Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 als Lagerist/Logistiker bei der A.___ AG, angestellt (Urk. 7 /34). Am
30. März 2016 meldete er sich zur Arb eitsvermittlung an (Urk. 7/33) und am
10. April 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab 1. April 2016 (Urk. 7/ 32). Nach zweimaliger Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2016 und Januar 2017 (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/30) stellte ihn d as Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 21. März 2017 wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen in der
Kontrollperiode Februar 2017
erneut für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/ 5) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 6) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 ab (Urk. 2). Auf ein am 17. Mai 2017 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das AWA am 19. Mai 2017 nicht ein (Urk. 7/8). 2. 2.1
Gegen den
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte
mit Eingabe vom
1. Juni 2017 (Urk.
1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Ma i 2017 bzw. die Verfügung 21. Mä rz 2017 seien aufzuheben. 2. Auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollpe riode Februar 2017 sei zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Anzahl der verfügten Einstelltage angemessen zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk.
6) beantragte der Beschwerde gegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine te lefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dür fen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner legte mit
Einspracheentscheid vom
11. Mai 2017 (Urk. 2) dar, aufgrund der verkürzten Kontrollperiode infolge von Ferien sei der Be schwerdefüh r er im Monat Februar 2017 angehalten gewesen, mindestens sechs Arbeitsbemühungen zu erstellen. Auf dem Nachweisformula r b etreffend die per sönlichen Arbei tsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 habe der Be schwerdeführer zwölf Arbeitsbemühungen aufgeführt. Diese mögen auf den ers ten Blick zwar mengenmässig genügend sein. Di e dem Nachweisformular beige legten Absageschreiben würden sich jedoch nicht auf die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 20 17 beziehen. Die im Rahmen des E insprachever fahrens
nachgereichten vier Absageschreiben der potenziellen Arbeitgeber, die sich auf die Kontrollperiode Februar 2017 beziehen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das jeweilige Nachweisformular sowie die entsprechen den Unterlagen jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folgemonats respektive dem darauffolgenden Werktag dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuzustellen seien. Festzuhalten sei, dass die Arbeitsbemühungen der Kon trollperiode Februar 2017 nicht belegt worden seien. Die Abklärungen mit dem zuständigen RAV-B erater hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Stelleninserate oder Bewerbungsschreiben eingereicht habe, die seine Stellensu che in der Kontrollperiode Februar 2017 belegen würde n . Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgrund der nicht überprüfbaren Stellensuche während der Kontrollperiode November 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, hätte ihm bewusst sein müssen, dass seine Arbeitsbemühungen mit Stelleninseraten, Bewerbungs schreiben sowie allfälligen Absageschreiben der Arbeitgeber zu belegen seien. Die Stellenbewerbung auf die Stel le bei der B.___, könne nicht berücksichtigt werden, da sie erst im März 2017 ergangen sei . Die Arbeits bemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 vermöchten den qualitativen An forderungen
damit nicht zu genügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von acht Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Um ständen an gemessen Rechnung.
Im Rahmen der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches am
19. Mai 2017 (Urk. 7/8) hielt der Beschwerdegegner fest, die Unterlagen betreffend die persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2017 seien nicht voll ständig nachgewiesen worden, auch nicht mittels Wiedererwägungsgesuch. Na mentlich würden sich die eingereichten Absageschreiben nicht auf den besagten Monat beziehen. Es werde daher am Eispracheentscheid vom 11. Mai 2017 fest gehalten. 2.2
Der Beschwerdeführer verwies dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 1) auf die am 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem Wiedererwä gungsgesuch zugestellten Unterlagen. Diese habe er bereits am 5. März 2017 dem Beschwerdegegner (recte: dem zuständigen RAV C.___) zugestellt. Darin enthalten seien zehn Bewerbungsschreiben samt Stellenausschreibung. Auf das Ergehen von Absageschreiben habe er keinen Einfluss. Daraus ergebe sich denn auch nicht die Qualität einer Bewerbung. Es könne also nicht aufgrund fehlender Absageschreiben auf die mangelhafte Qualität der Bewerbungen geschlossen wer den (S. 4 ff.). 3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des RAV C.___, Herrn D.___ (Urk. 7/31, Urk. 7/33), mit
E -M ail vom 5. März 2017, 18.55 Uhr, sowohl die Inserate als auch die Bewerbungs schreiben für mindestens sieben (mit Anschrift und Datum zuordenbar) der im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Kontrollpe riode Februar 2017 aufgeführten zwölf Bewerbungen zukommen liess (Urk. 7/8) :
- E.___ AG, Frau F.___ (1. Februar) - G.___ GmbH (7. Februar) - H.___ AG, Frau I.___ (8. Februar) - J.___ AG, Herr K.___ (2 2. Februar) - B.___, Frau L.___ (2 4. Februar) - M.___ AG, Frau N.___ (2 7. Februar) - O.___ AG, Herr P.___ (2 8. Februar) Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Vorgaben des Beschwerdegegners von sechs Bewerbungen in der (verkürzten) Kontrollperiode Februar 2017 (Urk. 2
S. 2) in quantitativer Hinsicht. In inhaltlicher Hinsicht vermögen die Bewerbungs schreiben ebenfalls zu überzeugen, und anderes wurde auch vom Beschwerde gegner nicht geltend gemacht.
Auf das Ergehen von Absageschreiben hat der Beschwerdeführer
- wie er zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 5) - keinen Einfluss. Dass bis am 5. März 2017 noch keine Absagen im Zusammenhang mit den entsprechenden Stellenbewerbungen ergan gen waren, darf ihm somit nicht zur Last gelegt werden .
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) wurde die Stel lensuche damit durch die
fristgerechte Einreichung von mindestens sieben
Stel leninserate n
und Bewerbungsschreiben in der Ko n trollperiode Februar 2017
be legt .
Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist damit von genügenden Suchbemühungen auszugehen.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG (vorstehend E.1.2-1.3) sind daher nicht erfüllt, wes halb sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 1 1. Mai 2017 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf gehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent
schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNünlist
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 als Lagerist/Logistiker bei der A.___ AG, angestellt (Urk. 7 /34). Am
30. März 2016 meldete er sich zur Arb eitsvermittlung an (Urk. 7/33) und am
10. April 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab 1. April 2016 (Urk. 7/ 32). Nach zweimaliger Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2016 und Januar 2017 (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/30) stellte ihn d as Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 21. März 2017 wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen in der
Kontrollperiode Februar 2017
erneut für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/
E. 1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine te lefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dür fen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner legte mit
Einspracheentscheid vom
11. Mai 2017 (Urk. 2) dar, aufgrund der verkürzten Kontrollperiode infolge von Ferien sei der Be schwerdefüh r er im Monat Februar 2017 angehalten gewesen, mindestens sechs Arbeitsbemühungen zu erstellen. Auf dem Nachweisformula r b etreffend die per sönlichen Arbei tsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 habe der Be schwerdeführer zwölf Arbeitsbemühungen aufgeführt. Diese mögen auf den ers ten Blick zwar mengenmässig genügend sein. Di e dem Nachweisformular beige legten Absageschreiben würden sich jedoch nicht auf die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 20 17 beziehen. Die im Rahmen des E insprachever fahrens
nachgereichten vier Absageschreiben der potenziellen Arbeitgeber, die sich auf die Kontrollperiode Februar 2017 beziehen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das jeweilige Nachweisformular sowie die entsprechen den Unterlagen jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folgemonats respektive dem darauffolgenden Werktag dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuzustellen seien. Festzuhalten sei, dass die Arbeitsbemühungen der Kon trollperiode Februar 2017 nicht belegt worden seien. Die Abklärungen mit dem zuständigen RAV-B erater hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Stelleninserate oder Bewerbungsschreiben eingereicht habe, die seine Stellensu che in der Kontrollperiode Februar 2017 belegen würde n . Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgrund der nicht überprüfbaren Stellensuche während der Kontrollperiode November 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, hätte ihm bewusst sein müssen, dass seine Arbeitsbemühungen mit Stelleninseraten, Bewerbungs schreiben sowie allfälligen Absageschreiben der Arbeitgeber zu belegen seien. Die Stellenbewerbung auf die Stel le bei der B.___, könne nicht berücksichtigt werden, da sie erst im März 2017 ergangen sei . Die Arbeits bemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 vermöchten den qualitativen An forderungen
damit nicht zu genügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von acht Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Um ständen an gemessen Rechnung.
Im Rahmen der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches am
19. Mai 2017 (Urk. 7/8) hielt der Beschwerdegegner fest, die Unterlagen betreffend die persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2017 seien nicht voll ständig nachgewiesen worden, auch nicht mittels Wiedererwägungsgesuch. Na mentlich würden sich die eingereichten Absageschreiben nicht auf den besagten Monat beziehen. Es werde daher am Eispracheentscheid vom 11. Mai 2017 fest gehalten. 2.2
Der Beschwerdeführer verwies dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 1) auf die am 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem Wiedererwä gungsgesuch zugestellten Unterlagen. Diese habe er bereits am 5. März 2017 dem Beschwerdegegner (recte: dem zuständigen RAV C.___) zugestellt. Darin enthalten seien zehn Bewerbungsschreiben samt Stellenausschreibung. Auf das Ergehen von Absageschreiben habe er keinen Einfluss. Daraus ergebe sich denn auch nicht die Qualität einer Bewerbung. Es könne also nicht aufgrund fehlender Absageschreiben auf die mangelhafte Qualität der Bewerbungen geschlossen wer den (S. 4 ff.). 3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des RAV C.___, Herrn D.___ (Urk. 7/31, Urk. 7/33), mit
E -M ail vom 5. März 2017, 18.55 Uhr, sowohl die Inserate als auch die Bewerbungs schreiben für mindestens sieben (mit Anschrift und Datum zuordenbar) der im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Kontrollpe riode Februar 2017 aufgeführten zwölf Bewerbungen zukommen liess (Urk. 7/8) :
- E.___ AG, Frau F.___ (1. Februar) - G.___ GmbH (7. Februar) - H.___ AG, Frau I.___ (8. Februar) - J.___ AG, Herr K.___ (2 2. Februar) - B.___, Frau L.___ (2 4. Februar) - M.___ AG, Frau N.___ (2 7. Februar) - O.___ AG, Herr P.___ (2 8. Februar) Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Vorgaben des Beschwerdegegners von sechs Bewerbungen in der (verkürzten) Kontrollperiode Februar 2017 (Urk. 2
S. 2) in quantitativer Hinsicht. In inhaltlicher Hinsicht vermögen die Bewerbungs schreiben ebenfalls zu überzeugen, und anderes wurde auch vom Beschwerde gegner nicht geltend gemacht.
Auf das Ergehen von Absageschreiben hat der Beschwerdeführer
- wie er zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 5) - keinen Einfluss. Dass bis am 5. März 2017 noch keine Absagen im Zusammenhang mit den entsprechenden Stellenbewerbungen ergan gen waren, darf ihm somit nicht zur Last gelegt werden .
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) wurde die Stel lensuche damit durch die
fristgerechte Einreichung von mindestens sieben
Stel leninserate n
und Bewerbungsschreiben in der Ko n trollperiode Februar 2017
be legt .
Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist damit von genügenden Suchbemühungen auszugehen.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG (vorstehend E.1.2-1.3) sind daher nicht erfüllt, wes halb sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 1 1. Mai 2017 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf gehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent
schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00124
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom
17. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Y.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 als Lagerist/Logistiker bei der A.___ AG, angestellt (Urk. 7 /34). Am
30. März 2016 meldete er sich zur Arb eitsvermittlung an (Urk. 7/33) und am
10. April 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschä digung ab 1. April 2016 (Urk. 7/ 32). Nach zweimaliger Einstellung in der An spruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2016 und Januar 2017 (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/30) stellte ihn d as Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 21. März 2017 wegen ungenügender persönlicher Ar beitsbemühungen in der
Kontrollperiode Februar 2017
erneut für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/ 5) . Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 6) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 ab (Urk. 2). Auf ein am 17. Mai 2017 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das AWA am 19. Mai 2017 nicht ein (Urk. 7/8). 2. 2.1
Gegen den
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte
mit Eingabe vom
1. Juni 2017 (Urk.
1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: « 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Ma i 2017 bzw. die Verfügung 21. Mä rz 2017 seien aufzuheben. 2. Auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollpe riode Februar 2017 sei zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Anzahl der verfügten Einstelltage angemessen zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk.
6) beantragte der Beschwerde gegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zu mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich /Basel/Genf 2013, S. 104). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine te lefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dür fen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner legte mit
Einspracheentscheid vom
11. Mai 2017 (Urk. 2) dar, aufgrund der verkürzten Kontrollperiode infolge von Ferien sei der Be schwerdefüh r er im Monat Februar 2017 angehalten gewesen, mindestens sechs Arbeitsbemühungen zu erstellen. Auf dem Nachweisformula r b etreffend die per sönlichen Arbei tsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 habe der Be schwerdeführer zwölf Arbeitsbemühungen aufgeführt. Diese mögen auf den ers ten Blick zwar mengenmässig genügend sein. Di e dem Nachweisformular beige legten Absageschreiben würden sich jedoch nicht auf die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 20 17 beziehen. Die im Rahmen des E insprachever fahrens
nachgereichten vier Absageschreiben der potenziellen Arbeitgeber, die sich auf die Kontrollperiode Februar 2017 beziehen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das jeweilige Nachweisformular sowie die entsprechen den Unterlagen jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folgemonats respektive dem darauffolgenden Werktag dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuzustellen seien. Festzuhalten sei, dass die Arbeitsbemühungen der Kon trollperiode Februar 2017 nicht belegt worden seien. Die Abklärungen mit dem zuständigen RAV-B erater hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Stelleninserate oder Bewerbungsschreiben eingereicht habe, die seine Stellensu che in der Kontrollperiode Februar 2017 belegen würde n . Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgrund der nicht überprüfbaren Stellensuche während der Kontrollperiode November 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, hätte ihm bewusst sein müssen, dass seine Arbeitsbemühungen mit Stelleninseraten, Bewerbungs schreiben sowie allfälligen Absageschreiben der Arbeitgeber zu belegen seien. Die Stellenbewerbung auf die Stel le bei der B.___, könne nicht berücksichtigt werden, da sie erst im März 2017 ergangen sei . Die Arbeits bemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 vermöchten den qualitativen An forderungen
damit nicht zu genügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung von acht Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Um ständen an gemessen Rechnung.
Im Rahmen der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches am
19. Mai 2017 (Urk. 7/8) hielt der Beschwerdegegner fest, die Unterlagen betreffend die persön lichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2017 seien nicht voll ständig nachgewiesen worden, auch nicht mittels Wiedererwägungsgesuch. Na mentlich würden sich die eingereichten Absageschreiben nicht auf den besagten Monat beziehen. Es werde daher am Eispracheentscheid vom 11. Mai 2017 fest gehalten. 2.2
Der Beschwerdeführer verwies dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 1) auf die am 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem Wiedererwä gungsgesuch zugestellten Unterlagen. Diese habe er bereits am 5. März 2017 dem Beschwerdegegner (recte: dem zuständigen RAV C.___) zugestellt. Darin enthalten seien zehn Bewerbungsschreiben samt Stellenausschreibung. Auf das Ergehen von Absageschreiben habe er keinen Einfluss. Daraus ergebe sich denn auch nicht die Qualität einer Bewerbung. Es könne also nicht aufgrund fehlender Absageschreiben auf die mangelhafte Qualität der Bewerbungen geschlossen wer den (S. 4 ff.). 3.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des RAV C.___, Herrn D.___ (Urk. 7/31, Urk. 7/33), mit
E -M ail vom 5. März 2017, 18.55 Uhr, sowohl die Inserate als auch die Bewerbungs schreiben für mindestens sieben (mit Anschrift und Datum zuordenbar) der im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Kontrollpe riode Februar 2017 aufgeführten zwölf Bewerbungen zukommen liess (Urk. 7/8) :
- E.___ AG, Frau F.___ (1. Februar) - G.___ GmbH (7. Februar) - H.___ AG, Frau I.___ (8. Februar) - J.___ AG, Herr K.___ (2 2. Februar) - B.___, Frau L.___ (2 4. Februar) - M.___ AG, Frau N.___ (2 7. Februar) - O.___ AG, Herr P.___ (2 8. Februar) Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Vorgaben des Beschwerdegegners von sechs Bewerbungen in der (verkürzten) Kontrollperiode Februar 2017 (Urk. 2
S. 2) in quantitativer Hinsicht. In inhaltlicher Hinsicht vermögen die Bewerbungs schreiben ebenfalls zu überzeugen, und anderes wurde auch vom Beschwerde gegner nicht geltend gemacht.
Auf das Ergehen von Absageschreiben hat der Beschwerdeführer
- wie er zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 5) - keinen Einfluss. Dass bis am 5. März 2017 noch keine Absagen im Zusammenhang mit den entsprechenden Stellenbewerbungen ergan gen waren, darf ihm somit nicht zur Last gelegt werden .
Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) wurde die Stel lensuche damit durch die
fristgerechte Einreichung von mindestens sieben
Stel leninserate n
und Bewerbungsschreiben in der Ko n trollperiode Februar 2017
be legt .
Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist damit von genügenden Suchbemühungen auszugehen.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG (vorstehend E.1.2-1.3) sind daher nicht erfüllt, wes halb sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 1 1. Mai 2017 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf gehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent
schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNünlist