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AL.2017.00215

Weisung (Kurs-Teilnahme) nicht befolgt, Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens. Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-10-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 66 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. November 2013 bis zum 28. Februar 201 7 als Küchenmitarbeiter im Y.___

tätig (Urk. 6 / 43). Am 2 7. Februar 2017 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/42) und beantragte ab dem 1. März 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6 / 41).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV mit Wi rkung ab dem 3. Mai 2017 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6 /4) wies das AWA mit Einspracheent scheid vom 1 6. August 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 6/ 13). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Septem ber 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 6/1-44 ]), worauf der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 eine Stellung nahme zu den Akten

reichte (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil zunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. 1.3

Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständi gen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2017 zu Recht für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdegegner ohne entschuldbaren Grund an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilgenommen habe . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Mai 2017 bei der A.___

gearbeitet hätte, treffe nachweislich nicht zu. Das Verschulden wiege mittelschwer, weshalb sich aufgrund der wiederholten Verletzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen rechtfer tige (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe bis am 8. Mai 2017 für die A.___ gearbeitet. Dieser sei bei der Buchhal tung ein Fehler unterlaufen und habe die bis am 8. Mai 2017 geleisteten Arbeits stunden einem anderen Mitarbeiter ausbezahlt. Dies könne der eingereichten Bescheinigung über den Zwischenverdienst entnommen werden (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die neu eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerde führer habe im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2017» selber angegeben, im Mai 2017 nicht gearbeitet zu haben. Es sei zudem unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derart lange nicht reagiert hätte, falls fälschlicherweise statt ihm einem anderen Mitarbeiter sein Lohn ausbezahlt wor den wäre (Urk. 5). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 2 7. Februar 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 6 / 42).

Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der Weisung des RAV dem Sprachkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» bereits ab dem 1. Kurstag, dem 2. Mai 2017, ferngeblieben ist (Urk. 6/36, vgl. auch Urk. 6/22-35). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zur Zeit, als der Kurs begonnen respek tive stattgefunden habe, bis am 8. Mai 2017, bei der A.___ gearbeitet, weshalb er nicht am Kurs habe teilnehmen können. Z um Nachweis dieses Umstandes reichte er

eine korrigierte Bescheinigung

über Zwi schenverdi enst zu den Akten (Urk. 3). 3.3

3.3.1

Fraglich ist demnach, ob der Nichtantritt des dem Beschwerdeführer zugewiese nen Kurses unter diesen Umständen entschuldbar war. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der A.___ einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, welcher den Eintritt des Beschwerdeführers per 1 2. April und den Austritt per 8. Mai 2017 vorsah. Der Beschwerdeführer sollte für die A.___ als Reinigungsmitarbeiter wöchentlich (Montag bis Samstag) total 10,5 Stunden (5 x 1,75 Stunden) Arbeit verrichten (Urk. 6/4 S. 2-3). 3.3.3

Die A.___ bescheinigte am 1 0. Mai 2017 gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen im April 2017 erzielten Zwischenverdienst im Umfang von brutto Fr. 504.46 (24,5 Stunden à Fr. 20.59). Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer habe durchgehend vom 1 2. April bis 3 0. April 2017 jeweils 1,75 Stunden Arbeit verrichtete, mit Ausnahme vom Freitag, 1 4. April und Montag 1 7. April (Urk. 6/5). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Mai 2017 vom 1 4. August 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat keine Arbeit geleistet habe (Urk. 6/6). Der am 1 4. August ausgestellten Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. und 3 0. Juni 2017 total 3,5 Stunden Arbeit geleistet habe (Urk. 6/7). 3.3.4

Dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat» des Monats April 2017 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe vom 1 2. April bis 8. Mai 2017 bei der A.___ Arbeit gel eistet (Urk. 6/8). Auf dem genannten Formular für den Monat Mai 201 7 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe «Nein» an (Urk. 6/9 S. 2). Gleiches tat der Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat Juni 2017 (Urk. 6/10). Den Akten sind sodann je eine Lohnabrechnung für die Monate April 2017 und Juni 2017 zu entnehmen (Urk. 6/11-12). Für Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer keine Lohnabrech nung ein. 3.3.5

Im Schreiben des RAV zu Händen des Beschwerdeführers vom 1 0. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Deutschkurs, welcher kurzfristig am 2. Mai 2017 begonnen habe, vom Beschwerdeführer nicht angetreten worden sei. Die Kurslei tung habe dem RAV mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1 0. Mai 2017 sieben Mal unentschuldigt gefehlt und er sich an keinem der Kurs tag e abgemeldet habe (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 wurde die Teilnahme am Kurs per sofort abgebrochen . Der Verfügung ist sodann zu entneh men, dass der Deutschkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» 61 Kurstage und 244 Lektionen umfass t, wobei jeweils fünf

Halbtage à vier Lektionen, entwe der vormittags oder nachmittags sowie eine telc -Prüfung bis spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kursende

zu absolvieren ist

(U rk. 6/21). 3.3.6

Am 1 0. Mai 2017 notierte der Kundenberater des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll, am 2 8. April 2017 habe er die Kursverfügung an den Beschwerdeführer versandt. Der Kursstart wäre kurzfristig gewesen. Der Kunden berater notierte, er habe dem Beschwerdeführer sowie dessen Begleitperson Herrn B.___ mitgeteilt, dass der Zwischenverdienst keine Hürde gewesen sei, da die Anstellung des Beschwerdeführers nur einen Monat gedauert habe und die Arbeitszeiten jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr gewesen seien. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne Probleme nach der Arbeit zum Kurs

gehen können

(Urk. 6/40 S. 5). 3.3.7

Der Bescheinigung über den Zwischenverdienst, ausgestellt durch die A.___ am 1 2. September 2017 (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Mai und am 8. Mai 2017 jeweils 1,75 Stunden für die A.___ gearbeitet und dabei einen Zwi schenverdienst in der Höhe von brutto Fr. 216.20 erwirtschaftet habe. Die Arbeit geberin bringt auf dieser Bescheinigung die Bemerkung an, ihr sei ein Fehler unterlaufen, denn d ie Stunden des Beschwerdeführers seien an einen anderen Mitarbeiter ausbezahlt worden, die entsprechende Lohnabrechnung werde Ende September 2017 versandt (Urk. 3) . 3.4

Dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 Einsätze bei der A.___ gehabt haben soll, erscheint aufgrund der Aktenlage wenig glaub würdig. Zwar stellte die A.___ dem Beschwerdefüh rer eine nachträglich korrigierte Bescheinigung über Zwischenverdienst aus, wel cher entgegen ihrer ursprünglichen Angaben und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 10,5 Arbeitsstunden Lohn erarbeitete habe (E . 3.3.7). Diese Bescheinigung über zeugt indes nicht, da – wie der Beschwerdegegner schlüssig argumentierte – nicht davon auszugehen ist, dass ein angeblich an den falschen Mitarbeiter ausbezahl ter Lohn des Monats Mai 2017 bis im September 2017 unentdeckt geblieben und nicht korrigiert worden wäre, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten geltend macht (vgl. Urk. 1) und deshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass ein nicht ausbezahlter Lohn von erheblicher Bedeu tung für den Beschwerdeführer gewesen wäre.

Es ist d iesbezüglich festzuhalten, dass – sollte der Beschwerdeführer im Mai 2017 tatsächlich ein Einkommen erzielt haben – er sich in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht das Nichtmelden eines Zwischenverdiensts vorhal ten lassen müsste, was ebenfalls Einstelltage nach sich zöge (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG) .

So oder so wäre d er Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich beim Kursveranstalter sowie beim RAV vom Kurs abzumelden, was er unterlassen hatte.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Mai 2017 Arbeit verrichtet hatte oder nicht, läge ohnehin kein entschuldbarer Grund für den Nichtbesuch des Sprachkurses vor, denn wie den Akten zu entnehmen ist, hätte der Kurs vom 2. Mai bis Ende Juli 2017 gedauert und 61 Kurstage sowie 244 Lektionen umfasst, welche jeweils morgens oder nachmittags zu besuchen gewesen wären (E. 3.3.5) . Die Arbeits einsätze bei der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag noch bis 8. Mai 2017 angestellt war (E.

3.3.2), waren jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr vorgesehen . Zudem hätte sich der Kursbesuch mit den Arbeitseinsätzen nur während rund einer Woche überschnitten. Der Berater des RAV bot diesbezüglich an, bei allfälligen Über schneidungen des Kurses mit den Arbeitszeiten eine einvernehmliche Lösung zu suchen (E. 3.3.6).

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit dem Beschwer degegner aus sprachlichen Gründen an den Bekannten Herrn B.___

delegiert hatte, ist festzuhalten, dass er sich de ssen Versäumnisse anrechnen zu lassen hat . 3.5

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Sprachkurs ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist . Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG wegen Nichtantreten s einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruc hsberechtigung eingestellt hat. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2017 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt wurde

(Urk. 6/14) . 4.3

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff. D63) ist die Einstellungs dauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Wenn es sich um eine wieder holte Einstellung bei unterschiedlichem Tatbestand handelt, so ist das Gesamt verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die Verlängerung der Einstellungsdauer im Rahmen des Ermessens zu bestimmen und in der Verfügung zu begründen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf eine Verlängerung der Einstel lungsdauer verzichtet wird (AVIG-Praxis ALE Ziff . D63d). 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Der Beschwerdegegner erhöhte die für einen circa zehn Wochen dauernden Kurs im Einstellraster vorgegebene Einstelldauer von 19-20 Tage für mittleres Ver schulden (AVIG- Praxis ALE Ziff. D79 Ziff. 3.D) auf 25 Tage. Unter Berücksichti gung, dass der vorgesehene Kurs rund 13 Wochen gedauert hätte und der Beschwerdeführer bereits wenige Monate zuvor wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden war, ist diese Einstellungsdauer in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen zu werten, zumal die verfügte Einstellungs dauer im Einklang mit der oben erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.3) steht. 4.6

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich-Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 19 66 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. November 2013 bis zum 28. Februar 201 7 als Küchenmitarbeiter im Y.___

tätig (Urk.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil zunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern.

E. 1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständi gen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht.

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2017 zu Recht für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdegegner ohne entschuldbaren Grund an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilgenommen habe . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Mai 2017 bei der A.___

gearbeitet hätte, treffe nachweislich nicht zu. Das Verschulden wiege mittelschwer, weshalb sich aufgrund der wiederholten Verletzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen rechtfer tige (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe bis am 8. Mai 2017 für die A.___ gearbeitet. Dieser sei bei der Buchhal tung ein Fehler unterlaufen und habe die bis am 8. Mai 2017 geleisteten Arbeits stunden einem anderen Mitarbeiter ausbezahlt. Dies könne der eingereichten Bescheinigung über den Zwischenverdienst entnommen werden (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die neu eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerde führer habe im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2017» selber angegeben, im Mai 2017 nicht gearbeitet zu haben. Es sei zudem unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derart lange nicht reagiert hätte, falls fälschlicherweise statt ihm einem anderen Mitarbeiter sein Lohn ausbezahlt wor den wäre (Urk. 5). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 2 7. Februar 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 6 / 42).

Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der Weisung des RAV dem Sprachkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» bereits ab dem 1. Kurstag, dem 2. Mai 2017, ferngeblieben ist (Urk. 6/36, vgl. auch Urk. 6/22-35). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zur Zeit, als der Kurs begonnen respek tive stattgefunden habe, bis am 8. Mai 2017, bei der A.___ gearbeitet, weshalb er nicht am Kurs habe teilnehmen können. Z um Nachweis dieses Umstandes reichte er

eine korrigierte Bescheinigung

über Zwi schenverdi enst zu den Akten (Urk. 3). 3.3

3.3.1

Fraglich ist demnach, ob der Nichtantritt des dem Beschwerdeführer zugewiese nen Kurses unter diesen Umständen entschuldbar war. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der A.___ einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, welcher den Eintritt des Beschwerdeführers per 1 2. April und den Austritt per 8. Mai 2017 vorsah. Der Beschwerdeführer sollte für die A.___ als Reinigungsmitarbeiter wöchentlich (Montag bis Samstag) total 10,5 Stunden (5 x 1,75 Stunden) Arbeit verrichten (Urk. 6/4 S. 2-3). 3.3.3

Die A.___ bescheinigte am 1 0. Mai 2017 gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen im April 2017 erzielten Zwischenverdienst im Umfang von brutto Fr. 504.46 (24,5 Stunden à Fr. 20.59). Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer habe durchgehend vom 1 2. April bis 3 0. April 2017 jeweils 1,75 Stunden Arbeit verrichtete, mit Ausnahme vom Freitag, 1 4. April und Montag 1 7. April (Urk. 6/5). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Mai 2017 vom 1 4. August 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat keine Arbeit geleistet habe (Urk. 6/6). Der am 1 4. August ausgestellten Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. und 3 0. Juni 2017 total 3,5 Stunden Arbeit geleistet habe (Urk. 6/7). 3.3.4

Dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat» des Monats April 2017 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe vom 1 2. April bis 8. Mai 2017 bei der A.___ Arbeit gel eistet (Urk. 6/8). Auf dem genannten Formular für den Monat Mai 201 7 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe «Nein» an (Urk. 6/9 S. 2). Gleiches tat der Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat Juni 2017 (Urk. 6/10). Den Akten sind sodann je eine Lohnabrechnung für die Monate April 2017 und Juni 2017 zu entnehmen (Urk. 6/11-12). Für Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer keine Lohnabrech nung ein. 3.3.5

Im Schreiben des RAV zu Händen des Beschwerdeführers vom 1 0. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Deutschkurs, welcher kurzfristig am 2. Mai 2017 begonnen habe, vom Beschwerdeführer nicht angetreten worden sei. Die Kurslei tung habe dem RAV mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1 0. Mai 2017 sieben Mal unentschuldigt gefehlt und er sich an keinem der Kurs tag e abgemeldet habe (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 wurde die Teilnahme am Kurs per sofort abgebrochen . Der Verfügung ist sodann zu entneh men, dass der Deutschkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» 61 Kurstage und 244 Lektionen umfass t, wobei jeweils fünf

Halbtage à vier Lektionen, entwe der vormittags oder nachmittags sowie eine telc -Prüfung bis spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kursende

zu absolvieren ist

(U rk. 6/21). 3.3.6

Am 1 0. Mai 2017 notierte der Kundenberater des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll, am 2 8. April 2017 habe er die Kursverfügung an den Beschwerdeführer versandt. Der Kursstart wäre kurzfristig gewesen. Der Kunden berater notierte, er habe dem Beschwerdeführer sowie dessen Begleitperson Herrn B.___ mitgeteilt, dass der Zwischenverdienst keine Hürde gewesen sei, da die Anstellung des Beschwerdeführers nur einen Monat gedauert habe und die Arbeitszeiten jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr gewesen seien. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne Probleme nach der Arbeit zum Kurs

gehen können

(Urk. 6/40 S. 5). 3.3.7

Der Bescheinigung über den Zwischenverdienst, ausgestellt durch die A.___ am 1 2. September 2017 (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Mai und am 8. Mai 2017 jeweils 1,75 Stunden für die A.___ gearbeitet und dabei einen Zwi schenverdienst in der Höhe von brutto Fr. 216.20 erwirtschaftet habe. Die Arbeit geberin bringt auf dieser Bescheinigung die Bemerkung an, ihr sei ein Fehler unterlaufen, denn d ie Stunden des Beschwerdeführers seien an einen anderen Mitarbeiter ausbezahlt worden, die entsprechende Lohnabrechnung werde Ende September 2017 versandt (Urk. 3) . 3.4

Dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 Einsätze bei der A.___ gehabt haben soll, erscheint aufgrund der Aktenlage wenig glaub würdig. Zwar stellte die A.___ dem Beschwerdefüh rer eine nachträglich korrigierte Bescheinigung über Zwischenverdienst aus, wel cher entgegen ihrer ursprünglichen Angaben und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 10,5 Arbeitsstunden Lohn erarbeitete habe (E . 3.3.7). Diese Bescheinigung über zeugt indes nicht, da – wie der Beschwerdegegner schlüssig argumentierte – nicht davon auszugehen ist, dass ein angeblich an den falschen Mitarbeiter ausbezahl ter Lohn des Monats Mai 2017 bis im September 2017 unentdeckt geblieben und nicht korrigiert worden wäre, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten geltend macht (vgl. Urk. 1) und deshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass ein nicht ausbezahlter Lohn von erheblicher Bedeu tung für den Beschwerdeführer gewesen wäre.

Es ist d iesbezüglich festzuhalten, dass – sollte der Beschwerdeführer im Mai 2017 tatsächlich ein Einkommen erzielt haben – er sich in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht das Nichtmelden eines Zwischenverdiensts vorhal ten lassen müsste, was ebenfalls Einstelltage nach sich zöge (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG) .

So oder so wäre d er Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich beim Kursveranstalter sowie beim RAV vom Kurs abzumelden, was er unterlassen hatte.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Mai 2017 Arbeit verrichtet hatte oder nicht, läge ohnehin kein entschuldbarer Grund für den Nichtbesuch des Sprachkurses vor, denn wie den Akten zu entnehmen ist, hätte der Kurs vom 2. Mai bis Ende Juli 2017 gedauert und 61 Kurstage sowie 244 Lektionen umfasst, welche jeweils morgens oder nachmittags zu besuchen gewesen wären (E. 3.3.5) . Die Arbeits einsätze bei der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag noch bis 8. Mai 2017 angestellt war (E.

3.3.2), waren jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr vorgesehen . Zudem hätte sich der Kursbesuch mit den Arbeitseinsätzen nur während rund einer Woche überschnitten. Der Berater des RAV bot diesbezüglich an, bei allfälligen Über schneidungen des Kurses mit den Arbeitszeiten eine einvernehmliche Lösung zu suchen (E. 3.3.6).

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit dem Beschwer degegner aus sprachlichen Gründen an den Bekannten Herrn B.___

delegiert hatte, ist festzuhalten, dass er sich de ssen Versäumnisse anrechnen zu lassen hat . 3.5

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Sprachkurs ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist . Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG wegen Nichtantreten s einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruc hsberechtigung eingestellt hat. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2017 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt wurde

(Urk. 6/14) . 4.3

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff. D63) ist die Einstellungs dauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Wenn es sich um eine wieder holte Einstellung bei unterschiedlichem Tatbestand handelt, so ist das Gesamt verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die Verlängerung der Einstellungsdauer im Rahmen des Ermessens zu bestimmen und in der Verfügung zu begründen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf eine Verlängerung der Einstel lungsdauer verzichtet wird (AVIG-Praxis ALE Ziff . D63d). 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Der Beschwerdegegner erhöhte die für einen circa zehn Wochen dauernden Kurs im Einstellraster vorgegebene Einstelldauer von 19-20 Tage für mittleres Ver schulden (AVIG- Praxis ALE Ziff. D79 Ziff. 3.D) auf 25 Tage. Unter Berücksichti gung, dass der vorgesehene Kurs rund 13 Wochen gedauert hätte und der Beschwerdeführer bereits wenige Monate zuvor wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden war, ist diese Einstellungsdauer in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen zu werten, zumal die verfügte Einstellungs dauer im Einklang mit der oben erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.3) steht. 4.6

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich-Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 6 /4) wies das AWA mit Einspracheent scheid vom 1 6. August 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 6/ 13). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Septem ber 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 6/1-44 ]), worauf der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 eine Stellung nahme zu den Akten

reichte (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00215

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

10. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 19 66 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom

1. November 2013 bis zum 28. Februar 201 7 als Küchenmitarbeiter im Y.___

tätig (Urk. 6 / 43). Am 2 7. Februar 2017 meldete sich der Ver sicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/42) und beantragte ab dem 1. März 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6 / 41).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV mit Wi rkung ab dem 3. Mai 2017 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/3). Die dagegen vom Versicherten am 27. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6 /4) wies das AWA mit Einspracheent scheid vom 1 6. August 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 6/ 13). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 1 5. Septem ber 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Ent scheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1) Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten [ Urk. 6/1-44 ]), worauf der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2017 eine Stellung nahme zu den Akten

reichte (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teil zunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. 1.3

Nach Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständi gen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträch tigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. Mai 2017 zu Recht für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdegegner ohne entschuldbaren Grund an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilgenommen habe . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Mai 2017 bei der A.___

gearbeitet hätte, treffe nachweislich nicht zu. Das Verschulden wiege mittelschwer, weshalb sich aufgrund der wiederholten Verletzung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen rechtfer tige (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe bis am 8. Mai 2017 für die A.___ gearbeitet. Dieser sei bei der Buchhal tung ein Fehler unterlaufen und habe die bis am 8. Mai 2017 geleisteten Arbeits stunden einem anderen Mitarbeiter ausbezahlt. Dies könne der eingereichten Bescheinigung über den Zwischenverdienst entnommen werden (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die neu eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerde führer habe im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2017» selber angegeben, im Mai 2017 nicht gearbeitet zu haben. Es sei zudem unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derart lange nicht reagiert hätte, falls fälschlicherweise statt ihm einem anderen Mitarbeiter sein Lohn ausbezahlt wor den wäre (Urk. 5). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 2 7. Februar 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 6 / 42).

Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der Weisung des RAV dem Sprachkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» bereits ab dem 1. Kurstag, dem 2. Mai 2017, ferngeblieben ist (Urk. 6/36, vgl. auch Urk. 6/22-35). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zur Zeit, als der Kurs begonnen respek tive stattgefunden habe, bis am 8. Mai 2017, bei der A.___ gearbeitet, weshalb er nicht am Kurs habe teilnehmen können. Z um Nachweis dieses Umstandes reichte er

eine korrigierte Bescheinigung

über Zwi schenverdi enst zu den Akten (Urk. 3). 3.3

3.3.1

Fraglich ist demnach, ob der Nichtantritt des dem Beschwerdeführer zugewiese nen Kurses unter diesen Umständen entschuldbar war. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der A.___ einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, welcher den Eintritt des Beschwerdeführers per 1 2. April und den Austritt per 8. Mai 2017 vorsah. Der Beschwerdeführer sollte für die A.___ als Reinigungsmitarbeiter wöchentlich (Montag bis Samstag) total 10,5 Stunden (5 x 1,75 Stunden) Arbeit verrichten (Urk. 6/4 S. 2-3). 3.3.3

Die A.___ bescheinigte am 1 0. Mai 2017 gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen im April 2017 erzielten Zwischenverdienst im Umfang von brutto Fr. 504.46 (24,5 Stunden à Fr. 20.59). Die Arbeitgeberin gab an, der Beschwerdeführer habe durchgehend vom 1 2. April bis 3 0. April 2017 jeweils 1,75 Stunden Arbeit verrichtete, mit Ausnahme vom Freitag, 1 4. April und Montag 1 7. April (Urk. 6/5). Der Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Mai 2017 vom 1 4. August 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat keine Arbeit geleistet habe (Urk. 6/6). Der am 1 4. August ausgestellten Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. und 3 0. Juni 2017 total 3,5 Stunden Arbeit geleistet habe (Urk. 6/7). 3.3.4

Dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat» des Monats April 2017 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe vom 1 2. April bis 8. Mai 2017 bei der A.___ Arbeit gel eistet (Urk. 6/8). Auf dem genannten Formular für den Monat Mai 201 7 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe «Nein» an (Urk. 6/9 S. 2). Gleiches tat der Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat Juni 2017 (Urk. 6/10). Den Akten sind sodann je eine Lohnabrechnung für die Monate April 2017 und Juni 2017 zu entnehmen (Urk. 6/11-12). Für Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer keine Lohnabrech nung ein. 3.3.5

Im Schreiben des RAV zu Händen des Beschwerdeführers vom 1 0. Mai 2017 wurde festgehalten, dass der Deutschkurs, welcher kurzfristig am 2. Mai 2017 begonnen habe, vom Beschwerdeführer nicht angetreten worden sei. Die Kurslei tung habe dem RAV mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1 0. Mai 2017 sieben Mal unentschuldigt gefehlt und er sich an keinem der Kurs tag e abgemeldet habe (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 wurde die Teilnahme am Kurs per sofort abgebrochen . Der Verfügung ist sodann zu entneh men, dass der Deutschkurs «Deutsch im AM und Alphabetisierung» 61 Kurstage und 244 Lektionen umfass t, wobei jeweils fünf

Halbtage à vier Lektionen, entwe der vormittags oder nachmittags sowie eine telc -Prüfung bis spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kursende

zu absolvieren ist

(U rk. 6/21). 3.3.6

Am 1 0. Mai 2017 notierte der Kundenberater des RAV im prozessorientierten Beratungsprotokoll, am 2 8. April 2017 habe er die Kursverfügung an den Beschwerdeführer versandt. Der Kursstart wäre kurzfristig gewesen. Der Kunden berater notierte, er habe dem Beschwerdeführer sowie dessen Begleitperson Herrn B.___ mitgeteilt, dass der Zwischenverdienst keine Hürde gewesen sei, da die Anstellung des Beschwerdeführers nur einen Monat gedauert habe und die Arbeitszeiten jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr gewesen seien. Somit hätte der Beschwerdeführer ohne Probleme nach der Arbeit zum Kurs

gehen können

(Urk. 6/40 S. 5). 3.3.7

Der Bescheinigung über den Zwischenverdienst, ausgestellt durch die A.___ am 1 2. September 2017 (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 6. Mai und am 8. Mai 2017 jeweils 1,75 Stunden für die A.___ gearbeitet und dabei einen Zwi schenverdienst in der Höhe von brutto Fr. 216.20 erwirtschaftet habe. Die Arbeit geberin bringt auf dieser Bescheinigung die Bemerkung an, ihr sei ein Fehler unterlaufen, denn d ie Stunden des Beschwerdeführers seien an einen anderen Mitarbeiter ausbezahlt worden, die entsprechende Lohnabrechnung werde Ende September 2017 versandt (Urk. 3) . 3.4

Dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 Einsätze bei der A.___ gehabt haben soll, erscheint aufgrund der Aktenlage wenig glaub würdig. Zwar stellte die A.___ dem Beschwerdefüh rer eine nachträglich korrigierte Bescheinigung über Zwischenverdienst aus, wel cher entgegen ihrer ursprünglichen Angaben und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2017 10,5 Arbeitsstunden Lohn erarbeitete habe (E . 3.3.7). Diese Bescheinigung über zeugt indes nicht, da – wie der Beschwerdegegner schlüssig argumentierte – nicht davon auszugehen ist, dass ein angeblich an den falschen Mitarbeiter ausbezahl ter Lohn des Monats Mai 2017 bis im September 2017 unentdeckt geblieben und nicht korrigiert worden wäre, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten geltend macht (vgl. Urk. 1) und deshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass ein nicht ausbezahlter Lohn von erheblicher Bedeu tung für den Beschwerdeführer gewesen wäre.

Es ist d iesbezüglich festzuhalten, dass – sollte der Beschwerdeführer im Mai 2017 tatsächlich ein Einkommen erzielt haben – er sich in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Auskunfts- und Meldepflicht das Nichtmelden eines Zwischenverdiensts vorhal ten lassen müsste, was ebenfalls Einstelltage nach sich zöge (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit . e AVIG) .

So oder so wäre d er Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich beim Kursveranstalter sowie beim RAV vom Kurs abzumelden, was er unterlassen hatte.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Mai 2017 Arbeit verrichtet hatte oder nicht, läge ohnehin kein entschuldbarer Grund für den Nichtbesuch des Sprachkurses vor, denn wie den Akten zu entnehmen ist, hätte der Kurs vom 2. Mai bis Ende Juli 2017 gedauert und 61 Kurstage sowie 244 Lektionen umfasst, welche jeweils morgens oder nachmittags zu besuchen gewesen wären (E. 3.3.5) . Die Arbeits einsätze bei der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag noch bis 8. Mai 2017 angestellt war (E.

3.3.2), waren jeweils von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr vorgesehen . Zudem hätte sich der Kursbesuch mit den Arbeitseinsätzen nur während rund einer Woche überschnitten. Der Berater des RAV bot diesbezüglich an, bei allfälligen Über schneidungen des Kurses mit den Arbeitszeiten eine einvernehmliche Lösung zu suchen (E. 3.3.6).

Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die Korrespondenz mit dem Beschwer degegner aus sprachlichen Gründen an den Bekannten Herrn B.___

delegiert hatte, ist festzuhalten, dass er sich de ssen Versäumnisse anrechnen zu lassen hat . 3.5

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Sprachkurs ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben ist . Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG wegen Nichtantreten s einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruc hsberechtigung eingestellt hat. 4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2017 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein gestellt wurde

(Urk. 6/14) . 4.3

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE Ziff. D63) ist die Einstellungs dauer angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Wenn es sich um eine wieder holte Einstellung bei unterschiedlichem Tatbestand handelt, so ist das Gesamt verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die Verlängerung der Einstellungsdauer im Rahmen des Ermessens zu bestimmen und in der Verfügung zu begründen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf eine Verlängerung der Einstel lungsdauer verzichtet wird (AVIG-Praxis ALE Ziff . D63d). 4.4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4.5

Der Beschwerdegegner erhöhte die für einen circa zehn Wochen dauernden Kurs im Einstellraster vorgegebene Einstelldauer von 19-20 Tage für mittleres Ver schulden (AVIG- Praxis ALE Ziff. D79 Ziff. 3.D) auf 25 Tage. Unter Berücksichti gung, dass der vorgesehene Kurs rund 13 Wochen gedauert hätte und der Beschwerdeführer bereits wenige Monate zuvor wegen ungenügender Arbeitsbe mühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung eingestellt worden war, ist diese Einstellungsdauer in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen zu werten, zumal die verfügte Einstellungs dauer im Einklang mit der oben erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 4.3) steht. 4.6

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 002 Zürich-Oerlikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann