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AL.2017.00050

Nichtbefolgen von Weisungen des RAV, Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtens

Zürich SozVersG · 2018-01-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 17. August 2015 bis 16. August 2016 bei der Y.___ als Gipser beschäftigt und im Anschluss daran vom 8. August bis zum 6. Oktober 2016 temporär bei der Z.___ angestellt und für die A.___ als Gipser tätig (Urk. 5/13, Urk. 5/19-20). Am 6. Juli 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/17) und beantragte am 17. August 2016 Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2016 (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 3. November 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicher ten am 6. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Ent scheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amts stelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. 1.3

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechti gung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhal ten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIV ]). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2016 zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 aufgefordert worden sei, seinen voll ständigen und aktualisierten Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen. Die einverlangten Akten seien unentschuldigt und erwiesenermassen jedoch erst anfangs Dezember 2016 beim RAV einge reicht worden. Somit sei der Beschwerdeführer Weisungen des RAV nicht nach gekommen, weshalb eine vorübergehende Anspruchseinstellung angezeigt sei. Diese sei mit 5 Tagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens zu bemes sen (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe beim Beratungs gespräch am 2. November 2016 den aktualisierten Lebenslauf dabei gehabt, ihn jedoch nicht abgegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Da die RAV-Mitarbeiterin keinen Hinweis auf die Fristen gemacht habe, sei er davon ausge gangen, dass der Lebenslauf nicht mehr benötigt würde. Da seine Deutsch-Kenntnisse nicht sehr gut seien, könne er ein Missverständnis nicht ausschlies sen. Er habe den Lebenslauf nach träglich noch eingereicht. Die fünf Einstelltage seien unverhältnismässig (Urk. 1). 3.

3.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 6. Juli 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an ar beitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 5/17).

Im Weiteren kann dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/12) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Juli 2016 aufgefordert wurde, seinen Lebenslauf zu überarbeiten und dass Änderungen besprochen und ihm ein Muster abgegeben wurde. Sodann hielt die RAV-Mitarbeitende fest, dass ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitge bers abgegeben worden sei (Urk. 5/12/3). Mit Weisung vom 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer – nachdem er der mündlichen Aufforderung noch keine Folge geleistet hatte – eine Frist bis zum 2. November 2016 zur Einrei chung der besagten Unterlagen angesetzt und ihm die Säumnisfolgen angedroht (Urk. 5/5). Am 2. November 2016 notierte die zuständige RAV-Mitarbeiterin, dass der Lebenslauf aktualisiert und das Abschlusszeugnis nach Erhalt nachge reicht werden müsse. Dem Protokolleintrag vom 12. Dezember 2016 kann ferner der Erhalt des aktualisierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers sowie des Ar beitszeugnisses der Z.___ entnommen werden (Urk. 5/12/2). 3. 2

Nachdem in der Weisung zur Einreichung von Unterlagen vom 30. August 2016 (Urk. 5/5) ausdrücklich festgehalten worden war, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne und der vollständige und aktualisierte Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen seien, und der Beschwerdeführer bereits zuvor mündlich dazu aufgefordert worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er gegen die Weisung verstösst, sollte er die Unterlagen später als am 2. November 2016 oder gar nicht einreichen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des Gesprächs beim RAV vom 2. November 2016 seinen Lebenslauf dabei gehabt, diesen aber nicht abgegeben, da er nicht dazu aufgefordert worden sei, ist nicht nachvollziehbar und geht fehl. Eine (zusätzliche) Aufforderung zur Abgabe der einverlangten Unterlagen oder ein (erneuter) Hinweis auf die mit der Weisung angesetzte Frist war nicht erforderlich. Aus der Weisung vom 30. August 2016 geht eindeutig hervor, dass die einverlangten Unterlagen einzureichen und nicht nur mitzu nehmen sind (Urk. 5/5).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Deutschkenntnisse be ruft (Urk. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, rechtzeitig die Unterstützung von Dritten – etwa seiner Ehegattin oder anderer Vertrauenspersonen – in Anspruch zu nehmen. Das Vorliegen eines entschuld baren Grundes dafür, dass der Beschwerdeführer seine Unterlagen nicht recht zeitig eingereicht hatte, ist somit nicht ersichtlich. 3.3

Es erweist sich deshalb als korrekt, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für fünf Tage entspricht einer Sanktion im unteren Rahmen eines leichten Verschuldens (1-15 Tage). In Wür digung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbe sondere auch der Tatsache, dass er die einverlangten Unterlagen rund einen Monat später nachgereicht hat (Urk. 5/12/2), erscheint diese Sanktion als ange messen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Dietikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 17. August 2015 bis 16. August 2016 bei der Y.___ als Gipser beschäftigt und im Anschluss daran vom 8. August bis zum 6. Oktober 2016 temporär bei der Z.___ angestellt und für die A.___ als Gipser tätig (Urk. 5/13, Urk. 5/19-20). Am 6. Juli 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/17) und beantragte am 17. August 2016 Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2016 (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 3. November 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicher ten am 6. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Ent scheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amts stelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

E. 1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechti gung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhal ten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 6).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2016 zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 aufgefordert worden sei, seinen voll ständigen und aktualisierten Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen. Die einverlangten Akten seien unentschuldigt und erwiesenermassen jedoch erst anfangs Dezember 2016 beim RAV einge reicht worden. Somit sei der Beschwerdeführer Weisungen des RAV nicht nach gekommen, weshalb eine vorübergehende Anspruchseinstellung angezeigt sei. Diese sei mit 5 Tagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens zu bemes sen (Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe beim Beratungs gespräch am 2. November 2016 den aktualisierten Lebenslauf dabei gehabt, ihn jedoch nicht abgegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Da die RAV-Mitarbeiterin keinen Hinweis auf die Fristen gemacht habe, sei er davon ausge gangen, dass der Lebenslauf nicht mehr benötigt würde. Da seine Deutsch-Kenntnisse nicht sehr gut seien, könne er ein Missverständnis nicht ausschlies sen. Er habe den Lebenslauf nach träglich noch eingereicht. Die fünf Einstelltage seien unverhältnismässig (Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Dietikon

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 6. Juli 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an ar beitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 5/17).

Im Weiteren kann dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/12) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Juli 2016 aufgefordert wurde, seinen Lebenslauf zu überarbeiten und dass Änderungen besprochen und ihm ein Muster abgegeben wurde. Sodann hielt die RAV-Mitarbeitende fest, dass ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitge bers abgegeben worden sei (Urk. 5/12/3). Mit Weisung vom 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer – nachdem er der mündlichen Aufforderung noch keine Folge geleistet hatte – eine Frist bis zum 2. November 2016 zur Einrei chung der besagten Unterlagen angesetzt und ihm die Säumnisfolgen angedroht (Urk. 5/5). Am 2. November 2016 notierte die zuständige RAV-Mitarbeiterin, dass der Lebenslauf aktualisiert und das Abschlusszeugnis nach Erhalt nachge reicht werden müsse. Dem Protokolleintrag vom 12. Dezember 2016 kann ferner der Erhalt des aktualisierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers sowie des Ar beitszeugnisses der Z.___ entnommen werden (Urk. 5/12/2).

E. 3.3 Es erweist sich deshalb als korrekt, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für fünf Tage entspricht einer Sanktion im unteren Rahmen eines leichten Verschuldens (1-15 Tage). In Wür digung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbe sondere auch der Tatsache, dass er die einverlangten Unterlagen rund einen Monat später nachgereicht hat (Urk. 5/12/2), erscheint diese Sanktion als ange messen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00050 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 24. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 17. August 2015 bis 16. August 2016 bei der Y.___ als Gipser beschäftigt und im Anschluss daran vom 8. August bis zum 6. Oktober 2016 temporär bei der Z.___ angestellt und für die A.___ als Gipser tätig (Urk. 5/13, Urk. 5/19-20). Am 6. Juli 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/17) und beantragte am 17. August 2016 Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Oktober 2016 (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nichtbefol gens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 3. November 2016 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/2). Die dagegen vom Versicher ten am 6. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/3) wies das AWA mit Ent scheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 5/4 = Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. c des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädigung (AVIG) hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amts stelle die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. 1.3

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechti gung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht an nimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhal ten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 1.4

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [ AVIV ]). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2016 zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 aufgefordert worden sei, seinen voll ständigen und aktualisierten Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen. Die einverlangten Akten seien unentschuldigt und erwiesenermassen jedoch erst anfangs Dezember 2016 beim RAV einge reicht worden. Somit sei der Beschwerdeführer Weisungen des RAV nicht nach gekommen, weshalb eine vorübergehende Anspruchseinstellung angezeigt sei. Diese sei mit 5 Tagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens zu bemes sen (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe beim Beratungs gespräch am 2. November 2016 den aktualisierten Lebenslauf dabei gehabt, ihn jedoch nicht abgegeben, da er nicht danach gefragt worden sei. Da die RAV-Mitarbeiterin keinen Hinweis auf die Fristen gemacht habe, sei er davon ausge gangen, dass der Lebenslauf nicht mehr benötigt würde. Da seine Deutsch-Kenntnisse nicht sehr gut seien, könne er ein Missverständnis nicht ausschlies sen. Er habe den Lebenslauf nach träglich noch eingereicht. Die fünf Einstelltage seien unverhältnismässig (Urk. 1). 3.

3.1

Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung beim RAV am 6. Juli 2017 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtet hat, an ar beitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 5/17).

Im Weiteren kann dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/12) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Juli 2016 aufgefordert wurde, seinen Lebenslauf zu überarbeiten und dass Änderungen besprochen und ihm ein Muster abgegeben wurde. Sodann hielt die RAV-Mitarbeitende fest, dass ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitge bers abgegeben worden sei (Urk. 5/12/3). Mit Weisung vom 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer – nachdem er der mündlichen Aufforderung noch keine Folge geleistet hatte – eine Frist bis zum 2. November 2016 zur Einrei chung der besagten Unterlagen angesetzt und ihm die Säumnisfolgen angedroht (Urk. 5/5). Am 2. November 2016 notierte die zuständige RAV-Mitarbeiterin, dass der Lebenslauf aktualisiert und das Abschlusszeugnis nach Erhalt nachge reicht werden müsse. Dem Protokolleintrag vom 12. Dezember 2016 kann ferner der Erhalt des aktualisierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers sowie des Ar beitszeugnisses der Z.___ entnommen werden (Urk. 5/12/2). 3. 2

Nachdem in der Weisung zur Einreichung von Unterlagen vom 30. August 2016 (Urk. 5/5) ausdrücklich festgehalten worden war, dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken könne und der vollständige und aktualisierte Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bis am 2. November 2016 einzureichen seien, und der Beschwerdeführer bereits zuvor mündlich dazu aufgefordert worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er gegen die Weisung verstösst, sollte er die Unterlagen später als am 2. November 2016 oder gar nicht einreichen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des Gesprächs beim RAV vom 2. November 2016 seinen Lebenslauf dabei gehabt, diesen aber nicht abgegeben, da er nicht dazu aufgefordert worden sei, ist nicht nachvollziehbar und geht fehl. Eine (zusätzliche) Aufforderung zur Abgabe der einverlangten Unterlagen oder ein (erneuter) Hinweis auf die mit der Weisung angesetzte Frist war nicht erforderlich. Aus der Weisung vom 30. August 2016 geht eindeutig hervor, dass die einverlangten Unterlagen einzureichen und nicht nur mitzu nehmen sind (Urk. 5/5).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Deutschkenntnisse be ruft (Urk. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, rechtzeitig die Unterstützung von Dritten – etwa seiner Ehegattin oder anderer Vertrauenspersonen – in Anspruch zu nehmen. Das Vorliegen eines entschuld baren Grundes dafür, dass der Beschwerdeführer seine Unterlagen nicht recht zeitig eingereicht hatte, ist somit nicht ersichtlich. 3.3

Es erweist sich deshalb als korrekt, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbe folgens von Weisungen des RAV im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 4.2

Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung für fünf Tage entspricht einer Sanktion im unteren Rahmen eines leichten Verschuldens (1-15 Tage). In Wür digung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbe sondere auch der Tatsache, dass er die einverlangten Unterlagen rund einen Monat später nachgereicht hat (Urk. 5/12/2), erscheint diese Sanktion als ange messen. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Dietikon 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann