Sachverhalt
1.
Die 1974 geborene X.___
meldete sich am 24. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 6/1), beantragte am 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum (Urk. 6/4) und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Per 1. März 2016 wurde sie aufgrund einer neu angetretenen Stelle von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet (Urk. 6/37). Sie erlitt am 13. März 2016 einen Unfall, worauf ihr die Arbeitsstelle per 25. Juli 2016 gekündigt wurde. Während noch laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich X.___
am 26. Juli 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Y.___ erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/39-40) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Antrag auf Arbeitslosenent schädigung v om 21. August 2016, Urk. 6/43). Der Unfallversicherer stellte seine aufgrund des Unfalls vom 13. März 2016 erbrachten Leistungen per 30. Septem ber 2016 ein mit der Begründung, dass die über dieses Datum hinaus weiterbe stehenden Beschwerden nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad auf diesen Unfall zurückzuführen seien (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschä digung a b dem 1. Oktober 2016
(Urk. 6/65). Die Einsprache vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 6/67) wies die ALK mit Entscheid vom 21. April 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung für die Dauer vom 1. bis
31. Oktober 2016 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-72), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermitt lungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den per sön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Ver mittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.2
Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur ver mindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem ande ren Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO , AVIG -Praxis Arbeitslosenentschädigung ,
Rz . C169). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe seither bis am 30. September 2016 Unfalltaggelder bezogen. Ab ihrer Wiederanmeldung am 26. Juli 201 6 sei ihr aufgrund der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG während 30 Kalendertagen in den Monaten Juli und August 2016 ein Tag geld angerechnet worden. Eine neue 30-tägige Frist habe nicht zu laufen begon nen, denn der Grund für die auch nach dem 30. September 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei immer noch der Unfall vom 13. März 2016 gewesen, auch wenn die Unfallversicherung die Unfallkausalität ab dem 1. Oktober 2016 ver neint und die Beschwerden der Beschwerdeführerin als krankhafter Natur bezeichnet habe. 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1) , dass die Arbeitslosenversi cherung ab dem 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG neuerlich wäh rend 30 Kalendertagen zahlungspflichtig sei, da die Unfallversicherung eine wei tere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfallereig nis vom 13. März 2016 und den Beschwerden verneint habe. Bis dahin habe rechtlich ein Unfall vorgelegen, neu liege gemäss Einschätzung der Unfallversi cherung eine Krankheit vor. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in für die Periode vom 1.-31. Oktober 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Skiunfall am 13. März 2016 eine Com motio cerebri, welche eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Vaudoise Allgemeine, Versicherung-Gesellschaft AG als Unfall versicherer leistete Taggelder bis zum 30. September 2016 (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Urteil vom 17. August 2018 wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. UV.2017.00048 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass die Vaudoise über den 30. Septem ber 2016 hinaus nicht mehr leistungspflichtig sei, da ab dem 1. Oktober 2016 kein natürlicher und kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom 13. März 2016 und den gek lagten Beschwerden mehr vorliege (Urk. 11 im Prozess Nr. UV.2017.00048) . 3.2
Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG dauert der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft längstens bis zum 30. Kalendertag. Die Koordinationsvorschrift des Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfä higkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu ver meiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenver sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen . Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte nament lich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166 E. 6a und b). 3.3
Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. März 2016 einen Unfall und war seither ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG endete der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz fehlender Vermittlungsfähig keit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach ihrer Wiederanmeldung wäh rend laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 26. Juli 2016 nach 30 Ka lendertagen am 24. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Taggeldanspruch nicht mit der Einstellung der Taggelder des Unfall versicherers neu zu laufen, denn die Beschwerdeführerin war seit dem Unfaller eignis am 13. März 2016 ununterbrochen
- und somit nicht nur vorübergehend (vgl. Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG ) - arbeitsunfähig. Auch wenn die Unfall versicherung die Arbeitsunfähigkeit per 30. September 2016 als nicht mehr unfallkausal betrachtete und ihre Leistungen deswegen einstellte, ist die Arbeits unfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin auf das Ereignis vom 13. März 2016 zurückzuführen. Ein neues Ereignis, das zu einer erneuten Arbeitsunfähig keit ab dem 1. Oktober 2016 führte, trat nicht ein . Die von der Unfallversicherung vorgenommene Änderung der rechtliche n Beurteilung und entsprechende n Qua lifikation des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin vermag aus arbeits losenrechtlicher Sicht keine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG auszu lösen. 3.4
Damit besteht für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1974 geborene X.___
meldete sich am 24. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 6/1), beantragte am 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum (Urk. 6/4) und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Per 1. März 2016 wurde sie aufgrund einer neu angetretenen Stelle von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet (Urk. 6/37). Sie erlitt am 13. März 2016 einen Unfall, worauf ihr die Arbeitsstelle per 25. Juli 2016 gekündigt wurde. Während noch laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich X.___
am 26. Juli 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Y.___ erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/39-40) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Antrag auf Arbeitslosenent schädigung v om 21. August 2016, Urk. 6/43). Der Unfallversicherer stellte seine aufgrund des Unfalls vom 13. März 2016 erbrachten Leistungen per 30. Septem ber 2016 ein mit der Begründung, dass die über dieses Datum hinaus weiterbe stehenden Beschwerden nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad auf diesen Unfall zurückzuführen seien (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschä digung a b dem 1. Oktober 2016
(Urk. 6/65). Die Einsprache vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 6/67) wies die ALK mit Entscheid vom 21. April 2017 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur ver mindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem ande ren Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO , AVIG -Praxis Arbeitslosenentschädigung ,
Rz . C169). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung für die Dauer vom 1. bis
31. Oktober 2016 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-72), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe seither bis am 30. September 2016 Unfalltaggelder bezogen. Ab ihrer Wiederanmeldung am 26. Juli 201 6 sei ihr aufgrund der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG während 30 Kalendertagen in den Monaten Juli und August 2016 ein Tag geld angerechnet worden. Eine neue 30-tägige Frist habe nicht zu laufen begon nen, denn der Grund für die auch nach dem 30. September 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei immer noch der Unfall vom 13. März 2016 gewesen, auch wenn die Unfallversicherung die Unfallkausalität ab dem 1. Oktober 2016 ver neint und die Beschwerden der Beschwerdeführerin als krankhafter Natur bezeichnet habe.
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1) , dass die Arbeitslosenversi cherung ab dem 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG neuerlich wäh rend 30 Kalendertagen zahlungspflichtig sei, da die Unfallversicherung eine wei tere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfallereig nis vom 13. März 2016 und den Beschwerden verneint habe. Bis dahin habe rechtlich ein Unfall vorgelegen, neu liege gemäss Einschätzung der Unfallversi cherung eine Krankheit vor.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in für die Periode vom 1.-31. Oktober 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Skiunfall am 13. März 2016 eine Com motio cerebri, welche eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Vaudoise Allgemeine, Versicherung-Gesellschaft AG als Unfall versicherer leistete Taggelder bis zum 30. September 2016 (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Urteil vom 17. August 2018 wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. UV.2017.00048 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass die Vaudoise über den 30. Septem ber 2016 hinaus nicht mehr leistungspflichtig sei, da ab dem 1. Oktober 2016 kein natürlicher und kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom 13. März 2016 und den gek lagten Beschwerden mehr vorliege (Urk. 11 im Prozess Nr. UV.2017.00048) .
E. 3.2 Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG dauert der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft längstens bis zum 30. Kalendertag. Die Koordinationsvorschrift des Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfä higkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu ver meiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenver sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen . Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte nament lich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166 E. 6a und b).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. März 2016 einen Unfall und war seither ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG endete der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz fehlender Vermittlungsfähig keit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach ihrer Wiederanmeldung wäh rend laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 26. Juli 2016 nach 30 Ka lendertagen am 24. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Taggeldanspruch nicht mit der Einstellung der Taggelder des Unfall versicherers neu zu laufen, denn die Beschwerdeführerin war seit dem Unfaller eignis am 13. März 2016 ununterbrochen
- und somit nicht nur vorübergehend (vgl. Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG ) - arbeitsunfähig. Auch wenn die Unfall versicherung die Arbeitsunfähigkeit per 30. September 2016 als nicht mehr unfallkausal betrachtete und ihre Leistungen deswegen einstellte, ist die Arbeits unfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin auf das Ereignis vom 13. März 2016 zurückzuführen. Ein neues Ereignis, das zu einer erneuten Arbeitsunfähig keit ab dem 1. Oktober 2016 führte, trat nicht ein . Die von der Unfallversicherung vorgenommene Änderung der rechtliche n Beurteilung und entsprechende n Qua lifikation des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin vermag aus arbeits losenrechtlicher Sicht keine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG auszu lösen.
E. 3.4 Damit besteht für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermitt lungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den per sön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Ver mittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00101
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
12. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1974 geborene X.___
meldete sich am 24. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 6/1), beantragte am 1. Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum (Urk. 6/4) und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Per 1. März 2016 wurde sie aufgrund einer neu angetretenen Stelle von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet (Urk. 6/37). Sie erlitt am 13. März 2016 einen Unfall, worauf ihr die Arbeitsstelle per 25. Juli 2016 gekündigt wurde. Während noch laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich X.___
am 26. Juli 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) Y.___ erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/39-40) und bean tragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Antrag auf Arbeitslosenent schädigung v om 21. August 2016, Urk. 6/43). Der Unfallversicherer stellte seine aufgrund des Unfalls vom 13. März 2016 erbrachten Leistungen per 30. Septem ber 2016 ein mit der Begründung, dass die über dieses Datum hinaus weiterbe stehenden Beschwerden nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad auf diesen Unfall zurückzuführen seien (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschä digung a b dem 1. Oktober 2016
(Urk. 6/65). Die Einsprache vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 6/67) wies die ALK mit Entscheid vom 21. April 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschä digung für die Dauer vom 1. bis
31. Oktober 2016 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-72), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung [ AVIG ] ). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermitt lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermitt lungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den per sön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Ver mittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu sehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.2
Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur ver mindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem ande ren Grund anschliesst (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO , AVIG -Praxis Arbeitslosenentschädigung ,
Rz . C169). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei ab dem 13. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe seither bis am 30. September 2016 Unfalltaggelder bezogen. Ab ihrer Wiederanmeldung am 26. Juli 201 6 sei ihr aufgrund der unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG während 30 Kalendertagen in den Monaten Juli und August 2016 ein Tag geld angerechnet worden. Eine neue 30-tägige Frist habe nicht zu laufen begon nen, denn der Grund für die auch nach dem 30. September 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei immer noch der Unfall vom 13. März 2016 gewesen, auch wenn die Unfallversicherung die Unfallkausalität ab dem 1. Oktober 2016 ver neint und die Beschwerden der Beschwerdeführerin als krankhafter Natur bezeichnet habe. 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1) , dass die Arbeitslosenversi cherung ab dem 1. Oktober 2016 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG neuerlich wäh rend 30 Kalendertagen zahlungspflichtig sei, da die Unfallversicherung eine wei tere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfallereig nis vom 13. März 2016 und den Beschwerden verneint habe. Bis dahin habe rechtlich ein Unfall vorgelegen, neu liege gemäss Einschätzung der Unfallversi cherung eine Krankheit vor. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in für die Periode vom 1.-31. Oktober 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Skiunfall am 13. März 2016 eine Com motio cerebri, welche eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Vaudoise Allgemeine, Versicherung-Gesellschaft AG als Unfall versicherer leistete Taggelder bis zum 30. September 2016 (Verfügung vom 9. Dezember 2016, Urk. 6/63). Mit Urteil vom 17. August 2018 wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. UV.2017.00048 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass die Vaudoise über den 30. Septem ber 2016 hinaus nicht mehr leistungspflichtig sei, da ab dem 1. Oktober 2016 kein natürlicher und kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom 13. März 2016 und den gek lagten Beschwerden mehr vorliege (Urk. 11 im Prozess Nr. UV.2017.00048) . 3.2
Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 AVIG dauert der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder trotz Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft längstens bis zum 30. Kalendertag. Die Koordinationsvorschrift des Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi cherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 lit . f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfä higkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu ver meiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenver sicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen . Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte nament lich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166 E. 6a und b). 3.3
Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. März 2016 einen Unfall und war seither ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG endete der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz fehlender Vermittlungsfähig keit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach ihrer Wiederanmeldung wäh rend laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 26. Juli 2016 nach 30 Ka lendertagen am 24. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begann der Taggeldanspruch nicht mit der Einstellung der Taggelder des Unfall versicherers neu zu laufen, denn die Beschwerdeführerin war seit dem Unfaller eignis am 13. März 2016 ununterbrochen
- und somit nicht nur vorübergehend (vgl. Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG ) - arbeitsunfähig. Auch wenn die Unfall versicherung die Arbeitsunfähigkeit per 30. September 2016 als nicht mehr unfallkausal betrachtete und ihre Leistungen deswegen einstellte, ist die Arbeits unfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin auf das Ereignis vom 13. März 2016 zurückzuführen. Ein neues Ereignis, das zu einer erneuten Arbeitsunfähig keit ab dem 1. Oktober 2016 führte, trat nicht ein . Die von der Unfallversicherung vorgenommene Änderung der rechtliche n Beurteilung und entsprechende n Qua lifikation des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin vermag aus arbeits losenrechtlicher Sicht keine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG auszu lösen. 3.4
Damit besteht für die Zeit vom 1. bis 3 1. Oktober 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger