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AL.2017.00110

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen zu spät eingereichter Nachweise der Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-07-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 79 , meldete sich am 1 5. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung im Um fang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ( Urk. 5/31) und am 1 3. Januar

2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 1 0. März

2017 (Urk. 5/2 ) stellte das AWA

die Ver sicherte wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen beziehungs weise wegen verspätet eingereichter Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar

2017 für zwei Tage ab 1. März 2017 in der An spruchsberechti gung ein. Die von der Versicherten am 1 7. März 2017 da geg en erhobene Einspra che (Urk. 5/4 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 8. April 2017 (Urk. 5/6 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cher t e am 1 5. Mai

2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschä digung ab 1. März 201 7.

Mit Beschwer deantwort vom 7. Juni 2017 (Urk. 4 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person mo natlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ). 1.4

Mit der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeits bemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwal tung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berech tigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachwei ses genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt).

Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel ( BGE 133 V 89 E. 6.2.3) . 1.5

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Ar beits losigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). 1.6

Nach der Rechtsprechung ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, da die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflich ten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV; Urteil des Bundesgerichts C

4/05 vom 1 3. April

2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b).

2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

1 8. April 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in , das Nachweisformular be treffend die im Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen erst anlässlich des Beratungs gesprächs vom 7. März 2017 beim RAV eingereicht habe , obwohl sie verpflichtet gewesen sei, dieses bis s pätestens am 5. Februar

2017

beziehungs weise, da dieser ein Sonntag war, spätestens bis am 6. Februar

2017 einzureichen, weshalb die damit nachge wiesenen Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berück sichtigen seien und die Beschwer deführer in wegen fehlender Arbeits bemühungen im Februar 2017 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in bestreitet nicht, dass sie den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen verspätet ein reichte . Sie macht indes gel tend, dass sie die Nachweise der Arbeitsbemühungen anlässlich eines Beratungs gesprächs beim RAV, welches ursprünglich am 3. März

2017 hätte stattfinden sollen, habe einreichen wollen. Da jedoch am 3. März

201 7 ihr Ehegatte und ihr Kind krank gewesen sei en , habe sie beim RAV telefonisch um eine Verschiebung dieses Beratungstermins ersucht, worauf das Beratungsgespräch auf den 7. März 2017 verschoben worden sei . Sie habe nicht gewusst, dass sie das Nachweisfor mular bis 5. März

2017 hätte einreichen sollen und sei vom RAV diesbezüglich auch nicht aufgeklärt worden ( Urk. 1 S.

1). 3. 3.1

Den Akten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführer in

mit den vorgedruckten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen - ins besondere auch mit den von der Beschwerdeführerin für den Nachweis der in den Monaten Januar und Februar 2017 verwendeten Formularen ( Urk. 5/16-17) -

aus drücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen wurde , die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem «Prozessorientierten Bera tungsprotokoll» des RAV (Urk. 5/12-13) von dem für sie zuständigen Berater des RAV anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 7. November 20 16 über das Aus füllen und Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert. Des Wei teren wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 5. Dezember 2016 ein Leitfaden betreffend «Rechte und Pflichten» der Arbeits losen (Pflichtinformation) übergeben , worin unter anderem auf die Pflicht, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, hingewiesen wurde. 3.3

Nach Gesagtem steht fest, dass das RAV die Beschwerdeführerin in angemessener Weise auf die ihr als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung obliegende Pflicht, die Nachweis e der während eines Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, hingewiesen hatte . Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch das RAV im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV ist daher nicht zu erkennen. 3.4

Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühun gen des Monats Februar 2017 entnehmen. Um einen entschuldbaren Grund han delt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass der Ehegatte der Beschwer defüh re rin und ihr Kind am 3. März

2017 krank waren , weshalb

sie das gleichen tags vor ge sehene Beratungsgespräch nicht wahrnehmen konnte . 3.5

Die Beschwerdeführerin vermag, entgegen ihrer diesbezüglicher Vorbringen (Urk. 1 S. 1), auch nichts zu ihren Gunsten aus Art. 25 lit . e AVIV ableiten. Denn gemäss diese r Bestimmung können versicherte Personen bei einer Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen

während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit werden, oder es kann, wenn ein solches Ereignis mit einem Termin für ein Beratungsgespräch beim RAV z usammen fällt , ein neuer Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden. 3.6

Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das RAV am 3. März 2017 telefonisch um die Vereinbarung eines neuen Termins für das ursprünglich glei chentags vorgesehene Beratungsgespräch ersuchte, welches alsdann auf den 7. März 2017 verschoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin das RAV darüber hinaus um die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit ersucht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch das RAV für höchstens drei Tage von der Vermittlungsfähigkeit befreit worden wäre, liesse sich indes daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die vorlie gend im Streite stehende Einreichung der Nachweise von Arbeitsbemühungen betrifft die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 und nicht die Zeit ab 3. März 201 7. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin selbst bei einer Notwendigkeit der Pflege ihres erkrankten Kindes und ihres erkrankten Ehegatten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 zu beauftragen oder beim RAV diesbezüglich um Fristerstreckung zu ersuchen . 4 .

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ohne entschuldbare Gründe die schriftlichen Nachweise der von ihr während des Monats Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen dem RAV erst am 7. März 2017 und mithin verspätet einreichte. Die verspätet eingereichten Nachweise der Arbeits bemühun gen für den Monat Februar

2017 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Man gels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin für den Monat Februar

2017 daher den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb daher zu Recht erfolgt . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mas s gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5 .2

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Ein stellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen. 5 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 5 .4

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführer in

während der gegenwärtigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nie wegen ungenügen der oder fehlender Arbeitsbemühungen oder aus anderen Gründen in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin im untersten Bereich des leichten Verschuldens einstufte und in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis die Beschwerdefüh re rin lediglich für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 6.

Demzufolge ist der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 8. April

2017 (Urk. 2) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Schwamendi n genstrasse 10, 8050 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 8. April 2017 (Urk. 5/6 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person mo natlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ).

E. 1.4 Mit der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeits bemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwal tung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berech tigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachwei ses genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt).

Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel ( BGE 133 V 89 E. 6.2.3) .

E. 1.5 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Ar beits losigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, da die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflich ten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV; Urteil des Bundesgerichts C

4/05 vom 1 3. April

2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b).

2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cher t e am 1 5. Mai

2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschä digung ab 1. März 201 7.

Mit Beschwer deantwort vom 7. Juni 2017 (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

1 8. April 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in , das Nachweisformular be treffend die im Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen erst anlässlich des Beratungs gesprächs vom 7. März 2017 beim RAV eingereicht habe , obwohl sie verpflichtet gewesen sei, dieses bis s pätestens am 5. Februar

2017

beziehungs weise, da dieser ein Sonntag war, spätestens bis am 6. Februar

2017 einzureichen, weshalb die damit nachge wiesenen Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berück sichtigen seien und die Beschwer deführer in wegen fehlender Arbeits bemühungen im Februar 2017 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bestreitet nicht, dass sie den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen verspätet ein reichte . Sie macht indes gel tend, dass sie die Nachweise der Arbeitsbemühungen anlässlich eines Beratungs gesprächs beim RAV, welches ursprünglich am 3. März

2017 hätte stattfinden sollen, habe einreichen wollen. Da jedoch am 3. März

201

E. 4 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 eine Kopie zugestellt wurde (Urk.

E. 6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ihr Ehegatte und ihr Kind krank gewesen sei en , habe sie beim RAV telefonisch um eine Verschiebung dieses Beratungstermins ersucht, worauf das Beratungsgespräch auf den 7. März 2017 verschoben worden sei . Sie habe nicht gewusst, dass sie das Nachweisfor mular bis 5. März

2017 hätte einreichen sollen und sei vom RAV diesbezüglich auch nicht aufgeklärt worden ( Urk. 1 S.

1). 3. 3.1

Den Akten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführer in

mit den vorgedruckten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen - ins besondere auch mit den von der Beschwerdeführerin für den Nachweis der in den Monaten Januar und Februar 2017 verwendeten Formularen ( Urk. 5/16-17) -

aus drücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen wurde , die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem «Prozessorientierten Bera tungsprotokoll» des RAV (Urk. 5/12-13) von dem für sie zuständigen Berater des RAV anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 7. November 20 16 über das Aus füllen und Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert. Des Wei teren wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 5. Dezember 2016 ein Leitfaden betreffend «Rechte und Pflichten» der Arbeits losen (Pflichtinformation) übergeben , worin unter anderem auf die Pflicht, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, hingewiesen wurde. 3.3

Nach Gesagtem steht fest, dass das RAV die Beschwerdeführerin in angemessener Weise auf die ihr als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung obliegende Pflicht, die Nachweis e der während eines Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, hingewiesen hatte . Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch das RAV im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV ist daher nicht zu erkennen. 3.4

Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühun gen des Monats Februar 2017 entnehmen. Um einen entschuldbaren Grund han delt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass der Ehegatte der Beschwer defüh re rin und ihr Kind am 3. März

2017 krank waren , weshalb

sie das gleichen tags vor ge sehene Beratungsgespräch nicht wahrnehmen konnte . 3.5

Die Beschwerdeführerin vermag, entgegen ihrer diesbezüglicher Vorbringen (Urk. 1 S. 1), auch nichts zu ihren Gunsten aus Art. 25 lit . e AVIV ableiten. Denn gemäss diese r Bestimmung können versicherte Personen bei einer Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen

während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit werden, oder es kann, wenn ein solches Ereignis mit einem Termin für ein Beratungsgespräch beim RAV z usammen fällt , ein neuer Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden. 3.6

Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das RAV am 3. März 2017 telefonisch um die Vereinbarung eines neuen Termins für das ursprünglich glei chentags vorgesehene Beratungsgespräch ersuchte, welches alsdann auf den 7. März 2017 verschoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin das RAV darüber hinaus um die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit ersucht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch das RAV für höchstens drei Tage von der Vermittlungsfähigkeit befreit worden wäre, liesse sich indes daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die vorlie gend im Streite stehende Einreichung der Nachweise von Arbeitsbemühungen betrifft die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 und nicht die Zeit ab 3. März 201 7. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin selbst bei einer Notwendigkeit der Pflege ihres erkrankten Kindes und ihres erkrankten Ehegatten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 zu beauftragen oder beim RAV diesbezüglich um Fristerstreckung zu ersuchen . 4 .

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ohne entschuldbare Gründe die schriftlichen Nachweise der von ihr während des Monats Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen dem RAV erst am 7. März 2017 und mithin verspätet einreichte. Die verspätet eingereichten Nachweise der Arbeits bemühun gen für den Monat Februar

2017 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Man gels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin für den Monat Februar

2017 daher den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb daher zu Recht erfolgt . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mas s gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5 .2

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Ein stellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen. 5 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 5 .4

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführer in

während der gegenwärtigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nie wegen ungenügen der oder fehlender Arbeitsbemühungen oder aus anderen Gründen in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin im untersten Bereich des leichten Verschuldens einstufte und in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis die Beschwerdefüh re rin lediglich für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 6.

Demzufolge ist der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 8. April

2017 (Urk. 2) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Schwamendi n genstrasse 10, 8050 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00110

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

2. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 79 , meldete sich am 1 5. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Y.___ zur Arbeitsvermittlung im Um fang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ( Urk. 5/31) und am 1 3. Januar

2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 1 0. März

2017 (Urk. 5/2 ) stellte das AWA

die Ver sicherte wegen ungenügender per sönlicher Arbeitsbemühungen beziehungs weise wegen verspätet eingereichter Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar

2017 für zwei Tage ab 1. März 2017 in der An spruchsberechti gung ein. Die von der Versicherten am 1 7. März 2017 da geg en erhobene Einspra che (Urk. 5/4 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 8. April 2017 (Urk. 5/6 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cher t e am 1 5. Mai

2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschä digung ab 1. März 201 7.

Mit Beschwer deantwort vom 7. Juni 2017 (Urk. 4 ) be an tragte das AWA die Ab wei sung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2017 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.

1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .

c AVIG ist die versicherte Person i n der Anspruchsbe rechtigung ein zustellen, wenn sie sich per sönlich nicht genügend um zumut bare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren ( vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). D ie zuständi ge Amtsstelle hat die Arbeitsbe mühungen der versicherten Person mo natlich zu überprüfen ( Art. 26 Abs. 3 AVIV ). 1.4

Mit der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeits bemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Tag geldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeits bemühungen nachzu weisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwal tung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchs berech tigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versi cherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachwei ses genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt).

Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel ( BGE 133 V 89 E. 6.2.3) . 1.5

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera tung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs organe stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Per sonen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versiche rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Ar beits losigkeit zu vermeiden und zu verkürzen ( Abs. 1). 1.6

Nach der Rechtsprechung ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, da die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflich ten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV; Urteil des Bundesgerichts C

4/05 vom 1 3. April

2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b).

2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

1 8. April 2017 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in , das Nachweisformular be treffend die im Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen erst anlässlich des Beratungs gesprächs vom 7. März 2017 beim RAV eingereicht habe , obwohl sie verpflichtet gewesen sei, dieses bis s pätestens am 5. Februar

2017

beziehungs weise, da dieser ein Sonntag war, spätestens bis am 6. Februar

2017 einzureichen, weshalb die damit nachge wiesenen Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berück sichtigen seien und die Beschwer deführer in wegen fehlender Arbeits bemühungen im Februar 2017 in der Anspruchsberech tigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführer in bestreitet nicht, dass sie den Nachweis der im Dezember 2014 getätigten Arbeitsbemü hungen verspätet ein reichte . Sie macht indes gel tend, dass sie die Nachweise der Arbeitsbemühungen anlässlich eines Beratungs gesprächs beim RAV, welches ursprünglich am 3. März

2017 hätte stattfinden sollen, habe einreichen wollen. Da jedoch am 3. März

201 7 ihr Ehegatte und ihr Kind krank gewesen sei en , habe sie beim RAV telefonisch um eine Verschiebung dieses Beratungstermins ersucht, worauf das Beratungsgespräch auf den 7. März 2017 verschoben worden sei . Sie habe nicht gewusst, dass sie das Nachweisfor mular bis 5. März

2017 hätte einreichen sollen und sei vom RAV diesbezüglich auch nicht aufgeklärt worden ( Urk. 1 S.

1). 3. 3.1

Den Akten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführer in

mit den vorgedruckten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen - ins besondere auch mit den von der Beschwerdeführerin für den Nachweis der in den Monaten Januar und Februar 2017 verwendeten Formularen ( Urk. 5/16-17) -

aus drücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen wurde , die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen (vgl. Urk. 8/42). 3.2

Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem «Prozessorientierten Bera tungsprotokoll» des RAV (Urk. 5/12-13) von dem für sie zuständigen Berater des RAV anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 7. November 20 16 über das Aus füllen und Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen informiert. Des Wei teren wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 5. Dezember 2016 ein Leitfaden betreffend «Rechte und Pflichten» der Arbeits losen (Pflichtinformation) übergeben , worin unter anderem auf die Pflicht, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, hingewiesen wurde. 3.3

Nach Gesagtem steht fest, dass das RAV die Beschwerdeführerin in angemessener Weise auf die ihr als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung obliegende Pflicht, die Nachweis e der während eines Monats getätigten Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen, hingewiesen hatte . Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch das RAV im Sinne von Art. 27 ATSG und Art. 19a AVIV ist daher nicht zu erkennen. 3.4

Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens der Nachweise für die Arbeitsbemühun gen des Monats Februar 2017 entnehmen. Um einen entschuldbaren Grund han delt es sich insbesondere nicht beim Umstand, dass der Ehegatte der Beschwer defüh re rin und ihr Kind am 3. März

2017 krank waren , weshalb

sie das gleichen tags vor ge sehene Beratungsgespräch nicht wahrnehmen konnte . 3.5

Die Beschwerdeführerin vermag, entgegen ihrer diesbezüglicher Vorbringen (Urk. 1 S. 1), auch nichts zu ihren Gunsten aus Art. 25 lit . e AVIV ableiten. Denn gemäss diese r Bestimmung können versicherte Personen bei einer Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen

während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit werden, oder es kann, wenn ein solches Ereignis mit einem Termin für ein Beratungsgespräch beim RAV z usammen fällt , ein neuer Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden. 3.6

Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das RAV am 3. März 2017 telefonisch um die Vereinbarung eines neuen Termins für das ursprünglich glei chentags vorgesehene Beratungsgespräch ersuchte, welches alsdann auf den 7. März 2017 verschoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin das RAV darüber hinaus um die Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit ersucht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). Selbst bei Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch das RAV für höchstens drei Tage von der Vermittlungsfähigkeit befreit worden wäre, liesse sich indes daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die vorlie gend im Streite stehende Einreichung der Nachweise von Arbeitsbemühungen betrifft die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 und nicht die Zeit ab 3. März 201 7. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin selbst bei einer Notwendigkeit der Pflege ihres erkrankten Kindes und ihres erkrankten Ehegatten ohne Weiteres zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand der Nach weise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2017 zu beauftragen oder beim RAV diesbezüglich um Fristerstreckung zu ersuchen . 4 .

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ohne entschuldbare Gründe die schriftlichen Nachweise der von ihr während des Monats Februar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen dem RAV erst am 7. März 2017 und mithin verspätet einreichte. Die verspätet eingereichten Nachweise der Arbeits bemühun gen für den Monat Februar

2017 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Man gels nachgewiesener Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin für den Monat Februar

2017 daher den Tatbestand der unge nügenden Arbeitsbemühun gen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV er füllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb daher zu Recht erfolgt . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mas s gebenden Verschuldens.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5 .2

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG-Pra xis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Ein stellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ist ein leichtes Ver schulden anzu neh men und eine Einstel lung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von fünf bis neun Tagen anzu ordnen. 5 .3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 5 .4

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen , dass die Beschwerdeführer in

während der gegenwärtigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nie wegen ungenügen der oder fehlender Arbeitsbemühungen oder aus anderen Gründen in der An spruchsberechtigung eingestellt wurde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin im untersten Bereich des leichten Verschuldens einstufte und in Abweichung von der obenerwähnten Verwaltungspraxis die Beschwerdefüh re rin lediglich für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 6.

Demzufolge ist der angefoch tene Einsprache entscheid vom 1 8. April

2017 (Urk. 2) nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Schwamendi n genstrasse 10, 8050 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz