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AL.2017.00198

Insolvenzentschädigung, Verletzung der Schadenminderungspflicht

Zürich SozVersG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, war vom 1. Juni 2015 bis 3 1. Dezember 2016 bei der Y.___, Z.___, als Personal- und Unternehmens beraterin, ab Dezember 2015 in der Funktion als Niederlassungsleiterin, tätig (Urk. 3/16, Urk. 7/4 S. 52-56) . Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts

Bülach am 2 7. Februar 2017 über die Y.___ den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 7/7), stellte die Versicherte a m 3. April 2017 Antrag auf Insolvenzentschädigung für ein en Ausstand in der Höhe von Fr. 54'165.-- sowie 17 nicht bezogene Ferientage (Urk . 7/14) und gab eine Forderung von Fr. 68' 988.-- in den Konkurs ein (Urk. 7/16) .

Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte die Arbeitslo senkasse den Anspruch von X.___ auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, die se habe ihre Schadenminderungspflicht ungenügend wahrge nommen (Urk. 7/3). Dagegen erhob X.___ am 2 4. April 2017 Einsprache (Urk. 7/4), welche die Arbeitslosenkasse a m 4. Juli 2017 ab wies (Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.

Gegen diesen Einsprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Septem ber 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung de s ange fochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Insolvenz ent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-24]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor der nis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641 /2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streck ungs verfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenz ent schädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz ent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhal ten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei durch Zuwarten mit rechtlichen Schritten während fünf Monaten (September 2016 bis Februar 2017) ihrer Schadenmin de rungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe von den finan ziellen Problemen der ehemaligen Arbeitgeberin s pätestens im Frühjahr 2016, als die Beschwerdeführerin von Betreibungen anderer Gläubiger erfahren habe, Kenn tnis gehabt

und hätte handeln müssen. Ihre unterlassenen Massnahmen seien grobfahrlässig (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, s ie habe ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt unvoll ständig festgestellt habe,

seit September 2016 regelmässig und in angemessener Deutlichkeit die Lohnzahlungen eingeforder t, was diversen E-Mail und SMS entnommen werden könne. Sie habe vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine kon kreten Zahlungsfristen angesetzt, da sie von September bis Dezember 2016 fort laufend Zahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe und habe davon aus gehen dürfen, dass nicht nur die laufen den Lohnzahlungen erfolgen, sondern auch, dass die aufgelaufenen Beträge abgebaut würden. Es habe sich ein positiver Zahlungstrend gezeigt. Als sich der Zahlungstrend per 2. Dezember 2016 nicht weiter gesteigert habe, habe sie umgehend das Gespräch mit einem der beiden Geschäftsführer

gesucht. Er st zu diesem Zeitpunkt sei klar geworden, dass der andere Geschäftsführer durch seine Handlungen die Unternehmung in finanzielle Schieflage gebracht habe. Als sie Ende 2016 festgestellt habe, dass das Insistieren auf Lohnzahlungen nichts mehr bringen w ü rde, habe sie umgehend reagiert und das Arbeit s verhältnis unter Ansetzung von konkreten Zahlungspflichten aufge löst. Als die Fristen nicht eingehalten worden seien, habe sie umgehend eine Betreibung eingeleitet.

Da die erste Rate der ausstehenden Löhne Anfang Januar 2017 zu bezahlen gewesen wäre und das Geld aus den eigenen Vermittlungen der Beschwerdeführerin stammen würde, habe sie zuversichtlich sein und bis zur Betreibung bis Ende Januar 2017

zu warten dürfen (Urk. 1). 3 .

3.1 3.1.1

Die Beschwerdeführerin wandte sich per E-Mail am 1 2. Dezember 2015 an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie habe eine Übersicht über die Ausstände in der Höhe von 31'981.75 erstellt, und forderte bis 3 1. Dezember 2015 zur Beglei chung der Rechnungen auf (Urk. 7/4 S. 21-22). Die Beschwerdeführerin führte einspracheweise aus, es seien daraufhin am 1 7. Dezember 2015, 2 0. Januar 2016, 8. Februar 2016 sowie am 2. März 2016 Lohnzahlungen für September bis Dezember 2015 inklusive 1 3. Monatslohn erfolgt (Urk. 7/4 S. 15) . 3.1.2

Mit eingeschriebenem Brief vom 1 8. April 2016 mahnte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin und forderte die Löhne für Januar

(abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 2'500.--), Februar und März 2016, die Spesen für die Jahre 2015 und 2016 sowie anteilsmässig den 1 3. Monatslohn ein . Den Ausstand bez ifferte die Be schwerdeführerin auf

Fr. 24'840.99 und setzte Frist bis 1 8. April 2016 zur Be zahlung an (Urk. 7/4 S. 23). Mit E-Mail vom 2 7. April 2016 bestätigte die Arbeit geberin auf Nachfrage der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einschreibens vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/4 S. 24).

3.1.3

Am 9. Mai 2016 versandte die Beschwerdeführerin erneut ein Einschreiben an die Arbeitgeberin, mahnte diese, forderte die Bezahlung ausstehende r Löhne (für Januar bis April 2016) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 34'944.92 ein und setzte der Arbeitgeberin drei Frist en zur Begleichung der gestellten Forderungen bis 3 1.

Mai, 1 5. Juni und 30. Juni 2016 an

(Urk. 7/4 S. 25).

Die Arbeitgeberin bestätigte erneut den Erhalt des Schreibens und stellte die Überweisung der ersten Rate per Ende Mai 2016 in Aussicht (Urk. 7/4 S. 26). 3.1.4

Einspracheweise führte die Beschwerdeführerin aus, die Arbeitgeberin habe sie im Frühjahr 2016 darüber informiert, dass die Unternehmung von BVG, AHV und anderen Gläubigern Zahlungsaufforderungen und Betreibungen erhalte und ein Zahlungsplan erstellt worden sei, den es pflichtbewusst bis Ende 2016 abzu bezahlen gelte, damit das Unternehmen am Leben bleibe n könne . Sie sei davon ausgegangen, dass durch das Generieren von Umsatz die Zahlungsauf forde rungen in hohem Masse beglich en werden könnten (Urk. 7/4 S. 15). Sie selber habe keine Betreibung einleiten wollen, da eine solche der Unternehmung geschadet hätte, was zu einem geringeren Umsatz und einem noch höheren Risiko einer Zah lungsunfähigkeit geführt hätte (Urk. 7/4 S. 16). 3.1.5

Mit E-Mail vom 1 6. August 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, s ie habe in den letzten Monaten nachdrücklich gezeigt, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführerin pünktlich angewiesen würden. Aktuell gebe es keinen Grund, das Gegenteil für die Zukunft zu vermuten (Urk. 3/3).

Mit Textnachricht en vom 2 1. September 2016 wies die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darauf hin, dass immer noch Fr. 55'000.-- offen seien und sie sehen wolle, dass etwas passier e (Urk. 3/7). Am 2 6. September 2016 teilte die Be schwer deführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie nicht mehr arbeiten werde, solang e ihr nicht alles bezahlt worden sei (Urk. 3/8). Am 2 9. September 2016 teilte die Arbeit geberin der Beschwerdeführerin per E-Mail erneut mit, es würden jeden Monat konsequent die abgemachten Beträge und die Finanzeinlagen gezahlt, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie arbeite erst weiter, wenn ihr Salär und die Spesen bezahlt seien (Urk. 3/4).

Die Beschwerdeführerin bekräftigte am 6. Oktober 2016 per SM S erneut, sie werde erst weiter machen, wenn ihr Fr. 50'000.-- überwiesen worden seien, worau f die Arbeitgeberin am 1 1. Oktober 2016 entgegnete, das Geld erhalte die Beschwerde führerin am Freitag. Die Beschwerdeführerin stellte in Aussicht, mit dem Betrei bungsamt telefonieren zu wollen (Urk. 3/9).

Am 1 3. Oktober 2016 liess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin per E-Mail-Nachricht wissen, dass der Restlohn über Fr. 3'800. -- für den März 2016 samt Fr. 120.-- Bonus sowie Spesen bis Oktober 2016 von Fr. 2'011.30 soeben über wiesen worden seien. Die nächste volle Zahlung stellte die Arbeitgeberin für die kommende Woche in Aussicht (Urk. 3/5). Am 2. November 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das Salär von Juni 2016 sowie den Rest des Mai 2016 und wies darauf hin, dass das Salär für April 2016 ausgelassen worden sei, wes halb noch April und Juli bis Oktober 2016, fünf Monate total, offen seien (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin sandte am 2 9. November 2016 eine SMS an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie werde auf keinen Lohn mehr verzichten (Urk. 3/10). 3.1.6

Der Aufhebungsvereinbarung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 7/4 S. 57-60) ist zu entnehmen, das Arbeitsverhältnis werde in geg enseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2016 beendet. Es wurde zudem vereinbart, die Beschwerdeführerin habe bis zum letzten Arbeitstag vollen Lohnanspruch, darüber hinaus bestehe noch Anspruch auf die ausstehenden Löhne von April, August, September, Oktober, November und Dezember sowie den 1 3. Monatslohn 2016 abzüglich der bereits geleisteten Bonuszahlungen von September über Fr. 120.-- und Oktober über

Fr. 185.--, wo mit die ausstehende Summe Fr. 53'908.80 betrage. Die Fälligkeiten wurden folgendermassen festgelegt: April und August 2016: 5.

Januar 2017, September und Oktober 2016: 1 0. Februar 2017, November und Dezember 2016 : 3 1. März 2017. 3.1.7

Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 machte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit geberin geltend, der Lohn für April 2016 sei entgegen der Zahlungsvereinbarung noch nicht beglichen worden und die Gehälter der Monate September und Okto ber 2016 würden

am Folgetag fällig. Im Unterlassungsfall drohte die Beschwer deführerin mit einer Betreibung (Urk. 7/4 S. 28).

Die Arbeitgeberin antwortete darauf gleichentags, sie habe ja bereits einen Lohn bezahlen können, durch den möglichen Verkauf der restlichen unnnützen Möbel erwarte sie noch einen möglichen Zahlungseingang. Sie müsse momentan Acht darauf geben, sich nicht der Gläubigerbevorzugung strafbar zu machen

(Urk. 7/4 S. 29). 3.1.8

Am 1 4. Februar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt und hielt fest, die Arbeitgeberin habe die aus stehenden Löhne nicht bezahlt. Deshalb sollten mit diesem Schreiben die voll umfänglich ausstehenden Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 46'088.60 für das Jahr 2016 festgestellt und durch eine Betreibung eingefordert werden. Die Be schwerdeführerin bat um Überweisung des Betrags samt Verzugszinsen auf ihr Konto (Urk. 7/4 S. 32). Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 darauf hin, dass sie ein Betreibungsbegehren einzureichen habe, sollte sie die Eintreibung ihrer Forderung beabsichtigen. Im Fall einer Forderungsklage sei das Arbeitsgericht zuständig (Urk. 7/4 S. 33). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren zugestellt hatte (Urk. 7/4 S. 35), wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses angewiesen (Urk. 7/4 S. 36), was sie am 2 2. Februar 2017 bei ihrer Bank in Auf trag gab (Urk. 7/4 S. 38).

3.1.9

Mit Anzeige vom 2. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kennt nis gesetzt, dass der Konkursrichter mit Entscheid vom 2 7. Februar 2017 über das Vermögen der Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet habe (Urk. 7/4 S. 40). Mit Forderungseingabe vom 7. März 2017 an das Konkursamt machte die Beschwer de führerin einen Anspruch von Fr. 68'988.-- geltend (Urk. 7/4 S. 4 1-43). 3.2

Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nach erfolgter Beförderung (Urk. 7/4 S. 56) ein Bruttosalär von Fr. 10'000.-- zustand, wobei monatlich Gratifikationen abgerechnet wurden. Es war ihr vertraglich ausserdem ein 13.

Monatslohn zugesichert. Der Nettolohn (exkl. Grati fikationen) belief sich auf Fr. 7'798.20 (vgl. Urk. 7/4 S. 49). Sodann erhielt sie Spesenentschädigungen 3.3

Die Beschwerdeführerin verzeichnete auf ihrem Konto folgende Zahlungen der Arbeitgeberin : - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Restzah lung Februar 2016, Urk. 3/11 S. 1) - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Lohn erste Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 2) - 3 0. September 2016: Fr. 1'200.-- (Lohn zweite Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 3) - 3 0. September 2016: Fr. 1'865.05 (Spesen Juni 201 5 bis März 2016, Urk. 3/11 S. 4) - 4. Oktober 2016: Fr. 185.-- (Bonus Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 1) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 3'800.-- (Lohn dritte Rate März 2016, Urk. 3/12 S. 2) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 120.-- (Bonus September 2016, Urk. 3/12 S. 3) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 2'011.30 (Spesen Juni bis Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 4) - 2 0. Oktober 2016: Fr. 3'000.-- (Lohn erste Rate Mai 2016, Urk. 3/12 S. 5) - 2. November 2016: Fr. 4'820.20 (Lohn zweite Rate Mai 2016, Urk. 3/13 S. 1) - 2. November 2016: Fr. 7'764.55 (Lohn Juni 2016, Urk. 3/13 S. 2) - 2. Dezember 2016: Fr. 7'690.45 (Lohn Juli 2016 abzüglich bezahle Boni, Urk. 3/14 S. 1) - 2. Dezember 2016: Fr. 669.70 (Spesen Oktober und November 2016, Urk. 3/14 S. 2). - 1 3. Januar 2017: Fr. 7'820. 20 (Lohn August 2016, Urk. 3/17 S. 1) - 1 0. Februar 2017: Fr. 477.45 (Spesen Dezember 2016, Urk. 3/17 S. 2) 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insol venz entschädigung hat. 4.1

Die Beschwerdeführerin reichte Belege zu Zahlungseing ä ng en für den Zeitraum vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den Akten (E. 3.3) . Zu dieser Zeit ver richtete die Beschwerdeführerin Arbeit sleistung für die Arbeitgeberin und sie

hatte Anspruch auf die laufenden Saläre (Septem ber bis Dezember 2016 inkl .

13. Monatslohn). Der Aufhebungsvertag wurde am 2 7. Dezember 2016 abge schlossen, was das Arbeitsverhältnis per sofort beendet e . Offen und fällig waren vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

die bereits aufgelaufenen Schulden für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und August 2016 (= 6 Monatslöhne [ Urk. 7/4 S. 46, Urk. 7/4 S. 77-79 ] in der Höhe von total: Fr. 47'475.90) sowie die laufenden Monatssaläre September, Oktober, November und Dezember 2016 inklusive 1 3. Monatslohn (4 Monatssaläre, total: Fr. 38'629.05 [ Urk. 7/4 S. 47-50]) . Per Ende 2016, dem Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrags, bestand somit eine Gesamtschuld von Fr. 86'104.95 (exklusive

Spesen und Boni, welche ausweislich der Bankbelege weitgehend getilgt wurden und welche die Beschwer deführerin auch nicht mehr geltend macht e, ausge nomme n die geltend gemach ten 17 Tage Feriensaldo) . Als Zahlungseingänge verzeichnete die Beschwerdefüh rerin bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 2016

t otal Fr. 38'804.3 5.

Bei der ausbezahlten Summe von Fr. 38'804.35 handelt es sich zwar um eine durch aus substantielle Schuldentilgung, was durchaus als positiver Zahlungs trend gewertet werden durfte .

Von der damals bestehenden Gesamtf orderung im Umfang von Fr. 86'104.95 vermochte die Arbeitgeberin jedoch weniger als die Hälfte der gesamten Schulden zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch vor, als sie anfangs Dezember 2016 gemerkt habe, dass sich die Zahlungs eingänge reduziert hätten, habe sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt . 4.2

Nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 2 7. Dezember 2016 und Verein barung einer Ra tenzahlung in drei Etappen gingen bei der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2017 noch zwei Zahlung en

von total Fr. 8'297.65 (Lohn August 2016 sowie Spesen Dezember 2016)

ein . Fällig wurde die erste Ratenzahlung jedoch bereits

am 5. Januar 201 7, worin nebst dem Lohn für August 2016 auch derjenige für April 2016 hätte enthalten sein müssen . Obwohl der Beschwerde führerin die Zahlungsschwierigkeiten schon lange Zeit, laut eigenen Aussagen i m

Einsprache verfahren

seit Frühjahr 2016, bewusst waren und bereits die erste mittels Aufhebungsvertrag vom 2 7. Dezember 2016 vereinbarte Frist nicht einge halten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin sofort t ätig wu rde und rechtliche Schritte gegen die ehemal ige Arbeitgeberin einleitete . Erst am 9. Februar 2017, als bereits die zweite Frist am darauffolgenden Tag abl aufen sollte, wandte sie sich wieder an die ehemalige Arbeitgeberin und teilte ihr mit, dass erst rund die Hälfte der ersten Rate abbezahlt worden sei (E.

3. 1 . 7) .

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne laut Rechtsprechung nicht von ihr verlangt werden, die Arbeitgeberin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betreiben, so ist ihr entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Umstände fraglich ist, ob nicht auch eine Betreibung bereits vor Aufhebung des Arbeits vertrags in Erwägung hätte gezogen werden müssen, zumal die Beschwerde führerin Kenntnis davon hatte, dass andere Gläubiger diesen Weg bereits im Frühjahr 2016 bes ch ritten hatten . Bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführerin be wusst sein müssen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin gravie rend waren. Dies wusste sie laut ihren eigenen Angaben in der Einsprache bereits seit dem Frühjahr 2016, was sie denn auch zum Tätigwerden veranlasste (Ein schreiben vom 1 8. April 2016 und 9. Mai 2016 [Urk. 7/4 S. 23 und 25]).

Da trotz den eingeschriebenen Briefen weder die aufgelaufenen Schulden vollständig abbezahlt werden konnten noch die laufenden Monatslöhne überwiesen wurden, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre Forderungen mit mehr Nachdruck geltend zu machen. Die formlosen SMS- und E-Mail-Nach richten erwiesen sich hierzu offensichtlich als ungenügend. 4.3

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es

nicht Sache der versi cherten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekannt lich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E.

1.2 vorstehend). Spätestens als nach Auflösung des Arbeit s verhältnisses die Arbeitgeberin bereits die erste vereinbarte Ratenzahlung nicht tilgen konnte, hätte die Beschwerdeführerin den Rechtsweg bestreiten und eine Zivilklage oder eine Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten müssen . Die Be schw er deführerin wartete aus objektiver Sicht aus unerklärlichen Gründen jedoch bis zum 9. Februar 2017 zu, bis sie sich mit ihren Forderungen erneut an die ehemalige Arbeitgeberin wandte, ohne diese zu betreiben . Wenn die Beschwer de führerin vorbringt, sie habe durch Generieren von Umsatz im Januar 2017 davon ausgehen können, dass ihre Forderungen beglichen würden, ändert dies daran nichts, zumal allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen Geld einnahm, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dementsprechend auch die For de rungen der Beschwerdeführerin – neben den en der weiteren Gläubiger

– begli chen würden. Angesichts der raren Zahlungseingänge im Jahr 2017 durfte die Beschwerdeführerin nicht weiter darauf hoffen, doch noch auf dem informellen Weg zu ihrem Salär zu kommen. Das Einleiten eines Betreibungsverfahrens (Betreibungsbegehren)

erfolgte am 1 8. Februar 2017 (Urk. 7/4 S. 35), 8 Tage nach Fälligwerden der zweiten Rate, welche ebenfalls unbezahlt blieb

und somit ver spätet. 4.4

Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, d amit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, unmissver ständ liche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Dies hat die Beschwerdeführerin zwar getan. Gefordert ist jedoch auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine m der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Dies tat die Beschwerdeführerin nicht, was ihr als grobfahrlässig e s Verhalten vorzuhalten ist.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 28. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis). 4. 5

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1980, war vom 1. Juni 2015 bis

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

E. 1.2 vorstehend). Spätestens als nach Auflösung des Arbeit s verhältnisses die Arbeitgeberin bereits die erste vereinbarte Ratenzahlung nicht tilgen konnte, hätte die Beschwerdeführerin den Rechtsweg bestreiten und eine Zivilklage oder eine Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten müssen . Die Be schw er deführerin wartete aus objektiver Sicht aus unerklärlichen Gründen jedoch bis zum 9. Februar 2017 zu, bis sie sich mit ihren Forderungen erneut an die ehemalige Arbeitgeberin wandte, ohne diese zu betreiben . Wenn die Beschwer de führerin vorbringt, sie habe durch Generieren von Umsatz im Januar 2017 davon ausgehen können, dass ihre Forderungen beglichen würden, ändert dies daran nichts, zumal allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen Geld einnahm, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dementsprechend auch die For de rungen der Beschwerdeführerin – neben den en der weiteren Gläubiger

– begli chen würden. Angesichts der raren Zahlungseingänge im Jahr 2017 durfte die Beschwerdeführerin nicht weiter darauf hoffen, doch noch auf dem informellen Weg zu ihrem Salär zu kommen. Das Einleiten eines Betreibungsverfahrens (Betreibungsbegehren)

erfolgte am 1 8. Februar 2017 (Urk. 7/4 S. 35), 8 Tage nach Fälligwerden der zweiten Rate, welche ebenfalls unbezahlt blieb

und somit ver spätet. 4.4

Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, d amit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, unmissver ständ liche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Dies hat die Beschwerdeführerin zwar getan. Gefordert ist jedoch auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine m der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Dies tat die Beschwerdeführerin nicht, was ihr als grobfahrlässig e s Verhalten vorzuhalten ist.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 28. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis). 4. 5

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 3 1. Dezember 2016 bei der Y.___, Z.___, als Personal- und Unternehmens beraterin, ab Dezember 2015 in der Funktion als Niederlassungsleiterin, tätig (Urk. 3/16, Urk. 7/4 S. 52-56) . Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts

Bülach am 2 7. Februar 2017 über die Y.___ den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 7/7), stellte die Versicherte a m 3. April 2017 Antrag auf Insolvenzentschädigung für ein en Ausstand in der Höhe von Fr. 54'165.-- sowie 17 nicht bezogene Ferientage (Urk . 7/14) und gab eine Forderung von Fr. 68' 988.-- in den Konkurs ein (Urk. 7/16) .

Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte die Arbeitslo senkasse den Anspruch von X.___ auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, die se habe ihre Schadenminderungspflicht ungenügend wahrge nommen (Urk. 7/3). Dagegen erhob X.___ am 2 4. April 2017 Einsprache (Urk. 7/4), welche die Arbeitslosenkasse a m 4. Juli 2017 ab wies (Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.

Gegen diesen Einsprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Septem ber 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung de s ange fochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Insolvenz ent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich per E-Mail am 1 2. Dezember 2015 an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie habe eine Übersicht über die Ausstände in der Höhe von 31'981.75 erstellt, und forderte bis 3 1. Dezember 2015 zur Beglei chung der Rechnungen auf (Urk. 7/4 S. 21-22). Die Beschwerdeführerin führte einspracheweise aus, es seien daraufhin am 1 7. Dezember 2015, 2 0. Januar 2016, 8. Februar 2016 sowie am 2. März 2016 Lohnzahlungen für September bis Dezember 2015 inklusive 1 3. Monatslohn erfolgt (Urk. 7/4 S. 15) .

E. 3.1.2 Mit eingeschriebenem Brief vom 1 8. April 2016 mahnte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin und forderte die Löhne für Januar

(abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 2'500.--), Februar und März 2016, die Spesen für die Jahre 2015 und 2016 sowie anteilsmässig den 1 3. Monatslohn ein . Den Ausstand bez ifferte die Be schwerdeführerin auf

Fr. 24'840.99 und setzte Frist bis 1 8. April 2016 zur Be zahlung an (Urk. 7/4 S. 23). Mit E-Mail vom 2 7. April 2016 bestätigte die Arbeit geberin auf Nachfrage der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einschreibens vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/4 S. 24).

E. 3.1.3 Am 9. Mai 2016 versandte die Beschwerdeführerin erneut ein Einschreiben an die Arbeitgeberin, mahnte diese, forderte die Bezahlung ausstehende r Löhne (für Januar bis April 2016) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 34'944.92 ein und setzte der Arbeitgeberin drei Frist en zur Begleichung der gestellten Forderungen bis 3 1.

Mai, 1 5. Juni und 30. Juni 2016 an

(Urk. 7/4 S. 25).

Die Arbeitgeberin bestätigte erneut den Erhalt des Schreibens und stellte die Überweisung der ersten Rate per Ende Mai 2016 in Aussicht (Urk. 7/4 S. 26).

E. 3.1.4 Einspracheweise führte die Beschwerdeführerin aus, die Arbeitgeberin habe sie im Frühjahr 2016 darüber informiert, dass die Unternehmung von BVG, AHV und anderen Gläubigern Zahlungsaufforderungen und Betreibungen erhalte und ein Zahlungsplan erstellt worden sei, den es pflichtbewusst bis Ende 2016 abzu bezahlen gelte, damit das Unternehmen am Leben bleibe n könne . Sie sei davon ausgegangen, dass durch das Generieren von Umsatz die Zahlungsauf forde rungen in hohem Masse beglich en werden könnten (Urk. 7/4 S. 15). Sie selber habe keine Betreibung einleiten wollen, da eine solche der Unternehmung geschadet hätte, was zu einem geringeren Umsatz und einem noch höheren Risiko einer Zah lungsunfähigkeit geführt hätte (Urk. 7/4 S. 16).

E. 3.1.5 Mit E-Mail vom 1 6. August 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, s ie habe in den letzten Monaten nachdrücklich gezeigt, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführerin pünktlich angewiesen würden. Aktuell gebe es keinen Grund, das Gegenteil für die Zukunft zu vermuten (Urk. 3/3).

Mit Textnachricht en vom 2 1. September 2016 wies die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darauf hin, dass immer noch Fr. 55'000.-- offen seien und sie sehen wolle, dass etwas passier e (Urk. 3/7). Am 2 6. September 2016 teilte die Be schwer deführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie nicht mehr arbeiten werde, solang e ihr nicht alles bezahlt worden sei (Urk. 3/8). Am 2 9. September 2016 teilte die Arbeit geberin der Beschwerdeführerin per E-Mail erneut mit, es würden jeden Monat konsequent die abgemachten Beträge und die Finanzeinlagen gezahlt, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie arbeite erst weiter, wenn ihr Salär und die Spesen bezahlt seien (Urk. 3/4).

Die Beschwerdeführerin bekräftigte am 6. Oktober 2016 per SM S erneut, sie werde erst weiter machen, wenn ihr Fr. 50'000.-- überwiesen worden seien, worau f die Arbeitgeberin am 1 1. Oktober 2016 entgegnete, das Geld erhalte die Beschwerde führerin am Freitag. Die Beschwerdeführerin stellte in Aussicht, mit dem Betrei bungsamt telefonieren zu wollen (Urk. 3/9).

Am 1 3. Oktober 2016 liess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin per E-Mail-Nachricht wissen, dass der Restlohn über Fr. 3'800. -- für den März 2016 samt Fr. 120.-- Bonus sowie Spesen bis Oktober 2016 von Fr. 2'011.30 soeben über wiesen worden seien. Die nächste volle Zahlung stellte die Arbeitgeberin für die kommende Woche in Aussicht (Urk. 3/5). Am 2. November 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das Salär von Juni 2016 sowie den Rest des Mai 2016 und wies darauf hin, dass das Salär für April 2016 ausgelassen worden sei, wes halb noch April und Juli bis Oktober 2016, fünf Monate total, offen seien (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin sandte am 2 9. November 2016 eine SMS an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie werde auf keinen Lohn mehr verzichten (Urk. 3/10).

E. 3.1.6 Der Aufhebungsvereinbarung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 7/4 S. 57-60) ist zu entnehmen, das Arbeitsverhältnis werde in geg enseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2016 beendet. Es wurde zudem vereinbart, die Beschwerdeführerin habe bis zum letzten Arbeitstag vollen Lohnanspruch, darüber hinaus bestehe noch Anspruch auf die ausstehenden Löhne von April, August, September, Oktober, November und Dezember sowie den 1 3. Monatslohn 2016 abzüglich der bereits geleisteten Bonuszahlungen von September über Fr. 120.-- und Oktober über

Fr. 185.--, wo mit die ausstehende Summe Fr. 53'908.80 betrage. Die Fälligkeiten wurden folgendermassen festgelegt: April und August 2016: 5.

Januar 2017, September und Oktober 2016: 1 0. Februar 2017, November und Dezember 2016 : 3 1. März 2017.

E. 3.1.7 Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 machte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit geberin geltend, der Lohn für April 2016 sei entgegen der Zahlungsvereinbarung noch nicht beglichen worden und die Gehälter der Monate September und Okto ber 2016 würden

am Folgetag fällig. Im Unterlassungsfall drohte die Beschwer deführerin mit einer Betreibung (Urk. 7/4 S. 28).

Die Arbeitgeberin antwortete darauf gleichentags, sie habe ja bereits einen Lohn bezahlen können, durch den möglichen Verkauf der restlichen unnnützen Möbel erwarte sie noch einen möglichen Zahlungseingang. Sie müsse momentan Acht darauf geben, sich nicht der Gläubigerbevorzugung strafbar zu machen

(Urk. 7/4 S. 29).

E. 3.1.8 Am 1 4. Februar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt und hielt fest, die Arbeitgeberin habe die aus stehenden Löhne nicht bezahlt. Deshalb sollten mit diesem Schreiben die voll umfänglich ausstehenden Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 46'088.60 für das Jahr 2016 festgestellt und durch eine Betreibung eingefordert werden. Die Be schwerdeführerin bat um Überweisung des Betrags samt Verzugszinsen auf ihr Konto (Urk. 7/4 S. 32). Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 darauf hin, dass sie ein Betreibungsbegehren einzureichen habe, sollte sie die Eintreibung ihrer Forderung beabsichtigen. Im Fall einer Forderungsklage sei das Arbeitsgericht zuständig (Urk. 7/4 S. 33). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren zugestellt hatte (Urk. 7/4 S. 35), wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses angewiesen (Urk. 7/4 S. 36), was sie am 2 2. Februar 2017 bei ihrer Bank in Auf trag gab (Urk. 7/4 S. 38).

E. 3.1.9 Mit Anzeige vom 2. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kennt nis gesetzt, dass der Konkursrichter mit Entscheid vom 2 7. Februar 2017 über das Vermögen der Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet habe (Urk. 7/4 S. 40). Mit Forderungseingabe vom 7. März 2017 an das Konkursamt machte die Beschwer de führerin einen Anspruch von Fr. 68'988.-- geltend (Urk. 7/4 S. 4 1-43).

E. 3.2 Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nach erfolgter Beförderung (Urk. 7/4 S. 56) ein Bruttosalär von Fr. 10'000.-- zustand, wobei monatlich Gratifikationen abgerechnet wurden. Es war ihr vertraglich ausserdem ein 13.

Monatslohn zugesichert. Der Nettolohn (exkl. Grati fikationen) belief sich auf Fr. 7'798.20 (vgl. Urk. 7/4 S. 49). Sodann erhielt sie Spesenentschädigungen

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin verzeichnete auf ihrem Konto folgende Zahlungen der Arbeitgeberin : - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Restzah lung Februar 2016, Urk. 3/11 S. 1) - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Lohn erste Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 2) - 3 0. September 2016: Fr. 1'200.-- (Lohn zweite Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 3) - 3 0. September 2016: Fr. 1'865.05 (Spesen Juni 201 5 bis März 2016, Urk. 3/11 S. 4) - 4. Oktober 2016: Fr. 185.-- (Bonus Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 1) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 3'800.-- (Lohn dritte Rate März 2016, Urk. 3/12 S. 2) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 120.-- (Bonus September 2016, Urk. 3/12 S. 3) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 2'011.30 (Spesen Juni bis Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 4) - 2 0. Oktober 2016: Fr. 3'000.-- (Lohn erste Rate Mai 2016, Urk. 3/12 S. 5) - 2. November 2016: Fr. 4'820.20 (Lohn zweite Rate Mai 2016, Urk. 3/13 S. 1) - 2. November 2016: Fr. 7'764.55 (Lohn Juni 2016, Urk. 3/13 S. 2) - 2. Dezember 2016: Fr. 7'690.45 (Lohn Juli 2016 abzüglich bezahle Boni, Urk. 3/14 S. 1) - 2. Dezember 2016: Fr. 669.70 (Spesen Oktober und November 2016, Urk. 3/14 S. 2). - 1 3. Januar 2017: Fr. 7'820. 20 (Lohn August 2016, Urk. 3/17 S. 1) - 1 0. Februar 2017: Fr. 477.45 (Spesen Dezember 2016, Urk. 3/17 S. 2) 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insol venz entschädigung hat. 4.1

Die Beschwerdeführerin reichte Belege zu Zahlungseing ä ng en für den Zeitraum vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den Akten (E. 3.3) . Zu dieser Zeit ver richtete die Beschwerdeführerin Arbeit sleistung für die Arbeitgeberin und sie

hatte Anspruch auf die laufenden Saläre (Septem ber bis Dezember 2016 inkl .

13. Monatslohn). Der Aufhebungsvertag wurde am 2 7. Dezember 2016 abge schlossen, was das Arbeitsverhältnis per sofort beendet e . Offen und fällig waren vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

die bereits aufgelaufenen Schulden für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und August 2016 (=

E. 6 Monatslöhne [ Urk. 7/4 S. 46, Urk. 7/4 S. 77-79 ] in der Höhe von total: Fr. 47'475.90) sowie die laufenden Monatssaläre September, Oktober, November und Dezember 2016 inklusive 1 3. Monatslohn (4 Monatssaläre, total: Fr. 38'629.05 [ Urk. 7/4 S. 47-50]) . Per Ende 2016, dem Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrags, bestand somit eine Gesamtschuld von Fr. 86'104.95 (exklusive

Spesen und Boni, welche ausweislich der Bankbelege weitgehend getilgt wurden und welche die Beschwer deführerin auch nicht mehr geltend macht e, ausge nomme n die geltend gemach ten 17 Tage Feriensaldo) . Als Zahlungseingänge verzeichnete die Beschwerdefüh rerin bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 2016

t otal Fr. 38'804.3 5.

Bei der ausbezahlten Summe von Fr. 38'804.35 handelt es sich zwar um eine durch aus substantielle Schuldentilgung, was durchaus als positiver Zahlungs trend gewertet werden durfte .

Von der damals bestehenden Gesamtf orderung im Umfang von Fr. 86'104.95 vermochte die Arbeitgeberin jedoch weniger als die Hälfte der gesamten Schulden zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch vor, als sie anfangs Dezember 2016 gemerkt habe, dass sich die Zahlungs eingänge reduziert hätten, habe sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt . 4.2

Nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 2 7. Dezember 2016 und Verein barung einer Ra tenzahlung in drei Etappen gingen bei der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2017 noch zwei Zahlung en

von total Fr. 8'297.65 (Lohn August 2016 sowie Spesen Dezember 2016)

ein . Fällig wurde die erste Ratenzahlung jedoch bereits

am 5. Januar 201

E. 6.1 ).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei durch Zuwarten mit rechtlichen Schritten während fünf Monaten (September 2016 bis Februar 2017) ihrer Schadenmin de rungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe von den finan ziellen Problemen der ehemaligen Arbeitgeberin s pätestens im Frühjahr 2016, als die Beschwerdeführerin von Betreibungen anderer Gläubiger erfahren habe, Kenn tnis gehabt

und hätte handeln müssen. Ihre unterlassenen Massnahmen seien grobfahrlässig (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, s ie habe ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt unvoll ständig festgestellt habe,

seit September 2016 regelmässig und in angemessener Deutlichkeit die Lohnzahlungen eingeforder t, was diversen E-Mail und SMS entnommen werden könne. Sie habe vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine kon kreten Zahlungsfristen angesetzt, da sie von September bis Dezember 2016 fort laufend Zahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe und habe davon aus gehen dürfen, dass nicht nur die laufen den Lohnzahlungen erfolgen, sondern auch, dass die aufgelaufenen Beträge abgebaut würden. Es habe sich ein positiver Zahlungstrend gezeigt. Als sich der Zahlungstrend per 2. Dezember 2016 nicht weiter gesteigert habe, habe sie umgehend das Gespräch mit einem der beiden Geschäftsführer

gesucht. Er st zu diesem Zeitpunkt sei klar geworden, dass der andere Geschäftsführer durch seine Handlungen die Unternehmung in finanzielle Schieflage gebracht habe. Als sie Ende 2016 festgestellt habe, dass das Insistieren auf Lohnzahlungen nichts mehr bringen w ü rde, habe sie umgehend reagiert und das Arbeit s verhältnis unter Ansetzung von konkreten Zahlungspflichten aufge löst. Als die Fristen nicht eingehalten worden seien, habe sie umgehend eine Betreibung eingeleitet.

Da die erste Rate der ausstehenden Löhne Anfang Januar 2017 zu bezahlen gewesen wäre und das Geld aus den eigenen Vermittlungen der Beschwerdeführerin stammen würde, habe sie zuversichtlich sein und bis zur Betreibung bis Ende Januar 2017

zu warten dürfen (Urk. 1). 3 .

E. 7 , worin nebst dem Lohn für August 2016 auch derjenige für April 2016 hätte enthalten sein müssen . Obwohl der Beschwerde führerin die Zahlungsschwierigkeiten schon lange Zeit, laut eigenen Aussagen i m

Einsprache verfahren

seit Frühjahr 2016, bewusst waren und bereits die erste mittels Aufhebungsvertrag vom 2 7. Dezember 2016 vereinbarte Frist nicht einge halten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin sofort t ätig wu rde und rechtliche Schritte gegen die ehemal ige Arbeitgeberin einleitete . Erst am 9. Februar 2017, als bereits die zweite Frist am darauffolgenden Tag abl aufen sollte, wandte sie sich wieder an die ehemalige Arbeitgeberin und teilte ihr mit, dass erst rund die Hälfte der ersten Rate abbezahlt worden sei (E.

3. 1 . 7) .

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne laut Rechtsprechung nicht von ihr verlangt werden, die Arbeitgeberin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betreiben, so ist ihr entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Umstände fraglich ist, ob nicht auch eine Betreibung bereits vor Aufhebung des Arbeits vertrags in Erwägung hätte gezogen werden müssen, zumal die Beschwerde führerin Kenntnis davon hatte, dass andere Gläubiger diesen Weg bereits im Frühjahr 2016 bes ch ritten hatten . Bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführerin be wusst sein müssen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin gravie rend waren. Dies wusste sie laut ihren eigenen Angaben in der Einsprache bereits seit dem Frühjahr 2016, was sie denn auch zum Tätigwerden veranlasste (Ein schreiben vom 1 8. April 2016 und 9. Mai 2016 [Urk. 7/4 S. 23 und 25]).

Da trotz den eingeschriebenen Briefen weder die aufgelaufenen Schulden vollständig abbezahlt werden konnten noch die laufenden Monatslöhne überwiesen wurden, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre Forderungen mit mehr Nachdruck geltend zu machen. Die formlosen SMS- und E-Mail-Nach richten erwiesen sich hierzu offensichtlich als ungenügend. 4.3

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es

nicht Sache der versi cherten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekannt lich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00198

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

12. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter Advokatur Zug, Derungs Sutter Poststrasse 12, Postfach 1149, 6301 Zug gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, war vom 1. Juni 2015 bis 3 1. Dezember 2016 bei der Y.___, Z.___, als Personal- und Unternehmens beraterin, ab Dezember 2015 in der Funktion als Niederlassungsleiterin, tätig (Urk. 3/16, Urk. 7/4 S. 52-56) . Nachdem der Konkursrichter des Bezirksgerichts

Bülach am 2 7. Februar 2017 über die Y.___ den Konkurs eröffnet hatte (Urk. 7/7), stellte die Versicherte a m 3. April 2017 Antrag auf Insolvenzentschädigung für ein en Ausstand in der Höhe von Fr. 54'165.-- sowie 17 nicht bezogene Ferientage (Urk . 7/14) und gab eine Forderung von Fr. 68' 988.-- in den Konkurs ein (Urk. 7/16) .

Mit Verfügung vom 5. April 2017 verneinte die Arbeitslo senkasse den Anspruch von X.___ auf Insolvenz entschädigung mit der Begründung, die se habe ihre Schadenminderungspflicht ungenügend wahrge nommen (Urk. 7/3). Dagegen erhob X.___ am 2 4. April 2017 Einsprache (Urk. 7/4), welche die Arbeitslosenkasse a m 4. Juli 2017 ab wies (Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.

Gegen diesen Einsprachee ntscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Septem ber 2017 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung de s ange fochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlich zustehenden Insolvenz ent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-24]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arb eitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Gemäss

Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56

E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver weigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfor der nis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641 /2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1) .

Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insol venz entschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvoll streck ungs verfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196

E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenz ent schädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006).

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz ent schädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhal ten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E.

6.1).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei durch Zuwarten mit rechtlichen Schritten während fünf Monaten (September 2016 bis Februar 2017) ihrer Schadenmin de rungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe von den finan ziellen Problemen der ehemaligen Arbeitgeberin s pätestens im Frühjahr 2016, als die Beschwerdeführerin von Betreibungen anderer Gläubiger erfahren habe, Kenn tnis gehabt

und hätte handeln müssen. Ihre unterlassenen Massnahmen seien grobfahrlässig (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, s ie habe ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Sachverhalt unvoll ständig festgestellt habe,

seit September 2016 regelmässig und in angemessener Deutlichkeit die Lohnzahlungen eingeforder t, was diversen E-Mail und SMS entnommen werden könne. Sie habe vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine kon kreten Zahlungsfristen angesetzt, da sie von September bis Dezember 2016 fort laufend Zahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe und habe davon aus gehen dürfen, dass nicht nur die laufen den Lohnzahlungen erfolgen, sondern auch, dass die aufgelaufenen Beträge abgebaut würden. Es habe sich ein positiver Zahlungstrend gezeigt. Als sich der Zahlungstrend per 2. Dezember 2016 nicht weiter gesteigert habe, habe sie umgehend das Gespräch mit einem der beiden Geschäftsführer

gesucht. Er st zu diesem Zeitpunkt sei klar geworden, dass der andere Geschäftsführer durch seine Handlungen die Unternehmung in finanzielle Schieflage gebracht habe. Als sie Ende 2016 festgestellt habe, dass das Insistieren auf Lohnzahlungen nichts mehr bringen w ü rde, habe sie umgehend reagiert und das Arbeit s verhältnis unter Ansetzung von konkreten Zahlungspflichten aufge löst. Als die Fristen nicht eingehalten worden seien, habe sie umgehend eine Betreibung eingeleitet.

Da die erste Rate der ausstehenden Löhne Anfang Januar 2017 zu bezahlen gewesen wäre und das Geld aus den eigenen Vermittlungen der Beschwerdeführerin stammen würde, habe sie zuversichtlich sein und bis zur Betreibung bis Ende Januar 2017

zu warten dürfen (Urk. 1). 3 .

3.1 3.1.1

Die Beschwerdeführerin wandte sich per E-Mail am 1 2. Dezember 2015 an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie habe eine Übersicht über die Ausstände in der Höhe von 31'981.75 erstellt, und forderte bis 3 1. Dezember 2015 zur Beglei chung der Rechnungen auf (Urk. 7/4 S. 21-22). Die Beschwerdeführerin führte einspracheweise aus, es seien daraufhin am 1 7. Dezember 2015, 2 0. Januar 2016, 8. Februar 2016 sowie am 2. März 2016 Lohnzahlungen für September bis Dezember 2015 inklusive 1 3. Monatslohn erfolgt (Urk. 7/4 S. 15) . 3.1.2

Mit eingeschriebenem Brief vom 1 8. April 2016 mahnte die Beschwerdeführerin die Arbeitgeberin und forderte die Löhne für Januar

(abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 2'500.--), Februar und März 2016, die Spesen für die Jahre 2015 und 2016 sowie anteilsmässig den 1 3. Monatslohn ein . Den Ausstand bez ifferte die Be schwerdeführerin auf

Fr. 24'840.99 und setzte Frist bis 1 8. April 2016 zur Be zahlung an (Urk. 7/4 S. 23). Mit E-Mail vom 2 7. April 2016 bestätigte die Arbeit geberin auf Nachfrage der Beschwerdeführerin den Erhalt des Einschreibens vom 1 8. April 2016 (Urk. 7/4 S. 24).

3.1.3

Am 9. Mai 2016 versandte die Beschwerdeführerin erneut ein Einschreiben an die Arbeitgeberin, mahnte diese, forderte die Bezahlung ausstehende r Löhne (für Januar bis April 2016) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 34'944.92 ein und setzte der Arbeitgeberin drei Frist en zur Begleichung der gestellten Forderungen bis 3 1.

Mai, 1 5. Juni und 30. Juni 2016 an

(Urk. 7/4 S. 25).

Die Arbeitgeberin bestätigte erneut den Erhalt des Schreibens und stellte die Überweisung der ersten Rate per Ende Mai 2016 in Aussicht (Urk. 7/4 S. 26). 3.1.4

Einspracheweise führte die Beschwerdeführerin aus, die Arbeitgeberin habe sie im Frühjahr 2016 darüber informiert, dass die Unternehmung von BVG, AHV und anderen Gläubigern Zahlungsaufforderungen und Betreibungen erhalte und ein Zahlungsplan erstellt worden sei, den es pflichtbewusst bis Ende 2016 abzu bezahlen gelte, damit das Unternehmen am Leben bleibe n könne . Sie sei davon ausgegangen, dass durch das Generieren von Umsatz die Zahlungsauf forde rungen in hohem Masse beglich en werden könnten (Urk. 7/4 S. 15). Sie selber habe keine Betreibung einleiten wollen, da eine solche der Unternehmung geschadet hätte, was zu einem geringeren Umsatz und einem noch höheren Risiko einer Zah lungsunfähigkeit geführt hätte (Urk. 7/4 S. 16). 3.1.5

Mit E-Mail vom 1 6. August 2016 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit, s ie habe in den letzten Monaten nachdrücklich gezeigt, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführerin pünktlich angewiesen würden. Aktuell gebe es keinen Grund, das Gegenteil für die Zukunft zu vermuten (Urk. 3/3).

Mit Textnachricht en vom 2 1. September 2016 wies die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin darauf hin, dass immer noch Fr. 55'000.-- offen seien und sie sehen wolle, dass etwas passier e (Urk. 3/7). Am 2 6. September 2016 teilte die Be schwer deführerin der Arbeitgeberin mit, dass sie nicht mehr arbeiten werde, solang e ihr nicht alles bezahlt worden sei (Urk. 3/8). Am 2 9. September 2016 teilte die Arbeit geberin der Beschwerdeführerin per E-Mail erneut mit, es würden jeden Monat konsequent die abgemachten Beträge und die Finanzeinlagen gezahlt, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, sie arbeite erst weiter, wenn ihr Salär und die Spesen bezahlt seien (Urk. 3/4).

Die Beschwerdeführerin bekräftigte am 6. Oktober 2016 per SM S erneut, sie werde erst weiter machen, wenn ihr Fr. 50'000.-- überwiesen worden seien, worau f die Arbeitgeberin am 1 1. Oktober 2016 entgegnete, das Geld erhalte die Beschwerde führerin am Freitag. Die Beschwerdeführerin stellte in Aussicht, mit dem Betrei bungsamt telefonieren zu wollen (Urk. 3/9).

Am 1 3. Oktober 2016 liess die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin per E-Mail-Nachricht wissen, dass der Restlohn über Fr. 3'800. -- für den März 2016 samt Fr. 120.-- Bonus sowie Spesen bis Oktober 2016 von Fr. 2'011.30 soeben über wiesen worden seien. Die nächste volle Zahlung stellte die Arbeitgeberin für die kommende Woche in Aussicht (Urk. 3/5). Am 2. November 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das Salär von Juni 2016 sowie den Rest des Mai 2016 und wies darauf hin, dass das Salär für April 2016 ausgelassen worden sei, wes halb noch April und Juli bis Oktober 2016, fünf Monate total, offen seien (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin sandte am 2 9. November 2016 eine SMS an die Arbeitgeberin und teilte ihr mit, sie werde auf keinen Lohn mehr verzichten (Urk. 3/10). 3.1.6

Der Aufhebungsvereinbarung vom 2 7. Dezember 2016 (Urk. 7/4 S. 57-60) ist zu entnehmen, das Arbeitsverhältnis werde in geg enseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2016 beendet. Es wurde zudem vereinbart, die Beschwerdeführerin habe bis zum letzten Arbeitstag vollen Lohnanspruch, darüber hinaus bestehe noch Anspruch auf die ausstehenden Löhne von April, August, September, Oktober, November und Dezember sowie den 1 3. Monatslohn 2016 abzüglich der bereits geleisteten Bonuszahlungen von September über Fr. 120.-- und Oktober über

Fr. 185.--, wo mit die ausstehende Summe Fr. 53'908.80 betrage. Die Fälligkeiten wurden folgendermassen festgelegt: April und August 2016: 5.

Januar 2017, September und Oktober 2016: 1 0. Februar 2017, November und Dezember 2016 : 3 1. März 2017. 3.1.7

Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 machte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit geberin geltend, der Lohn für April 2016 sei entgegen der Zahlungsvereinbarung noch nicht beglichen worden und die Gehälter der Monate September und Okto ber 2016 würden

am Folgetag fällig. Im Unterlassungsfall drohte die Beschwer deführerin mit einer Betreibung (Urk. 7/4 S. 28).

Die Arbeitgeberin antwortete darauf gleichentags, sie habe ja bereits einen Lohn bezahlen können, durch den möglichen Verkauf der restlichen unnnützen Möbel erwarte sie noch einen möglichen Zahlungseingang. Sie müsse momentan Acht darauf geben, sich nicht der Gläubigerbevorzugung strafbar zu machen

(Urk. 7/4 S. 29). 3.1.8

Am 1 4. Februar 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt und hielt fest, die Arbeitgeberin habe die aus stehenden Löhne nicht bezahlt. Deshalb sollten mit diesem Schreiben die voll umfänglich ausstehenden Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 46'088.60 für das Jahr 2016 festgestellt und durch eine Betreibung eingefordert werden. Die Be schwerdeführerin bat um Überweisung des Betrags samt Verzugszinsen auf ihr Konto (Urk. 7/4 S. 32). Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 darauf hin, dass sie ein Betreibungsbegehren einzureichen habe, sollte sie die Eintreibung ihrer Forderung beabsichtigen. Im Fall einer Forderungsklage sei das Arbeitsgericht zuständig (Urk. 7/4 S. 33). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren zugestellt hatte (Urk. 7/4 S. 35), wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses angewiesen (Urk. 7/4 S. 36), was sie am 2 2. Februar 2017 bei ihrer Bank in Auf trag gab (Urk. 7/4 S. 38).

3.1.9

Mit Anzeige vom 2. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kennt nis gesetzt, dass der Konkursrichter mit Entscheid vom 2 7. Februar 2017 über das Vermögen der Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet habe (Urk. 7/4 S. 40). Mit Forderungseingabe vom 7. März 2017 an das Konkursamt machte die Beschwer de führerin einen Anspruch von Fr. 68'988.-- geltend (Urk. 7/4 S. 4 1-43). 3.2

Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin nach erfolgter Beförderung (Urk. 7/4 S. 56) ein Bruttosalär von Fr. 10'000.-- zustand, wobei monatlich Gratifikationen abgerechnet wurden. Es war ihr vertraglich ausserdem ein 13.

Monatslohn zugesichert. Der Nettolohn (exkl. Grati fikationen) belief sich auf Fr. 7'798.20 (vgl. Urk. 7/4 S. 49). Sodann erhielt sie Spesenentschädigungen 3.3

Die Beschwerdeführerin verzeichnete auf ihrem Konto folgende Zahlungen der Arbeitgeberin : - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Restzah lung Februar 2016, Urk. 3/11 S. 1) - 2. September 2016: Fr. 2'838.75 (Lohn erste Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 2) - 3 0. September 2016: Fr. 1'200.-- (Lohn zweite Rate März 2016, Urk. 3/11 S. 3) - 3 0. September 2016: Fr. 1'865.05 (Spesen Juni 201 5 bis März 2016, Urk. 3/11 S. 4) - 4. Oktober 2016: Fr. 185.-- (Bonus Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 1) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 3'800.-- (Lohn dritte Rate März 2016, Urk. 3/12 S. 2) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 120.-- (Bonus September 2016, Urk. 3/12 S. 3) - 1 4. Oktober 2016: Fr. 2'011.30 (Spesen Juni bis Oktober 2016, Urk. 3/12 S. 4) - 2 0. Oktober 2016: Fr. 3'000.-- (Lohn erste Rate Mai 2016, Urk. 3/12 S. 5) - 2. November 2016: Fr. 4'820.20 (Lohn zweite Rate Mai 2016, Urk. 3/13 S. 1) - 2. November 2016: Fr. 7'764.55 (Lohn Juni 2016, Urk. 3/13 S. 2) - 2. Dezember 2016: Fr. 7'690.45 (Lohn Juli 2016 abzüglich bezahle Boni, Urk. 3/14 S. 1) - 2. Dezember 2016: Fr. 669.70 (Spesen Oktober und November 2016, Urk. 3/14 S. 2). - 1 3. Januar 2017: Fr. 7'820. 20 (Lohn August 2016, Urk. 3/17 S. 1) - 1 0. Februar 2017: Fr. 477.45 (Spesen Dezember 2016, Urk. 3/17 S. 2) 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insol venz entschädigung hat. 4.1

Die Beschwerdeführerin reichte Belege zu Zahlungseing ä ng en für den Zeitraum vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den Akten (E. 3.3) . Zu dieser Zeit ver richtete die Beschwerdeführerin Arbeit sleistung für die Arbeitgeberin und sie

hatte Anspruch auf die laufenden Saläre (Septem ber bis Dezember 2016 inkl .

13. Monatslohn). Der Aufhebungsvertag wurde am 2 7. Dezember 2016 abge schlossen, was das Arbeitsverhältnis per sofort beendet e . Offen und fällig waren vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

die bereits aufgelaufenen Schulden für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und August 2016 (= 6 Monatslöhne [ Urk. 7/4 S. 46, Urk. 7/4 S. 77-79 ] in der Höhe von total: Fr. 47'475.90) sowie die laufenden Monatssaläre September, Oktober, November und Dezember 2016 inklusive 1 3. Monatslohn (4 Monatssaläre, total: Fr. 38'629.05 [ Urk. 7/4 S. 47-50]) . Per Ende 2016, dem Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrags, bestand somit eine Gesamtschuld von Fr. 86'104.95 (exklusive

Spesen und Boni, welche ausweislich der Bankbelege weitgehend getilgt wurden und welche die Beschwer deführerin auch nicht mehr geltend macht e, ausge nomme n die geltend gemach ten 17 Tage Feriensaldo) . Als Zahlungseingänge verzeichnete die Beschwerdefüh rerin bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 2016

t otal Fr. 38'804.3 5.

Bei der ausbezahlten Summe von Fr. 38'804.35 handelt es sich zwar um eine durch aus substantielle Schuldentilgung, was durchaus als positiver Zahlungs trend gewertet werden durfte .

Von der damals bestehenden Gesamtf orderung im Umfang von Fr. 86'104.95 vermochte die Arbeitgeberin jedoch weniger als die Hälfte der gesamten Schulden zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch vor, als sie anfangs Dezember 2016 gemerkt habe, dass sich die Zahlungs eingänge reduziert hätten, habe sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt . 4.2

Nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 2 7. Dezember 2016 und Verein barung einer Ra tenzahlung in drei Etappen gingen bei der Beschwerdeführerin am 1 3. Januar 2017 noch zwei Zahlung en

von total Fr. 8'297.65 (Lohn August 2016 sowie Spesen Dezember 2016)

ein . Fällig wurde die erste Ratenzahlung jedoch bereits

am 5. Januar 201 7, worin nebst dem Lohn für August 2016 auch derjenige für April 2016 hätte enthalten sein müssen . Obwohl der Beschwerde führerin die Zahlungsschwierigkeiten schon lange Zeit, laut eigenen Aussagen i m

Einsprache verfahren

seit Frühjahr 2016, bewusst waren und bereits die erste mittels Aufhebungsvertrag vom 2 7. Dezember 2016 vereinbarte Frist nicht einge halten wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin sofort t ätig wu rde und rechtliche Schritte gegen die ehemal ige Arbeitgeberin einleitete . Erst am 9. Februar 2017, als bereits die zweite Frist am darauffolgenden Tag abl aufen sollte, wandte sie sich wieder an die ehemalige Arbeitgeberin und teilte ihr mit, dass erst rund die Hälfte der ersten Rate abbezahlt worden sei (E.

3. 1 . 7) .

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne laut Rechtsprechung nicht von ihr verlangt werden, die Arbeitgeberin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betreiben, so ist ihr entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Umstände fraglich ist, ob nicht auch eine Betreibung bereits vor Aufhebung des Arbeits vertrags in Erwägung hätte gezogen werden müssen, zumal die Beschwerde führerin Kenntnis davon hatte, dass andere Gläubiger diesen Weg bereits im Frühjahr 2016 bes ch ritten hatten . Bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Beschwerdeführerin be wusst sein müssen, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin gravie rend waren. Dies wusste sie laut ihren eigenen Angaben in der Einsprache bereits seit dem Frühjahr 2016, was sie denn auch zum Tätigwerden veranlasste (Ein schreiben vom 1 8. April 2016 und 9. Mai 2016 [Urk. 7/4 S. 23 und 25]).

Da trotz den eingeschriebenen Briefen weder die aufgelaufenen Schulden vollständig abbezahlt werden konnten noch die laufenden Monatslöhne überwiesen wurden, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre Forderungen mit mehr Nachdruck geltend zu machen. Die formlosen SMS- und E-Mail-Nach richten erwiesen sich hierzu offensichtlich als ungenügend. 4.3

Gemäss der bundesrichterlichen Rechtsprechung ist es

nicht Sache der versi cherten Person, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekannt lich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und E.

1.2 vorstehend). Spätestens als nach Auflösung des Arbeit s verhältnisses die Arbeitgeberin bereits die erste vereinbarte Ratenzahlung nicht tilgen konnte, hätte die Beschwerdeführerin den Rechtsweg bestreiten und eine Zivilklage oder eine Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten müssen . Die Be schw er deführerin wartete aus objektiver Sicht aus unerklärlichen Gründen jedoch bis zum 9. Februar 2017 zu, bis sie sich mit ihren Forderungen erneut an die ehemalige Arbeitgeberin wandte, ohne diese zu betreiben . Wenn die Beschwer de führerin vorbringt, sie habe durch Generieren von Umsatz im Januar 2017 davon ausgehen können, dass ihre Forderungen beglichen würden, ändert dies daran nichts, zumal allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen Geld einnahm, nicht darauf geschlossen werden kann, dass dementsprechend auch die For de rungen der Beschwerdeführerin – neben den en der weiteren Gläubiger

– begli chen würden. Angesichts der raren Zahlungseingänge im Jahr 2017 durfte die Beschwerdeführerin nicht weiter darauf hoffen, doch noch auf dem informellen Weg zu ihrem Salär zu kommen. Das Einleiten eines Betreibungsverfahrens (Betreibungsbegehren)

erfolgte am 1 8. Februar 2017 (Urk. 7/4 S. 35), 8 Tage nach Fälligwerden der zweiten Rate, welche ebenfalls unbezahlt blieb

und somit ver spätet. 4.4

Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, d amit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, unmissver ständ liche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Dies hat die Beschwerdeführerin zwar getan. Gefordert ist jedoch auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine m der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Dies tat die Beschwerdeführerin nicht, was ihr als grobfahrlässig e s Verhalten vorzuhalten ist.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derart langes Zuwarten mit rechtlichen Schritten aus objektiver Sicht als verständlich erscheinen liessen. Dass durch ein früheres Handeln ein Schaden hätte abgewendet werden können, ist nicht Voraussetzung für eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung (Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00037 vom 28. Dezember 2017 E. 3.4 mit Hinweis). 4. 5

Demnach steht der Beschwerdeführerin bereits mangels hinreichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht keine Insolvenzentschädigung zu. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann