seien in der Folge mehrere formelle Fehler vor Gericht unterlaufen, so dass zwar das erste Schlich tungsgesuch beim Friedensrichter bereits am 4. Oktober 2012 eingereicht worden sei, es indessen aufgrund von fehlerhaften Rechtshandlungen erst am 1 7. Februar 2016 zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mittels eines Vergleichs gekommen sei. Die zahlreichen fehlerhaften Rechtshandlungen des Rechtsvertre ters seien dem Beschwerdeführer anzurechnen. Mit dem insgesamt verzögerten Vorgehen sei die Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass erfüllt worden (Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwer degegnerin auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitgeberin noch während laufendem Arbeitsverhältnis per Einschreiben zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende November 2012 gekündigt gehabt habe, habe die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündi gung reagiert. Der letzte Arbeitstag sei der 1 7. September 2012 gewesen. Im Anschluss an die fristlose Kündigung habe er den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Arbeitsgerichts vom 1 7. Februar 2016 erwirkt. Hierbei handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, worin der Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 1 7. September 2012 vollumfänglich enthalten sei. Gestützt auf diesen Entscheid sei schliesslich auch der Antrag auf Insolvenz entschädigung erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Er (der Beschwerdeführer) habe unter Tra gung des vollen Prozessrisikos den Rechtsweg beschritten und sei mit seiner For derung durchgedrungen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vollstreckungs ver fahren in Deutschland. Auch dieses habe er konsequent verfolgt. Allfällige Verfahrensfehler, namentlich das versäumte Einreichen der Klageschrift im Original im Rahmen der zweiten Klageerhebung, stell t e n keine Pflichtverletzung dar. Trotz der Formfehler sei die Forderung später in vollem Umfang und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens g erichtlich zugesprochen worden (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschä digungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzent schädigung (Abs. 3).
3.2
Dem Antrag auf Insolvenzentschädigung legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Veröffentlichung des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 2 8. April 2016 im Insolvenzverfahren
der
B.___
mit Sitz an der C.___
bei (Aktenzeichen 36I IN 1853/16) . Gemäss diesem Bescheid setzte das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenz ver walter ein (Urk. 6/1/3). Die Beschwerdegegnerin geht von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Vom 28. April 2016 an gerechnet erwiese sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 AVIG als verspätet. Zwischen dem 2 8. April und dem 9. August 2016 liegen mehr als 60 Tage.
In den Akten findet sich u nter dem erwähnten Aktenzeichen 36I IN
1853/16 ein weiterer Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 11. respektive 1 2. Januar 2017, gemäss dem das Insolvenzverfahren am 10.
Januar 2017 über die B.___
eröffnet wurde und die Gläubiger zur Eingabe ihrer For derungen bis zum 1. April 2017 aufgefordert wurden (Urk. 6/4/ 3). Wird von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre von einer rechtzeitigen Antrag sstellung
auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ging der grundsätzlichen Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Insolvenz einer ausländischen Arbeitgeberin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt werden kann und kam zum Schluss, dass diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 6/7-8). Bei welchem der genannten Verfahrensakte der deutschen Gerichtsbehörde von einer Konkurseröffnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ausgegangen werden kann, klärte die Beschwerdegegnerin indessen nicht. Unklar ist überdies, ob es sich bei der B.___ über haupt um die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt. Gemäss Arbeitsver trag (Urk. 6/1/10) und gemä ss dem arbeitsgerichtlichen E ntscheid im Lohnforde rungsverfahren (Urk. 6/12/2) ist die Y.___
(mit Sitz an der Z.___) Vertragspartei und nicht die B.___ (mit Sitz an der C.___) . Dieser Punkt bedarf ebenso der Klärung. Mit Blick auf die darüber hinaus noch nötigen Abklärungen (vgl. nachstehende E. 4) ist eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin vorzunehmen. 4. 4.1
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Die Bestimmung ist jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurs er öffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 114 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bu ndes gerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Ver hältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3.
August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 4 .2
F est steht, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung an dem am Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung zuständigen Gericht noch vor dem ersten aktenkundigen Gerichtsbescheid
im
Insolvenzverfahren
der B.___
(Urk. 6/1/3) anhängig gemacht und sich mit der Arbeitgeberin schliesslich über die Höhe der Lohnn achzahlung verglichen hat. Der betreffen de arbeitsgerichtliche E ntscheid datiert vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/1/9). Insofern kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgewor f en werden. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte n formellen Mängel, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klageerhebung unterlaufen sind, stellen kein in diesem Sinne vorwerfbares Verhalten dar.
Sie waren nicht geeignet, die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs zu vereiteln.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht läge vor, wenn
das prozessual f ehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs massgeblich verzögert e und dies
die Durchsetzung der Lohnfor derung vor Eintritt der Insol venz der Arbeitgeberin verunmöglichte, namentlich mittels Betreibung der Arbeitgeberin am Sitz der schweizerischen Zweignieder lassung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) . Die Löschung der Zweigniederlassung in der Sch weiz erfolgte gemäss den Angaben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (einsehbar im Internet) im Dezember 201 3. Die ursprüngliche Leistungsver weigerung setzt aber voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich das fehlerhafte Verhalten seines Rechtsvertreters unmittelbar anrechnen zu lassen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren mag dies zutreffen . Im vorliegenden Verfahren aber kann nicht von einer Ver letzung der Schadenmin derungspflicht ausgegangen werden . 4 .3
Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenz ver fahrens gegen die Arbeitgeberin seinen gesetzlichen Pflichten in aus reichendem Mass nachgekommen ist. Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass es sich um ein in Deutschland hängiges Zwangsvoll streckungs verfahren handelt. Abklärungen, unter welchen Voraussetzungen in dieser Konstellation Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht, hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.2), getroffen und kam gestützt auf die Auskünfte des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zum Schluss, dass die Auszahlung einer Insolvenzentschädigung grundsätzlich in Betracht komme (vgl. Urk. 6/7-8).
Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zu gerichtlichen Bescheiden im Insol venzverfahren der B.___ ein (Urk. 6 /1/3, Urk. 6/4/3). Unter dem Vorbehalt, dass bei der betreffenden Gesellschaft überhaupt von der Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin gesprochen werden kann (vgl. vor stehende E. 3.2), ergibt sich aus dem Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 28. April 2016 (Urk. 6/1/3), dass das Insolvenzverfahren auf die Initiative der Schuldnerin zurückgeht. In welcher Weise sich der Beschwerdeführer in der Folge am Verfahren beteiligt hat, namentlich seine Gläubigerrechte und pflichten gewahrt respektive erfüllt und seine Forderung im Insolvenz verfahren geltend gemacht hat, ist nicht aktenkundig. Zu klären ist somit, ob über die Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ein solches hat den Anforderungen entsprechend den Auskünften des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zu entsprechen (vgl. Urk. 6/7). Schliesslich
ist
festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Vo raus setzungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG vollständig erfüllt, namentlich nach der gerichtlichen Klärung des Lohnanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Arbeitgeberin alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat .
Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 4. September 2017 (Entscheid Nr. 602) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung erneut entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pau l Hofer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 5. April 2014 mit der Begrün dung nicht ein, weder sei die Klagebewilligung im Original eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet worden (Urk. 6/18/4). Auf die dagegen erho bene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergericht s des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2 7. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/18/3).
Am 8. Mai 2014 hatte X.___ unter Einreichung der Klagebe willi gung vom 8. Mai 2014 nunmehr im Original erneut Klage mit demselben Rechts begehren gegen die Y.___
erhoben. Auf diese Klage trat das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 1 7. September 2014 wiederum nicht ein . Grund war die Hängigkeit des Beru fungs verfahrens im Zusammenhang mit der am 5. März 2014 erhobenen Klage und damit die Litispendenz der Lohnstreitigkeit mit der Arbeitgeberin im Zeit punkt der erneuten Klageeinleitung (Urk. 6/18/2).
Der Versicherte stellte am 6. November 2014 wiederum ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt in A.___ (Urk. 6/9/4), woraufhin eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 8. Dezember 2014 erging (Urk. 6/12/8). Nachdem der Schlichtungsversuch erneut
gescheitert war erhob der Versicherte am 9. Dezember 2014 Klage gegen die Arbeitgeberin. Nach Durchführung des Schrif tenwechsels (Urk. 6/12/4 ff.) führte das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster am 1. Februar 2016 eine Instruktionsverhandl ung durch (vgl. Urk. 6/12/3). In dieser schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Versicherten den Betrag von € 30'000.-- (netto, abzugsfrei und im Sinne einer Prozesszahlung) zu bezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Gericht das Verfahren mit Verfügung
(recte: Beschluss) vom 1 7. Februar 2016 ab (Urk. 6/12/2).
E. 1.1 X.___, geboren 1965, war ab dem 1. Februar 2012 bei der Y.___, einer Gesellschaft nach deutsche m Recht mit Sitz an der Z.___,
als Leiter der
im Handelsregister einge tra genen schweizerische n
Zweignied erlassung
des Unternehmens
angestellt . Der Sitz der Zweigniederlassung befand sich in A.___ . Beim Arbeitsverhältnis handelte sich um eine Vollzeitanstellung und vereinbart war die Gehaltszahlung in Euro
(Urk. 6/1/10, Urk. 6/14/ 7). Ab Juli 2012 blieben die Lohnzahlungen aus. Mit Ein schreiben vom 2 8. August 2012 forderte der Versicherte die Arbeitgeberin förm lich auf, die Löhne für die Monate Juli und August 2012 bis zum 3 0. August 2012 zu beza hlen (Urk. 6/9/10). Mit weiterem Schreiben vom 2 8. August 2012 kündigte der Versicherte unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis per Ende November 2012 (Urk. 6/9/11). An die ordentliche Kündigung durch den Versicherten schloss sich die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 7. September 2012 an (Urk. 6/9/7).
E. 1.2 Am 2 0. November 2012 erhob der Versicherte nach vorangegangener friedens richterlicher Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung (vgl. Urk. 6/14/6¸ Urk. 6/15/3) am Arbeitsgericht des Bezirksgericht s Uster gegen die Y.___
ein e Forderungsklage über Fr. 30'334.95 für ausstehende Löhne der Monate
Juli
bis September 2012, unter Vorbehalt des Nachklagerechts für die Löhne der Monate Oktober und November 2012 (Urk. 6/14/5). Diese Klage zog der Kläger nach durchgeführter Instruktions verhandlung zurück. Der Abschreibungsbeschluss des Gerichts erging am 9. Dezember 201 3. H intergrund des Rückzugs bildete
die in
Schweizerfranken eingeklagte Forderungssumme, während
dem der Lohn in Euro geschuldet war
(vgl. Urk. 6/18/6).
Am 1 2. Februar 2014 fand in der Angelegenheit eine weitere friedensrichterliche Schlichtungsverhandlung statt, in deren Nachgang die Klagebewilligung ausge stellt wurde (Urk. 6/18/5). Auf die am 5. März 2014 vom Versicherten gegen die Arbeitgeberin erhobene Forderungsklage (ausstehende Löhne für die Monate Juli bis Dezember 2012 im Betrag von € 49'999.98
und eine Strafzahlung von €
24'999.99, je zuzüglich 5 % Zins seit dem
E. 1.3 X.___ stellte am 9. August 2016 unter Hinweis auf offene Lohn for de rungen im Umfang von Fr. 33'000.-- betreffend die Monate Juli bis November 2012 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzent schädigung (Urk. 6/1/1) . Nach Prüfung der von der Arbeitslosenkasse de s Kantons Zürich ver langten Unterlagen (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/16) verneinte die se mit Verfügung vom 5. Juli 2017 den Anspruch des Versicherten auf Insolv enz entschädigung (Verfügung Nr. 3500026685; Urk. 6/17). Gegen diese Verfüg ung erhob der Versicherte am 7. August 2017 Einsprache (Urk. 6/19/1). Diese Einspra che wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab (Einspracheentscheid Nr. 602; Urk.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 erhob der Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und es sei hinsichtlich der offenen Lohnansprüche für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 1 7. September 2012 im Umfang von € 20'832.50 eine entsprechende Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfä higkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist grundsätzlich der massge bende Lohn gemäss Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der Beschwerde führer beantrage eine Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin. Im Rahmen der Abklärungen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die versicherte Person müsse sich bereits während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendma chung ausstehender Löhne bemühen. Zwar werde nicht verlangt, dass bereits während laufendem Arbeitsverhältnis eine Klage oder die Betreibung eingeleitet werde. Indessen ha be die versicherte Person beim Arbeitgeber in eindeutiger Weise ihre Lohnforderungen zu stellen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses sodann müsse die versicherte Person sehr rasch und konkret gegen den Arbeitgeber vorgehen und die Lohnforde rungen auf dem Voll streckungs we ge ein fordern. Tue sie dies nicht, verliere sie den Anspruch auf die Insolvenzentschädi gung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 offene Lohnforde rungen geltend gemacht und am 2 8. August 2012 die erste schriftliche Mahnung an die Arbeitgeberin gesandt habe. Dem Rechtsvertreter seien in der Folge mehrere formelle Fehler vor Gericht unterlaufen, so dass zwar das erste Schlich tungsgesuch beim Friedensrichter bereits am 4. Oktober 2012 eingereicht worden sei, es indessen aufgrund von fehlerhaften Rechtshandlungen erst am 1 7. Februar 2016 zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mittels eines Vergleichs gekommen sei. Die zahlreichen fehlerhaften Rechtshandlungen des Rechtsvertre ters seien dem Beschwerdeführer anzurechnen. Mit dem insgesamt verzögerten Vorgehen sei die Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass erfüllt worden (Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwer degegnerin auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitgeberin noch während laufendem Arbeitsverhältnis per Einschreiben zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende November 2012 gekündigt gehabt habe, habe die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündi gung reagiert. Der letzte Arbeitstag sei der 1 7. September 2012 gewesen. Im Anschluss an die fristlose Kündigung habe er den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Arbeitsgerichts vom 1 7. Februar 2016 erwirkt. Hierbei handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, worin der Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 1 7. September 2012 vollumfänglich enthalten sei. Gestützt auf diesen Entscheid sei schliesslich auch der Antrag auf Insolvenz entschädigung erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Er (der Beschwerdeführer) habe unter Tra gung des vollen Prozessrisikos den Rechtsweg beschritten und sei mit seiner For derung durchgedrungen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vollstreckungs ver fahren in Deutschland. Auch dieses habe er konsequent verfolgt. Allfällige Verfahrensfehler, namentlich das versäumte Einreichen der Klageschrift im Original im Rahmen der zweiten Klageerhebung, stell t e n keine Pflichtverletzung dar. Trotz der Formfehler sei die Forderung später in vollem Umfang und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens g erichtlich zugesprochen worden (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschä digungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzent schädigung (Abs. 3).
3.2
Dem Antrag auf Insolvenzentschädigung legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Veröffentlichung des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 2 8. April 2016 im Insolvenzverfahren
der
B.___
mit Sitz an der C.___
bei (Aktenzeichen 36I IN 1853/16) . Gemäss diesem Bescheid setzte das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenz ver walter ein (Urk. 6/1/3). Die Beschwerdegegnerin geht von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Vom 28. April 2016 an gerechnet erwiese sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 AVIG als verspätet. Zwischen dem 2 8. April und dem 9. August 2016 liegen mehr als 60 Tage.
In den Akten findet sich u nter dem erwähnten Aktenzeichen 36I IN
1853/16 ein weiterer Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 11. respektive 1 2. Januar 2017, gemäss dem das Insolvenzverfahren am 10.
Januar 2017 über die B.___
eröffnet wurde und die Gläubiger zur Eingabe ihrer For derungen bis zum 1. April 2017 aufgefordert wurden (Urk. 6/4/ 3). Wird von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre von einer rechtzeitigen Antrag sstellung
auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ging der grundsätzlichen Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Insolvenz einer ausländischen Arbeitgeberin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt werden kann und kam zum Schluss, dass diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 6/7-8). Bei welchem der genannten Verfahrensakte der deutschen Gerichtsbehörde von einer Konkurseröffnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ausgegangen werden kann, klärte die Beschwerdegegnerin indessen nicht. Unklar ist überdies, ob es sich bei der B.___ über haupt um die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt. Gemäss Arbeitsver trag (Urk. 6/1/10) und gemä ss dem arbeitsgerichtlichen E ntscheid im Lohnforde rungsverfahren (Urk. 6/12/2) ist die Y.___
(mit Sitz an der Z.___) Vertragspartei und nicht die B.___ (mit Sitz an der C.___) . Dieser Punkt bedarf ebenso der Klärung. Mit Blick auf die darüber hinaus noch nötigen Abklärungen (vgl. nachstehende E. 4) ist eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin vorzunehmen. 4. 4.1
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Die Bestimmung ist jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurs er öffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 114 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bu ndes gerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Ver hältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3.
August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 4 .2
F est steht, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung an dem am Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung zuständigen Gericht noch vor dem ersten aktenkundigen Gerichtsbescheid
im
Insolvenzverfahren
der B.___
(Urk. 6/1/3) anhängig gemacht und sich mit der Arbeitgeberin schliesslich über die Höhe der Lohnn achzahlung verglichen hat. Der betreffen de arbeitsgerichtliche E ntscheid datiert vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/1/9). Insofern kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgewor f en werden. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte n formellen Mängel, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klageerhebung unterlaufen sind, stellen kein in diesem Sinne vorwerfbares Verhalten dar.
Sie waren nicht geeignet, die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs zu vereiteln.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht läge vor, wenn
das prozessual f ehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs massgeblich verzögert e und dies
die Durchsetzung der Lohnfor derung vor Eintritt der Insol venz der Arbeitgeberin verunmöglichte, namentlich mittels Betreibung der Arbeitgeberin am Sitz der schweizerischen Zweignieder lassung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) . Die Löschung der Zweigniederlassung in der Sch weiz erfolgte gemäss den Angaben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (einsehbar im Internet) im Dezember 201 3. Die ursprüngliche Leistungsver weigerung setzt aber voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich das fehlerhafte Verhalten seines Rechtsvertreters unmittelbar anrechnen zu lassen (Urk. 2 S. 3 Ziff.
E. 5 ). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren mag dies zutreffen . Im vorliegenden Verfahren aber kann nicht von einer Ver letzung der Schadenmin derungspflicht ausgegangen werden . 4 .3
Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenz ver fahrens gegen die Arbeitgeberin seinen gesetzlichen Pflichten in aus reichendem Mass nachgekommen ist. Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass es sich um ein in Deutschland hängiges Zwangsvoll streckungs verfahren handelt. Abklärungen, unter welchen Voraussetzungen in dieser Konstellation Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht, hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.2), getroffen und kam gestützt auf die Auskünfte des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zum Schluss, dass die Auszahlung einer Insolvenzentschädigung grundsätzlich in Betracht komme (vgl. Urk. 6/7-8).
Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zu gerichtlichen Bescheiden im Insol venzverfahren der B.___ ein (Urk.
E. 6 /1/3, Urk. 6/4/3). Unter dem Vorbehalt, dass bei der betreffenden Gesellschaft überhaupt von der Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin gesprochen werden kann (vgl. vor stehende E. 3.2), ergibt sich aus dem Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 28. April 2016 (Urk. 6/1/3), dass das Insolvenzverfahren auf die Initiative der Schuldnerin zurückgeht. In welcher Weise sich der Beschwerdeführer in der Folge am Verfahren beteiligt hat, namentlich seine Gläubigerrechte und pflichten gewahrt respektive erfüllt und seine Forderung im Insolvenz verfahren geltend gemacht hat, ist nicht aktenkundig. Zu klären ist somit, ob über die Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ein solches hat den Anforderungen entsprechend den Auskünften des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zu entsprechen (vgl. Urk. 6/7). Schliesslich
ist
festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Vo raus setzungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG vollständig erfüllt, namentlich nach der gerichtlichen Klärung des Lohnanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Arbeitgeberin alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat .
Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 4. September 2017 (Entscheid Nr. 602) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung erneut entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pau l Hofer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00238
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer HOFERLAW Advokatur & Notariat Bruggerstrasse 21, 5400 Baden gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965, war ab dem 1. Februar 2012 bei der Y.___, einer Gesellschaft nach deutsche m Recht mit Sitz an der Z.___,
als Leiter der
im Handelsregister einge tra genen schweizerische n
Zweignied erlassung
des Unternehmens
angestellt . Der Sitz der Zweigniederlassung befand sich in A.___ . Beim Arbeitsverhältnis handelte sich um eine Vollzeitanstellung und vereinbart war die Gehaltszahlung in Euro
(Urk. 6/1/10, Urk. 6/14/ 7). Ab Juli 2012 blieben die Lohnzahlungen aus. Mit Ein schreiben vom 2 8. August 2012 forderte der Versicherte die Arbeitgeberin förm lich auf, die Löhne für die Monate Juli und August 2012 bis zum 3 0. August 2012 zu beza hlen (Urk. 6/9/10). Mit weiterem Schreiben vom 2 8. August 2012 kündigte der Versicherte unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis per Ende November 2012 (Urk. 6/9/11). An die ordentliche Kündigung durch den Versicherten schloss sich die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1 7. September 2012 an (Urk. 6/9/7). 1.2
Am 2 0. November 2012 erhob der Versicherte nach vorangegangener friedens richterlicher Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung (vgl. Urk. 6/14/6¸ Urk. 6/15/3) am Arbeitsgericht des Bezirksgericht s Uster gegen die Y.___
ein e Forderungsklage über Fr. 30'334.95 für ausstehende Löhne der Monate
Juli
bis September 2012, unter Vorbehalt des Nachklagerechts für die Löhne der Monate Oktober und November 2012 (Urk. 6/14/5). Diese Klage zog der Kläger nach durchgeführter Instruktions verhandlung zurück. Der Abschreibungsbeschluss des Gerichts erging am 9. Dezember 201 3. H intergrund des Rückzugs bildete
die in
Schweizerfranken eingeklagte Forderungssumme, während
dem der Lohn in Euro geschuldet war
(vgl. Urk. 6/18/6).
Am 1 2. Februar 2014 fand in der Angelegenheit eine weitere friedensrichterliche Schlichtungsverhandlung statt, in deren Nachgang die Klagebewilligung ausge stellt wurde (Urk. 6/18/5). Auf die am 5. März 2014 vom Versicherten gegen die Arbeitgeberin erhobene Forderungsklage (ausstehende Löhne für die Monate Juli bis Dezember 2012 im Betrag von € 49'999.98
und eine Strafzahlung von €
24'999.99, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 7. September 2012) trat das Arbeits gericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 1 5. April 2014 mit der Begrün dung nicht ein, weder sei die Klagebewilligung im Original eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet worden (Urk. 6/18/4). Auf die dagegen erho bene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergericht s des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2 7. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/18/3).
Am 8. Mai 2014 hatte X.___ unter Einreichung der Klagebe willi gung vom 8. Mai 2014 nunmehr im Original erneut Klage mit demselben Rechts begehren gegen die Y.___
erhoben. Auf diese Klage trat das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster mit Beschluss vom 1 7. September 2014 wiederum nicht ein . Grund war die Hängigkeit des Beru fungs verfahrens im Zusammenhang mit der am 5. März 2014 erhobenen Klage und damit die Litispendenz der Lohnstreitigkeit mit der Arbeitgeberin im Zeit punkt der erneuten Klageeinleitung (Urk. 6/18/2).
Der Versicherte stellte am 6. November 2014 wiederum ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt in A.___ (Urk. 6/9/4), woraufhin eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 8. Dezember 2014 erging (Urk. 6/12/8). Nachdem der Schlichtungsversuch erneut
gescheitert war erhob der Versicherte am 9. Dezember 2014 Klage gegen die Arbeitgeberin. Nach Durchführung des Schrif tenwechsels (Urk. 6/12/4 ff.) führte das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Uster am 1. Februar 2016 eine Instruktionsverhandl ung durch (vgl. Urk. 6/12/3). In dieser schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Versicherten den Betrag von € 30'000.-- (netto, abzugsfrei und im Sinne einer Prozesszahlung) zu bezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung schrieb das Gericht das Verfahren mit Verfügung
(recte: Beschluss) vom 1 7. Februar 2016 ab (Urk. 6/12/2). 1.3
X.___ stellte am 9. August 2016 unter Hinweis auf offene Lohn for de rungen im Umfang von Fr. 33'000.-- betreffend die Monate Juli bis November 2012 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzent schädigung (Urk. 6/1/1) . Nach Prüfung der von der Arbeitslosenkasse de s Kantons Zürich ver langten Unterlagen (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/16) verneinte die se mit Verfügung vom 5. Juli 2017 den Anspruch des Versicherten auf Insolv enz entschädigung (Verfügung Nr. 3500026685; Urk. 6/17). Gegen diese Verfüg ung erhob der Versicherte am 7. August 2017 Einsprache (Urk. 6/19/1). Diese Einspra che wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab (Einspracheentscheid Nr. 602; Urk. 2 = Urk. 6/20). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 erhob der Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und es sei hinsichtlich der offenen Lohnansprüche für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 1 7. September 2012 im Umfang von € 20'832.50 eine entsprechende Insolvenzentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfä higkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist grundsätzlich der massge bende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen .
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Ar t. 3 Abs. 2 A VIG.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der Beschwerde führer beantrage eine Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses mit der inzwischen konkursiten Arbeitgeberin. Im Rahmen der Abklärungen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seiner Schaden minderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die versicherte Person müsse sich bereits während des Arbeitsverhältnisses ernsthaft um die Geltendma chung ausstehender Löhne bemühen. Zwar werde nicht verlangt, dass bereits während laufendem Arbeitsverhältnis eine Klage oder die Betreibung eingeleitet werde. Indessen ha be die versicherte Person beim Arbeitgeber in eindeutiger Weise ihre Lohnforderungen zu stellen. Nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses sodann müsse die versicherte Person sehr rasch und konkret gegen den Arbeitgeber vorgehen und die Lohnforde rungen auf dem Voll streckungs we ge ein fordern. Tue sie dies nicht, verliere sie den Anspruch auf die Insolvenzentschädi gung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2012 offene Lohnforde rungen geltend gemacht und am 2 8. August 2012 die erste schriftliche Mahnung an die Arbeitgeberin gesandt habe. Dem Rechtsvertreter seien in der Folge mehrere formelle Fehler vor Gericht unterlaufen, so dass zwar das erste Schlich tungsgesuch beim Friedensrichter bereits am 4. Oktober 2012 eingereicht worden sei, es indessen aufgrund von fehlerhaften Rechtshandlungen erst am 1 7. Februar 2016 zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mittels eines Vergleichs gekommen sei. Die zahlreichen fehlerhaften Rechtshandlungen des Rechtsvertre ters seien dem Beschwerdeführer anzurechnen. Mit dem insgesamt verzögerten Vorgehen sei die Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass erfüllt worden (Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwer degegnerin auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (Urk. 5 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitgeberin noch während laufendem Arbeitsverhältnis per Einschreiben zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende November 2012 gekündigt gehabt habe, habe die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündi gung reagiert. Der letzte Arbeitstag sei der 1 7. September 2012 gewesen. Im Anschluss an die fristlose Kündigung habe er den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Arbeitsgerichts vom 1 7. Februar 2016 erwirkt. Hierbei handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, worin der Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 1 7. September 2012 vollumfänglich enthalten sei. Gestützt auf diesen Entscheid sei schliesslich auch der Antrag auf Insolvenz entschädigung erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege. Er (der Beschwerdeführer) habe unter Tra gung des vollen Prozessrisikos den Rechtsweg beschritten und sei mit seiner For derung durchgedrungen. Ebenso verhalte es sich mit dem Vollstreckungs ver fahren in Deutschland. Auch dieses habe er konsequent verfolgt. Allfällige Verfahrensfehler, namentlich das versäumte Einreichen der Klageschrift im Original im Rahmen der zweiten Klageerhebung, stell t e n keine Pflichtverletzung dar. Trotz der Formfehler sei die Forderung später in vollem Umfang und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens g erichtlich zugesprochen worden (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschä digungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzent schädigung (Abs. 3).
3.2
Dem Antrag auf Insolvenzentschädigung legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Veröffentlichung des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin vom 2 8. April 2016 im Insolvenzverfahren
der
B.___
mit Sitz an der C.___
bei (Aktenzeichen 36I IN 1853/16) . Gemäss diesem Bescheid setzte das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenz ver walter ein (Urk. 6/1/3). Die Beschwerdegegnerin geht von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt aus (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Vom 28. April 2016 an gerechnet erwiese sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2016 mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 AVIG als verspätet. Zwischen dem 2 8. April und dem 9. August 2016 liegen mehr als 60 Tage.
In den Akten findet sich u nter dem erwähnten Aktenzeichen 36I IN
1853/16 ein weiterer Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 11. respektive 1 2. Januar 2017, gemäss dem das Insolvenzverfahren am 10.
Januar 2017 über die B.___
eröffnet wurde und die Gläubiger zur Eingabe ihrer For derungen bis zum 1. April 2017 aufgefordert wurden (Urk. 6/4/ 3). Wird von der Eröffnung des Konkurses zu diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre von einer rechtzeitigen Antrag sstellung
auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin ging der grundsätzlichen Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Insolvenz einer ausländischen Arbeitgeberin ein Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt werden kann und kam zum Schluss, dass diese vorliegend erfüllt sind (Urk. 6/7-8). Bei welchem der genannten Verfahrensakte der deutschen Gerichtsbehörde von einer Konkurseröffnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ausgegangen werden kann, klärte die Beschwerdegegnerin indessen nicht. Unklar ist überdies, ob es sich bei der B.___ über haupt um die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelt. Gemäss Arbeitsver trag (Urk. 6/1/10) und gemä ss dem arbeitsgerichtlichen E ntscheid im Lohnforde rungsverfahren (Urk. 6/12/2) ist die Y.___
(mit Sitz an der Z.___) Vertragspartei und nicht die B.___ (mit Sitz an der C.___) . Dieser Punkt bedarf ebenso der Klärung. Mit Blick auf die darüber hinaus noch nötigen Abklärungen (vgl. nachstehende E. 4) ist eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin vorzunehmen. 4. 4.1
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Die Bestimmung ist jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurs er öffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 114 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bu ndes gerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Ver letzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Ver hältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3.
August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006). 4 .2
F est steht, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderung an dem am Sitz der schweizerischen Zweigniederlassung zuständigen Gericht noch vor dem ersten aktenkundigen Gerichtsbescheid
im
Insolvenzverfahren
der B.___
(Urk. 6/1/3) anhängig gemacht und sich mit der Arbeitgeberin schliesslich über die Höhe der Lohnn achzahlung verglichen hat. Der betreffen de arbeitsgerichtliche E ntscheid datiert vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/1/9). Insofern kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgewor f en werden. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte n formellen Mängel, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klageerhebung unterlaufen sind, stellen kein in diesem Sinne vorwerfbares Verhalten dar.
Sie waren nicht geeignet, die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs zu vereiteln.
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht läge vor, wenn
das prozessual f ehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters die gerichtliche Klärung des Lohnan spruchs massgeblich verzögert e und dies
die Durchsetzung der Lohnfor derung vor Eintritt der Insol venz der Arbeitgeberin verunmöglichte, namentlich mittels Betreibung der Arbeitgeberin am Sitz der schweizerischen Zweignieder lassung gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Kon kurs (SchKG) . Die Löschung der Zweigniederlassung in der Sch weiz erfolgte gemäss den Angaben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (einsehbar im Internet) im Dezember 201 3. Die ursprüngliche Leistungsver weigerung setzt aber voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich das fehlerhafte Verhalten seines Rechtsvertreters unmittelbar anrechnen zu lassen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren mag dies zutreffen . Im vorliegenden Verfahren aber kann nicht von einer Ver letzung der Schadenmin derungspflicht ausgegangen werden . 4 .3
Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenz ver fahrens gegen die Arbeitgeberin seinen gesetzlichen Pflichten in aus reichendem Mass nachgekommen ist. Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass es sich um ein in Deutschland hängiges Zwangsvoll streckungs verfahren handelt. Abklärungen, unter welchen Voraussetzungen in dieser Konstellation Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht, hat die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.2), getroffen und kam gestützt auf die Auskünfte des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zum Schluss, dass die Auszahlung einer Insolvenzentschädigung grundsätzlich in Betracht komme (vgl. Urk. 6/7-8).
Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zu gerichtlichen Bescheiden im Insol venzverfahren der B.___ ein (Urk. 6 /1/3, Urk. 6/4/3). Unter dem Vorbehalt, dass bei der betreffenden Gesellschaft überhaupt von der Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin gesprochen werden kann (vgl. vor stehende E. 3.2), ergibt sich aus dem Bescheid des Amts gerichts Charlottenburg vom 28. April 2016 (Urk. 6/1/3), dass das Insolvenzverfahren auf die Initiative der Schuldnerin zurückgeht. In welcher Weise sich der Beschwerdeführer in der Folge am Verfahren beteiligt hat, namentlich seine Gläubigerrechte und pflichten gewahrt respektive erfüllt und seine Forderung im Insolvenz verfahren geltend gemacht hat, ist nicht aktenkundig. Zu klären ist somit, ob über die Arbeitgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ein solches hat den Anforderungen entsprechend den Auskünften des Staatsekretariates für Wirtschaft SECO vom 5. April 2017 zu entsprechen (vgl. Urk. 6/7). Schliesslich
ist
festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Vo raus setzungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG vollständig erfüllt, namentlich nach der gerichtlichen Klärung des Lohnanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Arbeitgeberin alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat .
Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1 4. September 2017 (Entscheid Nr. 602) auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung erneut entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pau l Hofer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm