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AL.2016.00244

Vermittlungsfähigkeit verneint wegen Beschränkung der Stellensuche auf unzumutbare Tätigkeiten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war vom 2 1. März 2011 bis 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/72 Ziff.

2) und vom 1. Februar

2014 bis 3 1. Dezember

2015 (Urk. 7/71

Ziff. 2)

als Dachdecker bei der Y.___ AG, tätig. Am 1 3. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversiche rung zum Bezug von Ar beits losenentschädigung ab 6. Januar 2016 an ( Urk. 7/69 Ziff.

1) . Mit Ver fügung vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/6) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits losen entschä digung ab 6. Januar 2016 mangels Vermittlungsfä higkeit ( Urk. 7/6). Mit Ver fügung vom 1 4. März 2016 ( Urk. 7/5) hob die Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 2 9. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf und bejahte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosent schädi gung ab 6. Januar 2016. 1.2

Am 6. April 2016 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. August

2016 (Urk. 7/2 )

verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1 5. März 201 6. Die vom Versicherten

am 1 4. September

2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2 ) ab. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte , die ser sei aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit sei ab 1 5. März 2016 zu beja hen , es sei en ihm auch für die Zeit nach dem 1 5. März 2016 Versiche rungsleistungen auszurichten und es sei ihm

für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 -4.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 (Urk. 6 ) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 6. Februar

2017 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer

antragsgemäss (Urk.

1 S.

2 oben Ziff.

5 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt . Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die Möglichkeit

hingewiesen dem Ge richt vor der Fällung des Endent scheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen , und dass im Unter lassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Ver mittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. 1.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt. 1.3

Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversi cherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abge zogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Tag geld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . a AVIG) und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG). 1. 4

Unter der Marginalie „ Koordination mit der Arbeitslosenversicherung" be stimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) , dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % , aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten i st, sofern die Kranken v ersicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertrag licher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen ( Abs. 1). Gemäss

Art.

100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinn gemäss anwendbar.

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung ( gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art.

28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung stat uiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 2 7. Januar 2017 E. 2.1.2; BGE 128 V 176 E. 5 ). Mit Blick auf die Koor dination mit der Krankentaggeldversich erung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leis tungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2 016 vom 2 7. Januar 2017 E. 4.1). 1.5

Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfolgt die Ab grenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchti gung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 AVIG) massgebendes

Abgren zungs kri terium . Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenver sicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen wor den. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ) festgelegt, dass ein Behin derter , der unter der Annahme einer ausge glichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Ver sicherung als ver mittlungsfähig gilt ( BGE 136 V 95 E. 5.2). 1. 6

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar beitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ge mäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfä higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar beitskraft entsprechend den per sön lichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.

6a). Hiezu genügt die Willenshal tung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versi cherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, ange bo tene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumut baren Stelle umzusehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

Der Begriff der Vermittlungs fähigkeit als Anspruchs voraussetzung

schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi cherte Person vermit tlungs fähig , insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 7

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass ein Be hinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invaliden versicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV an gemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeits losen versicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver si cherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Inva li denversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Be stimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer ande ren Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermitt lungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeits lose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versi cherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. Novem ber 2014 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund

der medizinische n Akten die Ausübung behinderungsangepasster, überwie gend sitzender Tätigkeiten im Umfang von acht Stunden im Tag zu zumuten sei (S. 4), dass indes die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Be schwerde füh rers ab 1 5. März 2016 zu verneinen sei (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm nicht an der Bereit schaft gefehlt habe , eine Arbeit anzunehmen (S. 1). Obwohl ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei, sei er bereit gewesen, eine behinderungsangepasste Tätigkeit anzunehmen (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab 1 5. März

2016 eine subjektive Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers bestand. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass er bis im Februar 2016 von seiner Krankentaggeldversicherung ein Krankentaggeld erhalten habe, zuletzt ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 7).

Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegend streitige Zeit ab 1 5. März 2016 zwar über eine Krankentaggeldversicherung verfügte, dass diese indes ab Ende des Monats Februar 2016 nicht mehr leis tungspflichtig war. Somit liegt hier kein nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu ko ordi nierender Sachverhalt vor ( vgl. vorstehende E. 1.4). 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. September 2016 ( Urk. 7/57) bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu sprach und erkannte , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

Da die Invalidenversicherung indes am 1 5. März 2016 noch nicht über ihre Leis tungspflicht entschieden hatte, gilt es im Folgen den zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bestand ( vgl.

vorstehend E. 1.7). 4. 4.1

In den Akten befindet sich ein Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7/32). Darin stellte dieser die Diagnose einer Kardiomyopathie , attestierte dem Beschwer deführer für die Zeit ab 2 3. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und stellte fest , dass der Beschwerdeführer nur noch sitzende und körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne . 4.2

Der Beschwerdeführer gab am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung an, dass er eine Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr ausüben könne ( Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 13), und dass er sich trotzdem als Dach decker beworben habe, weil die Temporärbüros , die er aufgesucht habe, ge sehen beziehungsweise gewusst hätten, dass er (als Dackdecker ) gearbeitet habe, und die Formular e

(betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen ) deswegen in diesem Sinne ausgefüllt beziehungsweise gestem pelt hätten ( Urk. 7/24 S. 4 Ziff. 19). 4.3

Den sich bei den Akten befindenden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Kontrollperioden April bis Juli 2016 ( Urk. 7/7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Monat April 2016 insgesamt drei Arbeitsbemühung en für zwei Stellen als Lageristen und für eine Stelle als Magaziner , für den Monat Mai 2016 insgesamt fünf Arbeitsbemühungen, darunter zwei Arbeitsbemühung e n für Stellen als Lager is ten und zwei Arbeitsbemühungen für Stellen als Dachdecker sowie für die Monate Juni und Juli 2016 je drei Arbeitsbemühungen für Stellen als Lage risten nachgewiesen hat. 5.

5.1

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Februar 2016 (vors t e hend E. 4.1 ) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der streiti gen Zeit ab 1 5. März 2016 aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch die Ausübung behinderungsangepasster, ausschliesslich oder überwiegend sit zen der und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten war. Um solche Tätig keiten handelt es sich indes weder bei der Tätigkeit als Dachdecker noch bei den jenigen als Lageristen und Magaziner . 5.2

Unter diesen Umständen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2016 bei der Stellensuche auf die nicht dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ entspre chenden Tätigkeiten als Dachdecker, Lageristen und Magaziner beschränkte. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ war dem Beschwerdefüh rer lediglich noch die Ausübung ausschliesslich oder überwiegend sitzender und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten. Um solche handelte es sich indes bei denjenigen Tätigkeiten, auf welche der Beschwerdeführer seine Stellensuche beschränkte gerade nicht . Hätte sich der Beschwerdeführer tat sächlich ernsthaft um Arbeit bemüht, wie er beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 2), hätte er sich daher konsequenterweise auf die Suche nach einer lei densangepassten Beschäftigung im Sinne der Beurteilung durch Dr. Z.___

machen müssen. Weil er dies nicht getan hat, ist aus seinem Verhalten auf eine mangelnde Vermittlungsbereitschaft zu schliessen . Nach der Recht sprechung (Urt eil des Bundesgerichts 8C_137/2012 vom 6. September 2012 E. 3.2.2) ist bei einer Beschränkung der Stellensuche auf in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbare Stellen denn auch auf eine fehlende subjektive Ver mittlungsfähigkeit zu schliessen . 5.3

Für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Orga nen der Arbeitslosen versicherung getätigten Aussagen (vorstehend E. 4.2 ) die Einträge in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun gen “ durch Personalverleihunternehmungen hat erstellen lassen. Unter diesen Um ständen kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in der massgebenden

Zeit ab 1 5. März 2016 selber

ernsthaft und gezielt um Arbeit bemühte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten, nachgewiesenen Arbeitsbemühungen um lediglich „pro forma“ beziehungs weise lediglich dem Schein nach getätigte Stellenbemühungen handelte. 6.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer ausschliess lich

für unzumutbare Stellen interessierte ,

beziehung s weise, dass er die ein gereichten Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ durch Personalverleihunternehmungen hat ausfüllen lassen und sich nur dem Schein e nach um Arbeit bemühte. Damit gab er seine mangelnde Vermitt lungsbereitschaft zu erkennen. Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer ab 1 5. März 2016 in subjektiver Hinsicht an Vermittlungsfähigkeit . Ab die se m Zeitpunkt ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schä digung

daher wegen offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit zu vernei nen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li cher Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders star ker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder recht liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.2

Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Er mittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial ma xi me rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 7.3

Wie in der Sache vorstehend dargelegt, ist es die Antwort auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf für ihn geeignete oder gerade auf nicht geeig nete Stelle beworben hat, die über die Anspruchsberechtigung entscheidet. Dies galt bereits für das Einspracheverfahren . Sowohl die Frage als auch die Antwort sind in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht wohl eher einfacher Art; sie können nicht als schwierig im Sinne der hier massgebenden Recht sprechung eingestuft werden. Der Umgang mit ihnen erfordert deshalb keine anwaltliche Vertretung.

Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 8 .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , ermessenweise mit Fr. 2‘100 .-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen , wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ZH Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Ver mittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen.

E. 1.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.

E. 1.3 Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversi cherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abge zogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Tag geld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . a AVIG) und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG). 1. 4

Unter der Marginalie „ Koordination mit der Arbeitslosenversicherung" be stimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) , dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % , aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten i st, sofern die Kranken v ersicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertrag licher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen ( Abs. 1). Gemäss

Art.

100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art.

E. 1.5 Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfolgt die Ab grenzung zu den Behinderten im Sinne von Art.

E. 2 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte , die ser sei aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit sei ab 1 5. März 2016 zu beja hen , es sei en ihm auch für die Zeit nach dem 1 5. März 2016 Versiche rungsleistungen auszurichten und es sei ihm

für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 -4.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund

der medizinische n Akten die Ausübung behinderungsangepasster, überwie gend sitzender Tätigkeiten im Umfang von acht Stunden im Tag zu zumuten sei (S. 4), dass indes die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Be schwerde füh rers ab 1 5. März 2016 zu verneinen sei (S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm nicht an der Bereit schaft gefehlt habe , eine Arbeit anzunehmen (S. 1). Obwohl ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei, sei er bereit gewesen, eine behinderungsangepasste Tätigkeit anzunehmen (S. 4).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab 1 5. März

2016 eine subjektive Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers bestand. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass er bis im Februar 2016 von seiner Krankentaggeldversicherung ein Krankentaggeld erhalten habe, zuletzt ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 7).

Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegend streitige Zeit ab 1 5. März 2016 zwar über eine Krankentaggeldversicherung verfügte, dass diese indes ab Ende des Monats Februar 2016 nicht mehr leis tungspflichtig war. Somit liegt hier kein nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu ko ordi nierender Sachverhalt vor ( vgl. vorstehende E. 1.4). 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. September 2016 ( Urk. 7/57) bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu sprach und erkannte , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

Da die Invalidenversicherung indes am 1 5. März 2016 noch nicht über ihre Leis tungspflicht entschieden hatte, gilt es im Folgen den zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bestand ( vgl.

vorstehend E. 1.7). 4. 4.1

In den Akten befindet sich ein Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7/32). Darin stellte dieser die Diagnose einer Kardiomyopathie , attestierte dem Beschwer deführer für die Zeit ab 2 3. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und stellte fest , dass der Beschwerdeführer nur noch sitzende und körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne . 4.2

Der Beschwerdeführer gab am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung an, dass er eine Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr ausüben könne ( Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 13), und dass er sich trotzdem als Dach decker beworben habe, weil die Temporärbüros , die er aufgesucht habe, ge sehen beziehungsweise gewusst hätten, dass er (als Dackdecker ) gearbeitet habe, und die Formular e

(betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen ) deswegen in diesem Sinne ausgefüllt beziehungsweise gestem pelt hätten ( Urk. 7/24 S. 4 Ziff. 19). 4.3

Den sich bei den Akten befindenden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Kontrollperioden April bis Juli 2016 ( Urk. 7/7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Monat April 2016 insgesamt drei Arbeitsbemühung en für zwei Stellen als Lageristen und für eine Stelle als Magaziner , für den Monat Mai 2016 insgesamt fünf Arbeitsbemühungen, darunter zwei Arbeitsbemühung e n für Stellen als Lager is ten und zwei Arbeitsbemühungen für Stellen als Dachdecker sowie für die Monate Juni und Juli 2016 je drei Arbeitsbemühungen für Stellen als Lage risten nachgewiesen hat. 5.

5.1

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Februar 2016 (vors t e hend E. 4.1 ) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der streiti gen Zeit ab 1 5. März 2016 aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch die Ausübung behinderungsangepasster, ausschliesslich oder überwiegend sit zen der und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten war. Um solche Tätig keiten handelt es sich indes weder bei der Tätigkeit als Dachdecker noch bei den jenigen als Lageristen und Magaziner . 5.2

Unter diesen Umständen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2016 bei der Stellensuche auf die nicht dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ entspre chenden Tätigkeiten als Dachdecker, Lageristen und Magaziner beschränkte. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ war dem Beschwerdefüh rer lediglich noch die Ausübung ausschliesslich oder überwiegend sitzender und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten. Um solche handelte es sich indes bei denjenigen Tätigkeiten, auf welche der Beschwerdeführer seine Stellensuche beschränkte gerade nicht . Hätte sich der Beschwerdeführer tat sächlich ernsthaft um Arbeit bemüht, wie er beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 2), hätte er sich daher konsequenterweise auf die Suche nach einer lei densangepassten Beschäftigung im Sinne der Beurteilung durch Dr. Z.___

machen müssen. Weil er dies nicht getan hat, ist aus seinem Verhalten auf eine mangelnde Vermittlungsbereitschaft zu schliessen . Nach der Recht sprechung (Urt eil des Bundesgerichts 8C_137/2012 vom 6. September 2012 E. 3.2.2) ist bei einer Beschränkung der Stellensuche auf in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbare Stellen denn auch auf eine fehlende subjektive Ver mittlungsfähigkeit zu schliessen . 5.3

Für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Orga nen der Arbeitslosen versicherung getätigten Aussagen (vorstehend E. 4.2 ) die Einträge in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun gen “ durch Personalverleihunternehmungen hat erstellen lassen. Unter diesen Um ständen kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in der massgebenden

Zeit ab 1 5. März 2016 selber

ernsthaft und gezielt um Arbeit bemühte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten, nachgewiesenen Arbeitsbemühungen um lediglich „pro forma“ beziehungs weise lediglich dem Schein nach getätigte Stellenbemühungen handelte. 6.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer ausschliess lich

für unzumutbare Stellen interessierte ,

beziehung s weise, dass er die ein gereichten Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ durch Personalverleihunternehmungen hat ausfüllen lassen und sich nur dem Schein e nach um Arbeit bemühte. Damit gab er seine mangelnde Vermitt lungsbereitschaft zu erkennen. Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer ab 1 5. März 2016 in subjektiver Hinsicht an Vermittlungsfähigkeit . Ab die se m Zeitpunkt ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schä digung

daher wegen offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit zu vernei nen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li cher Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders star ker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder recht liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.2

Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Er mittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial ma xi me rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 7.3

Wie in der Sache vorstehend dargelegt, ist es die Antwort auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf für ihn geeignete oder gerade auf nicht geeig nete Stelle beworben hat, die über die Anspruchsberechtigung entscheidet. Dies galt bereits für das Einspracheverfahren . Sowohl die Frage als auch die Antwort sind in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht wohl eher einfacher Art; sie können nicht als schwierig im Sinne der hier massgebenden Recht sprechung eingestuft werden. Der Umgang mit ihnen erfordert deshalb keine anwaltliche Vertretung.

Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 8 .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , ermessenweise mit Fr. 2‘100 .-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 6 ) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 6. Februar

2017 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer

antragsgemäss (Urk.

1 S.

2 oben Ziff.

5 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt . Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die Möglichkeit

hingewiesen dem Ge richt vor der Fällung des Endent scheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen , und dass im Unter lassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinn gemäss anwendbar.

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung ( gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art.

28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung stat uiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 2 7. Januar 2017 E. 2.1.2; BGE 128 V 176 E. 5 ). Mit Blick auf die Koor dination mit der Krankentaggeldversich erung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leis tungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2 016 vom 2 7. Januar 2017 E. 4.1).

E. 15 Abs. 2 AVIV an gemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeits losen versicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver si cherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Inva li denversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Be stimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer ande ren Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermitt lungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeits lose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versi cherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. Novem ber 2014 E. 2.2). 2.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen , wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ZH Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war vom 2 1. März 2011 bis 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/72 Ziff.

2) und vom 1. Februar

2014 bis 3 1. Dezember

2015 (Urk. 7/71

Ziff. 2)

als Dachdecker bei der Y.___ AG, tätig. Am 1 3. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversiche rung zum Bezug von Ar beits losenentschädigung ab 6. Januar 2016 an ( Urk. 7/69 Ziff.

1) . Mit Ver fügung vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 7/6) verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeits losen entschä digung ab 6. Januar 2016 mangels Vermittlungsfä higkeit ( Urk. 7/6). Mit Ver fügung vom 1 4. März 2016 ( Urk. 7/5) hob die Ar beitslosenkasse des Kantons Zürich die Verfügung vom 2 9. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf und bejahte einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosent schädi gung ab 6. Januar 2016. 1.2

Am 6. April 2016 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. August

2016 (Urk. 7/2 )

verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1 5. März 201 6. Die vom Versicherten

am 1 4. September

2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/3 ) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2 ) ab. 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte , die ser sei aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit sei ab 1 5. März 2016 zu beja hen , es sei en ihm auch für die Zeit nach dem 1 5. März 2016 Versiche rungsleistungen auszurichten und es sei ihm

für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1 -4.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 (Urk. 6 ) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 6. Februar

2017 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer

antragsgemäss (Urk.

1 S.

2 oben Ziff.

5 ) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt . Der Beschwerdeführer wurde zudem auf die Möglichkeit

hingewiesen dem Ge richt vor der Fällung des Endent scheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen , und dass im Unter lassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setze . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Ver mittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. 1.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 3 0. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt. 1.3

Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversi cherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abge zogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Tag geld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . a AVIG) und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind ( Art. 28 Abs. 4 lit . b AVIG). 1. 4

Unter der Marginalie „ Koordination mit der Arbeitslosenversicherung" be stimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) , dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % , aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten i st, sofern die Kranken v ersicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertrag licher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen ( Abs. 1). Gemäss

Art.

100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

ist Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, sinn gemäss anwendbar.

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer privaten Krankentaggeldversicherung ( gemäss dem VVG) hat demnach gestützt auf Art.

28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung stat uiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 2 7. Januar 2017 E. 2.1.2; BGE 128 V 176 E. 5 ). Mit Blick auf die Koor dination mit der Krankentaggeldversich erung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leis tungspflicht bei einem entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen hat ( Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2 016 vom 2 7. Januar 2017 E. 4.1). 1.5

Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfolgt die Ab grenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchti gung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 AVIG) massgebendes

Abgren zungs kri terium . Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenver sicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen wor den. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV ) festgelegt, dass ein Behin derter , der unter der Annahme einer ausge glichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Ver sicherung als ver mittlungsfähig gilt ( BGE 136 V 95 E. 5.2). 1. 6

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar beitslosen entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Ge mäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu nehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfä higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar beitskraft entsprechend den per sön lichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E.

6a). Hiezu genügt die Willenshal tung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versi cherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, ange bo tene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumut baren Stelle umzusehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

Der Begriff der Vermittlungs fähigkeit als Anspruchs voraussetzung

schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi cherte Person vermit tlungs fähig , insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1. 7

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass ein Be hinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invaliden versicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV an gemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt.

In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeits losen versicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen ver si cherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Inva li denversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Be stimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer ande ren Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermitt lungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeits lose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeits fähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versi cherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. Novem ber 2014 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. November 2016 ( Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund

der medizinische n Akten die Ausübung behinderungsangepasster, überwie gend sitzender Tätigkeiten im Umfang von acht Stunden im Tag zu zumuten sei (S. 4), dass indes die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Be schwerde füh rers ab 1 5. März 2016 zu verneinen sei (S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es ihm nicht an der Bereit schaft gefehlt habe , eine Arbeit anzunehmen (S. 1). Obwohl ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei, sei er bereit gewesen, eine behinderungsangepasste Tätigkeit anzunehmen (S. 4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab 1 5. März

2016 eine subjektive Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise eine Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers bestand. 3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hat, dass er bis im Februar 2016 von seiner Krankentaggeldversicherung ein Krankentaggeld erhalten habe, zuletzt ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 7).

Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegend streitige Zeit ab 1 5. März 2016 zwar über eine Krankentaggeldversicherung verfügte, dass diese indes ab Ende des Monats Februar 2016 nicht mehr leis tungspflichtig war. Somit liegt hier kein nach Art. 28 Abs. 4 AVIG zu ko ordi nierender Sachverhalt vor ( vgl. vorstehende E. 1.4). 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. September 2016 ( Urk. 7/57) bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu sprach und erkannte , dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

Da die Invalidenversicherung indes am 1 5. März 2016 noch nicht über ihre Leis tungspflicht entschieden hatte, gilt es im Folgen den zu prüfen, ob in subjektiver Hinsicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bestand ( vgl.

vorstehend E. 1.7). 4. 4.1

In den Akten befindet sich ein Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. Februar 2016 ( Urk. 7/32). Darin stellte dieser die Diagnose einer Kardiomyopathie , attestierte dem Beschwer deführer für die Zeit ab 2 3. Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und stellte fest , dass der Beschwerdeführer nur noch sitzende und körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne . 4.2

Der Beschwerdeführer gab am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung an, dass er eine Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr ausüben könne ( Urk. 7/24 S. 3 Ziff. 13), und dass er sich trotzdem als Dach decker beworben habe, weil die Temporärbüros , die er aufgesucht habe, ge sehen beziehungsweise gewusst hätten, dass er (als Dackdecker ) gearbeitet habe, und die Formular e

(betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeits bemühungen ) deswegen in diesem Sinne ausgefüllt beziehungsweise gestem pelt hätten ( Urk. 7/24 S. 4 Ziff. 19). 4.3

Den sich bei den Akten befindenden Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ betreffend die Kontrollperioden April bis Juli 2016 ( Urk. 7/7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Monat April 2016 insgesamt drei Arbeitsbemühung en für zwei Stellen als Lageristen und für eine Stelle als Magaziner , für den Monat Mai 2016 insgesamt fünf Arbeitsbemühungen, darunter zwei Arbeitsbemühung e n für Stellen als Lager is ten und zwei Arbeitsbemühungen für Stellen als Dachdecker sowie für die Monate Juni und Juli 2016 je drei Arbeitsbemühungen für Stellen als Lage risten nachgewiesen hat. 5.

5.1

Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Februar 2016 (vors t e hend E. 4.1 ) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der streiti gen Zeit ab 1 5. März 2016 aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch die Ausübung behinderungsangepasster, ausschliesslich oder überwiegend sit zen der und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten war. Um solche Tätig keiten handelt es sich indes weder bei der Tätigkeit als Dachdecker noch bei den jenigen als Lageristen und Magaziner . 5.2

Unter diesen Umständen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2016 bei der Stellensuche auf die nicht dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ entspre chenden Tätigkeiten als Dachdecker, Lageristen und Magaziner beschränkte. Denn gemäss der Beurteilung durch Dr. Z.___ war dem Beschwerdefüh rer lediglich noch die Ausübung ausschliesslich oder überwiegend sitzender und körperlich sehr leichter Tätigkeiten zuzumuten. Um solche handelte es sich indes bei denjenigen Tätigkeiten, auf welche der Beschwerdeführer seine Stellensuche beschränkte gerade nicht . Hätte sich der Beschwerdeführer tat sächlich ernsthaft um Arbeit bemüht, wie er beschwerdeweise geltend machte ( Urk. 1 S. 2), hätte er sich daher konsequenterweise auf die Suche nach einer lei densangepassten Beschäftigung im Sinne der Beurteilung durch Dr. Z.___

machen müssen. Weil er dies nicht getan hat, ist aus seinem Verhalten auf eine mangelnde Vermittlungsbereitschaft zu schliessen . Nach der Recht sprechung (Urt eil des Bundesgerichts 8C_137/2012 vom 6. September 2012 E. 3.2.2) ist bei einer Beschränkung der Stellensuche auf in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbare Stellen denn auch auf eine fehlende subjektive Ver mittlungsfähigkeit zu schliessen . 5.3

Für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen am 1 2. Juli 2016 gegenüber den Orga nen der Arbeitslosen versicherung getätigten Aussagen (vorstehend E. 4.2 ) die Einträge in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun gen “ durch Personalverleihunternehmungen hat erstellen lassen. Unter diesen Um ständen kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in der massgebenden

Zeit ab 1 5. März 2016 selber

ernsthaft und gezielt um Arbeit bemühte . Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den erwähnten, nachgewiesenen Arbeitsbemühungen um lediglich „pro forma“ beziehungs weise lediglich dem Schein nach getätigte Stellenbemühungen handelte. 6.

Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer ausschliess lich

für unzumutbare Stellen interessierte ,

beziehung s weise, dass er die ein gereichten Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ durch Personalverleihunternehmungen hat ausfüllen lassen und sich nur dem Schein e nach um Arbeit bemühte. Damit gab er seine mangelnde Vermitt lungsbereitschaft zu erkennen. Demzufolge fehlte es dem Beschwerdeführer ab 1 5. März 2016 in subjektiver Hinsicht an Vermittlungsfähigkeit . Ab die se m Zeitpunkt ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen ent schä digung

daher wegen offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit zu vernei nen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt li cher Rechtsvertreter bewil ligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Vo raussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftig keit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine an waltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsan wältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige recht li che oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver tretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Ver fahren zurechtzufinden. Falls ein besonders star ker Eingriff in die Rechts stel lung droht, ist die Verbei ständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss , wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder recht liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.2

Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungs grundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Er mittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizial ma xi me rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Ver beiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b). 7.3

Wie in der Sache vorstehend dargelegt, ist es die Antwort auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf für ihn geeignete oder gerade auf nicht geeig nete Stelle beworben hat, die über die Anspruchsberechtigung entscheidet. Dies galt bereits für das Einspracheverfahren . Sowohl die Frage als auch die Antwort sind in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht wohl eher einfacher Art; sie können nicht als schwierig im Sinne der hier massgebenden Recht sprechung eingestuft werden. Der Umgang mit ihnen erfordert deshalb keine anwaltliche Vertretung.

Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 8 .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers , Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zürich,

welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die a n gefallenen Barauslagen einzureichen , ermessenweise mit Fr. 2‘100 .-- (in klu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädi gen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam zu machen , wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'100 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ZH Winterthur 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz