Sachverhalt
1.
X.___, geboren 198 9, war seit dem 1. November 201 5
als Agent bei der Y.___, tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 2 4. Oktober 2016
unter Einhaltung der Kündi gungs frist au f den 3 0. November 2016 kündigte (Urk. 6/29 /2, Urk. 6/34 Ziff. 2-3,
Ziff. 10-11) .
Am 3. November 2016 meldete er sich bei m Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV)
Bülach zur Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung und zum Bezug vo n Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 an (Urk. 6/37, Urk. 6/41 Ziff. 2).
Am 8 . Dezember 2016 ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 6/ 1) .
Mit Verfügung vom 24 . Januar 2017 (Urk. 6/ 2) verneinte das AWA die Vermit t lungs fähigkeit des Versicherten ab 1 . Dezember
2016. Die vom Versicherten am 20 . Februar 2017 dag egen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 3) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 6 . April 2017 ab (Urk. 6 /4 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspra che ent scheid vom 6. April 2017 (Urk.
2) und beantragte, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2016 bis heute zu bejahen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2017 (Urk. 5) beantragte das A WA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist (lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hie r zu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle um zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.
2 mit Hinweis). 1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass wegen dem Absolvieren der Vollzeitausbildung ab dem 4. Januar 2017 die zeitliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und somit auch die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Weiter sei b ei einer Höhe der Kurskosten von Fr. 7‘900.-- für die verhältnismässig kurze dreimonatige Dauer der Ausbildung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absol vierte Ausbildung nicht zugunsten einer Festanstellung abgebrochen werde, da gemäss Unterrichtsvertragsbedingungen das gesamte Kursgeld geschuldet sei, wenn der Austritt nach Beginn eines Kurses erfolge. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung beim RAV vom 1. Dezember 2016 bis zum Beginn der Aus bil dung am 4. Januar 2017 sei die Vermittlungsfähigkeit ebenfalls nicht gege ben, da dies zu kurz sei, um ve rmittlungsfähig zu sein (S. 2 f .). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe seine Stelle per Ende November 2016 unverschuldet verloren. Kurz nach der Kündigung habe er sich beim RAV angemeldet und sich in allen Bereichen um Stellen bemüht, was er vorweisen könne. Er sei trotz Weiterbildung ab solut vermittlungsfähig gewesen und habe die Stellensuche stets weitergeführt. Im Falle einer Fe stanstellung hätte er die Schul e abgebrochen. Die Schule sollte seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die Behauptung, dass er die Aus bildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer Festan stell ung nicht abgebrochen hätte, sei rein spekulativ. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 201 6. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Ent scheiderlass bestanden hatten (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen).
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Septem ber 2016 für eine am
4. Januar 2017 beginnende Vollzeitausbildung Grundkurs Reisebra n che an der Z.___
mit am 1 1. und 1 2. April 201 7 vorgesehenen Diplomprüfungen an gemeldet hatte und sich die Kurskosten auf rund Fr. 8‘000.-- beliefen (vgl. vorstehend E. 2.1-2, Urk. 6/8 -11). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er hätte die Weiterbildung Grundkurs Reisebranche an der Z.___
jeder zeit zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit aufgeben, weshalb er als vermittlungs fähig
zu gelten habe (vgl. vorstehend E.
2.2 und Urk. 6/14 S.
2 Ziff. 9-11, S.
3 Ziff. 13).
Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Ausbildung um eine Vollzeit aus bildung (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 10), weshalb eine Vermittlungsfähig keit
des Beschwerdeführers während der Dauer der Ausbildung einzig zu bejah en wäre, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. vorstehend E.
1.3) davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerde führer die begonnene Ausbildung tatsächlich zugu nsten einer Erwerbstätigkeit auf gegeben hätte .
Dagegen spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass die Kurskosten von insgesamt rund Fr. 8‘000.-- sowohl beim Nichtantreten zwei Monate im Voraus als auch beim Austritt aus der Ausbildung vollumfänglich anfallen (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 9-10). Ob diese Kurskosten nun vom Beschwerdeführer selbst oder von seinen Eltern zu übernehmen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass es bei dieser Summe unwahrscheinlich erscheint, dass die Weiterbildung zu Gunste n einer Erwerbstätigkeit abgebrochen respektive nicht angetreten wird.
Auch hatte der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits länger geplant und damit das Ziel verfolgt, bessere Zukunftsaussichten in der Arbeitswelt zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 6/14 S. 1 Ziff. 6).
Aus der E-Mail des A.___
- des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwer deführers (vgl. Urk. 6/ 31) - vom 1 7. November 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich für Dezember 2016 eine Aushilfs-Stelle an der Rec ep tion such e (Urk. 6/22/ 4) . Ebenso führte der Beschwerdeführer anl ässlich des Erst gespräches vom 1 0. November 2016 beim RAV aus, er google einfach nach offenen Temporärst ellen für Dezember 2016 im Netz, welche Umstände eben falls dafür sprechen, dass er sich ab Januar 2017 seiner dreimonatigen Ausbil dung hat widmen wollen .
Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er sich während der Weiterbildung um Stellen bewarb (vgl. Urk. 6/24-27), bildet dies, wie ihm im Rahmen des Beratungsgespräches vom 1 5. Dezembe r 2016 erklärt wurde (Urk. 6/28 S. 2), doch eine der
Voraussetzung en dafür, dass nach Beend ung der Weiterbildung Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird. 3.3
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung nicht zuguns ten einer Erwerbstätigkeit nicht angetreten respektive aufgegeben hätte (vgl. vor stehend E.
3.2), ist eine Vermittlungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016 bis Beginn der Weiterbildung am 4. Januar 2017 aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hera usgegebenen AVIG-Praxis ALE (B 22 7) gilt eine versicherte Person z u Beginn der Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränk ungen auf einen bestimmten Zeit punkt ergeben sich beispielsweise bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimat staat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Au sübung einer selbst ändigen Er werbstätigkeit .
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Ve r fügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit un ter 3 Monaten, kann die Vermitt lungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeits m arkt situation und der Flexibili tät der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tät igkeiten auch ausserhalb des er lernten Berufes und zur Annahme von Tem porärstell en) eine gewisse Wahrscheinlich keit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt lediglich während einer einmo natigen Dauer zur Verfügung und
besondere Umstände, weshalb er dennoch als vermittlungsfähig gelten soll te, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen erweisen sich die im Monat Dezember 2016 vom Beschwerdeführer nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/2
3) im Hinblick darauf, dass rechtsprechungsgemäss mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbe mü h ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2), in quanti ta tiver Hinsicht ohnehin als ungenügend. 3.4
Aufgrund des Gesagten ist d ie Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember 2016 als nicht gegeben zu beurteilen. Der angefochtene Einspra che entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 _Unia_ Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 198 9, war seit dem 1. November 201
E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist (lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art.
E. 1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass wegen dem Absolvieren der Vollzeitausbildung ab dem 4. Januar 2017 die zeitliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und somit auch die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Weiter sei b ei einer Höhe der Kurskosten von Fr. 7‘900.-- für die verhältnismässig kurze dreimonatige Dauer der Ausbildung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absol vierte Ausbildung nicht zugunsten einer Festanstellung abgebrochen werde, da gemäss Unterrichtsvertragsbedingungen das gesamte Kursgeld geschuldet sei, wenn der Austritt nach Beginn eines Kurses erfolge. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung beim RAV vom 1. Dezember 2016 bis zum Beginn der Aus bil dung am 4. Januar 2017 sei die Vermittlungsfähigkeit ebenfalls nicht gege ben, da dies zu kurz sei, um ve rmittlungsfähig zu sein (S. 2 f .). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe seine Stelle per Ende November 2016 unverschuldet verloren. Kurz nach der Kündigung habe er sich beim RAV angemeldet und sich in allen Bereichen um Stellen bemüht, was er vorweisen könne. Er sei trotz Weiterbildung ab solut vermittlungsfähig gewesen und habe die Stellensuche stets weitergeführt. Im Falle einer Fe stanstellung hätte er die Schul e abgebrochen. Die Schule sollte seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die Behauptung, dass er die Aus bildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer Festan stell ung nicht abgebrochen hätte, sei rein spekulativ. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 201 6. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Ent scheiderlass bestanden hatten (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen).
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Septem ber 2016 für eine am
4. Januar 2017 beginnende Vollzeitausbildung Grundkurs Reisebra n che an der Z.___
mit am 1 1. und 1 2. April 201 7 vorgesehenen Diplomprüfungen an gemeldet hatte und sich die Kurskosten auf rund Fr. 8‘000.-- beliefen (vgl. vorstehend E. 2.1-2, Urk. 6/8 -11). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er hätte die Weiterbildung Grundkurs Reisebranche an der Z.___
jeder zeit zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit aufgeben, weshalb er als vermittlungs fähig
zu gelten habe (vgl. vorstehend E.
2.2 und Urk. 6/14 S.
2 Ziff. 9-11, S.
3 Ziff. 13).
Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Ausbildung um eine Vollzeit aus bildung (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 10), weshalb eine Vermittlungsfähig keit
des Beschwerdeführers während der Dauer der Ausbildung einzig zu bejah en wäre, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. vorstehend E.
1.3) davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerde führer die begonnene Ausbildung tatsächlich zugu nsten einer Erwerbstätigkeit auf gegeben hätte .
Dagegen spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass die Kurskosten von insgesamt rund Fr. 8‘000.-- sowohl beim Nichtantreten zwei Monate im Voraus als auch beim Austritt aus der Ausbildung vollumfänglich anfallen (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 9-10). Ob diese Kurskosten nun vom Beschwerdeführer selbst oder von seinen Eltern zu übernehmen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass es bei dieser Summe unwahrscheinlich erscheint, dass die Weiterbildung zu Gunste n einer Erwerbstätigkeit abgebrochen respektive nicht angetreten wird.
Auch hatte der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits länger geplant und damit das Ziel verfolgt, bessere Zukunftsaussichten in der Arbeitswelt zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 6/14 S. 1 Ziff. 6).
Aus der E-Mail des A.___
- des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwer deführers (vgl. Urk. 6/ 31) - vom 1 7. November 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich für Dezember 2016 eine Aushilfs-Stelle an der Rec ep tion such e (Urk. 6/22/ 4) . Ebenso führte der Beschwerdeführer anl ässlich des Erst gespräches vom 1 0. November 2016 beim RAV aus, er google einfach nach offenen Temporärst ellen für Dezember 2016 im Netz, welche Umstände eben falls dafür sprechen, dass er sich ab Januar 2017 seiner dreimonatigen Ausbil dung hat widmen wollen .
Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er sich während der Weiterbildung um Stellen bewarb (vgl. Urk. 6/24-27), bildet dies, wie ihm im Rahmen des Beratungsgespräches vom 1 5. Dezembe r 2016 erklärt wurde (Urk. 6/28 S. 2), doch eine der
Voraussetzung en dafür, dass nach Beend ung der Weiterbildung Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird. 3.3
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung nicht zuguns ten einer Erwerbstätigkeit nicht angetreten respektive aufgegeben hätte (vgl. vor stehend E.
3.2), ist eine Vermittlungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016 bis Beginn der Weiterbildung am 4. Januar 2017 aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hera usgegebenen AVIG-Praxis ALE (B 22 7) gilt eine versicherte Person z u Beginn der Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränk ungen auf einen bestimmten Zeit punkt ergeben sich beispielsweise bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimat staat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Au sübung einer selbst ändigen Er werbstätigkeit .
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Ve r fügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit un ter 3 Monaten, kann die Vermitt lungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeits m arkt situation und der Flexibili tät der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tät igkeiten auch ausserhalb des er lernten Berufes und zur Annahme von Tem porärstell en) eine gewisse Wahrscheinlich keit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt lediglich während einer einmo natigen Dauer zur Verfügung und
besondere Umstände, weshalb er dennoch als vermittlungsfähig gelten soll te, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen erweisen sich die im Monat Dezember 2016 vom Beschwerdeführer nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/2
3) im Hinblick darauf, dass rechtsprechungsgemäss mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbe mü h ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2), in quanti ta tiver Hinsicht ohnehin als ungenügend. 3.4
Aufgrund des Gesagten ist d ie Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember 2016 als nicht gegeben zu beurteilen. Der angefochtene Einspra che entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 _Unia_ Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 5 als Agent bei der Y.___, tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 2 4. Oktober 2016
unter Einhaltung der Kündi gungs frist au f den 3 0. November 2016 kündigte (Urk. 6/29 /2, Urk. 6/34 Ziff. 2-3,
Ziff. 10-11) .
Am 3. November 2016 meldete er sich bei m Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV)
Bülach zur Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung und zum Bezug vo n Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 an (Urk. 6/37, Urk. 6/41 Ziff. 2).
Am 8 . Dezember 2016 ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 6/ 1) .
Mit Verfügung vom 24 . Januar 2017 (Urk. 6/ 2) verneinte das AWA die Vermit t lungs fähigkeit des Versicherten ab 1 . Dezember
2016. Die vom Versicherten am 20 . Februar 2017 dag egen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 3) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 6 . April 2017 ab (Urk. 6 /4 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspra che ent scheid vom 6. April 2017 (Urk.
2) und beantragte, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2016 bis heute zu bejahen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2017 (Urk. 5) beantragte das A WA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hie r zu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle um zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.
2 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00106 AHV_NR
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 198 9, war seit dem 1. November 201 5
als Agent bei der Y.___, tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 2 4. Oktober 2016
unter Einhaltung der Kündi gungs frist au f den 3 0. November 2016 kündigte (Urk. 6/29 /2, Urk. 6/34 Ziff. 2-3,
Ziff. 10-11) .
Am 3. November 2016 meldete er sich bei m Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV)
Bülach zur Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung und zum Bezug vo n Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 an (Urk. 6/37, Urk. 6/41 Ziff. 2).
Am 8 . Dezember 2016 ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 6/ 1) .
Mit Verfügung vom 24 . Januar 2017 (Urk. 6/ 2) verneinte das AWA die Vermit t lungs fähigkeit des Versicherten ab 1 . Dezember
2016. Die vom Versicherten am 20 . Februar 2017 dag egen erhobene Einsprache (Urk. 6/ 3) wies das AW A mit Einspracheentscheid vom 6 . April 2017 ab (Urk. 6 /4 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde gegen den Einspra che ent scheid vom 6. April 2017 (Urk.
2) und beantragte, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2016 bis heute zu bejahen (Urk. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2017 (Urk. 5) beantragte das A WA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die obligatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeits los ist (lit . a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hie r zu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt lungs bereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffent lichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle um zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E.
2 mit Hinweis). 1.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner verneinte in seinem Einspracheentscheid (Urk.
2) eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass wegen dem Absolvieren der Vollzeitausbildung ab dem 4. Januar 2017 die zeitliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und somit auch die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Weiter sei b ei einer Höhe der Kurskosten von Fr. 7‘900.-- für die verhältnismässig kurze dreimonatige Dauer der Ausbildung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absol vierte Ausbildung nicht zugunsten einer Festanstellung abgebrochen werde, da gemäss Unterrichtsvertragsbedingungen das gesamte Kursgeld geschuldet sei, wenn der Austritt nach Beginn eines Kurses erfolge. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung beim RAV vom 1. Dezember 2016 bis zum Beginn der Aus bil dung am 4. Januar 2017 sei die Vermittlungsfähigkeit ebenfalls nicht gege ben, da dies zu kurz sei, um ve rmittlungsfähig zu sein (S. 2 f .). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe seine Stelle per Ende November 2016 unverschuldet verloren. Kurz nach der Kündigung habe er sich beim RAV angemeldet und sich in allen Bereichen um Stellen bemüht, was er vorweisen könne. Er sei trotz Weiterbildung ab solut vermittlungsfähig gewesen und habe die Stellensuche stets weitergeführt. Im Falle einer Fe stanstellung hätte er die Schul e abgebrochen. Die Schule sollte seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die Behauptung, dass er die Aus bildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer Festan stell ung nicht abgebrochen hätte, sei rein spekulativ. 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 201 6. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Ent scheiderlass bestanden hatten (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen).
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Septem ber 2016 für eine am
4. Januar 2017 beginnende Vollzeitausbildung Grundkurs Reisebra n che an der Z.___
mit am 1 1. und 1 2. April 201 7 vorgesehenen Diplomprüfungen an gemeldet hatte und sich die Kurskosten auf rund Fr. 8‘000.-- beliefen (vgl. vorstehend E. 2.1-2, Urk. 6/8 -11). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er hätte die Weiterbildung Grundkurs Reisebranche an der Z.___
jeder zeit zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit aufgeben, weshalb er als vermittlungs fähig
zu gelten habe (vgl. vorstehend E.
2.2 und Urk. 6/14 S.
2 Ziff. 9-11, S.
3 Ziff. 13).
Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Ausbildung um eine Vollzeit aus bildung (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/14 S. 2 Ziff. 10), weshalb eine Vermittlungsfähig keit
des Beschwerdeführers während der Dauer der Ausbildung einzig zu bejah en wäre, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. vorstehend E.
1.3) davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerde führer die begonnene Ausbildung tatsächlich zugu nsten einer Erwerbstätigkeit auf gegeben hätte .
Dagegen spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass die Kurskosten von insgesamt rund Fr. 8‘000.-- sowohl beim Nichtantreten zwei Monate im Voraus als auch beim Austritt aus der Ausbildung vollumfänglich anfallen (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 9-10). Ob diese Kurskosten nun vom Beschwerdeführer selbst oder von seinen Eltern zu übernehmen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass es bei dieser Summe unwahrscheinlich erscheint, dass die Weiterbildung zu Gunste n einer Erwerbstätigkeit abgebrochen respektive nicht angetreten wird.
Auch hatte der Beschwerdeführer die Weiterbildung bereits länger geplant und damit das Ziel verfolgt, bessere Zukunftsaussichten in der Arbeitswelt zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 6/14 S. 1 Ziff. 6).
Aus der E-Mail des A.___
- des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwer deführers (vgl. Urk. 6/ 31) - vom 1 7. November 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich für Dezember 2016 eine Aushilfs-Stelle an der Rec ep tion such e (Urk. 6/22/ 4) . Ebenso führte der Beschwerdeführer anl ässlich des Erst gespräches vom 1 0. November 2016 beim RAV aus, er google einfach nach offenen Temporärst ellen für Dezember 2016 im Netz, welche Umstände eben falls dafür sprechen, dass er sich ab Januar 2017 seiner dreimonatigen Ausbil dung hat widmen wollen .
Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er sich während der Weiterbildung um Stellen bewarb (vgl. Urk. 6/24-27), bildet dies, wie ihm im Rahmen des Beratungsgespräches vom 1 5. Dezembe r 2016 erklärt wurde (Urk. 6/28 S. 2), doch eine der
Voraussetzung en dafür, dass nach Beend ung der Weiterbildung Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird. 3.3
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung nicht zuguns ten einer Erwerbstätigkeit nicht angetreten respektive aufgegeben hätte (vgl. vor stehend E.
3.2), ist eine Vermittlungsfähigkeit auch für den Zeitraum ab 1. Dezember 2016 bis Beginn der Weiterbildung am 4. Januar 2017 aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu verneinen.
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hera usgegebenen AVIG-Praxis ALE (B 22 7) gilt eine versicherte Person z u Beginn der Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränk ungen auf einen bestimmten Zeit punkt ergeben sich beispielsweise bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimat staat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Au sübung einer selbst ändigen Er werbstätigkeit .
Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Ve r fügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit un ter 3 Monaten, kann die Vermitt lungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeits m arkt situation und der Flexibili tät der versicherten Person (z. B. Bereitschaft für Tät igkeiten auch ausserhalb des er lernten Berufes und zur Annahme von Tem porärstell en) eine gewisse Wahrscheinlich keit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
Vorliegend stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt lediglich während einer einmo natigen Dauer zur Verfügung und
besondere Umstände, weshalb er dennoch als vermittlungsfähig gelten soll te, sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen erweisen sich die im Monat Dezember 2016 vom Beschwerdeführer nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6/2
3) im Hinblick darauf, dass rechtsprechungsgemäss mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbe mü h ungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden müssen (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2), in quanti ta tiver Hinsicht ohnehin als ungenügend. 3.4
Aufgrund des Gesagten ist d ie Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember 2016 als nicht gegeben zu beurteilen. Der angefochtene Einspra che entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 _Unia_ Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan