Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 , war vom 1. September 1998 bis 3 1. Juli 2015
als Schal er und Maurer bei Y.___ , Z.___ , angestellt (Urk. 6/20/6-7
Ziff. 4 und Ziff. 10 , Urk. 6/20/ 9 -10 ). Nachdem über diese n am 25 . Januar 2016 der Konkurs eröffnet ( vgl. Urk. 6/ 11 )
und am 3. Juni 2016 im S c hweizeris c hen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert worden war , ersuchte der Versicherte am 20 . Juni 2016 (Urk. 6/ 12 ) , vertreten durch A.___ , B.___ (vgl. Urk. 6/ 2 ), um Ausrichtung von Insolvenzentsch ädigung.
Am 5. Juli 2016 ( Urk. 6/1) forderte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich
B.___
auf, zusätzliche Unterlagen innert bis am 2. August 2016 dauernden Frist einzureichen mit der Androhung, das s bei Nichteinreichen der Unterlagen die Anspr ü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz od er teilweise erlöschen. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 6/ 13 ) verneinte die Arbeitsl osenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzent schä digung, da dieser zufolge Nichteinreichens der geforderten Unt erlagen innert der gesetzlichen , bis 2. August 2016 dauernden Frist erloschen sei . Die vom Versicherten am 2 2. September 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 6/20) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 6/ 23 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. Februar 2017 g egen den Einspracheentscheid vom 6. F ebruar 2017 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Inso l venzentschädigung (Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss m it Beschwerdeantwort vom 22 . Februar 2017 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . Februar 2017 zur Kenntnis gebrac ht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeit gebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich ( BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 10 6 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2). 1. 3
Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat der Versicherte, der Insol venzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig aus gefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbe scheini gung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Abs. 2). 1.4
Der Anspruch auf Insolvenz entschädigung ist verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unter lagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wes entlichen Unterlagen hingewiesen hat ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts C 312/01 vom 2 7. März 2002 E . 3c , 8C_335/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 ). 1.5
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit der Be gründung, dass der Beschwerdeführer die zur Geltendmachung des Anspruches in Art. 77 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen nicht innert Frist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im S HAB eingereicht habe. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Ein entschuldbarer Grund für das nicht fristgemässe Handeln des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 ATSG zur Wiederherstellung der Frist sei nicht ersichtlich. Er müsse sich das Handeln und Unterlassen seiner Rechtsvertretung als sein eigenes Handeln anrechnen lassen (S. 2 f. Ziff. 2-4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Rechtsvertreter genommen, um sicherzustellen, dass alles korrekt ablau fen werde. Durch die Er teilung der Vollmacht an die A.___ , Herr B.___ , sei sämtliche Korrespondenz der Arbeitslosenversicherung aus schliesslich an seine n Anwalt gegangen, ohne Kopie an ihn. Er habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der laufenden Fristen gehabt. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insol venzentschädigung. 3. 3.1
Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist vorliegend das Datum der SHAB-Publikation vo m 3. Juni 2016 ( vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Mit Kurznachricht vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/12)
wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt ,
und der Vertreter des Beschwer deführers ,
B.___ , teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und dass die Korrespondenz nur noch an ihn ginge.
Am 2 2. Juni 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin eine am 1 3. August 2015 vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Vollmacht für B.___ ein, welche gemäss deren Wortlaut die Vertretung des Beschwer de führers in Sachen d er Forderung gegenüber Y.___ unter ande rem in allen Rechtshandlungen mit der Beschwerdegegnerin umfasste (vgl. Urk. 6/2 ).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte die Beschwerdegegnerin B.___ eine Frist bis 2. August 2016 zur Einreichung der aufgelisteten feh lenden Unterlagen mit der ausdrücklichen Androhung, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die fehlenden Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden ( Urk. 6/1).
Nachdem diese Fris t unbenutzt abgelaufen war, verneinte die Beschw er degegnerin mit Verfügung vom 23. August 2016 ( Urk. 6 /13) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zufolge Erlöschens . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. September
2016 Einsprache ( Urk. 7/20). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 3.2
Der Beschwerdeführer machte in seinem sinngemässen Gesuch um Fristenwiederherstellung geltend, nicht er , sondern sein Vertreter habe die Frist zum Einreichen der Unterlagen verpasst. Er habe darauf keinen Einfluss nehmen können (vgl. vorstehend E. 2.1).
Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversiche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise
seines Vertreters zu gewähren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2).
Es muss also die gesuchstellende Partei auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfsperson einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Art. 41 N. 10).
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb sein Vertreter die angesetzte Frist unverschuldet nicht hat einhalten k önnen , und solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Unterlassung seines Vertreters ist dem Beschwerdeführer vorliegend anzurechnen .
Demnach sind die Vorausset zungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. 3. 3
Na c h dem Gesagten hat die Bes c hwerdegegnerin den Anspru c h auf Insolvenz ents c hädigung zu Re c ht als erlos c hen beurteilt, na c hdem der der Vertreter des Bes c hwerdeführers innert Frist die vorges c hriebenen Unterlagen ni c ht einge rei c ht hatte.
Dies führt zur Abweisung der Bes c hwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964 , war vom 1. September 1998 bis 3 1. Juli 2015
als Schal er und Maurer bei Y.___ , Z.___ , angestellt (Urk. 6/20/6-7
Ziff.
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeit gebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich ( BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 10 6 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2). 1. 3
Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat der Versicherte, der Insol venzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig aus gefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbe scheini gung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Abs. 2).
E. 1.4 Der Anspruch auf Insolvenz entschädigung ist verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unter lagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wes entlichen Unterlagen hingewiesen hat ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts C 312/01 vom 2 7. März 2002 E . 3c , 8C_335/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 ).
E. 1.5 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit der Be gründung, dass der Beschwerdeführer die zur Geltendmachung des Anspruches in Art. 77 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen nicht innert Frist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im S HAB eingereicht habe. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Ein entschuldbarer Grund für das nicht fristgemässe Handeln des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 ATSG zur Wiederherstellung der Frist sei nicht ersichtlich. Er müsse sich das Handeln und Unterlassen seiner Rechtsvertretung als sein eigenes Handeln anrechnen lassen (S. 2 f. Ziff. 2-4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Rechtsvertreter genommen, um sicherzustellen, dass alles korrekt ablau fen werde. Durch die Er teilung der Vollmacht an die A.___ , Herr B.___ , sei sämtliche Korrespondenz der Arbeitslosenversicherung aus schliesslich an seine n Anwalt gegangen, ohne Kopie an ihn. Er habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der laufenden Fristen gehabt. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insol venzentschädigung. 3. 3.1
Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist vorliegend das Datum der SHAB-Publikation vo m 3. Juni 2016 ( vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Mit Kurznachricht vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/12)
wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt ,
und der Vertreter des Beschwer deführers ,
B.___ , teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und dass die Korrespondenz nur noch an ihn ginge.
Am 2 2. Juni 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin eine am 1 3. August 2015 vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Vollmacht für B.___ ein, welche gemäss deren Wortlaut die Vertretung des Beschwer de führers in Sachen d er Forderung gegenüber Y.___ unter ande rem in allen Rechtshandlungen mit der Beschwerdegegnerin umfasste (vgl. Urk. 6/2 ).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte die Beschwerdegegnerin B.___ eine Frist bis 2. August 2016 zur Einreichung der aufgelisteten feh lenden Unterlagen mit der ausdrücklichen Androhung, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die fehlenden Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden ( Urk. 6/1).
Nachdem diese Fris t unbenutzt abgelaufen war, verneinte die Beschw er degegnerin mit Verfügung vom 23. August 2016 ( Urk. 6 /13) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zufolge Erlöschens . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. September
2016 Einsprache ( Urk. 7/20). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 3.2
Der Beschwerdeführer machte in seinem sinngemässen Gesuch um Fristenwiederherstellung geltend, nicht er , sondern sein Vertreter habe die Frist zum Einreichen der Unterlagen verpasst. Er habe darauf keinen Einfluss nehmen können (vgl. vorstehend E. 2.1).
Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversiche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise
seines Vertreters zu gewähren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2).
Es muss also die gesuchstellende Partei auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfsperson einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Art. 41 N. 10).
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb sein Vertreter die angesetzte Frist unverschuldet nicht hat einhalten k önnen , und solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Unterlassung seines Vertreters ist dem Beschwerdeführer vorliegend anzurechnen .
Demnach sind die Vorausset zungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. 3. 3
Na c h dem Gesagten hat die Bes c hwerdegegnerin den Anspru c h auf Insolvenz ents c hädigung zu Re c ht als erlos c hen beurteilt, na c hdem der der Vertreter des Bes c hwerdeführers innert Frist die vorges c hriebenen Unterlagen ni c ht einge rei c ht hatte.
Dies führt zur Abweisung der Bes c hwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 4 und Ziff. 10 , Urk. 6/20/
E. 9 -10 ). Nachdem über diese n am 25 . Januar 2016 der Konkurs eröffnet ( vgl. Urk. 6/
E. 11 )
und am 3. Juni 2016 im S c hweizeris c hen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert worden war , ersuchte der Versicherte am 20 . Juni 2016 (Urk. 6/
E. 12 ) , vertreten durch A.___ , B.___ (vgl. Urk. 6/ 2 ), um Ausrichtung von Insolvenzentsch ädigung.
Am 5. Juli 2016 ( Urk. 6/1) forderte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich
B.___
auf, zusätzliche Unterlagen innert bis am 2. August 2016 dauernden Frist einzureichen mit der Androhung, das s bei Nichteinreichen der Unterlagen die Anspr ü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz od er teilweise erlöschen. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 6/
E. 13 ) verneinte die Arbeitsl osenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzent schä digung, da dieser zufolge Nichteinreichens der geforderten Unt erlagen innert der gesetzlichen , bis 2. August 2016 dauernden Frist erloschen sei . Die vom Versicherten am 2 2. September 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 6/20) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 6/ 23 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. Februar 2017 g egen den Einspracheentscheid vom 6. F ebruar 2017 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Inso l venzentschädigung (Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss m it Beschwerdeantwort vom 22 . Februar 2017 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . Februar 2017 zur Kenntnis gebrac ht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00041
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
23. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 , war vom 1. September 1998 bis 3 1. Juli 2015
als Schal er und Maurer bei Y.___ , Z.___ , angestellt (Urk. 6/20/6-7
Ziff. 4 und Ziff. 10 , Urk. 6/20/ 9 -10 ). Nachdem über diese n am 25 . Januar 2016 der Konkurs eröffnet ( vgl. Urk. 6/ 11 )
und am 3. Juni 2016 im S c hweizeris c hen Handelsamtsblatt (SHAB) der Schuldenruf publiziert worden war , ersuchte der Versicherte am 20 . Juni 2016 (Urk. 6/ 12 ) , vertreten durch A.___ , B.___ (vgl. Urk. 6/ 2 ), um Ausrichtung von Insolvenzentsch ädigung.
Am 5. Juli 2016 ( Urk. 6/1) forderte die Arbeitslo senkasse des Kantons Zürich
B.___
auf, zusätzliche Unterlagen innert bis am 2. August 2016 dauernden Frist einzureichen mit der Androhung, das s bei Nichteinreichen der Unterlagen die Anspr ü che gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz od er teilweise erlöschen. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 6/ 13 ) verneinte die Arbeitsl osenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Insolvenzent schä digung, da dieser zufolge Nichteinreichens der geforderten Unt erlagen innert der gesetzlichen , bis 2. August 2016 dauernden Frist erloschen sei . Die vom Versicherten am 2 2. September 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 6/20) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ab ( Urk. 6/ 23 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 3. Februar 2017 g egen den Einspracheentscheid vom 6. F ebruar 2017 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Inso l venzentschädigung (Urk. 1) . Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss m it Beschwerdeantwort vom 22 . Februar 2017 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 23 . Februar 2017 zur Kenntnis gebrac ht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeit gebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich ( BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 10 6 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2). 1. 3
Gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) hat der Versicherte, der Insol venzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig aus gefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbe scheini gung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam ( Abs. 2). 1.4
Der Anspruch auf Insolvenz entschädigung ist verwirkt, wenn er zwar innert der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gestützt auf Art. 77 Abs. 2 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV erforderlichen Unter lagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wes entlichen Unterlagen hingewiesen hat ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts C 312/01 vom 2 7. März 2002 E . 3c , 8C_335/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.3 ). 1.5
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt , sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit der Be gründung, dass der Beschwerdeführer die zur Geltendmachung des Anspruches in Art. 77 Abs. 1 AVIV aufgeführten Unterlagen nicht innert Frist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im S HAB eingereicht habe. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Ein entschuldbarer Grund für das nicht fristgemässe Handeln des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 41 ATSG zur Wiederherstellung der Frist sei nicht ersichtlich. Er müsse sich das Handeln und Unterlassen seiner Rechtsvertretung als sein eigenes Handeln anrechnen lassen (S. 2 f. Ziff. 2-4). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Rechtsvertreter genommen, um sicherzustellen, dass alles korrekt ablau fen werde. Durch die Er teilung der Vollmacht an die A.___ , Herr B.___ , sei sämtliche Korrespondenz der Arbeitslosenversicherung aus schliesslich an seine n Anwalt gegangen, ohne Kopie an ihn. Er habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der laufenden Fristen gehabt. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insol venzentschädigung. 3. 3.1
Massgeblich für den Beginn der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist vorliegend das Datum der SHAB-Publikation vo m 3. Juni 2016 ( vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Mit Kurznachricht vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/12)
wurde der Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt ,
und der Vertreter des Beschwer deführers ,
B.___ , teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und dass die Korrespondenz nur noch an ihn ginge.
Am 2 2. Juni 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin eine am 1 3. August 2015 vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Vollmacht für B.___ ein, welche gemäss deren Wortlaut die Vertretung des Beschwer de führers in Sachen d er Forderung gegenüber Y.___ unter ande rem in allen Rechtshandlungen mit der Beschwerdegegnerin umfasste (vgl. Urk. 6/2 ).
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte die Beschwerdegegnerin B.___ eine Frist bis 2. August 2016 zur Einreichung der aufgelisteten feh lenden Unterlagen mit der ausdrücklichen Androhung, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die fehlenden Unterlagen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt würden ( Urk. 6/1).
Nachdem diese Fris t unbenutzt abgelaufen war, verneinte die Beschw er degegnerin mit Verfügung vom 23. August 2016 ( Urk. 6 /13) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zufolge Erlöschens . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. September
2016 Einsprache ( Urk. 7/20). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 3.2
Der Beschwerdeführer machte in seinem sinngemässen Gesuch um Fristenwiederherstellung geltend, nicht er , sondern sein Vertreter habe die Frist zum Einreichen der Unterlagen verpasst. Er habe darauf keinen Einfluss nehmen können (vgl. vorstehend E. 2.1).
Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversiche rungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise
seines Vertreters zu gewähren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2).
Es muss also die gesuchstellende Partei auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfsperson einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Art. 41 N. 10).
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb sein Vertreter die angesetzte Frist unverschuldet nicht hat einhalten k önnen , und solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Unterlassung seines Vertreters ist dem Beschwerdeführer vorliegend anzurechnen .
Demnach sind die Vorausset zungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. 3. 3
Na c h dem Gesagten hat die Bes c hwerdegegnerin den Anspru c h auf Insolvenz ents c hädigung zu Re c ht als erlos c hen beurteilt, na c hdem der der Vertreter des Bes c hwerdeführers innert Frist die vorges c hriebenen Unterlagen ni c ht einge rei c ht hatte.
Dies führt zur Abweisung der Bes c hwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan