Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/22 ) und beantragte am
27. November 2016 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. November 2016 (Urk. 8/22 und Urk. 8/15) Mit Verfügung vom
17. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse
(Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2016 , da sie die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 8/10 ). Die dagegen von der Versicherten am
18. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/9 ) wies die Unia mit Entscheid vom
13. Februar 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
10. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom
13. Februar 2017 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
23. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), was der Beschwerdeführerin am
24. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien u nd die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 1.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 insgesamt 11.374 Monate Beitragszeit nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei vom 28 . November 2014 bis zum
10. Januar 2015 bei der Y.___ AG, vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 bei der Z.___ AG und vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2016 bei der Erben gemeinschaft (EG) A.___ angestellt gewesen. Damit sei die für den Leis tungsanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die 12-monatige Beitragszeit erfüllt sei. So seien folgende Beitragszeiten nachgewiesen:
November 2014 bis Januar 2015
Y.___ AG
3 Monate
November 2015 bis April 2016
Z.___ AG
6 Monate
Juni bis Dezember 2016
EG A.___
7 Monate
Ihr sei unklar, weshalb bei der Berechnung der beitragspflichtigen Beschäfti gung mit Tagen und nicht mit Monaten gerechnet werde (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in in der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtig e Beschäftigung nachweisen kann und ab dem 2. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2. November 2014 bis zum 1. November 2016 folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 7):
28.11.2014 - 10.01.2015
Y.___ AG
1.374
Monate
01.11.2015 - 31.03.2016
Z.___ AG
5
Monate
01.06.2016 - 31.10.2016
EG A.___
5
Monate
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen. 3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch noch im November und Dezember 2016 bei der EG A.___ angestellt war und diese Monate als ebenfalls beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen sind.
Aus den Akten ergeben sich dazu unterschiedliche Angaben. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/23) ist eine Beschäfti gungsdauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 angegeben sowie der 21. Oktober 2016 als letzter geleisteter Arbeitstag aufgeführt. Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. November 2016 (Urk. 8/15) dauerte das Arbeitsverhältnis aber vom 1. Juni bis November 2016, wobei der 29. Oktober 2016 der letzte geleistete Arbeitstag gewesen sei. Die Arbeitgeberbescheinigung der EG A.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/11) bescheinigt ebenfalls eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016 und der 28. Oktober 2016 wurde als letzter Arbeitstag aufgeführt. Den pauschalen Monatslohn von Fr. 250.-- erhielt die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 für 7 Monate ausbezahlt, das heisst für Juni bis Dezember 2016 den Gesamtbetrag von Fr. 1‘750.-- (Urk. 9/55 S. 3-4). Dem Lohnausweis vom 3. Januar 2017 der EG A.___ (Urk. 9/9 S. 2) zuhanden der Beschwerdeführerin ist zu entneh men, dass dieser Betrag von Fr. 1‘750.-- für die Beschäftigungsdauer 1. Juni bis 31. Dezember 2016 ausbezahlt wurde. 3.3
Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in den Mona ten November und Dezember 2016 noch bei der EG A.___ für die Haus wartung angestellt gewesen war. Denn massgebend sind nur beitragspflichtige Beschäftigungszeiten, welche innerhalb der Rahmenfrist liegen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert vom 2. November 2014 bis 1. November 2016 (vgl. E. 1.1 und Urk. 8/22). Würde man denn auch zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2016 bei der EG A.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, könnte diese nicht berücksichtigt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen eben per besagtem 2. November 2016 nicht erfüllt waren (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017, Urk. 8/7). 3.4
Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten im Übrigen nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.5
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Beitragszeiten zu Unrecht nicht nach Monaten sondern nach Tagen gerechnet würden. Denn die Beschäftigung bei der Y.___ AG von November 2014 bis Januar 2015 wäre dann als 3-monatige Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejeni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dauerte die Beschäftigung bei der Y.___ AG vom 28. November 2014 bis zum 10. Januar 2015 nicht drei Monate lang. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 28. bis 30. November 2014 nur 1 Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 eben 1.4 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2015 7 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 9.8 Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 28. November 2014 bis 10. Januar 2015 resultiert daher eine Beitragszeit von 1.374 Monaten (1.4 : 30 Tage + 9.8 : 30 Tage).
Zusammengerechnet mit den je 5-monatigen beitragspflichtigen Beschäftigun gen bei der Z.___ AG und der EG A.___ innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit resultiert eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Damit hat die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. November 2016 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/22 ) und beantragte am
27. November 2016 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. November 2016 (Urk. 8/22 und Urk. 8/15) Mit Verfügung vom
17. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse
(Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2016 , da sie die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 8/10 ). Die dagegen von der Versicherten am
18. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/9 ) wies die Unia mit Entscheid vom
13. Februar 2017 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
10. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom
13. Februar 2017 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
23. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), was der Beschwerdeführerin am
24. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 10 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 insgesamt 11.374 Monate Beitragszeit nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei vom 28 . November 2014 bis zum
10. Januar 2015 bei der Y.___ AG, vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 bei der Z.___ AG und vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2016 bei der Erben gemeinschaft (EG) A.___ angestellt gewesen. Damit sei die für den Leis tungsanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die 12-monatige Beitragszeit erfüllt sei. So seien folgende Beitragszeiten nachgewiesen:
November 2014 bis Januar 2015
Y.___ AG
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in in der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtig e Beschäftigung nachweisen kann und ab dem 2. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.
E. 3.1 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2. November 2014 bis zum 1. November 2016 folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 7):
28.11.2014 - 10.01.2015
Y.___ AG
1.374
Monate
01.11.2015 - 31.03.2016
Z.___ AG
5
Monate
01.06.2016 - 31.10.2016
EG A.___
5
Monate
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen.
E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch noch im November und Dezember 2016 bei der EG A.___ angestellt war und diese Monate als ebenfalls beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen sind.
Aus den Akten ergeben sich dazu unterschiedliche Angaben. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/23) ist eine Beschäfti gungsdauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 angegeben sowie der 21. Oktober 2016 als letzter geleisteter Arbeitstag aufgeführt. Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. November 2016 (Urk. 8/15) dauerte das Arbeitsverhältnis aber vom 1. Juni bis November 2016, wobei der 29. Oktober 2016 der letzte geleistete Arbeitstag gewesen sei. Die Arbeitgeberbescheinigung der EG A.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/11) bescheinigt ebenfalls eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016 und der 28. Oktober 2016 wurde als letzter Arbeitstag aufgeführt. Den pauschalen Monatslohn von Fr. 250.-- erhielt die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 für 7 Monate ausbezahlt, das heisst für Juni bis Dezember 2016 den Gesamtbetrag von Fr. 1‘750.-- (Urk. 9/55 S. 3-4). Dem Lohnausweis vom 3. Januar 2017 der EG A.___ (Urk. 9/9 S. 2) zuhanden der Beschwerdeführerin ist zu entneh men, dass dieser Betrag von Fr. 1‘750.-- für die Beschäftigungsdauer 1. Juni bis 31. Dezember 2016 ausbezahlt wurde.
E. 3.3 Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in den Mona ten November und Dezember 2016 noch bei der EG A.___ für die Haus wartung angestellt gewesen war. Denn massgebend sind nur beitragspflichtige Beschäftigungszeiten, welche innerhalb der Rahmenfrist liegen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert vom 2. November 2014 bis 1. November 2016 (vgl. E. 1.1 und Urk. 8/22). Würde man denn auch zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2016 bei der EG A.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, könnte diese nicht berücksichtigt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen eben per besagtem 2. November 2016 nicht erfüllt waren (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017, Urk. 8/7).
E. 3.4 Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten im Übrigen nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Beitragszeiten zu Unrecht nicht nach Monaten sondern nach Tagen gerechnet würden. Denn die Beschäftigung bei der Y.___ AG von November 2014 bis Januar 2015 wäre dann als 3-monatige Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejeni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dauerte die Beschäftigung bei der Y.___ AG vom 28. November 2014 bis zum 10. Januar 2015 nicht drei Monate lang. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 28. bis 30. November 2014 nur 1 Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 eben 1.4 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2015 7 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 9.8 Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 28. November 2014 bis 10. Januar 2015 resultiert daher eine Beitragszeit von 1.374 Monaten (1.4 : 30 Tage + 9.8 : 30 Tage).
Zusammengerechnet mit den je 5-monatigen beitragspflichtigen Beschäftigun gen bei der Z.___ AG und der EG A.___ innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit resultiert eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Damit hat die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. November 2016 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 7 Monate
Ihr sei unklar, weshalb bei der Berechnung der beitragspflichtigen Beschäfti gung mit Tagen und nicht mit Monaten gerechnet werde (Urk. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00060
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1985 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 beim Regionalen A rbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/22 ) und beantragte am
27. November 2016 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. November 2016 (Urk. 8/22 und Urk. 8/15) Mit Verfügung vom
17. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse
(Unia) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. November 2016 , da sie die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 8/10 ). Die dagegen von der Versicherten am
18. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/9 ) wies die Unia mit Entscheid vom
13. Februar 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
10. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom
13. Februar 2017 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
23. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ), was der Beschwerdeführerin am
24. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 10 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien u nd die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämt liche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 1.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalender monat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnis ses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusam mengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 insgesamt 11.374 Monate Beitragszeit nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei vom 28 . November 2014 bis zum
10. Januar 2015 bei der Y.___ AG, vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 bei der Z.___ AG und vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2016 bei der Erben gemeinschaft (EG) A.___ angestellt gewesen. Damit sei die für den Leis tungsanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die 12-monatige Beitragszeit erfüllt sei. So seien folgende Beitragszeiten nachgewiesen:
November 2014 bis Januar 2015
Y.___ AG
3 Monate
November 2015 bis April 2016
Z.___ AG
6 Monate
Juni bis Dezember 2016
EG A.___
7 Monate
Ihr sei unklar, weshalb bei der Berechnung der beitragspflichtigen Beschäfti gung mit Tagen und nicht mit Monaten gerechnet werde (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in in der zweijährigen Rah menfrist für die Beitragszeit vom
2. November 2014 bis zum 1. November 2016 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtig e Beschäftigung nachweisen kann und ab dem 2. November 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. 3.1
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2. November 2014 bis zum 1. November 2016 folgende beitragspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 7):
28.11.2014 - 10.01.2015
Y.___ AG
1.374
Monate
01.11.2015 - 31.03.2016
Z.___ AG
5
Monate
01.06.2016 - 31.10.2016
EG A.___
5
Monate
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Diese von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen. 3.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch noch im November und Dezember 2016 bei der EG A.___ angestellt war und diese Monate als ebenfalls beitragspflichtige Beschäftigung zu berücksichtigen sind.
Aus den Akten ergeben sich dazu unterschiedliche Angaben. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/23) ist eine Beschäfti gungsdauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 angegeben sowie der 21. Oktober 2016 als letzter geleisteter Arbeitstag aufgeführt. Gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. November 2016 (Urk. 8/15) dauerte das Arbeitsverhältnis aber vom 1. Juni bis November 2016, wobei der 29. Oktober 2016 der letzte geleistete Arbeitstag gewesen sei. Die Arbeitgeberbescheinigung der EG A.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 8/11) bescheinigt ebenfalls eine Beschäftigungsdauer vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016 und der 28. Oktober 2016 wurde als letzter Arbeitstag aufgeführt. Den pauschalen Monatslohn von Fr. 250.-- erhielt die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 für 7 Monate ausbezahlt, das heisst für Juni bis Dezember 2016 den Gesamtbetrag von Fr. 1‘750.-- (Urk. 9/55 S. 3-4). Dem Lohnausweis vom 3. Januar 2017 der EG A.___ (Urk. 9/9 S. 2) zuhanden der Beschwerdeführerin ist zu entneh men, dass dieser Betrag von Fr. 1‘750.-- für die Beschäftigungsdauer 1. Juni bis 31. Dezember 2016 ausbezahlt wurde. 3.3
Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in den Mona ten November und Dezember 2016 noch bei der EG A.___ für die Haus wartung angestellt gewesen war. Denn massgebend sind nur beitragspflichtige Beschäftigungszeiten, welche innerhalb der Rahmenfrist liegen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert vom 2. November 2014 bis 1. November 2016 (vgl. E. 1.1 und Urk. 8/22). Würde man denn auch zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2016 bei der EG A.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, könnte diese nicht berücksichtigt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen eben per besagtem 2. November 2016 nicht erfüllt waren (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017, Urk. 8/7). 3.4
Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten im Übrigen nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.5
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Beitragszeiten zu Unrecht nicht nach Monaten sondern nach Tagen gerechnet würden. Denn die Beschäftigung bei der Y.___ AG von November 2014 bis Januar 2015 wäre dann als 3-monatige Beitragszeit anzurechnen (Urk. 1).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats im Hinblick auf die Ermittlung der Bei tragszeit kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Monat, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, als voller Kalendermonat angerechnet wird. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhält nisses, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 492 E. 2). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gel ten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Massgebend ist daher, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejeni gen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256). Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird (BGE 121 V 336 E. 4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dauerte die Beschäftigung bei der Y.___ AG vom 28. November 2014 bis zum 10. Januar 2015 nicht drei Monate lang. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 28. bis 30. November 2014 nur 1 Werktag und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 eben 1.4 Kalendertage und der Zeitraum vom 1. bis 10. Januar 2015 7 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 9.8 Kalendertage umfasst. Für die Dauer der Beschäftigung vom 28. November 2014 bis 10. Januar 2015 resultiert daher eine Beitragszeit von 1.374 Monaten (1.4 : 30 Tage + 9.8 : 30 Tage).
Zusammengerechnet mit den je 5-monatigen beitragspflichtigen Beschäftigun gen bei der Z.___ AG und der EG A.___ innerhalb der Rahmen frist für die Beitragszeit resultiert eine Beitragszeit von 11.374 Monaten. Damit hat die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. 4.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. November 2016 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger