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AL.2017.00001

Zeiten der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses sind als Beitragszeit nach AVIG 13 II c zu werten und nicht als Befreiungszeit nach AVIG 14 I b. Weder die zwölfmonatige Beitragszeit noch die mehr als zwölfmonatige Befreiungszeit ist erfüllt, daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Zürich SozVersG · 2017-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1975, arbeitete ab dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60 % (vgl. die Lohnblätter in Urk. 8/II/12 und die Zeiterfassungsausdrucke in Urk. 8/II/13).

Am 3. Januar 2015 erlitt X.___ bei einem Sturz auf den linken Arm eine Fraktur des Acromions und einen Riss der Bizepssehne (Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 8/II/3 Beilage 6). Wegen dieses Unfalls war ihr bis Ende März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. das Zeugnis der Klinik für Rheu matologie des Z.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 8/II/15), und die Suva erbrachte Taggelder (vgl. die Abrechnungen in Urk. 8/II/16). 1.2

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende August 2015 auf (Urk. 8/II/14).

X.___ meldete sich daraufhin am 31. August 2015 bei der Arbeits losen versicherung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrums A.___ [RAV], Urk. 8/I/1). Nachdem die Unia Arbeitslosen kasse der Versicherten mehrmals Frist zur Einreichung von Unterlagen ange setzt hatte (Urk. 8/I/2-5), teilte das RAV dieser am 23. Oktober 2015 mit, dass sie rückwirkend von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 3/11). 1.3

Mit Schreiben an X.___ vom 10. März 2016 stellte die Suva die Tag geldzahlungen für die Zeit nach dem 14. März 2016 ein, da keine unfallbe dingten Beschwerden mehr bestünden (Urk. 3/5).

Am 20. Oktober 2016 meldete sich X.___ daraufhin erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des RAV, Urk. 8/II/5; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Oktober 2016, Urk. 8/II/7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch ab dem 20. Oktober 2016, da die Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 8/II/4). Die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. O.___, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess am 6. Dezember 2016 Einsprache erheben (Urk. 8/II/3). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/II/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 liess X.___ durch Dr. iur. O.___ mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr sei ab dem 20. Oktober 2016 Arbeitslo senentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Versicherte am 30. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbe zug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit de m ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2 1.2.1

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

In Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt. 1.2.3

Art. 14 AVIG zählt die Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfül lung der Beitragszeit führen. Befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. 1.2.4

Die Befreiung nach Art. 14 AVIG hat den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist subsi diär

zu Art. 13 AVIG anzu wenden, fällt also bei genügender Beitragszeit ausser Be trach t (BGE 141 V 674 E. 2.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich umschriebenen Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit bestehen. Deshalb müssen die Hinde rungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei einer kürzer dauernden Verhinderung bleibt der versicherten Per son während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, eine bei tragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszu üben (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht ist demzufolge nicht möglich; fehlende Bei trags zeiten können also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitra gszeit aufgefüllt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2016, als sie sich zum zweiten Mal bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und von da an die Kontrollvorschriften erfüllte, Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Beitragsrahmenfrist weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG erfüllt, noch könne sie gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/II/4). 2.2

Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Bei tragszeit, die für den

strittigen Arbeitslosenentschädigungsa nspruc h vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG), stand die Beschwerdeführerin bis Ende August 2015 im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, danach hatte sie, wie aus ihren Angaben im Antragsformular zu schliessen ist (Urk. 8/II/7 S. 2), keine weiteren Stellen inne. Die Beschwerde führerin war sodann innerhalb dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 3. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich dies aus dem Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/II/15), für die Zeit davor aus den Zeiterfassungsausdrucken der Y.___ AG (Urk. 8/II/13). Damit stand die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer 100%igen Arbeitsun fähigkeit noch knapp acht Monate lang im Arbeitsver hältnis mit der Y.___ AG, in den nachfolgenden sieben Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit war sie stellenlos. 2.3 2.3.1

Nicht umstritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in den gut zwei Monaten vom 20. Oktober 2014 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall vom 3. Januar 2015 Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben hat. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind aber auch die anschliessenden knapp acht Monate bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG als Beitragszeit zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch Lohn erhielt oder ob ihr nur Unfalltaggelder ausgerichtet wurden. Denn in Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden die Zeiten während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, in denen wegen Krankheit oder Unfall kein Lohn fliesst und damit auch keine Beiträge geschuldet sind, explizit den Zeiten der Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung gleichgestellt. Dies hat die Beschwerdeführerin übersehen, wenn sie darauf hinweisen liess, dass auf dem Unfalltaggeld keine Sozialver sicherungsbeiträge geschuldet seien (Urk. 1 S. 5), und geltend machen liess, arbeitsunfähige Versicherte in einem Arbeitsverhältnis würden gegenüber arbeitsunfähigen Versicherten ohne Arbeitsverhältnis diskriminiert (Urk. 1 S. 6). Somit ist gemäss der richtigen Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/II/4 S. 2) eine Beitragszeit von gut zehn Monaten nachge wie sen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht. 2.3.2

Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Unfalls nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass die Beschwer deführerin in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war, nämlich während nahezu 15 Monaten. Die knapp acht Monate, während derer sie noch im Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG stand, zählen jedoch nach dem Gesagten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in der die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Unfalls die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die sieben Monate der Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsver hält nisses per Ende August 201

5. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin besteht keine Möglichkeit, die vorangegangene Zeit Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Arbeits verhältnisses als Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu quali fizieren. Denn in dieser Zeit war die Beschwer deführerin zwar an der Arbeits verrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen. 2.3.3

Trotz mehr als zwölfmonatiger Arbeitsverhinderung war die Be schwerdeführerin mithin in der massgebenden Rahmenfrist nur während der sieben Monate

vom 1. September 2015 bis am 31. März 2016 unfallbedingt an der Erfüllung der Bei tragszeit verhindert. Während der restlichen Zeit stand sie vom 20. Oktober 2014 bis am 31. August 2015 in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitrags zeit erfüllen, vom 1. April 2016 bis zum 19. Oktober 2016 war sie wieder arbeitsfähig und hätte die Beitragszeit somit erfüllen können.

Damit hat die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erwor ben, noch kann sie gestützt auf Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. 2.4

Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren auch nichts für sich daraus abzulei ten, dass sie sich schon am 31. August 2015 ein erstes Mal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/I/1). Zwar wäre die Arbeits unfähigkeit und die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2015 nicht zwangsläufig entgegengestanden, sondern ihr Anspruch hätte unter Umständen gestützt auf die Regelungen in Art. 28 AVIG sowie in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bejaht werden können. Da die Beitragszeit in der diesfalls relevant gewesenen Rahmenfrist vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses zweifellos erfüllt gewesen wäre, hätte der Beschwerdefüh rerin am 1. September 2015 gegebenenfalls eine Bezugsrahmenfrist eröffnet werden können. Diese wäre bei der zweiten Anmeldung vom 20. Oktober 2016 immer noch im Gang gewesen, sodass ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch bis zu deren Ablauf am 31. August 2017 allenfalls zu bejahen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (Urk. 8/I/2-5) zu reagieren, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ordnungsgemäss angekündigt, sie werde im Säumnisfall davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 8/I/5). Es kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf den möglichen Anspruch ab dem 1. September 2015 hingewiesen habe. Auch das RAV hat unter diesen Umstän den nicht treuwidrig gehandelt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 wieder von der Kontrolle abgemeldet hat (Urk. 3/11).

Die Beschwerdeführerin kann sich somit für einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 20. Oktober 2016 auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. 2.5

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbe zug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit de m ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende August 2015 auf (Urk. 8/II/14).

X.___ meldete sich daraufhin am 31. August 2015 bei der Arbeits losen versicherung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrums A.___ [RAV], Urk. 8/I/1). Nachdem die Unia Arbeitslosen kasse der Versicherten mehrmals Frist zur Einreichung von Unterlagen ange setzt hatte (Urk. 8/I/2-5), teilte das RAV dieser am 23. Oktober 2015 mit, dass sie rückwirkend von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 3/11).

E. 1.2.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

E. 1.2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

In Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt.

E. 1.2.3 Art. 14 AVIG zählt die Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfül lung der Beitragszeit führen. Befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

E. 1.2.4 Die Befreiung nach Art. 14 AVIG hat den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist subsi diär

zu Art. 13 AVIG anzu wenden, fällt also bei genügender Beitragszeit ausser Be trach t (BGE 141 V 674 E. 2.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich umschriebenen Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit bestehen. Deshalb müssen die Hinde rungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei einer kürzer dauernden Verhinderung bleibt der versicherten Per son während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, eine bei tragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszu üben (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht ist demzufolge nicht möglich; fehlende Bei trags zeiten können also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitra gszeit aufgefüllt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Mit Schreiben an X.___ vom 10. März 2016 stellte die Suva die Tag geldzahlungen für die Zeit nach dem 14. März 2016 ein, da keine unfallbe dingten Beschwerden mehr bestünden (Urk. 3/5).

Am 20. Oktober 2016 meldete sich X.___ daraufhin erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des RAV, Urk. 8/II/5; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Oktober 2016, Urk. 8/II/7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch ab dem 20. Oktober 2016, da die Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 8/II/4). Die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. O.___, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess am 6. Dezember 2016 Einsprache erheben (Urk. 8/II/3). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/II/1).

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2016, als sie sich zum zweiten Mal bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und von da an die Kontrollvorschriften erfüllte, Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Beitragsrahmenfrist weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG erfüllt, noch könne sie gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/II/4).

E. 2.2 Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Bei tragszeit, die für den

strittigen Arbeitslosenentschädigungsa nspruc h vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG), stand die Beschwerdeführerin bis Ende August 2015 im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, danach hatte sie, wie aus ihren Angaben im Antragsformular zu schliessen ist (Urk. 8/II/7 S. 2), keine weiteren Stellen inne. Die Beschwerde führerin war sodann innerhalb dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 3. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich dies aus dem Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/II/15), für die Zeit davor aus den Zeiterfassungsausdrucken der Y.___ AG (Urk. 8/II/13). Damit stand die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer 100%igen Arbeitsun fähigkeit noch knapp acht Monate lang im Arbeitsver hältnis mit der Y.___ AG, in den nachfolgenden sieben Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit war sie stellenlos.

E. 2.3.1 Nicht umstritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in den gut zwei Monaten vom 20. Oktober 2014 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall vom 3. Januar 2015 Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben hat. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind aber auch die anschliessenden knapp acht Monate bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG als Beitragszeit zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch Lohn erhielt oder ob ihr nur Unfalltaggelder ausgerichtet wurden. Denn in Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden die Zeiten während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, in denen wegen Krankheit oder Unfall kein Lohn fliesst und damit auch keine Beiträge geschuldet sind, explizit den Zeiten der Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung gleichgestellt. Dies hat die Beschwerdeführerin übersehen, wenn sie darauf hinweisen liess, dass auf dem Unfalltaggeld keine Sozialver sicherungsbeiträge geschuldet seien (Urk. 1 S. 5), und geltend machen liess, arbeitsunfähige Versicherte in einem Arbeitsverhältnis würden gegenüber arbeitsunfähigen Versicherten ohne Arbeitsverhältnis diskriminiert (Urk. 1 S. 6). Somit ist gemäss der richtigen Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/II/4 S. 2) eine Beitragszeit von gut zehn Monaten nachge wie sen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht.

E. 2.3.2 Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Unfalls nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass die Beschwer deführerin in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war, nämlich während nahezu 15 Monaten. Die knapp acht Monate, während derer sie noch im Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG stand, zählen jedoch nach dem Gesagten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in der die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Unfalls die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die sieben Monate der Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsver hält nisses per Ende August 201

5. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin besteht keine Möglichkeit, die vorangegangene Zeit Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Arbeits verhältnisses als Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu quali fizieren. Denn in dieser Zeit war die Beschwer deführerin zwar an der Arbeits verrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen.

E. 2.3.3 Trotz mehr als zwölfmonatiger Arbeitsverhinderung war die Be schwerdeführerin mithin in der massgebenden Rahmenfrist nur während der sieben Monate

vom 1. September 2015 bis am 31. März 2016 unfallbedingt an der Erfüllung der Bei tragszeit verhindert. Während der restlichen Zeit stand sie vom 20. Oktober 2014 bis am 31. August 2015 in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitrags zeit erfüllen, vom 1. April 2016 bis zum 19. Oktober 2016 war sie wieder arbeitsfähig und hätte die Beitragszeit somit erfüllen können.

Damit hat die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erwor ben, noch kann sie gestützt auf Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren auch nichts für sich daraus abzulei ten, dass sie sich schon am 31. August 2015 ein erstes Mal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/I/1). Zwar wäre die Arbeits unfähigkeit und die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2015 nicht zwangsläufig entgegengestanden, sondern ihr Anspruch hätte unter Umständen gestützt auf die Regelungen in Art. 28 AVIG sowie in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bejaht werden können. Da die Beitragszeit in der diesfalls relevant gewesenen Rahmenfrist vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses zweifellos erfüllt gewesen wäre, hätte der Beschwerdefüh rerin am 1. September 2015 gegebenenfalls eine Bezugsrahmenfrist eröffnet werden können. Diese wäre bei der zweiten Anmeldung vom 20. Oktober 2016 immer noch im Gang gewesen, sodass ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch bis zu deren Ablauf am 31. August 2017 allenfalls zu bejahen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (Urk. 8/I/2-5) zu reagieren, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ordnungsgemäss angekündigt, sie werde im Säumnisfall davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 8/I/5). Es kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf den möglichen Anspruch ab dem 1. September 2015 hingewiesen habe. Auch das RAV hat unter diesen Umstän den nicht treuwidrig gehandelt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 wieder von der Kontrolle abgemeldet hat (Urk. 3/11).

Die Beschwerdeführerin kann sich somit für einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 20. Oktober 2016 auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen.

E. 2.5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00001

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 18. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1975, arbeitete ab dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60 % (vgl. die Lohnblätter in Urk. 8/II/12 und die Zeiterfassungsausdrucke in Urk. 8/II/13).

Am 3. Januar 2015 erlitt X.___ bei einem Sturz auf den linken Arm eine Fraktur des Acromions und einen Riss der Bizepssehne (Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. Oktober 2015, Urk. 8/II/3 Beilage 6). Wegen dieses Unfalls war ihr bis Ende März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vgl. das Zeugnis der Klinik für Rheu matologie des Z.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 8/II/15), und die Suva erbrachte Taggelder (vgl. die Abrechnungen in Urk. 8/II/16). 1.2

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende August 2015 auf (Urk. 8/II/14).

X.___ meldete sich daraufhin am 31. August 2015 bei der Arbeits losen versicherung an (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsver mittlungs zentrums A.___ [RAV], Urk. 8/I/1). Nachdem die Unia Arbeitslosen kasse der Versicherten mehrmals Frist zur Einreichung von Unterlagen ange setzt hatte (Urk. 8/I/2-5), teilte das RAV dieser am 23. Oktober 2015 mit, dass sie rückwirkend von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 3/11). 1.3

Mit Schreiben an X.___ vom 10. März 2016 stellte die Suva die Tag geldzahlungen für die Zeit nach dem 14. März 2016 ein, da keine unfallbe dingten Beschwerden mehr bestünden (Urk. 3/5).

Am 20. Oktober 2016 meldete sich X.___ daraufhin erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung des RAV, Urk. 8/II/5; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Oktober 2016, Urk. 8/II/7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch ab dem 20. Oktober 2016, da die Versicherte die Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 8/II/4). Die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. O.___, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, liess am 6. Dezember 2016 Einsprache erheben (Urk. 8/II/3). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies die Kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/II/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2016 liess X.___ durch Dr. iur. O.___ mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr sei ab dem 20. Oktober 2016 Arbeitslo senentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Versicherte am 30. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbe zug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit de m ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2 1.2.1

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung be steht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Bei trags zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

In Art. 13 Abs. 2 AVIG werden verschiedene Sachverhalte aufgezählt, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, ob wohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in ei nem Arbeits verhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn er hält und da her keine Beiträge bezahlt. 1.2.3

Art. 14 AVIG zählt die Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfül lung der Beitragszeit führen. Befreit sind unter anderem gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitrags zeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten. 1.2.4

Die Befreiung nach Art. 14 AVIG hat den Charakter einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Mindestbeitragszeit und ist subsi diär

zu Art. 13 AVIG anzu wenden, fällt also bei genügender Beitragszeit ausser Be trach t (BGE 141 V 674 E. 2.1).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich umschriebenen Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit bestehen. Deshalb müssen die Hinde rungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei einer kürzer dauernden Verhinderung bleibt der versicherten Per son während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, eine bei tragspflichtige Beschäftigung von ausreichender Dauer auszu üben (BGE 141 V 674 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht ist demzufolge nicht möglich; fehlende Bei trags zeiten können also nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitra gszeit aufgefüllt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 20. Oktober 2016, als sie sich zum zweiten Mal bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und von da an die Kontrollvorschriften erfüllte, Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung hat.

Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Beitragsrahmenfrist weder die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG erfüllt, noch könne sie gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/II/4). 2.2

Der Sachverhalt steht fest und ist unbestritten: In der Rahmenfrist für die Bei tragszeit, die für den

strittigen Arbeitslosenentschädigungsa nspruc h vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG), stand die Beschwerdeführerin bis Ende August 2015 im Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG, danach hatte sie, wie aus ihren Angaben im Antragsformular zu schliessen ist (Urk. 8/II/7 S. 2), keine weiteren Stellen inne. Die Beschwerde führerin war sodann innerhalb dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 3. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich dies aus dem Zeugnis der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/II/15), für die Zeit davor aus den Zeiterfassungsausdrucken der Y.___ AG (Urk. 8/II/13). Damit stand die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer 100%igen Arbeitsun fähigkeit noch knapp acht Monate lang im Arbeitsver hältnis mit der Y.___ AG, in den nachfolgenden sieben Monaten der 100%igen Arbeitsunfähigkeit war sie stellenlos. 2.3 2.3.1

Nicht umstritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in den gut zwei Monaten vom 20. Oktober 2014 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Unfall vom 3. Januar 2015 Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erworben hat. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind aber auch die anschliessenden knapp acht Monate bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG als Beitragszeit zu werten, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch Lohn erhielt oder ob ihr nur Unfalltaggelder ausgerichtet wurden. Denn in Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden die Zeiten während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, in denen wegen Krankheit oder Unfall kein Lohn fliesst und damit auch keine Beiträge geschuldet sind, explizit den Zeiten der Ausübung einer beitragspflich tigen Beschäftigung gleichgestellt. Dies hat die Beschwerdeführerin übersehen, wenn sie darauf hinweisen liess, dass auf dem Unfalltaggeld keine Sozialver sicherungsbeiträge geschuldet seien (Urk. 1 S. 5), und geltend machen liess, arbeitsunfähige Versicherte in einem Arbeitsverhältnis würden gegenüber arbeitsunfähigen Versicherten ohne Arbeitsverhältnis diskriminiert (Urk. 1 S. 6). Somit ist gemäss der richtigen Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/II/4 S. 2) eine Beitragszeit von gut zehn Monaten nachge wie sen, und die erforderliche, mindestens zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG ist daher nicht erreicht. 2.3.2

Ebenfalls richtig hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Unfalls nicht erfüllt sind. Zwar trifft zu, dass die Beschwer deführerin in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig war, nämlich während nahezu 15 Monaten. Die knapp acht Monate, während derer sie noch im Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG stand, zählen jedoch nach dem Gesagten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG. Als Zeit, in der die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Unfalls die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, gelten erst die sieben Monate der Arbeitsunfähigkeit nach der Auflösung des Arbeitsver hält nisses per Ende August 201

5. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin besteht keine Möglichkeit, die vorangegangene Zeit Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Arbeits verhältnisses als Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu quali fizieren. Denn in dieser Zeit war die Beschwer deführerin zwar an der Arbeits verrichtung gehindert, jedoch noch nicht daran, die Beitragszeit zu erfüllen. 2.3.3

Trotz mehr als zwölfmonatiger Arbeitsverhinderung war die Be schwerdeführerin mithin in der massgebenden Rahmenfrist nur während der sieben Monate

vom 1. September 2015 bis am 31. März 2016 unfallbedingt an der Erfüllung der Bei tragszeit verhindert. Während der restlichen Zeit stand sie vom 20. Oktober 2014 bis am 31. August 2015 in einem Arbeitsverhältnis und konnte so die Beitrags zeit erfüllen, vom 1. April 2016 bis zum 19. Oktober 2016 war sie wieder arbeitsfähig und hätte die Beitragszeit somit erfüllen können.

Damit hat die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom

20. Oktober 2014 bis zum

19. Oktober 2016 weder genügend Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erwor ben, noch kann sie gestützt auf Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. 2.4

Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren auch nichts für sich daraus abzulei ten, dass sie sich schon am 31. August 2015 ein erstes Mal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/I/1). Zwar wäre die Arbeits unfähigkeit und die eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2015 nicht zwangsläufig entgegengestanden, sondern ihr Anspruch hätte unter Umständen gestützt auf die Regelungen in Art. 28 AVIG sowie in Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bejaht werden können. Da die Beitragszeit in der diesfalls relevant gewesenen Rahmenfrist vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 aufgrund des durchgehenden Arbeitsverhältnisses zweifellos erfüllt gewesen wäre, hätte der Beschwerdefüh rerin am 1. September 2015 gegebenenfalls eine Bezugsrahmenfrist eröffnet werden können. Diese wäre bei der zweiten Anmeldung vom 20. Oktober 2016 immer noch im Gang gewesen, sodass ein Arbeitslosenentschädigungsanspruch bis zu deren Ablauf am 31. August 2017 allenfalls zu bejahen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der notwendigen Unterlagen (Urk. 8/I/2-5) zu reagieren, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 ordnungsgemäss angekündigt, sie werde im Säumnisfall davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stelle (Urk. 8/I/5). Es kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf den möglichen Anspruch ab dem 1. September 2015 hingewiesen habe. Auch das RAV hat unter diesen Umstän den nicht treuwidrig gehandelt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2015 wieder von der Kontrolle abgemeldet hat (Urk. 3/11).

Die Beschwerdeführerin kann sich somit für einen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab dem 20. Oktober 2016 auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. 2.5

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel