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AL.2017.00168

Die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist rechtens. (BGE 8C_88/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ war vom 28. November 1994 bis 30. Sep tember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. Dezember 2014 [Urk. 7/210]) bei der Z.___ als Mitarbeiter Lager/Spedition angestellt (Urk. 7/209). Am 5. Oktober 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/226) und stellte An trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 7 /1 85 188). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Ver si cherten vom 5. bis 31. Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung aus, forderte diese aber mit Ver fügung vom 7. Dezember 2015 wieder zurück, weil er den Bezug von Tag geldern der Unfallversicherung nicht an gegeben habe (Urk. 7/19, Urk. 7/159, Urk. 7/160-162). Gleichentags wurde er rückwirkend per 1. November 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/19, Urk. 7/157, Urk. 7/163). 1.2

In der Folge sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ mit Verfügungen vom 18. August und 13. September 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/31-35, Urk. 7/55-59). Er meldete sich am 13. Dezember 2016 erneut beim RAV Zürich A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/156) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 13. März 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/4-5). Dagegen liess X.___ am 22. März 2017 Einsprache erheben (Urk. 7/119-120, mit Einsprachebegründung vom 12. April 2017 [Urk. 7/92-94]). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Juli 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die genannte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.3.2017 auf zu heben und dem Beschwerdeführer ab 29.11.2016 ein Taggeld zuzu spre chen, welches auf einer Resterwerbsfähigkeit von 80% beruht.“ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, gestützt auf die ihr vorliegenden Arztzeugnisse, den IV-Vorbescheid vom 19. April 2016, die IV-Verfügung vom 18. August 2016 sowie die sub jek tive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst stehe fest, dass dieser im Zeit punkt der Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 13. Dezember 2016 seit gut zwei Jahren wegen gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit habe gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, und den Ausführungen in der IV-Verfügung vom 18. August 2016, wonach eine Umstellung auf eine neue leidensadaptierte Tätigkeit unzu mutbar sei, denn auch bis auf Weiteres, zumindest per 31. Juli 2017, ange dauert. Demzufolge sei der Beschwerdeführer offensichtlich vermittlungsunfähig und habe keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 4). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirur gie, vom 17. März 2016 und gemäss der IV-Verfügung vom 1. Juni (richtig: 18. August) 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Mit Wiederanmeldung vom 13. Dezember 2016 habe er erklärt, dass er bereit und in der Lage sei, in diesem Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin nur angegeben, dass er als Lager mitar beiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe sich aber immer dazu bereit erklärt, in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % zu arbeiten. Die von ihm eingereichten Arztzeugnisse hätten sich denn auch nur auf seine Arbeitsun fähigkeit als Lager mitarbeiter bezogen (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes ge setz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä di gung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähig keit im objekti ven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE

125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 2.2

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. 2.3

W ährend in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit massgebend ist, stützt sich

d ie Invalidenversicherung

für die Prüfung eines Leistungsan spruches auf die Arbeitsfähigkeit . Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" (Art. 15 Abs. 1 AVIG) allerdings auch die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG, wo dieser Begriff explizit erwähnt ist). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwen dung ist dieses Teilelement der Vermittlungs fähigkeit ent sprechend Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das h eisst wie e s auch in der Invalidenversicherung ver wendet wird, zu definieren, wobei jedoch Art. 6 Satz 2 ATSG zu beachten ist und deshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch diejenige in Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen ist. D ie beiden Zweige der Sozialversicherung prüfen die Voraussetzungen der Arbeits- resp e k tive Vermittlungsfähigkeit jeweils ihren eigenen spezifischen Bedürfnis sen ent sprechend, auch wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung dabei mit den jenigen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken haben (Art.

15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenver sicherung (Urteil des Bundesgerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E.

2.3 mit weiteren Hinweisen).

Da sich Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvoraussetzungen stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Ver mittlungsfähigkeit), kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung vom gleichen Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes aus ge hen (Art. 6 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG); dieser theoretische und ab strakte Begriff dient dazu, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von demje nigen der Arbeitslosenver sicherung abzugrenzen. In dieser Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs.

2 AVIG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Belange der Arbeitslosen ver si cherung einschränken kann, während die dieser Einschränkung zu Grunde liegenden Ele mente für die Invalidenversicherung nicht beachtlich sein müssen, solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder un zumut ba ren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 2.4

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

3.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016, für welchen er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, vermitt lungsfähig war. 3.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwog mit Verfü gungen vom 18. August und 13. September 2016, dass dem Beschwerde führer seit dem 15. März 2016 medi zinisch-theoretisch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre (Urk. 7/33, Urk. 7/55). Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 17. März 2016 (vgl. S. 3-4 des Feststellungsblatts für den Beschluss der IV-Stelle vom 19. April 2016 [Urk. 7/76-77]). Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt bloss eine medizinisch-theoretische Schätzung dar (ARV 2002 S. 182). Die IV-Stelle führte zudem aus, dass der - im Jahr 1952 geborene - Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner “ordentlichen AHV-Pensionierung“ stehe. Eine Umstel lung auf eine neue Tätig keit und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne ihm somit nicht mehr zuge mutet werden. Der Invaliditätsgrad entspreche daher 100

% (Urk. 7/33, Urk.

7/55). Im Bereich der Invalidenversicherung wird die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person im fortge schrittenen Alter angenommen, wenn die zu mutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als aus ge schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30.

Oktober 2017 E. 4.2; vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.

4.2.2 betreffend Art.

28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]: Das vorge rückte Alter beeinflusst das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich, bringt mithin keine zusätzliche Ein schränkung des funktionellen Leistungsver mögens mit sich, steht aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dem entgegen, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde). Aufgrund der Ausführungen der IV Stelle in den Verfügun gen vom 18. August und 13. September 2016 (Urk. 7/33, Urk. 7/55), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2016 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinde rung, auf dem Arbeitsmarkt k eine zumutbare Arbeit mehr vermittelt werden konnte. Er war mithin nicht mehr vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Aus diesem Grund bestand auch nach seiner Wiederanmeldung zum Leistungs bezug vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/156) (Urk. 7/156) kein An spruch auf Arbeits losenentschädigung. 3.3 3.3.1

Es kommt hinzu, dass die eigene Vermittlungsbereitschaft bei den behinderten Personen ebenfalls Teil der Vermittlungsfähigkeit ist (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und Insolvenz entschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 89). 3.3.2

Diesbezüg lich ist den Gesprächs protokollen des RAV zu entnehmen, dass der Beschwerde führer zum Bera tungsgespräch vom 9. Januar 2017 das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 22. November mitbrachte, mit welchem dieser ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 29. Januar 2017 attestiert hatte (Urk. 7/18, Urk. 7/142). Dazu er klärte der Beschwerdeführer, dass die 100%ige Arbeitsun fä higkeit gemäss seinem Arzt möglicher weise noch fortdauere. Daraufhin hielt der RAV-Berater des Beschwerdeführers im Proto koll fest, weil dieser per 30. Sep tember 2017 pensioniert werde, müsse er so oder anders nur noch bis sechs Monate vor Er reichen des AHV-Renten alters beziehungsweise bis Ende März 2017 Stellen suchen. Es be stehe aber noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Der Beschwerdeführer werde dem RAV und der Arbeitslosenkasse alle weiteren Arztzeugnisse zukommen las sen (Urk. 7/18). Im vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 unter zeichneten Formular “An gaben der versicherten Per son“ für den Monat Dezember 2016 wurde angegeben, dass er im Umfang von 70 bis 80 % Arbeit suche, zurzeit aufgrund eines Berufsun falls aber arbeitsun fähig sei (Urk. 7/140-141). In der Folge teilte der Beschwer deführer seinem RAV-Berater am 18. Januar 2017 telefonisch mit, dass er ein neues weiter führendes Arzt zeugnis bis Ende März bekommen werde. Es wurde unter ande rem verein bart, dass die gesund heitliche Situation des Beschwerde führers beim nächsten Termin beim RAV besprochen werde (Urk. 7/18). Am 1. Februar 2017 gab der Beschwer de führer an, dass er im Monat Januar 2017 arbeitsun fähig gewesen sei (Urk. 7/133-134). Für den Monat Februar 2017 hielt der Beschwer deführer sodann im entsprechenden Formular wiederum fest, dass er im Monat Februar arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/129-130). Alsdann schrieb der RAV-Berater nach dem Gespräch vom 27. Februar 2017, dass der Beschwerde führer, da er Ende September pensioniert werde, angesichts des Arztzeugnisses bis Ende März 2017 (vgl. das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Dr. B.___ vom 11. Januar 2017 [Urk. 7/131]), keine Stelle mehr suchen müsse (Urk. 7/18). 3.3.3

Entgegen seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren, ergibt sich damit aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen einer Vermittlungs fähig keit von 70 bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist unterschieden hätte. Aufgrund seinen damaligen Angaben bestand sodann weder für die Beschwer degegnerin noch seinen RAV-Berater Anlass, um be züglich Arbeits fä higkeit beim Beschwerdeführer nachzufragen. Wie der RAV-Berater jeweils in den Gesprächsprotokollen festhielt, war der Beschwerdeführer gerade des wegen von der Stellensuche dispensiert, weil aufgrund der von ihm aufgelegten Arzt zeugnisse von Dr. B.___ von einer fortdauernden 100%ige Arbeitsun fähig keit ausgegangen wurde und er zudem das AHV-Rentenalter in einigen Mona ten erreicht haben würde. Davon, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage gewesen wäre, eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % umsetzen zu wollen, war nicht die Rede. 3.3.4

Dies machte der Beschwerdeführer denn auch erst im Einsprache- und Beschwer deverfahren geltend (Urk. 7/93-94), nachdem die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 13. März 2017 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hatte (Urk. 7/4-5). Hin sichtlich seiner (fehlenden) Vermittlungsbereitschaft, ist somit auf die früheren Aussagen des Beschwerde führers und nicht auf seine späteren Darstellungen in den Rechtsschriften ab zustellen (E. 2.4). Gestützt auf diese früheren Aussagen hat die Beschwerdegegnerin eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers somit zu Recht verneint. 4.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Urk. 2), mit welchem sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerde führers wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgewiesen hat, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, gestützt auf die ihr vorliegenden Arztzeugnisse, den IV-Vorbescheid vom 19. April 2016, die IV-Verfügung vom 18. August 2016 sowie die sub jek tive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst stehe fest, dass dieser im Zeit punkt der Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 13. Dezember 2016 seit gut zwei Jahren wegen gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit habe gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, und den Ausführungen in der IV-Verfügung vom 18. August 2016, wonach eine Umstellung auf eine neue leidensadaptierte Tätigkeit unzu mutbar sei, denn auch bis auf Weiteres, zumindest per 31. Juli 2017, ange dauert. Demzufolge sei der Beschwerdeführer offensichtlich vermittlungsunfähig und habe keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 4).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirur gie, vom 17. März 2016 und gemäss der IV-Verfügung vom 1. Juni (richtig: 18. August) 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Mit Wiederanmeldung vom 13. Dezember 2016 habe er erklärt, dass er bereit und in der Lage sei, in diesem Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin nur angegeben, dass er als Lager mitar beiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe sich aber immer dazu bereit erklärt, in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % zu arbeiten. Die von ihm eingereichten Arztzeugnisse hätten sich denn auch nur auf seine Arbeitsun fähigkeit als Lager mitarbeiter bezogen (Urk. 1 S. 3). 2.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.

E. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.

E. 2.3 W ährend in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit massgebend ist, stützt sich

d ie Invalidenversicherung

für die Prüfung eines Leistungsan spruches auf die Arbeitsfähigkeit . Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" (Art. 15 Abs. 1 AVIG) allerdings auch die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG, wo dieser Begriff explizit erwähnt ist). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwen dung ist dieses Teilelement der Vermittlungs fähigkeit ent sprechend Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das h eisst wie e s auch in der Invalidenversicherung ver wendet wird, zu definieren, wobei jedoch Art. 6 Satz 2 ATSG zu beachten ist und deshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch diejenige in Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen ist. D ie beiden Zweige der Sozialversicherung prüfen die Voraussetzungen der Arbeits- resp e k tive Vermittlungsfähigkeit jeweils ihren eigenen spezifischen Bedürfnis sen ent sprechend, auch wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung dabei mit den jenigen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken haben (Art.

15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenver sicherung (Urteil des Bundesgerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E.

2.3 mit weiteren Hinweisen).

Da sich Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvoraussetzungen stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Ver mittlungsfähigkeit), kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung vom gleichen Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes aus ge hen (Art. 6 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG); dieser theoretische und ab strakte Begriff dient dazu, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von demje nigen der Arbeitslosenver sicherung abzugrenzen. In dieser Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs.

2 AVIG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Belange der Arbeitslosen ver si cherung einschränken kann, während die dieser Einschränkung zu Grunde liegenden Ele mente für die Invalidenversicherung nicht beachtlich sein müssen, solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder un zumut ba ren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) .

E. 2.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016, für welchen er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, vermitt lungsfähig war.

E. 3.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwog mit Verfü gungen vom 18. August und 13. September 2016, dass dem Beschwerde führer seit dem 15. März 2016 medi zinisch-theoretisch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre (Urk. 7/33, Urk. 7/55). Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 17. März 2016 (vgl. S. 3-4 des Feststellungsblatts für den Beschluss der IV-Stelle vom 19. April 2016 [Urk. 7/76-77]). Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt bloss eine medizinisch-theoretische Schätzung dar (ARV 2002 S. 182). Die IV-Stelle führte zudem aus, dass der - im Jahr 1952 geborene - Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner “ordentlichen AHV-Pensionierung“ stehe. Eine Umstel lung auf eine neue Tätig keit und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne ihm somit nicht mehr zuge mutet werden. Der Invaliditätsgrad entspreche daher 100

% (Urk. 7/33, Urk.

7/55). Im Bereich der Invalidenversicherung wird die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person im fortge schrittenen Alter angenommen, wenn die zu mutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als aus ge schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30.

Oktober 2017 E. 4.2; vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.

4.2.2 betreffend Art.

28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]: Das vorge rückte Alter beeinflusst das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich, bringt mithin keine zusätzliche Ein schränkung des funktionellen Leistungsver mögens mit sich, steht aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dem entgegen, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde). Aufgrund der Ausführungen der IV Stelle in den Verfügun gen vom 18. August und 13. September 2016 (Urk. 7/33, Urk. 7/55), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2016 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinde rung, auf dem Arbeitsmarkt k eine zumutbare Arbeit mehr vermittelt werden konnte. Er war mithin nicht mehr vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Aus diesem Grund bestand auch nach seiner Wiederanmeldung zum Leistungs bezug vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/156) (Urk. 7/156) kein An spruch auf Arbeits losenentschädigung.

E. 3.3.1 Es kommt hinzu, dass die eigene Vermittlungsbereitschaft bei den behinderten Personen ebenfalls Teil der Vermittlungsfähigkeit ist (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und Insolvenz entschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 89).

E. 3.3.2 Diesbezüg lich ist den Gesprächs protokollen des RAV zu entnehmen, dass der Beschwerde führer zum Bera tungsgespräch vom 9. Januar 2017 das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 22. November mitbrachte, mit welchem dieser ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 29. Januar 2017 attestiert hatte (Urk. 7/18, Urk. 7/142). Dazu er klärte der Beschwerdeführer, dass die 100%ige Arbeitsun fä higkeit gemäss seinem Arzt möglicher weise noch fortdauere. Daraufhin hielt der RAV-Berater des Beschwerdeführers im Proto koll fest, weil dieser per 30. Sep tember 2017 pensioniert werde, müsse er so oder anders nur noch bis sechs Monate vor Er reichen des AHV-Renten alters beziehungsweise bis Ende März 2017 Stellen suchen. Es be stehe aber noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Der Beschwerdeführer werde dem RAV und der Arbeitslosenkasse alle weiteren Arztzeugnisse zukommen las sen (Urk. 7/18). Im vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 unter zeichneten Formular “An gaben der versicherten Per son“ für den Monat Dezember 2016 wurde angegeben, dass er im Umfang von 70 bis 80 % Arbeit suche, zurzeit aufgrund eines Berufsun falls aber arbeitsun fähig sei (Urk. 7/140-141). In der Folge teilte der Beschwer deführer seinem RAV-Berater am 18. Januar 2017 telefonisch mit, dass er ein neues weiter führendes Arzt zeugnis bis Ende März bekommen werde. Es wurde unter ande rem verein bart, dass die gesund heitliche Situation des Beschwerde führers beim nächsten Termin beim RAV besprochen werde (Urk. 7/18). Am 1. Februar 2017 gab der Beschwer de führer an, dass er im Monat Januar 2017 arbeitsun fähig gewesen sei (Urk. 7/133-134). Für den Monat Februar 2017 hielt der Beschwer deführer sodann im entsprechenden Formular wiederum fest, dass er im Monat Februar arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/129-130). Alsdann schrieb der RAV-Berater nach dem Gespräch vom 27. Februar 2017, dass der Beschwerde führer, da er Ende September pensioniert werde, angesichts des Arztzeugnisses bis Ende März 2017 (vgl. das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Dr. B.___ vom 11. Januar 2017 [Urk. 7/131]), keine Stelle mehr suchen müsse (Urk. 7/18).

E. 3.3.3 Entgegen seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren, ergibt sich damit aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen einer Vermittlungs fähig keit von 70 bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist unterschieden hätte. Aufgrund seinen damaligen Angaben bestand sodann weder für die Beschwer degegnerin noch seinen RAV-Berater Anlass, um be züglich Arbeits fä higkeit beim Beschwerdeführer nachzufragen. Wie der RAV-Berater jeweils in den Gesprächsprotokollen festhielt, war der Beschwerdeführer gerade des wegen von der Stellensuche dispensiert, weil aufgrund der von ihm aufgelegten Arzt zeugnisse von Dr. B.___ von einer fortdauernden 100%ige Arbeitsun fähig keit ausgegangen wurde und er zudem das AHV-Rentenalter in einigen Mona ten erreicht haben würde. Davon, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage gewesen wäre, eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % umsetzen zu wollen, war nicht die Rede.

E. 3.3.4 Dies machte der Beschwerdeführer denn auch erst im Einsprache- und Beschwer deverfahren geltend (Urk. 7/93-94), nachdem die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 13. März 2017 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hatte (Urk. 7/4-5). Hin sichtlich seiner (fehlenden) Vermittlungsbereitschaft, ist somit auf die früheren Aussagen des Beschwerde führers und nicht auf seine späteren Darstellungen in den Rechtsschriften ab zustellen (E. 2.4). Gestützt auf diese früheren Aussagen hat die Beschwerdegegnerin eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers somit zu Recht verneint. 4.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Urk. 2), mit welchem sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerde führers wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgewiesen hat, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes ge setz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä di gung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähig keit im objekti ven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE

125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00168

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 14. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1952 geborene X.___ war vom 28. November 1994 bis 30. Sep tember 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. Dezember 2014 [Urk. 7/210]) bei der Z.___ als Mitarbeiter Lager/Spedition angestellt (Urk. 7/209). Am 5. Oktober 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/226) und stellte An trag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 7 /1 85 188). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Ver si cherten vom 5. bis 31. Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung aus, forderte diese aber mit Ver fügung vom 7. Dezember 2015 wieder zurück, weil er den Bezug von Tag geldern der Unfallversicherung nicht an gegeben habe (Urk. 7/19, Urk. 7/159, Urk. 7/160-162). Gleichentags wurde er rückwirkend per 1. November 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/19, Urk. 7/157, Urk. 7/163). 1.2

In der Folge sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ mit Verfügungen vom 18. August und 13. September 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/31-35, Urk. 7/55-59). Er meldete sich am 13. Dezember 2016 erneut beim RAV Zürich A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/156) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 (Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 13. März 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/4-5). Dagegen liess X.___ am 22. März 2017 Einsprache erheben (Urk. 7/119-120, mit Einsprachebegründung vom 12. April 2017 [Urk. 7/92-94]). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. Juli 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die genannte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.3.2017 auf zu heben und dem Beschwerdeführer ab 29.11.2016 ein Taggeld zuzu spre chen, welches auf einer Resterwerbsfähigkeit von 80% beruht.“ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 erwog die Beschwer degegnerin, gestützt auf die ihr vorliegenden Arztzeugnisse, den IV-Vorbescheid vom 19. April 2016, die IV-Verfügung vom 18. August 2016 sowie die sub jek tive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst stehe fest, dass dieser im Zeit punkt der Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 13. Dezember 2016 seit gut zwei Jahren wegen gesundheitlichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Arbeits unfähigkeit habe gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, und den Ausführungen in der IV-Verfügung vom 18. August 2016, wonach eine Umstellung auf eine neue leidensadaptierte Tätigkeit unzu mutbar sei, denn auch bis auf Weiteres, zumindest per 31. Juli 2017, ange dauert. Demzufolge sei der Beschwerdeführer offensichtlich vermittlungsunfähig und habe keinen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 4). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ge mäss der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirur gie, vom 17. März 2016 und gemäss der IV-Verfügung vom 1. Juni (richtig: 18. August) 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Mit Wiederanmeldung vom 13. Dezember 2016 habe er erklärt, dass er bereit und in der Lage sei, in diesem Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin nur angegeben, dass er als Lager mitar beiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe sich aber immer dazu bereit erklärt, in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % zu arbeiten. Die von ihm eingereichten Arztzeugnisse hätten sich denn auch nur auf seine Arbeitsun fähigkeit als Lager mitarbeiter bezogen (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schä digung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes ge setz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schä di gung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungs fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen. Zur Ver mitt lungs fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähig keit im objekti ven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent sprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE

125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 2.2

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage, unter Berück sichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. 2.3

W ährend in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit massgebend ist, stützt sich

d ie Invalidenversicherung

für die Prüfung eines Leistungsan spruches auf die Arbeitsfähigkeit . Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" (Art. 15 Abs. 1 AVIG) allerdings auch die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG, wo dieser Begriff explizit erwähnt ist). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwen dung ist dieses Teilelement der Vermittlungs fähigkeit ent sprechend Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das h eisst wie e s auch in der Invalidenversicherung ver wendet wird, zu definieren, wobei jedoch Art. 6 Satz 2 ATSG zu beachten ist und deshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch diejenige in Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigen ist. D ie beiden Zweige der Sozialversicherung prüfen die Voraussetzungen der Arbeits- resp e k tive Vermittlungsfähigkeit jeweils ihren eigenen spezifischen Bedürfnis sen ent sprechend, auch wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung dabei mit den jenigen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken haben (Art.

15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIV]). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenver sicherung (Urteil des Bundesgerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E.

2.3 mit weiteren Hinweisen).

Da sich Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvoraussetzungen stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Ver mittlungsfähigkeit), kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung vom gleichen Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes aus ge hen (Art. 6 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG); dieser theoretische und ab strakte Begriff dient dazu, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von demje nigen der Arbeitslosenver sicherung abzugrenzen. In dieser Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs.

2 AVIG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Belange der Arbeitslosen ver si cherung einschränken kann, während die dieser Einschränkung zu Grunde liegenden Ele mente für die Invalidenversicherung nicht beachtlich sein müssen, solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder un zumut ba ren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3.

März 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 2.4

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

3.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016, für welchen er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, vermitt lungsfähig war. 3.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwog mit Verfü gungen vom 18. August und 13. September 2016, dass dem Beschwerde führer seit dem 15. März 2016 medi zinisch-theoretisch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre (Urk. 7/33, Urk. 7/55). Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 17. März 2016 (vgl. S. 3-4 des Feststellungsblatts für den Beschluss der IV-Stelle vom 19. April 2016 [Urk. 7/76-77]). Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit ist jedoch noch kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt bloss eine medizinisch-theoretische Schätzung dar (ARV 2002 S. 182). Die IV-Stelle führte zudem aus, dass der - im Jahr 1952 geborene - Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner “ordentlichen AHV-Pensionierung“ stehe. Eine Umstel lung auf eine neue Tätig keit und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit könne ihm somit nicht mehr zuge mutet werden. Der Invaliditätsgrad entspreche daher 100

% (Urk. 7/33, Urk.

7/55). Im Bereich der Invalidenversicherung wird die Unver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer versicherten Person im fortge schrittenen Alter angenommen, wenn die zu mutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegen kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle daher von vornherein als aus ge schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30.

Oktober 2017 E. 4.2; vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.

4.2.2 betreffend Art.

28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]: Das vorge rückte Alter beeinflusst das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich, bringt mithin keine zusätzliche Ein schränkung des funktionellen Leistungsver mögens mit sich, steht aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dem entgegen, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde). Aufgrund der Ausführungen der IV Stelle in den Verfügun gen vom 18. August und 13. September 2016 (Urk. 7/33, Urk. 7/55), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde führer ab dem 1. April 2016 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinde rung, auf dem Arbeitsmarkt k eine zumutbare Arbeit mehr vermittelt werden konnte. Er war mithin nicht mehr vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Aus diesem Grund bestand auch nach seiner Wiederanmeldung zum Leistungs bezug vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/156) (Urk. 7/156) kein An spruch auf Arbeits losenentschädigung. 3.3 3.3.1

Es kommt hinzu, dass die eigene Vermittlungsbereitschaft bei den behinderten Personen ebenfalls Teil der Vermittlungsfähigkeit ist (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und Insolvenz entschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 89). 3.3.2

Diesbezüg lich ist den Gesprächs protokollen des RAV zu entnehmen, dass der Beschwerde führer zum Bera tungsgespräch vom 9. Januar 2017 das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 22. November mitbrachte, mit welchem dieser ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 29. Januar 2017 attestiert hatte (Urk. 7/18, Urk. 7/142). Dazu er klärte der Beschwerdeführer, dass die 100%ige Arbeitsun fä higkeit gemäss seinem Arzt möglicher weise noch fortdauere. Daraufhin hielt der RAV-Berater des Beschwerdeführers im Proto koll fest, weil dieser per 30. Sep tember 2017 pensioniert werde, müsse er so oder anders nur noch bis sechs Monate vor Er reichen des AHV-Renten alters beziehungsweise bis Ende März 2017 Stellen suchen. Es be stehe aber noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Der Beschwerdeführer werde dem RAV und der Arbeitslosenkasse alle weiteren Arztzeugnisse zukommen las sen (Urk. 7/18). Im vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 unter zeichneten Formular “An gaben der versicherten Per son“ für den Monat Dezember 2016 wurde angegeben, dass er im Umfang von 70 bis 80 % Arbeit suche, zurzeit aufgrund eines Berufsun falls aber arbeitsun fähig sei (Urk. 7/140-141). In der Folge teilte der Beschwer deführer seinem RAV-Berater am 18. Januar 2017 telefonisch mit, dass er ein neues weiter führendes Arzt zeugnis bis Ende März bekommen werde. Es wurde unter ande rem verein bart, dass die gesund heitliche Situation des Beschwerde führers beim nächsten Termin beim RAV besprochen werde (Urk. 7/18). Am 1. Februar 2017 gab der Beschwer de führer an, dass er im Monat Januar 2017 arbeitsun fähig gewesen sei (Urk. 7/133-134). Für den Monat Februar 2017 hielt der Beschwer deführer sodann im entsprechenden Formular wiederum fest, dass er im Monat Februar arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/129-130). Alsdann schrieb der RAV-Berater nach dem Gespräch vom 27. Februar 2017, dass der Beschwerde führer, da er Ende September pensioniert werde, angesichts des Arztzeugnisses bis Ende März 2017 (vgl. das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Dr. B.___ vom 11. Januar 2017 [Urk. 7/131]), keine Stelle mehr suchen müsse (Urk. 7/18). 3.3.3

Entgegen seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren, ergibt sich damit aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwischen einer Vermittlungs fähig keit von 70 bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist unterschieden hätte. Aufgrund seinen damaligen Angaben bestand sodann weder für die Beschwer degegnerin noch seinen RAV-Berater Anlass, um be züglich Arbeits fä higkeit beim Beschwerdeführer nachzufragen. Wie der RAV-Berater jeweils in den Gesprächsprotokollen festhielt, war der Beschwerdeführer gerade des wegen von der Stellensuche dispensiert, weil aufgrund der von ihm aufgelegten Arzt zeugnisse von Dr. B.___ von einer fortdauernden 100%ige Arbeitsun fähig keit ausgegangen wurde und er zudem das AHV-Rentenalter in einigen Mona ten erreicht haben würde. Davon, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage gewesen wäre, eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % umsetzen zu wollen, war nicht die Rede. 3.3.4

Dies machte der Beschwerdeführer denn auch erst im Einsprache- und Beschwer deverfahren geltend (Urk. 7/93-94), nachdem die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 13. März 2017 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hatte (Urk. 7/4-5). Hin sichtlich seiner (fehlenden) Vermittlungsbereitschaft, ist somit auf die früheren Aussagen des Beschwerde führers und nicht auf seine späteren Darstellungen in den Rechtsschriften ab zustellen (E. 2.4). Gestützt auf diese früheren Aussagen hat die Beschwerdegegnerin eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers somit zu Recht verneint. 4.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Urk. 2), mit welchem sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerde führers wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgewiesen hat, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher