Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2013 bis zur Kündigung per 30. April 2016 für die Y.___ GmbH als Geschäfts führer tätig (Urk. 13/15/151, Urk. 13/15/180). Ab September 2015 verfügte er über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 13/10).
Am
13. respektive
21. April 2016 meldete er sich bei den Organen der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar beitslosenentschädigung an (Urk. 13/15/158, Urk. 13/15/181). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Mai 2016 wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 13/9) . Daraufhin liess der Versicherte am 2 7 . Juni 2016 seinen Handelsregistereintrag löschen (Urk. 13/11) und teilte dies in seiner am 20. Juni 2016 datierten und bei der Kasse am 29. Juni 2016 eingegangenen Einsprache mit (Urk. 13/8). Am 26. Juli 2016 wurde die Löschung ins Tages register
des Handelsregister eingetragen (Urk. 13/15/18). Mit Einspracheent scheid vom 7. September 2016 bestätigte die Kasse die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Am 25. Oktober 2016 teilte Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz dem Gericht ihre Mandatierung mit und ersuchte ergänzend um Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Auf Aufforderung des Gerichts hin hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 25. Januar 2017)
an der Beschwerde fest und begründete dies (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm am 9. Februar 2017 dazu Stellung und hielt am Abweisungsantrag fest (Urk. 22).
Darüber würde der Beschwer deführer m it Verfügung vom 23 . Februar 2017 orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt
(Urk. 23). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Be teiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremi ums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich be einflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Ein zelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnli che Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnli che Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb je derzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzu stellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnli chen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtspre chung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Ar beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Ur teile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom
14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrich terlichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechts institutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der vorübergehenden Geltendmachung von Arbeitslosenentschädi gung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei ver än derter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Um gehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung aus schlies sen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Ar beitslosen versicherung beziehen können. 1.3
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätz lich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die P flichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu v ermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufga benbereich der Kassen ergeben (Abs. 2; vgl. auch Art. 81 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsver mittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Auf gabenbereichen ergeben (Abs. 3; vgl. auch Art. 85 und 85b AVIG). 1. 4
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472
E. 4.1). Das Bundes ge richt hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27
Abs . 2
ATSG ver ankerten Beratungspflicht in generell- abs trakter Weise zu ziehen sind . Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht ge hört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu ma chen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472
E. 4.3). Bei Kenntnis des entsprechenden Sachver haltes ist die Verwaltung insbesondere
verpflichtet, die v ersicherte Person darüber zu orientieren, dass ihre andauernde arbeitgeberähnliche Stellung den Leistungsanspruch gefährde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf de n Standpunkt, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt der Anmeldung per 1. Mai 2016 als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift massbeglichen Einfluss auf die Entscheidfindung im Betrieb gehabt habe. Er habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet. Ab dem 26. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ausgetragen. Es sei Sache der Zahlstelle Z.___, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab die sem Datum erneut zu prüfen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beratungs pflicht . Schon beim ersten Gespräch am 21. April 2016 mit seiner RAV-Be raterin habe er offen gelegt, dass er im Handelsregister eingetragen bleiben möchte, da er eine T eilzeitstelle als Geschäftsführer unter der neuen Besitze rin in Aussicht habe. Obwohl er dieses Anliegen wiederholt vorgebracht habe, habe er bis heute keine Antwort darauf erhalten (Urk. 19 S. 3 f.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war als Einzelzeichnungsberechtigter, aber nicht als formelles Organ im Handelsregister eingetragen (Urk. 13/10 S. 2).
Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betriebli chen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auszu schliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsre gister eingetragen sind (BGE 122 V 270 E. 3).
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer angestellt (Urk. 13/180). Diese Funktion wurde auch auf den Lohnabrechnungen aufgeführt (Urk. 13/168-172). Dass er diese Funktion nicht ausgefüllt hätte, machte er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitge berähnliche Stellung in der Y.___
GmbH zukam.
Als weiterhin im Handelsregister eingetragene r
Einzelzeichnungsberechtigter verfügte der Beschwerdeführer auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer der Y.___ GmbH über die Möglichkeit sich wieder einzustellen. Ob er dies tatsächlich beabsichtigte, spielt insofern keine Rolle, als die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ni cht nur dem ausgewiesenen Miss brauch an sich begegnen will, sondern bereit s dem Risiko eines solchen, wel ches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnli che Personen inhärent ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
C 210/03 vom 16. Juni 2004 E . 2 mit Hinweis).
Am 30. März 2016 erfolgte die Übertragung des Stammanteils der geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___
(Urk. 13/15/67). Bereits im Vorfeld dieser Handänderung erteilte die Erwerberin dem Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete Vollmacht für alle notwendigen Handlungen mit Bezug auf die Y.___ GmbH (Urk. 13/15/100). An der Generalversammlung der Y.___ GmbH vom 30. März 2016, an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter von
B.___
und seine geschiedene Ehefrau anwesend waren, wurde er als neue r Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt (Urk. 13/15/101). Beabsichtigt war offenbar de r Aufbau eines auf den Handel mit energetischen Getränken spezialisierten Betriebs, somit eine Neuorientierung der früher in der Textil branche tätigen Gesellschaft . Dabei hätte der Beschwerdeführer zunächst mit einem Pensum von 10 % den neuen Betrieb aufbauen sollen, um später eine Vollzeitstelle besetzen zu können (Urk. 13/15/99).
Somit bestand bis zur Löschung des Handelsregistereintrages offensichtlich weiterhin eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer nicht finanziell am Betrieb beteiligt war ist uner heblich, denn durch seine Einzelzeichnungsberechtigung hätte er die Ent scheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen können. Die eingeleitete Restrukturierung des Betriebs hätte sogar eine Stärkung sei ner Stellung als faktisches Organ und einziges in der Schweiz wohnhaftes Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums mit sich ge bracht, denn er hätte eine weitgehende unternehmerische Dispositionsfreiheit besessen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, den in der Auf bauphase üblichen finanziellen Engpass zu tragen, welcher offenbar keine Anstellung des Beschwerdeführers zu einem vollen Arbeitspensum erlaubt e . Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist demzufo lge von einer auch nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2016 bis zu r Veranlassung der Löschung
im Handelsregister fortdauernden arbeit ge berähnlichen Stellung auszugehen, da er bis dahin nie ganz aus der Firma ausgeschieden war.
Dies gilt umso mehr, als die Y.___ GmbH nach Vollzug der Stammanteil übertragung von der
in der Schweiz wohnhaften
geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___ auf den Beschwerdeführer als den von Art. 814 Abs. 3 des Obliga tionenrechts verlangten, in der Schweiz wohnhaften Vertreter angewiesen war .
3.2
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Beratungs pflicht (Urk. 19) ist aktenkundig, dass er spätestens mit Schreiben vom 25. April 2016 von der Beschwerdegegnerin gebeten
worden war, verschie dene, für die Abklärung des Anspruchs benötigte Unterlagen einzureichen. Unter anderem wurde er auf seinen Handelsregistereintrag für die Firma Y.___ GmbH hingewiesen und aufgefordert, eine Kopie der Löschungs bestätigung einzureichen (Urk. 13/15/164). Dadurch musste dem Beschwer deführer klar sein, dass dieser Handelsregistereintrag seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegen stand, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall genü gend nachgekommen war.
Anstatt die Löschung sofort zu veranlassen oder sich bei Unklarheiten umge hend bei der Beschwerdegegnerin beziehungsweise bei seiner Personalbera terin im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu erkundigen, liess der Beschwerdeführer die ihm bis 20. Mai 2016 angesetzte Frist unbenutzt ver streichen, weshalb er am 1. Juni 2016 an seine Pflichten erinnert wurde (Urk. 13/15/152). Daraufhin bekundete er am
8. Juni 2016 seine Absicht zur Beibehaltung des Handelsregistereintrages
(Urk. 13/11/99). Damit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung abgesprochen wird. Erst auf Druck der anspruchsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 13/9) veranlasste er die Löschung (Urk. 13/11).
Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht klar über seine Stellung bei der früheren Arbeitgeberin. So erwähnte er im Beratungsge spräch vom 21. April 2016 lediglich die künftig vorgesehene Übernahme der Funktion als Geschäftsführer unter den neuen Besitzern, ohne jedoch den bestehenden Handelsregistereintrag offen zu legen (Urk. 13/15/183). Ebenso verneinte er in der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung beim letzten Arbeitgeber (Urk. 13/15/160). Erst die entsprechende Bemerkung der Beraterin auf dem Protokoll (Urk. 13/15/183) veranlasste den Versicherungsträger zu eigenen Abklärungen, was zur Aufforderung vom 24. April 2016 führte, die Löschung vorzunehmen beziehungsweise diese zu belegen (Urk. 13/15/164). Mit seinen Angaben vereitelte der Beschwerdefüh rer eine Beratung zur Frage seiner arbeitgeberähnlichen Stellung, was nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat. 3.3
Erst m it dem Gesuch um Löschung seines Handeslregistereintrages (Urk. 13/11/53) bekundete der Beschwerdeführer sein definitives Ausscheiden aus der Y.___ GmbH, womit kein Risiko eines Missbrauchs der arbeit gerberähnlichen Stellung mehr bestand . Entgegen der Meinung der Be schwerdegegnerin (Urk . 2 S. 3) ist für die Prüfung des Anspruchs auf Ar beitslosenentschädigung nicht die Löschung im Handelsregister, beziehungs weise der Eintrag ins Tagesregister (26. Juli 2016), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Gesuchsstellung, beziehungsweise der Postaufgabe des an das Handelsregisteramt gerichtete n
Gesuch s
am 27 . Juni 2016 ausschlaggebend (Urk. 13/11/5 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2) . Seither ist die Gesellschaft angeblich stillgelegt (Urk. 13/6/32). Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Be schwerdeführer nach der Löschung seiner Zeichnungsberechtigung tatsäch lich Einfluss auf die Entscheidfindung der Gesellschaft nahm. Mit dem Rück trittschreiben vom 20. Juni 2016 (Postaufgabe am 27. Juni 2016) verlor der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb er ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe vom 14. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 575 Minuten und Barauslagen von Fr. 75. (Urk.
25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses nicht angemessen.
Hinsichtlich der Bemühungen im Zusammenhang mit „Eingaben ans Gericht“ ist festzuhalten, dass nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsge bühren die Rechnungstellung nicht entschädigt wird. Der nicht im Detail ausgewiesene Aufwand ist daher um 30 Minuten zu kürzen. Für den Kontakt mit Klienten wird ein Aufwand von 225 Minuten geltend gemacht, was mit Blick auf die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen erscheint. Entgegen § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht fehlt eine detaillierte Zu sammenstellung über die getätigten Bemühungen. Es ist daher nicht ersicht lich und nachvollziehbar, wofür dieser Aufwand angefallen ist und ob die „Beratungen“ dieses Verfahren betreffen, inwieweit diese notwendig waren und vorliegend zu entschädigen sind. Für die Instruktion erscheint die An rechnung eines Aufwandes von 120 Minuten (statt 225 Minuten) als ge rechtfertigt.
Zusammengefasst ist ein Aufwand von 440 Minuten (575 . /. 30 ./. 105) anzu rechnen und die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Wirz Aeschli mann ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘824.-- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.2
Ausgangsgemäss ist daher die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechts vertreterin eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Im übrigen Umfang von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.
Diesbezüglich ist d er Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 912 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 912.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2013 bis zur Kündigung per 30. April 2016 für die Y.___ GmbH als Geschäfts führer tätig (Urk. 13/15/151, Urk. 13/15/180). Ab September 2015 verfügte er über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 13/10).
Am
13. respektive
21. April 2016 meldete er sich bei den Organen der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar beitslosenentschädigung an (Urk. 13/15/158, Urk. 13/15/181). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Mai 2016 wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 13/9) . Daraufhin liess der Versicherte am 2 7 . Juni 2016 seinen Handelsregistereintrag löschen (Urk. 13/11) und teilte dies in seiner am 20. Juni 2016 datierten und bei der Kasse am 29. Juni 2016 eingegangenen Einsprache mit (Urk. 13/8). Am 26. Juli 2016 wurde die Löschung ins Tages register
des Handelsregister eingetragen (Urk. 13/15/18). Mit Einspracheent scheid vom 7. September 2016 bestätigte die Kasse die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Be teiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremi ums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich be einflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Ein zelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnli che Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnli che Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb je derzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzu stellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.
E. 1.2 Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrich terlichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechts institutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der vorübergehenden Geltendmachung von Arbeitslosenentschädi gung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei ver än derter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Um gehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung aus schlies sen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Ar beitslosen versicherung beziehen können.
E. 1.3 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätz lich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die P flichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu v ermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufga benbereich der Kassen ergeben (Abs. 2; vgl. auch Art. 81 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsver mittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Auf gabenbereichen ergeben (Abs.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Am 25. Oktober 2016 teilte Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz dem Gericht ihre Mandatierung mit und ersuchte ergänzend um Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Auf Aufforderung des Gerichts hin hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 25. Januar 2017)
an der Beschwerde fest und begründete dies (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm am 9. Februar 2017 dazu Stellung und hielt am Abweisungsantrag fest (Urk. 22).
Darüber würde der Beschwer deführer m it Verfügung vom 23 . Februar 2017 orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt
(Urk. 23). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf de n Standpunkt, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt der Anmeldung per 1. Mai 2016 als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift massbeglichen Einfluss auf die Entscheidfindung im Betrieb gehabt habe. Er habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet. Ab dem 26. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ausgetragen. Es sei Sache der Zahlstelle Z.___, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab die sem Datum erneut zu prüfen (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beratungs pflicht . Schon beim ersten Gespräch am 21. April 2016 mit seiner RAV-Be raterin habe er offen gelegt, dass er im Handelsregister eingetragen bleiben möchte, da er eine T eilzeitstelle als Geschäftsführer unter der neuen Besitze rin in Aussicht habe. Obwohl er dieses Anliegen wiederholt vorgebracht habe, habe er bis heute keine Antwort darauf erhalten (Urk. 19 S. 3 f.). 3.
E. 3 ; vgl. auch Art. 85 und 85b AVIG). 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer war als Einzelzeichnungsberechtigter, aber nicht als formelles Organ im Handelsregister eingetragen (Urk. 13/10 S. 2).
Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betriebli chen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auszu schliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsre gister eingetragen sind (BGE 122 V 270 E. 3).
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer angestellt (Urk. 13/180). Diese Funktion wurde auch auf den Lohnabrechnungen aufgeführt (Urk. 13/168-172). Dass er diese Funktion nicht ausgefüllt hätte, machte er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitge berähnliche Stellung in der Y.___
GmbH zukam.
Als weiterhin im Handelsregister eingetragene r
Einzelzeichnungsberechtigter verfügte der Beschwerdeführer auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer der Y.___ GmbH über die Möglichkeit sich wieder einzustellen. Ob er dies tatsächlich beabsichtigte, spielt insofern keine Rolle, als die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ni cht nur dem ausgewiesenen Miss brauch an sich begegnen will, sondern bereit s dem Risiko eines solchen, wel ches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnli che Personen inhärent ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
C 210/03 vom 16. Juni 2004 E . 2 mit Hinweis).
Am 30. März 2016 erfolgte die Übertragung des Stammanteils der geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___
(Urk. 13/15/67). Bereits im Vorfeld dieser Handänderung erteilte die Erwerberin dem Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete Vollmacht für alle notwendigen Handlungen mit Bezug auf die Y.___ GmbH (Urk. 13/15/100). An der Generalversammlung der Y.___ GmbH vom 30. März 2016, an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter von
B.___
und seine geschiedene Ehefrau anwesend waren, wurde er als neue r Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt (Urk. 13/15/101). Beabsichtigt war offenbar de r Aufbau eines auf den Handel mit energetischen Getränken spezialisierten Betriebs, somit eine Neuorientierung der früher in der Textil branche tätigen Gesellschaft . Dabei hätte der Beschwerdeführer zunächst mit einem Pensum von 10 % den neuen Betrieb aufbauen sollen, um später eine Vollzeitstelle besetzen zu können (Urk. 13/15/99).
Somit bestand bis zur Löschung des Handelsregistereintrages offensichtlich weiterhin eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer nicht finanziell am Betrieb beteiligt war ist uner heblich, denn durch seine Einzelzeichnungsberechtigung hätte er die Ent scheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen können. Die eingeleitete Restrukturierung des Betriebs hätte sogar eine Stärkung sei ner Stellung als faktisches Organ und einziges in der Schweiz wohnhaftes Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums mit sich ge bracht, denn er hätte eine weitgehende unternehmerische Dispositionsfreiheit besessen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, den in der Auf bauphase üblichen finanziellen Engpass zu tragen, welcher offenbar keine Anstellung des Beschwerdeführers zu einem vollen Arbeitspensum erlaubt e . Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist demzufo lge von einer auch nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2016 bis zu r Veranlassung der Löschung
im Handelsregister fortdauernden arbeit ge berähnlichen Stellung auszugehen, da er bis dahin nie ganz aus der Firma ausgeschieden war.
Dies gilt umso mehr, als die Y.___ GmbH nach Vollzug der Stammanteil übertragung von der
in der Schweiz wohnhaften
geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___ auf den Beschwerdeführer als den von Art. 814 Abs. 3 des Obliga tionenrechts verlangten, in der Schweiz wohnhaften Vertreter angewiesen war .
E. 3.2 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Beratungs pflicht (Urk. 19) ist aktenkundig, dass er spätestens mit Schreiben vom 25. April 2016 von der Beschwerdegegnerin gebeten
worden war, verschie dene, für die Abklärung des Anspruchs benötigte Unterlagen einzureichen. Unter anderem wurde er auf seinen Handelsregistereintrag für die Firma Y.___ GmbH hingewiesen und aufgefordert, eine Kopie der Löschungs bestätigung einzureichen (Urk. 13/15/164). Dadurch musste dem Beschwer deführer klar sein, dass dieser Handelsregistereintrag seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegen stand, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall genü gend nachgekommen war.
Anstatt die Löschung sofort zu veranlassen oder sich bei Unklarheiten umge hend bei der Beschwerdegegnerin beziehungsweise bei seiner Personalbera terin im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu erkundigen, liess der Beschwerdeführer die ihm bis 20. Mai 2016 angesetzte Frist unbenutzt ver streichen, weshalb er am 1. Juni 2016 an seine Pflichten erinnert wurde (Urk. 13/15/152). Daraufhin bekundete er am
8. Juni 2016 seine Absicht zur Beibehaltung des Handelsregistereintrages
(Urk. 13/11/99). Damit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung abgesprochen wird. Erst auf Druck der anspruchsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 13/9) veranlasste er die Löschung (Urk. 13/11).
Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht klar über seine Stellung bei der früheren Arbeitgeberin. So erwähnte er im Beratungsge spräch vom 21. April 2016 lediglich die künftig vorgesehene Übernahme der Funktion als Geschäftsführer unter den neuen Besitzern, ohne jedoch den bestehenden Handelsregistereintrag offen zu legen (Urk. 13/15/183). Ebenso verneinte er in der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung beim letzten Arbeitgeber (Urk. 13/15/160). Erst die entsprechende Bemerkung der Beraterin auf dem Protokoll (Urk. 13/15/183) veranlasste den Versicherungsträger zu eigenen Abklärungen, was zur Aufforderung vom 24. April 2016 führte, die Löschung vorzunehmen beziehungsweise diese zu belegen (Urk. 13/15/164). Mit seinen Angaben vereitelte der Beschwerdefüh rer eine Beratung zur Frage seiner arbeitgeberähnlichen Stellung, was nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat.
E. 3.3 Erst m it dem Gesuch um Löschung seines Handeslregistereintrages (Urk. 13/11/53) bekundete der Beschwerdeführer sein definitives Ausscheiden aus der Y.___ GmbH, womit kein Risiko eines Missbrauchs der arbeit gerberähnlichen Stellung mehr bestand . Entgegen der Meinung der Be schwerdegegnerin (Urk . 2 S. 3) ist für die Prüfung des Anspruchs auf Ar beitslosenentschädigung nicht die Löschung im Handelsregister, beziehungs weise der Eintrag ins Tagesregister (26. Juli 2016), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Gesuchsstellung, beziehungsweise der Postaufgabe des an das Handelsregisteramt gerichtete n
Gesuch s
am 27 . Juni 2016 ausschlaggebend (Urk. 13/11/5 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2) . Seither ist die Gesellschaft angeblich stillgelegt (Urk. 13/6/32). Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Be schwerdeführer nach der Löschung seiner Zeichnungsberechtigung tatsäch lich Einfluss auf die Entscheidfindung der Gesellschaft nahm. Mit dem Rück trittschreiben vom 20. Juni 2016 (Postaufgabe am 27. Juni 2016) verlor der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb er ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 4 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472
E. 4.1). Das Bundes ge richt hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27
Abs . 2
ATSG ver ankerten Beratungspflicht in generell- abs trakter Weise zu ziehen sind . Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht ge hört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu ma chen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472
E. 4.3). Bei Kenntnis des entsprechenden Sachver haltes ist die Verwaltung insbesondere
verpflichtet, die v ersicherte Person darüber zu orientieren, dass ihre andauernde arbeitgeberähnliche Stellung den Leistungsanspruch gefährde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2). 2.
E. 4.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 4.2 Ausgangsgemäss ist daher die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechts vertreterin eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Im übrigen Umfang von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.
Diesbezüglich ist d er Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 912 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 912.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe vom 14. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 575 Minuten und Barauslagen von Fr. 75. (Urk.
25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses nicht angemessen.
Hinsichtlich der Bemühungen im Zusammenhang mit „Eingaben ans Gericht“ ist festzuhalten, dass nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsge bühren die Rechnungstellung nicht entschädigt wird. Der nicht im Detail ausgewiesene Aufwand ist daher um 30 Minuten zu kürzen. Für den Kontakt mit Klienten wird ein Aufwand von 225 Minuten geltend gemacht, was mit Blick auf die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen erscheint. Entgegen § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht fehlt eine detaillierte Zu sammenstellung über die getätigten Bemühungen. Es ist daher nicht ersicht lich und nachvollziehbar, wofür dieser Aufwand angefallen ist und ob die „Beratungen“ dieses Verfahren betreffen, inwieweit diese notwendig waren und vorliegend zu entschädigen sind. Für die Instruktion erscheint die An rechnung eines Aufwandes von 120 Minuten (statt 225 Minuten) als ge rechtfertigt.
Zusammengefasst ist ein Aufwand von 440 Minuten (575 . /. 30 ./. 105) anzu rechnen und die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Wirz Aeschli mann ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘824.-- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00186 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil
vom
30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2013 bis zur Kündigung per 30. April 2016 für die Y.___ GmbH als Geschäfts führer tätig (Urk. 13/15/151, Urk. 13/15/180). Ab September 2015 verfügte er über eine im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 13/10).
Am
13. respektive
21. April 2016 meldete er sich bei den Organen der Arbeits losenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Ar beitslosenentschädigung an (Urk. 13/15/158, Urk. 13/15/181). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Mai 2016 wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung (Urk. 13/9) . Daraufhin liess der Versicherte am 2 7 . Juni 2016 seinen Handelsregistereintrag löschen (Urk. 13/11) und teilte dies in seiner am 20. Juni 2016 datierten und bei der Kasse am 29. Juni 2016 eingegangenen Einsprache mit (Urk. 13/8). Am 26. Juli 2016 wurde die Löschung ins Tages register
des Handelsregister eingetragen (Urk. 13/15/18). Mit Einspracheent scheid vom 7. September 2016 bestätigte die Kasse die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Am 25. Oktober 2016 teilte Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz dem Gericht ihre Mandatierung mit und ersuchte ergänzend um Durchführung ei nes zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . Auf Aufforderung des Gerichts hin hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 25. Januar 2017)
an der Beschwerde fest und begründete dies (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm am 9. Februar 2017 dazu Stellung und hielt am Abweisungsantrag fest (Urk. 22).
Darüber würde der Beschwer deführer m it Verfügung vom 23 . Februar 2017 orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt
(Urk. 23). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Perso nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Be teiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremi ums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich be einflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Ein zelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnli che Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnli che Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb je derzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzu stellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnli chen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtspre chung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Ar beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Ur teile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom
14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2
Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt nach der dargelegten höchstrich terlichen Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechts institutes der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der vorübergehenden Geltendmachung von Arbeitslosenentschädi gung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei ver än derter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Um gehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung aus schlies sen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Ar beitslosen versicherung beziehen können. 1.3
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständig keitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätz lich unentgeltliche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die P flichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit . a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu v ermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufga benbereich der Kassen ergeben (Abs. 2; vgl. auch Art. 81 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsver mittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Auf gabenbereichen ergeben (Abs. 3; vgl. auch Art. 85 und 85b AVIG). 1. 4
Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versiche rungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472
E. 4.1). Das Bundes ge richt hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27
Abs . 2
ATSG ver ankerten Beratungspflicht in generell- abs trakter Weise zu ziehen sind . Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht ge hört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu ma chen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472
E. 4.3). Bei Kenntnis des entsprechenden Sachver haltes ist die Verwaltung insbesondere
verpflichtet, die v ersicherte Person darüber zu orientieren, dass ihre andauernde arbeitgeberähnliche Stellung den Leistungsanspruch gefährde (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf de n Standpunkt, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt der Anmeldung per 1. Mai 2016 als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift massbeglichen Einfluss auf die Entscheidfindung im Betrieb gehabt habe. Er habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet. Ab dem 26. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister ausgetragen. Es sei Sache der Zahlstelle Z.___, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab die sem Datum erneut zu prüfen (Urk. 2 S. 3). 2.2
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beratungs pflicht . Schon beim ersten Gespräch am 21. April 2016 mit seiner RAV-Be raterin habe er offen gelegt, dass er im Handelsregister eingetragen bleiben möchte, da er eine T eilzeitstelle als Geschäftsführer unter der neuen Besitze rin in Aussicht habe. Obwohl er dieses Anliegen wiederholt vorgebracht habe, habe er bis heute keine Antwort darauf erhalten (Urk. 19 S. 3 f.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war als Einzelzeichnungsberechtigter, aber nicht als formelles Organ im Handelsregister eingetragen (Urk. 13/10 S. 2).
Nach der Rechtsprechung muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betriebli chen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auszu schliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsre gister eingetragen sind (BGE 122 V 270 E. 3).
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer angestellt (Urk. 13/180). Diese Funktion wurde auch auf den Lohnabrechnungen aufgeführt (Urk. 13/168-172). Dass er diese Funktion nicht ausgefüllt hätte, machte er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine arbeitge berähnliche Stellung in der Y.___
GmbH zukam.
Als weiterhin im Handelsregister eingetragene r
Einzelzeichnungsberechtigter verfügte der Beschwerdeführer auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer der Y.___ GmbH über die Möglichkeit sich wieder einzustellen. Ob er dies tatsächlich beabsichtigte, spielt insofern keine Rolle, als die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ni cht nur dem ausgewiesenen Miss brauch an sich begegnen will, sondern bereit s dem Risiko eines solchen, wel ches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitge berähnli che Personen inhärent ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
C 210/03 vom 16. Juni 2004 E . 2 mit Hinweis).
Am 30. März 2016 erfolgte die Übertragung des Stammanteils der geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___
(Urk. 13/15/67). Bereits im Vorfeld dieser Handänderung erteilte die Erwerberin dem Beschwerdeführer eine öffentlich beurkundete Vollmacht für alle notwendigen Handlungen mit Bezug auf die Y.___ GmbH (Urk. 13/15/100). An der Generalversammlung der Y.___ GmbH vom 30. März 2016, an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter von
B.___
und seine geschiedene Ehefrau anwesend waren, wurde er als neue r Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt (Urk. 13/15/101). Beabsichtigt war offenbar de r Aufbau eines auf den Handel mit energetischen Getränken spezialisierten Betriebs, somit eine Neuorientierung der früher in der Textil branche tätigen Gesellschaft . Dabei hätte der Beschwerdeführer zunächst mit einem Pensum von 10 % den neuen Betrieb aufbauen sollen, um später eine Vollzeitstelle besetzen zu können (Urk. 13/15/99).
Somit bestand bis zur Löschung des Handelsregistereintrages offensichtlich weiterhin eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer nicht finanziell am Betrieb beteiligt war ist uner heblich, denn durch seine Einzelzeichnungsberechtigung hätte er die Ent scheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen können. Die eingeleitete Restrukturierung des Betriebs hätte sogar eine Stärkung sei ner Stellung als faktisches Organ und einziges in der Schweiz wohnhaftes Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums mit sich ge bracht, denn er hätte eine weitgehende unternehmerische Dispositionsfreiheit besessen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, den in der Auf bauphase üblichen finanziellen Engpass zu tragen, welcher offenbar keine Anstellung des Beschwerdeführers zu einem vollen Arbeitspensum erlaubt e . Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist demzufo lge von einer auch nach der Kün digung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2016 bis zu r Veranlassung der Löschung
im Handelsregister fortdauernden arbeit ge berähnlichen Stellung auszugehen, da er bis dahin nie ganz aus der Firma ausgeschieden war.
Dies gilt umso mehr, als die Y.___ GmbH nach Vollzug der Stammanteil übertragung von der
in der Schweiz wohnhaften
geschiede nen Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in der A.___ wohnhafte
B.___ auf den Beschwerdeführer als den von Art. 814 Abs. 3 des Obliga tionenrechts verlangten, in der Schweiz wohnhaften Vertreter angewiesen war .
3.2
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Beratungs pflicht (Urk. 19) ist aktenkundig, dass er spätestens mit Schreiben vom 25. April 2016 von der Beschwerdegegnerin gebeten
worden war, verschie dene, für die Abklärung des Anspruchs benötigte Unterlagen einzureichen. Unter anderem wurde er auf seinen Handelsregistereintrag für die Firma Y.___ GmbH hingewiesen und aufgefordert, eine Kopie der Löschungs bestätigung einzureichen (Urk. 13/15/164). Dadurch musste dem Beschwer deführer klar sein, dass dieser Handelsregistereintrag seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegen stand, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall genü gend nachgekommen war.
Anstatt die Löschung sofort zu veranlassen oder sich bei Unklarheiten umge hend bei der Beschwerdegegnerin beziehungsweise bei seiner Personalbera terin im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu erkundigen, liess der Beschwerdeführer die ihm bis 20. Mai 2016 angesetzte Frist unbenutzt ver streichen, weshalb er am 1. Juni 2016 an seine Pflichten erinnert wurde (Urk. 13/15/152). Daraufhin bekundete er am
8. Juni 2016 seine Absicht zur Beibehaltung des Handelsregistereintrages
(Urk. 13/11/99). Damit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung abgesprochen wird. Erst auf Druck der anspruchsverneinenden Ver fügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 13/9) veranlasste er die Löschung (Urk. 13/11).
Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht klar über seine Stellung bei der früheren Arbeitgeberin. So erwähnte er im Beratungsge spräch vom 21. April 2016 lediglich die künftig vorgesehene Übernahme der Funktion als Geschäftsführer unter den neuen Besitzern, ohne jedoch den bestehenden Handelsregistereintrag offen zu legen (Urk. 13/15/183). Ebenso verneinte er in der Anmeldung zum Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung beim letzten Arbeitgeber (Urk. 13/15/160). Erst die entsprechende Bemerkung der Beraterin auf dem Protokoll (Urk. 13/15/183) veranlasste den Versicherungsträger zu eigenen Abklärungen, was zur Aufforderung vom 24. April 2016 führte, die Löschung vorzunehmen beziehungsweise diese zu belegen (Urk. 13/15/164). Mit seinen Angaben vereitelte der Beschwerdefüh rer eine Beratung zur Frage seiner arbeitgeberähnlichen Stellung, was nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat. 3.3
Erst m it dem Gesuch um Löschung seines Handeslregistereintrages (Urk. 13/11/53) bekundete der Beschwerdeführer sein definitives Ausscheiden aus der Y.___ GmbH, womit kein Risiko eines Missbrauchs der arbeit gerberähnlichen Stellung mehr bestand . Entgegen der Meinung der Be schwerdegegnerin (Urk . 2 S. 3) ist für die Prüfung des Anspruchs auf Ar beitslosenentschädigung nicht die Löschung im Handelsregister, beziehungs weise der Eintrag ins Tagesregister (26. Juli 2016), sondern vielmehr der Zeitpunkt der Gesuchsstellung, beziehungsweise der Postaufgabe des an das Handelsregisteramt gerichtete n
Gesuch s
am 27 . Juni 2016 ausschlaggebend (Urk. 13/11/5 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2) . Seither ist die Gesellschaft angeblich stillgelegt (Urk. 13/6/32). Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Be schwerdeführer nach der Löschung seiner Zeichnungsberechtigung tatsäch lich Einfluss auf die Entscheidfindung der Gesellschaft nahm. Mit dem Rück trittschreiben vom 20. Juni 2016 (Postaufgabe am 27. Juni 2016) verlor der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung, weshalb er ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz mit Eingabe vom 14. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 575 Minuten und Barauslagen von Fr. 75. (Urk.
25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses nicht angemessen.
Hinsichtlich der Bemühungen im Zusammenhang mit „Eingaben ans Gericht“ ist festzuhalten, dass nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsge bühren die Rechnungstellung nicht entschädigt wird. Der nicht im Detail ausgewiesene Aufwand ist daher um 30 Minuten zu kürzen. Für den Kontakt mit Klienten wird ein Aufwand von 225 Minuten geltend gemacht, was mit Blick auf die Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen erscheint. Entgegen § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht fehlt eine detaillierte Zu sammenstellung über die getätigten Bemühungen. Es ist daher nicht ersicht lich und nachvollziehbar, wofür dieser Aufwand angefallen ist und ob die „Beratungen“ dieses Verfahren betreffen, inwieweit diese notwendig waren und vorliegend zu entschädigen sind. Für die Instruktion erscheint die An rechnung eines Aufwandes von 120 Minuten (statt 225 Minuten) als ge rechtfertigt.
Zusammengefasst ist ein Aufwand von 440 Minuten (575 . /. 30 ./. 105) anzu rechnen und die Entschädigung von Rechtsanwältin Regula Wirz Aeschli mann ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘824.-- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. 4.2
Ausgangsgemäss ist daher die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechts vertreterin eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen. Im übrigen Umfang von Fr. 912.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.
Diesbezüglich ist d er Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 912 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 912.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner