Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, meldete sich am 1 5. Februar 2016 beim Regio na len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beits ver mittlung (Urk. 5/43) und am 4. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syndicom zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie sich bereit erklärte , im vollzeitlichen Umfang zu arbeiten (Urk. 5/42 Ziff. 3) . Mit Schreiben vom 7.
Februar 2017 ( Urk. 5/5) forderte das RAV die Versicherte auf, die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2017 und ein Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Niederkunft bis zum 1 4. Februar 2017 ein zureichen , wobei die Versicherte darauf hin gewiesen wurde , dass ein Nich t befol gen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne. Die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins vom 3 0. August 2017 ( Urk. 5/7) reichte die Versicherte erst mit Mail vom 17.
Februar 2017 ( Urk. 5/6) beim RAV ein .
1.2
Am 1 5. Februar 2017 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über d ie Einstellung in der Anspruchs berechtigung
( Urk. 5 /1) . Mit Ver fügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 5/2 ) stellte das AWA die Versicherte wegen Nichtbefol gens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für fünf Tage mit Beginn am 1 5. Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Ver sicherten am 1 6. März 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk. 5/4 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 5. Mai 2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschädi gung ab 1 5. Februar 2017 ( Urk. 1).
Mit Beschwer deantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 4 ) beant ragte das AWA die Abwei sung der Be schwerde, wovon der Versicherten am 7. Juni 2017 Kenntnis gege ben wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteig t, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
1.3
Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2).
Art. 28 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass eine versicherte Person, welche Versiche rungs leistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat , die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erfor derlich sind.
Gemäss Art. 17 Abs. 3
lit . c AVIG hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle insbesondere die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Ver mittlungs fähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. 1. 4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
R echtsprechungsgemäss ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, d a die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV ; Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 1 3. April 2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b). Demzufolge ist eine der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangehende Mahnung in der Arbeits losenversicherung nicht vorgesehen.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung des RAV vom 7. Februar 2017, innerhalb einer bis 1 4. Februar 2017 laufenden Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend den voraussichtlichen Termin ihrer Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist, wes halb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage gerechtfertigt sei. 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass sie schwanger gewesen und auf die Ausrichtung eine r ungekürzte n Arbeitslosen entschädigung angewiesen sei
( Urk. 1). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 5/5) aufforderte, bis zum 1 4. Februar 2017 unter anderem ein Arztzeugnis einzureichen, welchem der voraussichtliche Termin ihrer Niederkunft entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch , dem RAV ein solches Arztzeugnis rechtzeitig bis zum
1 4. Februar 2017 ein zu reichen. Erst mit Mail vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 5/6) reichte sie ein Arzt zeugnis der Ärzte der Klinik für Geburtshilfe des Y.___ vom 9. Februar 2017 ( Urk. 5/7) ein, worin der voraussichtlich e Zeitpunkt ihrer Niederkunft
mit dem 3 0. August 2017 angegeben wurde . 3.2
Den Akten lassen sich keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das verspä tete Einreichen eines Arztzeugnisses entnehmen. Auf Grund des Umstandes, dass das von der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2017 verspätet eingereichte Zeugnis der Ärzte des Y.___ am 9. Februar 2017 datiert ist ( Urk. 5/7) , ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin dieses vor de m 1 4. Februar 2017 erhal ten hat und die verspätete Einreichung des Arztzeugnisses nicht auf das Ver halten der Ärzte des Y.___
zurückgeführt werden kann . Etwas Anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.
3.3
In ihrer Einsprache vom 1 6. März 2017 ( Urk. 5/3) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft die letzten drei Monate im Bett verbracht habe. Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für eine Bettlägerig keit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraum es vom 7. bis 1 4. Februar 2017 lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Zeugnis der Ärzte des Y.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 5/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft erst für die Zeit ab 2 0. Februar 2017 bis 8. März 2017 ausgewiesen . Die Frage n nach einer Arbeitsunfähigkeit und nach einer Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes vom 7. bis 1 4. Februar 2017 können vor liegend indes offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung dieser Fragen, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand des Arztzeugnisses zu beauftragen beziehungsweise beim RAV um Frist er streckung zu ersuchen . 3.4
Nach Gesagtem steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin dem RAV das verlangte Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt der Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe verspätet eingereicht hat . Damit ist sie den ihr als Arbeitslose
und Leistungsbezüger in obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise nicht nachgekommen und hat den Tatbestand des Nicht befol gens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberech ti gung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.3
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG Praxis ALE Ziff. D7 9 ) ist bei einer erstmaligen Nichtbefolgung weiterer Weisun gen des RAV, wie beispielsweise solcher betreffend die Beschaffung von Unterla gen oder die Vorsprache beim Berufsberater, ein leichtes Verschulden anzunehmen und es ist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 10 Tagen anzuordnen. 4.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl.
BGE
133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.5
Die verfügte Einstellung von fünf Tagen scheint dem Fehlverhalten der Beschwer deführerin unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht mehr angemessen Rechnung zu tragen, zumal die angesetzte Frist sehr kurz war und die Beschwer deführerin das verlangte Arztzeugnis lediglich mit dreitägiger Verspätung ein reichte und im Übrigen keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose ansonsten nicht genügend ernst nehmen würde. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 5. Februar 2017 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über d ie Einstellung in der Anspruchs berechtigung
( Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteig t, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
E. 1.3 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2).
Art. 28 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass eine versicherte Person, welche Versiche rungs leistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat , die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erfor derlich sind.
Gemäss Art. 17 Abs. 3
lit . c AVIG hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle insbesondere die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Ver mittlungs fähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. 1. 4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
R echtsprechungsgemäss ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, d a die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV ; Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 1 3. April 2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b). Demzufolge ist eine der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangehende Mahnung in der Arbeits losenversicherung nicht vorgesehen.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung des RAV vom 7. Februar 2017, innerhalb einer bis 1 4. Februar 2017 laufenden Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend den voraussichtlichen Termin ihrer Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist, wes halb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage gerechtfertigt sei. 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass sie schwanger gewesen und auf die Ausrichtung eine r ungekürzte n Arbeitslosen entschädigung angewiesen sei
( Urk. 1). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 5/5) aufforderte, bis zum 1 4. Februar 2017 unter anderem ein Arztzeugnis einzureichen, welchem der voraussichtliche Termin ihrer Niederkunft entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch , dem RAV ein solches Arztzeugnis rechtzeitig bis zum
1 4. Februar 2017 ein zu reichen. Erst mit Mail vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 5/6) reichte sie ein Arzt zeugnis der Ärzte der Klinik für Geburtshilfe des Y.___ vom 9. Februar 2017 ( Urk. 5/7) ein, worin der voraussichtlich e Zeitpunkt ihrer Niederkunft
mit dem 3 0. August 2017 angegeben wurde . 3.2
Den Akten lassen sich keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das verspä tete Einreichen eines Arztzeugnisses entnehmen. Auf Grund des Umstandes, dass das von der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2017 verspätet eingereichte Zeugnis der Ärzte des Y.___ am 9. Februar 2017 datiert ist ( Urk. 5/7) , ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin dieses vor de m 1 4. Februar 2017 erhal ten hat und die verspätete Einreichung des Arztzeugnisses nicht auf das Ver halten der Ärzte des Y.___
zurückgeführt werden kann . Etwas Anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.
3.3
In ihrer Einsprache vom 1 6. März 2017 ( Urk. 5/3) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft die letzten drei Monate im Bett verbracht habe. Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für eine Bettlägerig keit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraum es vom 7. bis 1 4. Februar 2017 lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Zeugnis der Ärzte des Y.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 5/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft erst für die Zeit ab 2 0. Februar 2017 bis 8. März 2017 ausgewiesen . Die Frage n nach einer Arbeitsunfähigkeit und nach einer Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes vom 7. bis 1 4. Februar 2017 können vor liegend indes offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung dieser Fragen, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand des Arztzeugnisses zu beauftragen beziehungsweise beim RAV um Frist er streckung zu ersuchen . 3.4
Nach Gesagtem steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin dem RAV das verlangte Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt der Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe verspätet eingereicht hat . Damit ist sie den ihr als Arbeitslose
und Leistungsbezüger in obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise nicht nachgekommen und hat den Tatbestand des Nicht befol gens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberech ti gung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.3
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG Praxis ALE Ziff. D7
E. 5 /1) . Mit Ver fügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 5/2 ) stellte das AWA die Versicherte wegen Nichtbefol gens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für fünf Tage mit Beginn am 1 5. Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Ver sicherten am 1 6. März 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk. 5/4 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 5. Mai 2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschädi gung ab 1 5. Februar 2017 ( Urk. 1).
Mit Beschwer deantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 4 ) beant ragte das AWA die Abwei sung der Be schwerde, wovon der Versicherten am 7. Juni 2017 Kenntnis gege ben wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ) ist bei einer erstmaligen Nichtbefolgung weiterer Weisun gen des RAV, wie beispielsweise solcher betreffend die Beschaffung von Unterla gen oder die Vorsprache beim Berufsberater, ein leichtes Verschulden anzunehmen und es ist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 10 Tagen anzuordnen. 4.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl.
BGE
133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.5
Die verfügte Einstellung von fünf Tagen scheint dem Fehlverhalten der Beschwer deführerin unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht mehr angemessen Rechnung zu tragen, zumal die angesetzte Frist sehr kurz war und die Beschwer deführerin das verlangte Arztzeugnis lediglich mit dreitägiger Verspätung ein reichte und im Übrigen keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose ansonsten nicht genügend ernst nehmen würde. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
Dispositiv
- April 2017 ( Urk. 2) ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und die Dauer der Einstellung auf drei Tage herabzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 2
- April 2017 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung auf drei Tage herabgesetzt wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Arbeitslosenkasse Syndicom , Looslistrasse 15, 3027 Bern
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00109
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, meldete sich am 1 5. Februar 2016 beim Regio na len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar beits ver mittlung (Urk. 5/43) und am 4. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syndicom zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie sich bereit erklärte , im vollzeitlichen Umfang zu arbeiten (Urk. 5/42 Ziff. 3) . Mit Schreiben vom 7.
Februar 2017 ( Urk. 5/5) forderte das RAV die Versicherte auf, die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2017 und ein Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Niederkunft bis zum 1 4. Februar 2017 ein zureichen , wobei die Versicherte darauf hin gewiesen wurde , dass ein Nich t befol gen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne. Die ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins vom 3 0. August 2017 ( Urk. 5/7) reichte die Versicherte erst mit Mail vom 17.
Februar 2017 ( Urk. 5/6) beim RAV ein .
1.2
Am 1 5. Februar 2017 überwies das RAV die Sache an das AWA zum Entscheid über d ie Einstellung in der Anspruchs berechtigung
( Urk. 5 /1) . Mit Ver fügung vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 5/2 ) stellte das AWA die Versicherte wegen Nichtbefol gens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen für fünf Tage mit Beginn am 1 5. Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Ver sicherten am 1 6. März 2017 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk. 5/4 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 5. Mai 2017 ( Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean trag te sinngemäss dessen Aufhebung und eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen entschädi gung ab 1 5. Februar 2017 ( Urk. 1).
Mit Beschwer deantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 4 ) beant ragte das AWA die Abwei sung der Be schwerde, wovon der Versicherten am 7. Juni 2017 Kenntnis gege ben wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteig t, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeit samtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu v ermei den oder zu verkürzen. Insbesonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können.
1.3
Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2).
Art. 28 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass eine versicherte Person, welche Versiche rungs leistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen hat , die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erfor derlich sind.
Gemäss Art. 17 Abs. 3
lit . c AVIG hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle insbesondere die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Ver mittlungs fähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. 1. 4
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG ist die versicherte Person in der An spruchs be rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent schuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht
( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 und C 123/04 vom 18. Juli 2005).
R echtsprechungsgemäss ist vor der Verfügung einer Einstellung keine Verwar nung auszusprechen, d a die v ersicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden ( Art. 19a AVIV ; Urteil des Bundesgerichts C 4/05 vom 1 3. April 2005 E. 4; BGE 124 V 233 E . 5b). Demzufolge ist eine der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangehende Mahnung in der Arbeits losenversicherung nicht vorgesehen.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Anordnung des RAV vom 7. Februar 2017, innerhalb einer bis 1 4. Februar 2017 laufenden Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend den voraussichtlichen Termin ihrer Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist, wes halb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage gerechtfertigt sei. 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass sie schwanger gewesen und auf die Ausrichtung eine r ungekürzte n Arbeitslosen entschädigung angewiesen sei
( Urk. 1). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass das RAV die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 5/5) aufforderte, bis zum 1 4. Februar 2017 unter anderem ein Arztzeugnis einzureichen, welchem der voraussichtliche Termin ihrer Niederkunft entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch , dem RAV ein solches Arztzeugnis rechtzeitig bis zum
1 4. Februar 2017 ein zu reichen. Erst mit Mail vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 5/6) reichte sie ein Arzt zeugnis der Ärzte der Klinik für Geburtshilfe des Y.___ vom 9. Februar 2017 ( Urk. 5/7) ein, worin der voraussichtlich e Zeitpunkt ihrer Niederkunft
mit dem 3 0. August 2017 angegeben wurde . 3.2
Den Akten lassen sich keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das verspä tete Einreichen eines Arztzeugnisses entnehmen. Auf Grund des Umstandes, dass das von der Beschwerdeführerin am 1 7. Februar 2017 verspätet eingereichte Zeugnis der Ärzte des Y.___ am 9. Februar 2017 datiert ist ( Urk. 5/7) , ist davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin dieses vor de m 1 4. Februar 2017 erhal ten hat und die verspätete Einreichung des Arztzeugnisses nicht auf das Ver halten der Ärzte des Y.___
zurückgeführt werden kann . Etwas Anderes wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.
3.3
In ihrer Einsprache vom 1 6. März 2017 ( Urk. 5/3) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft die letzten drei Monate im Bett verbracht habe. Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für eine Bettlägerig keit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraum es vom 7. bis 1 4. Februar 2017 lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Zeugnis der Ärzte des Y.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 5/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft erst für die Zeit ab 2 0. Februar 2017 bis 8. März 2017 ausgewiesen . Die Frage n nach einer Arbeitsunfähigkeit und nach einer Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes vom 7. bis 1 4. Februar 2017 können vor liegend indes offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung dieser Fragen, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, eine Drittperson mit dem Versand des Arztzeugnisses zu beauftragen beziehungsweise beim RAV um Frist er streckung zu ersuchen . 3.4
Nach Gesagtem steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin dem RAV das verlangte Arztzeugnis betreffend den voraussichtlichen Zeitpunkt der Nieder kunft einzureichen, ohne entschuldbare Gründe verspätet eingereicht hat . Damit ist sie den ihr als Arbeitslose
und Leistungsbezüger in obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise nicht nachgekommen und hat den Tatbestand des Nicht befol gens von Kontrollvorschriften oder Weisungen im Sinne Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG erfüllt. Eine Einstellung in der Anspruchsberech ti gung ist daher zu Recht erfolgt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 4.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.3
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft ( seco ; AVIG Praxis ALE Ziff. D7 9 ) ist bei einer erstmaligen Nichtbefolgung weiterer Weisun gen des RAV, wie beispielsweise solcher betreffend die Beschaffung von Unterla gen oder die Vorsprache beim Berufsberater, ein leichtes Verschulden anzunehmen und es ist eine Einstellung in der Anspruchsbe rechtigung im Umfang von 3 bis 10 Tagen anzuordnen. 4.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl.
BGE
133 II 305 E. 8.1 S. 315). 4.5
Die verfügte Einstellung von fünf Tagen scheint dem Fehlverhalten der Beschwer deführerin unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht mehr angemessen Rechnung zu tragen, zumal die angesetzte Frist sehr kurz war und die Beschwer deführerin das verlangte Arztzeugnis lediglich mit dreitägiger Verspätung ein reichte und im Übrigen keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose ansonsten nicht genügend ernst nehmen würde. 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. April 2017 ( Urk.
2) ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und die Dauer der Einstellung auf drei Tage herabzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 2 1. April 2017 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchs berechtigung auf drei Tage herabgesetzt wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Arbeitslosenkasse Syndicom , Looslistrasse 15, 3027 Bern 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz