opencaselaw.ch

AL.2017.00218

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge selbständiger Erwerbstätigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-12-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, ist seit August 2009 Inhaber der Y.___ in Zürich (vgl. Urk. 7/2 /1 ). Am 2 0. Dezember 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1; Urk. 7/3).

Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 7/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 0. Dezember 201 6. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/16 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. September 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vor gesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit wird verlangt, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz 20). D er Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG alle Arbeitnehmenden , die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an zwei Bedingungen an, nämlich an die obligatorische Unterstellung unter die AHV und die unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz A2).

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offen sichtlich unrichtig erweist. Es ist den Arbeitslosenkassen folglich verwehrt, über ein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut abweichend zu verfügen ( vgl. BGE 119 V 156 E. 3a ; AVIG-Praxis ALE Rz A4). Personen, die nach AHVG als selbständig Erwerbende gelten wie beispielsweise Inhaber einer Einzelfirma sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der A rbeits losenversicherung ausgeschlossen (AVIG-Praxis ALE Rz B13; vgl. auch Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung , 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 ). 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während ins gesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Entscheidend bei allen Befreiungsgründen ist die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit . Bei einer ver sicherten Person, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes selbständig erwerbstätig war, fehlt diese Kausalität (vgl. BGE 139 V 37 E. 5.1, AVIG-Praxis ALE Rz B186). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei bei der Ausgleichskasse als Selbständig erwerben der gemeldet und im Handelsregister als Inhaber einer Einzel unter nehmung ein ge tragen. Er gehöre daher zum Personenkreis, welcher von der Anspruchsbe rech ti gung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist habe er keine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt und ein Befreiungsgrund hiervon liege ebenfalls nicht vor (S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er zwar als Selbständigerwerbender

an gemeldet sei. Es sei allerdings bekannt gewesen , dass er nur no ch einen einzigen Kunden betreut habe . Dabei habe es sich um eine ausländische Gesellschaft gehandelt, welche die entspre chenden Sozialleistungen nicht bezahlen könne . Auch treffe es zu, dass er Inha ber eine r im Handelsregister eingetragene n Einzelfirma sei . Er sehe aller dings keinen Grund diese zu löschen, d a er per März 2018 ein e neue Stelle in Aus sicht habe (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer ab dem 2 0. Dezember 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. 3.1

Aufgrund der ab dem 2 0. Dezember 2016 beantragten Arbeitslosenentschädi gung (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 1 Ziff. 2 ) ist die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 9. Dezember 2016 festzulegen .

Während dieser Zeit weist der Beschwerde führer keine beitragspflichtige Beschäftigung aus. So erklärte er selbst , dass er sich im Jahr 2012 definitiv selbständig gemacht und in dieser Tätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet habe (vgl. Urk. 7/9 S. 2). Dies ergibt sich auch aus de n Akten , ist er doch seit dem 2 7. August 2009 als Inhaber der Y.___

im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Urk. 7/2/1 ). Eine Löschung ist bisher nicht erfolgt (vgl. www.zefix.ch

, zuletzt besucht am 2 7. November 2017). Ebenfalls aktenkundig ist e ine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als selb ständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei

( Urk. 7/6). Schliess lich ergibt sich auch a us dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), dass für die Jahre 2014 bis 2016 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit abgerechnet worden sind (vgl. Urk. 7/15 S. 2).

Folglich steht fest , dass der Beschwerdeführer w ährend der massgebenden Rahmenf r i st keine beitrags pflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermag und die erforderliche Beitrags zeit somit nicht erfüllt hat.

Ein Befreiungsgrund von der en Erfüllung ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft , dass er

zuletzt lediglich noch für einen Arbeitgeber tätig gewesen sei , was als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/9 S. 3 ) , kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er zuletzt nur ein Mandat gehabt hätte, war er weiterhin als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen und trat nach aussen unter eigenem Namen auf. E s wäre ihm zudem jederzeit möglich gewesen , neue Aufträge zu generieren. Das Unternehmensrisiko tr ug er eben falls weiterhin selbst . Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Unselbständigerwerbender zu gelten hat, zumal weder eine Änderung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt ist noch die ent spre chenden ALV-Beiträge bezahlt wurden. 3.3

Nach de m Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder die Beitrags zeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, weshalb die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, ist seit August 2009 Inhaber der Y.___ in Zürich (vgl. Urk. 7/2 /1 ). Am 2 0. Dezember 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1; Urk. 7/3).

Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 7/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 0. Dezember 201 6. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/16 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit wird verlangt, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz 20). D er Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG alle Arbeitnehmenden , die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an zwei Bedingungen an, nämlich an die obligatorische Unterstellung unter die AHV und die unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz A2).

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offen sichtlich unrichtig erweist. Es ist den Arbeitslosenkassen folglich verwehrt, über ein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut abweichend zu verfügen ( vgl. BGE 119 V 156 E. 3a ; AVIG-Praxis ALE Rz A4). Personen, die nach AHVG als selbständig Erwerbende gelten wie beispielsweise Inhaber einer Einzelfirma sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der A rbeits losenversicherung ausgeschlossen (AVIG-Praxis ALE Rz B13; vgl. auch Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung , 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 ).

E. 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 2. September 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei bei der Ausgleichskasse als Selbständig erwerben der gemeldet und im Handelsregister als Inhaber einer Einzel unter nehmung ein ge tragen. Er gehöre daher zum Personenkreis, welcher von der Anspruchsbe rech ti gung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist habe er keine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt und ein Befreiungsgrund hiervon liege ebenfalls nicht vor (S. 3 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er zwar als Selbständigerwerbender

an gemeldet sei. Es sei allerdings bekannt gewesen , dass er nur no ch einen einzigen Kunden betreut habe . Dabei habe es sich um eine ausländische Gesellschaft gehandelt, welche die entspre chenden Sozialleistungen nicht bezahlen könne . Auch treffe es zu, dass er Inha ber eine r im Handelsregister eingetragene n Einzelfirma sei . Er sehe aller dings keinen Grund diese zu löschen, d a er per März 2018 ein e neue Stelle in Aus sicht habe (S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer ab dem 2 0. Dezember 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. 3.1

Aufgrund der ab dem 2 0. Dezember 2016 beantragten Arbeitslosenentschädi gung (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 1 Ziff. 2 ) ist die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 9. Dezember 2016 festzulegen .

Während dieser Zeit weist der Beschwerde führer keine beitragspflichtige Beschäftigung aus. So erklärte er selbst , dass er sich im Jahr 2012 definitiv selbständig gemacht und in dieser Tätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet habe (vgl. Urk. 7/9 S. 2). Dies ergibt sich auch aus de n Akten , ist er doch seit dem 2 7. August 2009 als Inhaber der Y.___

im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Urk. 7/2/1 ). Eine Löschung ist bisher nicht erfolgt (vgl. www.zefix.ch

, zuletzt besucht am 2 7. November 2017). Ebenfalls aktenkundig ist e ine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als selb ständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei

( Urk. 7/6). Schliess lich ergibt sich auch a us dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), dass für die Jahre 2014 bis 2016 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit abgerechnet worden sind (vgl. Urk. 7/15 S. 2).

Folglich steht fest , dass der Beschwerdeführer w ährend der massgebenden Rahmenf r i st keine beitrags pflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermag und die erforderliche Beitrags zeit somit nicht erfüllt hat.

Ein Befreiungsgrund von der en Erfüllung ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft , dass er

zuletzt lediglich noch für einen Arbeitgeber tätig gewesen sei , was als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/9 S. 3 ) , kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er zuletzt nur ein Mandat gehabt hätte, war er weiterhin als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen und trat nach aussen unter eigenem Namen auf. E s wäre ihm zudem jederzeit möglich gewesen , neue Aufträge zu generieren. Das Unternehmensrisiko tr ug er eben falls weiterhin selbst . Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Unselbständigerwerbender zu gelten hat, zumal weder eine Änderung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt ist noch die ent spre chenden ALV-Beiträge bezahlt wurden. 3.3

Nach de m Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder die Beitrags zeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, weshalb die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vor gesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Entscheidend bei allen Befreiungsgründen ist die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit . Bei einer ver sicherten Person, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes selbständig erwerbstätig war, fehlt diese Kausalität (vgl. BGE 139 V 37 E. 5.1, AVIG-Praxis ALE Rz B186). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00218

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

5. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, ist seit August 2009 Inhaber der Y.___ in Zürich (vgl. Urk. 7/2 /1 ). Am 2 0. Dezember 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Tag Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/1; Urk. 7/3).

Mit Verfügung vom 2 4. Mai 2017 ( Urk. 7/7) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 0. Dezember 201 6. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/9; Urk. 7/12; Urk. 7/14) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/16 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. September 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 2 3. August 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen ( Urk. 1 ). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver si cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vor gesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit wird verlangt, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz 20). D er Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG alle Arbeitnehmenden , die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig keit beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an zwei Bedingungen an, nämlich an die obligatorische Unterstellung unter die AHV und die unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz A2).

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung ( Art. 2 Abs. 1 lit . a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offen sichtlich unrichtig erweist. Es ist den Arbeitslosenkassen folglich verwehrt, über ein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut abweichend zu verfügen ( vgl. BGE 119 V 156 E. 3a ; AVIG-Praxis ALE Rz A4). Personen, die nach AHVG als selbständig Erwerbende gelten wie beispielsweise Inhaber einer Einzelfirma sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der A rbeits losenversicherung ausgeschlossen (AVIG-Praxis ALE Rz B13; vgl. auch Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung , 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 46 ). 1.3

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während ins gesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.

Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs an stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Entscheidend bei allen Befreiungsgründen ist die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit . Bei einer ver sicherten Person, die vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes selbständig erwerbstätig war, fehlt diese Kausalität (vgl. BGE 139 V 37 E. 5.1, AVIG-Praxis ALE Rz B186). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, der Beschwerdeführer sei bei der Ausgleichskasse als Selbständig erwerben der gemeldet und im Handelsregister als Inhaber einer Einzel unter nehmung ein ge tragen. Er gehöre daher zum Personenkreis, welcher von der Anspruchsbe rech ti gung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Innerhalb der massgebenden Rahmenfrist habe er keine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt und ein Befreiungsgrund hiervon liege ebenfalls nicht vor (S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er zwar als Selbständigerwerbender

an gemeldet sei. Es sei allerdings bekannt gewesen , dass er nur no ch einen einzigen Kunden betreut habe . Dabei habe es sich um eine ausländische Gesellschaft gehandelt, welche die entspre chenden Sozialleistungen nicht bezahlen könne . Auch treffe es zu, dass er Inha ber eine r im Handelsregister eingetragene n Einzelfirma sei . Er sehe aller dings keinen Grund diese zu löschen, d a er per März 2018 ein e neue Stelle in Aus sicht habe (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob d er Beschwerdeführer ab dem 2 0. Dezember 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. 3.1

Aufgrund der ab dem 2 0. Dezember 2016 beantragten Arbeitslosenentschädi gung (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/3 S. 1 Ziff. 2 ) ist die massgebende zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Zeitspanne vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 9. Dezember 2016 festzulegen .

Während dieser Zeit weist der Beschwerde führer keine beitragspflichtige Beschäftigung aus. So erklärte er selbst , dass er sich im Jahr 2012 definitiv selbständig gemacht und in dieser Tätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet habe (vgl. Urk. 7/9 S. 2). Dies ergibt sich auch aus de n Akten , ist er doch seit dem 2 7. August 2009 als Inhaber der Y.___

im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Urk. 7/2/1 ). Eine Löschung ist bisher nicht erfolgt (vgl. www.zefix.ch

, zuletzt besucht am 2 7. November 2017). Ebenfalls aktenkundig ist e ine Bestätigung der Ausgleichskasse der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2012 als selb ständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen sei

( Urk. 7/6). Schliess lich ergibt sich auch a us dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug), dass für die Jahre 2014 bis 2016 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit abgerechnet worden sind (vgl. Urk. 7/15 S. 2).

Folglich steht fest , dass der Beschwerdeführer w ährend der massgebenden Rahmenf r i st keine beitrags pflichtige Beschäftigung nachzuweisen vermag und die erforderliche Beitrags zeit somit nicht erfüllt hat.

Ein Befreiungsgrund von der en Erfüllung ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft , dass er

zuletzt lediglich noch für einen Arbeitgeber tätig gewesen sei , was als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/9 S. 3 ) , kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn er zuletzt nur ein Mandat gehabt hätte, war er weiterhin als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen und trat nach aussen unter eigenem Namen auf. E s wäre ihm zudem jederzeit möglich gewesen , neue Aufträge zu generieren. Das Unternehmensrisiko tr ug er eben falls weiterhin selbst . Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Unselbständigerwerbender zu gelten hat, zumal weder eine Änderung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt ist noch die ent spre chenden ALV-Beiträge bezahlt wurden. 3.3

Nach de m Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder die Beitrags zeit erfüllt hat noch von deren Erfüllung befreit gewesen ist, weshalb die Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans