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AL.2017.00170

Maximaler Taggeldanspruch von 400 Tagen bei einer Beitragszeit von 21.887 Monaten; Auskunfts- und Beratungspflicht.

Zürich SozVersG · 2018-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1959 geborene X.___

war zuletzt ab 1. Mai 2013 bei der A.___ AG als Kundenberater für Industrielacke angestellt. Mit Aufhe bungsvereinbarung vom 25./2 9. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2016 beendet ( Urk. 6/12, Urk. 6/6). Am 5. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2017 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der Ver sicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Dezember 2016 bis 4. Dezember 2018 Anspruch auf höc hstens 400 Taggelder habe (Urk. 6/25) ,

und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2017 fest ( Urk. 6/31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

unter Anerkennung eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2017 beantragte die Beschwerdegegne r in die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Besch werdeführer mit Ver fügung vom 2 4. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen hin s ichtlich Taggeldanspruch und Bei tragszeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid verwiesen werden ( Urk. 2 S. 2). 1.2

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen h at (BGE 131 V 4 72 E. 4.1 ). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die ob ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe sondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). 1.3

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlan gen (BGE 131 V 472 E. 4.1 ). Sinn und Zweck der Beratungs pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 ). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungs pflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Per son darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs g efährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1 0. August 2018 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 21.887 Monaten nachweisen könne, was zu einem maximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führe. Wie der Beschwerdeführer einräume, sei er von den entsprechenden Stellen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf den Leitfaden des Seco verwiesen wor den ; weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er den Leitfaden nicht korrekt habe ver stehen können ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass be züglich des Stichtages für den Beginn der Rahmenfrist mindestens hätte darauf hingewiesen werden müsse n , dass dafür der Anmeldetag auf dem RAV massge bend sei. Für ihn sei die Beitragsperiode 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2016

massgebend gewesen ( Urk. 1 S. 1). Im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses habe er 29 Monate Beiträge geleistet; die zweijährige Rahmenfrist sei für ihn nicht zu erkennen gewesen und d ie Art der Berechnung sei ihm erst im Februar 2017 klar geworden (S. 2). Bei Kenntnis der massgebenden Bestimmungen hätte er sich spätestens im November 2 016 beim RAV angemeldet (S. 3). 3. 3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) aufgrund der am 5. Dezember 2016 erfolgten Anmeldung beim RAV eine Beitragszeit von knapp weniger als 22 Monaten nachweisen kann, was gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG zu einem ma ximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. 3.2

Mit E-Mai l vom 2 6. September 2016 wurde die gleichentags gestellte Anfrage de s Beschwerdeführer s betreffend Auszeit nach Kündigung beantwortet ; aufgrund der breit gefächerten Antwort kann auf eine generelle Anfrage geschlossen wer den. Bezüglich der Beitragszeit ist der E-Mail das folgende zu entnehmen ( Urk. 3/1 S. 2) : «Bei einer Anmeldung im RAV wird von der Arbeitslosenkasse geprüft, wieviel Beitragszeit die Person in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosig keit (Anmeldung RAV) geleistet hat. Dies und die persönlichen Umstände sind massgebend, wie lange man Anrecht auf den Bezug von Arbeitslosentaggeld hat. Eine genau Übersicht zu den nötigen Voraussetzungen und Fristen finden Sie auf … (Link BSV ).»

Bereits in der zitierten E-Mail wird auf die Anmeldung beim RAV hingewiesen , und es wird insbesondere ein Bezug zwischen der Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit und der Anmeldung beim RAV hergestellt. D ie ent sprechenden Taggeldansätze ergeben sich dabei aus dem angegebenen Link (Urk. 3/2). Dem Merkblatt des BSV ist bezüglich der Beitragszeit zudem zu ent nehmen, dass ein Versicherter innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachwei sen muss ( Urk. 3/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die zuständigen Durchführungsorgane ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht in ge nügender Weise nachgekommen sind. Damit ist auch ein Vertrauensschutz auf grund einer unterbliebenen Auskunft zu verneinen. Auch die E-Mail vom 2 8. September 2016 lässt keinen anderen Schluss zu, befasste sie sich doch in erster Linie mit den Erwartungen des RAV (10-12 Bewerbungen im Monat) wäh rend der geplanten Auszeit; dementsprechend äusserte sich die E-Mail vom 2 9. September 2016 nicht mehr bezüglich Beitragszeit ( Urk. 3/1 S. 1).

Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht erblickt werden kann, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1959 geborene X.___

war zuletzt ab 1. Mai 2013 bei der A.___ AG als Kundenberater für Industrielacke angestellt. Mit Aufhe bungsvereinbarung vom 25./2 9. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2016 beendet ( Urk. 6/12, Urk. 6/6). Am 5. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2017 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der Ver sicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Dezember 2016 bis 4. Dezember 2018 Anspruch auf höc hstens 400 Taggelder habe (Urk. 6/25) ,

und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom

E. 1.1 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen hin s ichtlich Taggeldanspruch und Bei tragszeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid verwiesen werden ( Urk.

E. 1.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen h at (BGE 131 V

E. 1.3 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlan gen (BGE 131 V 472 E. 4.1 ). Sinn und Zweck der Beratungs pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 ). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungs pflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Per son darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs g efährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1 0. August 2018 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 S. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 21.887 Monaten nachweisen könne, was zu einem maximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führe. Wie der Beschwerdeführer einräume, sei er von den entsprechenden Stellen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf den Leitfaden des Seco verwiesen wor den ; weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er den Leitfaden nicht korrekt habe ver stehen können ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass be züglich des Stichtages für den Beginn der Rahmenfrist mindestens hätte darauf hingewiesen werden müsse n , dass dafür der Anmeldetag auf dem RAV massge bend sei. Für ihn sei die Beitragsperiode 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2016

massgebend gewesen ( Urk. 1 S. 1). Im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses habe er 29 Monate Beiträge geleistet; die zweijährige Rahmenfrist sei für ihn nicht zu erkennen gewesen und d ie Art der Berechnung sei ihm erst im Februar 2017 klar geworden (S. 2). Bei Kenntnis der massgebenden Bestimmungen hätte er sich spätestens im November 2 016 beim RAV angemeldet (S. 3). 3. 3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit ( Art.

E. 4 72 E. 4.1 ). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die ob ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe sondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1).

E. 9 Abs. 3 AVIG) aufgrund der am 5. Dezember 2016 erfolgten Anmeldung beim RAV eine Beitragszeit von knapp weniger als 22 Monaten nachweisen kann, was gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG zu einem ma ximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. 3.2

Mit E-Mai l vom 2 6. September 2016 wurde die gleichentags gestellte Anfrage de s Beschwerdeführer s betreffend Auszeit nach Kündigung beantwortet ; aufgrund der breit gefächerten Antwort kann auf eine generelle Anfrage geschlossen wer den. Bezüglich der Beitragszeit ist der E-Mail das folgende zu entnehmen ( Urk. 3/1 S. 2) : «Bei einer Anmeldung im RAV wird von der Arbeitslosenkasse geprüft, wieviel Beitragszeit die Person in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosig keit (Anmeldung RAV) geleistet hat. Dies und die persönlichen Umstände sind massgebend, wie lange man Anrecht auf den Bezug von Arbeitslosentaggeld hat. Eine genau Übersicht zu den nötigen Voraussetzungen und Fristen finden Sie auf … (Link BSV ).»

Bereits in der zitierten E-Mail wird auf die Anmeldung beim RAV hingewiesen , und es wird insbesondere ein Bezug zwischen der Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit und der Anmeldung beim RAV hergestellt. D ie ent sprechenden Taggeldansätze ergeben sich dabei aus dem angegebenen Link (Urk. 3/2). Dem Merkblatt des BSV ist bezüglich der Beitragszeit zudem zu ent nehmen, dass ein Versicherter innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachwei sen muss ( Urk. 3/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die zuständigen Durchführungsorgane ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht in ge nügender Weise nachgekommen sind. Damit ist auch ein Vertrauensschutz auf grund einer unterbliebenen Auskunft zu verneinen. Auch die E-Mail vom 2 8. September 2016 lässt keinen anderen Schluss zu, befasste sie sich doch in erster Linie mit den Erwartungen des RAV (10-12 Bewerbungen im Monat) wäh rend der geplanten Auszeit; dementsprechend äusserte sich die E-Mail vom 2 9. September 2016 nicht mehr bezüglich Beitragszeit ( Urk. 3/1 S. 1).

Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht erblickt werden kann, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00170

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1959 geborene X.___

war zuletzt ab 1. Mai 2013 bei der A.___ AG als Kundenberater für Industrielacke angestellt. Mit Aufhe bungsvereinbarung vom 25./2 9. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2016 beendet ( Urk. 6/12, Urk. 6/6). Am 5. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 1 6. März 2017 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der Ver sicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Dezember 2016 bis 4. Dezember 2018 Anspruch auf höc hstens 400 Taggelder habe (Urk. 6/25) ,

und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juni 2017 fest ( Urk. 6/31 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

unter Anerkennung eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2017 beantragte die Beschwerdegegne r in die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Besch werdeführer mit Ver fügung vom 2 4. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen hin s ichtlich Taggeldanspruch und Bei tragszeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einsprache entscheid verwiesen werden ( Urk. 2 S. 2). 1.2

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen h at (BGE 131 V 4 72 E. 4.1 ). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die ob ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIV ) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbe sondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). 1.3

Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlan gen (BGE 131 V 472 E. 4.1 ). Sinn und Zweck der Beratungs pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 ). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungs pflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Per son darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs g efährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 1 0. August 2018 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 21.887 Monaten nachweisen könne, was zu einem maximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führe. Wie der Beschwerdeführer einräume, sei er von den entsprechenden Stellen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf den Leitfaden des Seco verwiesen wor den ; weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er den Leitfaden nicht korrekt habe ver stehen können ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass be züglich des Stichtages für den Beginn der Rahmenfrist mindestens hätte darauf hingewiesen werden müsse n , dass dafür der Anmeldetag auf dem RAV massge bend sei. Für ihn sei die Beitragsperiode 1. Mai 2014 bis 3 0. September 2016

massgebend gewesen ( Urk. 1 S. 1). Im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses habe er 29 Monate Beiträge geleistet; die zweijährige Rahmenfrist sei für ihn nicht zu erkennen gewesen und d ie Art der Berechnung sei ihm erst im Februar 2017 klar geworden (S. 2). Bei Kenntnis der massgebenden Bestimmungen hätte er sich spätestens im November 2 016 beim RAV angemeldet (S. 3). 3. 3.1

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) aufgrund der am 5. Dezember 2016 erfolgten Anmeldung beim RAV eine Beitragszeit von knapp weniger als 22 Monaten nachweisen kann, was gemäss Art. 27 Abs. 2 lit . b AVIG zu einem ma ximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. 3.2

Mit E-Mai l vom 2 6. September 2016 wurde die gleichentags gestellte Anfrage de s Beschwerdeführer s betreffend Auszeit nach Kündigung beantwortet ; aufgrund der breit gefächerten Antwort kann auf eine generelle Anfrage geschlossen wer den. Bezüglich der Beitragszeit ist der E-Mail das folgende zu entnehmen ( Urk. 3/1 S. 2) : «Bei einer Anmeldung im RAV wird von der Arbeitslosenkasse geprüft, wieviel Beitragszeit die Person in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosig keit (Anmeldung RAV) geleistet hat. Dies und die persönlichen Umstände sind massgebend, wie lange man Anrecht auf den Bezug von Arbeitslosentaggeld hat. Eine genau Übersicht zu den nötigen Voraussetzungen und Fristen finden Sie auf … (Link BSV ).»

Bereits in der zitierten E-Mail wird auf die Anmeldung beim RAV hingewiesen , und es wird insbesondere ein Bezug zwischen der Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit und der Anmeldung beim RAV hergestellt. D ie ent sprechenden Taggeldansätze ergeben sich dabei aus dem angegebenen Link (Urk. 3/2). Dem Merkblatt des BSV ist bezüglich der Beitragszeit zudem zu ent nehmen, dass ein Versicherter innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachwei sen muss ( Urk. 3/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die zuständigen Durchführungsorgane ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht in ge nügender Weise nachgekommen sind. Damit ist auch ein Vertrauensschutz auf grund einer unterbliebenen Auskunft zu verneinen. Auch die E-Mail vom 2 8. September 2016 lässt keinen anderen Schluss zu, befasste sie sich doch in erster Linie mit den Erwartungen des RAV (10-12 Bewerbungen im Monat) wäh rend der geplanten Auszeit; dementsprechend äusserte sich die E-Mail vom 2 9. September 2016 nicht mehr bezüglich Beitragszeit ( Urk. 3/1 S. 1).

Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht erblickt werden kann, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty