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AL.2017.00084

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Kündigung bei Änderungskündigung; Bemessung des Einstelltaggeldes, Zwischenverdienst; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 7/13). Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosen versicherung zum Leis tungs bezug ab diesem Zeitpunkt an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 7/6) stellte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte für die Dauer von 32 Tage n (effektiv 18.6 Tage) ab 1. September 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. In teil weiser Gutheissung der von der Versicherten am 2 1. November 2016 gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 erhobenen Einsprache (Urk. 7/5) reduzierte die Arbeitslosenkasse Unia die Einstelldauer mit Entscheid vom 1 7. März 2017 (Urk. 7/3 = Urk.

2) auf 27 Tage (effektiv 16.2 Tage).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 0. April 2017 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss des sen Aufhebung und die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung ab 1. September 2016.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse Unia

die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die ver si cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbeson dere da nn als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsver hältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesi chert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zu gemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sodann gilt die Arbeits losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV dann als selbst verschul det, wenn die versi cherte Per son durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitge ber Anlass zur Auflö sun g des Arbeitsverhältnisses gege ben hat. 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar beitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichti gen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obliga tio nen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass d as allgemeine Verhalten der versi c herten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean stan dungen in berufl icher Hinsicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin ge hören dazu auch charakterliche Eigen schaften im weiteren Sinne, die den Ar beit nehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Ei ne Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann je doch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten kla r fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). 1.4

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkom mens Nr.

168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti gungs - förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E.

3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesge richts C

5 3/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die be troffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten wo möglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007 E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) . 1.5

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeit nehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S.

161 ff., und Thomas Nussbaumer, Ar beits losenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).

Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar festste hen, wobei im Falle von Differenzen zwi schen Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Ar beitgebers abgestell t werden darf (BGE 112 V 245 E . 1; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 7. März 2017 (Urk . 2) davon aus, dass die Y.___ AG zwar das bisherige vollzeitliche Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt habe, dass sie der Beschwerdeführerin indes eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % angeboten habe . Die Kündigung des Arbeitsverhält nisses im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % durch ihre bisherige Arbeit geberin stelle zwar keine selbstverschuldete Arbeitslosig keit dar . Der Beschwer deführerin sei es indes zuzumuten gewesen, die ihr angebotene Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %

im Sinne einer Zwischenverdiensttä tigkeit anzunehmen und für die Arbeitslosigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 40 % bei der Arbeitslosenversicherung Kompensationszahlungen zu beantragen (S. 2). Auf Grund der Umstände sei von einem mittelschweren Ver schulden auszugehen und die Beschwerdeführerin sei in der Anspruchsberechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 27 Tagen (ef fektiv von 16.2 Tagen) einzustellen (S. 3), wobei das Einstelltaggeld aus der Dif ferenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst-Ausgleichstaggeld zu bemessen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr eine Annahme der ihr im Rahmen der Änderungskündigung angebotenen Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % nicht zuzumuten gewesen sei; es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen (Urk. 1). 3. 3 .1

Um eine

Änderungskündigung im engeren Sinn handelt es sich, wenn eine Par tei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Damit wird in erster Linie nicht die Been digung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten. Von einer Ä nderungskündigung im weite ren Sinn kann gesprochen werden, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nicht un mittelbar miteinander verknüpft werden und einer Partei gekündigt wird, weil sie zu einer einverständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereit war (BGE 123 III 246 E. 3) . Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse zu lässig . Eine Änderungskündigung ist daher nicht bereits als solche im arbeits vertragsrechtlichen Sinne

missbräuchlich . Sie ist jedoch dann missbräuchlich, wenn für die Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen, wenn die Kündigung lediglich als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung her beizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b) . 3 .2

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tä tig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ih rer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i). 3 .3

Art. 24 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als Zwischenverdi enst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, das die a r beitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, und dass die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat.

In Art. 41a Abs. 1 AVIV wird präzisiert, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung.

Laut Art. 41a Abs. 3 AVIV ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn das Arbeitsver hältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufge nommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird und wenn die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überpro portional ist (lit . a) oder die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wur de (lit . b). 3.4

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE

Ziff. D 19; www.ar - beit.swiss/ secoalv) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, wenn sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungs kündigung) nicht zustimmen will, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin zumutbar gewesen wäre. Dabei wird das Einstelltaggeld, wenn die Vertragsänderung zu einem unter Berücksichtigung von Art. 41a AVIV aus gleichsberechtigenden Zwischenverdienst geführt hätte, aus der Differenz zwi schen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst -Ausgleichstaggeld berechnet, da die Arbeitslosigkeit lediglich im Umfang dieser Differenz selbst verschuldet ist

(AVIG-Praxis ALE

Ziff. D . 68 f.). 3.5

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 ist bei

einer Einstellung bei Nichtannahme oder Aufgabe eines Zwischenverdienstes bei der Bemessung der Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle. Gegenstand der Einstellung ist jedoch der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen. Lediglich im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausge gangen werden. 3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4. 4.1

Bei den Akten befindet sich ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG geschlossener Arbeitsvertrag vom 1 7. März 2016 für eine Tätig keit als Reinigungsfrau im Umfang ei nes Arbeitspensums von 100 %, mit einem Arbeitsort am Wolframplatz 1 in Zürich und mit Beginn am 1. März 2016 (Urk. 7/12) und de n übrigen

Anstellungsbedingungen (Urk. 7/15/1-3). Des Wei teren befindet sich ein e Offerte für eine Vertragsänderung der Y.___ AG vom 2 4. Juni 2016 betreffend eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungsfrau an verschiedenen Arbeitsorten in der Stadt Zürich im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 (Urk. 7/9/3) und einem auf 60 % reduzierten Lohn bei den Akten. Dieser Antrag auf Vertragsänderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet.

Mit einem als „Änderungskündigung“ bezeichneten Schreiben vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/4) kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. August 201 6. Gleichzeitig unterbreitete die Y.___ AG der Beschwerdeführerin die genannte Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen. 4. 2

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 7/9/2) teilte die Beschwerdeführerin der Y.___ AG mit, dass sie die Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % nicht annehmen wer de. 4. 3

Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/9/1) stellte die Y.___ AG fest, dass sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juli 2016, worin diese erklärt habe, dass sie mit der Vertragsänderung nicht einverstanden sei, zur Kenntnis genommen habe, und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nun die am 2 4. Juni 2016 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur An wendung gelange, und dass dies zur Folge habe, dass das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2016 enden werde (Urk. 1). 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhält nis mit der Beschwerdeführerin betreffend deren Tätigkeit als Reinigungsfrau im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % am 2 4. Juni 2016 per 3 1. August 2016 kündigte, und dass sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Vertrags offerte für ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 unterbreitete (vorstehend E. 4. 1). Dabei handelt es sich um eine Änderungskündigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.1) und Verwaltungspraxis (vorstehend E. 3.4). 5.2

Die Beschwerdeführerin hätte bei Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV Anspruch auf Kompensationszahlungen zu dem als Zwischenverdienst geltenden Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % gehabt. Demzufolge stellte das der Beschwerdeführerin mit Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 von der Y.___ AG angebotene Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . i AV IG grundsätzlich eine zumutbare Arbeit dar (vgl. vorsehend E. 3.2), welche die Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Scha denminderungspflicht anzunehmen verpflichtet gewesen war (Urteil des Bun desgerichts C 348/00 vom 2 1. Februar 2001 E. 2d).

Der offerierte Lohn wurde proportional zum Beschäftigungsgrad von 60 % ge kürzt (vorstehend E. 4.1). Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kompensationszahlung in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 3 lit . a AVIV) ausser Acht gefallen wäre, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte.

5.3

Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3) gegenüber der Y.___ AG eine Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 ablehnte, hat sie in vorsätzlicher Weise eine Zwischenverdienst tätigkeit nicht angenommen und in diesem Umfang die ab 2. September 2016 bestehende Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst ver schuldet. Daran ändert nichts, dass auch der Arbeitsort beziehungsweise die üb rige Belegschaft des Betriebs verändert wurden (vgl. Urk. 1), denn diese Um stände führen nicht zur Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit. Eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 6.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens recht sprechungs gemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann

- wie etwa gesund heit liche Probleme - die sub jektive Situation der betroffe nen Person oder

- so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125). 6.3

Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 27 Tagen befindet sich im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Verminderung des Arbeitspensums um 40 % eine spürbare Reduktion der Arbeitszeit beziehungsweise des Arbeitsentgelts zur Folge gehabt hätte, ob wohl die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, weiterhin im Um fang eines Vollzeitarbeitspensums beschäftigt zu werden. In dieser Erwartung sei sie ohne ihr Zutun durch die Y.___ AG enttäusch t worden, weshalb ihr der Verlust der Arbeitsstelle im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % nicht vorzuwerfen sei . 6.4

Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Ver tragsänderung vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/3) nicht lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 60 %

umfasste, sondern dass darin auch ein neuer Arbeitsort festgelegt wurde . Während die Beschwerdeführerin bisher le diglich an einem einzigen Arbeitsort tätig war (Urk. 7/12), hätte sie ab 1. September 2016 abwechslungsweise an insgesamt 14 Arbeitsorten tätig sein müssen. Die Änderungskündigung hätte für die Beschwerdeführerin daher eine erhebliche Veränderung der Arbeitsbedingungen zur Folge gehabt. 6.5

In Würdigung der gesamten Umstände ist eine Einstufung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens nicht zu beanstanden, so dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 27 Tagen als angemessen erscheint.

Diesbez üglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt das Einstelltaggeld . 7.2

Gegenstand der Einstellung ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.4) der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen, beziehungs weise die Differenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenver dienst-Ausgleichstaggeld (BGE 124 V 225 E. 2b) . 7.3

Der massgebende versicherte Verdienst beträgt unbestrittenermassen (Urk.

1) Fr. 3'691.-- (vgl. Urk. 7/10), woraus ein Taggeld von 80 % des versicherten Ver dienstes im Betrag von Fr. 136.05 resultiert.

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 (Beispiel 1) bemisst sich das Einstelltaggeld fol gendermassen: versicherter Verdienst Fr. 3'691.-- Zwischenverdiensttätigkeit bei einem Arbeits pensum von 60 % (Fr. 3'691. -- x 0.6) - Fr. 2 ’ 214.6 0 Differenz Fr. 1 ’ 476.4 0 Ausgleich von 80 % (Fr. 1 ’ 476.4 0 x 0.8) Fr. 1’181.12 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich (Fr. 1'181.12 ÷ 21.7 Tage) Fr. 54.45 Taggeld versicherter Verdienst Fr. 136.05 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich - Fr. 54.45 Einstelltaggeld Fr. 81.6 0 7.4

Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 136.05 die Dauer der Einstellung - wie vorstehend ausgeführt zu Recht - auf 27 Tage festgesetzt. Dies entspricht bei einem Einstelltaggeld von Fr. 81.60 (vorstehend E. 7.3) einer effektiven Dauer von 16.2 Einstelltagen (27 : 136.05 x 81.60). Zum gleichen Schluss gelangte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 und S. 2 unten), wenn sie auch das Einstelltaggeld nicht ausdrücklich beziffert hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 7/13). Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosen versicherung zum Leis tungs bezug ab diesem Zeitpunkt an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die ver si cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbeson dere da nn als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsver hältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesi chert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zu gemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sodann gilt die Arbeits losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV dann als selbst verschul det, wenn die versi cherte Per son durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitge ber Anlass zur Auflö sun g des Arbeitsverhältnisses gege ben hat.

E. 1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar beitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichti gen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obliga tio nen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass d as allgemeine Verhalten der versi c herten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean stan dungen in berufl icher Hinsicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin ge hören dazu auch charakterliche Eigen schaften im weiteren Sinne, die den Ar beit nehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Ei ne Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann je doch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten kla r fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkom mens Nr.

168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti gungs - förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E.

3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesge richts C

5 3/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die be troffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten wo möglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007 E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) .

E. 1.5 Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeit nehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S.

161 ff., und Thomas Nussbaumer, Ar beits losenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).

Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar festste hen, wobei im Falle von Differenzen zwi schen Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Ar beitgebers abgestell t werden darf (BGE 112 V 245 E . 1; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1).

2.

E. 2 7. April 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse Unia

die Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 7. März 2017 (Urk . 2) davon aus, dass die Y.___ AG zwar das bisherige vollzeitliche Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt habe, dass sie der Beschwerdeführerin indes eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % angeboten habe . Die Kündigung des Arbeitsverhält nisses im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % durch ihre bisherige Arbeit geberin stelle zwar keine selbstverschuldete Arbeitslosig keit dar . Der Beschwer deführerin sei es indes zuzumuten gewesen, die ihr angebotene Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %

im Sinne einer Zwischenverdiensttä tigkeit anzunehmen und für die Arbeitslosigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 40 % bei der Arbeitslosenversicherung Kompensationszahlungen zu beantragen (S. 2). Auf Grund der Umstände sei von einem mittelschweren Ver schulden auszugehen und die Beschwerdeführerin sei in der Anspruchsberechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 27 Tagen (ef fektiv von 16.2 Tagen) einzustellen (S. 3), wobei das Einstelltaggeld aus der Dif ferenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst-Ausgleichstaggeld zu bemessen sei (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr eine Annahme der ihr im Rahmen der Änderungskündigung angebotenen Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % nicht zuzumuten gewesen sei; es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen (Urk. 1). 3. 3 .1

Um eine

Änderungskündigung im engeren Sinn handelt es sich, wenn eine Par tei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Damit wird in erster Linie nicht die Been digung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten. Von einer Ä nderungskündigung im weite ren Sinn kann gesprochen werden, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nicht un mittelbar miteinander verknüpft werden und einer Partei gekündigt wird, weil sie zu einer einverständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereit war (BGE 123 III 246 E. 3) . Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse zu lässig . Eine Änderungskündigung ist daher nicht bereits als solche im arbeits vertragsrechtlichen Sinne

missbräuchlich . Sie ist jedoch dann missbräuchlich, wenn für die Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen, wenn die Kündigung lediglich als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung her beizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b) . 3 .2

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tä tig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ih rer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i). 3 .3

Art. 24 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als Zwischenverdi enst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, das die a r beitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, und dass die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat.

In Art. 41a Abs. 1 AVIV wird präzisiert, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung.

Laut Art. 41a Abs. 3 AVIV ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn das Arbeitsver hältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufge nommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird und wenn die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überpro portional ist (lit . a) oder die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wur de (lit . b). 3.4

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE

Ziff. D 19; www.ar - beit.swiss/ secoalv) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, wenn sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungs kündigung) nicht zustimmen will, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin zumutbar gewesen wäre. Dabei wird das Einstelltaggeld, wenn die Vertragsänderung zu einem unter Berücksichtigung von Art. 41a AVIV aus gleichsberechtigenden Zwischenverdienst geführt hätte, aus der Differenz zwi schen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst -Ausgleichstaggeld berechnet, da die Arbeitslosigkeit lediglich im Umfang dieser Differenz selbst verschuldet ist

(AVIG-Praxis ALE

Ziff. D . 68 f.). 3.5

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 ist bei

einer Einstellung bei Nichtannahme oder Aufgabe eines Zwischenverdienstes bei der Bemessung der Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle. Gegenstand der Einstellung ist jedoch der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen. Lediglich im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausge gangen werden. 3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4. 4.1

Bei den Akten befindet sich ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG geschlossener Arbeitsvertrag vom 1 7. März 2016 für eine Tätig keit als Reinigungsfrau im Umfang ei nes Arbeitspensums von 100 %, mit einem Arbeitsort am Wolframplatz 1 in Zürich und mit Beginn am 1. März 2016 (Urk. 7/12) und de n übrigen

Anstellungsbedingungen (Urk. 7/15/1-3). Des Wei teren befindet sich ein e Offerte für eine Vertragsänderung der Y.___ AG vom 2 4. Juni 2016 betreffend eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungsfrau an verschiedenen Arbeitsorten in der Stadt Zürich im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 (Urk. 7/9/3) und einem auf 60 % reduzierten Lohn bei den Akten. Dieser Antrag auf Vertragsänderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet.

Mit einem als „Änderungskündigung“ bezeichneten Schreiben vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/4) kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. August 201 6. Gleichzeitig unterbreitete die Y.___ AG der Beschwerdeführerin die genannte Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen. 4. 2

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 7/9/2) teilte die Beschwerdeführerin der Y.___ AG mit, dass sie die Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % nicht annehmen wer de. 4. 3

Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/9/1) stellte die Y.___ AG fest, dass sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juli 2016, worin diese erklärt habe, dass sie mit der Vertragsänderung nicht einverstanden sei, zur Kenntnis genommen habe, und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nun die am 2 4. Juni 2016 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur An wendung gelange, und dass dies zur Folge habe, dass das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2016 enden werde (Urk. 1). 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhält nis mit der Beschwerdeführerin betreffend deren Tätigkeit als Reinigungsfrau im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % am 2 4. Juni 2016 per 3 1. August 2016 kündigte, und dass sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Vertrags offerte für ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 unterbreitete (vorstehend E. 4. 1). Dabei handelt es sich um eine Änderungskündigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.1) und Verwaltungspraxis (vorstehend E. 3.4). 5.2

Die Beschwerdeführerin hätte bei Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV Anspruch auf Kompensationszahlungen zu dem als Zwischenverdienst geltenden Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % gehabt. Demzufolge stellte das der Beschwerdeführerin mit Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 von der Y.___ AG angebotene Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . i AV IG grundsätzlich eine zumutbare Arbeit dar (vgl. vorsehend E. 3.2), welche die Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Scha denminderungspflicht anzunehmen verpflichtet gewesen war (Urteil des Bun desgerichts C 348/00 vom 2 1. Februar 2001 E. 2d).

Der offerierte Lohn wurde proportional zum Beschäftigungsgrad von 60 % ge kürzt (vorstehend E. 4.1). Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kompensationszahlung in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 3 lit . a AVIV) ausser Acht gefallen wäre, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte.

5.3

Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3) gegenüber der Y.___ AG eine Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 ablehnte, hat sie in vorsätzlicher Weise eine Zwischenverdienst tätigkeit nicht angenommen und in diesem Umfang die ab 2. September 2016 bestehende Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst ver schuldet. Daran ändert nichts, dass auch der Arbeitsort beziehungsweise die üb rige Belegschaft des Betriebs verändert wurden (vgl. Urk. 1), denn diese Um stände führen nicht zur Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit. Eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.

E. 6 ), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

E. 6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens recht sprechungs gemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann

- wie etwa gesund heit liche Probleme - die sub jektive Situation der betroffe nen Person oder

- so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125).

E. 6.3 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 27 Tagen befindet sich im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Verminderung des Arbeitspensums um 40 % eine spürbare Reduktion der Arbeitszeit beziehungsweise des Arbeitsentgelts zur Folge gehabt hätte, ob wohl die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, weiterhin im Um fang eines Vollzeitarbeitspensums beschäftigt zu werden. In dieser Erwartung sei sie ohne ihr Zutun durch die Y.___ AG enttäusch t worden, weshalb ihr der Verlust der Arbeitsstelle im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % nicht vorzuwerfen sei .

E. 6.4 Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Ver tragsänderung vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/3) nicht lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 60 %

umfasste, sondern dass darin auch ein neuer Arbeitsort festgelegt wurde . Während die Beschwerdeführerin bisher le diglich an einem einzigen Arbeitsort tätig war (Urk. 7/12), hätte sie ab 1. September 2016 abwechslungsweise an insgesamt 14 Arbeitsorten tätig sein müssen. Die Änderungskündigung hätte für die Beschwerdeführerin daher eine erhebliche Veränderung der Arbeitsbedingungen zur Folge gehabt.

E. 6.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist eine Einstufung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens nicht zu beanstanden, so dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 27 Tagen als angemessen erscheint.

Diesbez üglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt das Einstelltaggeld .

E. 7.2 Gegenstand der Einstellung ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.4) der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen, beziehungs weise die Differenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenver dienst-Ausgleichstaggeld (BGE 124 V 225 E. 2b) .

E. 7.3 Der massgebende versicherte Verdienst beträgt unbestrittenermassen (Urk.

1) Fr. 3'691.-- (vgl. Urk. 7/10), woraus ein Taggeld von 80 % des versicherten Ver dienstes im Betrag von Fr. 136.05 resultiert.

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 (Beispiel 1) bemisst sich das Einstelltaggeld fol gendermassen: versicherter Verdienst Fr. 3'691.-- Zwischenverdiensttätigkeit bei einem Arbeits pensum von 60 % (Fr. 3'691. -- x 0.6) - Fr. 2 ’ 214.6 0 Differenz Fr. 1 ’ 476.4 0 Ausgleich von 80 % (Fr. 1 ’ 476.4 0 x 0.8) Fr. 1’181.12 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich (Fr. 1'181.12 ÷ 21.7 Tage) Fr. 54.45 Taggeld versicherter Verdienst Fr. 136.05 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich - Fr. 54.45 Einstelltaggeld Fr. 81.6 0

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 136.05 die Dauer der Einstellung - wie vorstehend ausgeführt zu Recht - auf 27 Tage festgesetzt. Dies entspricht bei einem Einstelltaggeld von Fr. 81.60 (vorstehend E. 7.3) einer effektiven Dauer von 16.2 Einstelltagen (27 : 136.05 x 81.60). Zum gleichen Schluss gelangte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 und S. 2 unten), wenn sie auch das Einstelltaggeld nicht ausdrücklich beziffert hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00084

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, war vom 1. Mai 2014 bis 3 1. August 2016 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 7/13). Am 2. September 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosen versicherung zum Leis tungs bezug ab diesem Zeitpunkt an und stellte sich der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums zur Verfügung (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 7/6) stellte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte für die Dauer von 32 Tage n (effektiv 18.6 Tage) ab 1. September 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. In teil weiser Gutheissung der von der Versicherten am 2 1. November 2016 gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2016 erhobenen Einsprache (Urk. 7/5) reduzierte die Arbeitslosenkasse Unia die Einstelldauer mit Entscheid vom 1 7. März 2017 (Urk. 7/3 = Urk.

2) auf 27 Tage (effektiv 16.2 Tage).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 0. April 2017 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss des sen Aufhebung und die ungekürzte Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung ab 1. September 2016.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse Unia

die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die ver si cherte Per son in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosig keit gilt insbeson dere da nn als selbst ver schul det, wenn die ver sicherte Person das Arbeitsver hältnis von sich aus auf ge löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesi chert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zu gemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sodann gilt die Arbeits losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV dann als selbst verschul det, wenn die versi cherte Per son durch ihr Verhalten, insbeson dere wegen Verletzung ar beits vertraglicher Pflichten, dem Arbeitge ber Anlass zur Auflö sun g des Arbeitsverhältnisses gege ben hat. 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Ar beitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit .

a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichti gen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obliga tio nen rechts (OR) voraus. Es genügt, dass d as allgemeine Verhalten der versi c herten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Bean stan dungen in berufl icher Hinsicht müssen nicht vorgele gen haben. Mithin ge hören dazu auch charakterliche Eigen schaften im weiteren Sinne, die den Ar beit nehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Ei ne Einstellung in der Anspruchs berechtigung kann je doch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten kla r fest steht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). 1.4

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit . b des Übereinkom mens Nr.

168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti gungs - förde rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vo m 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E.

3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesge richts C

5 3/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 li t . a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die be troffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten wo möglich eine Kündi gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundes gerichts 8C_466/2007 vom 1 9. November 2007 E.

3.1, und 8C_326/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen) . 1.5

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weite res auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeit nehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E.

1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und Insolvenz ent schädigung, 4. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2013, S.

161 ff., und Thomas Nussbaumer, Ar beits losenversicherung, in: Schweizeri sches Bundesverwal tungs recht [SBVR], 3. Aufl age, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).

Das vorwerfbare Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar festste hen, wobei im Falle von Differenzen zwi schen Arbeitgeber und Arbeit nehmer nicht bloss auf die Behauptungen des Ar beitgebers abgestell t werden darf (BGE 112 V 245 E . 1; Urteil des Bundesge richts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.1).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 7. März 2017 (Urk . 2) davon aus, dass die Y.___ AG zwar das bisherige vollzeitliche Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt habe, dass sie der Beschwerdeführerin indes eine Weiterbeschäftigung im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % angeboten habe . Die Kündigung des Arbeitsverhält nisses im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % durch ihre bisherige Arbeit geberin stelle zwar keine selbstverschuldete Arbeitslosig keit dar . Der Beschwer deführerin sei es indes zuzumuten gewesen, die ihr angebotene Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %

im Sinne einer Zwischenverdiensttä tigkeit anzunehmen und für die Arbeitslosigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 40 % bei der Arbeitslosenversicherung Kompensationszahlungen zu beantragen (S. 2). Auf Grund der Umstände sei von einem mittelschweren Ver schulden auszugehen und die Beschwerdeführerin sei in der Anspruchsberechti gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 27 Tagen (ef fektiv von 16.2 Tagen) einzustellen (S. 3), wobei das Einstelltaggeld aus der Dif ferenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst-Ausgleichstaggeld zu bemessen sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr eine Annahme der ihr im Rahmen der Änderungskündigung angebotenen Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 6 0 % nicht zuzumuten gewesen sei; es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abzusehen (Urk. 1). 3. 3 .1

Um eine

Änderungskündigung im engeren Sinn handelt es sich, wenn eine Par tei den Arbeitsvertrag kündigt, aber gleichzeitig eine neue Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen unterbreitet. Damit wird in erster Linie nicht die Been digung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Pflichten und Rechten. Von einer Ä nderungskündigung im weite ren Sinn kann gesprochen werden, wenn die beiden Rechtsgeschäfte nicht un mittelbar miteinander verknüpft werden und einer Partei gekündigt wird, weil sie zu einer einverständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereit war (BGE 123 III 246 E. 3) . Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse zu lässig . Eine Änderungskündigung ist daher nicht bereits als solche im arbeits vertragsrechtlichen Sinne

missbräuchlich . Sie ist jedoch dann missbräuchlich, wenn für die Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen, wenn die Kündigung lediglich als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung her beizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b) . 3 .2

Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ist eine Arbeit unzu mutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, - wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder nor malarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit . a); - wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tä tig keit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit . b); - wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund heits zustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit . c); - wenn sie eine Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht be steht (lit . d); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird (lit . e); - wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft die versicherte Person ih rer Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit . f); - wenn sie eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Um fang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (lit . g); - wenn sie in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlech teren Arbeitsbedingungen vorzunehmen (lit . h); - oder wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst), wobei in Ausnahmefällen das regionale Arbeitsvermittlungszentrum mit Zu stimmung der tripartiten Kommission auch eine Arbeit für zumutbar er klären kann, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (lit . i). 3 .3

Art. 24 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass als Zwischenverdi enst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, das die a r beitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, und dass die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat.

In Art. 41a Abs. 1 AVIV wird präzisiert, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung.

Laut Art. 41a Abs. 3 AVIV ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn das Arbeitsver hältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufge nommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird und wenn die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überpro portional ist (lit . a) oder die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wur de (lit . b). 3.4

Nach der Verwaltungspraxis (AVIG-Praxis ALE

Ziff. D 19; www.ar - beit.swiss/ secoalv) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, wenn sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungs kündigung) nicht zustimmen will, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin zumutbar gewesen wäre. Dabei wird das Einstelltaggeld, wenn die Vertragsänderung zu einem unter Berücksichtigung von Art. 41a AVIV aus gleichsberechtigenden Zwischenverdienst geführt hätte, aus der Differenz zwi schen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenverdienst -Ausgleichstaggeld berechnet, da die Arbeitslosigkeit lediglich im Umfang dieser Differenz selbst verschuldet ist

(AVIG-Praxis ALE

Ziff. D . 68 f.). 3.5

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 ist bei

einer Einstellung bei Nichtannahme oder Aufgabe eines Zwischenverdienstes bei der Bemessung der Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle. Gegenstand der Einstellung ist jedoch der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen. Lediglich im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausge gangen werden. 3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4. 4.1

Bei den Akten befindet sich ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG geschlossener Arbeitsvertrag vom 1 7. März 2016 für eine Tätig keit als Reinigungsfrau im Umfang ei nes Arbeitspensums von 100 %, mit einem Arbeitsort am Wolframplatz 1 in Zürich und mit Beginn am 1. März 2016 (Urk. 7/12) und de n übrigen

Anstellungsbedingungen (Urk. 7/15/1-3). Des Wei teren befindet sich ein e Offerte für eine Vertragsänderung der Y.___ AG vom 2 4. Juni 2016 betreffend eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reini gungsfrau an verschiedenen Arbeitsorten in der Stadt Zürich im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 (Urk. 7/9/3) und einem auf 60 % reduzierten Lohn bei den Akten. Dieser Antrag auf Vertragsänderung wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet.

Mit einem als „Änderungskündigung“ bezeichneten Schreiben vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/4) kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 3 1. August 201 6. Gleichzeitig unterbreitete die Y.___ AG der Beschwerdeführerin die genannte Vertragsofferte mit geänderten Bedingungen. 4. 2

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 7/9/2) teilte die Beschwerdeführerin der Y.___ AG mit, dass sie die Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % nicht annehmen wer de. 4. 3

Mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 (Urk. 7/9/1) stellte die Y.___ AG fest, dass sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1 3. Juli 2016, worin diese erklärt habe, dass sie mit der Vertragsänderung nicht einverstanden sei, zur Kenntnis genommen habe, und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass nun die am 2 4. Juni 2016 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur An wendung gelange, und dass dies zur Folge habe, dass das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2016 enden werde (Urk. 1). 5. 5.1

Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhält nis mit der Beschwerdeführerin betreffend deren Tätigkeit als Reinigungsfrau im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % am 2 4. Juni 2016 per 3 1. August 2016 kündigte, und dass sie der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Vertrags offerte für ein Arbeitsverhältnis im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % ab 1. September 2016 unterbreitete (vorstehend E. 4. 1). Dabei handelt es sich um eine Änderungskündigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.1) und Verwaltungspraxis (vorstehend E. 3.4). 5.2

Die Beschwerdeführerin hätte bei Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 für ein Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 1 AVIV Anspruch auf Kompensationszahlungen zu dem als Zwischenverdienst geltenden Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG im Umfang eines Beschäfti gungsgrades von 60 % gehabt. Demzufolge stellte das der Beschwerdeführerin mit Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 von der Y.___ AG angebotene Arbeitsverhältnis bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . i AV IG grundsätzlich eine zumutbare Arbeit dar (vgl. vorsehend E. 3.2), welche die Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Scha denminderungspflicht anzunehmen verpflichtet gewesen war (Urteil des Bun desgerichts C 348/00 vom 2 1. Februar 2001 E. 2d).

Der offerierte Lohn wurde proportional zum Beschäftigungsgrad von 60 % ge kürzt (vorstehend E. 4.1). Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kompensationszahlung in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41a Abs. 3 lit . a AVIV) ausser Acht gefallen wäre, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte.

5.3

Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 3. Juli 2016 (vorstehend E. 4.3) gegenüber der Y.___ AG eine Annahme der Vertragsofferte vom 2 4. Juni 2016 ablehnte, hat sie in vorsätzlicher Weise eine Zwischenverdienst tätigkeit nicht angenommen und in diesem Umfang die ab 2. September 2016 bestehende Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit . a AVIV selbst ver schuldet. Daran ändert nichts, dass auch der Arbeitsort beziehungsweise die üb rige Belegschaft des Betriebs verändert wurden (vgl. Urk. 1), denn diese Um stände führen nicht zur Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit. Eine Ein stellung in der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich zu Recht erfolgt. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 6.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung, AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens recht sprechungs gemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). Ein sol cher im konkreten Einzel fall liegender Grund kann

- wie etwa gesund heit liche Probleme - die sub jektive Situation der betroffe nen Person oder

- so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125). 6.3

Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 27 Tagen befindet sich im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Verminderung des Arbeitspensums um 40 % eine spürbare Reduktion der Arbeitszeit beziehungsweise des Arbeitsentgelts zur Folge gehabt hätte, ob wohl die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, weiterhin im Um fang eines Vollzeitarbeitspensums beschäftigt zu werden. In dieser Erwartung sei sie ohne ihr Zutun durch die Y.___ AG enttäusch t worden, weshalb ihr der Verlust der Arbeitsstelle im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % nicht vorzuwerfen sei . 6.4

Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Ver tragsänderung vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 7/9/3) nicht lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 60 %

umfasste, sondern dass darin auch ein neuer Arbeitsort festgelegt wurde . Während die Beschwerdeführerin bisher le diglich an einem einzigen Arbeitsort tätig war (Urk. 7/12), hätte sie ab 1. September 2016 abwechslungsweise an insgesamt 14 Arbeitsorten tätig sein müssen. Die Änderungskündigung hätte für die Beschwerdeführerin daher eine erhebliche Veränderung der Arbeitsbedingungen zur Folge gehabt. 6.5

In Würdigung der gesamten Umstände ist eine Einstufung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens nicht zu beanstanden, so dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um fang von 27 Tagen als angemessen erscheint.

Diesbez üglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt das Einstelltaggeld . 7.2

Gegenstand der Einstellung ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.4) der be tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen, beziehungs weise die Differenz zwischen dem ordentlichen Taggeld und dem Zwischenver dienst-Ausgleichstaggeld (BGE 124 V 225 E. 2b) . 7.3

Der massgebende versicherte Verdienst beträgt unbestrittenermassen (Urk.

1) Fr. 3'691.-- (vgl. Urk. 7/10), woraus ein Taggeld von 80 % des versicherten Ver dienstes im Betrag von Fr. 136.05 resultiert.

Gemäss AVIG-Praxis Ziff. D 68 (Beispiel 1) bemisst sich das Einstelltaggeld fol gendermassen: versicherter Verdienst Fr. 3'691.-- Zwischenverdiensttätigkeit bei einem Arbeits pensum von 60 % (Fr. 3'691. -- x 0.6) - Fr. 2 ’ 214.6 0 Differenz Fr. 1 ’ 476.4 0 Ausgleich von 80 % (Fr. 1 ’ 476.4 0 x 0.8) Fr. 1’181.12 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich (Fr. 1'181.12 ÷ 21.7 Tage) Fr. 54.45 Taggeld versicherter Verdienst Fr. 136.05 Taggeld Zwischenverdienst-Ausgleich - Fr. 54.45 Einstelltaggeld Fr. 81.6 0 7.4

Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend vom vollen Taggeld von Fr. 136.05 die Dauer der Einstellung - wie vorstehend ausgeführt zu Recht - auf 27 Tage festgesetzt. Dies entspricht bei einem Einstelltaggeld von Fr. 81.60 (vorstehend E. 7.3) einer effektiven Dauer von 16.2 Einstelltagen (27 : 136.05 x 81.60). Zum gleichen Schluss gelangte die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 und S. 2 unten), wenn sie auch das Einstelltaggeld nicht ausdrücklich beziffert hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.