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AL.2017.00045

Anspruchsberechtigung: kein Anspruch auf eine Kompensationszahlung, da eine zumutbare Arbeit aufgenommen wurde, welche die Arbeitslosigkeit beendete; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren

19 58, arbeitete seit dem 1. September 2013 als IT-Leiter für die Y.___ . Per

30. September 2015 kün digte diese das Arbeitsverhältnis

(vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/ 39 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 1 2. August 2015 meldete sich der Versicherte beim regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 7/38) und beantragte ab dem 1. November 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/37 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosen kasse (nachfolgend: Unia) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. November 2015 bis am

1. November 2017 und richtete dem Versi cherten Taggelder aus (Urk. 7/ 47; Urk. 7/31).

Am 31. Mai 2016 schloss der Versicherte mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab (Urk. 7/22) . Mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 verneinte d ie

Unia auf grund der Höhe des erzielten Einkommens einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 6. Juni 2016 (Urk. 7/ 15). Die dagegen vom Versi cherten am 2 2. Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 13) wies die Unia mit Entscheid vom

26. Januar 2017

ab (Urk. 7/ 5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2

6. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

14. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte für den Monat August 2016 eine Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 2‘986.-- (S. 1 Mitte). Die Unia

ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am

3. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstaus falls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um ei nen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4). 1.3

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kom pensationszahlung für den Monat August 2016. 2.2

Die Beschwerdegegner in

ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 bis maximal 31. Oktober 2016 in einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 % angestellt worden sei. Bei einem nachgewiesenen Stundenansatz von Fr. 92.50 ergebe sich

somit ein monatlich es Durchschnittse inkommen von Fr. 10‘116.55 ([25.2 Stunden / 5 Arbeitstage x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage] x Fr. 92.50). Dieser Betrag sei höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8‘341.90 (70 % von Fr. 11‘917.--).

Folglich sei der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 ein fi nanziell zumutbares Arbeitsverhältnis eingegangen, weshalb für die Ausrich tung einer Kompensationszahlung kein Platz bleibe (S. 3 oben).

2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei ge mäss seinem Arbeitsvertrag nach Beratertagen je Bedarf angestellt worden, mit einer Obergrenze an Arbeitstagen und einer Zirka-Beschäftigung in Pro zent. Es gebe kein Mindesteinkommen. In Art. 24 Abs. 1 AVIG sei der Zwi schenverdienst pro Kontrollperiode definiert, dies sei ein Kalendermonat (S. 1 unten).

Im Monat August – um den es in seiner Beschwerde ausnahmslos gehe – habe er weit weniger als 70 % des versicherten Verdienstes erzielt . Der einzelne Monat sei massgebend und es könne nicht von einem Durch schnitt ausgegangen werden (S. 2 oben). Aufgrund dieses Verdienstausfalls habe er Anspruch auf eine Kompensationszahlung (S. 2 Mitte).

3. 3.1

In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab schloss (Urk. 7/22) . Dem Einsatzvertrag ist zu entnehmen, dass

das Pensum circa 60 % beträgt, bei einer durchschnittlichen Arb eitszeit von 8.4 Stunden pro Tag.

Der Bruttolohn wurde auf Fr. 101.20 pro Stunde (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) festgesetzt. Vom 6. Juni bis

31. Oktober 2016 würden maximal 60 Beratungstage anfallen.

Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst (Urk. 7 /44)

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

i m Juni 2016 117.6 Arbeitss tunden leistete, im Juli 2016 87.95, im August 2016 75.6, im September 2016 142.8 und im Oktober 126

(vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 7/45). Dadurch erzielte er Bruttolöhne von Fr. 11‘901.10 im Juni, Fr. 8‘900.54 im Juli, Fr. 7‘ 650.70 im August, Fr. 14‘451.35 im September sowie Fr. 12‘751.20 im Oktober 2016 (Urk. 7/44). 3. 2

Bei der Zwischenverdiensttätigkeit handelt es sich immer um unzumutbare und damit um eine nicht zuweisungsfähige Arbeit. Die Aufnahme einer zu mutbaren Arbeit beendet die Arbeitslosigkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Sozi ale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 N 411).

Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE Rz

C139, vom Januar 2013).

In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzu mutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge nommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person er halte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) .

Eine unzumutbare Arbeit darf die a rbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. 3 .3

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Juni 2016 beendet wurde.

Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine finanziell zumutbare Arbeit handelt. Vorliegend beläuf t sich der versi cherte Verdienst unbestrittenermassen auf Fr. 11‘917.-- (vgl. Urk. 7/47), 70 % davon sind Fr. 8‘341.90, was der Höhe der Arbeitslosenentschädigung ent spricht .

Mit dieser ist der Bruttolohn zu vergleichen. 3. 4

D er Beschwerdeführer erzielte in den Monaten Juni 2016 und Juli 2016 Brut tolöhne von Fr. 11‘901.10 und Fr. 8‘900.5 4. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er eine finanziell zumutbare Arbeit aufnahm, welche eine ganze Kontrollperiode umfasste. Entsprechend wurde seine Arbeitslosigkei t per 6. Juni 2016 b eendet. Dass er im Monat August 2016 ein tieferes Einkommen erzielte, vermag nichts daran zu ändern, zumal er in den darauf folgenden Monaten September und Oktober 2016 wieder deutlich höhere Einkommen von Fr. 14‘451.35 und Fr. 12‘751.20 erzielte. Bei einer Anstellung im Stun denlohn liegt es in der Natur des Arbeitsverhältnisses, dass die Monatslöhne je nach Anzahl geleisteter Stunden verschieden hoch sind und insbesondere beim Bezug von Ferien deutlich tiefer ausfallen können . Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 5. Juli bis zum 7. August 2016 keine Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Bescheinigungen über den Zwischen verdienst, Urk. 7/44), was die tieferen Löhne im Juli und August 2016 zu mindest miterklärt . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von Durchschnittswer ten ausging. 3. 5

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Tätigkeit

über den Personal-Verleiher

Z.___

per 6. Juni 2016 die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers beendete. Damit bleibt auch kein Raum für Kompensati onszahlungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 November 2017 und richtete dem Versi cherten Taggelder aus (Urk. 7/ 47; Urk. 7/31).

Am 31. Mai 2016 schloss der Versicherte mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab (Urk. 7/22) . Mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 verneinte d ie

Unia auf grund der Höhe des erzielten Einkommens einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 6. Juni 2016 (Urk. 7/ 15). Die dagegen vom Versi cherten am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 1.2 Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstaus falls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um ei nen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4).

E. 1.3 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.

E. 2 2. Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 13) wies die Unia mit Entscheid vom

26. Januar 2017

ab (Urk. 7/

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kom pensationszahlung für den Monat August 2016.

E. 2.2 Die Beschwerdegegner in

ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 bis maximal 31. Oktober 2016 in einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 % angestellt worden sei. Bei einem nachgewiesenen Stundenansatz von Fr. 92.50 ergebe sich

somit ein monatlich es Durchschnittse inkommen von Fr. 10‘116.55 ([25.2 Stunden / 5 Arbeitstage x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage] x Fr. 92.50). Dieser Betrag sei höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8‘341.90 (70 % von Fr. 11‘917.--).

Folglich sei der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 ein fi nanziell zumutbares Arbeitsverhältnis eingegangen, weshalb für die Ausrich tung einer Kompensationszahlung kein Platz bleibe (S. 3 oben).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei ge mäss seinem Arbeitsvertrag nach Beratertagen je Bedarf angestellt worden, mit einer Obergrenze an Arbeitstagen und einer Zirka-Beschäftigung in Pro zent. Es gebe kein Mindesteinkommen. In Art. 24 Abs. 1 AVIG sei der Zwi schenverdienst pro Kontrollperiode definiert, dies sei ein Kalendermonat (S. 1 unten).

Im Monat August – um den es in seiner Beschwerde ausnahmslos gehe – habe er weit weniger als 70 % des versicherten Verdienstes erzielt . Der einzelne Monat sei massgebend und es könne nicht von einem Durch schnitt ausgegangen werden (S. 2 oben). Aufgrund dieses Verdienstausfalls habe er Anspruch auf eine Kompensationszahlung (S. 2 Mitte).

3. 3.1

In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab schloss (Urk. 7/22) . Dem Einsatzvertrag ist zu entnehmen, dass

das Pensum circa 60 % beträgt, bei einer durchschnittlichen Arb eitszeit von 8.4 Stunden pro Tag.

Der Bruttolohn wurde auf Fr. 101.20 pro Stunde (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) festgesetzt. Vom 6. Juni bis

31. Oktober 2016 würden maximal 60 Beratungstage anfallen.

Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst (Urk. 7 /44)

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

i m Juni 2016 117.6 Arbeitss tunden leistete, im Juli 2016 87.95, im August 2016 75.6, im September 2016 142.8 und im Oktober 126

(vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 7/45). Dadurch erzielte er Bruttolöhne von Fr. 11‘901.10 im Juni, Fr. 8‘900.54 im Juli, Fr. 7‘ 650.70 im August, Fr. 14‘451.35 im September sowie Fr. 12‘751.20 im Oktober 2016 (Urk. 7/44). 3. 2

Bei der Zwischenverdiensttätigkeit handelt es sich immer um unzumutbare und damit um eine nicht zuweisungsfähige Arbeit. Die Aufnahme einer zu mutbaren Arbeit beendet die Arbeitslosigkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Sozi ale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 N 411).

Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE Rz

C139, vom Januar 2013).

In Art.

E. 5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2

6. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

14. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte für den Monat August 2016 eine Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 2‘986.-- (S. 1 Mitte). Die Unia

ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am

3. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 ).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzu mutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge nommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person er halte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) .

Eine unzumutbare Arbeit darf die a rbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. 3 .3

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Juni 2016 beendet wurde.

Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine finanziell zumutbare Arbeit handelt. Vorliegend beläuf t sich der versi cherte Verdienst unbestrittenermassen auf Fr. 11‘917.-- (vgl. Urk. 7/47), 70 % davon sind Fr. 8‘341.90, was der Höhe der Arbeitslosenentschädigung ent spricht .

Mit dieser ist der Bruttolohn zu vergleichen. 3. 4

D er Beschwerdeführer erzielte in den Monaten Juni 2016 und Juli 2016 Brut tolöhne von Fr. 11‘901.10 und Fr. 8‘900.5 4. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er eine finanziell zumutbare Arbeit aufnahm, welche eine ganze Kontrollperiode umfasste. Entsprechend wurde seine Arbeitslosigkei t per 6. Juni 2016 b eendet. Dass er im Monat August 2016 ein tieferes Einkommen erzielte, vermag nichts daran zu ändern, zumal er in den darauf folgenden Monaten September und Oktober 2016 wieder deutlich höhere Einkommen von Fr. 14‘451.35 und Fr. 12‘751.20 erzielte. Bei einer Anstellung im Stun denlohn liegt es in der Natur des Arbeitsverhältnisses, dass die Monatslöhne je nach Anzahl geleisteter Stunden verschieden hoch sind und insbesondere beim Bezug von Ferien deutlich tiefer ausfallen können . Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 5. Juli bis zum 7. August 2016 keine Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Bescheinigungen über den Zwischen verdienst, Urk. 7/44), was die tieferen Löhne im Juli und August 2016 zu mindest miterklärt . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von Durchschnittswer ten ausging. 3. 5

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Tätigkeit

über den Personal-Verleiher

Z.___

per 6. Juni 2016 die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers beendete. Damit bleibt auch kein Raum für Kompensati onszahlungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00045 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

5. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

19 58, arbeitete seit dem 1. September 2013 als IT-Leiter für die Y.___ . Per

30. September 2015 kün digte diese das Arbeitsverhältnis

(vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/ 39 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 1 2. August 2015 meldete sich der Versicherte beim regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ zur Stellenvermittlung im Ausmass von 100 % an (Urk. 7/38) und beantragte ab dem 1. November 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/37 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosen kasse (nachfolgend: Unia) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. November 2015 bis am

1. November 2017 und richtete dem Versi cherten Taggelder aus (Urk. 7/ 47; Urk. 7/31).

Am 31. Mai 2016 schloss der Versicherte mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab (Urk. 7/22) . Mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 verneinte d ie

Unia auf grund der Höhe des erzielten Einkommens einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab dem 6. Juni 2016 (Urk. 7/ 15). Die dagegen vom Versi cherten am 2 2. Oktober 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 13) wies die Unia mit Entscheid vom

26. Januar 2017

ab (Urk. 7/ 5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2

6. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

14. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte für den Monat August 2016 eine Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 2‘986.-- (S. 1 Mitte). Die Unia

ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am

3. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Übt eine versicherte Person während der Arbeitslosigkeit eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit aus, ist der innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Verdienst bei der Bemessung des zu entschädigenden Verdienstaus falls als Zwischenverdienst anzurechnen, ausser es handelt sich dabei um ei nen Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; Art. 24 AVIG, insbesondere Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4). 1.3

Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselb ständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kom pensationszahlung für den Monat August 2016. 2.2

Die Beschwerdegegner in

ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 bis maximal 31. Oktober 2016 in einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 % angestellt worden sei. Bei einem nachgewiesenen Stundenansatz von Fr. 92.50 ergebe sich

somit ein monatlich es Durchschnittse inkommen von Fr. 10‘116.55 ([25.2 Stunden / 5 Arbeitstage x 21.7 durchschnittliche Arbeitstage] x Fr. 92.50). Dieser Betrag sei höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8‘341.90 (70 % von Fr. 11‘917.--).

Folglich sei der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2016 ein fi nanziell zumutbares Arbeitsverhältnis eingegangen, weshalb für die Ausrich tung einer Kompensationszahlung kein Platz bleibe (S. 3 oben).

2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei ge mäss seinem Arbeitsvertrag nach Beratertagen je Bedarf angestellt worden, mit einer Obergrenze an Arbeitstagen und einer Zirka-Beschäftigung in Pro zent. Es gebe kein Mindesteinkommen. In Art. 24 Abs. 1 AVIG sei der Zwi schenverdienst pro Kontrollperiode definiert, dies sei ein Kalendermonat (S. 1 unten).

Im Monat August – um den es in seiner Beschwerde ausnahmslos gehe – habe er weit weniger als 70 % des versicherten Verdienstes erzielt . Der einzelne Monat sei massgebend und es könne nicht von einem Durch schnitt ausgegangen werden (S. 2 oben). Aufgrund dieses Verdienstausfalls habe er Anspruch auf eine Kompensationszahlung (S. 2 Mitte).

3. 3.1

In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 mit der Z.___ einen Einsatzvertrag ab dem 6. Juni 2016 ab schloss (Urk. 7/22) . Dem Einsatzvertrag ist zu entnehmen, dass

das Pensum circa 60 % beträgt, bei einer durchschnittlichen Arb eitszeit von 8.4 Stunden pro Tag.

Der Bruttolohn wurde auf Fr. 101.20 pro Stunde (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) festgesetzt. Vom 6. Juni bis

31. Oktober 2016 würden maximal 60 Beratungstage anfallen.

Aus den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst (Urk. 7 /44)

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

i m Juni 2016 117.6 Arbeitss tunden leistete, im Juli 2016 87.95, im August 2016 75.6, im September 2016 142.8 und im Oktober 126

(vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 7/45). Dadurch erzielte er Bruttolöhne von Fr. 11‘901.10 im Juni, Fr. 8‘900.54 im Juli, Fr. 7‘ 650.70 im August, Fr. 14‘451.35 im September sowie Fr. 12‘751.20 im Oktober 2016 (Urk. 7/44). 3. 2

Bei der Zwischenverdiensttätigkeit handelt es sich immer um unzumutbare und damit um eine nicht zuweisungsfähige Arbeit. Die Aufnahme einer zu mutbaren Arbeit beendet die Arbeitslosigkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeits losenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Sozi ale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 N 411).

Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE Rz

C139, vom Januar 2013).

In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzu mutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausge nommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit . i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person er halte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) .

Eine unzumutbare Arbeit darf die a rbeitslose Person ohne versiche rungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. 3 .3

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Juni 2016 beendet wurde.

Zu prüfen ist somit, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine finanziell zumutbare Arbeit handelt. Vorliegend beläuf t sich der versi cherte Verdienst unbestrittenermassen auf Fr. 11‘917.-- (vgl. Urk. 7/47), 70 % davon sind Fr. 8‘341.90, was der Höhe der Arbeitslosenentschädigung ent spricht .

Mit dieser ist der Bruttolohn zu vergleichen. 3. 4

D er Beschwerdeführer erzielte in den Monaten Juni 2016 und Juli 2016 Brut tolöhne von Fr. 11‘901.10 und Fr. 8‘900.5 4. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er eine finanziell zumutbare Arbeit aufnahm, welche eine ganze Kontrollperiode umfasste. Entsprechend wurde seine Arbeitslosigkei t per 6. Juni 2016 b eendet. Dass er im Monat August 2016 ein tieferes Einkommen erzielte, vermag nichts daran zu ändern, zumal er in den darauf folgenden Monaten September und Oktober 2016 wieder deutlich höhere Einkommen von Fr. 14‘451.35 und Fr. 12‘751.20 erzielte. Bei einer Anstellung im Stun denlohn liegt es in der Natur des Arbeitsverhältnisses, dass die Monatslöhne je nach Anzahl geleisteter Stunden verschieden hoch sind und insbesondere beim Bezug von Ferien deutlich tiefer ausfallen können . Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 5. Juli bis zum 7. August 2016 keine Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Bescheinigungen über den Zwischen verdienst, Urk. 7/44), was die tieferen Löhne im Juli und August 2016 zu mindest miterklärt . Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von Durchschnittswer ten ausging. 3. 5

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Tätigkeit

über den Personal-Verleiher

Z.___

per 6. Juni 2016 die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers beendete. Damit bleibt auch kein Raum für Kompensati onszahlungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerNeuenschwander-Erni