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AL.2016.00220

Verspätete Beschwerde, keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht. Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2016-11-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin

Dispositiv
  1. Mit einer am 1
  2. November 2016 datierten und der Post am 1
  3. November 2016 übergebenen Ein gabe ( Urk.  1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine n Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 3
  4. August 2016 betref fend Rückforderung von zuviel ausgebzahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 ( Urk.  2/1 ).
  5. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).      Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechts handlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ord nungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kennt nis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Per son entgegengenommen wurde ( Kieser , ATSG-Kommentar, Art.  38 N 12 ).
  6. Die Beschwerde wurde erst am 1
  7. November 2016 der Post übergeben . Die Beschwerdeführerin führte darin selbst aus, dass sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 3
  8. August 2016 erhalten habe ( vgl. Urk.  1). Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach am 3
  9. September 2016 ab. Selbst wenn man auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1
  10. September 2016 ( Urk.  2/2) abstellen würde, wonach der Einspracheentscheid vom 3
  11. August 2016 der Beschwerdeführerin erneut per A-Post habe zugestellt werden müssen, und von einer Zustellung in de n darauf folgenden Tagen ausginge , ist die Beschwerde erst weit nach Ablauf der dreissigtägige n Rechtsmittelfrist, mithin ver spätet erhoben worden.      Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Behandlung ihrer Ein sprache vom 2
  12. Dezember 2014 sehr lange gedauert hat. Aber dieser Umstand macht den Einspracheentscheid vom 3
  13. August 2016 nicht mangelhaft , so dass sich daraus auch bei rechtzeitiger Beschwerdeführung nicht s hätte gewinnen lassen .      Dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde, liegt auch nicht an der Rechts mittel belehrung (vgl. Urk.  2/1 S. 5). So konnte die Beschwerdeführerin dieser genau entnehmen, was zu tun gewesen wäre. Die Angabe einer falschen Beschwer deinstanz (Verwaltungsgericht Zug) hätte ihr bei rechtzeitiger Beschwer de erhebung nicht geschadet (vgl. Art.  30 ATSG).      Die Beschwerdeführerin hat sodann auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art.  41 ATSG geltend gemacht, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
  14. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen den Einspracheentscheid vom 3
  15. August 2016 ( Urk.  2/1) erhobene Beschwerde vom 1
  16. November 2016 ( Urk.  1) klar verspätet war. Da auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art.  41 ATSG geltend gemacht wurden, führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde.      Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist sinngemäss als Erlassgesuch zu verstehen. Die Sache ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches de r Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zu überweisen . Der Einzelrichter erkennt:
  17. Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten .      Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die Syna Arbeitslosenkasse über wiesen , damit diese das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Rückfor derung der zuviel bezahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 prüfe .
  18. Das Verfahren ist kostenlos.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk.  1, Urk.  2/1-2 sowie Urk.  3/1-8
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00220 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom

25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin 1.

Mit einer am 1 7. November 2016 datierten und der Post am 1 8. November 2016 übergebenen Ein gabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine n Einspracheentscheid

der Syna Arbeitslosenkasse vom 3 0. August 2016 betref fend Rückforderung von zuviel ausgebzahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 (Urk. 2/1). 2.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechts handlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ord nungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kennt nis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Per son entgegengenommen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 38 N 12). 3.

Die Beschwerde wurde erst am 1 8. November 2016 der Post übergeben . Die Beschwerdeführerin führte darin selbst aus, dass sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 3 1. August 2016 erhalten habe (vgl. Urk. 1).

Die Frist zur Beschwerdeerhebung lief demnach am 3 0. September 2016 ab. Selbst wenn man auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2016 (Urk. 2/2) abstellen würde, wonach der Einspracheentscheid

vom 3 0. August 2016 der Beschwerdeführerin erneut per A-Post habe zugestellt werden müssen, und von einer Zustellung in de n darauf folgenden Tagen ausginge, ist die Beschwerde erst weit nach Ablauf der dreissigtägige n Rechtsmittelfrist, mithin ver spätet erhoben worden.

Der Beschwerdeführerin ist darin

beizupflichten, dass die Behandlung ihrer Ein sprache vom 2 9. Dezember 2014 sehr lange gedauert hat. Aber dieser Umstand macht den Einspracheentscheid

vom 3 0. August 2016 nicht mangelhaft, so dass sich daraus auch bei rechtzeitiger Beschwerdeführung nicht s hätte gewinnen lassen .

Dass die Beschwerde zu spät erhoben wurde, liegt auch nicht an der Rechts mittel belehrung (vgl. Urk. 2/1 S. 5). So konnte die Beschwerdeführerin dieser genau entnehmen, was zu tun gewesen wäre. Die Angabe einer falschen Beschwer deinstanz (Verwaltungsgericht Zug) hätte ihr bei rechtzeitiger Beschwer de erhebung nicht geschadet (vgl. Art. 30 ATSG).

Die Beschwerdeführerin hat sodann auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. August 2016 (Urk. 2/1) erhobene Beschwerde vom 1 7. November 2016 (Urk.

1) klar verspätet war. Da auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht wurden, führt dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist sinngemäss als Erlassgesuch zu verstehen. Die Sache ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches de r Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin

zu überweisen . Der Einzelrichter erkennt: 1.

Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten .

Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache

an die Syna Arbeitslosenkasse

über wiesen, damit diese das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Rückfor derung der

zuviel bezahlten Leistungen in den Monaten August bis November 2012 prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-2 sowie Urk. 3/1-8 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan