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AL.2017.00120

Vorzeitige Pensionierung. Art. 12 Abs. 1 AVIV anwendbar, weshalb für die Beitragszeit nur die Beschäftigungen nach der Pensionierung zu berücksichtigen sind.

Zürich SozVersG · 2017-07-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 15. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 5/7) und stellte am 22. März 2016 Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 15. März 2016 (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 5/36) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den An spruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2016 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung. Die hiergegen er hobene Einsprache vom 29. September 2016 (Urk. 5/39) wies die Arbeitslosen kasse nach ergänzenden Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 5/48) und bei der Versicherten (Urk. 5/51) mit Entscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um Aufhe bung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschä digung unter Berücksichtigung der monatlichen Leistungen der beruflichen Vorsorge. Zudem sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentägigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die nachfolgend zu prüfende Vernei nung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggel dern mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) durch die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich. Zum anderen beantragte X.___, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentä gigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. 1.2

Mit Bezug auf die geltend gemachte Rückerstattung von Reisekosten ist vorwegzuschicken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Auf das Begehren betreffend die Rückerstattung von Reisekosten ist dementspre chend mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie diese Spesen gegenüber dem RAV bereits erfolglos geltend gemacht hätte. Dieser Weg steht ihr indes immer noch offen (vgl. auch den Hinweis zur Spesenvergütung in der Anordnung zum Kursbesuch, Urk. 5/15). 2.

2.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2

Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) erlassen. 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Be schäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausge übt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensio niert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b). 2.4

Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 398 E. 3b/bb) sollen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die or dentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen, nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fal len. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Ar beitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausschei den. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitge berschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demnach führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV, und es ist unerheblich, ob arbeitneh mer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit die ser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruf lichen Vorsorge, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 3 .2

Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Bei tragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3 f. ), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) geltend, es sei durch putschar tige Übernahme ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Anfang September 2015 ein neuer Verein entstanden, der mit der Y.___, für welche sie 33 Jahre lang gearbeitet habe, nicht identisch sei. Sie habe sich nicht bewusst gegen eine Weiterführung der An stellung entschieden, diese sei im neuen Verein gar nicht mehr vorgesehen ge wesen. Sie habe sich zudem nicht freiwillig pensionieren lassen, sondern sich erst im April 2016 zu diesem Schritt entschieden, nachdem ihr nach mehreren Monaten einschlägigen Erfahrungen ihre altersbedingte Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt bewusst geworden sei . Die Altersrente sei weniger hoch als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bezieht seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 (Urk. 5/3-4), mithin seit dem 1. Januar 2016 und damit vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters (Art 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvor sorge [BVG] und Art. 62a der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) Altersleistungen der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Urk. 5/24, Urk. 5/27 und Urk. 5/29; vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 20 16 , Rz. 226 f. mit Hinweisen ). 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung des vorzeitigen freiwilligen Al tersrücktritts erfüllt ist. Die Umstände, die zur Beendigung des langjährigen Ar beitsverhältnisses als Sozialhelferin beziehungsweise Kanzleileiterin bei der Y.___ (vgl. den Ar beitsvertrag vom 17. März 1983, Urk. 5/8 und Urk. 1) führten, sind auch nach mehrmaliger Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitge berin (vgl. die Angaben in Urk. 5/22 und Urk. 5/48) und der Beschwerdeführerin (vgl. die Angaben in Urk. 5/30 und Urk. 5/51) nicht ganz klar. Fest steht, dass es anlässlich von Veränderungen in der Gemeindestruktur - die Beschwerde führerin spricht von einer „feindlichen Übernahme“ (Urk. 5/2) –, zu einem Zer würfnis mit den in der Gemeinde neu federführenden Personen kam, was - hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 5/3, Urk. 5/2 und Urk. 5/30) - zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 führte. Dabei handelt es sich weder um eine Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen noch um eine Kündigung auf Grund von zwingenden Regelun gen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Eine eigentliche Kündigung ist zudem nicht aktenkundig. 4.3

Die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61-jährige Versicherte stellte in der Folge von sich aus bei der zuständigen BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein Begehren um vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2015, da sie, wie sie im Schreiben vom 24. Juli 2016 darlegte, habe vermeiden wollen, dass ihr Al tersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt werde ( Urk. 5/29) , bezie hungsweise ihren Besitzstand besser wahren wollte (Urk. 1 S. 2) . Sie machte damit vom ihr im Vorsorgereglement ( Urk. 5/25 Art. 13 Abs.

3) eingeräumten Anspruch Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu las sen ( Art. 24 des Reglements; gemäss Art.

2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] Austrittsleistung), wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 327 und Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4).

Für diese Entscheidung mag die Beschwerdeführerin gute Gründe gehabt haben (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 29. September 2016 bezüglich Sicherung ihres finanziellen Unterhalts, Urk. 5/39 Ziff. 7, und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Einbezug des überobligatorischen Teils in eine le benslange Rente, Urk. 1 S. 2). Dass die vorzeitige Pensionierung und damit der Bezug von Altersleistungen freiwillig erfolgten, steht indes ausser Frage. Es entsprach dem - mit persönlichen Überlegungen begründeten - Entscheid der Beschwerdeführerin, nach Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht eine Austrittleistung, sondern eine die vorzeitige Pensionierung herbeiführende Altersleistung zu beanspruchen, was mit Bezug auf die Erfüllung der Beitrags zeit die in Art. 12 Abs. 1 AVIV festgelegten Konsequenzen nach sich zieht (E. 2.3 f.).

Eine Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingen den Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 12 Abs. 2 AVIV liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb die vor der vorzeitigen Pensionie rung zurückgelegte Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die erforderliche Mindestbetragszeit von zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit drauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 15. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 5/7) und stellte am 22. März 2016 Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 15. März 2016 (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 5/36) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den An spruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2016 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung. Die hiergegen er hobene Einsprache vom 29. September 2016 (Urk. 5/39) wies die Arbeitslosen kasse nach ergänzenden Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 5/48) und bei der Versicherten (Urk. 5/51) mit Entscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die nachfolgend zu prüfende Vernei nung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggel dern mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) durch die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich. Zum anderen beantragte X.___, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentä gigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten.

E. 1.2 Mit Bezug auf die geltend gemachte Rückerstattung von Reisekosten ist vorwegzuschicken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 Auf das Begehren betreffend die Rückerstattung von Reisekosten ist dementspre chend mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie diese Spesen gegenüber dem RAV bereits erfolglos geltend gemacht hätte. Dieser Weg steht ihr indes immer noch offen (vgl. auch den Hinweis zur Spesenvergütung in der Anordnung zum Kursbesuch, Urk. 5/15).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um Aufhe bung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschä digung unter Berücksichtigung der monatlichen Leistungen der beruflichen Vorsorge. Zudem sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentägigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 2.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) erlassen.

E. 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Be schäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausge übt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensio niert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 398 E. 3b/bb) sollen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die or dentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen, nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fal len. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Ar beitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausschei den. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitge berschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demnach führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV, und es ist unerheblich, ob arbeitneh mer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit die ser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruf lichen Vorsorge, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 .2

Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Bei tragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3 f. ), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) geltend, es sei durch putschar tige Übernahme ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Anfang September 2015 ein neuer Verein entstanden, der mit der Y.___, für welche sie 33 Jahre lang gearbeitet habe, nicht identisch sei. Sie habe sich nicht bewusst gegen eine Weiterführung der An stellung entschieden, diese sei im neuen Verein gar nicht mehr vorgesehen ge wesen. Sie habe sich zudem nicht freiwillig pensionieren lassen, sondern sich erst im April 2016 zu diesem Schritt entschieden, nachdem ihr nach mehreren Monaten einschlägigen Erfahrungen ihre altersbedingte Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt bewusst geworden sei . Die Altersrente sei weniger hoch als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 (Urk. 5/3-4), mithin seit dem 1. Januar 2016 und damit vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters (Art 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvor sorge [BVG] und Art. 62a der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) Altersleistungen der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Urk. 5/24, Urk. 5/27 und Urk. 5/29; vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 20 16 , Rz. 226 f. mit Hinweisen ).

E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung des vorzeitigen freiwilligen Al tersrücktritts erfüllt ist. Die Umstände, die zur Beendigung des langjährigen Ar beitsverhältnisses als Sozialhelferin beziehungsweise Kanzleileiterin bei der Y.___ (vgl. den Ar beitsvertrag vom 17. März 1983, Urk. 5/8 und Urk. 1) führten, sind auch nach mehrmaliger Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitge berin (vgl. die Angaben in Urk. 5/22 und Urk. 5/48) und der Beschwerdeführerin (vgl. die Angaben in Urk. 5/30 und Urk. 5/51) nicht ganz klar. Fest steht, dass es anlässlich von Veränderungen in der Gemeindestruktur - die Beschwerde führerin spricht von einer „feindlichen Übernahme“ (Urk. 5/2) –, zu einem Zer würfnis mit den in der Gemeinde neu federführenden Personen kam, was - hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 5/3, Urk. 5/2 und Urk. 5/30) - zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 führte. Dabei handelt es sich weder um eine Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen noch um eine Kündigung auf Grund von zwingenden Regelun gen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Eine eigentliche Kündigung ist zudem nicht aktenkundig.

E. 4.3 Die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61-jährige Versicherte stellte in der Folge von sich aus bei der zuständigen BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein Begehren um vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2015, da sie, wie sie im Schreiben vom 24. Juli 2016 darlegte, habe vermeiden wollen, dass ihr Al tersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt werde ( Urk. 5/29) , bezie hungsweise ihren Besitzstand besser wahren wollte (Urk. 1 S. 2) . Sie machte damit vom ihr im Vorsorgereglement ( Urk. 5/25 Art. 13 Abs.

3) eingeräumten Anspruch Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu las sen ( Art. 24 des Reglements; gemäss Art.

2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] Austrittsleistung), wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 327 und Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4).

Für diese Entscheidung mag die Beschwerdeführerin gute Gründe gehabt haben (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 29. September 2016 bezüglich Sicherung ihres finanziellen Unterhalts, Urk. 5/39 Ziff. 7, und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Einbezug des überobligatorischen Teils in eine le benslange Rente, Urk. 1 S. 2). Dass die vorzeitige Pensionierung und damit der Bezug von Altersleistungen freiwillig erfolgten, steht indes ausser Frage. Es entsprach dem - mit persönlichen Überlegungen begründeten - Entscheid der Beschwerdeführerin, nach Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht eine Austrittleistung, sondern eine die vorzeitige Pensionierung herbeiführende Altersleistung zu beanspruchen, was mit Bezug auf die Erfüllung der Beitrags zeit die in Art. 12 Abs. 1 AVIV festgelegten Konsequenzen nach sich zieht (E. 2.3 f.).

Eine Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingen den Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 12 Abs. 2 AVIV liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb die vor der vorzeitigen Pensionie rung zurückgelegte Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die erforderliche Mindestbetragszeit von zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit drauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00120 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom 27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 15. März 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 5/7) und stellte am 22. März 2016 Antrag auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 15. März 2016 (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 5/36) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den An spruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. März 2016 mangels erfüllter Beitragszeit nach freiwilliger Pensionierung. Die hiergegen er hobene Einsprache vom 29. September 2016 (Urk. 5/39) wies die Arbeitslosen kasse nach ergänzenden Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 5/48) und bei der Versicherten (Urk. 5/51) mit Entscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 15. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um Aufhe bung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschä digung unter Berücksichtigung der monatlichen Leistungen der beruflichen Vorsorge. Zudem sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentägigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die nachfolgend zu prüfende Vernei nung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggel dern mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) durch die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich. Zum anderen beantragte X.___, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, die Reisekosten in der Höhe von Fr. 95.20 für den vom RAV Uster angeordneten Besuch des siebentä gigen Grundlagenmoduls Starter in Stäfa zu vergüten. 1.2

Mit Bezug auf die geltend gemachte Rückerstattung von Reisekosten ist vorwegzuschicken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Auf das Begehren betreffend die Rückerstattung von Reisekosten ist dementspre chend mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie diese Spesen gegenüber dem RAV bereits erfolglos geltend gemacht hätte. Dieser Weg steht ihr indes immer noch offen (vgl. auch den Hinweis zur Spesenvergütung in der Anordnung zum Kursbesuch, Urk. 5/15). 2.

2.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - so weit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er füllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2

Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinde rung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Bei tragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIV) erlassen. 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Be schäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausge übt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensio niert wurde (lit. a) und wenn sie einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b). 2.4

Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 398 E. 3b/bb) sollen Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die or dentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen, nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fal len. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Ar beitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausschei den. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vor zeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitge berschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demnach führt nicht jede Kündigung, die - ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person - die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV, und es ist unerheblich, ob arbeitneh mer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit die ser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruf lichen Vorsorge, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV zu Recht verneint hat oder ob Art. 12 Abs. 2 AVIV Anwendung findet. 3 .2

Während die Beschwerdegegnerin von einer freiwilligen vorzeitigen Pensionie rung ausging und damit die vor der Pensionierung ausgeübte Beschäftigung nicht als Bei tragszeit anrechnete (Urk. 2 S. 3 f. ), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2017 (Urk. 1) geltend, es sei durch putschar tige Übernahme ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Anfang September 2015 ein neuer Verein entstanden, der mit der Y.___, für welche sie 33 Jahre lang gearbeitet habe, nicht identisch sei. Sie habe sich nicht bewusst gegen eine Weiterführung der An stellung entschieden, diese sei im neuen Verein gar nicht mehr vorgesehen ge wesen. Sie habe sich zudem nicht freiwillig pensionieren lassen, sondern sich erst im April 2016 zu diesem Schritt entschieden, nachdem ihr nach mehreren Monaten einschlägigen Erfahrungen ihre altersbedingte Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt bewusst geworden sei . Die Altersrente sei weniger hoch als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bezieht seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 (Urk. 5/3-4), mithin seit dem 1. Januar 2016 und damit vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters (Art 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvor sorge [BVG] und Art. 62a der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) Altersleistungen der BVG-Sammel stiftung Swiss Life (Urk. 5/24, Urk. 5/27 und Urk. 5/29; vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 20 16 , Rz. 226 f. mit Hinweisen ). 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzung des vorzeitigen freiwilligen Al tersrücktritts erfüllt ist. Die Umstände, die zur Beendigung des langjährigen Ar beitsverhältnisses als Sozialhelferin beziehungsweise Kanzleileiterin bei der Y.___ (vgl. den Ar beitsvertrag vom 17. März 1983, Urk. 5/8 und Urk. 1) führten, sind auch nach mehrmaliger Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitge berin (vgl. die Angaben in Urk. 5/22 und Urk. 5/48) und der Beschwerdeführerin (vgl. die Angaben in Urk. 5/30 und Urk. 5/51) nicht ganz klar. Fest steht, dass es anlässlich von Veränderungen in der Gemeindestruktur - die Beschwerde führerin spricht von einer „feindlichen Übernahme“ (Urk. 5/2) –, zu einem Zer würfnis mit den in der Gemeinde neu federführenden Personen kam, was - hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 5/3, Urk. 5/2 und Urk. 5/30) - zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 führte. Dabei handelt es sich weder um eine Kündigung aus wirtschaftli chen Gründen noch um eine Kündigung auf Grund von zwingenden Regelun gen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Eine eigentliche Kündigung ist zudem nicht aktenkundig. 4.3

Die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 61-jährige Versicherte stellte in der Folge von sich aus bei der zuständigen BVG-Sammelstiftung Swiss Life ein Begehren um vorzeitige Pensionierung per 31. Dezember 2015, da sie, wie sie im Schreiben vom 24. Juli 2016 darlegte, habe vermeiden wollen, dass ihr Al tersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt werde ( Urk. 5/29) , bezie hungsweise ihren Besitzstand besser wahren wollte (Urk. 1 S. 2) . Sie machte damit vom ihr im Vorsorgereglement ( Urk. 5/25 Art. 13 Abs.

3) eingeräumten Anspruch Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu las sen ( Art. 24 des Reglements; gemäss Art.

2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] Austrittsleistung), wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 327 und Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4).

Für diese Entscheidung mag die Beschwerdeführerin gute Gründe gehabt haben (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 29. September 2016 bezüglich Sicherung ihres finanziellen Unterhalts, Urk. 5/39 Ziff. 7, und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Einbezug des überobligatorischen Teils in eine le benslange Rente, Urk. 1 S. 2). Dass die vorzeitige Pensionierung und damit der Bezug von Altersleistungen freiwillig erfolgten, steht indes ausser Frage. Es entsprach dem - mit persönlichen Überlegungen begründeten - Entscheid der Beschwerdeführerin, nach Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis nicht eine Austrittleistung, sondern eine die vorzeitige Pensionierung herbeiführende Altersleistung zu beanspruchen, was mit Bezug auf die Erfüllung der Beitrags zeit die in Art. 12 Abs. 1 AVIV festgelegten Konsequenzen nach sich zieht (E. 2.3 f.).

Eine Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingen den Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 12 Abs. 2 AVIV liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb die vor der vorzeitigen Pensionie rung zurückgelegte Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die erforderliche Mindestbetragszeit von zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllt, weshalb ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit drauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli