Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ (Urk. 6/5). Am 3. Februar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermit t lungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte am 12. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 (Urk. 6/3). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) rückwirkend einen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. April 2015. Zudem forderte sie vom Versicherten für die Monate April 2015 bis März 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung im Umfang von netto Fr. 22‘031.30 zurück (Urk. 6/39). Die dagegen vom Versicherten am 16. Mai 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die ALK mit Entscheid vom 27. Juli 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2016 (Eingangsdatum) Be schwer de und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, von der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22‘031.30 abzusehen und dieser Betrag mit im Zeitraum April 2015 bis März 2016 nicht beantragter Sozialhilfe in der Höhe von ca. Fr. 30‘000.-- aufzurechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 angezeigt wurd e (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG) hat d er Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch e ine Alters rente der AHV bezieht. 1.2
Das AVIG enthält eine untere und eine obere Altersgrenze für den Ver siche rungsschutz. Die Arbeitslosenversicherung versichert die Arbeitnehmer somit nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode. Vom Versicherungs schutz ausgeschlossen sind unter anderem Personen, welche vom AHV-Renten vorbezug Gebrauch machen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft Seco, Rz. B3).
Bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn des Monats, für welchen die vorbezogene R ente erstmals ausgerichtet wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B9). 1.3
Der Sozialversicherungsträger ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AVIG) verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen. Erheblich können nur Tat sachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unver schuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen gebliebenen sind. Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. 1.4
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 . 2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 22‘031.30 zu rück gefordert hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Arbeitnehmer nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode ver sichert seien. Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hätten und Personen, die vom AHV-Rentenvorbezug Gebrauch machen würden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe im Zeit punkt, in welchem er seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe, gewusst, dass er eine AHV-Rente beziehe, und wäre ver pflichtet gewesen, dies anzugeben. Durch Nic htangabe des Rentenvorbezugs habe er seine Melde pflicht klar verletzt. Im Weiteren sei aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 Arbeits losentaggelder in der Höhe von total Fr. 22'031.30 netto ausgerichtet worden seien.
Da er aufg rund d es AHV-Rentenvorbezugs ab dem 1. April 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, erweise sich die erfolgte Aus zahlung als un rechtmässig. Der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 2 2'031.30 netto deshalb zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er es bedauere, wenn er vorliegend grobfahrlässig gehandelt haben sollte. Die Unterstellung, er habe sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, weise er aber zurück. Von seiner AHV-Rente von Fr. 230.-- pro Monat könne man nicht leben. Über die Arbeitsvermittlung habe er intensiv eine Stelle gesucht (insgesamt 534 schrift liche Bewerbungen im In- und Ausland). Es sei jedoch zu keinem Vor stel lungs gespräch gekommen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er keine Sozialhilfe beantragt habe, was wahrscheinlich einträglicher gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Renten vorbezugs Gebrauch machte und seit dem 1. April 2014 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 230.-- bezog ( vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Februar 2014, Urk. 6/35). Als Bezü ger einer AHV-Rente hatte er ab dem 1. April 2015 somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 1.1 f.). 3.2
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/3) und in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Kontrollmonate April 2015 bis Februar 2016 (Urk. 6/18-22 und Urk. 6/26-32) gab der Beschwerde führer den AHV-Rentenvorbezug pflich twidrigerweise nicht an bzw. kreuzte bei den entsprechenden Fragen nach dem (Vor-)Bezug einer AHV-Rente jeweils „Nein“ an. Dies, obwohl er
im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
12. Februar 2015 (Urk. 6/3) unterschriftlich bestätigt hat , davon Kenntnis zu nehmen, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslos enent schädigung führen könnten, strafbar mache, und die zu Unrecht ausgerichteten Beträge zurückzuerstatten habe. 3.3
Der Leistungsbezug in den Monaten April 2015 bis März 2016 erweist sich demnach als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Da die Aus richtung der Arbeitslosenentschädigung aufgrund falscher Angaben des Be schwer deführers erfolgte , liegt für die Abrechnungen dieser Perioden ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 A bs. 1 ATSG vor (vgl. E. 1.3 ).
Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Sodann hat die Be schwerdegegnerin die Rückforderung mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/39) rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme des AHV-Renten vorbezugs bzw. des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht (vgl. Urk. 6/35). 3.4
Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) sind nicht stichhaltig. Wie dargelegt, hat eine versicherte Person, die eine AHV-Rente vorbezieht, grund sätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Ob sich der Beschwerdeführer trotz des AHV-Rentenvorbezugs nicht aus dem Erwerbsleben zurückzog bzw. weiterhin intensiv eine Stelle suchte, ist dabei nicht von Belang. Ferner ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, ob er allenfalls rückwirkend Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die von ihm beantragte Auf- bzw. Verrechnung der ausbezahlten Arbeitslosen entschä digung mit allfälligen Leistungen der Sozialhilfe ist hier jedenfalls nicht möglich. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ (Urk. 6/5). Am 3. Februar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermit t lungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte am 12. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 (Urk. 6/3). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) rückwirkend einen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. April 2015. Zudem forderte sie vom Versicherten für die Monate April 2015 bis März 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung im Umfang von netto Fr. 22‘031.30 zurück (Urk. 6/39). Die dagegen vom Versicherten am 16. Mai 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die ALK mit Entscheid vom 27. Juli 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Das AVIG enthält eine untere und eine obere Altersgrenze für den Ver siche rungsschutz. Die Arbeitslosenversicherung versichert die Arbeitnehmer somit nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode. Vom Versicherungs schutz ausgeschlossen sind unter anderem Personen, welche vom AHV-Renten vorbezug Gebrauch machen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft Seco, Rz. B3).
Bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn des Monats, für welchen die vorbezogene R ente erstmals ausgerichtet wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B9).
E. 1.3 Der Sozialversicherungsträger ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AVIG) verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen. Erheblich können nur Tat sachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unver schuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen gebliebenen sind. Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht.
E. 1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 . 2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 22‘031.30 zu rück gefordert hat.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2016 (Eingangsdatum) Be schwer de und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, von der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22‘031.30 abzusehen und dieser Betrag mit im Zeitraum April 2015 bis März 2016 nicht beantragter Sozialhilfe in der Höhe von ca. Fr. 30‘000.-- aufzurechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 angezeigt wurd e (Urk. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Arbeitnehmer nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode ver sichert seien. Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hätten und Personen, die vom AHV-Rentenvorbezug Gebrauch machen würden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe im Zeit punkt, in welchem er seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe, gewusst, dass er eine AHV-Rente beziehe, und wäre ver pflichtet gewesen, dies anzugeben. Durch Nic htangabe des Rentenvorbezugs habe er seine Melde pflicht klar verletzt. Im Weiteren sei aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 Arbeits losentaggelder in der Höhe von total Fr. 22'031.30 netto ausgerichtet worden seien.
Da er aufg rund d es AHV-Rentenvorbezugs ab dem 1. April 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, erweise sich die erfolgte Aus zahlung als un rechtmässig. Der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 2 2'031.30 netto deshalb zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er es bedauere, wenn er vorliegend grobfahrlässig gehandelt haben sollte. Die Unterstellung, er habe sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, weise er aber zurück. Von seiner AHV-Rente von Fr. 230.-- pro Monat könne man nicht leben. Über die Arbeitsvermittlung habe er intensiv eine Stelle gesucht (insgesamt 534 schrift liche Bewerbungen im In- und Ausland). Es sei jedoch zu keinem Vor stel lungs gespräch gekommen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er keine Sozialhilfe beantragt habe, was wahrscheinlich einträglicher gewesen wäre (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Renten vorbezugs Gebrauch machte und seit dem 1. April 2014 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 230.-- bezog ( vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Februar 2014, Urk. 6/35). Als Bezü ger einer AHV-Rente hatte er ab dem 1. April 2015 somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 1.1 f.).
E. 3.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/3) und in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Kontrollmonate April 2015 bis Februar 2016 (Urk. 6/18-22 und Urk. 6/26-32) gab der Beschwerde führer den AHV-Rentenvorbezug pflich twidrigerweise nicht an bzw. kreuzte bei den entsprechenden Fragen nach dem (Vor-)Bezug einer AHV-Rente jeweils „Nein“ an. Dies, obwohl er
im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
12. Februar 2015 (Urk. 6/3) unterschriftlich bestätigt hat , davon Kenntnis zu nehmen, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslos enent schädigung führen könnten, strafbar mache, und die zu Unrecht ausgerichteten Beträge zurückzuerstatten habe.
E. 3.3 Der Leistungsbezug in den Monaten April 2015 bis März 2016 erweist sich demnach als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Da die Aus richtung der Arbeitslosenentschädigung aufgrund falscher Angaben des Be schwer deführers erfolgte , liegt für die Abrechnungen dieser Perioden ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 A bs. 1 ATSG vor (vgl. E. 1.3 ).
Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Sodann hat die Be schwerdegegnerin die Rückforderung mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/39) rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme des AHV-Renten vorbezugs bzw. des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht (vgl. Urk. 6/35).
E. 3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) sind nicht stichhaltig. Wie dargelegt, hat eine versicherte Person, die eine AHV-Rente vorbezieht, grund sätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Ob sich der Beschwerdeführer trotz des AHV-Rentenvorbezugs nicht aus dem Erwerbsleben zurückzog bzw. weiterhin intensiv eine Stelle suchte, ist dabei nicht von Belang. Ferner ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, ob er allenfalls rückwirkend Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die von ihm beantragte Auf- bzw. Verrechnung der ausbezahlten Arbeitslosen entschä digung mit allfälligen Leistungen der Sozialhilfe ist hier jedenfalls nicht möglich. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG) hat d er Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch e ine Alters rente der AHV bezieht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00153 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 21. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2015 als Geschäftsführer bei der Y.___ (Urk. 6/5). Am 3. Februar 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermit t lungszentrum (RAV) Zürich Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und beantragte am 12. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2015 (Urk. 6/3). Daraufhin wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 verneinte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) rückwirkend einen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1. April 2015. Zudem forderte sie vom Versicherten für die Monate April 2015 bis März 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenent schädigung im Umfang von netto Fr. 22‘031.30 zurück (Urk. 6/39). Die dagegen vom Versicherten am 16. Mai 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/40) wies die ALK mit Entscheid vom 27. Juli 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2016 (Eingangsdatum) Be schwer de und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, von der Rückforderung in der Höhe von Fr. 22‘031.30 abzusehen und dieser Betrag mit im Zeitraum April 2015 bis März 2016 nicht beantragter Sozialhilfe in der Höhe von ca. Fr. 30‘000.-- aufzurechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 angezeigt wurd e (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG) hat d er Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch e ine Alters rente der AHV bezieht. 1.2
Das AVIG enthält eine untere und eine obere Altersgrenze für den Ver siche rungsschutz. Die Arbeitslosenversicherung versichert die Arbeitnehmer somit nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode. Vom Versicherungs schutz ausgeschlossen sind unter anderem Personen, welche vom AHV-Renten vorbezug Gebrauch machen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt schaft Seco, Rz. B3).
Bei einem Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn des Monats, für welchen die vorbezogene R ente erstmals ausgerichtet wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B9). 1.3
Der Sozialversicherungsträger ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AVIG) verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen. Erheblich können nur Tat sachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unver schuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen gebliebenen sind. Dasselbe gilt für faktisch zugesprochene bzw. ausgerichtete Versicherungsleistungen nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. 1.4
Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 . 2 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von netto Fr. 22‘031.30 zu rück gefordert hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Arbeitnehmer nur während der üblichen beruflichen Aktivitätsperiode ver sichert seien. Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hätten und Personen, die vom AHV-Rentenvorbezug Gebrauch machen würden, seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe im Zeit punkt, in welchem er seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe, gewusst, dass er eine AHV-Rente beziehe, und wäre ver pflichtet gewesen, dies anzugeben. Durch Nic htangabe des Rentenvorbezugs habe er seine Melde pflicht klar verletzt. Im Weiteren sei aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 Arbeits losentaggelder in der Höhe von total Fr. 22'031.30 netto ausgerichtet worden seien.
Da er aufg rund d es AHV-Rentenvorbezugs ab dem 1. April 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, erweise sich die erfolgte Aus zahlung als un rechtmässig. Der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 2 2'031.30 netto deshalb zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er es bedauere, wenn er vorliegend grobfahrlässig gehandelt haben sollte. Die Unterstellung, er habe sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, weise er aber zurück. Von seiner AHV-Rente von Fr. 230.-- pro Monat könne man nicht leben. Über die Arbeitsvermittlung habe er intensiv eine Stelle gesucht (insgesamt 534 schrift liche Bewerbungen im In- und Ausland). Es sei jedoch zu keinem Vor stel lungs gespräch gekommen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er keine Sozialhilfe beantragt habe, was wahrscheinlich einträglicher gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Renten vorbezugs Gebrauch machte und seit dem 1. April 2014 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 230.-- bezog ( vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Februar 2014, Urk. 6/35). Als Bezü ger einer AHV-Rente hatte er ab dem 1. April 2015 somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 1.1 f.). 3.2
Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Februar 2015 (Urk. 6/3) und in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ der Kontrollmonate April 2015 bis Februar 2016 (Urk. 6/18-22 und Urk. 6/26-32) gab der Beschwerde führer den AHV-Rentenvorbezug pflich twidrigerweise nicht an bzw. kreuzte bei den entsprechenden Fragen nach dem (Vor-)Bezug einer AHV-Rente jeweils „Nein“ an. Dies, obwohl er
im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
12. Februar 2015 (Urk. 6/3) unterschriftlich bestätigt hat , davon Kenntnis zu nehmen, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslos enent schädigung führen könnten, strafbar mache, und die zu Unrecht ausgerichteten Beträge zurückzuerstatten habe. 3.3
Der Leistungsbezug in den Monaten April 2015 bis März 2016 erweist sich demnach als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Da die Aus richtung der Arbeitslosenentschädigung aufgrund falscher Angaben des Be schwer deführers erfolgte , liegt für die Abrechnungen dieser Perioden ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 A bs. 1 ATSG vor (vgl. E. 1.3 ).
Die Höhe der Rückforderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Sodann hat die Be schwerdegegnerin die Rückforderung mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 6/39) rechtzeitig innert Jahresfrist seit Kenntnisnahme des AHV-Renten vorbezugs bzw. des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht (vgl. Urk. 6/35). 3.4
Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) sind nicht stichhaltig. Wie dargelegt, hat eine versicherte Person, die eine AHV-Rente vorbezieht, grund sätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Ob sich der Beschwerdeführer trotz des AHV-Rentenvorbezugs nicht aus dem Erwerbsleben zurückzog bzw. weiterhin intensiv eine Stelle suchte, ist dabei nicht von Belang. Ferner ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, ob er allenfalls rückwirkend Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die von ihm beantragte Auf- bzw. Verrechnung der ausbezahlten Arbeitslosen entschä digung mit allfälligen Leistungen der Sozialhilfe ist hier jedenfalls nicht möglich. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
27. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl