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AL.2017.00029

Vermittlungsfähigkeit verneint; Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 , arbeitete zuletzt bis zum 2 7. April 2015 (effek tiv letzter Arbeitstag) als Produktionsmitarbeiter bei der Werkstätte Y.___

( Urk. 6/86 , Urk. 6/88). Nach einem temporären Einsatz ( Urk. 6/89) meldete er sich am 1. Oktober 2015 für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 6/87 ) , und am 1 8. Oktober 2015 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 ( Urk. 6/86). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9. September 2016 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2016 ( Urk. 3/1). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 6/4) mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vermittlungs fähigkeit für die Zeit ab dem 1. März 2016 zu bejahen. In der Beschwerdeant wort vom 8. März 2017 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol ven z entschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objek tiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbei tskraft ent sprechend den persönlichen Verhältnissen währ end de r üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Ein wesentliches Merkmal bildet dabei die Bereitschaft zur Aufnahme einer Dauerstelle als arbeitnehmende Person. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.2

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeit nehmer vermittelt werden kann beziehung sweise ihre Arbeitskraft in die ser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitge ber normal erweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor beziehungs weise unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken. Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätig keit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit ver neint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit n icht oder kaum mehr möglich ist

(ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b ). 1.3

Die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ist ein wesent liches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft . Richtig ist, dass aus ungenügen den Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereit schaft geschlossen werden darf, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit nehmertätigkeit. Wenn die Arbeitsbemühungen indessen nicht mehr nur unge nügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qua lifizierte Umstände darstellen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April 2013, E. 2.2, und 8C_58/2008 vom 9. September 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 174 mit Hinweis). Auch wenn Blindbewerbungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein können, haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bun desgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. März 2016 vermittlungsfähig war.

Der Beschwerdegegner verneint dies im angefochtenen Entscheid zusammenge fasst damit ( Urk. 2), der Versicherte sei in diesem Zeitraum mit der Suche und dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt und nicht ernst haft an einer unbefristeten Vollzeitstelle interessiert gewesen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Auf seine Einwände ist , sowei t er f orderlich, im Folgenden einzugehen. 3. 3.1

Zunächst stellt sich die Frage, wie die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit ab 1. März 2016 im Lichte der Streitfrage nach der Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen sind .

Diesbezüglich steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 ( Urk. 6/15-18) während über zwei Mona ten

– nämlich vom 7. März bis zum 1 7. Mai 2016 – keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. I m Übrigen hat er in dieser Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 neun Arbeitsbemühungen getätigt. Dabei handelt e es sich bei vier in den Monaten Mai und Juni 2016 getätigten Abeitsbemühungen bloss um Telefone an Stellenvermittlungsbüros ( Urk. 6/17-18), was in qualitativer Hinsicht unge nügend ist (E. 1.3). Von den restlichen fünf Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum entfallen aufgrund der Angaben im Formular „Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen “

mindestens zwei auf Blindbewerbungen, nämlich die Arbeitsbemühungen vom 1. und 3. März beim Coop ( Urk. 6/15); dies ist in qualitativer Hinsicht ebenfalls unbefriedigend, da ein Versicherter bei derart wenigen Arbeitsbemühungen sich in erster Linie um ausgesc hriebene Stellen zu bemühen hat (E. 1.3). Somit verbleiben im Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2016 noch höchstens drei qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen. Da er auch in den Monaten September und Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen tätigte, hat er somit während eines Zeitraums von sechs Monaten zweimal während jeweils mindestens zwei Monaten überhaupt keine und sonst gerade noch drei in qualitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt . Damit steht fest, dass er während eines grossen Teils des rund neun monatigen massgebenden Zeitraum s

bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen fast völlig untätig geblieben ist, und dies, obwohl er in diesem Zeitraum gleichzeitig mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde ( Urk. 6/42-43, Urk. 6/46). Ergänzend kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen und zutref fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) verwiesen werden. Damit erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdefüh rers im massgebenden Zeitraum in einem qualifizierten Ausmass als ungenü gend (E. 1.3). 3.2

Hintergrund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer ausgerichtete selbstä ndige Erwerbstätigkeit angestrebt und aufgebaut hat :

So gab er in seinen Stellungnahmen vom 2 2. Juli und 5. August 2016 ( Urk. 6/7-8) ausdrücklich an, seit dem 1. März 2016 übe er im Bereich Bau-, Garten- und Umgebungsarbeiten im Rahmen einer Einzelfirma e ine auf Dauer ausgerichtete, von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus geübte selb ständige Erwerbstätigkeit aus – beziehungsweise st rebe er eine solche an -, wobei er Investitionen von ungefähr Fr. 5‘000.- getätigt und auch einen Carport für Fr. 90.- pro M onat gemietet habe. Aus diesen und den übrigen Vorbringen d es Beschwerdeführers – welche d e r Beschwerdegegner im ange fochtenen Ent scheid, auf welchen diesbezüglich verwiesen wird, ausführlich und zutreffend dargelegt hat –

geht klar hervor, dass die Strategie des Beschwerdeführers darauf angelegt war, im massgebenden Zeitraum in aller erster Linie die von ihm angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und dabei das einstwei lige Fehlen von gen ügenden Aufträgen zu Beginn d er Aufbauphase mit Arbeitslosenentschädigung abzudecken , nebst Entschädigun gen aus temporären Einsätzen. So bemühte er sich deshalb bereits ab dem 7. März 2016 während über zwei Monaten nicht mehr um Arbeit, da der damals nach eigenen Angaben so viele mündliche Zusagen für die selbständige Arbeit gehabt habe , dass er sich schon damals überlegt habe , sich abzumelden (Schrei ben vom 1 1. Juni 2016, Urk. 6/16). Weiter führte e r in diesem Schreiben aus, da er jedoch wegen des schlechten Wetter s noch nicht genüge nd Arbeit gehabt habe, habe er vor derhand „ zurückkrebsen“ müssen; es sei jedoch nur am Anfang schwierig, genügend (selbständige) Arbeit zu organisieren; längerfristig habe er mehr Chancen als Selbständigerwerbender

als

mit dem Finden einer vernünftigen Dauerstelle. Diese Strategie des Versicherten, die er auch im fol genden massge benden Zeitraum konsequent fortgesetzt hat – was sich etwa in den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Monate September und Okto ber 2016 zeigt -, ist mit der Ve rmittlungsfähigkeit unvereinbar . Denn die Abde ckung solcher Unternehmerrisiken ist gemäss den obigen Erwägungen nicht der Sinn der Arbeitslosenversicherung . 3.3

Stichhaltige Einwände, weshalb er trotz der erwähnten Umstände vermittlungs fähig gewesen sei, lassen sich den Vorbringen des Versicherten nicht entneh men.

So genügt dazu die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht (E. 1.1). Ebenfalls nicht stichhaltig ist sein Einwand, dass mit Blick auf se in Alter zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen seien, wäre er diesfalls doch verpflichtet gewesen, sich besonders intensiv um Stellen zu bewerben . Auch der Umstand, dass er im massgebenden Zeitraum sechs Temporäreinsätze angenommen

ha t , unterstreicht seine eigenen Vorbringen, dass er in erster Line an der angestreb ten selbständigen Erwerbstätigkeit interessiert war und n icht am Finden einer Dauerstelle. Auch dies spricht für seine Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2). 3.4

Damit steht in s gesamt fest, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum in erster Linie eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit anstrebte und mit den entsprechenden Vorbe re itungsmassnahmen in einem Umfang beschäftigt war, der nicht nur die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätig keit zu den üblichen Zeiten ausschloss, sondern auch zu einer Vernachlässigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in einem qualifiziert en Umfang führte. 4.

Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse Unia

- seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. Dezember 2016 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol ven z entschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objek tiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbei tskraft ent sprechend den persönlichen Verhältnissen währ end de r üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Ein wesentliches Merkmal bildet dabei die Bereitschaft zur Aufnahme einer Dauerstelle als arbeitnehmende Person. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

E. 1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeit nehmer vermittelt werden kann beziehung sweise ihre Arbeitskraft in die ser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitge ber normal erweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor beziehungs weise unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken. Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätig keit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit ver neint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit n icht oder kaum mehr möglich ist

(ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b ).

E. 1.3 Die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ist ein wesent liches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft . Richtig ist, dass aus ungenügen den Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereit schaft geschlossen werden darf, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit nehmertätigkeit. Wenn die Arbeitsbemühungen indessen nicht mehr nur unge nügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qua lifizierte Umstände darstellen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April 2013, E. 2.2, und 8C_58/2008 vom 9. September 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 174 mit Hinweis). Auch wenn Blindbewerbungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein können, haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bun desgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. März 2016 vermittlungsfähig war.

Der Beschwerdegegner verneint dies im angefochtenen Entscheid zusammenge fasst damit ( Urk. 2), der Versicherte sei in diesem Zeitraum mit der Suche und dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt und nicht ernst haft an einer unbefristeten Vollzeitstelle interessiert gewesen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Auf seine Einwände ist , sowei t er f orderlich, im Folgenden einzugehen.

E. 3.1 Zunächst stellt sich die Frage, wie die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit ab 1. März 2016 im Lichte der Streitfrage nach der Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen sind .

Diesbezüglich steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 ( Urk. 6/15-18) während über zwei Mona ten

– nämlich vom 7. März bis zum 1 7. Mai 2016 – keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. I m Übrigen hat er in dieser Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 neun Arbeitsbemühungen getätigt. Dabei handelt e es sich bei vier in den Monaten Mai und Juni 2016 getätigten Abeitsbemühungen bloss um Telefone an Stellenvermittlungsbüros ( Urk. 6/17-18), was in qualitativer Hinsicht unge nügend ist (E. 1.3). Von den restlichen fünf Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum entfallen aufgrund der Angaben im Formular „Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen “

mindestens zwei auf Blindbewerbungen, nämlich die Arbeitsbemühungen vom 1. und 3. März beim Coop ( Urk. 6/15); dies ist in qualitativer Hinsicht ebenfalls unbefriedigend, da ein Versicherter bei derart wenigen Arbeitsbemühungen sich in erster Linie um ausgesc hriebene Stellen zu bemühen hat (E. 1.3). Somit verbleiben im Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2016 noch höchstens drei qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen. Da er auch in den Monaten September und Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen tätigte, hat er somit während eines Zeitraums von sechs Monaten zweimal während jeweils mindestens zwei Monaten überhaupt keine und sonst gerade noch drei in qualitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt . Damit steht fest, dass er während eines grossen Teils des rund neun monatigen massgebenden Zeitraum s

bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen fast völlig untätig geblieben ist, und dies, obwohl er in diesem Zeitraum gleichzeitig mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde ( Urk. 6/42-43, Urk. 6/46). Ergänzend kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen und zutref fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) verwiesen werden. Damit erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdefüh rers im massgebenden Zeitraum in einem qualifizierten Ausmass als ungenü gend (E. 1.3).

E. 3.2 Hintergrund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer ausgerichtete selbstä ndige Erwerbstätigkeit angestrebt und aufgebaut hat :

So gab er in seinen Stellungnahmen vom 2 2. Juli und 5. August 2016 ( Urk. 6/7-8) ausdrücklich an, seit dem 1. März 2016 übe er im Bereich Bau-, Garten- und Umgebungsarbeiten im Rahmen einer Einzelfirma e ine auf Dauer ausgerichtete, von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus geübte selb ständige Erwerbstätigkeit aus – beziehungsweise st rebe er eine solche an -, wobei er Investitionen von ungefähr Fr. 5‘000.- getätigt und auch einen Carport für Fr. 90.- pro M onat gemietet habe. Aus diesen und den übrigen Vorbringen d es Beschwerdeführers – welche d e r Beschwerdegegner im ange fochtenen Ent scheid, auf welchen diesbezüglich verwiesen wird, ausführlich und zutreffend dargelegt hat –

geht klar hervor, dass die Strategie des Beschwerdeführers darauf angelegt war, im massgebenden Zeitraum in aller erster Linie die von ihm angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und dabei das einstwei lige Fehlen von gen ügenden Aufträgen zu Beginn d er Aufbauphase mit Arbeitslosenentschädigung abzudecken , nebst Entschädigun gen aus temporären Einsätzen. So bemühte er sich deshalb bereits ab dem 7. März 2016 während über zwei Monaten nicht mehr um Arbeit, da der damals nach eigenen Angaben so viele mündliche Zusagen für die selbständige Arbeit gehabt habe , dass er sich schon damals überlegt habe , sich abzumelden (Schrei ben vom 1 1. Juni 2016, Urk. 6/16). Weiter führte e r in diesem Schreiben aus, da er jedoch wegen des schlechten Wetter s noch nicht genüge nd Arbeit gehabt habe, habe er vor derhand „ zurückkrebsen“ müssen; es sei jedoch nur am Anfang schwierig, genügend (selbständige) Arbeit zu organisieren; längerfristig habe er mehr Chancen als Selbständigerwerbender

als

mit dem Finden einer vernünftigen Dauerstelle. Diese Strategie des Versicherten, die er auch im fol genden massge benden Zeitraum konsequent fortgesetzt hat – was sich etwa in den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Monate September und Okto ber 2016 zeigt -, ist mit der Ve rmittlungsfähigkeit unvereinbar . Denn die Abde ckung solcher Unternehmerrisiken ist gemäss den obigen Erwägungen nicht der Sinn der Arbeitslosenversicherung .

E. 3.3 Stichhaltige Einwände, weshalb er trotz der erwähnten Umstände vermittlungs fähig gewesen sei, lassen sich den Vorbringen des Versicherten nicht entneh men.

So genügt dazu die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht (E. 1.1). Ebenfalls nicht stichhaltig ist sein Einwand, dass mit Blick auf se in Alter zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen seien, wäre er diesfalls doch verpflichtet gewesen, sich besonders intensiv um Stellen zu bewerben . Auch der Umstand, dass er im massgebenden Zeitraum sechs Temporäreinsätze angenommen

ha t , unterstreicht seine eigenen Vorbringen, dass er in erster Line an der angestreb ten selbständigen Erwerbstätigkeit interessiert war und n icht am Finden einer Dauerstelle. Auch dies spricht für seine Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2).

E. 3.4 Damit steht in s gesamt fest, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum in erster Linie eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit anstrebte und mit den entsprechenden Vorbe re itungsmassnahmen in einem Umfang beschäftigt war, der nicht nur die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätig keit zu den üblichen Zeiten ausschloss, sondern auch zu einer Vernachlässigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in einem qualifiziert en Umfang führte.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00029

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

20. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 , arbeitete zuletzt bis zum 2 7. April 2015 (effek tiv letzter Arbeitstag) als Produktionsmitarbeiter bei der Werkstätte Y.___

( Urk. 6/86 , Urk. 6/88). Nach einem temporären Einsatz ( Urk. 6/89) meldete er sich am 1. Oktober 2015 für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsver mittlung an ( Urk. 6/87 ) , und am 1 8. Oktober 2015 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 ( Urk. 6/86). In der Folge verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 9. September 2016 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. März 2016 ( Urk. 3/1). Daran hielt es nach der Einsprache des Versicherten vom 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 6/4) mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vermittlungs fähigkeit für die Zeit ab dem 1. März 2016 zu bejahen. In der Beschwerdeant wort vom 8. März 2017 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - entschädigung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol ven z entschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumut bare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objek tiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbei tskraft ent sprechend den persönlichen Verhältnissen währ end de r üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Ein wesentliches Merkmal bildet dabei die Bereitschaft zur Aufnahme einer Dauerstelle als arbeitnehmende Person. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis). 1.2

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeit nehmer vermittelt werden kann beziehung sweise ihre Arbeitskraft in die ser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitge ber normal erweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor beziehungs weise unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken. Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätig keit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit ver neint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit n icht oder kaum mehr möglich ist

(ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b ). 1.3

Die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ist ein wesent liches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft . Richtig ist, dass aus ungenügen den Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereit schaft geschlossen werden darf, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeit nehmertätigkeit. Wenn die Arbeitsbemühungen indessen nicht mehr nur unge nügend oder dürftig, sondern derart unbrauchbar sind, dass sie besonders qua lifizierte Umstände darstellen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen werden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_966/2012 vom 1 6. April 2013, E. 2.2, und 8C_58/2008 vom 9. September 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmel dung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 174 mit Hinweis). Auch wenn Blindbewerbungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein können, haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgs aussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteile des Bun desgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 und C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. März 2016 vermittlungsfähig war.

Der Beschwerdegegner verneint dies im angefochtenen Entscheid zusammenge fasst damit ( Urk. 2), der Versicherte sei in diesem Zeitraum mit der Suche und dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt und nicht ernst haft an einer unbefristeten Vollzeitstelle interessiert gewesen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Auf seine Einwände ist , sowei t er f orderlich, im Folgenden einzugehen. 3. 3.1

Zunächst stellt sich die Frage, wie die persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit ab 1. März 2016 im Lichte der Streitfrage nach der Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen sind .

Diesbezüglich steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 ( Urk. 6/15-18) während über zwei Mona ten

– nämlich vom 7. März bis zum 1 7. Mai 2016 – keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. I m Übrigen hat er in dieser Zeit vom 1. März bis Ende Juni 2016 neun Arbeitsbemühungen getätigt. Dabei handelt e es sich bei vier in den Monaten Mai und Juni 2016 getätigten Abeitsbemühungen bloss um Telefone an Stellenvermittlungsbüros ( Urk. 6/17-18), was in qualitativer Hinsicht unge nügend ist (E. 1.3). Von den restlichen fünf Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum entfallen aufgrund der Angaben im Formular „Nachweis der persön lichen Arbeitsbemühungen “

mindestens zwei auf Blindbewerbungen, nämlich die Arbeitsbemühungen vom 1. und 3. März beim Coop ( Urk. 6/15); dies ist in qualitativer Hinsicht ebenfalls unbefriedigend, da ein Versicherter bei derart wenigen Arbeitsbemühungen sich in erster Linie um ausgesc hriebene Stellen zu bemühen hat (E. 1.3). Somit verbleiben im Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2016 noch höchstens drei qualitativ ausreichende Arbeitsbemühungen. Da er auch in den Monaten September und Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen tätigte, hat er somit während eines Zeitraums von sechs Monaten zweimal während jeweils mindestens zwei Monaten überhaupt keine und sonst gerade noch drei in qualitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen getätigt . Damit steht fest, dass er während eines grossen Teils des rund neun monatigen massgebenden Zeitraum s

bezüglich der persönlichen Arbeitsbemühungen fast völlig untätig geblieben ist, und dies, obwohl er in diesem Zeitraum gleichzeitig mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde ( Urk. 6/42-43, Urk. 6/46). Ergänzend kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen und zutref fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) verwiesen werden. Damit erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdefüh rers im massgebenden Zeitraum in einem qualifizierten Ausmass als ungenü gend (E. 1.3). 3.2

Hintergrund für die fehlenden Arbeitsbemühungen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer ausgerichtete selbstä ndige Erwerbstätigkeit angestrebt und aufgebaut hat :

So gab er in seinen Stellungnahmen vom 2 2. Juli und 5. August 2016 ( Urk. 6/7-8) ausdrücklich an, seit dem 1. März 2016 übe er im Bereich Bau-, Garten- und Umgebungsarbeiten im Rahmen einer Einzelfirma e ine auf Dauer ausgerichtete, von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus geübte selb ständige Erwerbstätigkeit aus – beziehungsweise st rebe er eine solche an -, wobei er Investitionen von ungefähr Fr. 5‘000.- getätigt und auch einen Carport für Fr. 90.- pro M onat gemietet habe. Aus diesen und den übrigen Vorbringen d es Beschwerdeführers – welche d e r Beschwerdegegner im ange fochtenen Ent scheid, auf welchen diesbezüglich verwiesen wird, ausführlich und zutreffend dargelegt hat –

geht klar hervor, dass die Strategie des Beschwerdeführers darauf angelegt war, im massgebenden Zeitraum in aller erster Linie die von ihm angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und dabei das einstwei lige Fehlen von gen ügenden Aufträgen zu Beginn d er Aufbauphase mit Arbeitslosenentschädigung abzudecken , nebst Entschädigun gen aus temporären Einsätzen. So bemühte er sich deshalb bereits ab dem 7. März 2016 während über zwei Monaten nicht mehr um Arbeit, da der damals nach eigenen Angaben so viele mündliche Zusagen für die selbständige Arbeit gehabt habe , dass er sich schon damals überlegt habe , sich abzumelden (Schrei ben vom 1 1. Juni 2016, Urk. 6/16). Weiter führte e r in diesem Schreiben aus, da er jedoch wegen des schlechten Wetter s noch nicht genüge nd Arbeit gehabt habe, habe er vor derhand „ zurückkrebsen“ müssen; es sei jedoch nur am Anfang schwierig, genügend (selbständige) Arbeit zu organisieren; längerfristig habe er mehr Chancen als Selbständigerwerbender

als

mit dem Finden einer vernünftigen Dauerstelle. Diese Strategie des Versicherten, die er auch im fol genden massge benden Zeitraum konsequent fortgesetzt hat – was sich etwa in den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Monate September und Okto ber 2016 zeigt -, ist mit der Ve rmittlungsfähigkeit unvereinbar . Denn die Abde ckung solcher Unternehmerrisiken ist gemäss den obigen Erwägungen nicht der Sinn der Arbeitslosenversicherung . 3.3

Stichhaltige Einwände, weshalb er trotz der erwähnten Umstände vermittlungs fähig gewesen sei, lassen sich den Vorbringen des Versicherten nicht entneh men.

So genügt dazu die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit schaft nicht (E. 1.1). Ebenfalls nicht stichhaltig ist sein Einwand, dass mit Blick auf se in Alter zu wenig Stellen ausgeschrieben gewesen seien, wäre er diesfalls doch verpflichtet gewesen, sich besonders intensiv um Stellen zu bewerben . Auch der Umstand, dass er im massgebenden Zeitraum sechs Temporäreinsätze angenommen

ha t , unterstreicht seine eigenen Vorbringen, dass er in erster Line an der angestreb ten selbständigen Erwerbstätigkeit interessiert war und n icht am Finden einer Dauerstelle. Auch dies spricht für seine Vermittlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2). 3.4

Damit steht in s gesamt fest, dass der Versicherte im massgebenden Zeitraum in erster Linie eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit anstrebte und mit den entsprechenden Vorbe re itungsmassnahmen in einem Umfang beschäftigt war, der nicht nur die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätig keit zu den üblichen Zeiten ausschloss, sondern auch zu einer Vernachlässigung der persönlichen Arbeitsbemühungen in einem qualifiziert en Umfang führte. 4.

Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse Unia

- seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel