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AL.2017.00146

Versicherter Verdienst; massgebend ist der tatsächlich erzielte und nicht der vereinbarte Verdienst; Berechnung des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung einer Verzichtserklärung über das gesamte Arbeitsverhältnis

Zürich SozVersG · 2019-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung bei der Y.___

angestellt ( Urk. 3/4) .

Nach dem ihm das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 gekündigt wo rde n war ( Urk. 3/13) , meldete er sich am 3. August 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an ( Urk. 7/1) und beantragte die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2016 ( Antrag vom 19 . August 2016, Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung mangels Bestimmbarkeit der Höhe des versicherten Verdienst es ( Urk. 7/13). 2. Gegen diese Verfügung erhob X.___

unter Einreichung diverser Doku mente

a m 1 5. Dezember 2016 frist- und formgerecht Einsprache mit dem Antrag auf Anerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/15).

Mit Entscheid vom 2 2. Mai 2017 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 1 5. Dezember 2016 in dem Sinne gut, dass der versicherte Verdienst ab dem 3. Oktober 2016 auf CHF 2'910.00 festgelegt w u rd e ( Urk. 2; Urk. 3/25). 3. Mit Beschwerde vom 2 2. Juni 2017 beantragte X.___ , es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5 ' 000. -- festzulegen . Überdies sei abzuklären, «in wie fern der Abzug des Ersatzeinkommens nicht ein schockierendes Resul tat erzeugt» ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde ant wort vom 1 7. Juli 2017 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwer deführer am

7. August 2017 angezeigt wurde ( Urk. 9 ).

Mit Eingaben vom 1. September 2017 (Urk. 13 und Urk. 14/28-29), vom 5.

Januar 2018 (Urk. 18 und Urk. 19) und vom 27. Dezember 2018 (Urk. 22 und Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs.

2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnab rechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nic ht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Praxisge mäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tat sächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1; 128 V 189 E. 3a/ aa ). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3).

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arb eits losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Post belege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitrags pflich tigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147). 1.4

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwer deführers für die per 3. Oktober 2016 zu eröffnende Rahmenfrist für den Leis tungs bezug. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2017 fest, der Lohn des Beschwerdeführers betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 1 6. Dezember 2013 CHF 4'166.66 brutto. Die Arbeitgeberin habe sich vertraglich bereit erklärt , abhängig vom Geschäftserfolg und den festgelegten Zielen dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 leistungsbezogene Lohner höh ungen bis maximal CHF 120'000 .-- pro Jahr zu gewähren. Die Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 4. Oktober 2016 habe einen zuletzt ausg erichteten Lohn von CHF 5'000.-- brutto fest gehalten .

Mit Schreiben vom 7. April 2017 habe die Z.___ der Arbeits losen kasse mit geteilt , dem Beschwerdeführer seien von der Arbeitgeberin im Zeitraum August 2015 bis September 2016 CHF 1'000.-- ausbezahlt worden ( Urk. 7/25) . Ebenfalls am 7. April 2017 habe die Arbeitgeberin die Arbeitslosenkasse darüber informiert , dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2015 bis September 2016 aus wirtschaftlichen Gründen und mit seinem Einverständnis keine monat lichen Lohnzahlungen erhalten habe. Lediglich eine Anzahlung an die gestun deten Gehäl ter in der Höhe von CHF 1'000.-- habe geleistet werden können . Am 2. Dezember 2016 hätten der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin e ine Vereinbarung unterzeichnet ( Urk. 3/17), welche abschliessend alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beinhalte. Darin habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2016 Forderungen aus Arbeits vertrag in der Höhe von CHF 165'000. -- geltend gemacht , die

jedoch von der Arbeitgeberin

bestritten wo rden seien . Aufgrund ihrer Liquid ität sprobleme und zur Beilegung der Streitigkeit seien die Parteien übereingekommen, dass der Beschwerdeführer vergleichshalber seine Forderung en auf CHF 82'500.-- brutto reduziere.

Gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die als verbindlich anzusehende Ver einbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/17) sei von Seiten des Beschwerde füh rers von einem Lohnverzicht in der Höhe von 62.70 % auszugehen (vgl. dazu auch das Schreiben der Ausgleichskasse vom 2 1. April 2017 [ Urk. 7/27]) , davon ausgenommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerke nne . Daraus ergebe sich, dass die Berücksichtigung der letzten sechs Monate (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für de n Beschwerdeführer günstiger sei als eine Berücksichtigung der letzten 12 Monate und der versicherte Verdienst somit bei CHF 2'910 .-- festzu legen sei. %1.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, in Anbetracht der vorlie genden Beweismittel sei der versicherte monat liche Verdienst auf CHF 5'000.-- festzulegen ( Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse habe nicht bestritten , dass der Be schwerdeführer einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachg e g angen sei , als «Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V. mit Art. 13 Abs. 1 AVIG» gemäss BGE 131 V 44 4. Sie habe aber keine Erklärung dafür ab gegeben , wieso sie die am 6. Dezember 2016 erfolgte Zahlung ( Urk. 3/20) von CHF 30'201.50 nicht als tatsächliche Lohnzahlung anerkannt habe , sondern von einem Lohnverzicht von Seiten des Beschwerdeführers ausg e g angen sei «ausge nommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerkannte » . Die beiden angehobenen Betrei bungen gegen die

Y.___ , derentwegen es zur Aufkündigung seiner Stelle gekommen sei, zeigten, dass sich der Beschwerdeführer für seine Lohnfor de rungen ein gesetzt hab e . Diese Betreibungen seien ursächlich dafür, dass sich die (ehemalige) Arbeitgeberin in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 dazu verpflichtet habe , innerhalb von 10 Tagen nach der en Unterzeichnung d ie aus stehenden Löhne für die Monate Januar bis Mai, sowie August und September 2016 im Betrage von CHF 30'201.50 zu überweisen , was einem ermittelten monatli chen Bruttolohn von CHF 5'000.-- entspreche . Von einem Lohnverzicht für das Jahr 2016 , wie es die Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben vom 2 1. April 2017 festhielt ( Urk. 3/23),

könne daher nicht die Rede sein. Dass die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeitspanne vom 1. April

2016 bis 3 0. Septem ber 2016 für den Beschwerdeführer günstiger ausf ie le, dürfe unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen angenommen werden. 3. 3.1

Die Erfüllung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG

w ird

von keiner Seite

bestritten. 3.2

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes genügt es in der Regel von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ). Aufgrund der vom Beschwerdeführer als Gesellschafter (Aktienverkauf per 2. Dezember 2016; Urk. 7/15 Beil. 6a-b) und Geschäftsführer bei der Y.___ ausgeübten arbeit geberähnlichen Stellung ( Urk. 7/4) rechtfertigt sich eine genauere Betrachtung des Lohnflusses und der Lohnhöhe. Denn Art. 31 Abs. 3 AVIG bezweckt einen absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengelder von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung gerade wegen des erhöhten Missbrauchsrisikos dieses Personenkreises.

Der Beschwerdeführer

war vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2016 bei der Y.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen .

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war er

bis zum 4. Oktober 2016 als Geschäftsführer eingetragen ( Urk. 7/4)

– obwohl dies mit Hinweis auf seinen Antrag auf Wiedererwägung vom 1 5. Dezember 2016 in Abrede gestellt wird ( Urk. 7/15 S. 1 und Beilage 3).

Über den gesamten Zeitraum des Anstellungsverhältnisses sind keine regel mässigen Lohnzahlungen der Y.___ auf ein Bank- oder Postkonto akten kundig. Die eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Rückschlüsse zu auf einen effektiv ausbezahlten Lohn für die Zeitdauer vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. Dezember 2015, so dass die Lohnhöhe nicht bestimmbar ist. Aufgrund der Akten bestätigt sind die Bankzahlung en für den Zeitraum August 2015 bis September 2016 mit Valuta vom 3 1. August 2016 ( Urk. 7/25 ; Anfrage Arbeits losenkasse vom 2 0. März 2017, Urk. 7/23 und 26 ) ü ber CHF 1'000.-- und die Lohn zahlungen gemäss Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 über CHF 30'201.50 ( Urk. 7/15 Beilagen 10 und 12). 3.3

Der Beschwerdeführer war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 beendet hat ( Urk. 3/13) , wobei aufgrund einer vorübergehenden krankheits be dingte n Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis effektiv am 30. September 2016 endete (Urk. 1 S. 5) . B ei Einbezug des vereinbarten anstelle des tatsächlich aus bezahlten Verdienstes in die Berechnung des versicherten Verdienstes würde die Arbeitslosenversicherung zur Absicherung des unternehmerischen Risikos ver wen det (8C_743/2018 vom 9. Februar 2009, E.

3 und E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Somit könnte ein höherer Lohn versichert we rden, als tatsächlich erzielt wu rde, was nicht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ent spräche. Daran ändert die Tatsache

nichts , dass der Beschwerdeführer zur Über brückung der vorübergehenden Illiquidität des Unternehmens auf eine Auszah lung der Löhne verzichtete. Es bedarf keines Nachweises eines konkret erfolgten Missbrauchs, um nicht ausbezahlte Löhne bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu lassen. Entscheidend ist, ob eine Missbrauchs gefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (8C_743/2008, E. 5.2).

Als Gesellschafter ( Urk. 7/4) trug der Beschwerdeführer von Anfang an ein unter nehmerisches Risiko, das nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden kann. Spätestens durch seine finanzielle Einlage (Aktienkauf) beim Unterneh mungs aufbau musste ihm bewusst sein, dass die finanzielle und wir t schaftliche Stabilität der Gesellschaft in keinem Fall gegeben war. Dies zeigte sich dann auch rasch in den Schwierigkeiten der Firma, die vereinbarte Lohnsumme vollständig auszurichten. Die Lohnauszahlung wurde klar vom unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberfirma abhängig gemacht ( vgl. Versprechen auf leistungsbezogene Lo hn erhöhung) . Das Risiko der Nichteinbringlichkeit wurde so mit in Kauf ge nommen.

Zum vornherein nicht einbringlicher Lohn kann jedoch nicht Bestand teil des versicherten Verdienstes sein , ansonsten dies der Absicherung des unter nehmerischen Risikos diente , was rechtsprechungsgemäss zweckwidrig wäre . 3.4

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3 0. September 2016 er streckt sich der Z eitraum für die Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art . 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV ), somit vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016 oder nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1, somit vom 1. Oktober 2015 bis 3 0. Septem ber 2016 ( Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV).

Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 7/10 ) wurde dem Beschwerdeführer am Ende für das Jahr 2016 ein Monatslohn von CHF 5'000.-- brutto ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ( Urk. 7/26 ) an die Arbeits losenkasse teilte die Arbeitgeberin mit, dass aus wirtschaftlichen Gründen in der Zeit von August 2015 bis September 2016 keine monatlichen Lohnzahlungen geleistet werden konnten. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer erfolgte für diese Zeit lediglich eine Anzahlung an die gestundeten Gehä lter in der Höhe von CHF 1'000.-- . In der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/23 Beilage 1a-1c ) wurden die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschlies send aufgeführt. Der Beschwerdeführer machte darin Lohnforderung en in der Höhe von CHF 165'000.-- (insgesamt 33 Bruttolöhne) geltend, welche von der Arbeitgeberin jedoch bestritten wurden (Oktober und Dezember 2013, die Jahre 2014 und 2015 plus Januar bis Mai sowie August und September 2016) . Um die Streitigkeit beizulegen und in Berücksichtigung der finanziellen Probleme der Arbeitgeberin kamen die Parteien überein, dass der Beschwerdeführer mit Ver gleich seine Lohnforderung auf CHF 82'500.-- brutto reduzier t

e. Er verzichte te auf seine Lohnforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mitte März 2015, wobei die Sozialver sicherungsbeiträge davon nicht betroffen seien und in der Gesamtsumme von CHF 21'000.--

für die ganze Zeitspanne abgezogen würden. Als Vergleichssumme resultiert e der zuge standene Betrag von CHF 61'500.-- , der im Verhältnis zur ursprünglich eingeforde rten Lohnsumme von CHF 165'000.-- einen Lohnverzicht über das ganze Arbeitsverhältnis in der Höhe von 62,7 % erg ab , wobei die Arbeitgeberin für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 das volle Gehalt von CHF

5'000.-- brutto anerkannte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Betrachtung der letzten sechs Monate für die Bemessung des versicherten Verdienstes (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für den Beschwerdeführer günstiger ist. Unter Berücksichtigung des errech neten Verzichts auf 62.7 %

seines Einkommens resultiert für die Monate M ä rz, April, Mai und August 2016 je ein Verdienst von CHF 1'865.- (37.3 % von CHF

5'000.-- ) und für die Monate Juni und Juli 201 6 je ein solcher von CHF

5'000.-- . Der von der Arbeitslosenkasse festgelegte versi cherte Verdienst von CHF 2'910.-- ist daher nicht zu beanstanden . 4.

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug des Ersatzeinkommens thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber no ch nicht verfügt hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 22 und Urk. 23 - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBüchel

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung bei der Y.___

angestellt ( Urk. 3/4) .

Nach dem ihm das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 gekündigt wo rde n war ( Urk. 3/13) , meldete er sich am 3. August 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an ( Urk. 7/1) und beantragte die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2016 ( Antrag vom 19 . August 2016, Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung mangels Bestimmbarkeit der Höhe des versicherten Verdienst es ( Urk. 7/13).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnab rechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nic ht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Praxisge mäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tat sächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1; 128 V 189 E. 3a/ aa ). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3).

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arb eits losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Post belege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitrags pflich tigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).

E. 1.4 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwer deführers für die per 3. Oktober 2016 zu eröffnende Rahmenfrist für den Leis tungs bezug. 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___

unter Einreichung diverser Doku mente

a m 1 5. Dezember 2016 frist- und formgerecht Einsprache mit dem Antrag auf Anerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/15).

Mit Entscheid vom 2 2. Mai 2017 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 1 5. Dezember 2016 in dem Sinne gut, dass der versicherte Verdienst ab dem 3. Oktober 2016 auf CHF 2'910.00 festgelegt w u rd e ( Urk. 2; Urk. 3/25).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2017 fest, der Lohn des Beschwerdeführers betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 1 6. Dezember 2013 CHF 4'166.66 brutto. Die Arbeitgeberin habe sich vertraglich bereit erklärt , abhängig vom Geschäftserfolg und den festgelegten Zielen dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 leistungsbezogene Lohner höh ungen bis maximal CHF 120'000 .-- pro Jahr zu gewähren. Die Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 4. Oktober 2016 habe einen zuletzt ausg erichteten Lohn von CHF 5'000.-- brutto fest gehalten .

Mit Schreiben vom 7. April 2017 habe die Z.___ der Arbeits losen kasse mit geteilt , dem Beschwerdeführer seien von der Arbeitgeberin im Zeitraum August 2015 bis September 2016 CHF 1'000.-- ausbezahlt worden ( Urk. 7/25) . Ebenfalls am 7. April 2017 habe die Arbeitgeberin die Arbeitslosenkasse darüber informiert , dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2015 bis September 2016 aus wirtschaftlichen Gründen und mit seinem Einverständnis keine monat lichen Lohnzahlungen erhalten habe. Lediglich eine Anzahlung an die gestun deten Gehäl ter in der Höhe von CHF 1'000.-- habe geleistet werden können . Am 2. Dezember 2016 hätten der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin e ine Vereinbarung unterzeichnet ( Urk. 3/17), welche abschliessend alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beinhalte. Darin habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2016 Forderungen aus Arbeits vertrag in der Höhe von CHF 165'000. -- geltend gemacht , die

jedoch von der Arbeitgeberin

bestritten wo rden seien . Aufgrund ihrer Liquid ität sprobleme und zur Beilegung der Streitigkeit seien die Parteien übereingekommen, dass der Beschwerdeführer vergleichshalber seine Forderung en auf CHF 82'500.-- brutto reduziere.

Gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die als verbindlich anzusehende Ver einbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/17) sei von Seiten des Beschwerde füh rers von einem Lohnverzicht in der Höhe von 62.70 % auszugehen (vgl. dazu auch das Schreiben der Ausgleichskasse vom 2 1. April 2017 [ Urk. 7/27]) , davon ausgenommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerke nne . Daraus ergebe sich, dass die Berücksichtigung der letzten sechs Monate (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für de n Beschwerdeführer günstiger sei als eine Berücksichtigung der letzten 12 Monate und der versicherte Verdienst somit bei CHF 2'910 .-- festzu legen sei. %1.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, in Anbetracht der vorlie genden Beweismittel sei der versicherte monat liche Verdienst auf CHF 5'000.-- festzulegen ( Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse habe nicht bestritten , dass der Be schwerdeführer einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachg e g angen sei , als «Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V. mit Art.

E. 3 Mit Beschwerde vom 2 2. Juni 2017 beantragte X.___ , es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5 ' 000. -- festzulegen . Überdies sei abzuklären, «in wie fern der Abzug des Ersatzeinkommens nicht ein schockierendes Resul tat erzeugt» ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde ant wort vom 1 7. Juli 2017 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwer deführer am

E. 3.1 Die Erfüllung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG

w ird

von keiner Seite

bestritten.

E. 3.2 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes genügt es in der Regel von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ). Aufgrund der vom Beschwerdeführer als Gesellschafter (Aktienverkauf per 2. Dezember 2016; Urk. 7/15 Beil. 6a-b) und Geschäftsführer bei der Y.___ ausgeübten arbeit geberähnlichen Stellung ( Urk. 7/4) rechtfertigt sich eine genauere Betrachtung des Lohnflusses und der Lohnhöhe. Denn Art. 31 Abs. 3 AVIG bezweckt einen absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengelder von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung gerade wegen des erhöhten Missbrauchsrisikos dieses Personenkreises.

Der Beschwerdeführer

war vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2016 bei der Y.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen .

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war er

bis zum 4. Oktober 2016 als Geschäftsführer eingetragen ( Urk. 7/4)

– obwohl dies mit Hinweis auf seinen Antrag auf Wiedererwägung vom 1 5. Dezember 2016 in Abrede gestellt wird ( Urk. 7/15 S. 1 und Beilage 3).

Über den gesamten Zeitraum des Anstellungsverhältnisses sind keine regel mässigen Lohnzahlungen der Y.___ auf ein Bank- oder Postkonto akten kundig. Die eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Rückschlüsse zu auf einen effektiv ausbezahlten Lohn für die Zeitdauer vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. Dezember 2015, so dass die Lohnhöhe nicht bestimmbar ist. Aufgrund der Akten bestätigt sind die Bankzahlung en für den Zeitraum August 2015 bis September 2016 mit Valuta vom 3 1. August 2016 ( Urk. 7/25 ; Anfrage Arbeits losenkasse vom 2 0. März 2017, Urk. 7/23 und 26 ) ü ber CHF 1'000.-- und die Lohn zahlungen gemäss Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 über CHF 30'201.50 ( Urk. 7/15 Beilagen 10 und 12).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 beendet hat ( Urk. 3/13) , wobei aufgrund einer vorübergehenden krankheits be dingte n Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis effektiv am 30. September 2016 endete (Urk. 1 S. 5) . B ei Einbezug des vereinbarten anstelle des tatsächlich aus bezahlten Verdienstes in die Berechnung des versicherten Verdienstes würde die Arbeitslosenversicherung zur Absicherung des unternehmerischen Risikos ver wen det (8C_743/2018 vom 9. Februar 2009, E.

3 und E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Somit könnte ein höherer Lohn versichert we rden, als tatsächlich erzielt wu rde, was nicht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ent spräche. Daran ändert die Tatsache

nichts , dass der Beschwerdeführer zur Über brückung der vorübergehenden Illiquidität des Unternehmens auf eine Auszah lung der Löhne verzichtete. Es bedarf keines Nachweises eines konkret erfolgten Missbrauchs, um nicht ausbezahlte Löhne bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu lassen. Entscheidend ist, ob eine Missbrauchs gefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (8C_743/2008, E. 5.2).

Als Gesellschafter ( Urk. 7/4) trug der Beschwerdeführer von Anfang an ein unter nehmerisches Risiko, das nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden kann. Spätestens durch seine finanzielle Einlage (Aktienkauf) beim Unterneh mungs aufbau musste ihm bewusst sein, dass die finanzielle und wir t schaftliche Stabilität der Gesellschaft in keinem Fall gegeben war. Dies zeigte sich dann auch rasch in den Schwierigkeiten der Firma, die vereinbarte Lohnsumme vollständig auszurichten. Die Lohnauszahlung wurde klar vom unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberfirma abhängig gemacht ( vgl. Versprechen auf leistungsbezogene Lo hn erhöhung) . Das Risiko der Nichteinbringlichkeit wurde so mit in Kauf ge nommen.

Zum vornherein nicht einbringlicher Lohn kann jedoch nicht Bestand teil des versicherten Verdienstes sein , ansonsten dies der Absicherung des unter nehmerischen Risikos diente , was rechtsprechungsgemäss zweckwidrig wäre .

E. 3.4 Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3 0. September 2016 er streckt sich der Z eitraum für die Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art . 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV ), somit vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016 oder nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1, somit vom 1. Oktober 2015 bis 3 0. Septem ber 2016 ( Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV).

Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 7/10 ) wurde dem Beschwerdeführer am Ende für das Jahr 2016 ein Monatslohn von CHF 5'000.-- brutto ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ( Urk. 7/26 ) an die Arbeits losenkasse teilte die Arbeitgeberin mit, dass aus wirtschaftlichen Gründen in der Zeit von August 2015 bis September 2016 keine monatlichen Lohnzahlungen geleistet werden konnten. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer erfolgte für diese Zeit lediglich eine Anzahlung an die gestundeten Gehä lter in der Höhe von CHF 1'000.-- . In der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/23 Beilage 1a-1c ) wurden die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschlies send aufgeführt. Der Beschwerdeführer machte darin Lohnforderung en in der Höhe von CHF 165'000.-- (insgesamt 33 Bruttolöhne) geltend, welche von der Arbeitgeberin jedoch bestritten wurden (Oktober und Dezember 2013, die Jahre 2014 und 2015 plus Januar bis Mai sowie August und September 2016) . Um die Streitigkeit beizulegen und in Berücksichtigung der finanziellen Probleme der Arbeitgeberin kamen die Parteien überein, dass der Beschwerdeführer mit Ver gleich seine Lohnforderung auf CHF 82'500.-- brutto reduzier t

e. Er verzichte te auf seine Lohnforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mitte März 2015, wobei die Sozialver sicherungsbeiträge davon nicht betroffen seien und in der Gesamtsumme von CHF 21'000.--

für die ganze Zeitspanne abgezogen würden. Als Vergleichssumme resultiert e der zuge standene Betrag von CHF 61'500.-- , der im Verhältnis zur ursprünglich eingeforde rten Lohnsumme von CHF 165'000.-- einen Lohnverzicht über das ganze Arbeitsverhältnis in der Höhe von 62,7 % erg ab , wobei die Arbeitgeberin für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 das volle Gehalt von CHF

5'000.-- brutto anerkannte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Betrachtung der letzten sechs Monate für die Bemessung des versicherten Verdienstes (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für den Beschwerdeführer günstiger ist. Unter Berücksichtigung des errech neten Verzichts auf 62.7 %

seines Einkommens resultiert für die Monate M ä rz, April, Mai und August 2016 je ein Verdienst von CHF 1'865.- (37.3 % von CHF

5'000.-- ) und für die Monate Juni und Juli 201 6 je ein solcher von CHF

5'000.-- . Der von der Arbeitslosenkasse festgelegte versi cherte Verdienst von CHF 2'910.-- ist daher nicht zu beanstanden . 4.

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug des Ersatzeinkommens thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber no ch nicht verfügt hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 22 und Urk. 23 - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBüchel

E. 7 August 2017 angezeigt wurde ( Urk.

E. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 13 Abs. 1 AVIG» gemäss BGE 131 V 44 4. Sie habe aber keine Erklärung dafür ab gegeben , wieso sie die am 6. Dezember 2016 erfolgte Zahlung ( Urk. 3/20) von CHF 30'201.50 nicht als tatsächliche Lohnzahlung anerkannt habe , sondern von einem Lohnverzicht von Seiten des Beschwerdeführers ausg e g angen sei «ausge nommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerkannte » . Die beiden angehobenen Betrei bungen gegen die

Y.___ , derentwegen es zur Aufkündigung seiner Stelle gekommen sei, zeigten, dass sich der Beschwerdeführer für seine Lohnfor de rungen ein gesetzt hab e . Diese Betreibungen seien ursächlich dafür, dass sich die (ehemalige) Arbeitgeberin in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 dazu verpflichtet habe , innerhalb von 10 Tagen nach der en Unterzeichnung d ie aus stehenden Löhne für die Monate Januar bis Mai, sowie August und September 2016 im Betrage von CHF 30'201.50 zu überweisen , was einem ermittelten monatli chen Bruttolohn von CHF 5'000.-- entspreche . Von einem Lohnverzicht für das Jahr 2016 , wie es die Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben vom 2 1. April 2017 festhielt ( Urk. 3/23),

könne daher nicht die Rede sein. Dass die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeitspanne vom 1. April

2016 bis 3 0. Septem ber 2016 für den Beschwerdeführer günstiger ausf ie le, dürfe unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen angenommen werden. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00146

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Büchel Urteil vom

26. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung bei der Y.___

angestellt ( Urk. 3/4) .

Nach dem ihm das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 gekündigt wo rde n war ( Urk. 3/13) , meldete er sich am 3. August 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an ( Urk. 7/1) und beantragte die Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2016 ( Antrag vom 19 . August 2016, Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung mangels Bestimmbarkeit der Höhe des versicherten Verdienst es ( Urk. 7/13). 2. Gegen diese Verfügung erhob X.___

unter Einreichung diverser Doku mente

a m 1 5. Dezember 2016 frist- und formgerecht Einsprache mit dem Antrag auf Anerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/15).

Mit Entscheid vom 2 2. Mai 2017 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 1 5. Dezember 2016 in dem Sinne gut, dass der versicherte Verdienst ab dem 3. Oktober 2016 auf CHF 2'910.00 festgelegt w u rd e ( Urk. 2; Urk. 3/25). 3. Mit Beschwerde vom 2 2. Juni 2017 beantragte X.___ , es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 5 ' 000. -- festzulegen . Überdies sei abzuklären, «in wie fern der Abzug des Ersatzeinkommens nicht ein schockierendes Resul tat erzeugt» ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde ant wort vom 1 7. Juli 2017 ( Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde , was dem Be schwer deführer am

7. August 2017 angezeigt wurde ( Urk. 9 ).

Mit Eingaben vom 1. September 2017 (Urk. 13 und Urk. 14/28-29), vom 5.

Januar 2018 (Urk. 18 und Urk. 19) und vom 27. Dezember 2018 (Urk. 22 und Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. 4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs.

2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchs voraus set z ungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Be schäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsäch lichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bank konto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheini gungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnab rechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nic ht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Praxisge mäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tat sächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1; 128 V 189 E. 3a/ aa ). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3).

Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, muss die Arb eits losenkasse hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft [ Seco ], ab 1. Juli 2017 gültige, unveränderte Fassung, Rz . B146).

Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Post belege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitrags pflich tigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147). 1.4

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwer deführers für die per 3. Oktober 2016 zu eröffnende Rahmenfrist für den Leis tungs bezug. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2017 fest, der Lohn des Beschwerdeführers betrage gemäss Arbeitsvertrag vom 1 6. Dezember 2013 CHF 4'166.66 brutto. Die Arbeitgeberin habe sich vertraglich bereit erklärt , abhängig vom Geschäftserfolg und den festgelegten Zielen dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 leistungsbezogene Lohner höh ungen bis maximal CHF 120'000 .-- pro Jahr zu gewähren. Die Arbeitgeberbe schei nigung vom 1 4. Oktober 2016 habe einen zuletzt ausg erichteten Lohn von CHF 5'000.-- brutto fest gehalten .

Mit Schreiben vom 7. April 2017 habe die Z.___ der Arbeits losen kasse mit geteilt , dem Beschwerdeführer seien von der Arbeitgeberin im Zeitraum August 2015 bis September 2016 CHF 1'000.-- ausbezahlt worden ( Urk. 7/25) . Ebenfalls am 7. April 2017 habe die Arbeitgeberin die Arbeitslosenkasse darüber informiert , dass der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2015 bis September 2016 aus wirtschaftlichen Gründen und mit seinem Einverständnis keine monat lichen Lohnzahlungen erhalten habe. Lediglich eine Anzahlung an die gestun deten Gehäl ter in der Höhe von CHF 1'000.-- habe geleistet werden können . Am 2. Dezember 2016 hätten der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin e ine Vereinbarung unterzeichnet ( Urk. 3/17), welche abschliessend alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beinhalte. Darin habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2016 Forderungen aus Arbeits vertrag in der Höhe von CHF 165'000. -- geltend gemacht , die

jedoch von der Arbeitgeberin

bestritten wo rden seien . Aufgrund ihrer Liquid ität sprobleme und zur Beilegung der Streitigkeit seien die Parteien übereingekommen, dass der Beschwerdeführer vergleichshalber seine Forderung en auf CHF 82'500.-- brutto reduziere.

Gestützt auf die vorliegende Aktenlage und die als verbindlich anzusehende Ver einbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/17) sei von Seiten des Beschwerde füh rers von einem Lohnverzicht in der Höhe von 62.70 % auszugehen (vgl. dazu auch das Schreiben der Ausgleichskasse vom 2 1. April 2017 [ Urk. 7/27]) , davon ausgenommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerke nne . Daraus ergebe sich, dass die Berücksichtigung der letzten sechs Monate (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für de n Beschwerdeführer günstiger sei als eine Berücksichtigung der letzten 12 Monate und der versicherte Verdienst somit bei CHF 2'910 .-- festzu legen sei. %1.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, in Anbetracht der vorlie genden Beweismittel sei der versicherte monat liche Verdienst auf CHF 5'000.-- festzulegen ( Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse habe nicht bestritten , dass der Be schwerdeführer einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachg e g angen sei , als «Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e i.V. mit Art. 13 Abs. 1 AVIG» gemäss BGE 131 V 44 4. Sie habe aber keine Erklärung dafür ab gegeben , wieso sie die am 6. Dezember 2016 erfolgte Zahlung ( Urk. 3/20) von CHF 30'201.50 nicht als tatsächliche Lohnzahlung anerkannt habe , sondern von einem Lohnverzicht von Seiten des Beschwerdeführers ausg e g angen sei «ausge nommen die Monate Juni 2016 und Juli 2016, für welche die Arbeitgeberi n ein Gehalt von je CHF 5'000.-- brutto anerkannte » . Die beiden angehobenen Betrei bungen gegen die

Y.___ , derentwegen es zur Aufkündigung seiner Stelle gekommen sei, zeigten, dass sich der Beschwerdeführer für seine Lohnfor de rungen ein gesetzt hab e . Diese Betreibungen seien ursächlich dafür, dass sich die (ehemalige) Arbeitgeberin in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 dazu verpflichtet habe , innerhalb von 10 Tagen nach der en Unterzeichnung d ie aus stehenden Löhne für die Monate Januar bis Mai, sowie August und September 2016 im Betrage von CHF 30'201.50 zu überweisen , was einem ermittelten monatli chen Bruttolohn von CHF 5'000.-- entspreche . Von einem Lohnverzicht für das Jahr 2016 , wie es die Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben vom 2 1. April 2017 festhielt ( Urk. 3/23),

könne daher nicht die Rede sein. Dass die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeitspanne vom 1. April

2016 bis 3 0. Septem ber 2016 für den Beschwerdeführer günstiger ausf ie le, dürfe unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen angenommen werden. 3. 3.1

Die Erfüllung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG

w ird

von keiner Seite

bestritten. 3.2

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes genügt es in der Regel von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa ). Aufgrund der vom Beschwerdeführer als Gesellschafter (Aktienverkauf per 2. Dezember 2016; Urk. 7/15 Beil. 6a-b) und Geschäftsführer bei der Y.___ ausgeübten arbeit geberähnlichen Stellung ( Urk. 7/4) rechtfertigt sich eine genauere Betrachtung des Lohnflusses und der Lohnhöhe. Denn Art. 31 Abs. 3 AVIG bezweckt einen absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengelder von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung gerade wegen des erhöhten Missbrauchsrisikos dieses Personenkreises.

Der Beschwerdeführer

war vom 1. Oktober 2013 bis zum 3 0. September 2016 bei der Y.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen .

Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war er

bis zum 4. Oktober 2016 als Geschäftsführer eingetragen ( Urk. 7/4)

– obwohl dies mit Hinweis auf seinen Antrag auf Wiedererwägung vom 1 5. Dezember 2016 in Abrede gestellt wird ( Urk. 7/15 S. 1 und Beilage 3).

Über den gesamten Zeitraum des Anstellungsverhältnisses sind keine regel mässigen Lohnzahlungen der Y.___ auf ein Bank- oder Postkonto akten kundig. Die eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Rückschlüsse zu auf einen effektiv ausbezahlten Lohn für die Zeitdauer vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. Dezember 2015, so dass die Lohnhöhe nicht bestimmbar ist. Aufgrund der Akten bestätigt sind die Bankzahlung en für den Zeitraum August 2015 bis September 2016 mit Valuta vom 3 1. August 2016 ( Urk. 7/25 ; Anfrage Arbeits losenkasse vom 2 0. März 2017, Urk. 7/23 und 26 ) ü ber CHF 1'000.-- und die Lohn zahlungen gemäss Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 über CHF 30'201.50 ( Urk. 7/15 Beilagen 10 und 12). 3.3

Der Beschwerdeführer war ab 1. Oktober 2013 als Leiter Qualitätssicherung tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 1 8. April 2016 per 3 0. Juni 2016 beendet hat ( Urk. 3/13) , wobei aufgrund einer vorübergehenden krankheits be dingte n Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis effektiv am 30. September 2016 endete (Urk. 1 S. 5) . B ei Einbezug des vereinbarten anstelle des tatsächlich aus bezahlten Verdienstes in die Berechnung des versicherten Verdienstes würde die Arbeitslosenversicherung zur Absicherung des unternehmerischen Risikos ver wen det (8C_743/2018 vom 9. Februar 2009, E.

3 und E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Somit könnte ein höherer Lohn versichert we rden, als tatsächlich erzielt wu rde, was nicht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ent spräche. Daran ändert die Tatsache

nichts , dass der Beschwerdeführer zur Über brückung der vorübergehenden Illiquidität des Unternehmens auf eine Auszah lung der Löhne verzichtete. Es bedarf keines Nachweises eines konkret erfolgten Missbrauchs, um nicht ausbezahlte Löhne bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu lassen. Entscheidend ist, ob eine Missbrauchs gefahr praktisch ausgeschlossen werden kann (8C_743/2008, E. 5.2).

Als Gesellschafter ( Urk. 7/4) trug der Beschwerdeführer von Anfang an ein unter nehmerisches Risiko, das nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden kann. Spätestens durch seine finanzielle Einlage (Aktienkauf) beim Unterneh mungs aufbau musste ihm bewusst sein, dass die finanzielle und wir t schaftliche Stabilität der Gesellschaft in keinem Fall gegeben war. Dies zeigte sich dann auch rasch in den Schwierigkeiten der Firma, die vereinbarte Lohnsumme vollständig auszurichten. Die Lohnauszahlung wurde klar vom unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberfirma abhängig gemacht ( vgl. Versprechen auf leistungsbezogene Lo hn erhöhung) . Das Risiko der Nichteinbringlichkeit wurde so mit in Kauf ge nommen.

Zum vornherein nicht einbringlicher Lohn kann jedoch nicht Bestand teil des versicherten Verdienstes sein , ansonsten dies der Absicherung des unter nehmerischen Risikos diente , was rechtsprechungsgemäss zweckwidrig wäre . 3.4

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 3 0. September 2016 er streckt sich der Z eitraum für die Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art . 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV ), somit vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016 oder nach dem Durch schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1, somit vom 1. Oktober 2015 bis 3 0. Septem ber 2016 ( Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV).

Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1 4. Oktober 2016 ( Urk. 7/10 ) wurde dem Beschwerdeführer am Ende für das Jahr 2016 ein Monatslohn von CHF 5'000.-- brutto ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. April 2017 ( Urk. 7/26 ) an die Arbeits losenkasse teilte die Arbeitgeberin mit, dass aus wirtschaftlichen Gründen in der Zeit von August 2015 bis September 2016 keine monatlichen Lohnzahlungen geleistet werden konnten. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer erfolgte für diese Zeit lediglich eine Anzahlung an die gestundeten Gehä lter in der Höhe von CHF 1'000.-- . In der Vereinbarung vom 2. Dezember 2016 ( Urk. 3/23 Beilage 1a-1c ) wurden die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschlies send aufgeführt. Der Beschwerdeführer machte darin Lohnforderung en in der Höhe von CHF 165'000.-- (insgesamt 33 Bruttolöhne) geltend, welche von der Arbeitgeberin jedoch bestritten wurden (Oktober und Dezember 2013, die Jahre 2014 und 2015 plus Januar bis Mai sowie August und September 2016) . Um die Streitigkeit beizulegen und in Berücksichtigung der finanziellen Probleme der Arbeitgeberin kamen die Parteien überein, dass der Beschwerdeführer mit Ver gleich seine Lohnforderung auf CHF 82'500.-- brutto reduzier t

e. Er verzichte te auf seine Lohnforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mitte März 2015, wobei die Sozialver sicherungsbeiträge davon nicht betroffen seien und in der Gesamtsumme von CHF 21'000.--

für die ganze Zeitspanne abgezogen würden. Als Vergleichssumme resultiert e der zuge standene Betrag von CHF 61'500.-- , der im Verhältnis zur ursprünglich eingeforde rten Lohnsumme von CHF 165'000.-- einen Lohnverzicht über das ganze Arbeitsverhältnis in der Höhe von 62,7 % erg ab , wobei die Arbeitgeberin für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 das volle Gehalt von CHF

5'000.-- brutto anerkannte.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Betrachtung der letzten sechs Monate für die Bemessung des versicherten Verdienstes (vom 1. April 2016 bis 3 0. September 2016) für den Beschwerdeführer günstiger ist. Unter Berücksichtigung des errech neten Verzichts auf 62.7 %

seines Einkommens resultiert für die Monate M ä rz, April, Mai und August 2016 je ein Verdienst von CHF 1'865.- (37.3 % von CHF

5'000.-- ) und für die Monate Juni und Juli 201 6 je ein solcher von CHF

5'000.-- . Der von der Arbeitslosenkasse festgelegte versi cherte Verdienst von CHF 2'910.-- ist daher nicht zu beanstanden . 4.

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug des Ersatzeinkommens thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber no ch nicht verfügt hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor aus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 22 und Urk. 23 - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBüchel