Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ war ab 3. September 2012 als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ GmbH angestellt. Daneben arbeitete er als Reiniger in einem Pensum von 20 % bei der Z.___ AG. Seit einem Unfall vom 1 7. Februar 2014 arbeitete er nicht mehr und bezog Taggelder der Suva für beide Arbeitsverhältnisse . Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsver hältnis per 3 1. August 2014 auf; der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG wurde per 3 0. April 2016 aufgehoben ( Urk. 7/ 13-14, 7/ 21, 7/ 23). Mit Verfügung vom 1 4. April 2016 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe, da seit April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/ 12); die Suva stellte ihre Taggeldleistungen per Ende August 2016 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. Urk. 7/ 13).
Am 1 3. Oktober 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung und meldete sich zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an ( Urk. 7/ 28-29). Mangels Erfüllung der Beitragszeit und fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfü gung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/ 10) einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung . Mit der Einsprache vom 1 0. Januar 2017 machte der Versicherte geltend, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund seines Unfalls zu befreie n ( Urk. 7/ 8). Mit dem Ein s p racheentscheid vom 1 7. Januar 2017 hob die Unia Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Ein sprache auf , dies mit der Begründung , der Versicherte habe die Beitragszeit auf grund des bis 3 0. April 2016 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG erfüllt . Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit schloss sie jedoch erwägungsweise aus ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2017 Beschwerde und bean tragte, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits - losenentschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
1.2 1.2.1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arbeitslos en entschädigung nicht mehr mit der Argumentation der fehlenden Beitragszeit verneinte, sondern erwägungsweise von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund des unbestrittenermassen erst am 3 0. April 2016 auf gelösten Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausging und die Ein sprache des Beschwerdeführers in dem Sinne guthiess, als sie die angefochtene Verfügung aufhob ( Urk. 2), stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechts schutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren. 2.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entspre chend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerde - be fugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztin stanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungwei send (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei der Beur teilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung des angefochtenen Entscheids abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff an Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahre n ( VwVG ) die Prü fung auf, ob die fragliche Text stelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflicht e n; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest st ellung von Rechten oder Pflich ten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dis positivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 417 f. E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2016 in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiterungen gut und hob die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2016 auf. Wie der Begründung des Entscheids zu entnehmen ist, s chloss sie sich mit dieser Gutheissung jedoch nicht der beantragten Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG an , sondern ging nunmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllt, da er bis 1 4. April 2016 weiterhin in seiner ursprünglichen Nebenerwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ AG angestellt gewesen sei ( Urk. 2 S. 2).
Wie den Akten zu entnehmen is t, errechnete sie gestützt auf die dem Beschwer deführer aus diesem Arbeitsverhältnis im Nachgang zum Unfall vom 1 7. Februar 2014
ausgerichteten Unfalltaggelder zuzüglich 20 % einen ver sicherten Lohn von Fr. 530.-- und damit eine Taggeldleistung von Fr. 19.55 brutto ( Urk. 7/ 3, 7/ 4, Beilagen zu Urk. 7/ 21). Würde dem Antrag des Beschwer deführers auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG entsprochen, kämen die Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Ver bindung mit Art. 41 AVIV zur Anwendung. Diese lägen jedenfalls höher als der von der Beschwerdegegnerin nur knapp über der Mindestgrenze des versicher ten Verdienstes von Fr. 500.-- ( Art. 40 AVIV) liegende errechnete versicherte Verdienst .
Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG zu befreien . Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1
Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindest beitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt . Art. 14 AVIG kann entsprechend nur zur Anwendung gelangen, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrec ht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016 , S. 2 334
Rz 2 33 ). 3.2
Im hier zu beurteilenden Fall bejahte die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit jedoch nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG. Vielmehr rechnete sie dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage eine beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG an, arbeitete dieser doch seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 auch in seinem Nebenerwerb bei der Z.___ AG nicht mehr, son dern bezog bis zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses ununterbrochen Unfalltaggelder der S uva (vgl. Urk. 7/ 21).
Da es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___ AG ur s prünglich um eine klassische Nebenerwerbstätigkeit handelte, welche gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG neben der Haupterwerbstätigkeit nicht einmal beim versicherten Verdienst berücksichtigt worden wäre, k ann es nicht angehen, dass dieser Erwerb nun mehr als beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zum Ausschluss einer Beitragsbefreiung für die gewünschte 100%ige Beschäftigung führt (in diesem Sinne : BGE 112 V 241 E. 3).
Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstat bestand von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen kann, da feststeht, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Betragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG), die vom 1 3. O ktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 dauer te, nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass der Beschwerdeführer gemäss der rentenausschliessenden Verfü gung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 in angepasster Tätigkeit seit April 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb ein Befreiungsgrund infolge fehlender Kausali tät nicht vorliege ( Urk. 2). 4.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei bis zum 2 3. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis sei er erst seit dem 2 4. Oktober 2016 für Arbeiten ohne Kniebelastung mit Wechselbelastung wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 1). 5. 5.1
Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang beste hen ( BGE 131 V 279
E. 1.2 ). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflich tige Beschäftigung auszuüben. 5.2
Gemäss Aktenlage teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2016 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass er seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur zwar zu
100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und zwar seit dem frühestmöglichen Ansp ruchsbeginn per April 2015 ( Urk. 7/12).
Die S uva , welche ihre Einschätzung ganz wesentlich auf diejenige der Rehakli nik A.___ vom 1. Februar 2016 stützte, stellte ihre Taggeldleistungen
– wie mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 mitgeteilt ( Urk. 7/13) – jedoch erst per 3 1. August 2016 ein, dies obwohl die Rehaklinik A.___ den Beschwerdeführer gemäss Bericht von Anfang Februar 2016 in der angestammten Tätigkeit nur mit gewissen Einschränkungen, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 7/16). 5.3
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ein Versicherter, welcher infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, nach Art. 16
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld hat . Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vor zunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine ange messene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeits bereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeüb ten Beruf abzustellen ist ( BGE
141 V 625 E. 4.1,
114 V 281
E. 1d ; RKUV 1987 S. 393, Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Demgegenüber kenn t die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz: Die in Art. 15 AVIG für einen Leistungsanspruch verlangte Vermittlungsfähigkeit setzt volle Arbeitsfähigkeit voraus, d as heisst die Fähigkeit, im beantragten Umfang zumutbare Arbeit ver richten zu können. Eine Arbeit ist unter anderem dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der ver sicherten Person Rücksicht nimmt, oder die Wiederbeschäftigung des Ver sicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht ( Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG).
Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung die ange stammte berufliche Tätigkeit eines Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (N ussbaumer , a.a.O., S. 2354 ff. Rz 290 ff.), zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische Unfallversicherung (RKUV 2004 S. 179, Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 5.4
Mit Blick auf eine mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbare Konstella tion folgerte das Bundesgericht kürzlich
( BGE 141 V 625 ) , dass für eine ver sicherte Per s on, welcher es zwar objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer ihr zumutbaren beitragspflichtigen Erwerbstätigk eit nachzugehen, welche jedoch weiterhin auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Unfalltaggelder ausgerichtet erhielt und nicht zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit aufge fordert worden war, keine Veranlassung bestand anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Re sterwerbsfähigkeit werde von ihr verlangt. Entsprechend bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG (BGE 141 V 625 E. 4.4). 5.5
Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der Aktenlage zwar möglich, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen wäre, in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 während mindestens zwölf Monaten einer ihm zumutbaren beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuel len Aktenlage
nicht abschliessend erstellt ist, da die der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 zugrunde gelegenen medizinischen Unterlagen nicht bei den Akten liegen und dem Bericht der Rehklinik A.___ vom 1. Februar 2016 keine rückwirkende Beurteilung zu entnehmen ist, steht die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 141 V 625) einem Ausschluss von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG entgegen.
Die Suva richtete dem Beschwerdeführer bis Ende August 2016 ein volles Tag geld aus und forderte ihn erst mit dem Schreiben vom 1 1. Juli 2016 zur Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung auf ( Urk. 7/13-14). Für den Beschwer deführer bestand entsprechend keine Veranlassung anzunehmen, die Verwer tung seiner – von ihm und seinem Hausarzt bestrittenen (vgl. Urk. 1, 7/17) - Restarbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand wegen Unfalls .
Die Arbeitslosenkasse wird daher über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab Anspruchserhebung nach Prüfung der übrigen Anspruchsvorausset zungen zu befinden haben. Die Sache ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 befreit ist, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2017 wird aufgehoben . Die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Oktober 2016 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___ war ab 3. September 2012 als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ GmbH angestellt. Daneben arbeitete er als Reiniger in einem Pensum von 20 % bei der Z.___ AG. Seit einem Unfall vom 1 7. Februar 2014 arbeitete er nicht mehr und bezog Taggelder der Suva für beide Arbeitsverhältnisse . Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsver hältnis per 3 1. August 2014 auf; der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG wurde per 3 0. April 2016 aufgehoben ( Urk. 7/ 13-14, 7/ 21, 7/ 23). Mit Verfügung vom 1 4. April 2016 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe, da seit April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/ 12); die Suva stellte ihre Taggeldleistungen per Ende August 2016 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. Urk. 7/ 13).
Am 1 3. Oktober 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung und meldete sich zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an ( Urk. 7/ 28-29). Mangels Erfüllung der Beitragszeit und fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfü gung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/ 10) einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung . Mit der Einsprache vom 1 0. Januar 2017 machte der Versicherte geltend, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund seines Unfalls zu befreie n ( Urk. 7/ 8). Mit dem Ein s p racheentscheid vom 1 7. Januar 2017 hob die Unia Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Ein sprache auf , dies mit der Begründung , der Versicherte habe die Beitragszeit auf grund des bis 3 0. April 2016 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG erfüllt . Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit schloss sie jedoch erwägungsweise aus ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs.
E. 1.2.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art.
E. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs.
E. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arbeitslos en entschädigung nicht mehr mit der Argumentation der fehlenden Beitragszeit verneinte, sondern erwägungsweise von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund des unbestrittenermassen erst am 3 0. April 2016 auf gelösten Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausging und die Ein sprache des Beschwerdeführers in dem Sinne guthiess, als sie die angefochtene Verfügung aufhob ( Urk. 2), stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechts schutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entspre chend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerde - be fugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztin stanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungwei send (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei der Beur teilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung des angefochtenen Entscheids abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff an Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahre n ( VwVG ) die Prü fung auf, ob die fragliche Text stelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflicht e n; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest st ellung von Rechten oder Pflich ten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dis positivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 417 f. E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2016 in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiterungen gut und hob die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2016 auf. Wie der Begründung des Entscheids zu entnehmen ist, s chloss sie sich mit dieser Gutheissung jedoch nicht der beantragten Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art.
E. 3.1 Art.
E. 3.2 Im hier zu beurteilenden Fall bejahte die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit jedoch nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG. Vielmehr rechnete sie dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage eine beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG an, arbeitete dieser doch seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 auch in seinem Nebenerwerb bei der Z.___ AG nicht mehr, son dern bezog bis zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses ununterbrochen Unfalltaggelder der S uva (vgl. Urk. 7/ 21).
Da es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___ AG ur s prünglich um eine klassische Nebenerwerbstätigkeit handelte, welche gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG neben der Haupterwerbstätigkeit nicht einmal beim versicherten Verdienst berücksichtigt worden wäre, k ann es nicht angehen, dass dieser Erwerb nun mehr als beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zum Ausschluss einer Beitragsbefreiung für die gewünschte 100%ige Beschäftigung führt (in diesem Sinne : BGE 112 V 241 E. 3).
Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstat bestand von Art.
E. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass der Beschwerdeführer gemäss der rentenausschliessenden Verfü gung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 in angepasster Tätigkeit seit April 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb ein Befreiungsgrund infolge fehlender Kausali tät nicht vorliege ( Urk. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei bis zum 2 3. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis sei er erst seit dem 2 4. Oktober 2016 für Arbeiten ohne Kniebelastung mit Wechselbelastung wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 1). 5. 5.1
Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art.
E. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art.
E. 14 Abs. 1 lit . b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang beste hen ( BGE 131 V 279
E. 1.2 ). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflich tige Beschäftigung auszuüben. 5.2
Gemäss Aktenlage teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2016 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass er seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur zwar zu
100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und zwar seit dem frühestmöglichen Ansp ruchsbeginn per April 2015 ( Urk. 7/12).
Die S uva , welche ihre Einschätzung ganz wesentlich auf diejenige der Rehakli nik A.___ vom 1. Februar 2016 stützte, stellte ihre Taggeldleistungen
– wie mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 mitgeteilt ( Urk. 7/13) – jedoch erst per 3 1. August 2016 ein, dies obwohl die Rehaklinik A.___ den Beschwerdeführer gemäss Bericht von Anfang Februar 2016 in der angestammten Tätigkeit nur mit gewissen Einschränkungen, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 7/16). 5.3
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ein Versicherter, welcher infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, nach Art.
E. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG).
Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung die ange stammte berufliche Tätigkeit eines Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (N ussbaumer , a.a.O., S. 2354 ff. Rz 290 ff.), zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische Unfallversicherung (RKUV 2004 S. 179, Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 5.4
Mit Blick auf eine mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbare Konstella tion folgerte das Bundesgericht kürzlich
( BGE 141 V 625 ) , dass für eine ver sicherte Per s on, welcher es zwar objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer ihr zumutbaren beitragspflichtigen Erwerbstätigk eit nachzugehen, welche jedoch weiterhin auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Unfalltaggelder ausgerichtet erhielt und nicht zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit aufge fordert worden war, keine Veranlassung bestand anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Re sterwerbsfähigkeit werde von ihr verlangt. Entsprechend bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG (BGE 141 V 625 E. 4.4). 5.5
Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der Aktenlage zwar möglich, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen wäre, in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 während mindestens zwölf Monaten einer ihm zumutbaren beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuel len Aktenlage
nicht abschliessend erstellt ist, da die der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 zugrunde gelegenen medizinischen Unterlagen nicht bei den Akten liegen und dem Bericht der Rehklinik A.___ vom 1. Februar 2016 keine rückwirkende Beurteilung zu entnehmen ist, steht die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 141 V 625) einem Ausschluss von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG entgegen.
Die Suva richtete dem Beschwerdeführer bis Ende August 2016 ein volles Tag geld aus und forderte ihn erst mit dem Schreiben vom 1 1. Juli 2016 zur Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung auf ( Urk. 7/13-14). Für den Beschwer deführer bestand entsprechend keine Veranlassung anzunehmen, die Verwer tung seiner – von ihm und seinem Hausarzt bestrittenen (vgl. Urk. 1, 7/17) - Restarbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand wegen Unfalls .
Die Arbeitslosenkasse wird daher über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab Anspruchserhebung nach Prüfung der übrigen Anspruchsvorausset zungen zu befinden haben. Die Sache ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 befreit ist, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2017 wird aufgehoben . Die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Oktober 2016 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00047
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ war ab 3. September 2012 als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ GmbH angestellt. Daneben arbeitete er als Reiniger in einem Pensum von 20 % bei der Z.___ AG. Seit einem Unfall vom 1 7. Februar 2014 arbeitete er nicht mehr und bezog Taggelder der Suva für beide Arbeitsverhältnisse . Die Y.___ GmbH löste das Arbeitsver hältnis per 3 1. August 2014 auf; der Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG wurde per 3 0. April 2016 aufgehoben ( Urk. 7/ 13-14, 7/ 21, 7/ 23). Mit Verfügung vom 1 4. April 2016 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe, da seit April 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/ 12); die Suva stellte ihre Taggeldleistungen per Ende August 2016 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. Urk. 7/ 13).
Am 1 3. Oktober 2016 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung und meldete sich zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an ( Urk. 7/ 28-29). Mangels Erfüllung der Beitragszeit und fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfü gung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 7/ 10) einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung . Mit der Einsprache vom 1 0. Januar 2017 machte der Versicherte geltend, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund seines Unfalls zu befreie n ( Urk. 7/ 8). Mit dem Ein s p racheentscheid vom 1 7. Januar 2017 hob die Unia Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Ein sprache auf , dies mit der Begründung , der Versicherte habe die Beitragszeit auf grund des bis 3 0. April 2016 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG erfüllt . Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit schloss sie jedoch erwägungsweise aus ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7. Februar 2017 Beschwerde und bean tragte, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits - losenentschä digung besteht darin, dass die versicherte Person die Bei tragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden unter anderem auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls ( Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
1.2 1.2.1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Perso nen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Bei tragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie wäh rend mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit ( Art. 3 ATSG), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzu sammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. 2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid den Anspruch auf Arbeitslos en entschädigung nicht mehr mit der Argumentation der fehlenden Beitragszeit verneinte, sondern erwägungsweise von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund des unbestrittenermassen erst am 3 0. April 2016 auf gelösten Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG ausging und die Ein sprache des Beschwerdeführers in dem Sinne guthiess, als sie die angefochtene Verfügung aufhob ( Urk. 2), stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechts schutzinteresse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren. 2.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entspre chend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerde - be fugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztin stanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungwei send (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei der Beur teilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung des angefochtenen Entscheids abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff an Art. 5 des Bundesgesetz es über das Verwaltungsverfahre n ( VwVG ) die Prü fung auf, ob die fragliche Text stelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflicht e n; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest st ellung von Rechten oder Pflich ten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dis positivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 417 f. E. 3b/ aa mit Hinweisen). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2016 in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ohne Weiterungen gut und hob die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2016 auf. Wie der Begründung des Entscheids zu entnehmen ist, s chloss sie sich mit dieser Gutheissung jedoch nicht der beantragten Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG an , sondern ging nunmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllt, da er bis 1 4. April 2016 weiterhin in seiner ursprünglichen Nebenerwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ AG angestellt gewesen sei ( Urk. 2 S. 2).
Wie den Akten zu entnehmen is t, errechnete sie gestützt auf die dem Beschwer deführer aus diesem Arbeitsverhältnis im Nachgang zum Unfall vom 1 7. Februar 2014
ausgerichteten Unfalltaggelder zuzüglich 20 % einen ver sicherten Lohn von Fr. 530.-- und damit eine Taggeldleistung von Fr. 19.55 brutto ( Urk. 7/ 3, 7/ 4, Beilagen zu Urk. 7/ 21). Würde dem Antrag des Beschwer deführers auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG entsprochen, kämen die Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Ver bindung mit Art. 41 AVIV zur Anwendung. Diese lägen jedenfalls höher als der von der Beschwerdegegnerin nur knapp über der Mindestgrenze des versicher ten Verdienstes von Fr. 500.-- ( Art. 40 AVIV) liegende errechnete versicherte Verdienst .
Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG zu befreien . Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1
Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindest beitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt . Art. 14 AVIG kann entsprechend nur zur Anwendung gelangen, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrec ht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016 , S. 2 334
Rz 2 33 ). 3.2
Im hier zu beurteilenden Fall bejahte die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Beitragszeit jedoch nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG. Vielmehr rechnete sie dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage eine beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG an, arbeitete dieser doch seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 auch in seinem Nebenerwerb bei der Z.___ AG nicht mehr, son dern bezog bis zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses ununterbrochen Unfalltaggelder der S uva (vgl. Urk. 7/ 21).
Da es sich bei der Tätigkeit bei der Z.___ AG ur s prünglich um eine klassische Nebenerwerbstätigkeit handelte, welche gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG neben der Haupterwerbstätigkeit nicht einmal beim versicherten Verdienst berücksichtigt worden wäre, k ann es nicht angehen, dass dieser Erwerb nun mehr als beitragsbefreite Zeit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . c AVIG zum Ausschluss einer Beitragsbefreiung für die gewünschte 100%ige Beschäftigung führt (in diesem Sinne : BGE 112 V 241 E. 3).
Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstat bestand von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG berufen kann, da feststeht, dass er innerhalb der Rahmenfrist für die Betragszeit ( Art. 9 Abs. 3 AVIG), die vom 1 3. O ktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 dauer te, nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat ( Art. 13 Abs. 1 AVIG). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass der Beschwerdeführer gemäss der rentenausschliessenden Verfü gung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 in angepasster Tätigkeit seit April 2015 zu 100 % arbeitsfähig sei. Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, inner halb der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb ein Befreiungsgrund infolge fehlender Kausali tät nicht vorliege ( Urk. 2). 4.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei bis zum 2 3. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis sei er erst seit dem 2 4. Oktober 2016 für Arbeiten ohne Kniebelastung mit Wechselbelastung wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 1). 5. 5.1
Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang beste hen ( BGE 131 V 279
E. 1.2 ). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflich tige Beschäftigung auszuüben. 5.2
Gemäss Aktenlage teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. April 2016 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass er seit dem Unfall vom 1 7. Februar 2014 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur zwar zu
100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und zwar seit dem frühestmöglichen Ansp ruchsbeginn per April 2015 ( Urk. 7/12).
Die S uva , welche ihre Einschätzung ganz wesentlich auf diejenige der Rehakli nik A.___ vom 1. Februar 2016 stützte, stellte ihre Taggeldleistungen
– wie mit Schreiben vom 1 1. Juli 2016 mitgeteilt ( Urk. 7/13) – jedoch erst per 3 1. August 2016 ein, dies obwohl die Rehaklinik A.___ den Beschwerdeführer gemäss Bericht von Anfang Februar 2016 in der angestammten Tätigkeit nur mit gewissen Einschränkungen, in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 7/16). 5.3
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ein Versicherter, welcher infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, nach Art. 16
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld hat . Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vor zunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine ange messene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeits bereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeüb ten Beruf abzustellen ist ( BGE
141 V 625 E. 4.1,
114 V 281
E. 1d ; RKUV 1987 S. 393, Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Demgegenüber kenn t die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen absoluten noch einen relativen Berufsschutz: Die in Art. 15 AVIG für einen Leistungsanspruch verlangte Vermittlungsfähigkeit setzt volle Arbeitsfähigkeit voraus, d as heisst die Fähigkeit, im beantragten Umfang zumutbare Arbeit ver richten zu können. Eine Arbeit ist unter anderem dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der ver sicherten Person Rücksicht nimmt, oder die Wiederbeschäftigung des Ver sicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht ( Art. 16 Abs. 2 lit . b und d AVIG).
Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung die ange stammte berufliche Tätigkeit eines Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher ver pflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (N ussbaumer , a.a.O., S. 2354 ff. Rz 290 ff.), zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische Unfallversicherung (RKUV 2004 S. 179, Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 5.4
Mit Blick auf eine mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbare Konstella tion folgerte das Bundesgericht kürzlich
( BGE 141 V 625 ) , dass für eine ver sicherte Per s on, welcher es zwar objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer ihr zumutbaren beitragspflichtigen Erwerbstätigk eit nachzugehen, welche jedoch weiterhin auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Unfalltaggelder ausgerichtet erhielt und nicht zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit aufge fordert worden war, keine Veranlassung bestand anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Re sterwerbsfähigkeit werde von ihr verlangt. Entsprechend bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG (BGE 141 V 625 E. 4.4). 5.5
Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der Aktenlage zwar möglich, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbar gewesen wäre, in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 während mindestens zwölf Monaten einer ihm zumutbaren beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Abgesehen davon, dass dies aufgrund der aktuel len Aktenlage
nicht abschliessend erstellt ist, da die der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. April 2016 zugrunde gelegenen medizinischen Unterlagen nicht bei den Akten liegen und dem Bericht der Rehklinik A.___ vom 1. Februar 2016 keine rückwirkende Beurteilung zu entnehmen ist, steht die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 141 V 625) einem Ausschluss von Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG entgegen.
Die Suva richtete dem Beschwerdeführer bis Ende August 2016 ein volles Tag geld aus und forderte ihn erst mit dem Schreiben vom 1 1. Juli 2016 zur Anmel dung bei der Arbeitslosenversicherung auf ( Urk. 7/13-14). Für den Beschwer deführer bestand entsprechend keine Veranlassung anzunehmen, die Verwer tung seiner – von ihm und seinem Hausarzt bestrittenen (vgl. Urk. 1, 7/17) - Restarbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG ein Befreiungstatbestand wegen Unfalls .
Die Arbeitslosenkasse wird daher über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab Anspruchserhebung nach Prüfung der übrigen Anspruchsvorausset zungen zu befinden haben. Die Sache ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Unfalls von der Erfüllung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 1 3. Oktober 2014 bis 1 2. Oktober 2016 befreit ist, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Januar 2017 wird aufgehoben . Die Sache wird an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Oktober 2016 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer