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AL.2016.00152

Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-07-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___

meldete sich am 14 . September 2015 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 8/1) und beantragte ab

1. Oktober 2015 Arbeitslo senent schädi gung (Urk. 8/2). Die Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung an, vom 1. J uli 2014 bis

30. September 2015 bei m Einzelunternehmen

Y.___

tätig gewesen zu sein. Das Arbeitsverhältnis sei wegen Personalabbau s durch den Arbeitgeber aufgelöst worden (Urk. 8/ 2) .

Mit Verfügung vom 3 . Februar

2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Okto ber 2015, da der Nachweis der effektiven Anstellungsdauer sowie der tat säch lich realisierten Lohnzahlungen nicht erbracht worden sei (Urk. 8/3 4). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/40), welche sie am 3. März 2016 ergänzend begründete (Urk. 8/45).

Da Z.___, Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse (Urk. 8/25, 8/28) weder die Lohndeklaration der Suva für das Jahr 2014 noch eine Kopie des Jahresabschlusses 2014 inkl. der einzelnen Kontoblätter eingereicht hatte, wurde er mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der A.___ vom 18. April 2016 wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit e iner Busse von Fr. 250.-- bestraft (Urk. 8 /48). Mit Entscheid vom

29. Juni 2016 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicher ten gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

30. August 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr gestützt auf die Lohnan gaben des ehemaligen Arbeitgebers Arbeitslosenentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 28 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Bei trags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche An spruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

(BGE 131 V 444 E. 3.2.3) . 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei der Be schwerdeführerin im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700. -- sowie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 35‘550. -- ausbezahlt worden . Gemäss Be stätigung des Arbeitgebers seien die Lohnzahlungen

für das gesamte Perso nal jeweils in bar erfolgt . Der angegebene Lohnaufwand in der Erfolgs rechnung des Jahres 2014

– worin ein Lohnaufwand von Fr. 21‘161.40 für das gesamte Personal angegeben werde - stimme offensichtlich nicht mit den übrigen Angaben überein. Der Arbeitgeber habe gegenüber der SVA angegeben, im Jahr 2014 vier Arbeitnehmer – darunter auch der Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin – zu einer Lohnsumme von Fr. 50‘865.-- beschäftigt zu haben. Auf de n Lohnabrechnungen sei ausserdem ein BVG-Abzug ausgewiesen, ein entsprechender Vorsorgeausweis habe jedoch nicht vorgelegt werden können. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung zur Ein reichung des Vorsorgeausweises sei die Beschwerdeführerin mit Eintrittsmel dung, unterschrieben am 19. November 2015, bei der Stiftung Auffangein rich tung BVG rückwirkend angemeldet worden . Dies erwecke be gründete Zweifel daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver si cher ten Person korrekt beschein igt habe beziehungsweise ob ein solches über haupt bestanden habe, weshalb weitergehende Abklärungen getroffen worden seien. Auch die Lohnerklärung gegenüber der Suva für das Jahr 2014, auf welcher die Beschwerdeführerin gar nicht aufgeführt sei, stimme n icht mit der deklarierten Lohns umme überein. Auch die Unterlagen für das Jahr 2015 ergäben kein übereinstimmendes Bild. Auf d er Lohnerklärung der Suva sei für das Jahr 2015 eine Bruttolohnsumme von Fr. 41‘370.-- deklariert worden; laut Erfolgsrechnung für das Jahr 2015 habe

sich aber bereits der Nettol ohnaufwand a uf Fr. 42‘081.45 belaufen, wobei diese Angabe wieder um nicht mit den Lohnzahlungen gemäss „Konten blättern“ übereinstimme, gemäss welchen es z u Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 38‘688.50 ge kommen sei. Trotz des angegeben Kündi g ungsgrund es eines Personalabbaus sei sodann in den eingereichten Buchhaltungsunterlagen in den Monaten Oktober und Dezember 2015 mehr Lohnaufwand aufgeführt worden . Schliess lich würden die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Sozial ver sicherungsabgaben nicht mit j enen auf dem Lohnausweis übereinstimmen.

Die Lohnquittungen sowie die ordentlichen Meldungen der Lohnsummen bei Amtss tellen wie der A HV und dem Steueramt würden lediglich Selbstde kla rationen darstellen und angesichts der nicht übereinstimmenden Unterlagen zu keinem Nachweis des Lohnflusses führen, zumal auch diese Meldungen nicht vollständig erfolgt seien (rückwirkende Anmeldung hinsichtlich BVG-Abzügen, keine Meldung der Lohnsumme gegenüber der Suva im Jahr 2014) . Ein tatsächlich realisierter Lohnfluss sei somit nicht nachvollziehbar und deshalb nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und ein ver sicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG lasse sich nicht hin reichend zuverlässig festsetzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdewei se vorgebracht, bezüglich

der Lohnde kla ration gegenüber der Suva für das Jahr 2014 sei anzumerken, dass diese i nzwischen nachgeholt worden und die Versicherungsbeiträge bezahlt seien. Dies d eu te zumindest im Sinne eines Indizes auf das Bestehen eines Arbeits verh ältnisses seit 2014 hin, da ein Arbeitgeber kaum ein Interes se dara n habe, nicht geschuldete Versicherungsprämien zu bezahlen; in ähnlichem Sinne sei auch die nachträgliche Anmeldung bei der BVG-Einrichtung in Ve r bindung mit der Leistung der betreffenden Prämie als Indiz zu werten. Ein deutig für das Vorliegen eines Arbeit s vertrages ab Juli 2014 bis September 2015 würden die Unterlagen der Ste uerbehörden sprechen.

G emäss Bestäti gung des kantonalen Steueramtes vom 18. Dezember 2015 sei für den Zeit raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 23‘700. -- gemeldet worden. Bereits am 13. November 2014 sei an den Arbeitgeber eine Tarifmitteilung für die Quellensteuer ausl ändischer Arbeitnehmer ergangen, wobei diese Tarifmitteilung gemäss Auskunft des Steueramtes der Gemeinde B.___ aufgrund eines vorliegenden Arbeitsvertrages ausgestellt worden sei.

Gegenüber den Steuerbehörde n sei da s Arbeitsverhältnis somit bereits im November 2014 ordnungsgemäss und unter Beilage des Arbeitsvertrages ange zeigt worden. Ebenfalls für das Vorliegen eines seit dem 1. Juli 2014 besteh enden Arbeitsverhältnisses würden sodann die Lohndeklarationen gegenüber der SVA Zürich sprechen. Die entsprechende Deklaration sei bereits am 18. Februar 2015 erfolgt. Aufgrund der echtzeitlich beziehungsweise zumin dest zeitnah erfolgten Deklaration en gegenüber dem Steueramt und der SVA müsse das Bestehen des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses und der betreffenden Lohnsumme als genügend bewiesen betrachtet werden, auch wenn keine Bankbelege betreffend Lohnzahlungen bestehen und die übrigen Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers unvollständig und widersprüchlich erschei nen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom

25. Juni 2014 wurde die Bes chwerdeführerin ab 1. Juli

2014 für die Arbeitsbereiche Service, Küche, Isolationen und Hilfs ar bei ten zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘950.-- angestellt (Urk. 8/5) . Auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung (U rk. 8/3, 8/12), den eingereichten Lohn abrechnungen (Urk. 8/6, 7, 13) sowie den Lohnausweisen (Urk. 8/45, Beilage 4 und 5)

betrug der monatliche Bruttolohn Fr. 3‘950.-- . Gemäss Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Personabbaus per Ende September 2015 gekündigt (Urk. 8/4).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wegen Nichteinreichung der ange forderten Geschäftsunterlagen gab Z.___, Inhaber des Einzel unternehmens Y.___, am 17. März 2016 an, die Beschwerdeführerin habe bis vor zirka einem halben Jahr bei ihm gearbeitet. Sie habe vor allem an den Orten Reinigungsarbeiten erledigt, wo er Isola tio nen gemacht habe. Die fehlenden Stunden habe sie noch im Restaurant ergänzt, wo sie auch verschiedene Reinigungs- und Aufrä umarbeiten erledigt habe (Urk. 8 /47 S. 2).

Das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 beim Steueramt der Gemeinde B.___ gemeldet worden (siehe Tarifmitteilung Quellen steuer des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 13. November 2014, Urk. 8/37; siehe auch Urk. 3/4). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/23) bescheinigte das kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 ent sprechend, dass für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 Quellen steuern auf einem gemeldeten Bruttolohn von Fr. 23‘700.-- - was einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3‘950.-- entspricht - abgerechnet wo rden seien (Urk. 8/27).

Gemäss einer (nicht unterschrieben en) Lohndeklaration vom 18. Februar 2015

wurde sodann gegenüber der SVA ebenfalls ein beitrags pflich tiger Lohn im Betrag von insgesamt Fr. 23‘700.-- für die Monate Juli bis Dezem ber 2014 gemeldet (Urk. 8/32). Entsprechend ist auf dem von der Beschwer de gegnerin eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerde führerin vom 30. September 2015 für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700.-- verbucht (Urk. 8/16). 3.2

Unbestrittenermassen wurde jedoch in der Lohndeklaration vom 25. Februar 2015 für das Jahr 2014 gegenüber der Suva das Einkommen der Beschwerde führerin nicht aufgeführt, obwohl darauf vermerkt worden war, der Betrieb bestätige, alle prämienpflichtigen Löhne aufgeführt zu haben (Urk. 8 /53; unterdessen ist dies erfolgt, vgl. Urk. 3/3 sowie auch die Lohndeklaration für die Prämien des Jahres 2015 vom 21. März 2016, Urk. 8/53 S. 2). Auch eine Eintrittsmeldung bei der Pensionskasse erfolgte er st im November 2015 (Urk. 8 /22), nachdem die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung je einer Kopie der Vorsorgeausweise der Jahre 2014 und 2015 aufgefordert worden war (Urk. 8 /10; siehe auch Urk. 8/20 und 8/29).

Sodann gibt es Unstimmigkeiten zwischen der eingereichten Erfolgsrechnung des Jahres 2014, in welcher ein Gesamtp ersonalaufwand von Fr. 32‘105.55 aufgeführt w ird (Urk. 8 /33) und den gegenüber der Suva und der SVA eingereichten Lohndeklarationen (Urk. 8/ 32, 8/53). Die in der

Lohndekla ra tion für das Jahr 2015 vom 21. März 2016 gegenüber der Suva aufgeführten Einkommen (Urk. 8/53 S. 2) stimmen sodann ebenfalls nicht mit den nach träglich für das Jahr 2015 eingereichten Buchhaltungsunterlagen überein (Urk. 8/59). Der BVG-Abzug gemäss den Lohnabrechnungen (Urk. 8/6, Urk. 8/ 7, Urk. 8/ 13) stimmt sodann wed er mit jenem gemäss Lohnausweisen der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 8/45 Beilage 4 und 5) noch mit jenem gemäss Vor sorge ausweis vom 8. Januar 2016 überein (Urk. 8/29) und auf dem Lohn ausweis

für das Jahr 2014 ist kein Quellensteuerabzug ausgewiesen (Urk. 8/45 Beilage 4) .

Schliesslich teilte das Kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 auf An frage der Beschwerdegegnerin, welche Lohnsummen für die versicherte Per son im Jahr 2015 abgerechnet worden sei (Urk. 8/23),

mit, für das Jahr 2015 würden keine Zahlen vorliegen (Urk. 8/27) und gemäss einer Telefonnotiz vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/31) wurde der Beschwerdegegnerin von Seiten des Kantonalen Steueramtes ausserdem mitgeteilt, gemäss Angaben des Arbeit gebers sei die Versicherte per 31. Dezember 2014 aus dem Unter neh men aus getreten (Urk. 8 /31; siehe jedoch in der Folge ergangene Mitteilung des k antonalen Steueramtes vom 18. Februar 2016, wonach vom Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 ein Bruttolohn von Fr. 35‘550.-- gemeldet worden sei [ Urk. 8/45 Beilage 6 ] sowie die Notiz des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 4. Februar 2016, wonach ihr keine Austrittsmeldung der Y.___ bekannt sei [Urk. 8/37]). 3.3

Trotz diesen Unstimmigkeiten in den Unterlagen des Arbeitgebers ist vor liegend

insbesondere angesichts der echtz eit lich respektive zeitnah erfolgten Zahlungen der Quellensteuer n und der Beiträge an die SVA mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin einen wie von ihr deklarierten monatlichen Bruttol ohn von Fr. 3‘950.-- erzielt hat . Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass Z.___

anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 17. März 2016 angab, die Firma seit dem Jahr 2006 zu führ en und schon immer jemandem gehabt zu haben, welcher d ie Büro arbeiten

erledig

e. Bis ins Jahr 2014 habe er eine Dame aus C.___ gehabt, welche aber in Rente gegangen sei. Seit dem Jahr 2014 kümmere sich Herr D.___ von der E.___ GmbH um das Büro und d en Verkehr mit den Ämter (Urk. 8 /47 S. 2 f.). Es kam somit im Jahr 2014 zu einem Wechsel, womit gewisse Unge reimtheiten erklär bar sind. Jedenfalls vermögen die aufgeführten Ungereimt heiten unter diesen Umständen an der Korrektheit der eingereichten Lohn abrechnungen, dem Arbeitsvertrag, der Arbeitgeberbescheinigung und den echtzeitlich beziehungsweise zeitnah gemachten Deklarationen gegenüber den Behörden nicht derartige Zweifel zu erwecken, als ein entsprechender Lohnfluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Kündigungsschreiben das Arbeitsver hältnis wegen Personalabbaus aufgelöst wurde (Urk. 8/4), gemäss den einge reichten Buchhaltungsunterlagen jedoch im Oktober und Dezember 2015 höhere Lohnkosten als zuvor verbucht wurden (Urk. 8/59), da aus den Anga ben für diese zwei Monate nicht auf einen längerfristigen Personalbestand geschlossen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfr ist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dabei ein mona tliches Bruttoeinkommen von Fr. 3 ‘ 950.-- erzielt hat. Die Sache ist damit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und anschliessenden Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra che entscheid vom

29. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1982 geborene X.___

meldete sich am 14 . September 2015 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 8/1) und beantragte ab

1. Oktober 2015 Arbeitslo senent schädi gung (Urk. 8/2). Die Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung an, vom 1. J uli 2014 bis

30. September 2015 bei m Einzelunternehmen

Y.___

tätig gewesen zu sein. Das Arbeitsverhältnis sei wegen Personalabbau s durch den Arbeitgeber aufgelöst worden (Urk. 8/ 2) .

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Bei trags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche An spruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art.

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei der Be schwerdeführerin im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700. -- sowie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 35‘550. -- ausbezahlt worden . Gemäss Be stätigung des Arbeitgebers seien die Lohnzahlungen

für das gesamte Perso nal jeweils in bar erfolgt . Der angegebene Lohnaufwand in der Erfolgs rechnung des Jahres 2014

– worin ein Lohnaufwand von Fr. 21‘161.40 für das gesamte Personal angegeben werde - stimme offensichtlich nicht mit den übrigen Angaben überein. Der Arbeitgeber habe gegenüber der SVA angegeben, im Jahr 2014 vier Arbeitnehmer – darunter auch der Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin – zu einer Lohnsumme von Fr. 50‘865.-- beschäftigt zu haben. Auf de n Lohnabrechnungen sei ausserdem ein BVG-Abzug ausgewiesen, ein entsprechender Vorsorgeausweis habe jedoch nicht vorgelegt werden können. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung zur Ein reichung des Vorsorgeausweises sei die Beschwerdeführerin mit Eintrittsmel dung, unterschrieben am 19. November 2015, bei der Stiftung Auffangein rich tung BVG rückwirkend angemeldet worden . Dies erwecke be gründete Zweifel daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver si cher ten Person korrekt beschein igt habe beziehungsweise ob ein solches über haupt bestanden habe, weshalb weitergehende Abklärungen getroffen worden seien. Auch die Lohnerklärung gegenüber der Suva für das Jahr 2014, auf welcher die Beschwerdeführerin gar nicht aufgeführt sei, stimme n icht mit der deklarierten Lohns umme überein. Auch die Unterlagen für das Jahr 2015 ergäben kein übereinstimmendes Bild. Auf d er Lohnerklärung der Suva sei für das Jahr 2015 eine Bruttolohnsumme von Fr. 41‘370.-- deklariert worden; laut Erfolgsrechnung für das Jahr 2015 habe

sich aber bereits der Nettol ohnaufwand a uf Fr. 42‘081.45 belaufen, wobei diese Angabe wieder um nicht mit den Lohnzahlungen gemäss „Konten blättern“ übereinstimme, gemäss welchen es z u Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 38‘688.50 ge kommen sei. Trotz des angegeben Kündi g ungsgrund es eines Personalabbaus sei sodann in den eingereichten Buchhaltungsunterlagen in den Monaten Oktober und Dezember 2015 mehr Lohnaufwand aufgeführt worden . Schliess lich würden die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Sozial ver sicherungsabgaben nicht mit j enen auf dem Lohnausweis übereinstimmen.

Die Lohnquittungen sowie die ordentlichen Meldungen der Lohnsummen bei Amtss tellen wie der A HV und dem Steueramt würden lediglich Selbstde kla rationen darstellen und angesichts der nicht übereinstimmenden Unterlagen zu keinem Nachweis des Lohnflusses führen, zumal auch diese Meldungen nicht vollständig erfolgt seien (rückwirkende Anmeldung hinsichtlich BVG-Abzügen, keine Meldung der Lohnsumme gegenüber der Suva im Jahr 2014) . Ein tatsächlich realisierter Lohnfluss sei somit nicht nachvollziehbar und deshalb nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und ein ver sicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG lasse sich nicht hin reichend zuverlässig festsetzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdewei se vorgebracht, bezüglich

der Lohnde kla ration gegenüber der Suva für das Jahr 2014 sei anzumerken, dass diese i nzwischen nachgeholt worden und die Versicherungsbeiträge bezahlt seien. Dies d eu te zumindest im Sinne eines Indizes auf das Bestehen eines Arbeits verh ältnisses seit 2014 hin, da ein Arbeitgeber kaum ein Interes se dara n habe, nicht geschuldete Versicherungsprämien zu bezahlen; in ähnlichem Sinne sei auch die nachträgliche Anmeldung bei der BVG-Einrichtung in Ve r bindung mit der Leistung der betreffenden Prämie als Indiz zu werten. Ein deutig für das Vorliegen eines Arbeit s vertrages ab Juli 2014 bis September 2015 würden die Unterlagen der Ste uerbehörden sprechen.

G emäss Bestäti gung des kantonalen Steueramtes vom 18. Dezember 2015 sei für den Zeit raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 23‘700. -- gemeldet worden. Bereits am 13. November 2014 sei an den Arbeitgeber eine Tarifmitteilung für die Quellensteuer ausl ändischer Arbeitnehmer ergangen, wobei diese Tarifmitteilung gemäss Auskunft des Steueramtes der Gemeinde B.___ aufgrund eines vorliegenden Arbeitsvertrages ausgestellt worden sei.

Gegenüber den Steuerbehörde n sei da s Arbeitsverhältnis somit bereits im November 2014 ordnungsgemäss und unter Beilage des Arbeitsvertrages ange zeigt worden. Ebenfalls für das Vorliegen eines seit dem 1. Juli 2014 besteh enden Arbeitsverhältnisses würden sodann die Lohndeklarationen gegenüber der SVA Zürich sprechen. Die entsprechende Deklaration sei bereits am 18. Februar 2015 erfolgt. Aufgrund der echtzeitlich beziehungsweise zumin dest zeitnah erfolgten Deklaration en gegenüber dem Steueramt und der SVA müsse das Bestehen des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses und der betreffenden Lohnsumme als genügend bewiesen betrachtet werden, auch wenn keine Bankbelege betreffend Lohnzahlungen bestehen und die übrigen Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers unvollständig und widersprüchlich erschei nen würden (Urk. 1). 3.

E. 3 . Februar

2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Okto ber 2015, da der Nachweis der effektiven Anstellungsdauer sowie der tat säch lich realisierten Lohnzahlungen nicht erbracht worden sei (Urk. 8/3

E. 3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom

25. Juni 2014 wurde die Bes chwerdeführerin ab 1. Juli

2014 für die Arbeitsbereiche Service, Küche, Isolationen und Hilfs ar bei ten zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘950.-- angestellt (Urk. 8/5) . Auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung (U rk. 8/3, 8/12), den eingereichten Lohn abrechnungen (Urk. 8/6, 7, 13) sowie den Lohnausweisen (Urk. 8/45, Beilage 4 und 5)

betrug der monatliche Bruttolohn Fr. 3‘950.-- . Gemäss Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Personabbaus per Ende September 2015 gekündigt (Urk. 8/4).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wegen Nichteinreichung der ange forderten Geschäftsunterlagen gab Z.___, Inhaber des Einzel unternehmens Y.___, am 17. März 2016 an, die Beschwerdeführerin habe bis vor zirka einem halben Jahr bei ihm gearbeitet. Sie habe vor allem an den Orten Reinigungsarbeiten erledigt, wo er Isola tio nen gemacht habe. Die fehlenden Stunden habe sie noch im Restaurant ergänzt, wo sie auch verschiedene Reinigungs- und Aufrä umarbeiten erledigt habe (Urk. 8 /47 S. 2).

Das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 beim Steueramt der Gemeinde B.___ gemeldet worden (siehe Tarifmitteilung Quellen steuer des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 13. November 2014, Urk. 8/37; siehe auch Urk. 3/4). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/23) bescheinigte das kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 ent sprechend, dass für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 Quellen steuern auf einem gemeldeten Bruttolohn von Fr. 23‘700.-- - was einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3‘950.-- entspricht - abgerechnet wo rden seien (Urk. 8/27).

Gemäss einer (nicht unterschrieben en) Lohndeklaration vom 18. Februar 2015

wurde sodann gegenüber der SVA ebenfalls ein beitrags pflich tiger Lohn im Betrag von insgesamt Fr. 23‘700.-- für die Monate Juli bis Dezem ber 2014 gemeldet (Urk. 8/32). Entsprechend ist auf dem von der Beschwer de gegnerin eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerde führerin vom 30. September 2015 für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700.-- verbucht (Urk. 8/16).

E. 3.2 Unbestrittenermassen wurde jedoch in der Lohndeklaration vom 25. Februar 2015 für das Jahr 2014 gegenüber der Suva das Einkommen der Beschwerde führerin nicht aufgeführt, obwohl darauf vermerkt worden war, der Betrieb bestätige, alle prämienpflichtigen Löhne aufgeführt zu haben (Urk. 8 /53; unterdessen ist dies erfolgt, vgl. Urk. 3/3 sowie auch die Lohndeklaration für die Prämien des Jahres 2015 vom 21. März 2016, Urk. 8/53 S. 2). Auch eine Eintrittsmeldung bei der Pensionskasse erfolgte er st im November 2015 (Urk. 8 /22), nachdem die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung je einer Kopie der Vorsorgeausweise der Jahre 2014 und 2015 aufgefordert worden war (Urk. 8 /10; siehe auch Urk. 8/20 und 8/29).

Sodann gibt es Unstimmigkeiten zwischen der eingereichten Erfolgsrechnung des Jahres 2014, in welcher ein Gesamtp ersonalaufwand von Fr. 32‘105.55 aufgeführt w ird (Urk. 8 /33) und den gegenüber der Suva und der SVA eingereichten Lohndeklarationen (Urk. 8/ 32, 8/53). Die in der

Lohndekla ra tion für das Jahr 2015 vom 21. März 2016 gegenüber der Suva aufgeführten Einkommen (Urk. 8/53 S. 2) stimmen sodann ebenfalls nicht mit den nach träglich für das Jahr 2015 eingereichten Buchhaltungsunterlagen überein (Urk. 8/59). Der BVG-Abzug gemäss den Lohnabrechnungen (Urk. 8/6, Urk. 8/ 7, Urk. 8/ 13) stimmt sodann wed er mit jenem gemäss Lohnausweisen der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 8/45 Beilage 4 und 5) noch mit jenem gemäss Vor sorge ausweis vom 8. Januar 2016 überein (Urk. 8/29) und auf dem Lohn ausweis

für das Jahr 2014 ist kein Quellensteuerabzug ausgewiesen (Urk. 8/45 Beilage 4) .

Schliesslich teilte das Kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 auf An frage der Beschwerdegegnerin, welche Lohnsummen für die versicherte Per son im Jahr 2015 abgerechnet worden sei (Urk. 8/23),

mit, für das Jahr 2015 würden keine Zahlen vorliegen (Urk. 8/27) und gemäss einer Telefonnotiz vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/31) wurde der Beschwerdegegnerin von Seiten des Kantonalen Steueramtes ausserdem mitgeteilt, gemäss Angaben des Arbeit gebers sei die Versicherte per 31. Dezember 2014 aus dem Unter neh men aus getreten (Urk. 8 /31; siehe jedoch in der Folge ergangene Mitteilung des k antonalen Steueramtes vom 18. Februar 2016, wonach vom Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 ein Bruttolohn von Fr. 35‘550.-- gemeldet worden sei [ Urk. 8/45 Beilage 6 ] sowie die Notiz des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 4. Februar 2016, wonach ihr keine Austrittsmeldung der Y.___ bekannt sei [Urk. 8/37]).

E. 3.3 Trotz diesen Unstimmigkeiten in den Unterlagen des Arbeitgebers ist vor liegend

insbesondere angesichts der echtz eit lich respektive zeitnah erfolgten Zahlungen der Quellensteuer n und der Beiträge an die SVA mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin einen wie von ihr deklarierten monatlichen Bruttol ohn von Fr. 3‘950.-- erzielt hat . Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass Z.___

anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 17. März 2016 angab, die Firma seit dem Jahr 2006 zu führ en und schon immer jemandem gehabt zu haben, welcher d ie Büro arbeiten

erledig

e. Bis ins Jahr 2014 habe er eine Dame aus C.___ gehabt, welche aber in Rente gegangen sei. Seit dem Jahr 2014 kümmere sich Herr D.___ von der E.___ GmbH um das Büro und d en Verkehr mit den Ämter (Urk. 8 /47 S. 2 f.). Es kam somit im Jahr 2014 zu einem Wechsel, womit gewisse Unge reimtheiten erklär bar sind. Jedenfalls vermögen die aufgeführten Ungereimt heiten unter diesen Umständen an der Korrektheit der eingereichten Lohn abrechnungen, dem Arbeitsvertrag, der Arbeitgeberbescheinigung und den echtzeitlich beziehungsweise zeitnah gemachten Deklarationen gegenüber den Behörden nicht derartige Zweifel zu erwecken, als ein entsprechender Lohnfluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Kündigungsschreiben das Arbeitsver hältnis wegen Personalabbaus aufgelöst wurde (Urk. 8/4), gemäss den einge reichten Buchhaltungsunterlagen jedoch im Oktober und Dezember 2015 höhere Lohnkosten als zuvor verbucht wurden (Urk. 8/59), da aus den Anga ben für diese zwei Monate nicht auf einen längerfristigen Personalbestand geschlossen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfr ist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dabei ein mona tliches Bruttoeinkommen von Fr. 3 ‘ 950.-- erzielt hat. Die Sache ist damit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und anschliessenden Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra che entscheid vom

29. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 4 ). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/40), welche sie am 3. März 2016 ergänzend begründete (Urk. 8/45).

Da Z.___, Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse (Urk. 8/25, 8/28) weder die Lohndeklaration der Suva für das Jahr 2014 noch eine Kopie des Jahresabschlusses 2014 inkl. der einzelnen Kontoblätter eingereicht hatte, wurde er mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der A.___ vom 18. April 2016 wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit e iner Busse von Fr. 250.-- bestraft (Urk. 8 /48). Mit Entscheid vom

29. Juni 2016 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicher ten gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

30. August 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr gestützt auf die Lohnan gaben des ehemaligen Arbeitgebers Arbeitslosenentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 28 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art.

E. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

(BGE 131 V 444 E. 3.2.3) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00152

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___

meldete sich am 14 . September 2015 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt lung an (Urk. 8/1) und beantragte ab

1. Oktober 2015 Arbeitslo senent schädi gung (Urk. 8/2). Die Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung an, vom 1. J uli 2014 bis

30. September 2015 bei m Einzelunternehmen

Y.___

tätig gewesen zu sein. Das Arbeitsverhältnis sei wegen Personalabbau s durch den Arbeitgeber aufgelöst worden (Urk. 8/ 2) .

Mit Verfügung vom 3 . Februar

2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Okto ber 2015, da der Nachweis der effektiven Anstellungsdauer sowie der tat säch lich realisierten Lohnzahlungen nicht erbracht worden sei (Urk. 8/3 4). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/40), welche sie am 3. März 2016 ergänzend begründete (Urk. 8/45).

Da Z.___, Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse (Urk. 8/25, 8/28) weder die Lohndeklaration der Suva für das Jahr 2014 noch eine Kopie des Jahresabschlusses 2014 inkl. der einzelnen Kontoblätter eingereicht hatte, wurde er mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der A.___ vom 18. April 2016 wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht mit e iner Busse von Fr. 250.-- bestraft (Urk. 8 /48). Mit Entscheid vom

29. Juni 2016 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache der Versicher ten gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

30. August 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr gestützt auf die Lohnan gaben des ehemaligen Arbeitgebers Arbeitslosenentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 28 . September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde

(Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen ent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Bei trags zeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung aus geübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche An spruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbin dung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nach weis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

(BGE 131 V 444 E. 3.2.3) . 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeit raums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum . Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnitts lohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 .

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechen baren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. B ei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich verein barten jahres durchschnittlichen Arbeitszeit. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Arbeitgeberbescheinigung sei der Be schwerdeführerin im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700. -- sowie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 35‘550. -- ausbezahlt worden . Gemäss Be stätigung des Arbeitgebers seien die Lohnzahlungen

für das gesamte Perso nal jeweils in bar erfolgt . Der angegebene Lohnaufwand in der Erfolgs rechnung des Jahres 2014

– worin ein Lohnaufwand von Fr. 21‘161.40 für das gesamte Personal angegeben werde - stimme offensichtlich nicht mit den übrigen Angaben überein. Der Arbeitgeber habe gegenüber der SVA angegeben, im Jahr 2014 vier Arbeitnehmer – darunter auch der Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin – zu einer Lohnsumme von Fr. 50‘865.-- beschäftigt zu haben. Auf de n Lohnabrechnungen sei ausserdem ein BVG-Abzug ausgewiesen, ein entsprechender Vorsorgeausweis habe jedoch nicht vorgelegt werden können. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung zur Ein reichung des Vorsorgeausweises sei die Beschwerdeführerin mit Eintrittsmel dung, unterschrieben am 19. November 2015, bei der Stiftung Auffangein rich tung BVG rückwirkend angemeldet worden . Dies erwecke be gründete Zweifel daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der ver si cher ten Person korrekt beschein igt habe beziehungsweise ob ein solches über haupt bestanden habe, weshalb weitergehende Abklärungen getroffen worden seien. Auch die Lohnerklärung gegenüber der Suva für das Jahr 2014, auf welcher die Beschwerdeführerin gar nicht aufgeführt sei, stimme n icht mit der deklarierten Lohns umme überein. Auch die Unterlagen für das Jahr 2015 ergäben kein übereinstimmendes Bild. Auf d er Lohnerklärung der Suva sei für das Jahr 2015 eine Bruttolohnsumme von Fr. 41‘370.-- deklariert worden; laut Erfolgsrechnung für das Jahr 2015 habe

sich aber bereits der Nettol ohnaufwand a uf Fr. 42‘081.45 belaufen, wobei diese Angabe wieder um nicht mit den Lohnzahlungen gemäss „Konten blättern“ übereinstimme, gemäss welchen es z u Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 38‘688.50 ge kommen sei. Trotz des angegeben Kündi g ungsgrund es eines Personalabbaus sei sodann in den eingereichten Buchhaltungsunterlagen in den Monaten Oktober und Dezember 2015 mehr Lohnaufwand aufgeführt worden . Schliess lich würden die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Sozial ver sicherungsabgaben nicht mit j enen auf dem Lohnausweis übereinstimmen.

Die Lohnquittungen sowie die ordentlichen Meldungen der Lohnsummen bei Amtss tellen wie der A HV und dem Steueramt würden lediglich Selbstde kla rationen darstellen und angesichts der nicht übereinstimmenden Unterlagen zu keinem Nachweis des Lohnflusses führen, zumal auch diese Meldungen nicht vollständig erfolgt seien (rückwirkende Anmeldung hinsichtlich BVG-Abzügen, keine Meldung der Lohnsumme gegenüber der Suva im Jahr 2014) . Ein tatsächlich realisierter Lohnfluss sei somit nicht nachvollziehbar und deshalb nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin könne die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen und ein ver sicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG lasse sich nicht hin reichend zuverlässig festsetzen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wurde beschwerdewei se vorgebracht, bezüglich

der Lohnde kla ration gegenüber der Suva für das Jahr 2014 sei anzumerken, dass diese i nzwischen nachgeholt worden und die Versicherungsbeiträge bezahlt seien. Dies d eu te zumindest im Sinne eines Indizes auf das Bestehen eines Arbeits verh ältnisses seit 2014 hin, da ein Arbeitgeber kaum ein Interes se dara n habe, nicht geschuldete Versicherungsprämien zu bezahlen; in ähnlichem Sinne sei auch die nachträgliche Anmeldung bei der BVG-Einrichtung in Ve r bindung mit der Leistung der betreffenden Prämie als Indiz zu werten. Ein deutig für das Vorliegen eines Arbeit s vertrages ab Juli 2014 bis September 2015 würden die Unterlagen der Ste uerbehörden sprechen.

G emäss Bestäti gung des kantonalen Steueramtes vom 18. Dezember 2015 sei für den Zeit raum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 ein Bruttolohn von Fr. 23‘700. -- gemeldet worden. Bereits am 13. November 2014 sei an den Arbeitgeber eine Tarifmitteilung für die Quellensteuer ausl ändischer Arbeitnehmer ergangen, wobei diese Tarifmitteilung gemäss Auskunft des Steueramtes der Gemeinde B.___ aufgrund eines vorliegenden Arbeitsvertrages ausgestellt worden sei.

Gegenüber den Steuerbehörde n sei da s Arbeitsverhältnis somit bereits im November 2014 ordnungsgemäss und unter Beilage des Arbeitsvertrages ange zeigt worden. Ebenfalls für das Vorliegen eines seit dem 1. Juli 2014 besteh enden Arbeitsverhältnisses würden sodann die Lohndeklarationen gegenüber der SVA Zürich sprechen. Die entsprechende Deklaration sei bereits am 18. Februar 2015 erfolgt. Aufgrund der echtzeitlich beziehungsweise zumin dest zeitnah erfolgten Deklaration en gegenüber dem Steueramt und der SVA müsse das Bestehen des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses und der betreffenden Lohnsumme als genügend bewiesen betrachtet werden, auch wenn keine Bankbelege betreffend Lohnzahlungen bestehen und die übrigen Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers unvollständig und widersprüchlich erschei nen würden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom

25. Juni 2014 wurde die Bes chwerdeführerin ab 1. Juli

2014 für die Arbeitsbereiche Service, Küche, Isolationen und Hilfs ar bei ten zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘950.-- angestellt (Urk. 8/5) . Auch gemäss Arbeitgeberbescheinigung (U rk. 8/3, 8/12), den eingereichten Lohn abrechnungen (Urk. 8/6, 7, 13) sowie den Lohnausweisen (Urk. 8/45, Beilage 4 und 5)

betrug der monatliche Bruttolohn Fr. 3‘950.-- . Gemäss Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Personabbaus per Ende September 2015 gekündigt (Urk. 8/4).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wegen Nichteinreichung der ange forderten Geschäftsunterlagen gab Z.___, Inhaber des Einzel unternehmens Y.___, am 17. März 2016 an, die Beschwerdeführerin habe bis vor zirka einem halben Jahr bei ihm gearbeitet. Sie habe vor allem an den Orten Reinigungsarbeiten erledigt, wo er Isola tio nen gemacht habe. Die fehlenden Stunden habe sie noch im Restaurant ergänzt, wo sie auch verschiedene Reinigungs- und Aufrä umarbeiten erledigt habe (Urk. 8 /47 S. 2).

Das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 beim Steueramt der Gemeinde B.___ gemeldet worden (siehe Tarifmitteilung Quellen steuer des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 13. November 2014, Urk. 8/37; siehe auch Urk. 3/4). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/23) bescheinigte das kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 ent sprechend, dass für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 Quellen steuern auf einem gemeldeten Bruttolohn von Fr. 23‘700.-- - was einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3‘950.-- entspricht - abgerechnet wo rden seien (Urk. 8/27).

Gemäss einer (nicht unterschrieben en) Lohndeklaration vom 18. Februar 2015

wurde sodann gegenüber der SVA ebenfalls ein beitrags pflich tiger Lohn im Betrag von insgesamt Fr. 23‘700.-- für die Monate Juli bis Dezem ber 2014 gemeldet (Urk. 8/32). Entsprechend ist auf dem von der Beschwer de gegnerin eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerde führerin vom 30. September 2015 für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 23‘700.-- verbucht (Urk. 8/16). 3.2

Unbestrittenermassen wurde jedoch in der Lohndeklaration vom 25. Februar 2015 für das Jahr 2014 gegenüber der Suva das Einkommen der Beschwerde führerin nicht aufgeführt, obwohl darauf vermerkt worden war, der Betrieb bestätige, alle prämienpflichtigen Löhne aufgeführt zu haben (Urk. 8 /53; unterdessen ist dies erfolgt, vgl. Urk. 3/3 sowie auch die Lohndeklaration für die Prämien des Jahres 2015 vom 21. März 2016, Urk. 8/53 S. 2). Auch eine Eintrittsmeldung bei der Pensionskasse erfolgte er st im November 2015 (Urk. 8 /22), nachdem die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung je einer Kopie der Vorsorgeausweise der Jahre 2014 und 2015 aufgefordert worden war (Urk. 8 /10; siehe auch Urk. 8/20 und 8/29).

Sodann gibt es Unstimmigkeiten zwischen der eingereichten Erfolgsrechnung des Jahres 2014, in welcher ein Gesamtp ersonalaufwand von Fr. 32‘105.55 aufgeführt w ird (Urk. 8 /33) und den gegenüber der Suva und der SVA eingereichten Lohndeklarationen (Urk. 8/ 32, 8/53). Die in der

Lohndekla ra tion für das Jahr 2015 vom 21. März 2016 gegenüber der Suva aufgeführten Einkommen (Urk. 8/53 S. 2) stimmen sodann ebenfalls nicht mit den nach träglich für das Jahr 2015 eingereichten Buchhaltungsunterlagen überein (Urk. 8/59). Der BVG-Abzug gemäss den Lohnabrechnungen (Urk. 8/6, Urk. 8/ 7, Urk. 8/ 13) stimmt sodann wed er mit jenem gemäss Lohnausweisen der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 8/45 Beilage 4 und 5) noch mit jenem gemäss Vor sorge ausweis vom 8. Januar 2016 überein (Urk. 8/29) und auf dem Lohn ausweis

für das Jahr 2014 ist kein Quellensteuerabzug ausgewiesen (Urk. 8/45 Beilage 4) .

Schliesslich teilte das Kantonale Steueramt am 18. Dezember 2015 auf An frage der Beschwerdegegnerin, welche Lohnsummen für die versicherte Per son im Jahr 2015 abgerechnet worden sei (Urk. 8/23),

mit, für das Jahr 2015 würden keine Zahlen vorliegen (Urk. 8/27) und gemäss einer Telefonnotiz vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/31) wurde der Beschwerdegegnerin von Seiten des Kantonalen Steueramtes ausserdem mitgeteilt, gemäss Angaben des Arbeit gebers sei die Versicherte per 31. Dezember 2014 aus dem Unter neh men aus getreten (Urk. 8 /31; siehe jedoch in der Folge ergangene Mitteilung des k antonalen Steueramtes vom 18. Februar 2016, wonach vom Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 ein Bruttolohn von Fr. 35‘550.-- gemeldet worden sei [ Urk. 8/45 Beilage 6 ] sowie die Notiz des Steueramtes der Gemeinde B.___ vom 4. Februar 2016, wonach ihr keine Austrittsmeldung der Y.___ bekannt sei [Urk. 8/37]). 3.3

Trotz diesen Unstimmigkeiten in den Unterlagen des Arbeitgebers ist vor liegend

insbesondere angesichts der echtz eit lich respektive zeitnah erfolgten Zahlungen der Quellensteuer n und der Beiträge an die SVA mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin einen wie von ihr deklarierten monatlichen Bruttol ohn von Fr. 3‘950.-- erzielt hat . Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass Z.___

anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 17. März 2016 angab, die Firma seit dem Jahr 2006 zu führ en und schon immer jemandem gehabt zu haben, welcher d ie Büro arbeiten

erledig

e. Bis ins Jahr 2014 habe er eine Dame aus C.___ gehabt, welche aber in Rente gegangen sei. Seit dem Jahr 2014 kümmere sich Herr D.___ von der E.___ GmbH um das Büro und d en Verkehr mit den Ämter (Urk. 8 /47 S. 2 f.). Es kam somit im Jahr 2014 zu einem Wechsel, womit gewisse Unge reimtheiten erklär bar sind. Jedenfalls vermögen die aufgeführten Ungereimt heiten unter diesen Umständen an der Korrektheit der eingereichten Lohn abrechnungen, dem Arbeitsvertrag, der Arbeitgeberbescheinigung und den echtzeitlich beziehungsweise zeitnah gemachten Deklarationen gegenüber den Behörden nicht derartige Zweifel zu erwecken, als ein entsprechender Lohnfluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Kündigungsschreiben das Arbeitsver hältnis wegen Personalabbaus aufgelöst wurde (Urk. 8/4), gemäss den einge reichten Buchhaltungsunterlagen jedoch im Oktober und Dezember 2015 höhere Lohnkosten als zuvor verbucht wurden (Urk. 8/59), da aus den Anga ben für diese zwei Monate nicht auf einen längerfristigen Personalbestand geschlossen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfr ist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dabei ein mona tliches Bruttoeinkommen von Fr. 3 ‘ 950.-- erzielt hat. Die Sache ist damit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und anschliessenden Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen .

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspra che entscheid vom

29. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Arbe itslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2015 neu ver füge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler